I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 9. Oktober 2023 wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag des Klägers auf Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 72 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wird abgelehnt.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
IV. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Im Streit stehen ein Aufforderungsschreiben des Beklagten zur Mitwirkung sowie die (darlehensweise) Kostenübernahme für ein Mobiltelefon.
Der 1975 geborene Kläger stand erneut seit dem 1. November 2022 bei dem Beklagten im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Seit September 2022 war er dabei in der Notübernachtungsstätte B., in der A-Straße in A-Stadt, nach entsprechender Kostenzusage durch die Stadt Frankfurt am Main, untergebracht.
Mit Bescheid vom 25. November 2022 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. Dezember 2022 bis 30. November 2023 entsprechende Leistungen in Höhe des Regelbedarfs (monatlich 449,00 €). Die Erhöhung des Regelbedarfs ab Januar 2023 auf 502,00 € wurde durch Änderungsbescheid vom 17. Dezember 2022 umgesetzt.
Am 28. Dezember 2022 beantragte der Kläger bei dem Beklagten u.a. die darlehensweise Kostenübernahme für die Anschaffung eines Mobiltelefons in Höhe von 99,-€, was der Beklagte mit Bescheid vom 28. Dezember 2022 ablehnte. Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers vom 3. Januar 2023 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 2023 als unbegründet zurück. Im Rahmen des SGB II bestünde keine Möglichkeit, das beantragte Darlehen für die Anschaffung eines neuen Handys nach § 24 Abs. 1 SGB II zu gewähren. Es fehle hier bereits an einem unabweisbaren Bedarf im Sinne von § 24 Abs. 1 SGB II. Ein Bedarf sei dann als unabweisbar anzusehen, wenn sich die Bedarfsdeckung nach der speziellen Lebenssituation des Leistungsbegehrenden als unaufschiebbar darstelle, die Bedarfsdeckung aktuell zur Vermeidung einer akuten Notsituation erforderlich sei und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweiche. Daran würde es hier fehlen; insbesondere sei eine aktuelle Notlage nicht zu erkennen. Eine solche läge etwa dann vor, wenn der Kläger nicht in der Lage wäre, Lebensmittel zu kaufen oder wegen Stromschulden eine Stromsperre drohen würde. Ein derartiger oder auch nur vergleichbarer Fall liege hier nicht vor.
Mit Schreiben vom 14. März 2023 forderte der Beklagte den Kläger zur Mitwirkung auf und übersandte ihm eine Anlage Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung (MED) zum Ausfüllen zu, um über seinen Antrag auf Mehrbedarf für Ernährung entscheiden zu können.
Mit Schreiben vom 8. April 2023, bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main eingegangen am 11. April 2023, hat der Kläger Klage erhoben und gleichzeitig Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Die Ausführungen zum Handy seien Unfug. Ohne Handy hätte er gar keinen Zugang zum Arbeitsmarkt mehr.
Er hat wörtlich beantragt, „Bescheide der Beklagten vom 14.03.2023 (angehängt) und 28.12.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2023 werden aufgehoben und die Leistungsgewährung hilfsweise Neubescheidung angeordnet“.
Dem Klageschriftsatz als Anlage beigefügt war dabei der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 22. März 2023 wegen der Ablehnung Kostenübernahme Handy sowie das Aufforderungsschreiben des Beklagten zur Mitwirkung vom 14. März 2023.
Der Beklagte ist dem Antrag des Klägers mit Schriftsatz vom 24. April 2023 entgegengetreten. Für die telefonische Erreichbarkeit des Klägers sei der Besitz des von ihm am 28. Dezember 2022 gekauften Smartphones nicht zwingend notwendig. Die telefonische Erreichbarkeit könne auch mit einem einfachen Mobiltelefon („Tastenhandy“) sichergestellt werden. Solche Geräte könnten in den Elektromärkten bereits für 20 Euro (ohne Sim-Karte und Vertrag) erworben werden. Ein solches, einfaches Mobiltelefon könne aus den laufenden Regelbedarfen angeschafft werden. Damit sei der Kläger weiterhin telefonisch erreichbar. Des Weiteren sei der Kläger offensichtlich auch per E-Mail erreichbar gewesen, obwohl sein altes Smartphone defekt war. Er habe am 28. Dezember 2022 mehrere E-Mails an den Beklagten geschrieben. Weiterhin scheide ein Darlehen aus, da der Kläger das begehrte Smartphone bereits vor dem Tag der Antragstellung beim Fachmarkt bestellt und am Tag der Antragstellung abgeholt, gekauft und in bar bezahlt habe. Ihm hätten somit ausreichend Mittel zur Verfügung gestanden, das Gerät zu kaufen. Der Bedarf für ein mobiles Mobiltelefon habe aus dem laufenden Bedarf gedeckt werden können.
Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht Frankfurt am Main die Klage mit Gerichtsbescheid vom 9. Oktober 2023 abgewiesen.
Das Gericht habe gemäß § 105 Abs. 1 S. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden können, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweise und der Sachverhalt geklärt sei. Im Rahmen der nach § 105 Abs. 1 S. 2 erforderlichen Anhörung hätten die Beteiligten keine begründeten Einwände gegen eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid vorgebracht.
Die Klage sei unzulässig.
Soweit der Kläger sich gegen die Aufforderung des Beklagten zur Mitwirkung wende, so sei die Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) unzulässig. Gegenstand einer Anfechtungsklage könne nur ein Verwaltungsakt sein. Bei dem Schreiben des Beklagten vom 14. März 2023 handele es sich um keinen Verwaltungsakt i.S.d. § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 SGB X sei ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts treffe und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet sei. Das Schreiben des Beklagten vom 14. März 2023 besitze jedoch keinen Regelungsgehalt, da durch ihn Rechte des Klägers weder begründet, noch geändert, entzogen oder festgestellt worden seien.
Soweit der Kläger die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung begehre, so ist die Klage mangels Durchführung eines Vorverfahrens unzulässig. Gemäß § 78 Abs. 1 S. 1 SGG seien vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Nach § 78 Abs. 3 SGG gelte das Erfordernis des Vorverfahrens auch für die Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 SGG). Die Verpflichtungsklage setze zwingend vor Klageerhebung die Durchführung eines Vorverfahrens voraus. Vorliegend habe der Beklagte den Antrag des Klägers auf Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung, mangels seiner Mitwirkung durch Ausfüllen der Anlage MED, überhaupt nicht bescheiden können. Ein Vorverfahren habe insoweit nicht stattgefunden.
Soweit der Kläger sich gegen den Widerspruchsbescheid vom 22. März 2023 wende, sei die Klage aufgrund doppelter Rechtshängigkeit gemäß § 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 GVG unzulässig, da der Widerspruchsbescheid vom 22. März 2023 bereits Gegenstand des beim Sozialgerichts Frankfurt am Main anhängigen Verfahrens Az. S 16 AS 124/23 sei.
Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 12. Oktober 2023 zugestellt worden. Hiergegen hat der Kläger mit am 16. und 18. Oktober 2023 bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main eingegangenen Schreiben „alle statthaften Rechtsmittel“ erhoben. Es werde beantragt, die Kosten zu stunden, zu erlassen oder niederzuschlagen. Eine eigene Sachprüfung/Begründung des Sozialgerichts fehle genauso wie die öffentliche mündliche Verhandlung, weshalb auch die Zurückverweisung des Verfahrens an das Sozialgericht unter Aufhebung des Gerichtsbescheides beantragt werde.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Durch Schreiben vom 31. Mai 2024 hat der Berichterstatter den Kläger darauf hingewiesen, dass sein Rechtsschutzbegehren neben seinem Namen auch seine aktuelle Anschrift, unter der er geladen werden könne, enthalten müsse. Er werde daher aufgefordert, binnen 2 Wochen eine aktuelle Anschrift, unter der er geladen werden könne, mitzuteilen. Dies sei eine Frist mit ausschließender Wirkung. Nenne er nicht bis zum Ablauf dieser Frist seine Wohnadresse, werde sein Rechtsschutzbegehren als unzulässig verworfen.
Daraufhin hat der Kläger mit am 11. Juli 2024 bei Gericht eingegangenem Schreiben den „Urheber des Hinweises“ wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Mit Beschluss vom 29. Juli 2024 hat der Senat den Rechtsstreit auf den Berichterstatter übertragen. Darin hat der Senat auch begründet, warum der Senat in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung (unter Mitwirkung des vom Kläger in seinem am 11. Juli 2024 eingegangenen Schreiben abgelehnten Richters) entscheiden konnte und dabei darauf verwiesen, dass das Befangenheitsgesuch des Klägers offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei. Dieser Beschluss wurde dem Kläger an sein elektronisches Bürgerpostfach zugestellt.
