1. Gibt der Versicherte im Zusammenhang mit einem Antrag auf eine anzurechnende (Alters-) Rente den Bezug der bisherigen, vom selben Versicherungsträger geleisteten (Witwer-) Rente an, obliegt Letzterem der Hinweis darauf, dass eine gesonderte Mitteilung über die anzurechnende Rente erforderlich ist, und zwar zur Versicherungsnummer der Rente, auf die die Anrechnung zu erfolgen hat. 2. Unterlässt der Versicherungsträger einen solchen Hinweis, kann die darin liegende Verletzung seiner Beratungspflichten einen atypischen Fall begründen, der vor einer (teilweisen) rückwirkenden Aufhebung eines Bewilligungsbescheides nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X eine Ermessensentscheidung des Versicherungsträgers erforderlich macht.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten aus beiden Verfahrenszügen zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts (SG) Oldenburg, mit dem dieses ihre Bescheide über die Rückforderung an den Kläger überzahlter Witwerrente in Höhe von 6.988,38 € aufgehoben hat.
Mit Bescheid vom 16.10.2008 bewilligte die Beklagte dem am I. geborenen Kläger ab dem 1.12.2007 eine Witwerrente aus der Versicherung seiner verstorbenen Ehefrau (monatlich zunächst i.H.v. 237,06 €, seit 1.7.2019 i.H.v. 377,28 €). Einen späteren Antrag auf Altersrente lehnte sie mit Bescheid vom 8.3.2010 zunächst ab. Dagegen erhob der Kläger unter dem 1.4.2010 Widerspruch und erwähnte in diesem Zusammenhang seinen 2008 gestellten Antrag auf Witwerrente. Mit Bescheid vom 31.5.2010 bewilligte ihm die Beklagte sodann eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab dem 1.2.2010.
Im Juli 2019 wurde im Rahmen eines Suchlaufs beim Renten-Service bemerkt, dass die Altersrente des Klägers nicht bei der Anrechnung von Einkommen auf seine Witwerrente berücksichtigt worden war. Hiervon erfuhr das zuständige Dezernat der Beklagten am 1.11.2019 durch eine hausinterne Nachricht. Ohne den Kläger zuvor anzuhören, berechnete sie daraufhin mit Bescheid vom 7.11.2019 seine Witwerrente ab dem 1.2.2010 neu. Sie teilte mit, dass sich diese ab dem 1.11.2019 auf monatlich 308,26 € (abzgl. der Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung) belaufe. Für die Zeit vom 1.2.2010 bis zum 31.10.2019 ergebe sich eine Überzahlung in Höhe von 6.988,38 €, die zu erstatten sei. Der Rentenbescheid vom 16.10.2008 werde hinsichtlich der Rentenhöhe ab dem 1.2.2010 nach § 48 SGB X aufgehoben. Denn bei der Berechnung der Witwerrente sei bisher fehlerhaft eine Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI unterblieben. Ihr (der Beklagten) sei jetzt mitgeteilt worden, dass der Kläger seit dem 1.2.2010 eine Altersrente beziehe. Damit sei in den tatsächlichen Verhältnissen, die bei Bewilligung der Witwerrente vorgelegen hätten, eine wesentliche Änderung eingetreten. In solchen Fällen sei der Bewilligungsbescheid für die Zukunft zwingend aufzuheben. Darüber hinaus seien die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 SGB X erfüllt. Denn der Kläger sei seinerzeit auf seine Verpflichtung hingewiesen worden, das Hinzutreten oder die Veränderung von Erwerbsersatzeinkommen unverzüglich mitzuteilen. Zudem sei aus der Anlage 1 zum Bewilligungsbescheid eindeutig hervorgegangen, dass keine Einkommensanrechnung erfolgt sei. Die Fehlerhaftigkeit des Bescheides über die Witwerrente sei dem Kläger daher spätestens mit Erhalt des Bescheides über seiner Altersrente bekannt gewesen. Es wäre ihm zumutbar gewesen, durch eine Rückfrage bei ihr zu seiner Witwerrente festzustellen, ob eine Mitteilung über die Altersrente vorliege und ihm die Rente in der überwiesenen Höhe zustehe.
