L 13 AS 231/22

Land
Niedersachsen-Bremen
Sozialgericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
1. Instanz
SG Bremen (NSB)
Aktenzeichen
S 44 AS 485/19
Datum
2. Instanz
LSG Niedersachsen-Bremen
Aktenzeichen
L 13 AS 231/22
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich im Berufungsverfahren gegen eine Vielzahl von Bescheiden des Beklagten und begehrt die Nichtberücksichtigung von Kosten der Unterkunft bzw. die Berücksichtigung höherer Kosten der Unterkunft in unterschiedlichen Zeiträumen.

Die 1974 geborene, früher als zugelassene Rechtsanwältin tätige Klägerin führte in der Vergangenheit bereits eine Vielzahl von Verfahren gegen den Beklagten sowie das Jobcenter Region Hannover. Strittig war häufig, wo sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat sowie die Übernahme von Kosten der Unterkunft. Die Klägerin stand seit dem Jahr 2018 (wieder) im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beim Beklagten. Nachdem sie angegeben hatte, obdachlos zu sein, war sie von der Zentralen Fachstelle Wohnen (ZFW) in eine Notunterkunft, die Übernachtungseinrichtung für Frauen in der Abbentorstraße eingewiesen worden. Sie erhielt diesbezügliche Laufzettel, die sie beim Beklagten vorlegte und die einen Kostenübernahmeantrag enthielten. Auf den Antrag der Klägerin gewährte der Beklagte der Klägerin Leistungen nach dem SGB II mit Bescheid vom 3. August 2018 für den Zeitraum August 2018 bis 31. Juli 2019. Hierin wurden zunächst keine Kosten der Unterkunft und Heizung berücksichtigt. Ein Änderungsbescheid vom 24. November 2018 berücksichtigte die Erhöhung des Regelbedarfs ab 1. Januar 2019. Mit Schreiben vom 10. Januar teilte die ZFW der Klägerin mit, dass sie ihr ein Zimmer im Herdentorsteinweg zur Verfügung stelle und die Klägerin hierfür ein Nutzungsentgelt i.H.v. 1.088,55 € monatlich zu entrichten habe. In dem beim Beklagten vorgelegten Anschreiben war u.a. ausgeführt, dass gebeten werde, dem Überbringer des Schreibens eine Mietübernahmebescheinigung auszustellen. Mit Mietübernahmebescheinigung vom 15. Januar 2019 sicherte der Beklagte die Übernahme der Kosten zu. Mit Änderungsbescheid vom 15. Januar 2019 gewährte der Beklagte der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum Januar bis Juli 2019 und berücksichtigte hierin nunmehr die Kosten für das Zimmer der Klägerin im Herdentorsteinweg ab dem 14. Januar 2019, dem Zeitpunkt ihres Einzugs.

Die Klägerin beantragte am 22. Februar 2019 per Email die Übernahme der Kosten der Unterkunft für ein Apartment von 7THINGS ab dem 1. März 2019. Die Kosten beliefen sich auf mindestens 42,80 € pro Nacht bei einem Mindestaufenthalt von fünf Monaten. Mit Schreiben vom 24. Februar 2019, eingegangen am 25. Februar 2019, verwies die Klägerin auf ihren Antrag vom 22. Februar 2019 und beantragte zudem die Übernahme von Kosten der Unterkunft ab 1. März 2019 sowie die Übernahme von Taxikosten, Verwaltungsgebühren und Taxikosten für einen Gepäcktransport. Mit Bescheid vom 1. März 2019 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin vom 25. Februar 2019 auf Ausstellung einer Mietübernahmebescheinigung für das Mietangebot „my favorite apartments“ von 7 THINGS ab. Das Angebot überschreite deutlichst die Richtwerte für angemessene Kosten für Wohnraum.

Die Klägerin hat am 12. März 2019 Klage beim Sozialgericht (SG) A-Stadt erhoben.

