I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 14. Dezember 2023 wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag des Klägers auf Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 72 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wird abgelehnt.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
IV. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Im Streit stehen ein Schreiben des Beklagten über die Aufforderung zur Mitwirkung sowie die Aufhebung von Leistungen nach dem SGB II.
Der 1975 geborene Kläger stand erneut seit dem 1. November 2022 bei dem Beklagten im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Seit September 2022 war er dabei in der Notübernachtungsstätte B., in der A-Straße in A-Stadt, nach entsprechender Kostenzusage durch die Stadt Frankfurt am Main, untergebracht.
Mit Bescheid vom 25. November 2022 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. Dezember 2022 bis 30. November 2023 entsprechende Leistungen in Höhe des Regelbedarfs (monatlich 449,00 €). Die Erhöhung des Regelbedarfs ab Januar 2023 auf 502,00 € wurde durch Änderungsbescheid vom 17. Dezember 2022 umgesetzt.
Nachdem der Kläger ab dem 22. März 2023 eine Beschäftigung bei der Firma „E. GmbH“ mit einem monatlichen Nettoverdienst i.H.v. 861,41 € aufgenommen hatte, hob der Beklagte mit Bescheid vom 14. April 2023 die Leistungsbewilligung nach dem SGB II für die Zeit ab dem 1. Mai 2023 wegen Wegfalls der Hilfebedürftigkeit auf, wogegen der Kläger am 24. April 2023 Widerspruch einlegte.
Mit Schreiben vom 14. April 2023 forderte der Beklagte den Kläger zudem auf, Gehaltsnachweise (Gehaltsabrechnung und Gehaltszufluss) für den Monat März 2023 bei der E. GmbH vorzulegen, wogegen der Kläger ebenfalls am 24. April 2023 Widerspruch einlegte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2023 wies der Beklagte den Widerspruch gegen das Schreiben vom 14. April 2023 als unzulässig zurück. In der Begründung des Bescheides heißt es, dass ein Widerspruch nur gegen Verwaltungsakte zulässig sei. Mit dem angefochtenen Schreiben seien jedoch weder Rechte des Klägers begründet, noch geändert, entzogen oder festgestellt worden. Eine Entscheidung über den Rechtsanspruch des Klägers sei mit der Aufforderung zur Mitwirkung vom 14. April 2023 nicht getroffen worden. Die Aufforderung zur Mitwirkung sei nur erfolgt, um prüfen zu können, ob und inwieweit ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bestünde. Ein förmlicher Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit sei der Aufforderung zur Mitwirkung ebenfalls nicht zu entnehmen gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2023 wies der Beklagte sodann den Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid vom 14. April 2023 als unbegründet zurück. In der Begründung des Bescheides heißt es, dass der für den Kläger im streitgegenständliche Zeitraum maßgebliche Regelbedarf 502 € betrage. Kosten der Unterkunft und Heizung seien nicht geltend gemacht worden. Der Kläger habe im März 2023 für die Zeit vom 22. März 2023 bis 31. März 2023 ein Gehalt in Höhe von netto 861,41 € erzielt. Nach Absetzung des nach § 11b SGB II zu berücksichtigenden Freibetrages in Höhe von 299,79 € verbleibe ein Einkommen in Höhe von 561,62 € zur Anrechnung. Das Gehalt fließe dem Kläger ausweislich der durch den Arbeitgeber vorgelegten Einkommensbescheinigung jeweils im Folgemonat zu. Aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages sei davon auszugehen, dass mindestens das genannte Einkommen von dem Kläger im April 2023 erzielt worden sei. Das erzielte Einkommen übersteige den Gesamtbedarf des für den Kläger ermittelnden Leistungsanspruchs. Die Leistungen seien zu Recht für die Zeit ab dem 1. Mai 2023 aufgehoben worden.
Mit Schreiben vom 8. Juni 2023, bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main eingegangen am 12. Juni 2023, hat der Kläger unter Beifügung der beiden vorgenannten Widerspruchsbescheide vom 31. Mai 2023 sowie 2. Juni 2023 Klage erhoben und gleichzeitig Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.
Er hat wörtlich beantragt, „Bescheide der Beklagten vom in Gestalt des Widerspruchsbescheid vom werden aufgehoben und die Leistungsgewährung hilfsweise Neubescheidung angeordnet“.
Der Beklagte ist dem Antrag des Klägers unter Bezugnahme auf seine Ausführungen in den angefochtenen Widerspruchsbescheiden vom entgegengetreten.
Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht Frankfurt am Main die Klage mit Gerichtsbescheid vom 14. Dezember 2023 abgewiesen.
