B 6 KA 26/23 B

Land
Bundesrepublik Deutschland
Sozialgericht
Bundessozialgericht
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
1. Instanz
SG Mainz (RPF)
Aktenzeichen
S 6 KA 103/20
Datum
2. Instanz
LSG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
L 5 KA 9/22
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 6 KA 26/23 B
Datum
Kategorie
Beschluss

 

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. Oktober 2023 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 242 766,14 Euro festgesetzt.

G r ü n d e :

I

1
Der Kläger ist im Bezirk der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) als Facharzt für Kinderheilkunde mit dem Schwerpunkt Neuropädiatrie zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung seiner Honorarabrechnung ergaben sich ua für die Quartale 3/2015 bis 3/2018 Überschreitungen sowohl bezogen auf die Tages- als auch die Quartalsprofilzeiten, die die Beklagte veranlassten, das Honorar des Klägers für diese Quartale um insgesamt 242 766,14 Euro zu kürzen. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers waren  soweit sie sich auf die genannten Quartale bezogen  ohne Erfolg.

2
Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Rechtsprechungsabweichungen sowie Verfahrensfehler (Zulassungsgründe gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG) geltend.


II

3
Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg; soweit sie zulässig ist, ist sie nicht begründet.

4
A. Die vom Kläger geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) liegen, soweit die Beschwerdebegründung den Darlegungsanforderungen genügt, nicht vor. Der Kläger macht als Verfahrensfehler geltend, dass das LSG in fehlerhafter Besetzung entschieden habe (dazu 1.) und rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine unzureichende Begründung des Urteils des LSG (dazu 2.).

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1. Der geltend gemachte Besetzungsfehler liegt nicht vor.

6
a) Soweit der Kläger Fehler in der Besetzung des entscheidenden 5. Senats des LSG mit Berufsrichtern rügt, werden bereits die Darlegungsanforderungen nicht erfüllt. Bei der Rüge, das Gericht sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, müssen konkrete Tatsachen schlüssig vorgetragen werden, aus denen sich eine unvorschriftsmäßige Besetzung ergibt (B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160a RdNr 16g; BSG Beschluss vom 23.5.2007  B 6 KA 27/06 B  juris RdNr 17 f). Sofern es dabei auf Geschäftsverteilungspläne ankommt, die nicht veröffentlicht worden sind, obliegt es den Beteiligten sich beim Gericht nach deren Inhalt zu erkundigen (vgl BSG Beschluss vom 25.8.2022  B 5 R 11/22 B  juris RdNr 10; BVerfG Kammerbeschluss vom 23.9.1997  1 BvR 116/94 - NJW 1998, 369 juris RdNr 11). Einer Veröffentlichung der Geschäftsverteilungspläne bedarf es nach § 21e Abs 9 GVG bisher nicht; diese sind lediglich in der von dem Präsidenten oder aufsichtsführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen (vgl dazu jedoch den am 30.8.2024 vom Bundesministerium der Justiz vorgelegten Referentenentwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des GVG mit der darin vorgesehenen Neufassung des § 21e Abs 9 GVG). Die aus § 21e Abs 9 GVG folgende Offenlegungspflicht gilt gemäß § 21g Abs 7 GVG auch für die Regelung über die senatsinterne Geschäftsverteilung.

7
Der Kläger rügt bezogen auf die Besetzung mit Berufsrichtern im Wesentlichen, dass dem im Internet veröffentlichten Geschäftsverteilungsplan des LSG keine Regelung zu entnehmen sei, aus der hervorgehen würde, dass die Richter R, H und B in seinem Fall zur Entscheidung berufen gewesen seien. Der mit vier Berufsrichtern überbesetzte 5. Senat des LSG hätte mit den Richtern R, W und B entscheiden müssen.

8
Richtig ist, dass die aus Art 101 Abs 1 Satz 2 GG folgenden Vorgaben zur Garantie des gesetzlichen Richters auch für die Geschäftsverteilung innerhalb überbesetzter Senate von Bedeutung sind (BVerfG Beschluss vom 8.4.1997  1 PBvU 1/95  BVerfGE 95, 322; BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 3.5.2004  2 BvR 1825/02  BVerfGK 3, 192 = juris RdNr 12). Der Kläger übersieht jedoch, dass der vom Präsidium des LSG beschlossene Geschäftsverteilungsplan keine Regelungen zur Geschäftsverteilung innerhalb des mit vier Berufsrichtern überbesetzten 5. Senats enthält, weil darüber nach §§ 6, 202 Satz 1 SGG iVm § 21g Abs 1 Satz 1 GVG grundsätzlich die dem Spruchkörper angehörenden Berufsrichter entscheiden; nur bei Stimmengleichheit ist für diese Entscheidung nach § 21g Abs 1 Satz 2 GVG das Präsidium zuständig. Zum Inhalt des hier maßgeblichen  gemäß § 21g Abs 7 iVm § 21e Abs 9 GVG zur Einsichtnahme aufzulegenden  Senatsgeschäftsverteilungsplans macht der Kläger in der Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde keine Angaben und erfüllt daher insoweit nicht die an die Besetzungsrüge zu stellenden Darlegungsanforderungen.

