L 13 R 1651/21

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 1359/19
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 1651/21
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 29. März 2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.



Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung einer höheren Rente unter Anwendung des deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommens von 1975.

Der im August 1953 in T1 (Polen) geborene Kläger siedelte, aus Polen kommend, am 8. Februar 1990 in die Bundesrepublik Deutschland über. Er ist Inhaber eines Vertriebenenausweises „B“.

Mit Bescheid vom 10. März 1999 sowie in den Folgebescheiden (u.a. vom 7. September 2012) erkannte die Beklagte beim Kläger in Polen zurückgelegte Versicherungszeiten im Zeitraum vom 1. Juli 1972 - 8. Februar 1990 auf Grundlage des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung nebst der Vereinbarung hierzu vom 9. Oktober 1975 (RV/UVAbk Pol 1975) an.

Unter dem 21. März 2018 übersandte die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg der Beklagten, als Verbindungsstelle Polen, u.a. in die deutsche Sprache übersetzte Dokumente des Landkreises T1 (Polen), in denen niedergelegt ist, dass der Kläger dort in der Zeit vom 18. Oktober 2010 - 20. Februar 2011 als arbeitssuchende Person sowie in der Zeit vom 25. Februar 2011 - 7. April 2011 als arbeitssuchende Person ohne Recht auf Leistungen gemeldet gewesen sei.

Nach einer Datenübermittlung der Stadt F1 vom 9. April 2018 war der Kläger für die Zeit vom 16. Oktober 2008 – 1. Dezember 2010 B2 F1 für die Zeit ab dem 2. Mai 2011, „von unbekannt“ kommend, in der K1, F1 gemeldet. Unter dem 3. September 2013 ist seitens der Stadt F1 bestätigt worden, dass der Kläger - nach den Eintragungen im Melderegister - im Zeitraum vom 1. Dezember 2010 - 2. Mai 2011 nicht in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet war.

Nachdem die Beklagte den Kläger bereits mit Schreiben vom 27. März 2018
zur „Klärung des gewöhnlichen Aufenthaltes für die Anwendung des Abkommens von 1975" angehört hatte, hörte sie ihn mit Schreiben vom 25. Juni 2018 zur beabsichtigten Aufhebung des Bescheides vom 10. März 1999 (und der Folgebescheide) hinsichtlich der Anwendung des RV/UVAbk Pol 1975 auf die Zeiten vom 1. Juli 1972 - 8. Februar 1990 nach § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) für die Zukunft an. Gegenüber den im Zeitpunkt des Erlasses des Feststellungsbescheides vom 10. März 1999 vorliegenden Verhältnissen sei dadurch, dass der Kläger seinen Wohnsitz spätestens am 1. Dezember 2010 bis zum 2. Mai 2011 nach Polen verlegt und somit keinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr in Deutschland gehabt habe, eine wesentliche Änderung eingetreten. Die Zeiten, die bislang nach dem RV/UVAbkPol 1975 anerkannt worden seien, seien nunmehr nach den Vorschriften des Fremdrentengesetzes (FRG) zu berücksichtigen, da der Kläger seine Vertriebeneneigenschaft nachgewiesen habe und somit zum berechtigten Personenkreis nach dem FRG gehöre.

Der Kläger führte hierzu u.a. aus, dass er nur für viereinhalb Monate in Schlesien als Deutscher arbeitssuchend gemeldet gewesen sei, allerdings ohne jeglichen Anspruch auf Geldleistungen. Seinen Wohnsitz in Deutschland habe er nie aufgegeben (Schreiben vom 8. November 2018).

Mit Bescheid vom 26. November 2018 stellte die Beklagte gemäß § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) die im Versicherungsverlauf des Klägers enthaltenen Daten für Zeiten bis zum 31. Dezember 2011 verbindlich fest. Überdies hob sie den Bescheid vom 10. März 1999 (in der Fassung der Folgebescheide) nach § 48 SGB X auf. Die Anerkennung der Zeiten vom 1. Juli 1972 – 8. Februar 1990 sei auf Grundlage des RV/UVAbk Pol 1975 erfolgt. Dieses finde jedoch nur Anwendung, wenn der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet ununterbrochen beibehalten hätte. Da der Kläger jedoch im Dezember 2010 (bis Mai 2011) nach Polen verzogen sei, sei die Anwendbarkeit des Abkommens entfallen. Die in Polen zurückgelegten Zeiten seien nunmehr auf Grundlage europarechtlicher Verordnungen (EWG Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009) nach dem FRG anzurechnen.

Hiergegen erhob der Kläger am 10. Dezember 2018 Widerspruch, mit dem er vorbrachte, er habe sich zu keinem Zeitpunkt aus Deutschland abgemeldet. Er sei deutscher Staatsangehöriger und müsse nicht beweisen, wo er sein berufliches Leben verbracht habe. Er habe sich seit seinem Zuzug am 8. Februar 1990 ununterbrochen in Deutschland aufgehalten. Die (jetzige) Berechnung der Rente sei um 100,- € (10 Entgeltpunkte) geringer. Dies sei zu korrigieren.