Das Gericht habe gemäß § 105 Abs. 1 S. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden können, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweise und der Sachverhalt geklärt sei. Im Rahmen der nach § 105 Abs. 1 S. 2 erforderlichen Anhörung hätten die Beteiligten keine begründeten Einwände gegen eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid vorgebracht.
Die zulässige Klage sei nicht begründet.
Soweit der Kläger sich gegen das Schreiben des Beklagten vom 14. April 2023 (Übersendung von Gehaltsnachweisen) wende, sei die Klage zwar aufgrund des Abschlusses des Vorverfahrens mit dem Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2023 zulässig geworden (§ 78 Abs. 1 Satz 1 SGG), in der Sache aber unbegründet. Das Gericht folge dabei den zutreffenden Feststellungen des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2023 und sehe von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 SGG).
Soweit der Kläger sich gegen die Leistungsaufhebung ab Mai 2023 wende, sei die Klage ebenso unbegründet. Das Gericht folge den zutreffenden Feststellungen des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 2023 und sehe von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 SGG).
Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 18. Dezember 2023 zugestellt worden. Hiergegen hat der Kläger noch am gleichen Tag bei dem Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Das Sozialgericht habe ohne eine öffentliche mündliche Verhandlung entschieden, weshalb auch die Sache nach dort zurückverwiesen werden müsse. Im Übrigen sei auch die Berechnung des Beklagten gerichtsbekannt falsch.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Durch Schreiben vom 31. Mai 2024 hat der Berichterstatter den Kläger darauf hingewiesen, dass sein Rechtsschutzbegehren neben seinem Namen auch seine aktuelle Anschrift, unter der er geladen werden könne, enthalten müsse. Er werde daher aufgefordert, binnen 2 Wochen eine aktuelle Anschrift, unter der er geladen werden könne, mitzuteilen. Dies sei eine Frist mit ausschließender Wirkung. Nenne er nicht bis zum Ablauf dieser Frist seine Wohnadresse, werde sein Rechtsschutzbegehren als unzulässig verworfen.
Daraufhin hat der Kläger mit am 24. Juni 2024 bei Gericht eingegangenem Schreiben den „Urheber des Hinweises“ wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Mit Beschluss vom 11. Juli 2024 hat der Senat den Rechtsstreit auf den Berichterstatter übertragen. Darin hat der Senat auch begründet, warum der Senat in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung (unter Mitwirkung des vom Kläger in seinem am 24. Juni 2024 eingegangenen Schreiben abgelehnten Richters) entscheiden konnte und dabei darauf verwiesen, dass das Befangenheitsgesuch des Klägers offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei.
Mit weiteren, am 9. August 2024 eingegangen Schreiben hat der Kläger zudem die Richter XX., XY. (erneut) wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte trotz Abwesenheit des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 27. September 2024 entscheiden, da dieser bei der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde (§ 110 Abs. 1 Satz 2 SGG). Anhaltspunkte dafür, dass der zwischenzeitlich inhaftierte Kläger, dessen persönliches Erscheinen vorliegend nicht angeordnet worden war, an dem Verhandlungstermin teilnehmen wollte, ihm dies jedoch trotz entsprechender Bemühungen nicht ermöglicht wurde, lagen dem Senat bis zum Verhandlungsbeginn nicht vor.
Der Senat konnte in der Besetzung mit nur einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern entscheiden, da das Sozialgericht Frankfurt am Main durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG entschieden hatte und die Berufung mit Beschluss des Senats vom 11. Juli 2024 auf den Berichterstatter übertragen wurden (vgl. § 153 Abs. 5 SGG).
Der Senat konnte auch in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung unter Mitwirkung des vom Kläger abgelehnten Richters am Landessozialgericht XY. entscheiden, da das Befangenheitsgesuch des Klägers offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist.
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Alt. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Sie findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen ist; maßgeblich ist vielmehr allein, ob ein Beteiligter - von einem vernünftigen Standpunkt aus betrachtet - berechtigten Anlass hat, an der Unparteilichkeit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Subjektive, unvernünftige Erwägungen scheiden als Ablehnungsgrund aus. Zweifel an der Unparteilichkeit müssen ihren Grund in einem Verhalten des Richters haben.