Mit „Antragserweiterung“ vom 27. Juli 2024 stütze er seine Ansprüche ergänzend auf § 839 BGB und den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Zudem hat er mit weiteren, am 9. August 2024 eingegangen Schreiben die Richter XX., XY. und die Richterin XZ. (erneut) wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte trotz Abwesenheit des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 27. September 2024 entscheiden, da dieser bei der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde (§ 110 Abs. 1 Satz 2 SGG). Anhaltspunkte dafür, dass der zwischenzeitlich inhaftierte Kläger, dessen persönliches Erscheinen vorliegend nicht angeordnet worden war, an dem Verhandlungstermin teilnehmen wollte, ihm dies jedoch trotz entsprechender Bemühungen nicht ermöglicht wurde, lagen dem Senat bis zum Verhandlungsbeginn nicht vor.
Der Senat konnte in der Besetzung mit nur einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern entscheiden, da das Sozialgericht Frankfurt am Main durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG entschieden hatte und die Berufung mit Beschluss des Senats vom 29. Juli 2024 auf den Berichterstatter übertragen wurden (vgl. § 153 Abs. 5 SGG).
Der Senat konnte auch in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung unter Mitwirkung des vom Kläger abgelehnten Richters am Landessozialgericht XY. entscheiden, da das Befangenheitsgesuch des Klägers offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist.
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Alt. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Sie findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen ist; maßgeblich ist vielmehr allein, ob ein Beteiligter - von einem vernünftigen Standpunkt aus betrachtet - berechtigten Anlass hat, an der Unparteilichkeit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Subjektive, unvernünftige Erwägungen scheiden als Ablehnungsgrund aus. Zweifel an der Unparteilichkeit müssen ihren Grund in einem Verhalten des Richters haben.
Die mehrfachen Ablehnungsgesuche hinsichtlich des Richters am Landessozialgericht XY. sind offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Sie dienen erkennbar ausschließlich dazu, Richter, die eine dem Kläger missliebige Rechtsansicht vertreten, auszuschalten und verfolgen somit allein verfahrensfremde Zwecke. Sie reihen sich damit ein in die Vielzahl seit mehreren Jahren reflexhaft gestellter Ablehnungsanträge, die ebenso wie die Vielzahl von Anhörungsrügen und sonstigen Eingaben allein dem Zweck der Verfahrensverzögerung oder ggf. anderen, jedenfalls verfahrensfremden Zwecken dienen.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 9. Oktober 2023 ist unbegründet.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind alleine der Bescheid des Beklagten vom 28. Dezember 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2023, mit dem der Beklagte den Antrag des Klägers auf darlehensweise Kostenübernahme für ein Mobiltelefon abgelehnt hatte, sowie das Aufforderungsschreiben des Beklagten zur Mitwirkung vom 14. März 2023 im Hinblick auf den vom Kläger gestellten Antrag auf Mehrbedarf bei Ernährung. Allein im Hinblick auf diese Bescheide bzw. dieses datumsmäßig benannte Schreiben hatte der Kläger mit seinem am 11. April 2023 bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main eingegangenen Schreiben vom 8. April 2023 ausdrücklich Klage erhoben.
Soweit das Sozialgericht Frankfurt am Main in dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 9. Oktober 2023 die Klage diesbezüglich abgelehnt hat, ist diese Entscheidung im Ergebnis nicht zu beanstanden. In der Begründung kann dem Sozialgericht jedoch nur teilweise gefolgt werden, denn die Klage ist nur teilweise unzulässig. Im Übrigen, was den Bescheid des Beklagten vom 28. Dezember 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2023 betrifft, ist die Klage zulässig, jedoch unbegründet. Denn dieser Bescheid ist – entgegen der Auffassung des Sozialgerichts – nicht bereits Gegenstand des beim Sozialgericht Frankfurt am Main anhängig gewesenen Verfahrens Az. S 16 AS 124/23 (inzwischen L 7 AS 368/23 in der Berufungsinstanz) geworden (vgl. insoweit auch die Ausführungen des Senats zum Streitgegenstand in seinem Urteil vom heutigen Tag in dem Verfahren L 7 AS 368/23).