Auf einen Antrag des Klägers vom 8. November 2018 hin gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 28. Januar 2019 eine Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 1. April 2019. Die vom Kläger in Polen zurückgelegten Zeiten berücksichtigte sie hierbei nach dem FRG.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2019
(Bl. 156 V-Akte) wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Bescheid vom 28. Januar 2019, mit welchem dem Kläger eine Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 1. April 2019 bewilligt worden sei, sei Gegenstand des laufenden Widerspruchsverfahrens betr. den Bescheid vom 26. November 2018 geworden. Der Widerspruch sei nicht begründet, die Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X sei rechtmäßig. Das RV/UVAbk Pol 1975 sei im Falle des Klägers nicht mehr anzuwenden, da er seinen ursprünglich begründeten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland nicht ununterbrochen beibehalten habe.

Hiergegen hat der Kläger am 16. Juli 2019 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben. Zu deren Begründung hat er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzend ausgeführt, er sei nicht mit Möbeln nach Polen gezogen; er habe dort auf Kosten seiner Schwester gewohnt. Einen Wohnsitz in Polen habe er im streitgegenständlichen Zeitraum nicht angemeldet gehabt. Im Zeitraum vom 18. Oktober 2010 bis 7. April 2011 sei in T1 (Polen) zwar seine Arbeitsbereitschaft aufgenommen worden, dies sei jedoch erzwungenermaßen erfolgt.

Die Beklagte ist der Klage unter Verweis auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung entgegengetreten.

Mit Gerichtsbescheid vom 29. März 2021 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, streitgegenständlich seien der Bescheid der Beklagten vom 26. November 2018 sowie der Rentenbescheid vom 28. Januar 2019 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2019. Regelungsumfang des Bescheides vom 26. November 2018 sei zum einen die verbindliche Feststellung der im Versicherungsverlauf des Klägers enthaltenen Daten nach § 149 Abs. 5 SGB VI, zum anderen die Aufhebung des Feststellungsbescheides vom 10. März 1999 samt Folgebescheide, in denen die Beklagte noch die Zeit vom 1. Juli 1972 - 8. Februar 1990 unter Zugrundelegung des RV/UVAbk Pol 1975 beim Kläger festgestellt habe. Demgegenüber regele der Rentenbescheid vom 28. Januar 2019 die Gewährung einer Altersrente für langjährig Versicherte, der entsprechend eine Berücksichtigung der streitbefangenen Zeiten (nur noch) nach den Vorgaben des FRG vorgenommen habe. Der Rentenbescheid vom 28. Januar 2019 sei gemäß § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des zum Erlasszeitpunkt bereits anhängigen Widerspruchsverfahrens betreffend den Feststellungsbescheid vom 26. November 2018 geworden, weil der Rentenbescheid vom 28. Januar 2019, so das SG unter Verweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. August 2005 (- B 4 RA 21/04 R -, in juris), den Feststellungsbescheid vom 26. November 2018 ersetzt habe. Dies gelte, so das SG weiter, auch für den hier vorliegenden Fall, in dem im zunächst mit dem Widerspruch angefochtenen Feststellungsbescheid vom 26. November 2018 zugleich auch die Aufhebungsentscheidung nach § 48 SGB X getroffen worden sei. Die angegriffene Entscheidung der Beklagten sei jedoch rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte habe zu Recht die Zeit vom 1. Juli 1972 - 8. Februar 1990 nicht mehr dem RV/UVAbk Pol 1975, sondern den Vorschriften des FRG unterworfen. Das RV/UVAbk Pol 1975 sei nicht (mehr) anzuwenden gewesen, weil der Kläger seit seinem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland am 8. Februar 1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gehabt habe, sondern diesen jedenfalls im Zeitraum Dezember 2010 bis Anfang Mai 2011 nach Polen verlegt habe. Die Aufhebung des Feststellungsbescheides finde seine Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X, der bestimme, dass, soweit in den tatsächlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten sei, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben sei. Bei dem Feststellungsbescheid vom 10. März 1999 nach § 149 Abs. 5 SGB VI handele es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. In diesem Bescheid sei bestandskräftig der vorliegend streitgegenständliche Zeitraum vom 1. Juli 1972 - 8. Februar 1990 geregelt worden. Die Aufhebung mit Bescheid vom 26. November 2018 sei im Hinblick auf die Rentenhöhe, die im Nachgang mit Bescheid vom 28. Januar 2019 geregelt worden sei, auch mit Wirkung für die Zukunft erfolgt. Eine wesentliche Änderung liege darin, dass die vom Kläger vom 1. Juli 1972 - 8. Februar 1990 in Polen zurückgelegten Zeiten bei der hier streitgegenständlichen Rentengewährung nicht mehr nach den Vorgaben des RV/UVAbk Pol 1975 zu berücksichtigen gewesen seien. Nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Zustimmungsgesetzes zum RV/UVAbk Pol 1975 seien Zeiten, die nach dem polnischen Recht der Rentenversicherung zu berücksichtigen seien, bei der Feststellung einer Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung in Anwendung des FRG und des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) zu berücksichtigen, solange der Berechtigte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 wohne. Das RV/UVAbk Pol 1975 sei durch das spätere deutsch-polnische Abkommen über soziale Sicherheit (AbkPolSozSich 1990) vom 8. Dezember 1990 nicht ausnahmslos verdrängt bzw. ersetzt worden. Nach Art. 27 Abs. 3 AbkPol SozSich 1990 würden auch Personen, die vor dem 1. Januar 1991 eingereist seien und sich hier seitdem ununterbrochen aufgehalten hätten, Ansprüche und Anwartschaften nach dem RV/UVAbk Pol 1975 erwerben. Mithin sei entscheidend, ob der Kläger seit seiner Übersiedlung ununterbrochen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gewohnt habe. Dies sei jedoch nicht der Fall. Für den Begriff des „Wohnens" sei, so das SG unter Verweis auf die Urteile des BSG vom 10. Dezember 2013 (- B 13 R 9/13 R -, in juris) und vom 4. November 1998 (- B 13 RJ 9/98 R -, in juris), die Definition des RV/UVAbk Pol 1975 maßgeblich. Hierbei sei wiederum der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts entscheidend. Einen gewöhnlichen Aufenthalt habe jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhalte, die erkennen ließen, dass er an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweile. Entscheidend für die Annahme des gewöhnlichen Aufenthalts seien hiernach der Aufenthalt, dessen Umstände und eine Würdigung der Umstände. Hierbei sei eine vorausschauende Betrachtungsweise (Prognose) anzustellen, wobei alle für die Beurteilung der künftigen Entwicklung maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen seien. Auf den Willen des Betroffenen, einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen zu wollen, komme es nicht (alleine) an, insb. dann nicht, wenn dieser mit den objektiven Umständen des Einzelfalls nicht übereinstimme. Eine starre Grenze, ab deren Überschreitung stets von einem gewöhnlichen Aufenthalt auszugehen sei, gebe es nicht. In Anlegung dieser Maßgaben habe der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt jedenfalls im Zeitraum von Oktober 2010 - April 2011 nach Polen verlagert. Der Kläger selbst habe eingeräumt, sich bereits ab Mitte Oktober 2010 in Polen aufgehalten zu haben. Der Aufenthalt habe bis April 2011 gedauert. Zwar habe er, nach seinen Angaben, keine Möbel mit nach Polen genommen und dort auf Kosten seiner Schwester gewohnt, jedoch habe er sich aus seiner bisherigen Wohnung F1 zum 1. Dezember 2010 abgemeldet. Auch habe er ausweislich der Auskunft der Stadt F1 keinen anderen inländischen Wohnsitz innegehabt. Die Würdigung dieser Umstände führe, so das SG, zu dem Ergebnis, dass der Kläger prognostisch betrachtet nicht nur vorübergehend, sondern „bis auf Weiteres" seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Polen verlagert habe. Maßgeblich für die Würdigung der Gesamtumstände sei insb., dass sich der Kläger in Polen arbeitssuchend gemeldet habe. Damit gehe der Aufenthalt - auch in zeitlicher Hinsicht - über einen regulären Besuch von Familienangehörigen hinaus und führe damit zum Entfall des gewöhnlichen Aufenthaltes des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland. Hieran ändere auch der Einwand des Klägers, dass er aufgrund der Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der Europäischen Union der Beklagten weder Beweis noch Rechenschaft schuldig sei, wo er sein Arbeitsleben verbringe, nichts. Dem Kläger sei es in Ansehung der Arbeitnehmerfreizügigkeit zwar unbenommen, sein Arbeitsleben wahlweise in Deutschland oder in Polen aufzunehmen. Führe dies jedoch zu einer Veränderung seines gewöhnlichen Aufenthaltes, so sei dies bei der Frage der Anwendbarkeit des RV/UVAbk Pol 1975 zu berücksichtigen. Obschon nach der Rspr. des BSG (Urteil vom 27. März 2020 - B 10 EG 7/18 R -, in juris) bei Auslandsaufenthalten, die eine Dauer von einem Jahr nicht überschreiten, eine Aufrechterhaltung des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland möglich sei, greife dies im vorliegenden Fall nicht durch, da nach einer integrativen Gesamtbetrachtung im Zeitpunkt des Wegzugs des Klägers nicht davon auszugehen gewesen sei, dass dessen Aufenthalt in Polen von vornherein zeitlich beschränkt gewesen sei. Daraus, dass sich der Kläger in Polen nicht mit seinem (neuen) Wohnsitz gemeldet habe, könne er die Aufrechterhaltung eines Aufenthalts in Deutschland nicht stützen. Auch die Frage, wer den (wohnlichen) Aufenthalt des Klägers in Polen finanziert habe, sei für die Beurteilung seines gewöhnlichen Aufenthaltes nicht von ausschlaggebender Relevanz, da für die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts das Vorhandensein einer Wohnung nicht zwingend Voraussetzung sei. Da der Kläger hiernach seinen gewöhnlichen Aufenthalt zwischenzeitlich in ein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlagert habe, er mithin nicht mehr durchgängig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt habe, seien die Ansprüche aus dem RV/UVAbk Pol 1975 endgültig erloschen, wodurch eine wesentliche Änderung i.S.d. § 48 SGB X eingetreten sei. Da vorliegend eine Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X erfolgt sei, sei die Beklagte nicht zu einer Ermessensentscheidung berufen gewesen. Der gleichfalls streitgegenständliche Rentenbescheid vom 28. Januar 2019 habe die in Polen zurückgelegten Zeiträume zutreffend nach dem FRG berücksichtigt, da der Kläger seine Vertriebeneneigenschaft nachgewiesen habe und damit zum anspruchsberechtigten Personenkreis rechne. Die geltend gemachte Berücksichtigung seiner in Polen zurückgelegten Zeiten nach dem RV/UVAbk Pol 1975 - und der damit einhergehenden Erhöhung des monatlichen Rentenbetrages - komme nicht in Betracht. Weitere Anträge des Klägers, die Zahlung einer um 200,- € höheren Rente wegen eines Verzugsschadens (Lebenskostenschäden), die Gewährung einer Entschädigung aufgrund eines unverschuldeten Arbeitsunfalles vom Juni 2003 bis Februar 2008, die Anerkennung dieser Zeit als Versicherungszeit, die Beklagte ferner zu verurteilen, ihm für seinen Zeitaufwand eine einmalige Zahlung i.H.v. 500,- € zu gewähren, ihm eine Ersatzentschädigung i.H.v. 5.000,- € und i.H.v. 24.000,- DM (12.000,- €) für ein seitens des Jobcenters ausgebliebenes Arbeitsangebot zu gewähren, sämtliche Rentenbescheide der Beklagten durch die polnische Amtsstelle überprüfen zu lassen, die Beklagte zu verurteilen, ein 2.500 m² großes Grundstück zu übergeben sowie die unberechtigten Aufenthalte in der JVA R1 zu überprüfen hat das SG als unzulässig erachtet und gleichfalls abgelehnt.