Die mehrfachen Ablehnungsgesuche hinsichtlich des Richters am Landessozialgericht XY. sind offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Sie dienen erkennbar ausschließlich dazu, Richter, die eine dem Kläger missliebige Rechtsansicht vertreten, auszuschalten und verfolgen somit allein verfahrensfremde Zwecke. Sie reihen sich damit ein in die Vielzahl seit mehreren Jahren reflexhaft gestellter Ablehnungsanträge, die ebenso wie die Vielzahl von Anhörungsrügen und sonstigen Eingaben allein dem Zweck der Verfahrensverzögerung oder ggf. anderen, jedenfalls verfahrensfremden Zwecken dienen.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 14. Dezember 2023 ist unbegründet.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind alleine der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 31. Mai 2023, mit dem der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen das Schreiben vom 14. April 2023 (als unzulässig) zurückgewiesen hatte, sowie der Bescheid des Beklagten vom 14. April 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 2023, mit dem er die mit Bescheid vom 25. November 2022 erfolgte Leistungsbewilligung an den Kläger aufgrund einer Beschäftigungsaufnahme für die Zeit ab dem 1. Mai 2023 aufgehoben hatte.
Soweit das Sozialgericht Frankfurt am Main in dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 14. Dezember 2023 die Klage im Hinblick auf diese Bescheide abgelehnt hat, ist diese Entscheidung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat daher auf die Gründe in dem angefochtenen Gerichtsbescheid und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit ab. Auch die im Rahmen der Berufungsbegründung gemachten Ausführungen rechtfertigen keine andere Bewertung der Sach- und Rechtslage. Auch die Rüge des Klägers, dass das Sozialgericht ohne öffentliche mündliche Verhandlung entschieden habe, greift nicht durch, da insoweit die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 SGG zum Erlass eines Gerichtsbescheides ohne mündliche Verhandlung vorgelegen haben. Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht. Auch ist die Regelung mit Art. 6 Abs. 1 EMRK vereinbar, da in diesen Fällen jedenfalls in der Berufungsinstanz eine öffentliche mündliche Verhandlung – wie auch vorliegend – durchgeführt werden muss. Die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht Frankfurt am Main (vgl. § 159 SGG) lagen daher nicht vor.
Auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen. Eine solche setzt voraus, dass der Kläger nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und das Begehren hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§§ 73a Sozialgerichtsgesetz - SGG -, 114 Zivilprozessordnung - ZPO -). Hinreichende Erfolgsaussichten lagen jedoch vorliegend von Beginn an aus den o.g. Gründen nicht vor.
Der Antrag auf Bestellung eines besonderen Vertreters gem. § 72 SGG war ebenfalls abzulehnen.
Für einen nicht prozessfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter kann der Vorsitzende bis zum Eintritt eines Vormundes, Betreuers oder Pflegers für das Verfahren einen besonderen Vertreter bestellen, dem alle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen, zustehen (§ 72 Abs. 1 SGG).
Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger prozessunfähig sein könnte, sind nicht zu erkennen.
Es bestand aber auch kein Anlass, für den Kläger einen besonderen Vertreter nach § 72 Abs. 2 SGG zu bestellen, auch wenn der aktuelle Aufenthaltsort des Klägers vom Sitz des Gerichts weit entfernt ist. Die Entscheidung nach § 72 Abs. 2 SGG steht im Ermessen des Gerichtes (vgl. Littmann in Lüdtke, SGG, 3. Aufl. § 72 Rn. 7; Zeihe, SGG, Stand 11/09, § 72 Anm. 19a). Hierbei sind im Rahmen der Abwägung die Erfolgsaussichten des Rechtsstreites zu berücksichtigen, denn dem Gericht obliegt die Wahl, einen Rechtsanwalt beizuordnen (§ 73a SGG iVm § 121 ZPO) oder einen besonderen Vertreter zu bestellen und Prozesskostenhilfe zu bewilligen (vgl. B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG-Kommentar, 14. Auflage 2023, § 72 Rn. 8). Die Bestellung eines besonderen Vertreters ist daher am Maßstab des § 114 Satz 1 ZPO zu messen, denn die Bestellung führt zu einem Kostenerstattungsanspruch des Vertreters, der im Unterliegensfall allein gegen den Vertretenen durchzusetzen wäre und für diesen eine nicht unerhebliche Belastung bedeuten kann. Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Satz 1 ZPO). Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht zwar nicht überspannt werden. Es reicht für die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (BSG vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 83/97 R). Diese gewisse Wahrscheinlichkeit (vgl. B. Schmidt, aaO, § 73a Rn.7, 7a) ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit des Obsiegens des PKH-Beantragenden ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen. Erfolgsaussichten in diesem Sinne sind jedoch vorliegend nicht gegeben, so dass nicht nur die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt werden musste, sondern auch die Bestellung eines besonderen Vertreters nach Abwägung der Umstände abzulehnen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG).