L 2 AS 3643/22

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2.
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 2737/22
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 3643/22
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. November 2022 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.


Gründe

I.

Der Kläger wendet sich in insgesamt vier Verfahren beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg gegen vier Urteile des Sozialgerichts (SG) Stuttgart vom 22.11.2022 (Az. LSG L 2 AS 3641/22 zu Az. SG S 15 AS 107/22, Az. LSG L 2 AS 3642/22 zu Az. SG S 15 AS 2649/21, Az. LSG L 2 AS 3643/22 zu Az. SG S 15 AS 2737/22 und Az. LSG L 2 AS 3644/22 zu Az. SG S 15 AS 1624/22)

Im hiesigen Verfahren (L 2 AS 3643/22; S 15 AS 2737/22) wendet sich der Kläger mit seiner Klage gegen eine von der Beklagten gem. § 73 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) gewährte Covid-Einmalzahlung in Höhe von 200,00 € für den Monat Juli 2022 und macht verfassungsrechtliche Bedenken geltend, weil er sie für zu gering hält.

Der 1960 geborene Kläger steht jedenfalls seit 2012 im laufenden Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II. Er bewohnt alleine eine Wohnung in der B1-straße in S1. Der Kläger arbeitet seit Beginn des Leistungsbezugs nicht. Er erzielt seitdem kein Einkommen und verfügt über kein Vermögen.

Mit Bescheid vom 23.03.2022 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld II (Alg II) für den Zeitraum Mai 2022 bis April 2023 unter Berücksichtigung eines Regelbedarfs für Alleinstehende und Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 1.067,26 €. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 03.05.2022 zurückgewiesen wurde. Dagegen hat der Kläger am 16.05.2022 Klage zum SG Stuttgart erhoben (S 15 AS 1624/22, nachgehend L 2 AS 3644/22).

Mit Bescheid vom 29.06.2022 bewilligte die Beklagte dem Kläger von Amts wegen gem. § 73 SGB II für den Monat Juli 2022 eine Covid-Einmalzahlung in Höhe von 200,00 €.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch, den der Kläger mit der Verfassungswidrigkeit der Einmalzahlung unter Bezugnahme auf Entscheidungen der 12. Kammer des SG Karlsruhe begründete, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.08.2022 zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, § 73 SGB II schaffe einen weiteren Anspruch auf eine einmalige pauschale Zusatzleistung, welche neben die Regelleistung trete. Die Leistung wirke nach der gesetzlichen Konzeption nicht bedarfserhöhend und könne Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II nicht begründen. Die Verdoppelung des Betrags auf 200,00 € im Arbeits- und Sozialausschuss im Mai 2022 diene als „unmittelbarer pauschaler Ausgleich für etwaige aktuell bestehende finanzielle Mehrbelastungen in Anbetracht aktueller Preissteigerungen“ (BT-Drs. 20/1768, 27), die allerdings weniger mit der COVID-19-Pandemie als vielmehr mit dem Ukraine-Krieg zusammenhänge. Sie erfolge in der Erwartung, dass die Regelbedarfe ab dem 01.01.2023 die hohen Preissteigerungen wieder abbilden würden.

Gegen die „Covid Einmalzahlung Juli 2022“ hat der Kläger am 30.08.2022 Klage zum SG Stuttgart erhoben (vgl. Bl. 1 der SG-Akte S 15 AS 2737/22). Zur Begründung hat er ausgeführt, die pauschale Einmalzahlung sei verspätet, unzureichend und nicht gemäß den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) definiert. Der tatsächliche Mehrbedarf werde nicht an die tatsächliche Not des Klägers angepasst.

Mit Beschluss vom 26.10.2022 hat das SG den klägerischen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt.

Das SG hat mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22.11.2022, in der der Kläger weitere Leistungen nach dem SGB II in Höhe von „150 € bis 200 €“ und die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Einmalzahlung in Höhe von 200 € begehrt hat (vgl. die ausweislich des Protokolls zur mündlichen Verhandlung von den Beteiligten genehmigten Anträge), die Klage abgewiesen.
Es hat ausgeführt, das Klagbegehren des Klägers sei dahingehend auszulegen, dass er höhere Regelleistungen in Höhe von „150,00 € bis 200,00 €“ für den Zeitraum Mai 2022 bis April 2023 begehre. Ein Mehrbedarf könne nicht isoliert geltend gemacht und nur in Zusammenhang mit der laufenden Leistungsbewilligung geprüft werden, vorliegend aufgrund des Bewilligungsbescheides vom 23.03.2022 für die Monate Mai 2022 bis April 2023.
Eine Regelung hinsichtlich der Regelleistung für die Monate Mai 2022 bis April 2023 sei mit dem Bescheid vom 29.06.2022 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 12.08.2022 jedoch nicht getroffen worden, denn hierin sei lediglich die Einmalzahlung für den Monat Juli 2022 in Höhe von 200,00 € geregelt worden. Eine Prüfung des Bescheides vom 23.03.2022 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 03.05.2022 habe im hiesigem Verfahren nicht zu erfolgen.
Ein Anspruch auf höhere Regelleistungen ergebe sich jedoch auch nicht aufgrund des Bescheides vom 29.06.2022 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 12.08.2022. Ein Anspruch ergebe sich insbesondere nicht aus § 73 SGB II, denn diese Vorschrift sehe lediglich eine Einmalzahlung für den Monat Juli 2022 vor. Eine verspätete Zahlung, wie von dem Kläger vorgetragen, sehe die Kammer nicht. Denn bereits im Mai 2021 habe der Kläger aufgrund der Regelung des § 70 SGB II eine Einmalzahlung in Höhe von 150,00 € erhalten.
Auch dem Vortrag des Klägers, die im Juli 2022 gezahlten 200,00 € seien zu niedrig und nicht gemäß den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) definiert, folge die Kammer nicht. Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der Norm lägen nicht vor. Im Übrigen könne nur das BVerfG die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes überhaupt feststellen. Hielte ein Gericht das Gesetz für verfassungswidrig, so müsse es nach Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. §§ 80 ff. Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) das Verfahren aussetzen und die Entscheidung des BVerfG einholen, wenn es bei der Entscheidung auf die Gültigkeit des Gesetzes ankäme. Da das Gericht die Ansicht des Klägers hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit nicht teile, sei das Verfahren auch nicht auszusetzen. Im Übrigen sei die ursprünglich in Höhe von 100,00 € vorgesehene Leistung vor dem Hintergrund des Beschlusses in der Besprechung des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 07.04.2022 über die Einbeziehung der aus der Ukraine geflüchteten Menschen in den Anwendungsbereich des SGB II auf 200,00 € verdoppelt worden (vgl. BT-Drucksache 20/1768, S. 27). Mit dieser Einmalzahlung habe der Gesetzgeber auf die durch die Pandemie und Inflation entstandenen Kosten bei den SGB II Leistungen ausreichend reagiert.
Im Übrigen genüge die Bestimmung der Höhe der Leistungen für den Regelbedarf durch den Gesetzgeber im Rahmen des SGB II grundsätzlich den Anforderungen an eine hinreichend transparente, jeweils aktuell auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren tragfähig zu rechtfertigende Bemessung der Leistungen (unter Verweis auf LSG Baden- Württemberg, Urteil vom 20.07.2022 - L 3 AS 1169/22 -, juris). Insbesondere die Bemessung der Regelsätze für 2021 und 2022 entspreche den verfassungsrechtlichen Vorgaben (unter Verweis auf LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.03.2022 - L 2 AS 330/22 B ER -, juris). Hinzukomme, dass der Gesetzgeber nicht die reguläre Fortschreibung der Regelbedarfsstufen abgewartet habe, sondern die durch die Pandemie und Inflation entstandenen zusätzlichen Kosten bei den SGB II Leistungen mit der Einmalzahlung im Juli 2022 in Höhe von 200,00 € berücksichtige. Auch im Mai 2021 habe der Kläger bereits eine Einmalzahlung in Höhe von 150,00 € zum Ausgleich der Coronapandemie für die Monate Januar 2021 bis Juni 2021 erhalten, so dass die für 2021 und 2022 festgesetzten Regelleistungen nicht evident unzureichend seien. Darüber hinaus sei ein Gesetzgebungsverfahren angestoßen worden, welches eine Neuberechnung des Regelbedarfs in Richtung auf ein Bürgergeld ab Januar 2023 vorsehe.
Das Verfahren sei auch nicht auf Antrag des Klägers auszusetzen gewesen, da die Voraussetzungen für die Aussetzung gem. § 114 SGG nicht gegeben seien. Insbesondere rechtfertige die Anhängigkeit eines Musterprozesses grundsätzlich keine Aussetzung. Auch scheide eine Aussetzung wegen Anhängigkeit eines anderen Verfahrens beim BVerfG aus (unter Verweis auf Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, SGG, § 114 Rn. 5b f. m.w.N.).


Der Kläger hat gegen das ihm mittels Postzustellungsurkunde am 26.11.2022 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 22.12.2022 am 27.12.2022 beim LSG Baden-Württemberg u.a. das Verfahren gegen das Urteil des SG Stuttgart vom 22.11.2022 - S 15 AS 2337/22 - anhängig gemacht und „Antrag auf Aussetzung und Berufung gegen die Urteile [Anm. des Senats: alle vom 22.11.2022] des SG Stuttgart (…) S 15 AS 2737/22 (…) bei Nichtaussetzung Antrag auf Eröffnung von Berufungsverfahren für vorgenannte Aktenzeichen“ gestellt. Er hat in seinem Schriftsatz u.a. ausgeführt, dass er in diesem Verfahren nicht die Verfassungswidrigkeit des Regelbedarfs geltend mache, sondern die Verfassungswidrigkeit der Covid-Einmalzahlung.

Der Kläger beantragt (sachdienlich ausgelegt),

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. November 2022 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Juni 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2022 zu verurteilen, ihm höhere Leistungen wegen Mehraufwendungen in Folge der Covid-19-Pandemie in Höhe von „150 € bis 200 €“ für Juli 2022 zu gewähren,
hilfsweise das Verfahren bis zu einer Entscheidung des BVerfG über die Verfassungsmäßigkeit des § 73 SGB II in dem von der 12. Kammer des SG Karlsruhe vorgelegten Verfahren auszusetzen,
hilfsweise das Verfahren auszusetzen und dem BVerfG bzgl. der Prüfung der Verfassungswidrigkeit der Covid-Einmalzahlung in Höhe von 200,00 € gem. § 73 SGB II vorzulegen.

Die Beklagte beantragt,

            die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf die angefochtene Entscheidung.
Mit Beschluss vom 04.07.2024 hat der Senat den PKH-Antrag des Klägers abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger Beschwerde erhoben, die vom Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 29.08.2024 (B 4 AS 110/24) als unzulässig verworfen worden ist. Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 29.09.2024 Anhörungsrüge zum BSG erhoben (B 4 AS 161/24 AR).

Die Beteiligten sind mit gerichtlichen Schreiben vom 20.09.2024 darauf hingewiesen worden, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte und der Senat beabsichtigt, gemäß § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Wege eines Beschlusses über die Berufung zu entscheiden und diese als unzulässig zu verwerfen.

Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten, insbesondere des Klägers, und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.


II.

Die Berufung ist unstatthaft und daher gemäß § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen.

1. Die Entscheidung über die Verwerfung der Berufung kann nach § 158 Satz 2 SGG durch Beschluss ergehen. Die Verfahrensweise steht im Ermessen des Gerichts (Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 30.10.2019 - B 14 AS 7/19 B, juris Rn. 2). Der Senat übt das eingeräumte Ermessen vorliegend dahingehend aus, dass er über den Streitfall durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entscheidet. Der Kläger ist mit Schreiben des Senats vom 20.09.2024 hierzu angehört worden. Dabei ist er – wie schon im PKH-Beschluss des Senats vom 04.07.2024 – darauf hingewiesen worden, dass die Berufung unzulässig ist und dass eine Entscheidung durch Beschluss beabsichtigt ist. Ihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, von der er Gebrauch gemacht hat. Rechtliches Gehör ist damit gewährt worden (§ 62 SGG; vgl. zu den Anforderungen: BSG, Urteil vom 26.11.2020 - B14 AS 56/19 R, juris Rn. 10; BSG, Beschluss vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 8/14 B, juris, Rn. 17 m.w.N.; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 14. Aufl. 2023, § 158 Rn. 8 m.w.N.).

2. Streitgegenstand des Verfahrens L 2 AS 3643/22 (S 15 AS 2737/22) ist ausschließlich der Bescheid vom 29.06.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2022 und – entgegen den Ausführungen des SG – ausschließlich der Leistungsmonat Juli 2022. Bei dem Bescheid vom 29.06.2022 über die Bewilligung der Covid-Einmalzahlung für Juli 2022 handelt es sich zwar um einen – wegen der nach Erlass des Bewilligungsbescheides vom 23.03.2022 (Zeitraum Mai 2022 bis April 2023) eingetretenen Änderung der rechtlichen Verhältnisse (Neuregelung des § 73 SGB II mit Gesetz vom 23.05.2022 mit Wirkung vom 01.06.2022) – Änderungsbescheid (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch [SGB X]) zum Bescheid vom 23.03.2022 bzgl. des Leistungsmonats Juli 2022). Indes handelt es sich bei der Covid-19-Einmalzahlung um eine eigenständige einmalige Leistung eigener Art und schon deswegen um einen abtrennbaren Streitgegenstand (vgl. BSG, Beschluss vom 16.01.2024 - B 4 AS 168/23 BH - juris Rn. 5 m.w.N.). Die Einmalzahlung nach § 73 SGB II steht zwar dem Grunde nach notwendig im Verhältnis der Akzessorietät zu SGB-II-Leistungen, weil sie die SGB-II-Berechtigung voraussetzt. Der Höhe nach ist sie aber vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung des Regelbedarfs sowie der Kosten für Unterkunft und Heizung unabhängig (vgl. zur Covid-Einmalzahlung für Mai 2021 nach § 70 SGB II: Blüggel in Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl. 2024, zu § 70 Rn. 27). Der Kläger hat mit seiner Klage vom 30.08.2022 ausschließlich den die Einmalzahlung für Juli 2022 gewährenden Bewilligungsbescheid angefochten.

3. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Stuttgart vom 22.11.2022 ist nicht statthaft und damit unzulässig, da die Berufung der Zulassung bedurft hätte, sie aber weder vom SG im angefochtenen Urteil noch vom LSG durch entsprechenden Beschluss zugelassen worden ist.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des LSG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 € nicht übersteigt, es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr.

Der Kläger begehrt im Klage- und Berufungsverfahren (sinngemäß) die Änderung des Bewilligungsbescheides vom 29.06.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2022 und die Gewährung einer um 150,00 € bis 200,00 € höheren Covid-19-Einmalzahlung (zusätzlich zu den bereits bewilligten 200,00 €). Der Wert des Beschwerdegegenstandes i.H.v. insgesamt „150 € bis 200 €“ erreicht demnach nicht die Berufungssumme von mehr als 750,00 €, auch soweit der Kläger wegen ihres Inhalts die Verfassungswidrigkeit des § 73 SGB II geltend macht.

Schließlich kann das Rechtsmittel des Klägers auch nicht als Nichtzulassungsbeschwerde ausgelegt oder in eine solche umgedeutet werden. Eine Umdeutung der eingelegten Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 SGG) kommt schon wegen der unterschiedlichen Zielrichtungen der beiden Rechtsmittel nicht in Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 20.05.2003 - B 1 KR 25/01 R -, juris Rn. 20; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 151 Rn. 11a m.w.N.). Die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung des SG (Berufung) macht die Berufung nicht zulässig.


Im Übrigen – wenn auch wegen der Unzulässigkeit der Berufung nicht entscheidungserheblich – besteht auch in der Sache kein höherer Anspruch auf eine Covid-19-Einmalzahlung für Juli 2022. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, da der Kläger keinen Anspruch auf eine höhere Covid-19-Einmalzahlung für Juli 2022 hat. Insoweit nimmt der Senat auf die Feststellungen und Gründe in der angefochtenen Entscheidung Bezug. Die vom Kläger u.a. unter Verweis auf den Beschluss der 12. Kammer des SG Karlsruhe vom 26.08.2024 - S 12 AS 2069/22 dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken teilt der Senat nicht.

Die Berufung des Klägers bleibt nach alledem ohne Erfolg.

4. Die beantragte Aussetzung des SG-Verfahrens S 15 AS 2737/22 kommt nicht in Betracht, da es durch Urteil des SG vom 22.11.2022 abgeschlossen worden ist. Für eine Aussetzung des Verfahrens vor dem LSG liegen die Voraussetzungen (§ 114 SGG) nicht vor. Ein Ruhen des Verfahrens vor dem LSG hält der Senat für nicht zweckmäßig. Eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 GG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Denn aus den dargelegten Gründen ist die Berufung bereits unzulässig.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

6. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).

 

Rechtskraft
Aus
Saved