Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 04.03.2024 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Am 25.10.2023 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Ulm (SG) erhoben. In der Klageschrift, welche u.a. die Worte „Rezeptgebühren Eigenanteil“, „Reha-Antrag“, „Pflegestufe“, und „Kommunikationseinschränkung“ enthält, hat die Klägerin ausgeführt, die Kommunikation mit der Beklagten sei seit Einführung der Telefonzentrale eingeschränkt.
Mit gerichtlichen Verfügungen vom 20.11.2023 und 30.11.2023 hat das SG die Klägerin darauf hingewiesen, dass der Klageschrift nicht zu entnehmen sei, wogegen sie sich richte, und hat die Klägerin aufgefordert, eine Kopie des angegriffenen Bescheides vorzulegen.
Mit Schreiben vom 28.11.2023, eingegangen beim SG am 13.12.2023, hat die Klägerin ausgeführt, es lägen Vertragsbrüche der Beklagten wegen langer Bearbeitungszeiten und mangels telefonischer Erreichbarkeit vor. Zudem habe die Beklagte unter Verstoß gegen den Datenschutz eine Rehabilitationsklinik für sie ausgewählt. Die Klägerin hat zudem Ausführungen zu ihrer Versorgung mit einem Rollator gemacht.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat vorgetragen, ihr erschließe sich nicht, gegen welchen Bescheid oder gegen was sich die Klage konkret richte. Zuviel gezahlte Zuzahlungen seien der Klägerin erstattet und bis Jahresende 2023 ein Befreiungsausweis ausgestellt worden. Für 2024 sei eine Vorabbefreiung angeboten und von der Klägerin angenommen worden. Der Reha-Antrag sei genehmigt worden und die Auswahl der Klinik befinde sich in finaler Phase. Bei ihrem Verwaltungshandeln beachte sie den Datenschutz. Ihre Telefonnummer habe nun landeseinheitlich eine Nummer mit Stuttgarter Vorwahl.
Mit Schreiben vom 08.01.2024, zugegangen bei der Klägerin gemäß Postzustellungsurkunde am 10.01.2024, hat das SG die Klägerin darauf hingewiesen, dass ihrer Klage nicht zu entnehmen sei, wogegen sie sich inhaltlich wende, und hat sie unter Hinweis auf § 92 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufgefordert, ihr Klagebegehren binnen drei Wochen darzulegen. Es handele sich um eine Frist mit ausschließender Wirkung. Eine Klage müsse den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Die Frist sei eine Ausschlussfrist, was bedeute, dass die Klage als unzulässig abgewiesen werde könne, wenn der Mangel nicht bis zum Ablauf der Frist beseitigt werde. Die Klägerin könne ihre Angaben ergänzen, indem sie eine Kopie des angefochtenen Bescheides oder Widerspruchsbescheides vorlege.
Am 19.02.2024 hat die Klägerin dem SG verschiedene Schreiben der Beklagten zu ihrem Antrag auf medizinische stationäre Rehabilitation und zu ihrer Versorgung mit einem Rollator vorgelegt.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 04.03.2024 abgewiesen, der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 07.03.2024 zugestellt. Die Klage sei bereits unzulässig. Soweit die Klägerin vortrage, sie könne die Beklagte telefonisch nicht erreichen bzw. versprochene Rückrufe würden nicht getätigt, lege das Gericht die Klage als allgemeine Leistungsklage auf telefonische Auskunft bzw. Beratung aus. Die Klage sei jedoch unzulässig. Es bestehe kein Anspruch auf einen bestimmten Weg der Kommunikation. Nach § 9 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) sei das Verwaltungsverfahren an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestünden. Es sei einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen. Anträge auf Sozialleistungen (§ 16 Erstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB I]) bedürften ebenfalls keiner besonderen Form, falls dies nicht ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben sei. Der Krankenkasse sei unbenommen, durch verwaltungsinterne Regelungen die Bearbeitung der von Versicherten vorgebrachten Anliegen nur einem bestimmten Mitarbeiter zuzuweisen. Auch könne sie organisatorische Vorkehrungen treffen, um die