Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. November 2022 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich in insgesamt vier Verfahren beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg gegen vier Urteile des Sozialgerichts (SG) Stuttgart vom 22.11.2022 (Az. LSG L 2 AS 3641/22 zu Az. SG S 15 AS 107/22, Az. LSG L 2 AS 3642/22 zu Az. SG S 15 AS 2649/21, Az. LSG L 2 AS 3643/22 zu Az. SG S 15 AS 2737/22 und Az. LSG L 2 AS 3644/22 zu Az. SG S 15 AS 1624/22)
Im hiesigen Verfahren (L 2 AS 3641/22; S 15 AS 107/22) begehrt der Kläger von der Beklagten weitere/höhere Regelleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum Januar 2022 bis April 2022. Er erhebt insbesondere verfassungsrechtliche Einwände gegen die Höhe des Regelsatzes ab Januar 2022.
Der 1960 geborene, alleinstehende Kläger steht jedenfalls seit 2012 im laufenden Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II. Er bewohnt alleine eine Wohnung in der B1-straße in S1. Der Kläger arbeitet seit Beginn des Leistungsbezugs nicht. Er erzielt seitdem kein Einkommen und verfügt über kein Vermögen.
Mit Bescheid vom 19.03.2021 gewährte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld II (Alg II) für den Zeitraum 01.05.2021 bis 30.04.2022 in Höhe von insgesamt 1.027,50 € monatlich und berücksichtigte den Regelbedarf (Regelbedarfsstufe 1, 446,00 €) und Kosten der Unterkunft.
Am 24.04.2021 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung eines monatlichen Mehrbedarfs von 1,5 Masken pro Tag oder ersatzweise 2,49 € pro Maske (zum Schutz vor dem Corona-Virus). Mit Bescheid vom 17.05.2021 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 24.04.2021 bezüglich der Gewährung eines Mehrbedarfs für FFP2-Masken ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 11.06.2021 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der geltend gemachte Bedarf für FFP2-Masken vom Regelbedarf umfasst werde.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 11.06.2021 hat der Kläger mit Schreiben vom 05.07.2021 am 08.07.2021 (Eingang bei Gericht) Klage zum SG Stuttgart (S 15 AS 2649/21, vgl. dazu LSG L 2 AS 3642/22) erhoben.
Mit Änderungsbescheid vom 27.10.2021, betreffend den Zeitraum November 2021 bis April 2022, bewilligte die Beklagte für November 2021 1.145,14 €, für Dezember 2021 1.064,26 € und – wegen einer Erhöhung des Regelbedarfs auf 449,00 € monatlich ab Januar 2022 – für Januar 2022 bis April 2022 monatlich 1.067,26 €.
Diesen Änderungsbescheid focht der Kläger wegen der Annahme einer verfassungswidrigen Unterdeckung des menschenwürdigen Existenzminimums durch den Regelbedarf ab 01.01.2022 mit Widerspruch an.
Den Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 27.10.2021 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2021 zurück.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 12.01.2022 die vorliegende Klage (S 15 AS 107/22) zum SG Stuttgart erhoben, mit der er die verfassungswidrige Unterdeckung des menschenwürdigen Existenzminimums durch den Regelbedarf ab 01.01.2022 geltend gemacht hat.
Nach Erlass des Widerspruchsbescheides und nach Klageerhebung hat die Beklagte den weiteren Änderungsbescheid vom 27.12.2021 (betreffend den Zeitraum Januar 2022 bis April 2022, Neufestsetzung Regelbedarf monatlich 449,00 €, monatliche Leistungshöhe: 1.067,26 € [Anm.: identisch zur Leistungshöhe wie im Bescheid vom 27.10.2021]) erlassen.
Mit Beschluss vom 06.07.2022 hat das SG den klägerischen Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen Unzulässigkeit der Klage abgelehnt. Die vom Kläger gegen den Beschluss eingelegte Beschwerde zum LSG ist mit Beschluss vom 05.09.2022 (L 12 AS 2000/22 B) zurückgewiesen worden (Bl. 32 ff. PKH-SG-Akte S 15 AS 107/22). Die vom Kläger zudem erhobene Beschwerde gegen die „Nichtzulässigkeit“ der Klage S 15 AS 107/22 ist vom LSG mit Beschluss vom 05.09.2022 (L 12 AS 2001/22 NZB) als unzulässig verworfen worden. Die vom Kläger gegen den Beschluss des LSG vom 05.09.2022 (L 12 AS 2000/22 B) erhobene Anhörungsrüge hat das LSG mit Beschluss vom 23.09.2022 (L 12 AS 2731/22 RG) als unzulässig verworfen.
Den erneut gestellten PKH-Antrag des Klägers vom 22.07.2022 hat das SG mit Beschluss vom 03.08.2022 abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist vom LSG mit Beschluss vom 20.09.2022 (L 12 AS 2288/22 B) zurückgewiesen worden (Bl. 37 ff. PKH-SG-Akte S 15 AS 107/22).
Mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22.11.2022 hat das SG die Klage abgewiesen, da sie wegen doppelter Rechtshängigkeit – der Bescheid vom 27.10.2021/Widerspruchsbescheid vom 14.12.2021/Änderungsbescheid vom 27.12.2021 sei gem. § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens S 15 AS 2649/21 geworden – unzulässig sei.
Der Kläger hat gegen das ihm mittels Postzustellungsurkunde am 26.11.2022 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 22.12.2022 am 27.12.2022 beim LSG u.a. das Verfahren gegen das Urteil des SG Stuttgart vom 22.11.2022 - S 15 AS 107/22 - anhängig gemacht und „Antrag auf Aussetzung und Berufung gegen die Urteile des SG Stuttgart (…) S 15 AS 107/22 (…) bei Nichtaussetzung Antrag auf Eröffnung von Berufungsverfahren für vorgenannte Aktenzeichen“ gestellt.
Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. November 2022 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Änderungsbescheides vom 27. Oktober 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2021 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 27. Dezember 2021 zu verurteilen, ihm einen höheren monatlichen Regelbedarf für die Zeit vom 1. Januar 2022 bis 30. April 2022 zu gewähren,
hilfsweise das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) im Verfahren B 7 AS 20/24 R auszusetzen,
hilfsweise das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bzgl. der Prüfung der Verfassungswidrigkeit des Regelbedarfs nach § 20 SGB II vorzulegen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die angefochtene Entscheidung.
Mit Beschluss vom 27.07.2023 hat der vormals zuständige 9. Senat des LSG den vom Kläger gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt und ausgeführt, dass die Klage aus den vom SG genannten Gründen unzulässig sei und die Berufung daher keine Erfolgsaussicht biete.
Den erneut gestellten PKH-Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 22.07.2024 abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger Beschwerde erhoben, die vom Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 29.08.2024 (B 4 AS 108/24) als unzulässig verworfen worden ist. Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 29.09.2024 Anhörungsrüge zum BSG erhoben (B 4 AS 108/24 AR).
Die Beteiligten sind mit gerichtlichen Schreiben vom 20.09.2024 darauf hingewiesen worden, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte und der Senat beabsichtigt, gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Wege eines Beschlusses über die Berufung zu entscheiden.
Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten, insbesondere des Klägers, und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
1. Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG die zulässige, insbesondere – da der 26.12.2022 ein Feiertag war – am 27.12.2022 fristgerecht (vgl. §§ 151, 64 SGG) erhobene Berufung des Klägers durch Beschluss zurückweisen können, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (vgl. § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
Der Senat macht von dem ihm nach § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG eingeräumten Ermessen, über die Berufung durch Beschluss und damit ohne mündliche Verhandlung sowie ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter zu entscheiden, Gebrauch. Er bezweckt mit der Entscheidung im Beschlusswege eine Beschleunigung des Verfahrens. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör des Klägers (§ 62 SGG, Art. 103 Abs. 1 GG) ist im vorliegenden Verfahren bereits durch die Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 22.11.2022 sowie durch sein umfangreiches schriftliches Vorbringen im Berufungsverfahren, das der Senat zur Kenntnis genommen hat und in seiner Entscheidung würdigt, und das im Wesentlichen eine Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens beinhaltet, Rechnung getragen.
2. Die Berufung des Klägers ist unbegründet, da das SG die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen hat. Zu Recht ist es davon ausgegangen, dass in dem bei ihm bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 12.01.2022 (S 15 AS 107/22) anhängigen Rechtsstreit S 15 AS 2649/21 (Klage vom 08.07.2021) nicht allein die Ablehnung des geltend gemachten Mehrbedarfes an Masken, sondern die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.05.2021 bis 30.04.2022 streitbefangen gewesen sind. Denn der Kläger machte mit seinem Antrag vom 24.04.2021 konkludent die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides vom 19.03.2021 geltend, der den von ihm geltend gemachten Mehrbedarf nicht berücksichtigte. In einem sozialgerichtlichen Verfahren kann ein solcher Mehrbedarf nicht gesondert (als isolierter Streitgegenstand), sondern stets nur zusammen mit dem Regelbedarf bzw. dem Sozialgeld geltend gemacht werden. Da ein Mehrbedarf zudem nicht nur auf gesonderten Antrag hin gewährt wird, ist stets auch zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Geltendmachung des Bedarfes bereits bestandskräftig gewordene Bescheide unter dem Blickwinkel der §§ 44, 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu ändern sind (BSG Urteil vom 14.02.2013 - B 14 AS 48/12 R - juris Rn. 10; Behrend/König in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 21 [Stand: 21.12.2022] Rn. 148). Mithin haben im Klageverfahren S 15 AS 2649/21 Leistungsansprüche des Klägers im Bewilligungszeitraum vom 01.05.2021 bis 30.04.2022 im Streit gestanden, die sowohl den Regelbedarf – soweit der Kläger von dessen zu niedriger Höhe ausgeht – als auch den geltend gemachten Mehrbedarf betreffen.