Die insoweit ablehnende Entscheidung des Beklagten vom 28. Dezember 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2023 ist jedoch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine darlehensweise Kostenübernahme eines Mobiltelefons. Der Senat folgt insoweit den zutreffenden Feststellungen des Beklagten in seinem Widerspruchsbescheid vom 22. März 2023 (§ 136 Abs. 3 SGG) sowie den Ausführungen des Beklagten in seiner Klageerwiderung vom 24. April 2023 und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Soweit das Sozialgericht die Klage im Übrigen zu Recht als unzulässig angesehen hat, verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe in dem angefochtenen Gerichtsbescheid und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG ebenfalls von einer Wiederholung dieser ab.
Auch die im Rahmen der Berufungsbegründung gemachten Ausführungen – auch im Hinblick auf § 839 BGB sowie den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch – rechtfertigen keine andere Bewertung der Sach- und Rechtslage. Dabei fällt schon auf, dass sich die Berufungsbegründung (Eingang am 16. und 18. Oktober 2023 beim Sozialgericht) überhaupt nicht mit dem streitgegenständlichen Sachverhalt befasst. Eine Forderung, die gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden könnte, steht hier gar nicht zur Disposition. Dies zeigt wiederum deutlich, dass es dem Kläger vielfach überhaupt nicht um die inhaltlichen Fragen, sondern alleine um die Beschäftigung der Gerichte geht. Auch die Rüge des Klägers, dass das Sozialgericht ohne öffentliche mündliche Verhandlung entschieden habe, greift nicht durch, da insoweit die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 SGG zum Erlass eines Gerichtsbescheides ohne mündliche Verhandlung vorgelegen haben. Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht. Auch ist die Regelung mit Art. 6 Abs. 1 EMRK vereinbar, da in diesen Fällen jedenfalls in der Berufungsinstanz eine öffentliche mündliche Verhandlung – wie auch vorliegend – durchgeführt werden muss. Die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht Frankfurt am Main (vgl. § 159 SGG) lagen daher nicht vor.
Auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen. Eine solche setzt voraus, dass der Kläger nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und das Begehren hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§§ 73a Sozialgerichtsgesetz - SGG -, 114 Zivilprozessordnung - ZPO -). Hinreichende Erfolgsaussichten lagen jedoch vorliegend von Beginn an aus den o.g. Gründen nicht vor.
Der Antrag auf Bestellung eines besonderen Vertreters gem. § 72 SGG war ebenfalls abzulehnen.
Für einen nicht prozessfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter kann der Vorsitzende bis zum Eintritt eines Vormundes, Betreuers oder Pflegers für das Verfahren einen besonderen Vertreter bestellen, dem alle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen, zustehen (§ 72 Abs. 1 SGG).
Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger prozessunfähig sein könnte, sind nicht zu erkennen.
Es bestand aber auch kein Anlass, für den Kläger einen besonderen Vertreter nach § 72 Abs. 2 SGG zu bestellen, auch wenn der aktuelle Aufenthaltsort des Klägers vom Sitz des Gerichts weit entfernt ist. Die Entscheidung nach § 72 Abs. 2 SGG steht im Ermessen des Gerichtes (vgl. Littmann in Lüdtke, SGG, 3. Aufl. § 72 Rn. 7; Zeihe, SGG, Stand 11/09, § 72 Anm. 19a). Hierbei sind im Rahmen der Abwägung die Erfolgsaussichten des Rechtsstreites zu berücksichtigen, denn dem Gericht obliegt die Wahl, einen Rechtsanwalt beizuordnen (§ 73a SGG iVm § 121 ZPO) oder einen besonderen Vertreter zu bestellen und Prozesskostenhilfe zu bewilligen (vgl. B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG-Kommentar, 14. Auflage 2023, § 72 Rn. 8). Die Bestellung eines besonderen Vertreters ist daher am Maßstab des § 114 Satz 1 ZPO zu messen, denn die Bestellung führt zu einem Kostenerstattungsanspruch des Vertreters, der im Unterliegensfall allein gegen den Vertretenen durchzusetzen wäre und für diesen eine nicht unerhebliche Belastung bedeuten kann. Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Satz 1 ZPO). Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht zwar nicht überspannt werden. Es reicht für die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (BSG vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 83/97 R). Diese gewisse Wahrscheinlichkeit (vgl. B. Schmidt, aaO, § 73a Rn.7, 7a) ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit des Obsiegens des PKH-Beantragenden ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen. Erfolgsaussichten in diesem Sinne sind jedoch vorliegend nicht gegeben, so dass nicht nur die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt werden musste, sondern auch die Bestellung eines besonderen Vertreters nach Abwägung der Umstände abzulehnen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG).