L 7 AS 400/23

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Frankfurt (HES)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 16 AS 128/23
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 400/23
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 AS 192/24 BH
Datum
Kategorie
Urteil


I.    Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24. Oktober 2023 wird zurückgewiesen.

II.    Der Antrag des Klägers auf Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 72 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wird abgelehnt.

III.    Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

IV.    Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

V.    Die Revision wird nicht zugelassen.


Tatbestand

Im Streit stehen vier Schreiben des Beklagten an den Kläger (Nachweis über die Meldung von Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II an die Rentenversicherung, Information an den Kläger über die Bezifferung eines Erstattungsanspruchs gegenüber der Bundesagentur für Arbeit für Januar 2023, Aufforderung zur Mitwirkung und Beantragung vorrangiger Leistungen).

Der 1975 geborene Kläger stand erneut seit dem 1. November 2022 bei dem Beklagten im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Seit September 2022 war er dabei in der Notübernachtungsstätte B., in der A-Straße in A-Stadt, nach entsprechender Kostenzusage durch die Stadt Frankfurt am Main, untergebracht.

Mit Bescheid vom 25. November 2022 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. Dezember 2022 bis 30. November 2023 entsprechende Leistungen in Höhe des Regelbedarfs (monatlich 449,00 €). Die Erhöhung des Regelbedarfs ab Januar 2023 auf 502,00 € wurde durch Änderungsbescheid vom 17. Dezember 2022 umgesetzt.

Mit Schreiben vom 19. Januar 2023 übersandte der Beklagte dem Kläger den Nachweis über die Meldung von Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II an die gesetzliche Rentenversicherung für den Zeitraum 1. November 2022 bis 31. Dezember 2022.

Am 9. Februar 2023 übersandte der Beklagte dem Kläger eine Mehrfertigung eines Schreibens gleichen Datums an die Bundesagentur für Arbeit über die Bezifferung eines Erstattungsanspruchs für den Monat Januar 2023 in Höhe von 502 €.

Mit Schreiben vom 15. Februar 2023 forderte der Beklagte den Kläger zur Mitwirkung - durch Übersendung einer Gehaltsabrechnung für den Monat Februar 2022 sowie Angaben über die voraussichtliche Dauer seines stationäres Aufenthaltes - auf.

Mit weiterem Schreiben vom 15. Februar 2023 forderte der Beklagte den Kläger zudem zur Beantragung vorrangiger Leistungen bei der Bundesagentur für Arbeit Frankfurt am Main auf.

Zudem sind dem Kläger im gleichen Zeitraum noch verschiedene Schreiben und Bescheide der Agentur für Arbeit zugegangen.

Am 20. Februar 2023 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main sowohl gegen den Beklagten als auch gegen die Arbeitsagentur Frankfurt am Main Klage erhoben und gleichzeitig Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.

Er hat wörtlich beantragt, „1. die (Widerspruchs-) Bescheide der 1. Beklagten vom 09.02.2023, 19.01.2023 und 15.02.2023 werden auf den WIDERSPRUCH / die KLAGE des Kläger hin ersatzlos aufgehoben, das Verhalten der Beklagten für rechtswidrig erklärt und die Leistungsgewährung / Auszahlung angeordnet. 2. die (Widerspruchs-) Bescheide der 2. Beklagten vom 03.02.2023, 07.02.2023, 09.02.2023, 13.02.2023 und 13.02.2023 werden auf den WIDERSPRUCH / die KLAGE des Kläger hin ersatzlos aufgehoben, das Verhalten der Beklagten für rechtswidrig erklärt und die Leistungsgewährung / Auszahlung angeordnet.“

In der Folgezeit hat das Sozialgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 6. Oktober 2023 das Verfahren im Hinblick auf die Klage gegen die Bundesagentur für Arbeit abgetrennt und zur Weiterbearbeitung an die insoweit zuständige 15. Kammer abgegeben (dortiges Az.: S 15 AL 1127/23).

Der Beklagte ist dem Antrag des Klägers entgegengetreten. Seiner Auffassung nach sei die Klage unzulässig, da der Kläger gegen die Schreiben des Beklagten keine Widersprüche eingelegt habe.

Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht Frankfurt am Main die Klage mit Gerichtsbescheid vom 24. Oktober 2023 abgewiesen und gleichzeitig die Beiordnung eines Rechtsanwaltes abgelehnt.

Das Gericht habe gemäß § 105 Abs. 1 S. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden können, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweise und der Sachverhalt geklärt sei. Im Rahmen der nach § 105 Abs. 1 S. 2 erforderlichen Anhörung hätten die Beteiligten keine begründeten Einwände gegen eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid vorgebracht.

Die Klage sei unzulässig.

Soweit der Kläger sich gegen die Schreiben des Beklagten wende, so sei die dafür statthafte Klageart der Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) jeweils unzulässig. Gegenstand einer Anfechtungsklage könne nur ein Verwaltungsakt sein. Bei den Schreiben des Beklagten vom 19. Januar 2023, 9. Februar 2023 und 15. Februar 2023 handele es sich jeweils um keinen Verwaltungsakt i.S.d. § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 SGB X sei ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts treffe und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet sei. Die Schreiben des Beklagten besäßen jeweils keinen Regelungsgehalt, da durch sie Rechte des Klägers weder begründet, noch geändert, entzogen oder festgestellt worden seien.