9
b) Entgegen der Auffassung des Klägers folgt auch aus dem Umstand, dass der zur Verhandlung herangezogene ehrenamtliche Richter S zum Zeitpunkt der Entscheidung des LSG Vorsitzender der Vertreterversammlung der Beklagten war, kein Verstoß gegen Art 101 Abs 1 Satz 2 GG. Von der Tätigkeit als ehrenamtliche Richter ausgeschlossen sind nach § 17 Abs 2 Satz 1 SGG die Vorstandsmitglieder der KÄVen (einschließlich der stellvertretenden Vorstandsmitglieder, BSG Urteil vom 27.9.1963  12/4 RJ 26/61  SozR Nr 8 zu § 17 SGG), nicht jedoch die Mitglieder der Vertreterversammlung und ebenfalls nicht die Vorsitzenden der Vertreterversammlung. Der Senat hält daran fest, dass die hervorgehobene Stellung eines ehrenamtlichen Richters innerhalb der beklagten KÄV unschädlich ist (zu dem von der Vertreterversammlung gewählten Vorsitzenden des Disziplinarausschusses vgl BSG Beschluss vom 17.12.1998  B 6 KA 63/98 B  juris). Etwas anderes folgt auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung des § 60 Abs 2 SGG. Dass ein Vertragsarzt nicht allein deshalb von der Mitwirkung als ehrenamtlicher Richter in einer Kammer bzw einem Senat für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts ausgeschlossen ist, weil er der Vertreterversammlung einer KÄV angehört, die Beteiligte in den Verfahren vor dieser Kammer bzw diesem Senat ist, ist in der Rechtsprechung seit langem geklärt (vgl bereits BSG Urteil vom 28.5.1965  6 RKa 2/65  BSGE 23, 105 = juris RdNr 22 ff). Die ehrenamtlichen Richter in der Sozialgerichtsbarkeit sollen die jeweils betroffenen Selbstverwaltungskreise in dem Sinne "repräsentieren", dass diese in ähnlicher Weise, wie sie an der Gestaltung der für sie verbindlichen rechtlichen Ordnung  sei es im Rahmen der vertragsärztlichen Selbstverwaltung, sei es beim Abschluss kollektiver Normenverträge  mitwirken, durch ehrenamtliche Richter aus ihren Reihen auch an der Rechtsprechung teilhaben. Vor diesem Hintergrund ist ein völliges Unbeteiligtsein dieser ehrenamtlichen Richter ausgeschlossen (BSG aaO RdNr 36). Allerdings war der Senat vormalig davon ausgegangen, dass Mitglieder der Vertreterversammlung nicht als ehrenamtliche Richter tätig werden können, wenn es in dem konkreten Verfahren auf Beschlüsse ankommt, an deren Zustandekommen die Vertreterversammlung mitgewirkt hat (BSG aaO RdNr 41). Bereits mit Urteil vom 13.5.1998 (B 6 KA 31/97 R - BSGE 82, 150SozR 31500 § 60 Nr 4) hat der Senat diese Rechtsprechung jedoch explizit aufgegeben. Seitdem ist geklärt, dass die allein für Vorstandsmitglieder der KÄVen in § 17 Abs 2 SGG getroffene Regelung nicht über eine entsprechende Anwendung des § 60 Abs 2 SGG zu erweitern ist. Weil in vertragsarztrechtlichen Verfahren nur selten ausgeschlossen werden kann, dass es für die Entscheidung auch auf Regelungen ankommt, an deren Zustandekommen die Vertreterversammlung beteiligt war, könnten Mitglieder der Vertreterversammlung anderenfalls regelmäßig nicht als ehrenamtliche Richter mitwirken. Wenn das gewollt wäre, hätte der Gesetzgeber einen entsprechenden Ausschluss normieren müssen (vgl Wenner, KrV 2020, 177, 182). Falls im konkreten Einzelfall ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen, besteht die Möglichkeit der Ablehnung (§ 60 Abs 1 SGG iVm § 42 ZPO). Solche Gründe hat der Kläger hier nicht vorgetragen.

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c) Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass ihn die angegriffene Entscheidung in seinem Recht aus Art 101 Abs 1 Satz 2 GG verletzen würde, weil das Verfahren der Zuteilung der ehrenamtlichen Richter, das beim LSG zur Anwendung gekommen ist, mit der verfassungsrechtlichen Garantie des gesetzlichen Richters unvereinbar sei.

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aa) Nach Art 101 Abs 1 Satz 2 GG darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Welcher Richter des sachlich, örtlich und funktionell zuständigen Gerichts der "gesetzliche Richter" im Sinne der Verfassung ist, ist durch einen Geschäftsverteilungsplan im Voraus generellabstrakt, aber zugleich hinreichend bestimmt zu regeln. Mit der Garantie des gesetzlichen Richters will Art 101 Abs 1 Satz 2 GG der Gefahr vorbeugen, dass die Justiz durch eine Manipulation der rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird. Es soll vermieden werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung  gleichgültig von welcher Seite  beeinflusst werden kann (vgl BVerfG Beschluss vom 24.3.1964  2 BvR 42/63 ua  BVerfGE 17, 294, 299 = juris RdNr 14; BVerfG Beschluss vom 10.7.1990  1 BvR 984/87 ua  BVerfGE 82, 286, 296 = juris RdNr 55; BVerfG Beschluss vom 8.4.1997  1 PBvU 1/95  BVerfGE 95, 322, 327 = juris RdNr 25). Damit soll die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (vgl BVerfG Urteil vom 20.3.1956  1 BvR 479/55  BVerfGE 4, 412, 416 = juris RdNr 11; BVerfG Beschluss vom 8.4.1997  1 PBvU 1/95  BVerfGE 95, 322, 327 = juris RdNr 25). War ursprünglich das Gebot, "niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden", vor allem nach außen, insbesondere gegen jede Art von "Kabinettsjustiz" gerichtet, erstreckt sich nunmehr seine Schutzfunktion auch darauf, dass niemand durch Maßnahmen innerhalb der Gerichtsorganisation dem in seiner Sache gesetzlich berufenen Richter entzogen werden darf (grundlegend BVerfG Urteil vom 20.3.1956  1 BvR 479/55  BVerfGE 4, 412, 416 = juris RdNr 11; vgl Schmitt, SGb 2015, 662).

12
Aus diesem Zweck des Art 101 Abs 1 Satz 2 GG folgt, dass die Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, im Voraus so eindeutig wie möglich festlegen müssen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind (BVerfG Beschluss vom 23.12.2016  2 BvR 2023/16  juris RdNr 23 mwN). Für die Sozialgerichtsbarkeit enthält § 6 Nr 1 SGG konkretisierende Regelungen zur Zuteilung der ehrenamtlichen Richter zu den Senaten. Danach teilt das Präsidium die ehrenamtlichen Richter im Voraus für jedes Geschäftsjahr, mindestens für ein Vierteljahr, einem oder mehreren Spruchkörpern zu, stellt die Reihenfolge fest, in der sie zu den Verhandlungen heranzuziehen sind, und regelt die Vertretung für den Fall der Verhinderung. Von der Reihenfolge darf nur aus besonderen Gründen abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen. Mit dieser Maßgabe gelten im Übrigen die Vorschriften des Zweiten Titels des GVG entsprechend.

13
Auch die die gesetzlichen Bestimmungen ergänzenden Regelungen über die Geschäftsverteilung in den jährlich aufzustellenden Geschäftsverteilungsplänen der Gerichte, die die Zuständigkeit der jeweiligen Spruchkörper und ihre Zusammensetzung festlegen, müssen die wesentlichen Merkmale gesetzlicher Vorschriften aufweisen (BVerfG Beschluss vom 8.4.1997  1 PBvU 1/95  BVerfGE 95, 322, 328 f = juris RdNr 28). Sie müssen also zum einen der Schriftform genügen und zum anderen im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper und die Zuweisung der einzelnen Richter regeln, damit die einzelne Sache "blindlings" aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den entscheidenden Richter gelangt und so bereits der Verdacht einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt ausgeschlossen wird (vgl BVerfG Beschluss vom 8.4.1997  1 PBvU 1/95  BVerfGE 95, 322, 329 = juris RdNr 28; BVerfG Beschluss vom 20.2.2018  2 BvR 2675/17  NJW 2018, 1155 = juris RdNr 17).

