Zur Beitragspflicht von Leistungen des Algemeen Burgerlijk Pensioenfonds (ABP). Die Leistungen des niederländischen ABP sind als Rente iS des § 228 Satz 2 SGB V zu qualifizieren. Für die Bemessung der Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Satz 2 SGB V gilt die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes (§ 247 Satz 2 SGB V).
Klarstellend wird der Tenor des Urteils des Sozialgerichts Hannover vom 8. Februar 2022 wie folgt neu gefasst:
Der Bescheid der Beklagten vom 8. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2017 wird insoweit aufgehoben, als die Leistungen des ABP für den Beitragszeitraum 1. Dezember 2012 bis 31. März 2019 nicht mit der Hälfte des Allgemeinen Beitragssatzes verbeitragt wurden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin aus dem Klageverfahren.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin aus dem Berufungsverfahren.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Verbeitragung einer Witwenrente, die die Klägerin vom Träger ABP aus den Niederlanden bezieht.
Die im Jahre 1951 geborene Klägerin ist niederländische Staatsangehörige. Sie war mit ihrem in den Niederlanden verbeamteten Ehemann verheiratet, der im Mai 2012 verstorben ist.
Die Klägerin war über viele Jahre hinweg als versichertes Mitglied bei der Beklagten gemeldet. Zunächst bestand eine Pflichtversicherung aufgrund einer Berufstätigkeit im Pflegebereich. Ab dem 27. Januar 2017 war sie in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versichert. Zum 1. April 2019 wechselte die Klägerin zu einem anderen Krankenversicherungsträger.
Seit Februar 2017 bezieht die Klägerin eine Altersrente in Deutschland von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund. Zudem erhält sie seit Juni 2017 eine monatliche Rente von der Sociale Verzekeringsbank Zaanstad in den Niederlanden (AOW-Rente) sowie seit dem Tod ihres Ehemannes eine Witwenrente von der ABP-Bank in Heerlen, Niederlande.
Die Beklagte berechnete mit Bescheid vom 8. Februar 2017 gegenüber der Klägerin Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus dem Bezug der AOW-Rente unter Annahme einer Vergleichbarkeit der Leistung mit einer deutschen Rente. Sie wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2017 zurück. Die dagegen vor dem Sozialgericht (SG) Hannover erhobene Klage blieb erfolglos. Der erkennende Senat wies die Berufung der Klägerin mit Beschluss vom 3. Februar 2023 zurück (Az L 16 KR 93/22) und führte aus, dass es sich bei den niederländischen AOW-Leistungen um eine vergleichbare gesetzliche Rente im Sinne des § 228 Abs 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) handeln würde.
Auf Grundlage eines von der Klägerin ausgefüllten Fragebogens, der am 30. Januar 2017 bei der Beklagten einging, berechnete die Beklagte Beitragsforderungen zur Kranken- und Pflegeversicherung aus den Leistungen des ABP.
Mit Bescheid vom 8. Februar 2017 machte die Beklagte eine Nachzahlung für die Zeit vom 1. Dezember 2012 bis 31. Januar 2017 in Höhe von 13.535,79 Euro geltend und setzte zugleich laufende Beiträge fest. Darin qualifizierte sie die ABP-Leistungen als Versorgungsbezug im Sinne von § 229 SGB V.
Die Klägerin erhob Widerspruch und vertrat die Auffassung, dass eine Beitragserhebung unzulässig sei. Es stelle sich die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage die ausländische Rente verbeitragt werde. Nach Auffassung der Klägerin könne eine im Ausland gezahlte Rente, die dort eine eigene Krankenversicherung begründe, nicht in Deutschland erneut dem Beitrag unterworfen werden. Ferner stellte sie Parallelbetrachtungen zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Niederlanden und der Bundesrepublik Deutschland an.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2017 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Bei dem Bezug der ABP-Leistung handele es sich um einen Versorgungsbezug, für welchen der volle allgemeine Beitragssatz des jeweiligen Krankenversicherungsträgers zu erheben sei. Sofern bei der Zahlung von Versorgungsbezügen die Berechnung und der Einzug von Beiträgen unterblieben sei, habe der zuständige Krankenversicherungsträger dieses für den nicht verjährten Zeitraum nachzuholen. Insgesamt sei die Berechnung des nicht verjährten Zeitraumes korrekt.
Hiergegen hat die Klägerin Klage vor dem SG Hannover erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass es sich bei dem Bezug um keine eigene Rente, sondern um eine Witwenrente handele. Künftig würden keine Leistungen mehr aus dem Ausland bezogen, da sie plane, sich diese nicht mehr nach Deutschland transferieren zu lassen. Die Höhe der Beiträge sei unangemessen und die Zahlungen des ABP seien keine Betriebsrente. Zudem würden die Beiträge fälschlicherweise vom Brutto erhoben.
Das SG hat eine individuelle Auskunft des GKV-Spitzenverbandes hinsichtlich der Merkmale der von der Klägerin bezogenen ABP-Rente eingeholt. Mit Auskunft vom 26. Januar 2021 hat der GKV-Spitzenverband ausgeführt, dass man bisher empfohlen habe, die ABP-Leistungen als Versorgungsbezug anzusehen. Nach den Entscheidungen des Bundessozialgerichtes (BSG) zu schweizerischen und französischen Zusatzrentensystemen spreche jedoch auch hier einiges dafür, die niederländischen ABP-Leistungen als Rente zu bewerten. Gleichwohl hat der GKV-Spitzenverband eine ABP-Rente mit der Neuauflage der Arbeitshilfe am 23. März 2021 weiterhin als Versorgungsbezug angesehen.
Mit Urteil vom 8. Februar 2022 hat das SG die angefochtenen Bescheide der Beklagten insoweit aufgehoben, als die Leistungen des ABP für den streitbefangenen Beitragszeitraum nicht mit dem „ermäßigten Beitragssatz für ausländische Renten“ verbeitragt wurden.
Die Entscheidung der Beklagten sei rechtswidrig, da die ABP-Rente mit dem vollen allgemeinen Beitragssatz verbeitragt worden sei, obwohl der hälftige Beitragssatz hätte angewandt werden müssen. Die ABP-Leistungen seien zwar grundsätzlich beitragspflichtige Einnahmen, jedoch gelte für ausländische Renten der ermäßigte Beitragssatz gemäß § 247 SGB V. Nach § 228 Abs 1 SGB V seien Renten der gesetzlichen Rentenversicherung sowie vergleichbare Renten aus dem Ausland als beitragspflichtige Einnahmen anzusehen. Die ABP-Rente entspreche diesen Kriterien, da sie an eine Altersgrenze anknüpfe und eine den Lebensunterhalt sichernde Gesamtkonzeption darstelle. Sie sei nicht mit einem deutschen Versorgungsbezug nach § 229 SGB V gleichzusetzen, sondern als ausländische Rente zu bewerten. Das niederländische Rentensystem umfasse drei Säulen: die allgemeine Rentenversicherung (AOW-Leistungen), Betriebsrenten über den Arbeitgeber und private Rentenversicherungen. Die ABP-Leistungen gehörten zur zweiten Säule, die ergänzend zur Grundsicherung der ersten Säule den Lebensstandard im Alter sicherstellen solle. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts habe klargestellt, dass ausländische Renten, die den Merkmalen einer inländischen gesetzlichen Rente entsprächen, als vergleichbare Renten im Sinne von § 228 SGB V gelten würden. Die ABP-Leistungen erfüllten diese Voraussetzungen, da sie durch Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert würden und die Versicherungsfälle Alter, Tod und Invalidität abdeckten. Die Tatsache, dass die ABP-Leistungen von einem privaten Pensionsfonds erbracht würden, sei unerheblich. Entscheidend sei, dass diese Leistungen Teil einer umfassenden Altersversorgung seien, die sowohl die Grundsicherung als auch eine zusätzliche Absicherung umfasse. Daher sei die Anwendung des vollen allgemeinen Beitragssatzes unzutreffend, und es sei der ermäßigte Beitragssatz für ausländische Renten anzuwenden.
