L 3 AL 3561/24

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3.
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AL 2392/24
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 3561/24
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

1. Da die Gerichte die Aufgabe haben, den Bürgern und der Verwaltung zu ihrem Recht zu verhelfen, soweit das notwendig ist, besteht der allgemeine Grundsatz, dass niemand die Gerichte unnütz oder gar unlauter in Anspruch nehmen oder ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Verfolgung zweckwidriger und insoweit nicht schutzwürdiger Ziele ausnutzen darf.
2. Daher kann das Rechtsschutzinteresse fehlen, wenn der Rechtsweg unnötig, zweckwidrig oder missbräuchlich beschritten wird.
3. Dies ist der Fall, wenn die auf die Gewährung von Kurzarbeitergeld klagende GmbH gesellschaftlich nicht aktiv war und ist, sich nicht nachvollziehen lässt, dass die Klägerin überhaupt Arbeitnehmer beschäftigt hat, und die Klägerin durch die Übermittlung automatisiert generierter Dokumente zwecks Erschleichung von Sozialleistungen, ohne dass deren Voraussetzungen auch nur ansatzweise gegeben sein könnten, das prozessuale Klagerecht missbraucht.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 03.12.2024 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.



Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Kurzarbeitergeld streitig.

Die Klägerin wandte sich mit ihren unter der E-Mail-Adresse
Z1@gmail.com versandten beiden E-Mails vom 24.05.2024 an die Beklagte und führte darin aus, „Hiermit möchten wir die Unterlagen für unser Unternehmen für KUG beantragen. Die Unternehmen bestehen bereits seit 2019 und seit Covid-19 Pandemie in 2020 wurden bereits KUG beantragt, aber bis jetzt wurden keine staatlichen Seiten bearbeitet und beantwortet. Ich bitte um Überprüfung.“. Beigefügt waren Unterlagen zur Beantragung von Kurzarbeitergeld für die Jahre 2020 bis 2023. Als betroffene Arbeitnehmer wurden der Geschäftsführer N1, sein Bruder N2 und sein Vater N3 angegeben. Vergleichbare Ansprüche wurden zugleich für eine größere Anzahl weiterer GmbHs geltend gemacht, nämlich die Y1 GmbH, Y2 GmbH, Y3 GmbH, N4 GmbH, Y4 GmbH, O1 GmbH, W1 GmbH, U1 GmbH, W2 GmbH, G1 GmbH, U2 GmbH, U3 GmbH, U4 GmbH, W3 GmbH, W4 GmbH, X5 GmbH, J1 GmbH, X1 GmbH, X2 GmbH, F1 GmbH, C1 GmbH, Z2 GmbH, Z3 GmbH, F2 GmbH, Z4 GmbH, G2 GmbH, X3 GmbH, L1 GmbH, Z5 GmbH, F3 GmbH, X4 GmbH, W5 GmbH, T1 GmbH, L2 GmbH, Z6 GmbH, N5 GmbH.

Für die Klägerin wurden Anzeigen über Arbeitsausfall eingereicht und wurde Kurzarbeitergeld beantragt. Aktenkundig sind Anzeigen über Arbeitsausfall für jeweils immer dieselben drei Beschäftigten (N1, N2, N3) für die Zeiträume vom 01.01.2020 bis 31.03.2020 (datierend vom 01.01.2020), 01.04.2020 bis 30.06.2020 (datierend vom 01.04.2020), 01.07.2020 bis 30.09.2020 (datierend vom 01.07.2020), vom 01.10.2020 bis 31.12.2020 (datierend vom 01.10.2020), vom 01.01.2021 bis zum 31.03.2021 (datierend vom 01.01.2021), vom 01.04.2021 bis zum 30.06.2021 (datierend vom 01.04.2021), vom 01.07.2021 bis zum 30.09.2021 (datierend vom 01.07.2021), vom 01.10.2021 bis zum 31.12.2021 (datierend vom 01.10.2021), vom 01.01.2022 bis zum 31.03.2022 (datierend vom 01.01.2022), vom 01.04.2022 bis zum 30.06.2022 (datierend vom 01.04.2022), vom 01.07.2022 bis zum 30.09.2022 (datierend vom 01.07.2022), vom 01.10.2022 bis zum 31.12.2022 (datierend vom 01.10.2022), vom 01.01.2023 bis zum 31.03.2023 (datierend vom 01.01.2023), vom 01.04.2023 bis zum 30.06.2023 (datierend vom 01.04.2023), vom 01.07.2023 bis zum 30.09.2023 (datierend vom 01.07.2023) und vom 01.10.2023 bis zum 31.12.2023 (datierend vom 01.10.2023). In den Anträgen ist jeweils angegeben, Kurzarbeit sei eingeführt worden mit Wirkung vom 01.03.2020, vom 01.06.2020, vom 01.09.2020, vom 01.12.2020, vom 01.03.2021, vom 01.06.2021, vom 01.09.2021, vom 01.12.2021, vom 01.03.2022, vom 01.06.2022, vom 01.09.2022, vom 01.12.2022, vom 01.03.2023, vom 01.06.2023, vom 01.07.2023 und vom 01.12.2023. Diese Anzeigen wurden von der Beklagten unter Angabe der Daten 03.06.2024 und 04.06.2024 veraktet. Betreffend die Klägerin wurden unter dem Datum 11.08.2024 vom Beklagten weitere Anzeigen über Arbeitsausfall für drei Beschäftigte (N1, N2, N3) für Zeiträume ab 2024 veraktet.