Am 13.11.2019 wies der Kläger die Beklagte in einem Telefongespräch darauf hin, dass er in seinem Antrag auf Altersrente seine Witwerrente angegeben habe. Da er zur letztgenannten Rente keinen neuen Bescheid erhalten habe, sei er davon ausgegangen, dass seine Altersrente den Freibetrag nicht übersteige. Am 15.11.2019 erhob er Widerspruch gegen den Bescheid vom 7.11.2019. Er trug vor, die Beklagte habe es in ihrem „eigenem Unternehmen“ versäumt, seinen Rentenantrag bei der Verrechnung zu berücksichtigen. Mit Schreiben vom 1.4.2020 habe er nochmals auf seine Witwerrente hingewiesen. Er sehe nicht ein, für Versäumnisse der Beklagten geradestehen zu müssen. Im Übrigen verfüge er nicht über die geforderten Mittel. Er habe davon ausgehen dürfen, dass der parallele Rentenbezug innerhalb derselben Behörde bekannt und bei der Berechnung berücksichtigt worden sei. Grobe Fahrlässigkeit, geschweige denn Vorsatz, liege seinerseits nicht vor. Die überzahlten Leistungen habe er zudem gutgläubig verbraucht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.5.2020 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie erklärte zunächst, gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X habe keine Anhörung erfolgen müssen. Sie führte weiter aus, nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X solle ein Verwaltungsakt rückwirkend aufgehoben werden, soweit der Betroffene pflichtwidrig und grob fahrlässig oder vorsätzlich wesentliche Änderungen nicht mitgeteilt habe. Eine Kenntnis des Rentenversicherungsträgers von der Änderung der Verhältnisse entbinde den Versicherten auch dann nicht von seiner Mitteilungspflicht, wenn beide Renten vom selben Träger geleistet würden. Sie verweise in ihren Bescheiden stets auf die Mitteilungspflichten. Insofern habe der Kläger eine solche in jedem Falle zumindest grob fahrlässig verletzt. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X wiederum solle ein Verwaltungsakt rückwirkend aufgehoben werden, soweit der Betroffene – wie hier der Kläger – Einkommen oder Vermögen erzielt habe, dass zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs führe. In diesem Falle komme es auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nicht an. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X schließlich solle ein Verwaltungsakt rückwirkend aufgehoben werden, soweit der Betroffene gewusst oder grob fahrlässig nicht gewusst habe, dass der Anspruch weggefallen oder zum Ruhen gekommen sei. Der Kläger sei aufgrund der Informationen in den Rentenbescheiden allumfassend informiert gewesen und habe daher zumindest wissen müssen, dass eine Einkommensänderung zur Rentenminderung führe. Die Zehn-Jahres-Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X ab Änderung der Verhältnisse sowie die Ein-Jahres-Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ab Kenntnis von den Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung seien gewahrt. Es liege auch kein atypischer Fall vor. Insbesondere treffe sie kein Verschulden. Aus Datenschutzgründen sei ihrer Sachbearbeitung nämlich kein Zugriff auf alle Versicherungskonten gestattet. Auch die schlechte wirtschaftliche Lage des Betroffenen allein begründe keinen atypischen Fall. Eine solche sei nicht schon bei der Aufhebung des Bescheides, sondern erst bei der Durchsetzung des Erstattungsanspruchs zu prüfen.
Am 10.6.2020 hat der Kläger vor dem SG Oldenburg Klage erhoben. Er hat sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren bekräftigt. Weiter hat er ausgeführt, der im Juli 2019 durchgeführte Suchlauf belege, dass entsprechende Abgleiche durchgeführt würden. Dass die Beklagte solche nur alle zehn Jahre durchführe, sei nicht ihm anzulasten. Die Überzahlung in Höhe von 59,73 € monatlich habe ihm nicht auffallen müssen. Grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz seinerseits lägen keinesfalls vor. Es sei vielmehr von einem Verschulden der Beklagten auszugehen. Außerdem habe ihn diese vor Erlass des Aufhebungsbescheides nicht angehört. Zudem dürfte die Ein-Jahres-Frist bei dessen Erlass bereits verstrichen gewesen sein.