Die Klägerin hat sich mit der Klageerhebung zunächst gegen den Bescheid des Beklagten vom 15. Januar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. März 2019 gewandt und die Übernahme von Kosten der Unterkunft sowie eine Mietübernahmeerklärung für ein „myfavourits apartments“ begehrt. Sie habe Widerspruch gegen die Übernahme der Kosten der Notunterkunft durch den Beklagten eingelegt. Das Gericht habe sie darauf hinweisen müssen, dass der Bescheid vom 1. März 2019 kein Widerspruchsbescheid sei. Der Beklagte leiste ohne Rechtsgrund. Gegen welchen Bescheid sie vorgehe, könne offenbleiben. Im Laufe des Klageverfahrens hat sie zudem den Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2019 (Bescheid vom 28. Mai 2019) vorgelegt. Mit dem Bescheid vom 15. Januar 2019 seien erstmals Kosten der Unterkunft für das „Haus Herdentor“ übernommen worden. Diese Berücksichtigung sei rechtswidrig, da kein Vertrag als rechtliche Grundlage vorgelegen habe, daher auch keine Meldung erfolgt sei und die Kosten der Unterkunft nicht angemessen seien und ein Verstoß gegen das AGG vorliege. Es sei zu klären, welcher Bescheid Gegenstand des Verfahrens sei. Der Bescheid vom 18. August 2021 sei ebenfalls nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Es liege eine Fortsetzungsfeststellungsklage vor. Mit am 14. Juni 2022 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin erklärt, hilfsweise die Klage zu ändern und sich gegen den Bescheid vom 28. Mai 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2019 zu wenden.

Der Beklagte hat zur Klageerwiderung ausgeführt, dass die Klage unzulässig sei, da das Widerspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Gegen den Bescheid vom 1. März 2019 sei auch kein Widerspruch eingelegt worden, so dass dieser bestandskräftig geworden sei. Der Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2019 sei nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens. Gegen den Bescheid vom 15. Januar 2019 sei nicht Widerspruch eingelegt worden. Es existiere daher auch kein Widerspruchsbescheid. Eine Entscheidung sei mittlerweile wegen Nichteinhaltung der Zeit unmöglich geworden. Er hielt Klageänderungen nicht für sachdienlich.

Im Laufe des Klageverfahrens hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 2019 den Widerspruch der Klägerin vom 7. März 2019 gegen den Änderungsbescheid vom 15. Januar 2019 als unzulässig verworfen. Die Widerspruchsfrist habe am 18. Februar 2019 geendet, der Widerspruch am 7. März 2019 sei mithin verfristet gewesen. Er hat zudem mit Bescheid vom 28. Mai 2019 einen erneuten Antrag auf Ausstellung einer Mietübernahmebescheinigung für ein Apartment von 7things vom 15. Mai 2019 abgelehnt. Den hiergegen erhobenen Widerspruch hat er mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2019 zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 5. Juli 2019 hat der Beklagte der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 1. August 2019 bis 31. Juli 2020 gewährt (inkl. 1.088,55 € Kosten der Unterkunft und Heizung). Es ergingen zahlreiche Änderungsbescheide. Mit Bescheid vom 14. Juni 2020 hat der Beklagte Leistungen nach dem SGB II für August 2020 bis Juli 2021 gewährt (weiterhin 1.088,55 € Kosten der Unterkunft und Heizung). Auch hinsichtlich dieses Zeitraumes ergingen Änderungsbescheide. Mit Bescheid vom 18. August 2021 hat der Beklagte Leistungen für den Zeitraum 1. August 2021 bis 31. Juli 2022 gewährt, hierbei wurden keine Kosten der Unterkunft und Heizung berücksichtigt. Den hiergegen eingelegten Widerspruch hat die Klägerin mit der unterbliebenen Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft für die Wohnung Teerhof, in die sie zum 11. August 2021 gezogen war, begründet. Es ergingen Änderungsbescheide (29. September 2021, 22. November 2021, 27. November 2021). Auf den Widerspruch der Klägerin hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2022 den Bescheid vom 18. August 2021 sowie die Änderungsbescheide teilweise abgeändert und Kosten der Unterkunft teilweise berücksichtigt und den Widerspruch i.Ü. zurückgewiesen.

Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 6. September 2022 die Klage abgewiesen. Das SG ist hierbei davon ausgegangen, dass die Klägerin mit der Klage die Übernahme der Kosten der Unterkunft für den Zeitraum Januar bis Juli 2019 in Höhe von 42,80 € täglich begehrt habe. Die Klage sei bereits unzulässig. Es sei unklar, welche Bescheide mit der Klage angefochten seien. Jedenfalls fehle es hinsichtlich aller in Betracht kommenden Bescheide, mithin vom 1. März 2019 und 15. Februar 2019 an der Durchführung des erforderlichen Vorverfahrens. Der Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2019 komme nicht als Klagegegenstand in Betracht, da er zur Zeit der Klageerhebung nicht existent gewesen sei und sich inhaltlich mit einem Antrag befasse, der auch bei Klageerhebung noch nicht existent gewesen sei.

