Die Beschwerde des Klägers gegen den die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 6. Februar 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt (§ 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) worden. Sie ist jedoch nicht statthaft (§ 172 SGG). Der Ausschlusstatbestand des § 172 Abs. 3 Nr. 2a SGG greift zwar nicht ein, denn das Sozialgericht (SG) hat seine Entscheidung nicht auf das Fehlen der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen gestützt, sondern die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) wegen fehlender Erfolgsaussicht in der Sache abgelehnt. Sie ist jedoch unzulässig, weil in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte (§ 172 Abs. 3 Nr. 2b SGG).
Gemäß § 143 SGG findet gegen die Urteile der Sozialgerichte die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften des Zweiten Teils Zweiter Abschnitt Erster Unterabschnitt des Sozialgerichtsgesetzes (§§ 143 bis 159 SGG) nichts anderes ergibt. Etwas anderes ergibt sich aus § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Danach bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 € nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Der Wert des Beschwerdegegenstandes in diesem Sinne richtet sich danach, was das Sozialgericht dem Rechtsmittelkläger versagt hat und was er davon mit seinen Rechtsmittelanträgen weiterverfolgt (vgl. Bundessozialgericht - BSG - Beschluss vom 21. Juli 2011 - B 4 AS 32/11 B -; Beschluss vom 13. Juni 2013 - B 13 R 437/12 B -).
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 10. Juli 2024, geändert durch den Aufhebungs- und Neufestsetzungsbescheid vom 11. Juli 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. September 2024. Mit seiner Klage begehrt er die Berücksichtigung der Beiträge zu seinen Privat- und Kfz-Haftpflichtversicherungen in Höhe von 19,08 € und 478,45 € verteilt auf mehrere Monate und nicht ausschließlich im Monat der Fälligkeit, also 19,08 € die Privathaftpflichtversicherung betreffend im Januar, April, Juli und Oktober sowie 478,45 € die Kfz-Haftpflichtversicherung betreffend im Juli. Streitgegenständlich ist ausgehend vom Bewilligungsbescheid vom 10. Juli 2024 der Zeitraum 1. Mai bis 31. Oktober 2024 (sechs Monate). Daraus folgt, dass bei einer der Auffassung des Klägers folgenden monatlichen „Umlegung“ auf die streitgegenständlichen sechs Monate der Leistungsbewilligung dem Kläger allenfalls höhere Leistungen im Umfang von 554,77 € zu gewähren wären. Der Betrag von 750,00 € wird somit nicht überschritten. Die Klage betrifft auch nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr.
Das hat zur Folge, dass einerseits die Berufung der Zulassung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedürfte und andererseits die Beschwerde gegen die Prozesskostenhilfeentscheidung gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2b nicht statthaft ist.
An dem gesetzlichen Ausschluss der Beschwerde ändert sich im Übrigen nichts dadurch, dass im Beschluss des SG vom 6. Februar 2025 darüber belehrt worden ist, dass dieser Beschluss mit der Beschwerde an das Landessozialgericht Baden-Württemberg angefochten werden könne (Wolff-Dellen in Fichte/Jüttner, SGG 3. Aufl., § 66 Rn. 33).
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs.4 Zivilprozessordnung).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2.
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 3 SO 1910/24
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 583/25 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Rechtskraft
Aus
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