Ein Berichtigungsbeschluss durch das Rechtsmittelgericht ist ausgeschlossen, wenn das Ausgangsgericht über den Berichtigungsantrag bereits entschieden hat.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. Februar 2025 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren.
Der Antrag des Antragsgegners auf Berichtigung des Beschlusses des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. Februar 2025 wird abgelehnt.
Gründe
Die am 14. Februar 2025 bei dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegte Beschwerde des Antragsgegners gegen den – am 11. Februar 2025 zugestellten – Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 10. Februar 2025 bleibt ohne Erfolg.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das SG den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig weitere Grundsicherungsleistungen in Höhe von 161,00 EUR für den Monat Februar 2025, in Höhe von 98,56 EUR für den Monat März 2025 und in Höhe von je 161,00 EUR für die Monate April und Mai 2025 zu gewähren und den Antrag im Übrigen abgelehnt.
Gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Die Beschwerde ist u.a. gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Die Berufung bedarf nach u.a. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Dies gilt gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Vorliegend ist die Beschwerde nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 144 Abs. 1 SGG ausgeschlossen, da weder der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 750,00 EUR übersteigt, noch wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind.
Dabei orientiert sich der Begriff der „Hauptsache“ in § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG an der fiktiven Frage, ob in einem Verfahren zur Hauptsache des im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verfolgten Antrags eine potentielle Berufung der Zulassung bedürfte (vgl. auch zum Folgenden LSG NRW, Beschluss vom 2. August 2018 – L 9 SO 413/18 B ER – juris Rdnr. 4; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. März 2021 – L 5 AS 494/15 B ER – juris Rdnr. 18; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 172 Rdnr. 6f). Ebenso wie für die Zulässigkeit einer Berufung ist nämlich auch für die Zulässigkeit der Beschwerde der Umfang des Beschwerdegegenstandes ausschlaggebend. Dieser hat sich daran zu orientieren, was das Sozialgericht mit der angefochtenen Entscheidung – hier aus Sicht des Antragsgegners der Antragstellerin – zugesprochen hat und wogegen sich der insoweit beschwerte Rechtsmittelführer konkret wendet (vgl. auch Burkiczak in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., Stand 28. Januar 2025, § 86b Rdnr. 629).
Das SG hat den Antragsgegner mit Beschluss vom 10. Februar 2025 im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für die Monate Februar, April und Mai 2025 jeweils weitere 161,00 EUR sowie für den Monat März weitere 98,56 EUR zu gewähren. Damit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes 581,56 EUR und betrifft auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr.
Soweit das SG dennoch in der Rechtsmittelbelehrung auf die Zulässigkeit der Beschwerde hingewiesen hat, ändert dies an den obigen Ausführungen nichts (vgl. hierzu Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 14. Auflage 2023, § 172 Rdnr. 7).
Der im Schriftsatz vom 25. Februar 2025 bei dem LSG gestellte Antrag, den Tenor der Entscheidung des SG dahingehend zu berichtigen, dass geringere Leistungen für die Zeit vom 1. Februar 2025 bis zum 31. Mai 2025 zu gewähren sind, ist ebenfalls abzulehnen.
Es ist bereits zweifelhaft, ob der Senat im vorliegenden Fall für eine Berichtigung des Tenors des sozialgerichtlichen Beschlusses zuständig wäre. Die Beseitigung offenbarer Unrichtigkeiten eines angefochtenen Beschlusses nach § 142 Abs. 1 i.V.m. § 138 SGG kann zwar auch durch das mit der Sache befasste Rechtsmittelgericht erfolgen (vgl. BSG, Urteil vom 14. Februar 1978 – 7/12 RAr 73/76 – juris Rdnr. 31). Fraglich ist jedoch, ob dies auch dann gilt, wenn das Rechtsmittel, wie hier, unzulässig ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. April 2012 – L 9 SO 505/11 – juris Rdnr. 41). Ein Berichtigungsbeschluss durch das Rechtsmittelgericht ist aber jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn das Ausgangsgericht über den Berichtigungsantrag bereits entschieden hat. Vorliegend hat das SG zwischenzeitlich mit Beschluss vom 26. Februar 2025 eine Berichtigung abgelehnt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).