Inanspruchnahme ihrer Mitarbeiter durch Telefonanrufe zu begrenzen (z.B. durch die Einrichtung von Sprechzeiten). Ferner bleibe es ihr überlassen, ob sie einem erkennbaren Beratungsbedarf von Versicherten schriftlich, mündlich oder telefonisch Rechnung trage. Sie dürfe Versicherte im Einzelfall darauf verweisen, zur Vermeidung von Missverständnissen bestimmte Anliegen schriftlich vorzubringen (Verweis auf Senatsbeschluss vom 22.02.2021, L 11 KR 549/21 B, den Beteiligten bekannt). Hinsichtlich des Vortrages der Klägerin zu der ihr bewilligten stationären Rehabilitation sei die Klage ebenfalls unzulässig. Für das Gericht sei nicht erkennbar, was die Klägerin begehre. Die Beklagte habe der Klägerin eine stationäre medizinische Rehabilitation bewilligt. Auf dem von der Klägerin vorgelegten Schreiben der Beklagten vom 14.08.2023 habe die Klägerin vermerkt, ihrem „Wunsch- und Wahlrecht“ sei „entsprochen“ worden. Soweit die Klägerin vortrage, die Beklagte habe im Zusammenhang mit der Auswahl der Rehabilitationsklinik gegen Datenschutzvorschriften verstoßen, sei ein solcher Gesetzesverstoß nicht erkennbar. Die Klage sei auch im Hinblick auf die Ausführungen der Klägerin zur Rollatorversorgung unzulässig. Für das Gericht sei auch hier nicht erkennbar, was die Klägerin konkret begehre. Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Mängeln an dem Rollator, mit welchem die Klägerin aktuell von der Beklagten versorgt sei, habe die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 02.02.2024 angeboten, den Rollator durch das Sanitätshaus austauschen zu lassen. Sollte die Klägerin dieses Schreiben angreifen wollen, wäre die Klage insoweit als Anfechtungsklage mangels Verwaltungsaktes unzulässig. Denn mit dem Schreiben habe die Beklagte die Klägerin lediglich auf deren Mitwirkungspflicht hingewiesen. Ein solcher Hinweis stelle mangels Regelung keinen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X dar.
Hiergegen richtet sich der beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg am 12.04.2024 eingegangene „Widerspruch“ der Klägerin, zu dessen Begründung sie u.a. ausgeführt hat, sie benötige dringend diesen Rollator wegen ihrer Immobilität. Der Rollator gehöre nicht der Beklagten. Seit 2023 werde die Garantiefrist vereitelt. Was die Reha betreffe, habe das SG nur Bahnhof verstanden. Die Beklagte habe monatelang ihren Anspruch auf das Wunsch- und Wahlrecht missachtet. Auch klage sie, weil die Beklagte sie ohne ihr Wissen in irgendeiner Klinik angemeldet habe. Diese sei für ihr Beschwerdebild völlig ungeeignet. Diese Anmeldung sei ein Datenschutzverstoß. Auch habe sie beim SG Klage gegen den Hersteller und das Sanitätshaus eingelegt. Dies habe das SG übersehen. Diese weigerten sich, den Rollator umzutauschen, sondern wöllten ihr einen minderwertigeren Rollator beschaffen.
Die Berichterstatterin des Senats hat die Klägerin mit Eingangsverfügung darauf hingewiesen, dass ihre am 12.04.2024 eingegangene Berufung die Berufungsfrist nicht gewahrt haben dürfte. Diese habe am 08.03.2024 begonnen, da der Gerichtsbescheid der Klägerin laut Postzustellungsurkunde am 07.03.2024 zugestellt worden sei, und mit Ablauf des 08.04.2024 (da der 07.04.2024 ein Sonntag gewesen sei) geendet. Die Berufung müsste als unzulässig verworfen werden, sofern keine Tatsachen vorlägen, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigten. Gemäß § 67 Abs. 1 SGG sei die Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren, wenn die Klägerin ohne Verschulden verhindert gewesen sei, rechtzeitig Berufung einzulegen. Diese Tatsachen sollten glaubhaft gemacht werden. Weiter wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass - falls die Klägerin mit dem Schreiben auch ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz habe einleiten wollen - das LSG Baden-Württemberg hierfür erstinstanzlich nicht zuständig und ein entsprechender Antrag beim zuständigen Sozialgericht zu stellen sei.
Hierzu hat die Klägerin mit Schreiben vom 21.04.2024 ausgeführt, ihr Widerspruch hätte sich bereits am Samstag, dem 06.04.2024, im Briefkasten befunden. Die nächste Leerung sei am 08.04.2024 gewesen. Damit sei der Poststempel vom 08.04.2024 drauf. Sie entschuldige die knappe Verspätung. Dies sei ihrem Gesundheitszustand geschuldet und der damit einhergehenden Überforderung. Sie wisse manchmal nicht, wo ihr der Kopf stehe. Sie wisse auch, dass das LSG erstinstanzlich nicht zuständig sei. Frau H1 verfolge ihre Klagen gegen das Sanitätshaus und den Hersteller jedoch nicht.
Die Berichterstatterin des Senats hat die Klägerin mit Verfügung vom 23.04.2024 angehört, dass beabsichtigt sei, die Berufung ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter gemäß § 158 SGG durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen, da diese nicht innerhalb der hierfür maßgeblichen Frist (vgl. gerichtliches Schreiben vom 15.04.2024) eingelegt worden sei und keine Gründe ersichtlich bzw. von der Klägerin vorgetragen worden seien, dass diese unverschuldet daran gehindert gewesen sei, fristgerecht Berufung einzureichen.
Mit Schreiben vom 25.04.2024 hat die Klägerin einen Bescheid der AOK Pflegekasse vom 19.04.2024 über vorläufige Pflegegeldzahlungen vorgelegt. Zudem hat das SG dem Senat ein Schreiben der Klägerin vom 19.02.2024 nebst verschiedener Anlagen vorgelegt.
Mit einem weiteren Schreiben vom 26.04.2024 hat die Klägerin ausgeführt, sie habe bereits auf ihr Krankheitsbild hingewiesen. Es wäre für sie kein Problem, ein ärztliches Attest beizubringen. Ihr Brief habe sich bereits am 08.04.2024 in der Postfiliale befunden. Es handle sich lediglich um die Tage der Zustellung, die im Normalfall zwei Tage dauere. Sie habe eine Depression und ein Schmerzsyndrom, zudem Pflegestufe 2, daher sei die Verspätung nicht verschuldet. Es handle sich nur um zwei Tage Verspätung. Deshalb sollte man hier nicht päpstlicher als der Papst sein. Es gelte das Gleichbehandlungsgesetz.
Einen konkreten Antrag hat die Klägerin nicht gestellt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Rechtsstreits wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
1. Der Senat entscheidet im Rahmen seines Ermessens - trotz der vorherigen Ankündigung eines Beschlusses - durch Urteil über den Rechtsstreit. Der Senat konnte in Abwesenheit der Klägerin verhandeln und entscheiden, da die Klägerin in der Terminsmitteilung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Die Terminsmitteilung ist der Klägerin ordnungsgemäß am 07.05.2024 zugestellt worden. Erscheint ein Beteiligter trotz ordnungsgemäßer Terminsmitteilung nicht zur Verhandlung, kann das Gericht nach Lage der Akten (§ 126 SGG) oder aufgrund „einseitiger“ mündlicher Verhandlung entscheiden (BSG 26.05.2014, B 12 KR 67/13 B, juris; BSG 07.07.2011, B 14 AS 35/11 B, juris).
Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie nach § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen. Nach § 158 Satz 2 SGG kann die Entscheidung durch Beschluss ergehen.
Dem Berufungsgericht ist in § 158 Satz 2 SGG Ermessen eingeräumt, durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden (Bundessozialgericht [BSG] 30.10.2019, B 14 AS 7/19 B, juris Rn. 2). Die Berufung kann aber auch durch Urteil als unzulässig verworfen werden (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 158 Rn. 5). Im Regelfall verbietet es das Gebot fairen und effektiven Rechtsschutzes sowie das Recht auf eine mündliche Verhandlung, über die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung nach § 158 Satz 2 SGG zu entscheiden, wenn diese sich gegen einen Gerichtsbescheid richtet (BSG 30.10.2019, B 14 AS 7/19 B, juris Rn. 2). Da sich die Berufung vorliegend gegen einen nach § 105 Abs. 2 SGG instanzbeendenden Gerichtsbescheid richtet, hat sich der Senat im Rahmen seines Ermessens entschieden, durch Urteil über den Rechtsstreit zu entscheiden.
2. Die nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGG statthafte Berufung der Klägerin ist nicht innerhalb der maßgeblichen Frist eingelegt worden.
Nach § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung beim LSG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Gemäß § 151 Abs. 2 Satz 1 SGG ist die Berufungsfrist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil, § 105 Abs. 3 Halbsatz 1 SGG. Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte, § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG. Hierüber ist die Klägerin auch zutreffend belehrt worden.
Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG vom 04.03.2023 ist der Klägerin ausweislich der Postzustellungsurkunde am 07.03.2024 zugestellt worden (§ 182 Zivilprozessordnung [ZPO]), so dass die am 08.03.2024 beginnende Monatsfrist mit Ablauf des 08.04.2024 endete (§ 64 Abs. 1 bis 3 SGG), da der 07.04.2024 auf einen Sonntag fiel (§ 64 Abs. 3 SGG). Der erst am 12.04.2024 eingegangene Berufungsschriftsatz war damit verspätet.
Der Klägerin ist im Hinblick auf die verstrichene Berufungsfrist auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Rechtsgrundlage für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist § 67 SGG. Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm nach § 67 Abs. 1 SGG auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Die versäumte Rechtshandlung ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (§ 67 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 SGG).
Die Klägerin kann vorliegend nicht glaubhaft machen, dass sie im Sinne des § 67 Abs. 1 SGG ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Berufungsfrist gehindert gewesen wäre.
So trägt die Klägerin selbst vor, sie habe ihr Berufungsschreiben erst am Samstag, dem 06.04.2024, in den Postkasten geworfen, auf welchem die nächste Leerung am 08.04.2024 angegeben war. Die Klägerin hätte folglich erkennen können, dass ihr Schreiben nicht mehr vor Ablauf des 08.04.2024 bei Gericht eingehen wird. Es lag in ihrem Verantwortungsbereich, das Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß aufzugeben, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Deutschen Post AG den Empfänger fristgerecht erreichen kann. Dabei darf eine Partei zwar grundsätzlich darauf vertrauen, dass werktags im Bundesgebiet aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag im Bundesgebiet ausgeliefert werden (vgl. z.B. Bundesgerichtshof [BGH] 18.07.2007, XII ZB 32/07, juris Rn. 13). Das Vertrauen in den üblichen Postlauf ist jedoch nicht schutzwürdig, wenn der Absender erkennen kann, dass der Briefkasten am selben Tag nicht mehr geleert und die Sendung daher erst am nächsten Tag bzw. Werktag befördert wird (BGH 20.05.2009, IV ZB 2/08, juris Rn. 9).
Auch die von der Klägerin vorgetragenen gesundheitlichen Gründe bedingen keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Eine (eigene) Krankheit kann das Verschulden einer Fristversäumnis entfallen lassen. Jedoch ist dies nur dann der Fall, wenn die Erkrankung in verfahrensrelevanter Form Einfluss auf die Entschluss-, Urteils- und Handlungsfähigkeit des Beteiligten hat. Die Erkrankung muss demnach so schwer sein, dass der Beteiligte selbst nicht handeln kann und auch zur Beauftragung eines Dritten nicht in der Lage ist (vgl. BSG 12.04.2018, B 12 KR 10/17 R, juris Rn. 7 m.w.N.). Es lässt sich nicht zur Überzeugung des Senats feststellen, dass die Depression und die Schmerzerkrankung, an der die Klägerin ihrem Vortrag nach leidet, dieses Ausmaß erreicht. Ärztliche Bescheinigungen über die Krankheit liegen nicht vor. Eine stationäre Behandlung im Zeitraum der laufenden Berufungsfrist behauptet die Klägerin ebenfalls nicht. Die zahlreichen gerichtlichen Rechtsstreitigkeiten der Klägerin zeigen zudem, dass sie zumindest noch in ausreichendem Umfang in der Lage ist, sich um ihre eigenen Angelegenheiten zu kümmern.
Da somit kein Wiedereinsetzungsgrund vorliegt, war die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Dem Senat ist aufgrund der verspäteten Berufungseinlegung eine Entscheidung in der Sache über die inhaltliche Richtigkeit des Gerichtbescheids damit nicht möglich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11.
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 16 KR 2474/23
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 1140/24
Datum
3. Instanz
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Aktenzeichen
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Datum
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Kategorie
Urteil
Rechtskraft
Aus
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