Gegen das am 10. Februar 2022 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 8. März 2022 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen eingelegt. Die angefochtene Entscheidung des SG sei rechtlich fehlerhaft. Ein wesentlicher Fehler liege bereits im Tenor der Entscheidung, in dem die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten aufgehoben würden, soweit die ABP-Leistung nicht mit dem ermäßigten Beitragssatz für ausländische Renten verbeitragt worden sei. Unabhängig davon, ob die ABP-Leistung als ausländische Rente gemäß § 228 Abs 1 SGB V oder als Versorgungsbezug nach § 229 Abs 1 SGB V zu bewerten sei, scheide die Anwendung des ermäßigten Beitragssatzes nach § 243 SGB V aus. Weder § 247 SGB V für ausländische Renten noch § 248 SGB V für Versorgungsbezüge enthielten einen Verweis auf den ermäßigten Beitragssatz. Vielmehr sei der allgemeine Beitragssatz gemäß § 241 SGB V anzuwenden, gegebenenfalls zur Hälfte. Daher sei die angefochtene Entscheidung bereits im Tenor ungenau und unbestimmt und könne keine Rechtskraft erlangen.
Das SG verkenne zudem, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, die streitgegenständliche Leistung eigenständig zu bewerten, da § 228 Abs 1 SGB V keine Kriterien zur Feststellung der Vergleichbarkeit zwischen in- und ausländischen Renten vorsehe. Die Unterscheidung zwischen ausländischen Renten und Versorgungsbezügen bleibe weiterhin relevant, insbesondere wegen der unterschiedlichen Beitragssätze. Der GKV-Spitzenverband habe nach § 217f Abs 3 SGB V die Kompetenz, in Grundsatzfragen verbindliche Entscheidungen zu treffen, um einheitliche Verfahren und Rechtsanwendungen zu gewährleisten. In Bezug auf die ABP-Leistung sei der GKV-Spitzenverband zuständig, deren beitragsrechtliche Einordnung vorzunehmen. Die von der Vorinstanz eingeholte Stellungnahme der DVKA enthalte keine abschließende Bewertung der ABP-Leistung, weshalb die Beklagte keine eigene, von den Festlegungen des GKV-Spitzenverbands abweichende Bewertung vornehmen dürfe. Diese Kompetenzregelung sei von der Vorinstanz verkannt worden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 8. Februar 2022 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus, dass der Beklagten die Gegebenheiten zu den Einkünften der Klägerin bekannt gewesen seien. Jedoch sei zeitnah nach dem Ableben des Ehemannes kein neuer Beitrag festgesetzt worden. Nach dem Tod des Ehemannes habe die Beklagte vielmehr fünf Jahr zugewartet, bis sie zu der Erkenntnis gelangt sei, höhere Beiträge veranschlagen zu müssen. Inzwischen habe sie ihren Krankenversicherer gewechselt. Ferner beziehe sie zwischenzeitlich Hilfe zur Pflege, so dass von ihr infolgedessen keine Zahlungen zu erwarten seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozessakte und den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung geworden.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgemäß erhoben worden und auch im Übrigen zulässig.
Sie ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG vom 8. Februar 2022 ist rechtmäßig und hält der rechtlichen Überprüfung stand. Die zulässige Anfechtungsklage der Klägerin (§ 54 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz –SGG-) war teilweise begründet.
Das SG hat zutreffend ausgeführt, dass die Entscheidung der Beklagten insoweit rechtswidrig war als sie die ABP-Rente mit dem vollen allgemeinen Beitragssatz verbeitragt hat.