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Das Gebot des gesetzlichen Richters wird mithin nicht erst durch eine willkürliche Heranziehung im Einzelfall verletzt. Unzulässig ist vielmehr auch schon das Fehlen einer abstraktgenerellen und hinreichend klaren Regelung, aus der sich der im Einzelfall zur Entscheidung berufene Richter möglichst eindeutig ablesen lässt (BVerfG Beschluss vom 8.4.1997  1 PBvU 1/95  BVerfGE 95, 322, 329 f = juris RdNr 30). Genügt der Geschäftsverteilungsplan diesen Anforderungen nicht, ist das Gericht, welches seine Zuständigkeit aus ihm ableitet, nicht ordnungsgemäß besetzt. Die Rechts- und Verfassungsmäßigkeit des Geschäftsverteilungsplans ist  anders als die Auslegung und Würdigung des Geschäftsverteilungsplans durch das erkennende Gericht  nicht nur auf Willkür, sondern auf jeden Rechtsverstoß zu untersuchen (BVerfG Beschluss vom 16.2.2005  2 BvR 581/03  SozR 4-1720 § 21e Nr 1 RdNr 13 = juris RdNr 22; BSG Beschluss vom 30.6.2009  B 2 U 1/09 B  juris RdNr 5; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 6 RdNr 9).

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bb) Den genannten Anforderungen wird der Geschäftsverteilungsplan des LSG für das Jahr 2023 auch bezogen auf die Zuteilung der ehrenamtlichen Richter zu den Senaten noch gerecht und die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter ist hier für das Verfahren vor dem LSG noch in Übereinstimmung mit den Vorgaben dieses Geschäftsverteilungsplans erfolgt.

16
Gliederungspunkt B I 3 des Geschäftsverteilungsplans des LSG regelt die Zuteilung der ehrenamtlichen Richter zum 5. Senat wie folgt:

"Es werden zugewiesen:

[…]

3. dem 5. Senat

a)
für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter aus den Kreisen der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten sowie der Krankenkassen;

b)
für Angelegenheiten der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten die ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten; […]".

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Nach Gliederungspunkt B III Satz 1 des Geschäftsverteilungsplans sind

"innerhalb der Listen jeweils diejenigen ehrenamtlichen Richterinnen und Richter heranzuziehen, die am längsten an einer Sitzung nicht teilgenommen haben".

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Die Regelungen über die Zuteilung ehrenamtlicher Richter werden beim LSG über Listen mit den Namen der ehrenamtlichen Richter umgesetzt, die jedoch nicht unmittelbar Inhalt des Geschäftsverteilungsplans sind, sondern elektronisch als Excel-Listen von der Gerichtsverwaltung geführt werden. Diese Listen geben allein Auskunft über die Zugehörigkeit des jeweiligen Richters zu einem der Kreise iS des § 12 Abs 2 bis 5 SGG (dazu sogleich unter cc).

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cc) Das Präsidium hat in Übereistimmung mit den gesetzlichen (§ 6 SGG iVm §§ 21a ff GVG) und verfassungsrechtlichen (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG) Vorgaben die Reihenfolge im Voraus eindeutig festgelegt, in der die ehrenamtlichen Richter zu den Verhandlungen heranzuziehen sind.

20
Die im Geschäftsverteilungsplan getroffene Regelung, nach der "innerhalb der Listen" jeweils diejenigen ehrenamtlichen Richter heranzuziehen sind, die am längsten an einer Sitzung nicht teilgenommen haben (zu einer solchen Regelung vgl bereits BSG Urteil vom 22.5.1962  9 RV 1430/59  BSGE 17, 66, 67 = juris RdNr 9), gewährleistet, dass die einzelne Sache "blindlings" aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den entscheidenden Richter gelangt. Auch das Erfordernis der Schriftform (vgl BVerfG Beschluss vom 8.4.1997  1 PBvU 1/95  BVerfGE 95, 322, 329 = juris RdNr 28; BVerfG Beschluss vom 20.2.2018  2 BvR 2675/17  NJW 2018, 1155 = juris RdNr 17) wird mit der schriftlichen Bezugnahme im Geschäftsverteilungsplan auf die von der Gerichtsverwaltung elektronisch geführte Liste  von deren Inhalt sich die Mitglieder des Präsidiums, die über den Geschäftsverteilungsplan entscheiden, ohne Weiteres Kenntnis verschaffen können  noch gewahrt. Die Gefahr einer gezielten Einflussnahme auf die Besetzung im konkreten Einzelfall (zu diesem Gesichtspunkt vgl BGH Beschluss vom 5.5.1994  VGS 1  4/93   BGHZ 126, 63 = juis RdNr 77) wird durch diese Bezugnahme und den Umstand, dass die Liste von der Gerichtsverwaltung als elektronische Datei geführt wird, schon deswegen nicht begründet, weil die Position auf der Liste keinen Einfluss auf die Reihenfolge der Heranziehung des Richters hat; maßgeblich bleibt insoweit allein die og Regelung im Geschäftsverteilungsplan, nach der der Richter heranzuziehen ist, der am längsten an einer Sitzung nicht teilgenommen hat. Dass danach nicht mit jedem Jahreswechsel ein neuer Heranziehungsturnus beginnt, verstößt auch nicht gegen das gemäß § 21e Abs 1 Satz 2 GVG für die Geschäftsverteilung geltende Jährlichkeitsprinzip (vgl dazu im Einzelnen BVerwG Beschluss vom 14.2.2022  3 B 27/21  NVwZ 2022, 646 = juris RdNr 10 ff).

21
Der Umstand, dass die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter unter Verwendung eines Karteikartensystems erfolgt, begründet keinen Verstoß gegen das Schriftformerfordernis. Der Karteikasten wird im Wesentlichen wie folgt gehandhabt: Für jeden ehrenamtlichen Richter wird eine Karteikarte angelegt und mit einem Reiter versehen, der seine Zugehörigkeit zu einer der Vorschlagslisten bzw "Kreise" (vgl § 12 Abs 2 bis 5 SGG) markiert. Die Reihenfolge, in der die Karten im Karteikasten abgelegt sind, entspricht der Reihenfolge der Heranziehung des jeweiligen ehrenamtlichen Richters zu früheren Sitzungen. Wird eine Sitzung geladen, werden aus den jeweiligen Kreisen die ehrenamtlichen Richter herangezogen, die am längsten an einer Sitzung nicht teilgenommen haben und dementsprechend vorn im Karteikasten eingeordnet sind. Die Karteikarte des Richters, der an der Sitzung teilgenommen hat, wird herausgenommen und am Ende des Karteikastens abgelegt.

22
Die Reihenfolge der Heranziehung wird damit nicht durch den beim LSG verwendeten Karteikasten festgelegt. Vielmehr handelt es sich letztlich nur um ein Hilfsmittel zur Umsetzung der Vorgaben des Geschäftsverteilungsplans, den das Präsidium beschlossen hat. Dementsprechend hat der Präsident des LSG in seinem Antwortschreiben vom 15.5.2024 unter Punkt 1. zur Erläuterung des Karteikartensystems ausgeführt, dass im Falle einer Ladung die ehrenamtlichen Richter aus den jeweiligen Kreisen zur Sitzung herangezogen werden, "die am längsten an einer Sitzung nicht teilgenommen haben". Das entspricht genau der Formulierung aus Gliederungspunkt B III Satz 1 des Geschäftsverteilungsplans. Aus der im Antwortschreiben des Präsidenten ebenfalls verwendeten Formulierung, nach der "die Reihenfolge der Heranziehung […] wie unter 1. dargestellt durch die Einsortierung im Karteikasten festgelegt" wird oder der Formulierung in dem Antwortschreiben vom 21.8.2024 (zu 1. c), nach der "für die Reihenfolge der Heranziehung zu den Sitzungen allein die Einordnung in den Karteikasten maßgeblich ist", kann vor diesem Hintergrund nicht geschlossen werden, dass sich das Karteikartensystem verselbstständigt und vom Inhalt des Geschäftsverteilungsplans gelöst hat.