Die Beklagte hat dem entgegengehalten, es komme nicht darauf an, ob der Kläger die Differenzbeträge habe erkennen müssen. Von Bedeutung sei vielmehr, dass er unschwer habe erkennen können, dass bestimmte Teile seines Einkommens nicht angerechnet worden seien. Mutmaßungen, ob sie nur alle zehn Jahre einen „Abgleich“ durchführe, seien unerheblich. Die Fristen seien im Gesetz klar geregelt. Ebenso irrelevant sei eine Stellungnahme des Klägers hinsichtlich seiner eigenen Versichertenrente „in seinem eigenen Vorgang“. Auch die eventuelle Kenntnis des Rentenversicherungsträgers entbinde den Versicherten nicht von seiner Mitteilungspflicht. Auf Nachfrage des SG hat die Beklagte mitgeteilt, dass ihr die Anträge des Klägers auf Witwer- und Altersrente nicht mehr vorlägen. Die Akten zu seiner Rente aus eigener Versicherung seien vermutlich ohne Verfilmung vernichtet worden.
Mit Urteil vom 26.8.2022, der Beklagten zugestellt am 13.9.2022, hat das SG die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Es hat ausgeführt, das Hinzutreten der Altersrente habe zwar eine Änderung der Verhältnisse dargestellt. Für eine Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 SGB X habe es aber bereits an einer – insoweit unverzichtbaren – vorangegangenen Anhörung nach § 24 SGB X gefehlt. Vor allem aber liege kein persönlich vorwerfbares Fehlverhalten des Klägers vor. Weder habe er grob fahrlässig Mitteilungspflichten verletzt noch grob fahrlässig die nachträglich eingetretene Rechtswidrigkeit des Witwerrentenbescheides verkannt. Soweit noch rekonstruierbar, habe er den Witwerrentenbezug schon bei Beantragung der Altersrente mitgeteilt. Das SG sehe keinen Anlass, an seiner diesbezüglichen Darstellung zu zweifeln. Dass die Beklagte die Unterlagen hierzu vermutlich vernichtet habe, könne nicht zu seinen Lasten gehen. Jedenfalls aus seinem Schreiben vom 1.4.2010 ergebe sich, dass sie bei sorgfältiger Behandlung seiner Mitteilungen das Zusammentreffen der Renten hätte bemerken müssen. Ein Antragsteller dürfe davon ausgehen, dass wahrheitsgemäße Angaben zu leistungserheblichen Tatsachen von der Behörde zutreffend umgesetzt würden. Angesichts des relativ geringen Anrechnungsbetrages habe der über keine besonderen rentenrechtlichen Kenntnisse verfügende Kläger nicht von sich aus erkennen müssen, dass ihm nur eine geringere Witwerrente zugestanden hätte. Dies gelte umso mehr, als die maßgebliche Anrechnungsvorschrift des § 97 SGB VI ausgesprochen komplex sei. Schließlich habe er keinen Grund zur Annahme gehabt, „dass seine Rentenangelegenheiten behördenintern von verschiedenen nicht oder nur verzögert mit einander kommunizierenden Dezernenten bearbeitet“ würden. Erfüllt seien allerdings die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X, der nur einen Einkommenszufluss, aber keine subjektive Vorwerfbarkeit verlange. Aufgrund der dargestellten Umstände liege aber eine atypische Sachlage vor. Weil die Beklagte eine solche verneint habe, fehle es an einer sachgerechten, die wesentlichen Aspekte des Falles würdigenden Ermessensentscheidung. Der angefochtene Bescheid sei daher aufzuheben.