Die Klägerin hat gegen den ihr am 15. September 2022 zugestellten Gerichtsbescheid am 5. Oktober 2022 Berufung eingelegt. Das ZFW habe ihr das Zimmer 308 im Haus Herdentor zugewiesen. Es liege kein Mietvertrag/Heimvertrag vor. Sie habe gegen den Bescheid vom 15. Januar 2019 am 22. Februar 2021 Widerspruch eingelegt und die Übernahme der Kosten für das Mietangebot begehrt. Im September 2021 habe der Beklagte kurzfristig die Übernahme von Kosten der Unterkunft für eine andere Wohnung genehmigt. Im November 2021 sei sie aus der Wohnung im Teerhof ausgezogen. Das Verwaltungsgericht A-Stadt habe zwischenzeitlich entschieden, dass die jahrelange Unterbringung im Haus Herdentor zumutbar sei. Es sei auch zu klären gewesen, ob sie Vermögen habe, dass sie verwerten müsse. Im Jahr 2012 habe sie über 80.000 € gehabt. Die Maßstäbe von Eil- und Hauptsacheverfahren würden verkannt. Im Übrigen wird auf die ausführlichen Ausführungen der Klägerin mit Schreiben vom 4. Oktober 2022 verwiesen. Die Klägerin weist zudem auf die erklärte Klageänderung hin. Die Höhe der Kosten der Unterkunft im Zeitraum 1. Januar bis 31. Juli 2019 sei unstreitig. Streitig seien die Kosten ab August 2021. Sie reicht weitere Bescheide und Unterlagen zur Akte. Ein Erstrecken des Verfahrens auf Zeiträume nach dem 15. Januar 2019 folge aus § 96 SGG, da sämtliche Weiterbewilligungsbescheide die Bewilligung der Kosten der Unterkunft jeweils ersetzten. Der Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 2019 (Änderungsbescheid vom 15. Januar 2019) sei Gegenstand des Verfahrens S 27 AS 1015/19 gewesen. Das Verfahren sei bis zum Abschluss der Vorverfahren auszusetzen. Ein Feststellungsinteresse bestehe, da sie sonst das Klageverfahren zu S 44 AS 104/23 – Angemessenheitsgrenze Mietangebot – abwarten müsse. Der Streitgegenstand unterliege der Dispositionsmaxime, auch mehrere prozessuale Ansprüche könnten geltend gemacht werden. Sie habe den Bescheid vom 15. Januar 2019 nie erhalten. Sie habe ihn erst bei ihrer persönlichen Vorsprache am 11. Februar 2019 ausgehändigt bekommen. Sie beziehe seit Klageerhebung ergangene Bescheide explizit bzw. konkludent mit in das Verfahren ein. Das Sozialgericht habe innerhalb eines Jahres mündliche Verhandlung anberaumen müssen, um seine Fragen zu klären. Es habe die Klage zu Unrecht durch Prozessurteil abgewiesen. Sie habe auch bereits im Klageverfahren deutlich gemacht, dass die Bescheide einbezogen würden. Es handele sich um eine objektive Klagehäufung. Sie habe auf die ergangenen Bescheide hingewiesen. Diese würden nach § 56 SGG in das Verfahren einbezogen. Sie habe dargelegt, dass die Bescheide rechtswidrig seien. Das Sozialrecht habe Vorrang vor dem Gefahrenabwehrrecht. Der Beklagte habe die Kosten der Unterkunft für die beantragte Unterkunft nach § 22 SGB II zu tragen.

Der Beklagte hat im Laufe des Berufungsverfahrens mit Widerspruchsbescheiden vom 15. Juni 2023 die Widersprüche der Klägerin gegen den Bescheid vom 1. März 2019 als unzulässig (wegen Verfristung) und gegen den Bescheid vom 27. September 2022 als unbegründet zurückgewiesen.

Die Klägerin hat zunächst mit Einlegen der Berufung beantragt,

den Gerichtsbescheid des SG A-Stadt vom 6. September 2022 sowie den Bescheid des Beklagten vom 28. Mai 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2019 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr Kosten der Unterkunft für das Apartment Teerhof 58 für die Vergangenheit zu erstatten, soweit dies noch nicht erfolgt sei und die Kosten der Unterkunft für das Apartment im Teerhof 68 ab 21. September 2022 zu übernehmen sowie festzustellen, dass die Kosten der Unterkunft für alle anderen Unterkünfte in Höhe der Warmmiete von 1.088,55 € übernommen werden.