Mit dem ausschließlich an die Klägerin adressierten Bescheid vom 12.06.2024 lehnte die Beklagte die Anzeige über den „Arbeitsausfall vom 12.06.2024“ ab. Die Anzeige auf Kurzarbeitergeld sei materiell-rechtliche Voraussetzung für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Sie bestimme den grundsätzlichen Anspruchsbeginn. Kurzarbeitergeld könne frühestens von dem Kalendermonat an geleistet werden, in dem die Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingegangen sei. Eine verspätete Anzeige könne grundsätzlich nicht anerkannt werden. Die ihr mit Datum „vom 16.05.2024, 23.05.2024 und 24.05.2024“ übersandten Anzeigen zur Kurzarbeit für den Zeitraum von Januar 2020 bis Dezember 2023 seien nicht rechtzeitig und somit nicht rechtswirksam erstattet worden. Dieser Bescheid gelte gleichlautend und rechtswirksam auch für die ebenfalls mit Datum „vom 16.05.2024, 23.05.2024 und 24.05.2024“ eingereichten Anzeigen zu den Unternehmen (alle mit Sitz in der H1-str. in B1) Y1 GmbH, Y2 GmbH, Y3 GmbH, N4 GmbH, Y4 GmbH, O1 GmbH, W1 GmbH, U1 GmbH, W2 GmbH, G1 GmbH, U2 GmbH, U3 GmbH, U4 GmbH, W3 GmbH, W4 GmbH, X5 GmbH, J1 GmbH, X1 GmbH, X2 GmbH, F1 GmbH, C1 GmbH, Z2 GmbH, Z3 GmbH, F2 GmbH, Z4 GmbH, G2 GmbH, X3 GmbH, L1 GmbH, Z5 GmbH, F3 GmbH, X4 GmbH, W5 GmbH, T1 GmbH, L2 GmbH, Z6 GmbH und N5 GmbH.

Mit der mit „i. A. N6“ abschließenden E-Mail vom 15.06.2024 wurde um Überprüfung gebeten und wurden weitere Unterlagen übermittelt, insbesondere zwei mit dem Datum 10.01.2020 versehene Dokumente, deren Ränder allerdings abgeschnitten waren, zwecks Führung des Nachweises, bereits am 10.01.2020 Kurzarbeitergeld beantragt zu haben.

Aktenkundig ist ferner die bei der Staatsanwaltschaft K2 gemachte Strafanzeige gegen der Beklagten gegen N1 und N2 vom 18.06.2024 samt Erweiterungen vom 31.07.2024 und 16.08.2024.

Die Beklagte wertete die E-Mail vom 15.06.2024 als Überprüfungsantrag und lehnte diesen mit dem ausschließlich an die Klägerin adressierten Bescheid vom 20.06.2024 ab. Sie habe die Entscheidung vom 12.06.2024 nach § 44 SGB X überprüft. Nach Sichtung und Prüfung der nachgereichten Unterlagen müsse festgestellt werden, dass sich keine Änderung ergebe. Es verbleibe bei der Entscheidung im Bescheid vom 12.06.2024.

Mit der mit „i. A. N6“ abschließenden E-Mail vom 22.06.2024 wurden alle Agenturen für Arbeit in Deutschland zur Bearbeitung und Überprüfung aufgefordert. Mit weiterer E-Mail vom 22.06.2024 wurde erneut Unterstützung gefordert. Mit den mit „N7 GmbH ... C2“ abschließenden Schreiben vom 23.06.2024 und 26.06.2024 wurde sich erneut an die Beklagte gewandt und darum gebeten, die Entscheidungen in den Bescheiden vom 12.06.2024 und 20.06.2024 betreffend Kurzarbeitergeld für die Zeit vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2023 zu überdenken. Sinngemäß wurde geltend gemacht, man habe die Unterlagen bereits früher eingereicht. Mit E-Mail vom 06.07.2024 wurden weitere Unterlagen übermittelt. Mit Schreiben vom 11.07.2024 wurde ausgeführt, die Beklagte möge die Angelegenheit überdenken, die gesetzeskonformen Schritte unternehmen und unverzüglich eine vorläufige Entscheidung treffen.

Mit dem an die Klägerin adressierten Bescheid vom 17.07.2024 führte die Beklagte aus, der Anzeige über Arbeitsausfall vom 30.06.2024 könne nicht entsprochen werden. Gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 SGB III bestehe ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn die Kurzarbeit auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhe. Die vorgebrachten Ausfallgründe deuteten weder auf wirtschaftliche Gründe hin, noch liege ein unabwendbares Ereignis vor.

Mit an dem die Klägerin adressierten Widerspruchsbescheid vom 19.07.2024 wies die Beklagte die gegen die Bescheide vom 12.06.2024 und vom 20.06.2024 eingelegten Widersprüche vom 15.06.2024 und vom 23.06.2023 zurück. Mit Bescheid vom 12.06.2024 habe man die Anerkennung eines Arbeitsausfalls für den Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2023 abgelehnt. Mit Bescheid vom 20.06.2024 habe man die Erteilung eines Zugunstenbescheides gemäß § 44 SGB X abgelehnt. Die Widersprüche seien zulässig, in der Sache aber unbegründet. Der Arbeitsausfall sei gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB III bei der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz habe, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Kurzarbeitergeld werde gemäß § 99 Abs. 2 SGB III frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen sei. Die Anzeigen über den Arbeitsausfall seien bei der Agentur für Arbeit K1 erst am „03.06.2024“ eingegangen. Ein von der Klägerin behaupteter früherer Eingang habe mit den vorgelegten E-Mail-Ausdrucken nicht nachgewiesen werden können. Ein Ausdruck einer Eingangsbestätigung vom 10.01.2020 (auf dem der linke und rechte Rand jeweils abgeschnitten sei und somit Absender, Betreff und Empfänger der E-Mail gar nicht vollständig lesbar sei) beziehe sich auf ein Beratungsgesuch vom 10.01.2020 – eine Anzeige über Arbeitsausfall könne hierin nicht gesehen werden. Mit einer weiteren E-Mail vom 10.01.2020 (hier seien auf dem Ausdruck ebenfalls die Ränder abgeschnitten und die E-Mail somit nicht vollständig lesbar sei) solle ein Arbeitsausfall angezeigt worden sein; dem Ausdruck sei indes weder zu entnehmen, wohin die E-Mail gesendet worden sei, noch dass Anzeigen als Anlagen mitgesandt worden seien. Zudem sei schwerlich nachvollziehbar, wie die Klägerin am 10.01.2020 gewusst haben wolle, dass sie ab März 2020 Kurzarbeit würde einführen müssen. Bei der Agentur für Arbeit jedenfalls seien die fraglichen E-Mails nicht eingegangen. Kurzarbeitergeld könne deswegen für den fraglichen Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2023 nicht gewährt werden. Da somit nicht zu erkennen sei, dass bei Erteilung des Bescheides vom 12.06.2024 das Recht falsch angewandt oder von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen worden sei, sei auch der Antrag auf Erteilung eines Zugunstenbescheides gemäß § 44 SGB X abzulehnen gewesen. Beide Widersprüche hätten daher keinen Erfolg haben können.

Im weiteren Verlauf wurden weitere Eingaben vom 23.07.2024, 25.07.2024, 02.08.2024 aktenkundig.

Ferner forderte die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 12.08.2024 auf, auf Grund des Umfangs der bisher eingereichten Unterlagen zu ungerechtfertigten Anträgen ihre Online-Portale nicht mehr zu nutzen.

Am 12.09.2024 haben das Sozialgericht (SG) Karlsruhe unter anderem insgesamt 38 auf die Gewährung von Kurzarbeitergeld gerichtete Klageschriften, eine davon die Klägerin betreffend, jeweils unterzeichnet von N1 als Geschäftsführer, erreicht. Die Klägerin hat ausgeführt, die Klage richte sich gegen einen Bescheid der Beklagten vom „01.01.2019“ sowie einen Widerspruchsbescheid vom „23.06.2024“ und als Aktenzeichen „Kug-Nr: xxxxx; Arbeitsunterbrechung Nr.: xxxxx“ angegeben. Im Laufe des Klageverfahrens sind eine Vielzahl von Eingaben per E-Mail, insbesondere das auf den 10.01.2020 lautende und nun die Ränder vollständig enthaltende Dokument und das auf den 28.02.2020 lautende Dokument, an das Gericht erfolgt. Im Kern lässt die Klägerin behaupten, sie habe sich bereits im Jahr 2020, nämlich mit E-Mail vom 10.01.2020 an die Beklagte gewandt und Kurzarbeitergeld beantragt. Einen Klageantrag hat die Klägerin nicht gestellt.

Die Beklagte hat vorgetragen, die Brüder Q1 und N2 hätten sie und andere Behörden mit Vorgängen geflutet. Allein in der Zeit vom 05.08.2024 bis zum 16.08.2024 seien fast 1.000 Anträge auf Kurzarbeitergeld mit über 44.000, zum Teil leeren, Dokumenten bei der Agentur für Arbeit K1 eingegangen. Bereits im Juni 2024 seien Anzeigen und Anträge, rückwirkend für die Jahre 2020 bis 2023, an die Arbeitsagentur übermittelt worden, schon hier in auffälliger Zahl und fast ausschließlich für nicht existente Firmen. Die Agentur für Arbeit K1 habe daher am 18.06.2024 Anzeige erstattet. Die Kriminalpolizei O2 sowie die Staatsanwaltschaften B3 und M1 ermittelten. Gesichert sei die Erkenntnis, dass zwei Rechner der Klägerin einen Großteil der Dokumente vollautomatisch erstellt und versandt hätten. Ferner hat die Beklagte ausgeführt, ein rechtzeitiger Eingang der Anzeige lasse sich nicht feststellen. Auch ein Eingang der von der Klägerin behaupteten E-Mail 10.01.2020 lasse sich nicht feststellen. Sie halte den Ausdruck sowohl der an sie gerichteten E-Mail wie auch deren Eingangsbestätigung für eine Fotomontage – schon deswegen, weil die angebliche Absenderin, die Z5 GmbH mit der HRB, laut online-Auskunft des Handelsregisters erst am 11.04.2024 (aufgrund Antrags vom 02.04.2024) in das Handelsregister eingetragen worden sei und daher nicht nachvollziehbar sei, wie angesichts dieses Datums im Januar 2020 eine E-Mail an sie unter Angabe der genannten HRB-Nummer gesandt worden sein solle.

Das SG Karlsruhe hat in der mündlichen Verhandlung vom 03.12.2024 mit Beschluss N2 als Bevollmächtigten der Klägerin nach § 73 Abs. 3 Satz 1 SGG zurückgewiesen und sodann mit Urteil die Klage abgewiesen.

Die form- und fristgerecht zum örtlich und sachlich zuständigen Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage sei zulässig, aber nicht begründet.

Die Klägerin sei eine am 16.05.2024 in das Handelsregister des Amtsgerichts M1 unter der Registernummer HRB xxxx eingetragene GmbH mit Sitz in H2-straße in B1. Unternehmenszweck sei das Betreiben mehrerer Restaurants sowie die Vermittlung der Arbeitsstellen beziehungsweise Ausbildungsstellen im Gastronomie- und Hotelbereich. Im Handelsregister mit Einzelvertretungsberechtigung eingetragener Geschäftsführer sei N1, geboren1996, der die Klägerin allein vertrete. Nach dem im elektronischen Handelsregister einzusehenden notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag (GV) vom 29.01.2024 erfolgten nach § 8 Nr. 1 GV die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung mit der Mehrheit der Stimmen, soweit Gesetz und Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes vorsähen, gewährten dabei nach § 8 Nr. 1 GV 1,00 € Geschäftsanteil eine Stimme, seien nach § 16 GV N2 als Mehrheitsgesellschafter mit 12.750,00 (51 %) und N1 als Minderheitsgesellschafter mit 12.250,00 € (49 %) am Unternehmen beteiligt.

Die Klägerin habe für die hier allein streitgegenständliche Zeit bis zum 31.12.2023 keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld und auch keinen Anspruch auf Rücknahme der ergangenen Bescheide nach § 44 SGB X.

Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld scheitere zwar nicht bereits wegen offensichtlicher Selbständigkeit des Geschäftsführers und seines Bruders. Der alleinige Geschäftsführer sei nämlich lediglich mit 49 % am Stammkapital der Klägerin beteiligter Gesellschafter und damit bei im Gesellschaftsvertrag vorgesehener einfacher Mehrheit gegenüber der Gesellschafterversammlung nicht weisungsfrei. Sein Bruder möge zwar Mehrheitsgesellschafter sein, er sei aber nicht Geschäftsführer und könne daher das operative Geschäft der Klägerin nicht steuern. Fraglich erscheine zwar, ob die Klägerin überhaupt wirtschaftlich am Markt agiere, denn das Prozessgebahren des Geschäftsführers und seines Bruders deute eher auf das Gegenteil hin. Dies könne jedoch im Ergebnis dahinstehen, weil jedenfalls aus anderen Gründen Kurzarbeitergeld für die Zeit bis zum 31.12.2023 nicht gewährt werden könne.

Anspruch auf Kurzarbeitergeld bestehe nach § 95 SGB III, wenn 1. ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliege, 2. die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt seien, 3. die persönlichen Voraussetzungen erfüllt seien und 4. der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden sei. Das Verwaltungsverfahren auf Gewährung von Kurzarbeitergeld sei zweistufig ausgestaltet. Die erste Stufe ende mit der Anzeige und dem daraufhin ergehenden Bescheid nach § 99 Abs. 3 SGB III, während die zweite Stufe das konkrete Antragsverfahren nach § 323 Abs. 2 Satz 1, § 325 Abs. 2 SGB III umfasse. Die Anzeige des Arbeitsausfalls (erste Stufe) habe nach § 99 Abs. 1 SGB III bei der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz habe, schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. Die Anzeige könne dabei nur vom Arbeitgeber oder der Betriebsvertretung erstattet werden. Der Anzeige des Arbeitgebers sei eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen. Mit der Anzeige sei glaubhaft zu machen, dass ein erheblicher Arbeitsausfall bestehe und die betrieblichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld erfüllt seien. Nach § 99 Abs. 2 SGB III werde Kurzarbeitergeld frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen sei. Beruhe der Arbeitsausfall auf einem unabwendbaren Ereignis, gelte die Anzeige für den entsprechenden Kalendermonat als erstattet, wenn sie unverzüglich erstattet worden sei. Die Agentur für Arbeit habe der oder dem Anzeigenden nach § 99 Abs. 3 SGB III unverzüglich einen schriftlichen Bescheid darüber zu erteilen, ob auf Grund der vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen ein erheblicher Arbeitsausfall vorliege und die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt seien. Kurzarbeitergeld sei im Übrigen (zweite Stufe) nach § 325 Abs. 3 SGB III für den jeweiligen Kalendermonat innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Kalendermonaten zu beantragen; die Frist beginne mit Ablauf des Monats, in dem die Tage lägen, für die die Leistungen beantragt würden.

Vorliegend fehle es sowohl an einer rechtzeitigen Anzeige nach § 95 Abs. 2 SGB III, als auch an einer rechtzeitigen Beantragung von Kurzarbeitergeld im Sinne von § 325 Abs. 3 SGB III. Die Klägerin habe zur Überzeugung des Gerichts weder bis zum 31.12.2023 einen Arbeitsausfall angezeigt, noch bis zum 31.03.2024 einen Antrag auf Gewährung von Kurzarbeitergeld gestellt. Abweichendes ergebe sich auch aus dem E-Mail-Screenshot nicht. Zunächst enthalte diese Nachricht, unterstellt es hätte sie tatsächlich gegeben und sie wäre am „10.10.2020“ (gemeint wohl 10.01.2020) bei der zuständigen Agentur für Arbeit zugegangen, keinerlei Hinweis auf die Klägerin. Sie könne schon allein deshalb nicht als Anzeige nach § 99 SGB III für die Klägerin gewertet werden. Mit der angeblichen Anzeige sei auch nicht glaubhaft gemacht worden, dass ein erheblicher Arbeitsausfall bei der Klägerin bestehe und dass die betrieblichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld bei der Klägerin erfüllt seien, wie es § 99 Abs. 1 Satz 3 SGB III erforderte. Unabhängig davon sei das Gericht der Überzeugung, dass die vorgeblich vom 10.01.2020 stammende Ausgangs-E-Mail eine plumpe Fälschung sei. In der E-Mail werde nämlich für die Z5 GmbH (deren Klage unter dem Aktenzeichen S 2 AL 2620/24 anhängig sei) die HRB angegeben. Die Sichtung des elektronisch geführten Handelsregisters des SG Mannheim zur Z5 GmbH ergebe jedoch, dass diese Firma erst am 02.02.2024 mit dem Ziel der Vergabe einer neuen HRB-Registernummer beim Handelsregister angemeldet worden sei. Mit anderen Worten: Die in der E-Mail mit Datum 10.01.2020 angegebene HRB-Nummer habe vor dem 02.02.2024 nicht existiert und daher im Jahr 2020 unmöglich angegeben werden können. Im Übrigen sei es schon denklogisch ausgeschlossen, dass sich die Gesellschafter der Klägerin um mehr als 1.000 Unternehmen kümmern könnten. Ob mit den bisher erhobenen Klagen die Erschleichung von tatsächlich nicht zustehenden Leistungen des Kurzarbeitergeldes oder lediglich die Lahmlegung von Behörden und Gerichten erreicht werden solle, brauche hier nicht entschieden zu werden.

Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen lägen auch die Voraussetzungen von § 44 SGB X nicht vor. Das Recht sei weder falsch angewendet worden, noch sei von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen worden.

Hiergegen hat die Klägerin mit E-Mail vom 09.12.2024, dem eine mit „F4“ überschriebene und nicht unterschriebene Berufungsschrift des Rechtsanwalts B2 beigefügt worden ist, Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt.