23
Der Umstand, dass die ehrenamtlichen Richter im Geschäftsverteilungsplan unter B III Satz 1 nicht namentlich bezeichnet werden, sondern dass insoweit auf eine von der Gerichtsverwaltung geführte ExcelDatei Bezug genommen wird, welche allein die Zugehörigkeit zum jeweiligen Kreis der ehrenamtlichen Richter festlegt, erscheint jedoch unter dem Gesichtspunkt der Transparenz problematisch, da Dritte sich nicht ohne Weiteres Kenntnis von der vorschriftsgemäßen Zusammensetzung des erkennenden Spruchkörpers verschaffen können (zur Bedeutung dieser Möglichkeit vgl BVerfG Kammerbeschluss vom 23.9.1997  1 BvR 116/94  NJW 1998, 369 = juris RdNr 11). Dies wird gerade im vorliegenden Fall besonders deutlich, in welchem dem Kläger auf seine Bitte um Einsichtnahme die Auskunft erteilt worden ist, dass entsprechende Listen nicht existierten und dass die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter unter Verwendung eines Karteikartensystems erfolge. Aber auch unabhängig davon, wird die Umsetzung der aus § 6 SGG iVm § 21e Abs 9 GVG folgenden Vorgabe, nach der der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts in der von dem Präsidenten oder aufsichtsführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen ist, durch die Bezugnahme auf eine von der Gerichtsverwaltung allein elektronisch geführte Liste jedenfalls erschwert.

24
Der Senat geht deshalb davon aus, dass ein nach § 21e Abs 9 GVG in der Geschäftsstelle in gedruckter Form aufgelegter Geschäftsverteilungsplan zusammen mit der Liste der ehrenamtlichen Richter in gedruckter Form vorzuliegen hat, weil nur so das mit der Auflegung verfolgte Ziel der Transparenz erreicht werden kann. Soweit das BAG (Urteil vom 21.6.2001  2 AZR 359/00  AP Nr 5 zu § 21e GVG =  juris RdNr 23) davon ausgeht, dass die Liste der ehrenamtlichen Richter nicht unmittelbar der Auflegungspflicht nach § 21e GVG unterfällt, liegen dem § 31 Abs 1, § 39 Satz 1 ArbGG zugrunde, die bestimmen, dass diese Liste - anders als im sozialgerichtlichen Verfahren nach § 6 Abs 1 Nr 1 SGG - nicht vom Präsidium, sondern von den jeweiligen Kammervorsitzenden aufgestellt wird. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Aussage auf andere Verfahrensordnungen übertragbar ist (so aber wohl Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl 2021, § 21e GVG RdNr 75), weil mit dem BAG (aaO RdNr 25) jedenfalls von einem Einsichtsrecht der Verfahrensbeteiligten in eine Liste der ehrenamtlichen Richter in gedruckter Form auszugehen ist. Lediglich zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass damit keine Einschränkungen bezogen auf die Führung elektronischer Akten verbunden sind, weil nach § 21e Abs 9 GVG ohnehin nicht die Urschrift, sondern lediglich eine Abschrift aufzulegen ist (vgl BVerwG Beschluss vom 14.2.2022  3 B 27/21  juris RdNr 19 mwN).

25
Ein Verstoß gegen die Offenlegungspflicht macht den Geschäftsverteilungsplan indes nur fehlerhaft und nicht unwirksam (vgl BAG Urteil vom 21.6.2001  2 AZR 359/00  AP Nr 5 zu § 21e GVG = juris RdNr 24 mwN; Bayerisches LSG Urteil vom 24.5.2023  L 6 R 553/21  juris RdNr 26) und die nach den Regeln eines solchen fehlerhaften Geschäftsverteilungsplans vorgenommene Besetzung verletzt auch nicht die Garantie des gesetzlichen Richters aus Art 101 Abs 1 Satz 2 GG.

26
dd) Dem Kläger ist zuzugeben, dass die Umsetzung der Vorgaben aus dem Geschäftsverteilungsplan unter Zuhilfenahme eines Karteikastens weniger Schutz vor manipulativen Veränderungen bietet als die Festlegung der Reihenfolge der Heranziehung in einer vom Präsidium beschlossenen Liste. Der Gefahr der Manipulation trägt das LSG jedoch insofern Rechnung, als es den Zugriff auf den  in einem verschlossenen Schrank aufbewahrten  Karteikasten auf die zuständige Sachbearbeiterin und ihre Vertreterin beschränkt. Die zutreffende Handhabung des Karteikastens kann insofern kontrolliert und nachvollzogen werden, als auf den Aushängen zu den Sitzungen Zu- und Absagen von ehrenamtlichen Richtern sowie evtl erforderlich gewordene Nachladungen handschriftlich dokumentiert und archiviert werden. Der Umstand, dass dieses System von Dritten nur mit erheblichem Aufwand nachvollzogen werden kann, hat aus den oben genannten Gründen nicht die Unwirksamkeit der Geschäftsverteilung zur Folge.

27
ee) Es kommt im vorliegenden Zusammenhang auch nicht darauf an, ob die Vorgaben des Geschäftsverteilungsplans im Jahre 2023 auf anderem Wege besser, zuverlässiger, transparenter und einfacher als unter Verwendung eines Karteikastens hätten umgesetzt werden können. Nicht jede fehlerhafte Umsetzung eines Geschäftsverteilungsplans begründet einen Verstoß gegen Art 101 Abs 1 Satz 2 GG. Anderenfalls würde die Verletzung einfachen Rechts stets auf die Ebene des Verfassungsrechts gehoben (vgl BVerfG Beschluss vom 10.7.1990  1 BvR 984/87 ua  BVerfGE 82, 286, 298 = juris RdNr 60 ff; BVerfG Beschluss vom 3.11.1992  1 BvR 137/92  BVerfGE 87, 282, 284 = juris RdNr 9, jeweils mwN; vgl auch BAG Urteil vom 21.6.2001  2 AZR 359/00  AP Nr 5 zu § 21e GVG =  juris RdNr 26). Erforderlich ist vielmehr Willkür (vgl nur BVerfG Kammerbeschluss vom 20.2.2018  2 BvR 2675/17  NJW 2018, 1155 - juris RdNr 20 mwN), die dann vorliegt, wenn sich die Maßnahme so weit vom Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt, dass sie nicht mehr verständlich erscheint und unhaltbar ist (vgl BVerfG Beschluss vom 31.5.1990  2 BvL 12/88 ua  BVerfGE 82, 159, 194 = juris RdNr 142). Diese Schwelle wird durch die Verwendung eines Karteikartensystems als Hilfsmittel zur Umsetzung des Geschäftsverteilungsplans nicht erreicht.