Am 10.10.2022 hat die Beklagte gegen dieses Urteil vor dem Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Sie beanstandet zum einen, dass das SG ihre Bescheide auch insoweit aufgehoben habe, als sie die Witwerrente für die Zukunft neu berechnet habe. Insoweit sei die Aufhebung des ursprünglichen Bescheides zur Witwerrente zwingend. Zum anderen habe das SG zu Unrecht einen atypischen Fall angenommen. Dem Kläger sei im Bescheid über die Bewilligung der Witwerrente mitgeteilt worden, dass der Hinzutritt von Einkommen immer mitzuteilen sei. Dieser Hinweis habe auch den Fall erfasst, dass später eine Altersrente vom selben Versicherungsträger bewilligt werde. Er sei „klar und einfach zu verstehen“. Die Pflicht beziehe sich nicht auf die Mitteilung der Witwerrente im Altersrentenantrag, sondern auf die „Bewilligung/den Hinzutritt der Altersrente bezüglich der Witwerrente“. Sie (die Beklagte) sei nicht zur Datenverknüpfung zwischen den Versicherungskonten des Klägers und der Verstorbenen verpflichtet. Dem Kläger habe auch nicht verborgen bleiben können, dass er nach Bewilligung der Altersrente keinen Bescheid über die Neuberechnung seiner Witwerrente erhalten habe. Schließlich habe er nicht nachgewiesen, dass ihm zur Rückzahlung der Erstattungsforderung ausschließlich die laufenden Bezüge zur Verfügung stünden. So beziehe er neben der Witwerrente eine Altersrente. Der Anhörungsmangel sei im Widerspruchsverfahren geheilt worden.
Die Beklage beantragt,
das Urteil des SG Oldenburg vom 26.8.2022 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger, der seine Klage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf die rückwirkende Verringerung seiner Witwerrente für den Zeitraum bis zum 31.10.2019 und die sich hieraus ergebende Nachforderung beschränkt hat, beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, soweit in dem Bescheid der Beklagten vom 7.11.2019 eine rückwirkende Verringerung für die Zeit bis zum 31.10.2019 vorgenommen wurde und diesbezüglich eine Überzahlung gegen ihn geltend gemacht wurde.
Der Kläger vertritt die Rechtsansicht, die Berufung sei bereits unzulässig, weil sich diese gegen ein Urteil vom 26.8.2022 richte, das Urteil des SG aber erst am 30.8.2022 verkündet worden sei. Darüber hinaus sei die erstinstanzliche Entscheidung auch nicht zu beanstanden. Das SG habe zu Recht darauf hingewiesen, dass auf die Anhörung nicht habe verzichtet werden dürfen. Vor allem aber habe er weder grob fahrlässig Mitteilungspflichten verletzt noch grob fahrlässig die nachträglich eingetretene Rechtswidrigkeit des Witwerrentenbescheides verkannt. Im Antragsformular für die Altersrente sei seinerzeit explizit danach gefragt worden, ob er eine Witwerrente beziehe. Dieses Formular habe er vollständig ausgefüllt.
Auf Nachfrage des Senats haben die Beteiligten mitgeteilt, dass ihnen keine weiteren Antragsunterlagen und Bescheide vorliegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf das Sitzungsprotokoll sowie den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind und der Entscheidungsfindung des Senats zugrunde gelegen haben.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Insbesondere wird in der Berufungsschrift mit dem 26.8.2022 das richtige Datum des erstinstanzlichen Urteils genannt. Denn ausweislich der Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung vom selben Tage hat das SG seine Entscheidung im Anschluss an diese verkündet. Dagegen ist der Verkündungsvermerk, der den 30.8.2022 nennt, offensichtlich fehlerhaft. Insofern ist die Bestimmung des § 151 Abs. 3 Halbsatz 1 SGG, der zufolge die Berufungsschrift das angefochtene Urteil bezeichnen „soll“, nicht verletzt. Unabhängig davon wäre die Angabe eines falschen Datums unerheblich, solange – wie hier – erkennbar ist, welches Urteil angefochten werden soll (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 151 Rn. 11b).
Streitgegenständlich sind das erstinstanzliche Urteil und die angefochtenen Bescheide nur noch insoweit, als die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 16.10.2008 die Witwerrente rückwirkend für den Zeitraum vom 1.2.2010 bis zum 31.10.2019 neu berechnet und eine Erstattungsforderung in Höhe von 6.988,38 € gegen den Kläger geltend gemacht hat. Die darüberhinausgehende, auch die Neuberechnung ab dem 1.11.2019 erfassende Klage hat der Kläger dagegen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen.
Soweit sich die Berufung der Beklagten durch diese teilweise Klagerücknahme nicht bereits erledigt hat, ist sie unbegründet. Denn in diesem Umfange sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, so dass sie das SG zur Recht aufgehoben hat.
Eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide folgt allerdings nicht bereits daraus, dass es an einer vorherigen Anhörung gefehlt hat. Zwar dürfte diese hier nicht nach § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X entbehrlich gewesen sein. Denn nach dieser Bestimmung darf von einer Anhörung nur dann abgesehen werden, wenn es ausschließlich auf die Veränderung des Einkommens ankommt (Becker, in: Hauck/Noftz, SGB X, § 24 Rn. 31, Stand: April 2012), nicht aber, wenn auch Feststellungen zum Verschulden des Versicherten und des Versicherungsträgers zu treffen sind. Der Mangel der Anhörung ist aber jedenfalls im Widerspruchsverfahren nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X geheilt worden.
Die Aufhebung des Witwerrentenbescheides vom 16.10.2008 ist jedoch – soweit es den Zeitraum vom 1.2.2010 bis zum 31.10.2019 betrifft – rechtswidrig erfolgt, weil die Beklagte nicht die hier erforderliche Ermessensentscheidung getroffen hat. So „soll“ ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X bei einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse mit Wirkung vom Zeitpunkt dieser Änderung aufgehoben werden, soweit
- die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
- der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
- nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
- der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Ist Einkommen oder Vermögen aufgrund der besonderen Teile des Sozialgesetzbuchs auf einen zurückliegenden Zeitraum anzurechnen, gilt nach § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse der Beginn des Anrechnungszeitraums.
Wesentlich ist die Änderung, soweit der Verwaltungsakt nach ihrem Eintritt nicht mehr so erlassen werden dürfte, wie er ergangen ist (Schütze, in: Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 48 Rn. 15). Der Hinzutritt der mit Bescheid vom 31.5.2010 bewilligten Altersrente ab dem 1.2.2010 stellte eine in diesem Sinne wesentliche Änderung dar. Denn diese Rente war – unstreitig – nach § 97 SGB VI auf die Witwerrente anzurechnen, so dass nur noch ein Anspruch auf eine geminderte Witwerrente bestand.
Mit Blick auf die Witwerrente des Klägers ist mit dem Hinzutritt seiner Altersrente keine Änderung zu seinen Gunsten erfolgt (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X).
Auch ist dem Kläger kein persönlich vorwerfbares Fehlverhalten im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder Nr. 4 SGB X anzulasten. So verletzte er keine gesetzliche Mitteilungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB XI). Zwar unterließ er es objektiv pflichtwidrig, einer solchen Pflicht nachzukommen. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I hatte er nämlich Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen. Der Hinzutritt der nach § 97 SGB VI anzurechnenden Altersrente stellte eine für die Leistung (Witwerrente) erhebliche Änderung dar. Die Mitteilungspflicht des Klägers entfiel auch nicht etwa deshalb, weil die Beklagte beide Renten zahlte und ihr diese daher bekannt waren. Die Mitteilung des Versicherten soll nämlich eine von der Kenntnis des Versicherungsträgers unabhängige Überprüfung veranlassen (BSG, Urteil vom 12.2.1980 – 7 RAr 13/79 – juris Rn. 27; vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11.8.2009 – L 10 R 468/09 –, S. 6; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.5.2018 – L 10 R 3025/17 – juris Rn. 28, 30). Auch genügte der Kläger seinen Pflichten nicht dadurch, dass er im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Altersrente den Bezug der Witwerrente angab. Vielmehr hätte er der Beklagten umgekehrt zum Aktenzeichen seiner Witwerrente den Bezug der Altersrente anzeigen müssen.
