L 2 SO 3616/24

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2.
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 10 SO 2940/23
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 3616/24
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. November 2024 wird zurückgewiesen.
 
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.



Gründe

 I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger im Rahmen des Bezugs von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) einen Anspruch auf  Kostenübernahme für die Verlegung einer elektrischen Leitung in Höhe von 270,07 €, auf Übernahme der Kosten für eine Gummilippe in Höhe von 29,99 €, für einen Bithalter in Höhe von 4,19 €, einen Schlauch in Höhe  von 4,34 € sowie für die Installation in Höhe  von 120,00 €, auf Übernahme der Kosten für ein Fliegengitter in Höhe von 159,90 €, auf Erstattung der Versandkosten für die Bestellung eines Solarschalters in Höhe von 5,95 €, auf Kostenübernahme für einen Toilettensitz in Höhe von 69,29 €, auf Übernahme der Kosten für die Überprüfung der Bedieneinheit eines Rollladens in  Höhe von 58,31 €, auf Übernahme der Kosten für die  Installation des Spiegelschranks sowie der elektrischen Leitung im Badezimmer in Höhe von 170,17 €, auf Übernahme der Kosten für die Installation der Toilette, des Fliegengitters, des Akkus für den Solarantrieb in Höhe von 341,53 €, auf Übernahme der Kosten für einen Rollladenheber in Höhe von  66,99 € und einen Sensor in Höhe von 13,90 €, auf Übernahme der Kosten für ein Rollo in Höhe von 74,97 € nebst Fahrtkosten in Höhe von 40,00 € und schließlich auf die Übernahme der Kosten für ein weiteres  Fliegengitter in Höhe von 159,90 € nebst Kosten für die Installation in Höhe von 150,00 € hat.

Der 1953 geborene Kläger ist schwerbehindert und es ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Merkzeichen B, G, aG, BL, H und RF anerkannt. Der Kläger bezieht seit 1. Februar 2018 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. Er bewohnt eine Dachgeschosswohnung (48 Quadratmeter, Drei-Zimmer-Wohnung) im Haus seiner Schwester P1 (im weiteren P. genannt). Diese Wohnung wird ihm mietfrei zur Verfügung gestellt. Am 20. Juli 2016 schlossen der Kläger und P. (künftige Eigentümerin) und ein H1 (Erbe von P. sowie Vertreter seiner Erbfolger) eine Vereinbarung über ein Wohnrecht zugunsten des Klägers mit folgendem Inhalt (Bl. 29 LSG-Akte):
„Es wird vereinbart, dass B1 ein lebenslanges Wohnrecht im Dachgeschoss des Anwesens W1ring, B2 erhält, nebst Mitnutzung der Waschküche und des Kellerraumes hinten rechts, sowie der angebauten Garage und Freifläche. Die Kosten für Wasser, Gas, Strom, Müllabfuhr und Schönheitsreparaturen hat der Berechtigte zu tragen. Der Verkauf des Anwesens W1ring, B2 darf nur mit Einwilligung des Berechtigten B1 veräußert werden.“

Im Weiteren schlossen der Kläger und P. am 3. Juli 2018 (Bl. 27 LSG-Akte) eine Vereinbarung mit folgendem Inhalt:

„P1, W1ring, B2
Zur Vorlage bei Gericht und Behörden bestätige ich, dass mein Bruder, B1, in meinem Haus im W1ring, B2 wohnt. Er muss keine Miete entrichten, es ist jedoch quasi mietvertraglich geregelt, dass er für Kosten innerhalb der überlassenen Wohnung für Infrastruktur wie z.B. Erneuerung von Armaturen, Lampen, Heizung, Warmwasserversorgung, etc., selbst aufkommen muss. Ebenso hat er auf seine Kosten Schönheitsreparaturen durchzuführen. Bedarfsabhängige anteilige Hausnebenkosten muss er ebenfalls entrichten.“

Diese Vereinbarung war vom Kläger und P. unterschrieben. Schließlich schlossen der Kläger und P. am 25. Januar 2021 eine „ergänzende mietvertragliche Zusatzvereinbarung“ mit folgendem Inhalt (Bl. 28 LSG-Akte):
„In Anbetracht der langwierigen Streitigkeiten um die Kostenerstattung defekter Infrastruktur in der Dachgeschosswohnung W1ring, B2, welche P1 B1 unentgeltlich zur Verfügung stellt, wird zu der „mietvertraglichen Vereinbarung“ vom 3. Juli 2018 noch ergänzend festgehalten: P1 stellt die Dachgeschosswohnung weiterhin unentgeltlich zur Verfügung. Die Wohnung, ca. 48 Quadratmeter Wohnfläche, war mit einer Einbauküche mit funktionierenden Geräten sowie einer voll funktionsfähigen Infrastruktur wie z.B. Heiz-Klimagerät, Warmwasseraufbereitung, mit elektrischen Rollladenhebern, Sonnenschutzrollos, Fliegengitterrollos an Dachfenstern und Fliegengittern an den übrigen Fenstern und einer zentral angeordneten Gasofenheizung ausgestattet. Darüber hinaus mit allen erforderlichen elektrischen Leitungen, Steckdosen und Schaltern. Da die Unterkunft unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, ist B1 verpflichtet, sämtliche vorhandene Infrastruktur auf seine Kosten zu warten und sollte diese defekt werden, zu ersetzen. Schönheitsreparaturen sind, soweit gesetzlich zulässig, von B1 auf eigene Kosten durchzuführen. Außerdem ist B1 verpflichtet, eine Privathaftpflichtversicherung abzuschließen, da aufgrund seiner Behinderung nicht auszuschließen ist, dass ein beträchtlicher Schaden in der Wohnung entstehen kann.“

Am 9. Juni 2022 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Übernahme der Kosten eines Heiz- und Klimageräts. Mit Bescheid vom 12. Juli 2022 gewährte die Beklagte dem Kläger eine einmalige Beihilfe in Höhe von 313,37 € für die Anschaffung und Installation einer Infrarotheizung. Den Antrag auf Übernahme der Kosten für ein Heiz- und Klimagerät lehnte sie ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2023 zurück.

Mit Bescheid vom 1. Dezember 2022 und Bescheid vom 13. Februar 2023 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme für ein Gardena-Rollo und Installation, einen Biomülleimer und Installation, einen Duschsparkopf sowie eine Sockelleiste ab. Die Widersprüche des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 31. März 2023 zurück.

Die hiergegen am 10. Februar 2023 zum Sozialgericht (SG) Karlsruhe erhobene Klage wies dieses mit Urteil vom 7. Dezember 2023 (S 10 SO 630/23) ab. Zur Begründung führte das SG aus, die „mietvertragliche Vereinbarung“ vom 3. Juli 2018 in der Form, wie sie am 25. Januar 2021 zwischen dem Kläger und seiner Schwester gefasst worden sei, verstoße gegen § 138 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und sei deswegen nichtig. Selbst unter der Annahme, dass der „Vertrag“ wirksam sein sollte, entstehe hieraus keine Verpflichtung zur Kostenübernahme durch die Beklagte, da die Kosten für die Instandhaltungsmaßnahmen unangemessen seien und deswegen im Rahmen des § 35 Abs.1 Satz 1 SGB XII nicht zu übernehmen seien. Die hiergegen am 17. Januar 2024 eingelegte Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg wies dieses mit Beschluss vom 8. April 2024 (L 2 SO 264/24) zurück. Dabei hat sich das LSG der Rechtsauffassung des SG angeschlossen und diese bestätigt. Die zwischen dem Kläger und seiner Schwester getroffene Vereinbarung über die Überlassung der Wohnung verstoße gegen § 138 Abs. 1 BGB und sei daher nichtig. Beim Bundessozialgericht (BSG) ist gegen diesen Beschluss die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision anhängig (B 8 SO 20/24 BH). In diesem Verfahren hat das BSG mit Beschluss vom 20. August 2024 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Bereits während des noch laufenden Klageverfahrens S 10 SO 630/23, aber auch nach Ergehen des Urteils vom 7. Dezember 2023 stellte der Kläger bei der Beklagten weitere Anträge auf Kostenübernahme für Instandhaltungsmaßnahmen in der von ihm bewohnten Wohnung jeweils unter Berufung auf die mietvertragliche Vereinbarung zwischen ihm und seiner Schwester. Im Einzelnen beantragte er - soweit die Anträge im Klageverfahren noch aufrechterhalten worden sind -

1. die Übernahme der Kosten für die Verlegung einer elektrischen Leitung vom Keller bis zum Stromanschluss in der Waschküche in Höhe von 190,40 € + 79,67 € für das Material,

2. die Kostenübernahme für eine Gummilippe in Höhe von 29,99 €, für einen Bithalter in Höhe von 4,19 €, einen Schlauch in Höhe von 4,34 € sowie für die Installation in Höhe von 120,00 €,

3. die Übernahme der Kosten für ein Fliegengitter in Höhe von 159,90 €,

4. die Erstattung von Versandkosten für die Bestellung eines Solarschalters in Höhe von 5,95 €,

5. die Übernahme der Kosten für einen Toilettensitz in Höhe von 69,29 €,

6. die Übernahme der Kosten für die Überprüfung der Bedieneinheit des Rollladens in Höhe von 58,31 €,

7. die Übernahme der Kosten für die Installation des Spiegelschranks sowie der elektrischen Leitung im Badezimmer in Höhe von 170,17 €,

8. die Kostenübernahme der Installation der Toilette, des Fliegengitters, des Akkus für den Solarantrieb in Höhe von 341,53 €,

8. die Kostenübernahme für einen Rollladenheber in Höhe von 66,99 € und eines Sensors in Höhe von 13,90 €,

9. die Übernahme der Kosten für ein Ikea-Rollo in Höhe von 74,97 € nebst Fahrtkosten diesbezüglich in Höhe von 40,00 € und schließlich

9. die Übernahme der Kosten für ein weiteres Fliegengitter in Höhe von 159,90 € nebst Kosten für die Installation hierfür in Höhe von 150,00 €.

Sämtliche Anträge auf Kostenübernahme lehnte die Beklagte ab und wies die hiergegen gerichteten Widersprüche unter Berufung auf das Urteil des SG vom 7. Dezember 2023 zurück (Bescheid vom 24. Oktober 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. November 2023, Bescheid vom 13. Juni 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juni 2024, Bescheid vom 19. Juni 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Juli 2024, Bescheid vom 13. Juni 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Juli 2024, Bescheid vom 11. Juli 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juli 2024, Bescheid vom 31. Juli 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. August 2024 und Bescheid vom 26. August 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. September 2024).

Am 11. Dezember 2023 hat der Kläger erneut Klage zum SG erhoben und seine Klage im laufenden Verfahren um die vorgenannten Klageanträge erweitert. Dieses Verfahren unter dem Az. S 10 SO 2940/23 geführt worden. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass er aufgrund der mietvertraglichen Vereinbarung einen Anspruch auf Kostenübernahme habe. Es handele sich um mietvertraglich geschuldete Leistungen seiner Vermieterin (Schwester) gegenüber. Deshalb müsse die Beklagte die Kosten im Rahmen der Kosten der Unterkunft übernehmen. Der Vertrag verstoße nicht gegen § 138 Abs. 1 BGB. Die Kosten der Unterkunft würden sich im Rahmen der Angemessenheitsgrenze bewegen. Es sei auf die für die Beklagte günstige Konstellation hinzuweisen, dass keine Mietzahlungen, die ansonsten etwa mit 30.000,00 € im Jahr zu beziffern seien, anfallen würden. Demgegenüber sei der Aufwand für die Instandhaltungsmaßnahmen äußerst gering.

Die Beklagte ist auch dieser (?) der Klage entgegengetreten.

Mit Urteil vom 21. November 2024 hat das SG diese Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die zulässige Klage sei nicht begründet. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte eine Kostenübernahme für die (noch) beantragten Instandhaltungsmaßnahmen der Wohnung des Klägers abgelehnt habe. Rechtsgrundlage für die Kostenübernahme der vom Kläger beantragten Instandhaltungsmaßnahmen sei § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Danach würden Bedarfe für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt. Voraussetzung sei, dass es sich um tatsächliche Zahlungspflichten handele, die sich aus der vertraglichen Vereinbarung ergäben. Der Überlassung der Wohnung liege die „Vereinbarung“ vom 3. Juli 2018 ergänzt durch die „mietvertragliche Zusatzvereinbarung“ vom 25. Januar 2021 zugrunde. Wie das Gericht bereits im Urteil vom 7. Dezember 2023 ausgeführt habe, verstoße diese „Vereinbarung“, welche als Vertrag sui generis anzusehen sei, gegen § 138 Abs. 1 BGB und sei daher nichtig. Diese Entscheidung sei durch das LSG in seinem Beschluss vom 8. April 2024 bestätigt worden. Eine Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen sei seither nicht eingetreten. Es werde vollumfänglich Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe in dem Urteil vom 7. Dezember 2023 und dem Beschluss des LSG vom 8. April 2024.

Gegen das dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 26. November 2024 zugestellte Urteil hat er am 13. Dezember 2024 beim LSG Berufung erhoben. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Klageverfahren. Das SG habe auf seine fehlerhafte Würdigung aus dem Urteil vom 7. Dezember 2023 zurückgegriffen. Bezogen auf die Bescheinigung der Vermieterin (P.) vom 3. Juli 2018 werde behauptet, dass diese sittenwidrig zu Lasten der Beklagten verfasst worden sei. Hierbei handele es sich aber nicht um eine Vereinbarung zwischen ihm und der Vermieterin. Diese Bescheinigung sei ausschließlich von der Vermieterin der Unterkunft unterzeichnet, weshalb es sich schon deshalb nicht um eine Vereinbarung handeln könne. Ebenso sei die Würdigung des vom Kläger und der Vermieterin unterzeichneten Dokuments vom 25. Januar 2021 fehlerhaft. Zugegebenermaßen seien die Ausführungen in diesem Dokument irreführend. Die Annahme einer sittenwidrigen Vereinbarung sei jedoch fehlerhaft. Das Dokument vom 25. Januar 2021 nehme Bezug auf die Bescheinigung vom 3. Juli 2018. Es handele sich nicht um eine ergänzende Vereinbarung zu einer Vereinbarung vom 3. Juli 2018, sondern um eine Erläuterung oder Präzisierung dessen, was zwischen dem Kläger und der Vermieterin bereits im August 2016 vereinbart worden sei. Bereits in einem Schreiben vom 9. Oktober 2018 habe der Kläger die Beklagte darüber informiert, dass eine Vereinbarung dahingehend bestehe, dass er für „infrastrukturelle Maßnahmen“ in der Unterkunft aufkommen müsse. Der ganze Ablauf belege, dass der Kläger nicht schon am 3. Juli 2018 zum Nachteil der Beklagten eine sittenwidrige Vereinbarung habe getroffen haben können, da erst ab Oktober 2018 ein „Vertragsverhältnis“ zwischen ihm und der Beklagten eingetreten sei. Diese angebliche sittenwidrige Vereinbarung sei bereits im August 2016 getroffen worden. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger noch keine öffentlichen Mittel zur Unterstützung erhalten. Er bemühe sich immer wieder, Kosten für die Beklagte zu mindern; schon dies spreche dagegen, dass er sich der Beklagten gegenüber sittenwidrig verhalte.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. November 2024 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. Oktober 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. November 2023, den Bescheid vom 13. Juni 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juni 2024, den Bescheid vom 19. Juni 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Juli 2024, den Bescheid vom 13. Juni 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Juli 2024, den Bescheid vom 11. Juli 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juli 2024, den Bescheid vom 31. Juli 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. August 2024 und den Bescheid vom 26. August 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. September 2024 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für die Verlegung einer elektrischen Leitung in Höhe von 190,40 € + 79,67 € (Material), die Kosten für eine Gummilippe in Höhe von 29,99 €, für einen Bithalter in Höhe  von 4,19 €, einen Schlauch in Höhe von 4,34 € sowie eine Installation in Höhe von 120,00 €, für ein Fliegengitter in Höhe von 159,90 €, für Versandkosten für die Bestellung eines Solarschalters in Höhe von 5,95 €, für einen Toilettensitz in Höhe von 69,29 €, für die Überprüfung der Bedieneinheit des Rollladens in Höhe von 58,31 €, für einen Rollladenheber in Höhe von 66,99 € und einen Sensor in Höhe von 13,90 €, für ein Ikea-Rollo in Höhe von 74,97 € nebst Fahrtkosten diesbezüglich in Höhe von 40,00 € und für ein weiteres Fliegengitter in Höhe von 159,90 € nebst Installationskosten hierfür in Höhe von 150,00 € zu übernehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil des SG für zutreffend. Bereits im vorherigen Verfahren habe das SG und das LSG die „Vereinbarung“, welche der Überlassung der Wohnung zugrunde liege, als Vertrag sui generis angesehen, der gegen § 138 Abs. 1 BGB verstoße oder nichtig sei. Eine Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen sei nicht eingetreten.

Die Beteiligten sind mit Schreiben vom 3. Januar 2025 darauf hingewiesen worden, dass die Möglichkeit besteht, dass der Senat die Berufung auch ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zurückweist, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, der beigezogenen SG-Akte S 10 SO 630/23 und der beigezogenen Akte des LSG L 2 SO 264/24 sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.


II.

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und Abs. 3 SGG) eingelegte zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten, die für den Senat keinen Anlass zu einem anderen Verfahren gegeben hat, gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Die Berufung ist unbegründet.

Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Das SG hat zutreffend unter Darstellung der hier maßgeblichen gesetzlichen Normen - § 42a Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 35 Abs. 1 SGB XII, § 42 Nr. 1 SGB XII i.V.m. §27a Abs. 1 SGB XII - sowie ihrer zutreffenden Anwendung einen Anspruch des Klägers auf Übernahme der Kosten bezüglich der auf die von ihm bewohnte Wohnung bezogenen Instandsetzungsmaßnahmen und Anschaffungen abgelehnt. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen insbesondere auf seine Begründung in dem Beschluss vom 8. April 2024 (L 2 SO 264/24) und auf die Begründungen des SG in seinem Urteil vom 7. Dezember 2023 (S 10 SO 630/23) sowie in dem Urteil des SG vom 21. November 2024 (S 10 SO 2940/23) Bezug und weist die Berufung aus diesen Gründen zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).

Auch nach Prüfung der Klagebegründung des Klägers in dem Verfahren S 10 SO 2940/23 und der Begründung in diesem Berufungsverfahren ist eine Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die insbesondere der Entscheidung des Senats vom 8. April 2024 zugrunde gelegen haben, nicht feststellbar.

Aus diesen Gründen ist die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn.1 und 2 SGG) liegen nicht vor.  


 

Rechtskraft
Aus
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