Gegen den ihm am 13. April 2021 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 3. Mai 2021 beim SG Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Zu deren Begrünung bringt er (anwaltlich vertreten) vor, er habe im November 2010 seine Wohnung B2 F1 auf massiven Druck des neuen Eigentümers bzw. Vermieters verlassen müssen. Die Abmeldung sei von dritter Seite und nicht von ihm veranlasst worden, sie, die Abmeldung, sei ihm erst im Mai 2011 bekannt geworden. Er habe in dieser Zeit Verwandtschaft in Polen besucht, dort versucht auch Arbeit zu finden und sich auch bei den Behörden arbeitssuchend gemeldet. Soziale Leistungen habe er jedoch von polnischer Seite nicht bezogen. Auch sei er in dieser Zeit nicht in Polen angemeldet gewesen. Er habe im Februar 2011 und an Ostern 2011 Versuche unternommen, Zugang zu der Wohnung in F1 zu erhalten, woraufhin am 1. Mai 2011 ein polizeiliches Hausverbot bezüglich der Wohnung B2 ausgesprochen worden sei. Daraufhin sei ihm am 2. Mai 2011 durch die Stadt F1 die Wohnung K2 F1 zugewiesen worden. Er, der Kläger, habe in der Zeit vom 1. Dezember 2010 – 2. Mai 2011 keinen Wohnsitz in Polen gehabt. Auch habe er in dieser Zeit Deutschland nicht dauerhaft verlassen, er habe seinen Lebensmittelpunkt auch in der Zeit vom 1. Dezember 2010 – 2. Mai 2011in Deutschland gehabt. Hieraus folge, dass das RV/UVAbk Pol 1975 weiterhin anzuwenden sei, woraus sich, entsprechend der fiktiven Berechnung der Beklagten ein monatlicher Rentenanspruch i.H.v. 870,56 € ergebe. In der mündlichen Verhandlung vom 11. Juni 2024 hat der Kläger weitere Unterlagen, u.a. seine Anmeldung bei der polnischen Arbeitsverwaltung, einen Einzelverbindungsnachweis betr. seiner Telefonate im Zeitraum sowie eine Rentenauskunft vorgelegt. Er hat vorgetragen, er habe sich in Polen unter seiner (letzten) deutschen Adresse und nicht mit einer polnischen Adresse arbeitslos gemeldet.