Die Klägerin hat eine E-Mail vom 02.03.2020 und diverse weitere Unterlagen vorgelegt und sodann die erneut nicht unterschriebene Berufungsschrift mit am 09.12.2024 eingegangenem Telefax vorgelegt und, nachdem sie vom Senat mit Schreiben vom 11.12.2024 auf eine beabsichtigte Zurückweisung des Rechtsanwalts B2 und eine etwaige Formunwirksamkeit der Berufung hingewiesen worden ist, mit E-Mail vom 17.12.2024 das unter dem 17.12.2024 über dem Namenszug „i. A. Q2  Ihr Fachanwalt“ unterschriebene Schreiben und mit am 31.12.2024, 01.01.2025, 05.01.2025 und 12.01.2025 eingegangenen Telefaxen sowie mit E-Mails vom 31.12.2024 und 01.01.2025 weitere Schreiben vom 17.12.2024, 31.12.2024 und 01.01.2025 sowie weitere Unterlagen übermittelt.

Der Senat hat mit Beschluss vom 14.01.2025 die in Vietnam ansässige Rechtsanwaltsgesellschaft „F4“ sowie die dieser angehörenden, jeweils als „Ihr Fachanwalt“ firmierenden Rechtsanwälte B2 sowie Q2 als Bevollmächtigte der Klägerin zurückgewiesen.

In der mündlichen Verhandlung vom 26.02.2025 ist der Geschäftsführer der Klägerin, wie auch in den drei danach verhandelten Parallelverfahren L 3 AL 81/25, L 3 AL 98/25 und L 3 AL 3556/24, mit 49 Leitz-Ordnern Aktenunterlagen und dem Ansinnen, der Senat möge diese durcharbeiten, erschienen. Er hat allerdings auf entsprechende Nachfrage des Vorsitzenden nicht konkretisiert, welche dieser Akten für das vorliegend konkret verhandelte Verfahren relevant sind.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 03.12.2024 sowie die Bescheide der Beklagten vom 12.06.2024 und 20.06.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.07.2024 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2023 Kurzarbeitergeld zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

            die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Berufungsbegründung enthalte keine Ausführungen, die nicht schon in der Entscheidung des SG Karlsruhe Berücksichtigung gefunden hätten.

Der Senat hat der Klägerin vor der Verhandlung auf deren Antrag Akteneinsicht gewährt.

Die Klägerin hat mit am 25.01.2025 eingegangenem Telefax ihr Schreiben vom 25.01.2025 sowie die unter dem 14.12.2024 unterschriebene von N2 auf N1 ausgestellte Vollmacht übermittelt.

Der Senat hat die vom SG Karlsruhe in dem zwischen den Beteiligten ebenfalls anhängigen Verfahren unter dem Aktenzeichen S 14 AL 152/25 geführten Akten beigezogen.

In diesem Verfahren ist die für das beim SG Karlsruhe zwischen der W4-GmbH und der Beklagten anhängige und unter dem Aktenzeichen S 4 AL 2634/24 geführte Verfahren erstellte Stellungnahme der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts K2 vom 20.11.2024 beigezogen worden. Darin wird ausgeführt, dass gegen die Brüder N1 und N2 wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung sowie der Computersabotage nach § 303b StGB ermittelt werde.

Bei der Finanzverwaltung seien in den letzten Monaten unzählige Steueranmeldungen, Steuererklärungen und nicht in deren Zustänurdigkeitsbereich fallende Schreiben digital eingegangen, die teilweise mit E-Mail-Verteiler an mehr als 100 Empfänger
adressiert gewesen seien. Neben E-Mail-Adressen verschiedenster Finanzämter deutschlandweit seien diese Dokumente auch an diverse Krankenkassen, Stadt- und Gemeindeverwaltungen sowie diverse Arzt- und Unternehmensadressen adressiert. Aus der Menge sowie der Art dieser übermittelten Unterlagen, die Schriftstücke seien abgesehen von den als Steuersubjekt aufgeführten Gesellschaften absolut identisch, habe sich der Verdacht ergeben, dass deren Erstellung durch eine Software automatisiert erfolge. Mit dem Auftrag, unter anderem der Ergründung des Ursprungs der digitalen Dokumentenerstellung, sei am 15.10.2024 eine richterlich angeordnete Durchsuchungsmaßnahme bei den Beschuldigten in B1, H1-str. erfolgt. In dem durchsuchten Objekt habe sich dann tatsächlich ein Raum befunden, in dem zwei Laptops aktiv automatisiert Dokumente erstellten. Beide Geräte seien gesichert worden, seien aktuell allerdings noch nicht ausgewertet. Jedoch lasse sich aus der ersten Sichtung der Daten beider Laptops sowie weiterer Speichermedien folgendes feststellen: Auf den Laptops und Datenträgern befänden sich circa 3.000.000 Dateien. In diesen Dateien seien circa 1.400.000 digital erstellte Dokumente enthalten. Unter diesen Dokumenten befänden sich auch an das SG Karlsruhe und die Beklagte adressierte Dokumente. Zur Generierung der übermittelten Dokumente sei aktuell festzustellen, dass sich die Grundlage der Schriftstücke durch einheitliche Excel-Vorlagen ergebe, die jeweils mit den Bezeichnungen der verschiedensten GmbHs ergänzt würden. Neben den eigentlichen Dokumentenangaben wie Briefkopf, Absender, Adressat und Antragsteller, seien auch die Unterschriften der Beschuldigten hinterlegt. Erkenntnisse zur Art der Versendung der einzelnen Dokumente lägen aktuell noch nicht vor.

Die Brüder N6 hätten bis zum 28.06.2024 85 GmbHs durch notarielle Verträge gegründet, von denen aktuell 9 Gesellschaften in das Handelsregister eingetragen seien. Gesellschaftlich aktiv sei bisher nur die im Jahr 2023 gegründete N7 GmbH. Alle weiteren Gesellschaften, gegründet im Jahr 2024, mit den identischen Gesellschaftern N1 und N2 sowie dem jeweiligen Geschäftsführer N1 seien weder gesellschaftlich aktiv, noch hätten sie „nachvollziehbare Arbeitnehmer“ beschäftigt. Zusätzlich zu den 85 gegründeten GmbHs lägen aktuell diverse Unterlagen zu verschiedensten GmbHs vor, für die keine Gründungsverträge vorlägen beziehungsweise es keine Hinweise gebe, dass sich die Gesellschaften tatsächlich in Gründung befänden.

Entscheidungsgründe

1. Die nach § 143 und § 144 SGG statthafte und nach § 151 SGG form- und fristgerechte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet.

2. Gegenstand des Verfahrens ist die Aufhebung des Urteils des SG Karlsruhe vom 03.12.2024 sowie der Bescheide der Beklagten vom 12.06.2024 und 20.06.2024 (an die Klägerin adressiert, nach den Ausführungen der Beklagten auch für die anderen GmbHs geltend) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.07.2024, die Verpflichtung der Beklagten, den Bescheid vom 12.06.2024 (an die Klägerin adressiert) zurückzunehmen, und die Verurteilung der Beklagten, der Klägerin Kurzarbeitergeld für die Zeit vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2023 zu gewähren.


3. Zwar ist in Verfahren über die Gewährung von Kurzarbeitergeld grundsätzlich die Betriebsvertretung notwendig beizuladen, weil die Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen kann (§ 75 Abs. 2 Alt. 1 SGG). Dies gilt indes nicht, wenn – wie hier – eine Betriebsvertretung nicht vorhanden ist (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 14.02.1989 – 7 Rar 18/87, juris Rn. 22), was sich aus den Angaben der Klägerin in den streitbefangenen Anzeigen über Arbeitsausfall ergibt.

4. Die Klage war von Anfang an unzulässig, weshalb die Berufung unbegründet ist.

Die Klägerin hat für die gerichtliche Durchsetzung der von ihr verfolgten Begehren kein Rechtsschutzbedürfnis.

Zwar gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Gleichwohl kann der Zugang zu den Gerichten von bestimmten Zulässigkeitsvoraussetzungen, namentlich von einem bestehenden Rechtsschutzbedürfnis, abhängig gemacht werden. Diese allen Prozessordnungen gemeinsame Sachentscheidungsvoraussetzung wird aus dem auch im Prozessrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben im Sinne des § 242 BGB, dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte sowie dem auch für die Gerichte geltenden Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns abgeleitet. Sie verlangt von der klagenden Person, dass sie ein Mindestmaß an berechtigtem Rechtsverfolgungsinteresse geltend machen kann, das dem öffentlichen Interesse an einer effizienten Rechtspflege gegenübergestellt werden kann. Letztlich geht es um das Verbot des institutionellen Missbrauchs prozessualer Rechte zu Lasten der Funktionsfähigkeit des staatlichen Rechtspflegeapparats (BSG, Urteil vom 12.07.2012 – B 14 AS 35/12 R, juris Rn. 17; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, Vor § 51 Rn. 16a). Da die Gerichte die Aufgabe haben, den Bürgern und der Verwaltung zu ihrem Recht zu verhelfen, soweit das notwendig ist, besteht der allgemeine Grundsatz, dass niemand die Gerichte unnütz oder gar unlauter in Anspruch nehmen oder ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Verfolgung zweckwidriger und insoweit nicht schutzwürdiger Ziele ausnutzen darf (BSG, Urteil vom 12.07.2012 – B 14 AS 35/12 R, juris Rn. 11; BSG, Urteil vom 08.05.2007 – B 2 U 3/06 R, juris Rn. 13; Bundesgerichtshof [BGH], Beschluss vom 18.06.1970 – X ZB 2/70, juris Rn. 13; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, Vor § 51 Rn. 16). Trotz Vorliegens der Beschwer kann in seltenen Ausnahmefällen das Rechtsschutzinteresse fehlen, wenn der Rechtsweg unnötig, zweckwidrig oder missbräuchlich beschritten wird (BSG, Urteil vom 08.05.2007 – B 2 U 3/06 R, juris Rn. 13). Beim Rechtsschutzinteresse ist also auf die Frage abzustellen, ob angesichts der besonderen Umstände des Falls die Klageerhebung deshalb nicht erforderlich ist, weil die Klage unnütz ist (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, Vor § 51 Rn. 16a). Das Rechtsschutzinteresse kann auch fehlen, wenn es dem Kläger nur darum geht, die Ressourcen der Verwaltung und der Gerichte zu beanspruchen und die jeweiligen Sachbearbeiter soweit wie möglich zu schikanieren (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, Vor § 51 Rn. 17c).