Nach einem Hinweis der Berichterstatterin, dass die Klageänderung unzulässig sein dürfte, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 8. Mai 2023 beantragt,

  1. den Gerichtsbescheid des SG A-Stadt vom 6. September 2022 sowie den Änderungsbescheid des Beklagten vom 15. Januar 2019 – soweit er die Kosten der Unterkunft betrifft – in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 2019 aufzuheben,
  2. das Verfahren auszusetzen, bis der Beklagte ihren Widerspruch vom 26. März 2023 gegen den Bescheid vom 1. März 2019 beschieden hat,
  3. die Weiterbewilligungsbescheide vom 5. Juli 2019 und 14. Juni 2020 – soweit sie die Kosten der Unterkunft betreffen – aufzuheben;
  4. den Weiterbewilligungsbescheid vom 18. August 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2022 insoweit abzuändern, als die Kosten der Unterkunft für Teerhof 58 in voller Höhe erstattet werden;
  5. das Verfahren auszusetzen, bis der Beklagte ihren Widerspruch vom 4. Oktober 2022 gegen den Weiterbewilligungsbescheid vom 27. September 2022 beschieden hat und
  6. festzustellen, dass die Kosten der Unterkunft für alle anderen Unterkünfte in Höhe von einer Warmmiete von 1.088,55 € übernommen werden.

Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2023 erklärt die Klägerin, sie ändere ihre Anträge und beantrage nunmehr,

  1. den Gerichtsbescheid des SG A-Stadt vom 6. September 2022 aufzuheben und die Sache an das Sozialgericht Bremen zurückzuverweisen.

hilfsweise

  1. den Änderungsbescheid des Beklagten vom 15. Januar 2019 – soweit er die Kosten der Unterkunft betrifft – in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 2019 aufzuheben,
  2. den Bescheid des Beklagten vom 1. März 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2023 aufzuheben,
  3. den Bescheid vom 28. Mai 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2019 aufzuheben,
  4. die Weiterbewilligungsbescheide vom 5. Juli 2019 und 14. Juni 2020 – soweit sie die Kosten der Unterkunft betreffen – aufzuheben;
  5. den Weiterbewilligungsbescheid vom 18. August 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2022 insoweit abzuändern, als die Kosten der Unterkunft für Teerhof 58 in voller Höhe erstattet werden;

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Berufungserwiderung verweist er insbesondere auf den angegriffenen Gerichtsbescheid. Es sei weiterhin unklar, welche Entscheidungen angegriffen würden. Soweit die Berufung über die Klage hinausgehe, sei sie bereits unzulässig, i.Ü. unbegründet.

Der Senat hat die Entscheidung über die Berufung mit Beschluss vom 16. Oktober 2023 der Berichterstatterin übertragen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungs- und Prozessakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist mit den von der Klägerin nunmehr gestellten Anträgen bereits unzulässig. Denn die von der Klägerin im Berufungsverfahren nach mehrfach erfolgter Klageänderung sowohl im Klage- als auch im Berufungsverfahren (noch) angegriffenen Bescheide können im hiesigen Berufungsverfahren wegen Rechtskraft bzw. fehlendem Vorverfahren oder Klageverfahren nicht (mehr) mit Erfolg angefochten werden. Auch an einem Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin fehlt es.

Die Berufung ist unzulässig soweit sich die Klägerin nunmehr nach mehrfacher Klageänderung wieder gegen den Änderungsbescheid des Beklagten vom 15. Januar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 2019 wendet. Denn die Klägerin hat sich mit ihrer Berufung (Schriftsatz vom 4. Oktober 2022, eingegangen am 5. Oktober 2022) ausdrücklich gegen den Bescheid vom 28. Mai 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2022 gewandt sowie eine Feststellungsklage hinsichtlich der vom Beklagten zu übernehmenden Warmmiete erhoben. In einem weiteren Schriftsatz vom 15. November 2022 hat sie ausgeführt, dass die Kosten der Unterkunft für Januar bis Juli 2019 nicht strittig seien, sondern die Unterkunftskosten ab 1. August 2021. Soweit die Klägerin den Gerichtsbescheid des SG mit der Berufung nicht angefochten hat, d.h. insbesondere hinsichtlich des Bescheides vom 15. Januar 2019 sowie des Bescheides vom 1. März 2019 ist das Urteil nach Ablauf der einmonatigen Berufungsfrist rechtskräftig geworden. Eine Berufung, die sich auf den Änderungsbescheid des Beklagten vom 15. Januar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 2019 bezieht, ist innerhalb der Berufungsfrist (§ 151 SGG) nicht eingegangen. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 8. Mai 2023 eine Klageänderung erklärte und den Änderungsbescheid vom 15. Januar 2019 zum Gegenstand des Verfahrens machen möchte, war zu diesem Zeitpunkt die Berufungsfrist bereits abgelaufen.