28
ff) Nach den Darlegungen des Präsidenten des LSG vom 15.5.2024 und den dazu als Anlage vorgelegten umfangreichen Unterlagen einschließlich der Sitzungsaushänge aus vorangegangenen Verfahren kann der Senat auch keine Hinweise dafür erkennen, dass bei der Zuweisung der ehrenamtlichen Richter im vorliegenden Verfahren ein Fehler aufgetreten sein könnte und die Reihenfolge tatsächlich nicht eingehalten worden ist. Dies wird auch vom Kläger nicht konkret geltend gemacht; er behauptet lediglich, dass Fehler "wegen der offensichtlich späteren Aufnahme von R in die 'E'-Liste" nicht ausgeschlossen werden könnten und begründet dies damit, dass die "Maschinenschrift", in der der Eintrag in die Liste erfolgt sei, "deutlich unterschiedlich" sei.

29
Diesen Zusammenhang vermag der Senat jedoch nicht herzustellen. Zwar trifft es zu, dass R  anders als die anderen ehrenamtlichen Richter  nicht im Fettdruck in der (im Übrigen nicht maschinenschriftlich sondern elektronisch erstellten) Liste E ("Kassenärzte und Psychotherapeuten") aufgeführt ist. Daraus kann aber kein Hinweis auf eine spätere Aufnahme in die Liste abgeleitet werden. Sowohl aus der Liste als auch aus der als Anlage 3 zum Antwortschreiben des Präsidenten des LSG übersandten Kopie der Karteikarte des R (Bl 220 BSG-Akte) geht hervor, dass dieser bereits am 1.10.2013 und damit lange vor der Beschlussfassung zu dem hier relevanten Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2023 berufen worden und damit auch in die Liste aufgenommen worden ist. Im Übrigen macht der Kläger insoweit einen Fehler bei der Umsetzung des Geschäftsverteilungsplans geltend, der aus den og Gründen nur im Falle von Willkür zur Aufhebung des Urteils des LSG führen könnte.

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2. Auch die weiteren geltend gemachten Verfahrensfehler in Gestalt einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und einer unzureichenden Begründung des Urteils des LSG liegen nicht vor.

31
a) Der Kläger rügt, dass durch die Ablehnung eines gestellten Beweisantrags sein Recht "aus Art. 103 GG auf rechtliches Gehör" verletzt worden sei. Ein formgerecht gestellter Beweisantrag betrifft jedoch die Pflicht des Gerichts zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 103 SGG). Der Senat lässt dahingestellt, ob hier (auch) das rechtliche Gehör betroffen ist (zur Verletzung des Fragerechts vgl § 116 Satz 2, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 402, 411 Abs 4 ZPO). Jedenfalls können die in § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG normierten Voraussetzungen für die Rüge einer Verletzung des § 103 SGG (Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen) mit der Gehörsrüge nicht umgangen werden (BSG Beschlüsse vom 1.7.2024  B 2 U 3/24 B  juris RdNr 6, vom 14.2.2024  B 2 U 113/23 B  juris RdNr 5 und vom 6.9.2023  B 2 U 90/22 B  juris RdNr 17 mwN und grundlegend vom 26.11.1975  5 BKn 5/75  SozR 1500 § 160 Nr 13). Auf eine Verletzung des § 103 SGG kann ein Verfahrensfehler nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

32
Das LSG war nicht verpflichtet, dem vom Kläger gestellten Beweisantrag stattzugeben, weil dieser bereits unzulässig war. Voraussetzung für einen zulässigen Beweisantrag ist, dass das Beweisthema möglichst konkret angegeben wird und dass wenigstens umrissen wird, was die Beweisaufnahme ergeben soll (B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160 RdNr 18a mwN zur umfangreichen Rspr des BSG). Beweisanträgen, die so unbestimmt bzw unsubstantiiert sind, dass im Grunde erst die Beweisaufnahme selbst die entscheidungs- und damit beweiserheblichen Tatsachen aufdecken und dem Beweisführer erst die Grundlage für substantiierte Tatsachenbehauptungen verschaffen soll, muss das Gericht nicht entsprechen; sie sind als Beweisausforschungs- bzw Beweisermittlungsanträge auch im vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägten sozialgerichtlichen Verfahren unzulässig (BSG Urteil vom 19.10.2011  B 13 R 33/11 R  NZS 2012, 230 - juris RdNr 26; vgl auch BSG Beschluss vom 20.11.2023  B 6 KA 9/23 BH  juris RdNr 14).

33
So liegt die Sache hier. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG beantragt, "dass in Anwesenheit von B jeder einzelne Tag der Quartale 3/2015 bis 3/2018 überprüft wird, ob er fehlerhafte Zurechnungen von delegierbaren Leistungen zulasten des Klägers enthält". Eine Antwort auf die Frage, was die Beweisaufnahme konkret ergeben soll, kann der vom Kläger formulierten Frage nicht entnommen werden. Vielmehr sollte die Vernehmung des Sachverständigen erst Fehler bei der Ermittlung von Tagesprofilzeiten durch die Beklagte aufdecken. Soweit es im Zusammenhang mit der Frage, ob die Prüfzeiten zutreffend allein unter Berücksichtigung der nicht delegationsfähigen ärztlichen Leistungsanteile ermittelt worden sind, auch auf die Auslegung der Leistungslegende der entsprechenden Ziffer des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für vertragsärztliche Leistungen (EBMÄ) ankommt, ist zudem zu berücksichtigen, dass es sich dabei nach stRspr um eine Rechtsfrage handelt, die grundsätzlich keiner weiteren Sachaufklärung durch Sachverständigengutachten zugänglich ist (zuletzt: BSG Beschluss vom 13.12.2023  B 6 KA 12/23 B  RdNr 19 mwN; ebenso bereits SG Urteil Umdruck S 11 mwN).

34
b) Auch soweit der Kläger einen Verstoß gegen die aus § 128 Abs 1 Satz 2 SGG folgende Pflicht zur Begründung des Urteils geltend macht, ist die Beschwerde jedenfalls nicht begründet. Der Kläger trägt vor, dass das LSG relevanten Tatsachenvortrag unberücksichtigt gelassen habe, indem es auf sein Vorbringen zu einer "doppelten Berechnung" von Regressforderungen im Umfang von 8288,87 Euro in den Entscheidungsgründen des Urteils nicht eingegangen sei. Daraus folgt jedoch kein Verstoß gegen § 128 Abs 1 Satz 2 SGG.