Der mit dem Verfahren S 15 AS 107/22 angefochtene und nach Erhebung der Klage vom 08.07.2021 (S 15 AS 2649/21) erlassene Bescheid vom 27.10.2021 hat die Bewilligung von Leistungen (Bescheid vom 19.03.2021) mit Wirkung ab dem 01.11.2021 zugunsten des Antragstellers abgeändert und eine Nachzahlung aus einer Nebenkostenabrechnung berücksichtigt (sowie – ohne dies dort ausdrücklich zu begründen – mit Wirkung ab 01.01.2022 die Anpassung des ab dem 01.01.2022 geltenden und erhöhten Regelbedarfes vorgenommen [vgl. auch Bescheid vom 27.12.2021, der diese Umsetzung wiederholt und dann auch begründet hat]). Die Bescheide vom 27.10.2021 und 27.12.2021 sind daher, wovon das SG zutreffend ausgegangen ist, gemäß § 96 SGG Gegenstand des beim SG anhängigen Verfahrens S 15 AS 2649/21 geworden. Sie sind daher bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 12.01.2022 rechtshängig gewesen und haben daher nicht zulässigerweise in einem eigenständigen, weiteren Klageverfahren (hier: S 15 AS 107/22) angefochten werden können (sog. doppelte Rechtshängigkeit). Die klägerischen Einwendungen gegen die Bescheide vom 27.10.2021 und 27.12.2021 sind vom SG in dem Verfahren S 15 AS 2649/21 zu berücksichtigen gewesen. Dies ist im Urteil vom 22.11.2022 (S 15 AS 2649/21) erfolgt, gegen das der Kläger ebenfalls ein Verfahren vor dem LSG führt (L 2 AS 3642/22).
Die getrennt vom Klageverfahren S 15 AS 2649/21 geführte Klage S 15 AS 107/22 ist nach alledem wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig gewesen und vom SG zu Recht als unzulässig abgewiesen worden. Das Urteil des SG S 15 AS 107/22 ist damit nicht zu beanstanden, weshalb die Berufung gegen dieses Urteil vom 22.11.2022 zurückzuweisen war.
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren u.a. vorgetragen hat, die Kammervorsitzende am SG habe „Teile der Klage S 15 AS 107/22 (Sehhilfe) (…) gegen“ seinen „Willen (…) in ein eigenen Verfahren S 15 AS 1624/22 bzw. L 2 AS 3644/22 extrahiert“ (Schreiben vom 03.08.2024, Bl. 220 Senats-Akte), weist der Senat darauf hin, dass dem nicht so ist. Denn der Kläger selbst hat mit seiner Klageschrift vom 12.01.2022 (S 15 AS 107/22, vgl. Bl. 1 dieser SG-Akte) die in den Bescheiden vom 27.10.2021 und 27.12.2021 aus seiner Sicht zu gering bemessenen Regelbedarfe angefochten und hierzu verschiedene Gründe vorgetragen, warum es zu einer Unterdeckung komme, u.a. „deutliche Unterdeckung der Kostendeckungsbeiträge für z.B. weiße Waren und Nichtberücksichtigung von Sehhilfen“ (vgl. Schreiben vom 12.01.2022, Bl. 1 SG-Akte S 15 AS 107/22). Hiervon zu unterscheiden ist die von ihm explizit mit Schreiben vom 16.05.2022 erhobene Klage (S 15 AS 1624/22, vgl. Bl. 1 dieser SG-Akte) gegen den Bescheid der Beklagten vom 16.03.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.04.2022, mit dem der Beklagte die Kostenübernahme für eine Brille abgelehnt hat.
Soweit der Kläger darüber hinaus eingewandt hat, dass die Kammervorsitzende der 15. Kammer des SG „eigene Klageanträge“ in der mündlichen Verhandlung formuliert habe, weist der Senat darauf hin, dass die Anträge ausweislich des Protokolls zur mündlichen Verhandlung von den Beteiligten genehmigt worden sind.
Bei den vom Kläger behaupteten getrennten Streitgegenständen im Verfahren S 15 AS 107/22 einerseits und S 15 AS 2649/21 andererseits handelt es sich aus den oben dargelegten rechtlichen Gründen nicht um voneinander trennbare Streitgegenstände, die in verschiedenen Verfahren geltend gemacht werden könnten. Zu den vom Kläger bzgl. der Verfassungswidrigkeit des Regelbedarfs erfolgtem Vorbringen ist daher allein im Verfahren L 2 AS 3642/22 (zu S 15 AS 2649/21) einzugehen.
Die vom Kläger beantragte Aussetzung des SG-Verfahrens S 15 AS 107/22 kommt nicht in Betracht, da es durch Urteil des SG vom 22.11.2022 abgeschlossen worden ist. Für eine Aussetzung des Verfahrens vor dem LSG liegen die Voraussetzungen (§ 114 Abs. 2 SGG) nicht vor. Ein Ruhen des Verfahrens vor dem LSG hält der Senat für nicht zweckmäßig. Auch eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 GG kommt nicht in Betracht. Denn aus den dargelegten Gründen ist die Klage bereits unzulässig.
Die Berufung des Klägers war nach alledem zurückzuweisen.
3. Die Kostentscheidung beruht auf § 193 SGG.
4. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).
Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2.
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 107/22
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 3641/22
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Rechtskraft
Aus
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