Soweit die Klägerin die Bescheide vom 1. März 2019, 28. Mai 2019, 5. Juli 2019, 14. Juni 2020 und 18. August 2021 mit der Berufung und den erklärten Klageänderungen zum Gegenstand des Berufungsverfahrens macht, ist dies bereits unzulässig, da sie nicht Gegenstand des angefochtenen Gerichtsbescheides waren. Unabhängig davon, dass soweit die Klägerin der Auffassung ist, das SG habe ihre Anträge nicht vollständig beschieden, die Bescheidung der Anträge nicht im Wege der Berufung, sondern im Rahmen einer Urteilsergänzung gemäß § 140 SGG zu erreichen wäre, waren die diesbezüglichen Klageänderungen jedenfalls unzulässig, da der Beklagte ihnen weder zugestimmt hat, noch sie sachdienlich waren. Darüber hinaus haben auch insoweit die Sachurteilsvoraussetzungen nicht vorgelegen, da die einzuhaltenden Fristen nicht gewahrt wurden.

Denn soweit die Klägerin mit Schreiben vom 14. Juni 2022 eine hilfsweise Klageänderung vorgenommen und sich hiermit gegen den Bescheid vom 28. Mai 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2019 gewandt hat, konnte mangels Einhaltens der Klagefrist zulässig Klage gegen den Bescheid vom 28. Mai 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2019 nicht mehr erhoben werden. Zulässiger Klagegenstand im erstinstanzlichen Verfahren war mithin der Änderungsbescheid vom 15. Januar 2019 sowie der im Laufe des Klageverfahrens ergangene Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 2019. Über diesen Gegenstand hat das SG mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid auch entschieden, denn mit diesen Bescheiden wurde die Leistungsgewährung für den Zeitraum Januar bis Juli 2019 geregelt. Wie oben bereits ausgeführt, ist der Gerichtsbescheid insoweit rechtskräftig geworden.

Soweit die Klägerin mit den mit Schriftsätzen vom 8. Mai 2023 und 11. Dezember 2023 erklärten Klagänderungen nunmehr erneut auch die Bescheide vom 15. Januar 2019 und 1. März 2019 anficht, ist zu diesem Zeitpunkt die Berufungsfrist (§ 151 SGG) bereits deutlich überschritten gewesen. Die Prozessvoraussetzungen lagen nicht vor. Soweit die Klägerin die Bescheide vom 5. Juli 2019, 14. Juni 2020 und 18. August 2021 anficht und höhere Leistungen begehrt, liegen die Prozessvoraussetzungen ebenfalls nicht vor. Die Bescheide sind bereits nicht Gegenstand des Klageverfahrens gewesen, so dass auch dem Senat eine Entscheidung hierüber verwehrt ist. Die Bescheide sind auch nicht Gegenstand des Verfahrens nach § 96 SGG geworden. Denn Bewilligungsbescheide für Folgebewilligungszeiträume werden nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht Gegenstand des Verfahrens (vgl. bereits BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 14/06 R – juris Rn. 30). Vielmehr müssen auch insoweit die Voraussetzungen des § 99 SGG gegeben sein.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht nach § 159 SGG. Hiernach kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn 1. dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, 2. das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Diese Voraussetzungen lagen hier jedoch nicht vor. Denn soweit das SG hinsichtlich des Änderungsbescheides vom 15. Januar 2019 die Klage – nach Ergehen des Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 2019 - als unzulässig angesehen hat, ist der Gerichtsbescheid rechtskräftig geworden. Die Klägerin hat mit ihrer Berufung ausdrücklich allein den Bescheid des Beklagten vom 28. Mai 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2019 angegriffen. Zudem hat sie ausdrücklich erklärt, dass die Kosten der Unterkunft für den Zeitraum Januar bis Juli 2019 nicht strittig seien. Im Übrigen wäre eine ausnahmsweise Zurückverweisung der Sache an das SG im Hinblick auf die Dauer des Verfahrens hier auch nicht geboten. Besondere Umstände, die eine Zurückverweisung begründen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Im Übrigen ist auch ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin hinsichtlich der von ihr begehrten Aufhebung von Leistungsbescheiden hinsichtlich in der Vergangenheit gewährter und auch gezahlter Kosten der Unterkunft nicht ersichtlich. Eine Beschwer der Klägerin ist insoweit nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

Rechtskraft
Aus
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