Allerdings lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger seine Mitteilungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzte. Für Vorsatz bestehen von vornherein keine Anhaltspunkte. Grobe Fahrlässigkeit wiederum setzt nach der Legaldefinition des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X voraus, dass der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Dies ist anzunehmen, wenn er einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Falle jedem einleuchten muss. Dabei ist das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Betroffenen sowie der besonderen Umstände des Falles zu beurteilen (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff; BSG, Urteil vom 8.2.2001 – B 11 AL 21/00 R – juris Rn. 22 f.; st. Rspr.). Schuldhaft ist eine unterlassene Mitteilung nur dann, wenn der Verpflichtete ihre Erforderlichkeit zumindest erkennen konnte. Weist der Versicherungsträger allerdings in seinen Bescheiden auf Mitteilungspflichten hin, trifft den Versicherten die Obliegenheit, diese zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen. Ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist im Wesentlichen eine Frage der Würdigung des Einzelfalles, die den Tatsachengerichten obliegt (BSG, Urteil vom 8.2.2001, a.a.O., Rn. 25 f.; 27). Die objektive Beweislast für ihr Vorliegen liegt dabei nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen beim Versicherungsträger, der hierauf seine Aufhebungsentscheidung stützt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.5.2023 – L 11 R 103/23 – BeckRS 2023, S. 1406 Rn. 22; Urteil vom 17.5.2018, a.a.O., Rn. 31).
Die Beteiligten haben zwar weder die damaligen Antragsformulare noch die Bewilligungsbescheide vorlegen können. Es ist jedoch anzunehmen, dass die Belehrung des Klägers über seine Mitteilungspflichten im Bescheid vom 16.10.2008 zumindest ähnlich gestaltet war wie in anderen Rentenbewilligungsbescheiden des beklagten Versicherungsträgers. Diese lebensnahe Annahme hat dessen Sitzungsvertreter im Termin vor dem Senat bestätigt, ohne dass der Kläger dem widersprochen hätte. Danach darf davon ausgegangen werden, dass die Beklagte den Kläger in dem genannten Bescheid darauf hinwies, dass Erwerbsersatzeinkommen, namentlich Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Einfluss auf die Höhe der Witwerrente haben könne und dass er ihr den Hinzutritt solchen Einkommens mitzuteilen habe. Ob ihre Hinweise auch einen Passus des Inhalts enthielten, dass sich die Meldung von Veränderungen bei Renten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erübrige, hat sich dagegen nicht klären lassen (zu derartigen – „Verwirrung“ stiftenden – Hinweisen: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.5.2023, a.a.O., Rn. 2; 25 f.). So hat der Sitzungsvertreter der Beklagten ausdrücklich bestritten, dass der Kläger dergestalt belehrt worden sei.
Allerdings hat der Kläger – unwiderlegt – vorgetragen und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat glaubhaft bekräftigt, in seinem Antrag auf Altersrente auf den Bezug der Witwerrente hingewiesen zu haben. Diesen Hinweis hat er – nachweislich – mit Schreiben vom 1.4.2010 wiederholt. Insofern ist bei der Beklagten die Information, dass nunmehr zwei Renten im Raume stehen, angekommen. In einer solchen Konstellation ist es ohne weitere Hinweise des Rentenversicherungsträgers in der Regel nicht als grob fahrlässig zu bewerten, wenn der mit dem Sozialversicherungsrecht nicht vertraute Laie annimmt, mit seiner Mitteilung an den für beide Renten zuständigen Versicherungsträger seinen Pflichten Genüge getan zu haben. Insbesondere kann er nicht ohne Weiteres erkennen, dass er seine Mitteilung nicht nur an die zuständige juristische Person adressieren muss, sondern an deren intern zuständige Stelle unter Nennung der jeweiligen Versicherungsnummer (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.5.2023, a.a.O., Rn. 26; Urteil vom 17.5.2018, a.a.O., Rn. 32, 34; vgl. BSG, Urteil vom 12.2.1980, a.a.O., Rn. 27).
Der Kläger hatte auch keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom teilweisen Wegfall seines Anspruchs auf Witwerrente (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X). Auch insoweit bestehen keine Anhaltspunkte für seine positive Kenntnis. Ebenso wenig ist grobe Fahrlässigkeit festzustellen. Diese ist etwa anzunehmen, wenn bereits die Begründung eines Bescheides für dessen Empfänger unter Berücksichtigung seiner subjektiven Erkenntnismöglichkeiten ersichtlich fehlerhaft ist, oder aber, wenn die (nachträglich entstandene) Unrichtigkeit geradezu „in die Augen springt“ (BSG, Urteil vom 8.2.2001, a.a.O., Rn. 28). Beides lässt sich hier nicht annehmen. Auch wenn davon auszugehen ist, dass die Beklagte den Kläger über den möglichen Einfluss von Erwerbsersatzeinkommen auf seine Witwerrente und die prozentuale Höhe einer Anrechnung belehrt hatte, hätte er den teilweisen Wegfall seines Anspruchs auf diese Rente nicht ohne Weiteres erkennen können. Denn die Anrechnung erfolgt nur insoweit, als ein dynamischer Freibetrag überstiegen wird. Dass der Kläger über dessen Höhe aufgeklärt worden war, lässt sich nicht feststellen. Schon deshalb hätte er kaum beurteilen können, ob überhaupt ein Anrechnungsfall vorliegt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.5.2023, a.a.O., Rn. 27; Urteil vom 17.5.2018, a.a.O., Rn. 25). Darüber hinaus hatte er die Beklagte im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Altersrente auf die Witwerrente hingewiesen, so dass er zunächst ohne grobe Fahrlässigkeit annehmen durfte, diese werde den parallelen Rentenbezug in ihren Berechnungen berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 8.2.2001, a.a.O., Rn. 25). Auch angesichts des moderaten Anrechnungsbetrages von anfangs 96,34 € monatlich und der Komplexität der Anrechnungsvorschriften musste der Kläger, der über keine besonderen rentenrechtlichen Kenntnisse verfügt, nicht von sich aus erkennen, dass ihm seit dem Bezug seiner Altersrente nur noch eine geminderte Witwerrente zustand (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.5.2018, a.a.O., Rn. 25).
Allerdings erzielte der Kläger mit seiner Altersrente Einkommen, das zum teilweisen Wegfall seines Anspruchs auf Witwerrente führte. Demnach lagen die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X für eine rückwirkende Aufhebung des Bescheides vom 16.10.2008 an sich vor. Ein Verschulden des Betroffenen setzt diese Bestimmung nicht voraus. Die Beklagte unterließ es indes, die hier erforderliche Ermessensentscheidung zu treffen. § 48 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SGB X bestimmt, dass der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden „soll“, wenn die dort genannten Voraussetzungen vorliegen. Danach ist er in diesen Fällen in der Regel rückwirkend aufzuheben. Liegt jedoch ein atypischer Fall vor, hat der Versicherungsträger nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob er von einer rückwirkenden Aufhebung ganz oder teilweise absieht. Geht er dabei zu Unrecht von einem Regelfall aus und fehlt es deshalb an einer Ermessensentscheidung, ist der Aufhebungsbescheid rechtswidrig. Ob ein atypischer Fall vorliegt, ist dabei von den Gerichten voll zu überprüfen (Schütze, a.a.O., Rn. 25).
Ein atypischer Fall liegt vor, wenn die Umstände des Einzelfalls Merkmale aufweisen, die signifikant vom Regelfall abweichen, in dem ein ursprünglich rechtmäßiger Verwaltungsakt durch eine nachträgliche wesentliche Änderung rechtswidrig geworden ist. Zur prüfen ist insbesondere, ob die mit der Aufhebung verbundene Pflicht zur Erstattung zu Unrecht erhaltener Leistungen (§ 50 Abs. 1 SGB X) nach Lage des Falles eine Härte bedeutet, die den Leistungsbezieher in untypischer Weise stärker belastet als den hierdurch im Normalfall Betroffenen (BSG, Urteil vom 29.11.1989 – 7 RAr 138/88 – juris Rn. 38). Einkommens- und Vermögenslosigkeit begründet dabei für sich genommen noch keinen atypischen Fall. Denn die mit einer Erstattung verbundene Härte mutet das Gesetz jedem Betroffenen zu. Das liegt wiederum anders, wenn ohne die nachträglich zurückgeforderte Leistung ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bestanden hätte, der nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden kann. Für eine solche Konstellation bestehen vorliegend aber keine Anhaltspunkte, zumal der Kläger zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht substantiiert vorgetragen hat.
Des Weiteren kann ein atypischer Fall bei einem mitwirkendem Fehlverhalten des Versicherungsträgers anzunehmen sein (BSG, Urteil vom 29.11.1989, a.a.O., Rn. 38 ff.). Im Sozialrechtsverhältnis haben sich nämlich die Beteiligten gegenseitig vor vermeidbarem, das Versicherungsverhältnis betreffenden Schaden zu bewahren (BSG, Urteil vom 8.2.2001, a.a.O., Rn. 25). Ein Fehlverhalten der Beklagten lässt sich hier zwar nicht schon damit begründen, dass sie keinen früheren Abgleich der Rentenkonten vorgenommen hat. Denn zu einem regelmäßigen Abgleich von Konten, aus denen ein Begünstigter verschiedene Renten bezieht, ist der Rentenversicherungsträger nicht verpflichtet (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 5.6.2019 – L 12 R 195/16 –, S. 9; Urteil vom 11.8.2009, a.a.O., S. 6). Ein Fehlverhalten des Versicherungsträgers kann aber auch darin liegen, dass er seine Beratungsverpflichten gegenüber dem Versicherten verletzt und dadurch das Entstehen einer Überzahlung mitverursacht (BSG, Urteil vom 29.11.1989, a.a.O., Rn. 38 ff.; vgl. Schütze, a.a.O., Rn. 26). Dabei kann dahinstehen, ob es dem Rentenversicherungsträger stets obliegt, den Versicherten ausdrücklich auf seine Mitteilungspflicht für den Fall hinzuweisen, dass zur bisherigen Rente eine vom selben Versicherungsträger geleistete Rente hinzutritt. Denn jedenfalls wenn der Versicherte – wie vorliegend – im Zusammenhang mit einem Antrag auf eine anzurechnende Rente den Bezug der bisherigen, vom selben Versicherungsträger zu einer anderen Versicherungsnummer geleisteten Rente angibt, obliegt Letzterem der Hinweis darauf, dass eine gesonderte Mitteilung über die anzurechnende Rente erforderlich ist, und zwar zur Versicherungsnummer der Rente, auf die die Anrechnung zu erfolgen hat. In solchen Konstellationen kann der Versicherungsträger nicht unterstellen, dass sich der Versicherte seiner Mitteilungspflicht bewusst ist. Vielmehr muss er die naheliegende Möglichkeit in Betracht ziehen, dass es aus der Sicht des unbefangenen Versicherten ausreicht, wenn bei ein und demselben Versicherungsträger alle notwendigen Informationen vorliegen. Dass dieser – aus welchen Gründen auch immer – die ihm vorliegenden Daten nicht zusammenführt, muss sich dem Versicherten nicht aufdrängen.
Ist damit die erfolgte teilweise Aufhebung des Bescheides vom 16.10.2008 aufgrund des Ermessensausfalls der Beklagten rechtswidrig, fehlt es zugleich an einer Grundlage für die Erstattungsforderung nach § 50 Abs. 1 SGB X.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.