Soweit der Kläger die Anordnung der Leistungsgewährung/Auszahlung beantrage, so sei die Klage mangels Bestimmtheit unzulässig. Im Übrigen sei kein rechtswidriges Verhalten des Beklagten feststellbar.

Die Kostenentscheidung folge aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Die Beiordnung einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwaltes sei abzulehnen gewesen, weil der Klage gemäß § 73a SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht nicht zukam. Insoweit sei auf die vorstehenden Entscheidungsgründe zu verweisen.

Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 27. Oktober 2023 zugestellt worden. Hiergegen hat der Kläger am 31. Oktober 2023 bei dem Hessischen Landessozialgericht „alle statthaften Rechtsmittel“ erhoben. Soweit sich das Rechtsmittel dabei gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwaltes/einer Rechtsanwältin richtete, wurde das Schreiben als Beschwerde ausgelegt, unter dem Aktenzeichen L 7 AS 439/23 B geführt und in der Folgezeit mit Beschluss des Senats vom 15. Februar 2024 als unzulässig verworfen. Die dagegen erhobene Anhörungsrüge wurde mit Beschluss des Senats vom 23. April 2024 (L 7 AS 125/24 RG) ebenfalls als unzulässig verworfen.

Im Berufungsverfahren beantragte der Kläger, die Kosten niederzuschlagen. Zudem fehle die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, weshalb die Zurückverweisung des Verfahrens an das Sozialgericht zur Nachholung dieser beantragt werde. Zudem wurde die Gewährung von Prozesskostenhilfe sowie die Beiordnung eines Anwalts gem. § 72 SGG beantragt.

Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.

Bereits mit Beschluss vom 14. März 2024 hat der Senat die Anträge des Klägers auf Prozesskostenhilfe sowie auf Beiordnung eines Anwalts gem. § 72 SGG abgelehnt.

Durch Schreiben vom 31. Mai 2024 hat der Berichterstatter den Kläger sodann darauf hingewiesen, dass sein Rechtsschutzbegehren neben seinem Namen auch seine aktuelle Anschrift, unter der er geladen werden könne, enthalten müsse. Er werde daher aufgefordert, binnen 2 Wochen eine aktuelle Anschrift, unter der er geladen werden könne, mitzuteilen. Dies sei eine Frist mit ausschließender Wirkung. Nenne er nicht bis zum Ablauf dieser Frist seine Wohnadresse, werde sein Rechtsschutzbegehren als unzulässig verworfen.

Daraufhin hat der Kläger mit am 24. Juni 2024 bei Gericht eingegangenem Schreiben den „Urheber des Hinweises“ wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

Mit Beschluss vom 11. Juli 2024 hat der Senat den Rechtsstreit auf den Berichterstatter übertragen. Darin hat der Senat auch begründet, warum der Senat in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung (unter Mitwirkung des vom Kläger in seinem am 24. Juni 2024 eingegangenen Schreiben abgelehnten Richters) entscheiden konnte und dabei darauf verwiesen, dass das Befangenheitsgesuch des Klägers offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei. Dieser Beschluss wurde dem Kläger an sein elektronisches Bürgerpostfach zugestellt.

Mit „Antragserweiterung“ vom 27. Juli 2024 stütze er seine Ansprüche ergänzend auf § 839 BGB und den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, ergänzend Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Der Senat konnte trotz Abwesenheit des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 27. September 2024 entscheiden, da dieser bei der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde (§ 110 Abs. 1 Satz 2 SGG). Anhaltspunkte dafür, dass der zwischenzeitlich inhaftierte Kläger, dessen persönliches Erscheinen vorliegend nicht angeordnet worden war, an dem Verhandlungstermin teilnehmen wollte, ihm dies jedoch trotz entsprechender Bemühungen nicht ermöglicht wurde, lagen dem Senat bis zum Verhandlungsbeginn nicht vor.

Der Senat konnte in der Besetzung mit nur einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern entscheiden, da das Sozialgericht Frankfurt am Main durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG entschieden hatte und die Berufung mit Beschluss des Senats vom 11. Juli 2024 auf den Berichterstatter übertragen wurden (vgl. § 153 Abs. 5 SGG).

Der Senat konnte auch in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung unter Mitwirkung des vom Kläger abgelehnten Richters am Landessozialgericht XY. entscheiden, da das Befangenheitsgesuch des Klägers offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist.

Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Alt. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Sie findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen ist; maßgeblich ist vielmehr allein, ob ein Beteiligter - von einem vernünftigen Standpunkt aus betrachtet - berechtigten Anlass hat, an der Unparteilichkeit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Subjektive, unvernünftige Erwägungen scheiden als Ablehnungsgrund aus. Zweifel an der Unparteilichkeit müssen ihren Grund in einem Verhalten des Richters haben.

Die mehrfachen Ablehnungsgesuche hinsichtlich des Richters am Landessozialgericht XY. sind offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Sie dienen erkennbar ausschließlich dazu, Richter, die eine dem Kläger missliebige Rechtsansicht vertreten, auszuschalten und verfolgen somit allein verfahrensfremde Zwecke. Sie reihen sich damit ein in die Vielzahl seit mehreren Jahren reflexhaft gestellter Ablehnungsanträge, die ebenso wie die Vielzahl von Anhörungsrügen und sonstigen Eingaben allein dem Zweck der Verfahrensverzögerung oder ggf. anderen, jedenfalls verfahrensfremden Zwecken dienen.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24. Oktober 2023 ist unbegründet.

Die Entscheidung des Sozialgerichts Frankfurt am Main ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat daher auf die Gründe in dem angefochtenen Gerichtsbescheid und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Auch die im Rahmen der Berufungsbegründung gemachten Ausführungen – auch im Hinblick auf § 839 BGB sowie den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch – rechtfertigen keine andere Bewertung der Sach- und Rechtslage. Dabei fällt schon auf, dass sich die Berufungsbegründung überhaupt nicht mit dem streitgegenständlichen Sachverhalt befasst. Eine Forderung, die – wie ausdrücklich beantragt – niedergeschlagen werden könnte, steht hier gar nicht zur Disposition. Dies zeigt wiederum deutlich, dass es dem Kläger vielfach überhaupt nicht um die inhaltlichen Fragen, sondern alleine um die Beschäftigung der Gerichte geht. Auch die Rüge des Klägers, dass das Sozialgericht ohne öffentliche mündliche Verhandlung entschieden habe, greift nicht durch, da insoweit die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 SGG zum Erlass eines Gerichtsbescheides ohne mündliche Verhandlung vorgelegen haben. Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht. Auch ist die Regelung mit Art. 6 Abs. 1 EMRK vereinbar, da in diesen Fällen jedenfalls in der Berufungsinstanz eine öffentliche mündliche Verhandlung – wie auch vorliegend – durchgeführt werden muss. Die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht Frankfurt am Main (vgl. § 159 SGG) lagen daher nicht vor.

Auch der erneut gestellte Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen. Eine solche setzt voraus, dass der Kläger nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und das Begehren hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§§ 73a Sozialgerichtsgesetz - SGG -, 114 Zivilprozessordnung - ZPO -). Hinreichende Erfolgsaussichten lagen jedoch vorliegend von Beginn an aus den o.g. Gründen nicht vor.

Der erneute Antrag auf Bestellung eines besonderen Vertreters gem. § 72 SGG war ebenfalls abzulehnen.

Für einen nicht prozessfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter kann der Vorsitzende bis zum Eintritt eines Vormundes, Betreuers oder Pflegers für das Verfahren einen besonderen Vertreter bestellen, dem alle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen, zustehen (§ 72 Abs. 1 SGG).

Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger prozessunfähig sein könnte, sind nicht zu erkennen.

Es bestand aber auch kein Anlass, für den Kläger einen besonderen Vertreter nach § 72 Abs. 2 SGG zu bestellen, auch wenn der aktuelle Aufenthaltsort des Klägers vom Sitz des Gerichts weit entfernt ist. Die Entscheidung nach § 72 Abs. 2 SGG steht im Ermessen des Gerichtes (vgl. Littmann in Lüdtke, SGG, 3. Aufl. § 72 Rn. 7; Zeihe, SGG, Stand 11/09, § 72 Anm. 19a). Hierbei sind im Rahmen der Abwägung die Erfolgsaussichten des Rechtsstreites zu berücksichtigen, denn dem Gericht obliegt die Wahl, einen Rechtsanwalt beizuordnen (§ 73a SGG iVm § 121 ZPO) oder einen besonderen Vertreter zu bestellen und Prozesskostenhilfe zu bewilligen (vgl. B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG-Kommentar, 14. Auflage 2023, § 72 Rn. 8). Die Bestellung eines besonderen Vertreters ist daher am Maßstab des § 114 Satz 1 ZPO zu messen, denn die Bestellung führt zu einem Kostenerstattungsanspruch des Vertreters, der im Unterliegensfall allein gegen den Vertretenen durchzusetzen wäre und für diesen eine nicht unerhebliche Belastung bedeuten kann. Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Satz 1 ZPO). Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht zwar nicht überspannt werden. Es reicht für die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (BSG vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 83/97 R). Diese gewisse Wahrscheinlichkeit (vgl. B. Schmidt, aaO, § 73a Rn.7, 7a) ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit des Obsiegens des PKH-Beantragenden ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen. Erfolgsaussichten in diesem Sinne sind jedoch vorliegend nicht gegeben, so dass nicht nur die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt werden musste, sondern auch die Bestellung eines besonderen Vertreters nach Abwägung der Umstände abzulehnen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG).
 

Rechtskraft
Aus
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