Der Kläger beantragt zuletzt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 29. März 2021 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 26. November 2018 und vom 28. Januar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2019 zu verurteilen, dem Kläger unter Berücksichtigung der zunächst nach dem RV/UVAbkPol 1975 anerkannten Zeiten vom 1. Juli 1972 - 8. Februar 1990 eine höhere Altersrente i.H.v. minds. 870,56 € zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung ihres Antrages bringt die Beklagte vor, der Kläger habe keine Nachweise erbracht, die zu seinen Gunsten eine Änderung der Verwaltungsentscheidung bedingten.


Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insb. des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 11. Juni 2024 geworden sind, sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11. Juni 2024 verwiesen.


Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft (vgl. § 143 Abs. 1 SGG) und auch im Übrigen zulässig, die Berufung führt jedoch für den Kläger inhaltlich nicht zum Erfolg; das SG hat dessen Klage zu Recht abgewiesen.

Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2019 (Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2019), mit dem die Beklagte dem Kläger eine Altersrente für langjährig Versicherte bewilligt hat.

Originär hat sich der Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 26. November 2018 gewandt, mit dem diese die im Versicherungsverlauf des Klägers enthaltenen Daten für Zeiten bis zum 31. Dezember 2011 verbindlich nach § 149 Abs. 5 SGB VI festgestellt und den Bescheid vom 10. März 1999 (und die Folgebescheide) nach § 48 SGB X aufgehoben hat. Der Zweck eines Vormerkungsbescheides nach § 149 Abs. 5 SGB VI besteht nach der ständigen Rechtsprechung des BSG darin, bereits im Vorfeld eines Leistungsfeststellungsverfahrens für den Fall einer zukünftigen Rentengewährung verbindlich Klarheit über das Vorliegen oder das Nichtvorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Berücksichtigung von rentenrechtlich relevanten Zeiten zu schaffen. Im Interesse der Versicherten wird hierdurch Klarheit über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Zeiten rentenversicherungsrechtlicher Relevanz nach dem aktuellen Rechtsstand geschaffen. Verbindlich festgestellt wird im Vormerkungsbescheid sowohl der Rechtscharakter der rentenrechtlichen Zeit als auch deren zeitlicher Umfang und damit, ob ein behaupteter Vorleistungstatbestand nach seinen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen nach dem zum Zeitpunkt des Erlasses des Vormerkungsbescheides geltenden materiellen Recht erfüllt ist, sodass die Möglichkeit besteht, dass er rentenrechtlich relevant werden kann (BSG, Urteil vom 21. März 2018 - B 13 R 19/14 R -, in juris dort Rn. 22). Im (zeitlich) während des Widerspruchsverfahrens ergangenen Rentenbescheid vom 28. Januar 2019 hat die Beklagte jedoch die Feststellungen zum Versicherungsverlauf übernommen, so dass sich die beweissichernde Funktion des Vormerkungsbescheides für künftige Leistungsfeststellungsverfahren erfüllt hat; die Vormerkung hat ihre rechtliche Bedeutung verloren (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2005, - B 4 RA 21/04 R - in juris, dort Rn. 41). Die Feststellungen im Vormerkungsbescheid haben sich „auf andere Weise“ i.S.d. § 39 Abs. 2 SGB X erledigt. Der Vormerkungsbescheid ist ersetzt worden. Auf die Ersetzung i.d.S. findet § 86 Abs. 1 SGG unmittelbar Anwendung, was zur Folge hat, dass der Verwaltungsakt über die Rentenhöhe als unmittelbar kraft Gesetzes angegriffen gilt, soweit diese ihrerseits auf den bereits ursprünglich streitigen Feststellungen beruht (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2011 - B 5 R 36/11 R -, in juris, dort Rn. 12).

Da die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2019 auch betr. dem Rentenbescheid entschieden hat, ist auch ein Widerspruchsverfahren (erfolglos) durchlaufen worden.

Der Bescheid vom 28. Januar 2019 (Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2019) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente für langjährig Versicherte.

Der Kläger hat, worüber vorliegend kein Streit besteht, ab dem 1. April 2019 Anspruch auf eine Altersrente für langjährig Versicherte nach §§ 36, 236 Abs. 1 SGB VI, weil er die erforderliche Wartezeit von 35 Jahren erfüllt und ausgehend von seinem Geburtsjahrgang 1953 die auf 65 Jahre und sieben Monate angehobene Regelaltersgrenze erreicht hatte.


Die Höhe der Rente richtet sich nach § 63 Abs. 1 SGB VI vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen, die in Entgelt-punkte umgerechnet werden (§ 63 Abs. 2 SGB VI). Nach §§ 63 Abs. 6, 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte (Nr. 1), der Rentenartfaktor (Nr. 2) und der aktuelle Rentenwert (Nr. 3) mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrages der Rente ergeben sich nach § 66 Abs. 1 SGB VI, indem die Summe aller Entgeltpunkte u.a. für Beitragszeiten (Nr. 1), beitragsfreie Zeiten (Nr. 2), Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten (Nr. 3) und für andere Zeiten (Nrn. 4 - 10) mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt und bei Witwenrenten und Witwerrenten sowie bei Waisenrenten um einen Zuschlag erhöht werden. Beitragszeiten i.S.d. § 66 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI sind nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (§ 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).

Nach Art 2 Abs. 1 des Gesetzes zu dem RV/UVAbk POL 1975 vom 12. März 1976 (BGBl. 1976 II S.393) i.d.F. durch Art 2 Nr. 1 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 8. Dezember 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit vom 18. Juni 1991 (BGBl. II 741) sind Zeiten, die nach dem polnischen Recht der Rentenversicherung zu berücksichtigen sind, auf der Grundlage von Art 4 Abs. 2 RV/UVAbk POL 1975 in demselben zeitlichen Umfang in der deutschen Rentenversicherung in entsprechender Anwendung des FRG und des FANG zu berücksichtigen, solange der Berechtigte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 wohnt. Das FRG bestimmt insoweit in seinem § 15 Abs. 1 Satz 1, dass Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleichstehen. Aufgrund dieser "Eingliederung" werden die Renten davon Begünstigter im Ergebnis so berechnet, als ob sie ihr gesamtes Erwerbsleben - also auch die in Polen absolvierten Zeiten - rentenrechtlich in Deutschland zurückgelegt hätten.


Da der Kläger Vertriebener i.S.d. § 1 FRG ist, sind die von ihm in Polen zurückgelegten Zeiten bei der Ermittlung der Rentenhöhe nach Maßgabe der Regelungen des FRG zu berücksichtigen. Dies hat die Beklagte im Rentenbescheid vom 28. Januar 2019 berücksichtigt, wobei sie auf Grundlage des § 22 Abs. 4 FRG die ermittelten Entgeltpunkt mit dem Faktor 0,6 zu vervielfältigen hat.

Die Anwendung des § 22 Abs. 4 FRG und die dortige Absenkung der Entgeltpunkt auf 60%, ist vorliegend nicht durch Art. 6 § 4 Abs. 5 FANG von 21. Juli 2004 ausgeschlossen. Diese Regelung bestimmt, dass § 22 Abs. 4 FRG keine Anwendung auf Berechtigte findet, die nach Maßgabe des AbkPolSozSich 1990 Ansprüche und Anwartschaften auf der Grundlage des RV/UVAbk Pol 1975 haben.

Wer (ausnahmsweise) noch Ansprüche und Anwartschaften nach dem RV/UVAbk Pol 1975 hat, ist in Art. 27 Abs. 2 AbkPolSozSich 1990 abschließend geregelt. Nach Art. 27 Abs. 2 AbkPolSozSich 1990 werden die vor dem 1. Januar 1991 aufgrund des RV/UVAbk Pol 1975 erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch das AbkPolSozSich 1990 nicht berührt, solange deren Inhaber auch nach dem 31. Dezember 1990 ihren Wohnort im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaates beibehalten. Mit der Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts in einen (Dritt-)Staat geht die sich aus Art. 27 Abs. 2 AbkPolSozSich 1990 ergebende Rechtsposition dauerhaft verloren. Damit kommt es für die weitere Anwendbarkeit des RV/UVAbk Pol 1975 entscheidend darauf an, ob der Kläger spätestens seit dem 30. Juni 1991 ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland "wohnt". Dies ist vorliegend, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, nicht der Fall.

Für die Begriffe "Wohnort" und "wohnen" in Art. 27 Abs. 2 und 3 AbkPolSozSich 1990 ist die Definition des RV/UVAbk Pol 1975 maßgeblich (vgl. BSG, Urteil vom 9. Mai 1995 - RKn 2/94 - und Urteil vom 10. Dezember 2013 - B 13 R 9/13 R -, beide in juris). Nach Art. 1 Nr. 2 Spiegelstrich 1 RV/UVAbk Pol 1975 versteht man hierunter - für die Bundesrepublik Deutschland - "den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder sich gewöhnlich aufhalten". Art. 1a des Zustimmungsgesetzes zu dem RV/UVAbk Pol 1975 in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) konkretisiert dies mit der Bestimmung, dass einen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Sinne nur hat, wer sich dort unbefristet rechtmäßig aufhält. Hierbei wird auf den betreffenden innerstaatlichen (deutschen) Rechtsbegriff des gewöhnlichen Aufenthalts verwiesen, wie er für die gesetzliche Rentenversicherung als Teil des Sozialgesetzbuchs in § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) bestimmt ist (vgl. BSG, Urteil vom 4. November 1998 - B 13 RJ 9/98 R -, und vom 10. Dezember 2013, a.a.O.). Danach hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

Der Begriff des Aufenthalts i.S.d. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I meint die rein tatsächliche Anwesenheit oder Verweilen an einem bestimmten Ort. Freiwilligkeit ist hierfür ebenso wenig erforderlich, wie das Innehaben einer Wohnung. Erforderlich ist aber, dass am gewöhnlichen Aufenthaltsort der Schwerpunkt der persönlichen Lebensverhältnisse liegt (BSG, Urteil vom 27. September 1990 - 4 REg 30/89 -, in juris).