35
Nach § 128 Abs 1 Satz 2 SGG sind in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Die Vorschrift konkretisiert § 136 Abs 1 Nr 6 SGG und regelt den Umfang des in der Entscheidung zu erörternden Streitstoffs (BSG Urteil vom 7.12.1965  10 RV 405/65  SozR Nr 9 zu § 136 SGG = juris RdNr 16; BSG Beschluss vom 5.4.2006  B 12 KR 9/05 B  juris RdNr 9). Dabei hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, inwieweit ein Gericht seine Rechtsauffassung in den einzelnen Abschnitten seiner Entscheidung begründen muss (vgl BSG Beschluss vom 26.5.2011  B 11 AL 145/10 B  juris RdNr 3). Das Gericht muss alle wesentlichen Fragen abhandeln, dabei aber nicht notwendig auf alle Einzelheiten eingehen, sondern nur die Leitgedanken wiedergeben (BSG Beschluss vom 17.2.2016  B 6 KA 50/15 B  juris RdNr 9; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 128 RdNr 16).

36
Den genannten Vorgaben wird das Urteil des LSG gerecht, indem es begründet, dass der Kläger systematisch und zumindest grob fahrlässig falsch abgerechnet hat und dass die Beklagte daher zur Schätzung des dem Kläger zustehenden Honoraranspruchs berechtigt war. Diese habe ihr Schätzungsermessen rechtmäßig ausgeübt und wäre sogar berechtigt gewesen, die Gesprächsleistungen des Klägers insgesamt von seiner Honorarforderung abzusetzen. Auch soweit das LSG ergänzend auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des sozialgerichtlichen Urteils Bezug nimmt, ist das nicht zu beanstanden. § 153 Abs 2 SGG sieht eine solche Vorgehensweise ausdrücklich vor, soweit das LSG die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist. Bereits in dem in Bezug genommen Urteil des SG wird im Einzelnen dargelegt, dass die aufgezeigten Abrechnungsmuster auf eine vorsätzlich fehlerhafte Abrechnung hinweisen und dass die Beklagte das ihr zukommende weite Schätzungsermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt habe. Angesichts der Berechtigung der Beklagten zur Schätzung, der Höhe des Regressbetrages von mehr als 240 000 Euro und unter weiterer Berücksichtigung des von der Beklagten vorgenommenen "Sicherheitsabschlags" von der ursprünglich berechneten Regressforderung von 30 %, ist schon nichts dafür ersichtlich, dass es auf den vom Kläger behaupteten "Berechnungsfehler" im Umfang von insgesamt 8288,87 Euro für die Entscheidung ankommen könnte.

37
B. Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache kann der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen.

38
Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 29.11.2006  B 6 KA 23/06 B  SozR 41500 § 153 Nr 3 RdNr 13; BSG Beschluss vom 28.10.2015  B 6 KA 12/15 B  SozR 42500 § 116 Nr 11 RdNr 5; BSG Beschluss vom 15.10.2020  B 6 KA 16/20 B  juris RdNr 8). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn die aufgeworfene Frage bereits geklärt ist oder sich ohne Weiteres auf der Grundlage der Rechtsvorschriften oder aus schon vorliegender Rechtsprechung klar beantworten lässt (BSG Beschluss vom 11.10.2017  B 6 KA 29/17 B  juris RdNr 4). Klärungsfähigkeit ist nicht gegeben, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage nicht im Revisionsverfahren zur Entscheidung anstünde oder wenn die Bedeutung über den Einzelfall hinaus fehlt, weil eine weitergehende Bedeutung der Rechtsfrage für weitere Fälle nicht erkennbar ist oder die Rechtsfrage aufgrund besonderer Gestaltung des Rechtsstreits einer verallgemeinerungsfähigen Beantwortung nicht zugänglich ist (BSG Beschluss vom 13.2.2019  B 6 KA 17/18 B  juris RdNr 7 mwN).

39
1. Der Kläger hält die folgende Rechtsfrage für klärungsbedürftig:

"Können dem Kassenarzt bei einer Profilzeit-Prüfung Zeiten für ärztliche Aufsicht und Überwachung von delegationsfähigen Leistungen auch dann zu seinen Lasten als arztgebundene Zeiten zugerechnet werden, wenn der Kassenarzt für den behandelten Patienten bereits einen umfangreichen Arztbrief erstellt hat, in dem diese delegationsfähigen Leistungen einschließlich Aufsicht und Überwachung für den jeweiligen Patienten bereits dokumentiert werden und das Ergebnis der ärztlichen Befundungen festgestellt worden ist?"

40
Diese Frage kann ohne Weiteres auf der Grundlage der maßgeblichen Rechtsvorschriften beantwortet werden: Die Wahrnehmung der ärztlichen Verantwortung in Gestalt einer fachlichen Überwachung (vgl dazu § 15 Abs 1 Satz 5 BMV-Ä) kann zwar Voraussetzung dafür sein, dass ein Arztbrief mit Bezug auf Leistungen verfasst werden kann, die der Arzt nicht unmittelbar selbst erbracht, sondern an nichtärztliches Personal delegiert hat. Die Abfassung von Arztbriefen ist aber keine Maßnahme der Überwachung des nichtärztlichen Praxispersonals (vgl § 28 Abs 1 Satz 2 und 3 SGB V, § 15 Abs 1 BMVÄ, Anlage 8 BMVÄ  Delegations-Vereinbarung vom 17.3.2009) und kann diese nicht ersetzen, sondern allenfalls die ordnungsgemäße Aufsicht und Überwachung delegationsfähiger Leistungen dokumentieren.

41
2. Der Kläger hält ferner folgende Rechtsfrage für klärungsbedürftig:

"Muss die Zuordnung von Zeiten für arztgebundene Leistungen allein auf den geprüften Kassenarzt erfolgen, oder müssen diese Zeiten auf die Fachärzte in dem zeitlichen Umfang verteilt werden, die in der Praxis des geprüften Kassenarztes aufgrund der von der KÄV genehmigten Anstellungsverträge tätig sind und die diese arztgebundenen Leistungen innerhalb der vertraglich zugelassenen Zeiten in einer solchen Arztpraxis erbracht haben?"

42
Zur näheren Begründung führt der Kläger aus, dass die Beklagte die in seiner Arztpraxis beschäftigten Weiterbildungsassistenten mit der Stundenzahl hätte berücksichtigen müssen, mit der sie tatsächlich angestellt gewesen seien. Im Gegensatz dazu habe die Beklagte die Weiterbildungsassistenten nur zur Hälfte berücksichtigt, also in Vollzeit tätige Weiterbildungsassistenten im Umfang einer halbe Stelle und die mit einer halben Stelle beschäftigten Weiterbildungsassistenten nur zu einem Viertel.