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze verneint der Senat für die von der Klägerin erhobene Klage das Rechtsschutzbedürfnis. Vorliegend wird der Rechtsweg zweckwidrig und missbräuchlich beschritten.

Zum einen sind nach den sich auf die Stellungnahme der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts K2 vom 20.11.2024 gründenden Feststellungen des Senats mit Ausnahme der im Jahr 2023 gegründeten N7 GmbH die von den Brüdern N1 und N2 im Jahr 2024 gegründeten 85 GmbHs weder gesellschaftlich aktiv, noch lässt es sich nachvollziehen, dass sie Arbeitnehmer beschäftigt haben. Mithin ist es unter keinem denkbaren Gesichtspunkt auch nur ansatzweise möglich, dass die gesellschaftlich nicht aktive, keine Arbeitnehmer beschäftigende und erst im Jahr 2024 gegründete Klägerin, Anspruch auf Kurzarbeitergeld für die Zeit vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2023 hat.

Zum anderen ist der Senat nach seinen sich auch insoweit auf die Stellungnahme der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts K2 vom 20.11.2024 gründenden Feststellungen davon überzeugt, dass die Erstellung der von der Klägerin übermittelten Dokumente durch eine Software automatisiert erfolgt ist, für deren Generierung einheitliche, mit den Bezeichnungen der verschiedensten GmbHs ergänzte Excel-Vorlagen erstellt worden sind.

Aus alledem ergibt sich für den Senat zweifelsfrei, dass die Klägerin durch die Übermittlung automatisiert generierter Dokumente zwecks Erschleichung von Sozialleistungen, ohne dass deren Voraussetzungen auch nur ansatzweise gegeben sein könnten, das prozessuale Klagerecht missbraucht. Es fehlt mithin an einem für die Bejahung Zulässigkeit der Klage erforderlichen Mindestmaß an berechtigtem Rechtsverfolgungsinteresse. Die Klägerin hat damit mit ihrer Klage nicht nur unnütz, sondern gar unlauter das SG Karlsruhe in Anspruch genommen und dadurch das gesetzlich vorgesehene Klageverfahren zur Verfolgung zweckwidriger und insoweit nicht schutzwürdiger Ziele ausgenutzt.

Darauf, dass aufgrund der in den Verwaltungsakten der Beklagten enthaltenen E-Mails des Geschäftsführers der Klägerin (dort als Vertreter der Z5 GmbH) vom 22.06.2024 (insgesamt zwei E-Mails, versandt um 00:32 Uhr und 05:04 Uhr) und vom 25.06.2024, gerichtet an alle Agenturen für Arbeit in der Bundesrepublik Deutschland, und aufgrund der glaubhaften Angaben der Beklagten, wonach der Geschäftsführer der Klägerin die Agentur für Arbeit K1 gemeinsam mit seinem Bruder allein in der Zeit vom 05.08.2024 bis zum 16.08.2024 mit fast 1.000 Anträgen auf Kurzarbeitergeld mit über 44.000, zum Teil leeren, Dokumenten gleichsam „geflutet“ hat, und auch aufgrund des Verhaltens des Geschäftsführers der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vieles dafür spricht, dass hier zumindest auch der Zweck verfolgt wird, die Ressourcen der Verwaltung und der Gerichte maximal zu beanspruchen und die jeweiligen Sachbearbeiter soweit wie möglich zu schikanieren, kommt es hiernach nicht mehr entscheidend an.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

6. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.

 

Rechtskraft
Aus
Saved