Lediglich zur Klarstellung hat der Senat den Tenor der angefochtenen Entscheidung dahingehend abgeändert, dass die Leistungen des ABP nicht mit dem ermäßigten Beitragssatz für ausländische Renten, sondern vielmehr mit „der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes“ zu verbeitragen ist. Zwar hat das SG eben dieses Ergebnis in seinen Entscheidungsgründen ausdrücklich benannt, es jedoch im Tenor missverständlich zum Ausdruck gebracht, weshalb der Senat sich zu einer Klarstellung veranlasst sah.
Die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung des GKV Spitzenverbandes gemäß § 75 Abs 2 SGG lagen nicht vor. Er war an dem zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehenden Beitragsstreit nicht in einer Weise beteiligt, dass eine Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen konnte.
Die erhaltenen ABP-Leistungen der Klägerin sind als ausländische Rente zu qualifizieren, die mit der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zu verbeitragen ist.
Nach § 223 Abs 2 Satz 1, Abs 3 SGB V werden die Beiträge zur Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bis zur Beitragsbemessungsgrenze bemessen. Bei versicherungspflichtigen Rentnern nach § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V werden nach § 237 SGB V der Beitragsbemessung der GKV der Zahlbetrag der Rente der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV), der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und das Arbeitseinkommen zugrunde gelegt (Satz 1), dabei gelten § 228 SGB V (Rente als beitragspflichtige Einnahme) und § 229 (Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahme) entsprechend. Auch die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben (§ 54 Abs 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch -SGB XI-). Beitragspflichtige Einnahmen sind nach § 226 SGB V das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der diesen Renten vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) und das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.
Nach § 228 Abs 1 SGB V gelten als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Mit dieser Regelung sollten Bezieher von Renten eines ausländischen Rentenversicherungsträgers den Beziehern einer inländischen Rente gleichgestellt werden (BT-Drucks 17/4978 S 2). Sie ist auch mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar (Peters, jurisPK –SGB V, 4. Aufl 2020, § 228 Rn 24 mwN).
Bei der Hinterbliebenenversorgung des ABP handelt es sich um eine Auszahlung an die Klägerin als Witwe ihres verstorbenen Ehemannes. Damit handelt es sich um eine eigene Rente der Klägerin im Sinne des Gesetzes, die aus dem Ausland bezogen wurde.
Der Umstand, dass sie diese ab einem dem Gericht unbekannten Zeitpunkt möglicherweise nicht (mehr) nach Deutschland transferieren ließ, sondern dass diese möglicherweise auf ein klägerisches Konto in den Niederlanden ausgezahlt wurde, ist unbeachtlich. Maßgeblich ist allein, dass die Leistungen der Klägerin zur Verfügung standen (vgl auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juni 2022 – L 5 KR 448/22 Rn 31).
Nach der Rechtsprechung des BSG ist aufgrund des im Sozialrecht grundsätzlich geltenden Bruttoprinzips beim Arbeitsentgelt, genauso wie bei Renten und Versorgungsbezügen, einheitlich der Bruttobetrag der Beitragsberechnung zugrunde zu legen (vgl. BSG, Urteil vom 4. September 2018 – B 12 KR 20/17 R, juris, dort insbesondere Rn 21). Vor diesem Hintergrund ist die Beitragsberechnung ausgehend vom Bruttobetrag nicht zu beanstanden.
Nach § 247 SGB V findet für Versicherungspflichtige für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der allgemeine Beitragssatz nach § 241 Anwendung. Abweichend davon gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Abs 1 Satz 2 die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes, und abweichend von § 242 Abs 1 Satz 2 die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitrages.