43
Auch die Frage, ob Weiterbildungsassistenten im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung entsprechend der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu berücksichtigen sind, kann im Grundsatz auf der Grundlage der maßgeblichen Rechtsvorschriften und der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Senats beantwortet werden: Zwar sind Assistenten nach § 12 Abs 3 Satz 2 Nr 1 Buchst a Abrechnungsprüfungs-Richtlinien 2008 (DÄ 2008, 1925) bzw § 12 Abs 3 Satz 2 Nr 1 Buchst a Abrechnungsprüfungs-Richtlinien 2018 (DÄ 2018 A-600) bei einem erhöhten Stundenaufkommen zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung hat jedoch differenziert nach der Art des Assistenten zu erfolgen. Eine vollständige Gleichstellung von Weiterbildungsassistenten mit Vertragsärzten, mit nach § 95 Abs 9 SGB V, § 32b Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (ÄrzteZV) angestellten Ärzten oder mit Entlastungsassistenten (zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 32 Abs 2 Satz 2 Ärzte-ZV) kann der Kläger im vorliegenden Zusammenhang (anders als bezogen auf die Höhe der Vergütung für die einzelne erbrachte Leistung vgl BSG Urteil vom 17.3.2010  B 6 KA 13/09 R - SozR 42500 § 85 Nr 51) nicht beanspruchen: Sinn und Zweck der Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten bestehen darin, dass diesem praktische Erfahrung und zusätzliche Kenntnisse vermittelt werden, um auch in Zukunft eine möglichst hohe Versorgungsqualität zu gewährleisten (BSG Urteil vom 28.9.2005  B 6 KA 14/04 R  SozR 45520 § 32 Nr 2 RdNr 11). Von Weiterbildungsassistenten kann in der Regel nicht erwartet werden, dass sie bei gleichem Tätigkeitsumfang die gleiche Menge von Leistungen wie ausgebildete und erfahrene Fachärzte erbringen. Zudem obliegt dem Vertragsarzt, der die Weiterbildung durchführt, die Anleitung und Beaufsichtigung des Weiterbildungsassistenten (vgl § 4 Abs 2, § 6 Abs 1 Satz 2 Musterweiterbildungsordnung  MWBO). Dies ist Voraussetzung dafür, dass die Leistung dem weiterbildenden Vertragsarzt als eigene Leistung zugerechnet und damit überhaupt von diesem abgerechnet werden kann (vgl BSG Urteil vom 17.3.2010  B 6 KA 13/09 R  SozR 42500 § 85 Nr 51 RdNr 26). Eine den Anforderungen entsprechende Wahrnehmung dieser Aufgaben nimmt die Arbeitszeit des Vertragsarztes in nicht geringem Maße in Anspruch (vgl hierzu BSG Urteil vom 28.9.2005  B 6 KA 14/04 R  SozR 45520 § 32 Nr 2 RdNr 15; BSG Urteil vom 17.3.2010  B 6 KA 13/09 R  SozR 42500 § 85 Nr 51 RdNr 22; ähnlich auch LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 11.2.2004  L 11 KA 72/03  juris RdNr 40). Vor diesem Hintergrund bestimmt § 32 Abs 3 Satz 1 Ärzte-ZV, dass die Beschäftigung eines Assistenten nicht der Vergrößerung der Kassenpraxis oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs dienen darf (vgl dazu Loose in Hauck/Noftz SGB V, § 87b RdNr 146). In der Rechtsprechung des Senats (BSG Urteil vom 28.9.2005  B 6 KA 14/04 R  SozR 45520 § 32 Nr 2 RdNr 15 mwN; BSG Urteil vom 17.3.2010  B 6 KA 13/09 R  SozR 42500 § 85 Nr 51 RdNr 32) ist geklärt, dass im Regelfall ein Fallzahlzuwachs von bis zu 25 % durch die Beschäftigung des Weiterbildungsassistenten akzeptiert werden kann. Die vom Kläger geforderte volle Berücksichtigung genehmigter Weiterbildungsassistenten entsprechend des arbeitsvertraglich vereinbarten Umfangs der Beschäftigung im Rahmen der Plausibilitätsprüfung wäre damit nicht zu vereinbaren. Ergänzend ist auf die Feststellungen des LSG hinzuweisen, dass der Kläger auch im Quartal 4/2017, in dem er keinen Weiterbildungsassistenten beschäftigt hat, an einzelnen Tagen Gesprächsleistungen im Umfang von mehr als 24 Stunden abgerechnet hat und dass diesem Abrechnungsverhalten des Klägers nach der Entscheidung des LSG ein auf andere Quartale übertragbares Muster zugrunde lag.

44
Soweit der Kläger geltend macht, dass er auch Ärzte als Weiterbildungsassistenten beschäftigt habe, die ihre Weiterbildung bereits abgeschlossen hätten und denen die Anerkennung als Facharzt bereits erteilt worden sei, ist zu berücksichtigen, dass es dem Vertragsarzt seit der Einfügung von § 32 Abs 2 Satz 3 durch Art 14 Nr 2 Buchst a Ärzte-ZV mit Wirkung vom 23.7.2015 (eingeführt durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz <GKV-VSG> vom 16.7.2015, BGBl I 1211) erlaubt ist, einen Arzt auch noch nach Abschluss der Weiterbildung als Weiterbildungsassistent zu beschäftigen (vgl dazu die Begründung des Gesundheitsausschusses, BTDrucks 18/5123 S 141; zu der davon teilweise abweichenden Praxis vor der Neuregelung vgl Harwart/Thome in Schallen, Ärzte-ZV/Zahnärzte-ZV, 9. Aufl 2018, § 32 RdNr 93). Voraussetzung ist jedoch, dass der Weiterbildungsassistent einen Antrag auf Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung gestellt hat, über den noch nicht (bestandskräftig) entschieden worden ist (vgl Ladurner, Ärzte-ZV/Zahnärte-ZV, § 32 RdNr 50; Harwart/Thome, aaO). Ob diese Voraussetzungen hier erfüllt waren, kann weder den bindenden Feststellungen im Urteil des LSG noch dem Vorbringen des Klägers entnommen werden. Ferner hat der Senat bereits entschieden, dass allein die Genehmigung des Weiterbildungsassistenten und deren Aufrechterhaltung einer Honorarkürzung für den Fall einer mit § 32 Abs 3 Satz 1 Ärzte-ZV unvereinbaren Vergrößerung der Kassenpraxis oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs nicht entgegensteht (BSG Urteil vom 28.9.2005  B 6 KA 14/04 R  SozR 45520 § 32 Nr 2 RdNr 15).

45
C. Soweit der Kläger Rechtsprechungsabweichungen geltend macht, ist die Beschwerde teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

46
1. Zur formgerechten Rüge einer Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG sind abstrakte Rechtssätze des Urteils des LSG und eines Urteils des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG zu bezeichnen und einander gegenüberzustellen und es ist in der Beschwerdebegründung darzulegen, dass sie nicht miteinander vereinbar sind und dass das Berufungsurteil auf dieser Divergenz beruht (vgl zB BSG Beschluss vom 29.11.1989  7 BAr 130/88  SozR 1500 § 160a Nr 67; BSG Beschluss vom 27.6.2012  B 6 KA 78/11 B  juris RdNr 8 mwN). Daran fehlt es hier jedenfalls bezogen auf die Gliederungspunkte 4 und 7 bis 18 der Beschwerdebegründung.

47
2. Unter Punkt 5.5 bis 5.7 der Beschwerdebegründung stellt der Kläger zwar Rechtssätze einander gegenüber. Die geltend gemachte Rechtsprechungsabweichung liegt aber schon deshalb nicht vor, weil diese sich nicht widersprechen. Der formulierte Rechtssatz aus der Entscheidung des LSG bezieht sich auf die Frage der Berücksichtigung der von Weiterbildungsassistenten erbrachten Leistungen:

"Bei Profilzeit-Prüfungen einer KÄV dürfen Zeiten für arztgebundene Leistungen, die von WBA-Assistenten erbracht worden sind, nicht aufgrund der vertraglich vereinbarten und von der KÄV genehmigten Zeiten für arztgebundene Leistungen des Kassenarztes in Anrechnung gebracht und unter die zur Verfügung stehenden Fachärzte der Arztpraxis aufgeteilt werden, sondern können als arztgebundene Leistungen einzig und allein dem Kassenarzt der Praxis nur in einem geminderten Umfange zugerechnet werden, der nicht dem vertraglich vereinbarten Zeitumfang der von der KÄV genehmigten Einsatzzeiten der WBA-Assistenten entspricht".

48
Dagegen geht es in der Aussage aus einer Entscheidung des Senats vom 24.11.1993 (6 RKa 70/91  BSGE 73, 234SozR 32500 § 95 Nr 4 = juris RdNr 26), die der Kläger diesem Rechtssatz gegenüberstellt, um die Frage der Berücksichtigung von Leistungen, die der Arzt an nichtärztliches Personal delegieren darf:

"Tagesprofile stellen die Addition der Behandlungszeiten für Leistungen dar, die der Arzt an einem Tag abgerechnet hat. Ihnen kann für den Nachweis einer gröblichen Pflichtverletzung iS des § 95 Abs 6 SGB V ein Beweiswert nur dann zukommen, wenn bei ihrer Erstellung bestimmten Anforderungen, die sich aus der Eigenart dieses Beweismittels ergeben, genügt worden ist. Zunächst dürfen für die Ermittlung der Gesamtbehandlungszeit des Arztes an einem Tag nur solche Leistungen in die Untersuchung einbezogen werden, die ein Tätigwerden des Arztes selbst voraussetzen. Delegationsfähige Leistungen haben somit außer Betracht zu bleiben".

49
Soweit die erforderliche Überwachung gewährleistet ist, dürfen Weiterbildungsassistenten auch ärztliche Leistungen erbringen, die auf nichtärztliches Personal nicht übertragen werden dürften (vgl zB BSG Beschluss vom 6.4.2022  B 6 KA 16/21 B  juris RdNr 12 mwN).

50
Soweit der Kläger eine Abweichung von der Rechtsprechung des BSG darin sieht, dass die Beklagte für Weiterbildungsassistenten geringere Profilzeiten zugrunde legt als für zugelassene Vertragsärzte oder für die nach § 95 Abs 9 SGB V, § 32b Ärzte-ZV angestellten Ärzte wird auf die Ausführungen zu B 2 RdNr 41 ff verwiesen.

51
3. Der vom Kläger unter Punkt 6 der Beschwerdebegründung formulierte Rechtssatz:
"Vom Kassen-Arzt einsetzte WBA-Assistenten, die in seiner Praxis aufgrund eines von der KÄV genehmigten Anstellungsvertrages tätig werden, dürfen keine arztgebundenen Leistungen in dieser Praxis erbringen, selbst wenn sie eine medizinische Qualifikation als Facharzt haben und diese Qualifikation als Facharzt der KÄV durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses vor ihrer Anstellung in der Praxis des Kassenarztes nachgewiesen worden ist."
kann der Entscheidung des LSG nicht entnommen werden. Nach den Feststellungen des LSG (Urteilsumdruck S 5) hat die Beklagte die Weiterbildungsassistenten keineswegs unberücksichtigt gelassen, sondern mit der Hälfte ihres Beschäftigungsumfangs (Faktor 0,5) berücksichtigt. Allein die Berücksichtigung von Weiterbildungsassistenten mit diesem Faktor hat das LSG ausdrücklich nicht beanstandet (Urteilsumdruck S 30) und damit nicht ausgeschlossen, dass Weiterbildungsassistenten  unter Aufsicht des weiterbildenden Arztes  ärztliche Leistungen für diesen erbringen. Damit weicht das Urteil des LSG entgegen der Auffassung des Klägers jedenfalls nicht zu seinen Ungunsten von dem Urteil vom 28.9.2005 (B 6 KA 14/04 R  SozR 45520 § 32 Nr 2 RdNr 15) ab, in dem der Senat ausgeführt hat, dass im Regelfall nur ein Praxiszuwachs bis zu 25 % durch die Beschäftigung von Weiterbildungsassistenten akzeptiert werden kann.

52
D. Soweit der Kläger  teilweise unter Beweisantritt  geltend macht, dass die Entscheidung des LSG in verschiedener Hinsicht unrichtig sei, ist die Beschwerde bereits unzulässig, weil damit keiner der drei in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG genannten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Rechtsprechungsabweichung, Verfahrensfehler) geltend gemacht wird.

53
Soweit der Kläger die Unrichtigkeit der Entscheidung des LSG damit begründet, dass er sich auf Vertrauensschutz nach § 45 Abs 2 SGB X berufen könne und dass die Überschreitung der Jahresfrist aus § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X den Regress ausschließe, übersieht er zudem, dass diese Vorschrift gemäß § 37 Satz 1 SGB X aufgrund der speziell für die sachlichrechnerische Richtigstellung im Vertragsarztrecht geltenden vorrangigen Regelungen (für die hier streitigen Quartale 3/2015 bis 3/2018: § 106a in der vom 16.7.2015 bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung des Art 1 Nr 46 GKVVSG bzw § 106d in der seit dem 1.1.2017 geltenden Fassung des Art 2 Nr 9 GKVVSG) keine Anwendung finden (stRspr; vgl zB BSG Urteil vom 31.10.2001  B 6 KA 16/00 R  BSGE 89, 62SozR 32500 § 85 Nr 42 = juris RdNr 21; BSG Urteil vom 24.10.2018  B 6 KA 34/17 R  BSGE 127, 33 = SozR 4-2500 § 106d Nr 2, RdNr 22; zuletzt BSG Urteil vom 6.3.2024  B 6 KA 2/23 R  SozR 42500 § 120 Nr 8 RdNr 13) und dass innerhalb der hier noch maßgeblichen vierjährigen Ausschlussfrist (vgl BSG Urteil vom 15.5.2019  B 6 KA 63/17 R  SozR 4-2500 § 106a Nr 23 RdNr 34-35) auch eine entsprechende Anwendung der genannten Jahresfrist nicht in Betracht kommt. Darauf hat bereits das SG in den Entscheidungsgründen seines Urteils zutreffend hingewiesen.

54
E. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

55
F. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO).

56
G. Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3 Satz 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG. Sie berücksichtigt die Höhe der Regressforderung, gegen die sich der Kläger wendet und entspricht der Festsetzung des LSG.

 

Rechtskraft
Aus
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