Ob sich jemand gewöhnlich an einem Ort oder in einem Gebiet aufhält oder nur vorübergehend dort verweilt, ist im Wege einer vorausschauenden Betrachtungsweise (Prognose) zu entscheiden. Dabei sind alle bei Prognosestellung für die Beurteilung der künftigen Entwicklung erkennbaren Umstände zu berücksichtigen. Ist nach der Prognose davon auszugehen, dass die betreffende Person zukunftsoffen "bis auf weiteres" an dem Ort oder in dem Gebiet verweilen wird, so hat sie dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt, wobei kein dauerhafter (unbegrenzter) Aufenthalt erforderlich ist. Dem vorübergehenden Aufenthalt wohnt hingegen als zeitliches Element eine Beendigung von vornherein inne (vgl. BSG, Urteil vom 10. Dezember 2013, a.a.O.). Die zu treffende Prognose bleibt auch dann maßgebend, wenn der "gewöhnliche Aufenthalt" rückblickend (wie hier) zu ermitteln ist. Spätere Entwicklungen, die bis zu dem Zeitpunkt nicht erkennbar waren, zu dem die Frage des Aufenthalts vorausschauend beurteilt werden musste, können eine Prognose weder bestimmen noch widerlegen. Denn es gehört zum Wesen der Prognose, dass aufgrund feststehender Tatsachen Schlussfolgerungen für eine künftige, ungewisse Entwicklung gezogen werden. Dem würde es widersprechen, wollte man bei der späteren Überprüfung der Prognoseentscheidung auch zwischenzeitlich bekannt gewordene Fakten zugrunde legen. Es ist daher nicht rechtserheblich, dass bei späterer rückschauender Betrachtung eine andere prognostische Beurteilung gerechtfertigt sein könnte. Wenn Änderungen eintreten, kann der gewöhnliche Aufenthalt an dem Ort oder in dem Gebiet nur vom Zeitpunkt der Änderung an begründet werden oder entfallen. Die Prognose hat alle mit dem Aufenthalt verbundenen Umstände zu berücksichtigen; dies können subjektive wie objektive, tatsächliche wie rechtliche sein. Es kann demnach nicht allein auf den Willen des Betroffenen ankommen, einen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen (sog. Domizilwille; vgl. BSG, Urteil vom 9. Mai 1995, a.a.O.). Dies gilt insb. dann, wenn er nicht mit den tatsächlichen objektiven Umständen übereinstimmt. Das Stellen einer Prognose ist die Feststellung einer hypothetischen Tatsache. Hierbei ist es Aufgabe der Tatsachengerichte, die notwendigen Ermittlungen durchzuführen und daraus die Prognose abzuleiten. Wie bei einer sonstigen Tatsachenfeststellung entscheidet das Gericht bei einer Prognose nach freier Überzeugung (vgl. BSG, Urteil vom 10. Dezember 2013, a.a.O.).

Die Frage des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthalts nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I ist hiernach anhand einer dreistufigen Prüfung zu klären. Ausgangspunkt ist ein "Aufenthalt"; es sind dann die mit dem Aufenthalt verbundenen "Umstände" festzustellen. Sie sind schließlich daraufhin zu würdigen, ob sie "erkennen lassen", dass der Betreffende am Aufenthaltsort oder im Aufenthaltsgebiet "nicht nur vorübergehend verweilt" (vgl. BSG, Urteil vom 10. Dezember 2013, a.a.O.).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze hatte der Kläger zur Überzeugung des Senats seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit spätestens dem 30. Juni 1991 ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland, er hatte selbigen vielmehr jedenfalls im Zeitraum Oktober 2010 bis Anfang Mai 2011 nach Polen verlegt.

Der Kläger hat sich ab Mitte Oktober 2010 bis April 2011 in Polen aufgehalten. Dass sich der Kläger nach seinen Angaben hierzu wegen seiner Wohnsituation hierzu gezwungen gesehen hat, ist unbeachtlich. Auch der Umstand, dass er in Polen keine eigene Wohnung bezogen hat, sondern bei seiner Schwester gelebt hat, ändert am tatsächlichen Aufenthalt des Klägers in Polen i.S.d. § 30 SGB I nichts.

Die Umstände des Aufenthalts und deren Würdigung führen im Rahmen der anzustellenden prognostischen Betrachtung auch für den Senat dazu, dass der Kläger nicht nur vorübergehend seinen Aufenthalt nach Polen verlagert hat. Für den Senat ist insofern von maßgeblicher Bedeutung, dass sich der Kläger nach seiner Ankunft in Polen der dortigen Arbeitsverwaltung zur Verfügung gestellt und sich als arbeitssuchend gemeldet hat. Hierin kommt zum Ausdruck, dass der Kläger bereit und willens gewesen ist, sich im Falle einer erfolgreichen Vermittlung in Arbeit dauerhaft in Polen aufzuhalten. Dies geht, worauf das SG zutreffend hingewiesen hat, weit über einen (von vornherein) nur zeitlich begrenzten Aufenthalt hinaus. Der Umstand, dass er sich, so der klägerische Vortrag zur Begründung der Berufung, nicht selbst in Deutschland abgemeldet hat, bedingt keine abweichende Würdigung, da es für die Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthalts nicht (maßgeblich) auf die ordnungsbehördliche Meldung beim Einwohnermeldeamt ankommt (Bayerisches LSG, Urteil vom 14. März 2012 - L 13 R 178/10 -, in juris). Auch der Umstand, dass der Kläger in Polen, so sein Vortrag, keine sozialen Leistungen bezogen habe, bedingt im Rahmen einer Gesamtbetrachtung keine dahingehende Würdigung, dass der Kläger weiterhin in Deutschland seinen Lebensmittelpunkt gesehen hat. Dies gilt gleichermaßen für die angeführten erfolglosen Versuche, im Februar 2011 und an Ostern 2011, Zugang zu der zuletzt bewohnten Wohnung F1 zu erlangen. Punktuelle Besuche in Deutschland, wie bspw. auch für Arztbesuche, führen im Rahmen der prognostischen Abwägung nicht zu der Annahme, dass der Kläger seinen Lebensschwerpunkt in Deutschland bewahren wollte; sie stehen der Annahme der Stetigkeit des Aufenthalts in Polen nicht entgegen. Schließlich ist auch der Umstand, dass der Kläger gegenüber der polnischen Arbeitsverwaltung eine bundesdeutsche Meldeadresse angegeben hat, im Rahmen der Prognoseentscheidung nicht maßgeblich dahingehend zu werten, als hierdurch kein Wille manifestiert worden ist, sich nur kurzzeitig in Polen aufzuhalten.

Vielmehr überwiegt für den Senat in Ansehung der objektiven Anhaltspunkte, dass der Kläger beabsichtigt hat, seinen Lebensmittelpunkt nach Polen verlagern zu wollen, sich dort eine neue Existenz aufbauen zu wollen. Auch die klägerseits angeführte europarechtliche Arbeitnehmerfreizügigkeit bedingt im gegebenen Kontext keine abweichende Beurteilung. Diese ermöglicht es dem Kläger zwar, eine Tätigkeit wahlweise in Deutschland oder in Polen aufzunehmen, sie schützt ihn jedoch nicht davor, dass bei einer Wahlentscheidung wie der vorliegenden, eine Tätigkeit in Polen anzustreben, für ihn negative Auswirkungen nach bundesdeutschen Recht für ihn eintreten. Nachdem überdies für die Annahme der Frage eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht an das Vorhandensein einer eigenen Wohnung anknüpft (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 8. Januar 2015 - L 8 SO 314/14 B ER -, in juris), hat der Kläger zur Überzeugung des Senats seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland im Oktober 2010 beendet.

Durch diese Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts in ein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hatte der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr durchgängig im Inland gehabt. Hierdurch erlöschen die Ansprüche aus dem RV/UVAbk Pol 1975 endgültig, weswegen die Verpflichtung der Beklagten, Rentenanteile auch aus den polnischen Versicherungszeiten des Klägers über das nach § 22 Abs. 4 FRG vorgesehene Maß hinaus zu bezahlen entfällt.

Anhaltspunkte dafür, dass die Höhe der dem Kläger bewilligten Rente aus anderen Gründen fehlerhaft ist, bestehen nicht und sind vom Kläger auch nicht geltend gemacht.

Der Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2019 ist mithin rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Die Berufung des Klägers gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid des SG vom 29. März 2021 ist zurückzuweisen.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt im Rahmen der anzustellenden gerichtlichen Ermessensentscheidung (vgl. BSG, Beschluss vom 25. Mai 1957 - 6 RKa 16/54 -, in juris, dort Rn. 8), dass der Kläger auch in der Rechtsmittelinstanz mit seinem Begehren nicht durchgedrungen ist und die Beklagte keine Veranlassung für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens gegeben hat.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.


 

Rechtskraft
Aus
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