Die Beklagte hat die Leistungen zu Unrecht einem Versorgungsbezug nach § 229 SGB V gleichgestellt und nach § 248 SGB V mit dem vollen allgemeinen Beitragssatz für rentenähnliche Leistungen belegt. Von der Klägerin ist für die Leistungen des ABP nur die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes nach § 247 Satz 2 SGB V für ausländische Renten zu entrichten. Bei den hier in Rede stehenden Leistungen aus dem Algemeen Burgerlijk Pensioenfonds (ABP) aus den Niederlanden handelt es sich um eine den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Rente aus dem Ausland nach § 228 Satz 2 SGB V, sodass nur die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes gilt.
Bei der Vergleichbarkeit ausländischer Soziallleistungen mit deutschen Rentenleistungen ist im Kontext der Vergleichbarkeit von Altersrenten eine rechtsvergleichende Qualifizierung von Funktion und Struktur der bezogenen Sozialleistungen geboten. Da eine völlige Vergleichbarkeit kaum denkbar ist, liegt Vergleichbarkeit vor, wenn die ausländische Leistung in ihrem „Kerngehalt“ den Essentialia der anhand der nationalen Norm bemessenen typischen Merkmalen der inländischen Rente entspricht (BSG, Urteil vom 23. Februar 2021 – B 12 KR 32/19 R Rn 13). Vergleichbarkeit mit einer deutschen Altersrente kommt insbesondere in Betracht, wenn die ausländische Leistung in ihrem Kerngehalt den typischen Merkmalen einer inländischen gesetzlichen Rente entspricht, wenn sie insbesondere an das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze anknüpft und Lohn-/Entgeltersatz nach einer im Allgemeinen den Lebensunterhalt sicherstellenden Gesamtkonzeption darstellt (vgl. BSG, Urteil vom 30. November 2016 – B 12 KR 22/14 R; BSG, Urteil vom 23. Februar 2021 – B 12 KR 32/19 R Rn 13 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Unterscheidet das deutsche Recht zwischen Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und solchen Renten vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) sind bei der Gegenüberstellung über den Altersversorgungszweck hinaus diejenigen Merkmale in den Blick zu nehmen, die einerseits für Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und andererseits für eine damit vergleichbare Einnahme gerade typisch sind. Ein ausländisches System der sozialen Sicherung wird dann als gesetzliche Rentenversicherung angesehen, wenn es auf öffentlich-rechtlicher Pflichtzugehörigkeit beruht, wiederkehrende Leistungen für den Fall der Erwerbsminderung, des Alters und des Todes vorsieht und kein reines Zusatzversorgungssystem darstellt (BSG, aaO, Rn 20). Eine „institutionelle Abgrenzung“ ist bei der Unterscheidung von Renten iS von § 228 SGB V und Versorgungsbezügen nach § 229 Abs 1 Satz 1 hingegen nicht vorzunehmen (vgl BSG, Urteil vom 30. November 2016 - B 12 KR 3/15 R Rn 61).
Nach diesen Maßgaben sind die Leistungen des ABP als Rente iS des § 228 SGB V zu qualifizieren. Sie beruht im Falle des Ehemanns der Klägerin auf einer öffentlich-rechtlichen Pflichtzugehörigkeit, sieht wiederkehrende Leistungen für den Fall des Todes vor und stellt kein reines Zusatzversorgungssystem dar.
Das niederländische Rentensystem umfasst drei Säulen. Die Leistungen der ersten Säule sind die der allgemeinen Rentenversicherung (AOW-Leistungen), die der zweiten Säule sind Leistungen aus Zusatzrenten, die über den Arbeitgeber aufgebaut werden (Betriebsrenten), und die der dritten Säule sind Leistungen aus zusätzlichen individuellen Rentenversicherungen. Das BSG hat in mehreren Entscheidungen über Leistungen ausländischer Zusatzrentensysteme bestimmt, dass es sich bei Leistungen der dortigen zweiten Säule um vergleichbare Renten im Sinne des § 228 SGB V handelt (Urteile vom 30. November 2016 – B 12 KR 22/14 R und B 12 KR 3/15 R (Schweiz) und Urteil vom 17. Dezember 2015 – B 12 KR 3/14 R (Frankreich)).
Aus der Auskunft des GKV-Spitzenverbandes ist zu entnehmen, dass mehr als 91 % der aktiven Teilnehmer und 50 % der Rentner in den Niederlanden zusätzlich zu den AOW-Leistungen eine Betriebsrente (Rente der zweiten Säule) als Zusatzrente aufbauen bzw beziehen. Der ursprünglich staatlich getragene „Algemeen Burgerlijk Pensioenfonds“ für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes wurde im Jahr 1996 durch das Privatisierungsgesetz ABP von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts in eine private Stiftung (Stichting Pensioenfonds ABP) umgewandelt und steht unter der Aufsicht eines halbparitätischen Verwaltungsrates (Staat und Gewerkschaften) und der gesetzlichen Versicherungskammer.
Die niederländischen ABP-Leistungen gelten nach Auskunft des GKV-Spitzenverbandes als Leistungen der zweiten Säule. Diese ergänzen die Grundsicherung (Leistungen der ersten Säule) und sollen den allgemeinen Lebensstandard erhalten, während die AOW-Renten lediglich die Grundsicherung auf dem Niveau eines sozialen Minimums garantieren. Die nur pauschal und leistungsunabhängig gewährte Grundrente, die AOW-Leistungen, ist am ehesten mit der in Deutschland steuerfinanzierten Sozialhilfe vergleichbar. Eine leistungsbezogene Lebensstandardsicherung im Alter wird in den Niederlanden ausschließlich über kapitalgedeckt organisierte Systeme der betrieblichen Altersvorsorge (zweite Säule) sowie private Vorsorge (dritte Säule) organisiert.
Die Leistungen des ABP werden unter Berücksichtigung der zu erwartenden AOW-Leistungen aufgebaut und es liegt daher mit den Leistungen der ersten und zweiten Säule eine den Lebensunterhalt sichernde Gesamtkonzeption im Sinne der BSG-Rechtsprechung vor. Die Finanzierung der Leistungen des ABP erfolgt durch Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber; die Leistungen sind lohnindexiert, das heißt, sie werden jährlich an die Gehaltsentwicklung im öffentlichen Dienst gekoppelt, sofern es die finanzielle Situation erlaubt. Das Leistungsangebot des ABP umfasst Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätspensionen. Die Leistungen des ABP decken damit auch die für ein Rentenversicherungssystem typischen Versicherungsfälle des Alters, des Todes und der Invalidität ab. Wie auch im deutschen Rentensystem erfolgt der Leistungsaufbau durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam. Erst das Zusammenwirken der ersten und zweiten Säule des niederländischen Rentensystems bietet eine hinreichende Altersversorgung, so dass es sich nicht um eine „reine“ Zusatzversorgung handelt. Nach der Auskunft des GKV-Spitzenverbandes sind ua sämtliche Beschäftigte im öffentlichen Dienstes pflichtversichert. Damit entsprechen die Leistungen des APB den vom BSG aufgestellten Kriterien für eine Rente nach § 228 SGB V.
Dass in den Niederlanden erst aus dem Zusammenwirken der ersten und zweiten Säule eine hinreichende Altersvorsorge resultiert, schließt eine Vergleichbarkeit mit dem deutschen Rentensystem nicht aus, denn es genügt, dass die ausländischen Leistungen – wie hier – Teil einer aus mehreren Leistungen bestehenden Gesamtkonzeption sind, die insgesamt auf die Sicherstellung des Lebensunterhaltes zielt.
Der Umstand, der ursprünglich staatlich getragene „Algemeen Burgerlijk Pensioenfonds“ 1996 durch das Privatisierungsgesetz ABP von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts in eine private Stiftung (Stichting Pensioenfonds ABP) umgewandelt worden ist, was den GKV-Spitzenverband dazu bewogen haben mag, diese Leistungen in seiner allgemeinen Übersicht weiterhin als Versorgungsbezug im Sinne des § 229 SGB V einzuordnen, ist für die Qualifizierung nicht entscheidend. Auch der GKV Spitzverband ging in seiner Stellungnahme vom 26. Januar 2021 zunächst davon aus, dass die Finanzierung der Beiträge nicht allein durch Arbeitnehmer, sondern auch durch Arbeitgeber, die Ergänzung der Grundsicherung und Erhaltung des allgemeinen Lebensstandards durch die Leistungen der ABP Rente sowie die Vergleichbarkeit in Motivation und Funktion mit Leistungen, über die das BSG in den Urteilen vom 30. November 2016 - B 12 KR 22/14 R und B 12 KR 3/14 R entschieden hatte, für die Qualifizierung als vergleichbare gesetzliche Rente iS des § 228 Abs 1 SGB V herangezogen werden könnte. Der Vorschlag im Beitrag vom 23. März 2021, die APB-Rente doch als Versorgungsbezug einzustufen, wurde demgegenüber nicht weiter begründet.
Nach allem hat die Berufung der Beklagten keinen Erfolg.
Auf die auch im Berufungsverfahren weiterhin vorgebrachten Einwendungen der Klägerin, dass die Beklagte nicht zeitnah nach dem Ableben ihres Ehemannes die Beiträge festgesetzt habe, kommt es dabei nicht mehr an. Die Prüfung ist dem Senat entzogen, da die Klägerin insoweit keine Berufung gegen das für sie nur teilweise positive Urteil des SG eingelegt hat. Deshalb sei nur ergänzend darauf hingewiesen, dass die Beklagte, sofern die Zahlung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung unterblieben ist, dies für den nichtverjährten Zeitraum nachzuholen hat, denn nach § 76 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) sind Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben. Umstände dafür, dass die Beklagte ihr Recht auf Erhebung der Beiträge verwirkt haben könnte, liegen nicht vor. Der bloße Zeitablauf stellt einen solchen Umstand gerade nicht dar. Hierdurch unterscheidet sich die Verwirkung von der Verjährung. Nichtstun, also Unterlassen, kann ein schutzwürdiges Vertrauen in Ausnahmefällen allenfalls dann begründen und zur Verwirkung des Rechts führen, wenn der Schuldner dieses als bewusst und planmäßig erachten darf (st Rspr d BSG, zu den Voraussetzungen einer Verwirkung siehe nur Urteil vom 1. Juli 2014 – B 1 KR 47/12 R Rn 10ff). Dafür sind Anhaltspunkte hier nicht erkennbar. Vielmehr hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass das SGB Meldepflichten wie für inländische Rentenversicherungsträger und Zahlstellen (§§ 201, 202 SGB V) für ausländische Rentenversicherungsträger gerade nicht vorsehe, so dass sie auf eine entsprechende Meldung der Klägerin gemäß § 206 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB angewiesen gewesen war. Diesen Mitteilungsobliegenheiten habe die Klägerin jedoch erst durch Rücksendung eines Fragebogens im Januar 2017 erfüllt.
Soweit die Klägerin vorträgt, von ihr seien aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse ohnehin keine Zahlungen zu erwarten, ist dies keine Frage der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung dem Grunde nach, sondern der Durchsetzung (vgl LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27. April 2023 – L 16 KR 1/23).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung verbietet keine inhaltliche Differenzierung zwischen mehreren Rechtszügen (B Schmidt, Meyer/Ladewig/Schmidt, SGG 14. Auflage 2023, § 193 SGG Rn 12d).
Der Senat hat die Revision nach § 160 Abs 2 SGG zugelassen, da er der rechtlichen Qualifikation der ABP-Leistung grundsätzliche Bedeutung beimisst.