L 19 AS 826/24

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 35 AS 2506/23
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 826/24
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.05.2024 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten der Kläger werden auch im Berufungsverfahren nicht erstattet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Beklagten, Anträge der Kläger bezüglich der Übernahme der Kosten der Haftpflicht- und Hausratversicherung durch Verwaltungsakt zu bescheiden bzw. die entstandenen Kosten zu erstatten.

 

Die verheirateten Kläger bezogen ab November XXXX durchgehend Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Die Klägerin übte ab dem 00.00.0000 eine geringfügige Beschäftigung mit wechselndem Einkommen aus.

 

Mit Schreiben vom 01.06.2008 machten die Kläger erstmals u.a. geltend, dass die Kosten für eine Haftpflichtversicherung anrechnungsfähig seien. Mit Schreiben vom 10.06.2008 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass es sich bei den Aufwendungen für eine Haftpflichtversicherung nicht um eine Leistung nach dem SGB II handele. Die Versicherungsprämien könnten aus dem Grund nicht zusätzlich zu den bereits bewilligten Grundsicherungsleistungen übernommen werden. Eine entsprechende Berücksichtigung der Kosten für eine Haftpflichtversicherung erfolge pauschaliert, sofern Einkommen erzielt werde. Einen Bescheid erließ er nicht.

 

Mit Urteil vom 22.07.2011 – S 18 (28,5) AS 202/08 – verurteilte das Sozialgericht (SG) Düsseldorf den Beklagten, den Antrag der Kläger hinsichtlich der Übernahme der Versicherungsprämien für Hausrat und Haftpflicht vom 01.06.2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Im Übrigen wies es die darüber hinaus gehende Leistungsklage ab. Die hiergegen eingelegte Berufung – L 12 AS 1477/11 – erklärten die Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2014 für erledigt.

 

Mit Bescheid vom 16.08.2011, adressiert an den Kläger, lehnte der Beklagte den Antrag vom 01.06.2008 auf Übernahme der Versicherungsprämien für Hausrat und Haftpflicht ab. Die beantragte Leistung sei keine Leistung nach dem SGB II. Den hiergegen vom Kläger erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.08.2011 als unbegründet zurück.

 

Hiergegen erhoben die Kläger Klage – S 18 AS 3579/11 –, welche das Sozialgericht Düsseldorf mit Gerichtsbescheid vom 31.05.2012 abwies. Im anschließenden Berufungsverfahren –  L 12 AS 1142/12 – erklärten die Kläger das Verfahren für erledigt.

 

Mit Bescheid vom 27.04.2015 bewilligte der Beklagte den Klägern Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 i.H.v. insgesamt 00,00 € monatlich. Auf den Gesamtbedarf der Kläger wurde kein Einkommen angerechnet.

 

Hiergegen legten die Kläger am 02.05.2015 Widerspruch ein. Der Widerspruch richtete sich gegen die Kosten der Unterkunft und Heizung, Strom- und Energiekosten und nicht übernommene Kosten für Haftpflichtversicherungen. Mit Schreiben vom 24.06.2015 übersandte der Kläger dem Beklagten die Beitragsrechnung vom 16.06.2015 über eine Hausratsversicherung i.H.v. 89,08 €. Er forderte unter Bezugnahme auf ein Urteil des SG Düsseldorf vom 24.08.2008 – S 29 SO 46/06 - 1/08 – den Beitrag zu erstatten. Er erwarte, dass auch künftig diese Beiträge übernommen würden. Mit Schreiben vom 13.07.2015 übersandte der Kläger dem Beklagten die Mahnung seiner Haftpflichtversicherung vom 08.07.2015 wegen rückständiger Beiträge zur privaten Haftpflichtversicherung i.H.v. insgesamt 63,32 €. Mit Schreiben vom 17.08.2015 übersandte er die Mahnung seiner Haftpflichtversicherung vom 12.08.2015 wegen rückständiger Beiträge zur privaten Haftpflichtversicherung mit der Erhebung einer weiteren Mahngebühr i.H.v. 3,50 €.

 

Mit Bescheid vom 29.11.2015 änderte der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 27.05.2015 ab dem 01.01.2016 wegen der Erhöhung der Regelbedarfe ab. Auch gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 15.12.2015 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 09.03.2016 übersandte er zudem eine Mahnung seiner Haftpflichtversicherung vom 02.03.2016 wegen rückständiger Beiträge zur privaten Haftpflichtversicherung für die Zeit vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 in Höhe von insgesamt 93,66 €.

 

Mit Schreiben vom 20.04.2016 erhob der Kläger gemeinsam mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz eine Untätigkeitsklage unter Bezugnahme auf die Schreiben vom 24.06.2015, 13.07.2015, 17.08.2015 und 09.03.2016 vor dem SG Düsseldorf. Er begehrte die Übernahme der rückständigen Beiträge zur Hausrat- und privaten Haftpflichtversicherung sowie die Verpflichtung des Beklagten, die Kosten auch zukünftig zu übernehmen.

 

Das Verfahren wurde nur als Eilverfahren unter dem Az.: S 23 AS 1519/16 ER erfasst. Mit rechtskräftigen Beschluss vom 10.05.2016 wies das SG Düsseldorf den Antrag auf Gewährung von einstweiligen Rechtsschutz ab. Die Untätigkeitsklage wurde nicht erfasst.

 

Mit Widerspruchsbescheid vom 30.07.2021 wies der Beklagte die ruhend gestellten Widersprüche vom 22.10.2013 und vom 28.04.2014 betreffend die Bewilligungsbescheide vom 18.10.2013 für den Zeitraum von November 0000 bis April 00000 sowie vom 00.00.0000 von Mai 00000 bis Oktober 00000 als unbegründet zurück.

 

Mit Schreiben vom 08.08.2021 haben die Kläger Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 30.07.2021 sowie eine „erneute Untätigkeitsklage“ vor dem SG Düsseldorf erhoben. Die Klage ist unter dem Aktenzeichen S 35 AS 2158/21 erfasst worden.

Die Kläger haben u.a. vorgetragen, dass erneut die Untätigkeitsklage erhoben werde, da die damalige Untätigkeitsklage vom 20.04.2016 vom SG Düsseldorf unterschlagen worden sei. Der Beklagte sei bereits mehrfach verurteilt worden (Urteile vom 24.08.2008 – S 29 SO 49/06 - 1/08 –, vom 22.07.2011 – S 18 (28,5) AS 202/08; Vergleich beim LSG Essen, Niederschrift vom 19.02.2014 – L 12 AS 1105/12) und sollte die entsprechenden Nachberechnungen und Nachzahlungen einschließlich Zinsen auch über den 30.04.2008 hinaus vornehmen, da es ein Novum darstellen würde, wenn die Urteile eine Laufzeit nur bis zum 30.04.2008 hätten. Nur weil sich die Urteile auf Widerspruchsbescheide bezögen, die eine Befristung aus dem Leistungsbescheid darstellten, heiße dies nicht, dass nur bis zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides zu zahlen sei. Auch Folgezeiträume würden durch die Urteile abgedeckt, wenn nicht neue Sachverhalte geltend gemacht würden, die eine Neuberechnung und geänderte Leistungsbescheide zur Folge hätten, was nicht gegeben sei. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts seien die Beiträge zur Haftpflicht- und Hausratsversicherung gesondert zu entrichten.

 

Mit Beschluss vom 14.12.2023 hat das Sozialgericht Düsseldorf die Untätigkeitsklage abgetrennt und unter dem Aktenzeichen S 35 AS 2506/23 fortgeführt.

 

 

Die Kläger haben sodann schriftsätzlich beantragt,

 

Verweigerung der Zahlung und bewusst gezielte Hinhaltung bzw. Nichtbearbeitung der nachfolgenden Schriftsätze:

 

  1. des Schriftsatzes vom 24.06.2015 bezüglich der Erstattung der Hausrat- und Haftpflichtversicherung mit Verweis auf das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24.08.2008 unter Az. S 29 SO 49/06 – 1/08.

 

  1. des Schriftsatzes vom 13.07.2015 bezüglich der Mahnung der Haftpflichtversicherung.

 

  1. des Schriftsatzes vom 17.08.2015 mit Verweis auf die letzte Mahnung der N.-Versicherung bezüglich der Haftpflichtversicherung.

 

  1. des Schriftsatzes vom 09.03.2016 – nach über neun Monaten – bezüglich der Kündigung der Haftpflichtversicherung.

 

  1. Ignorierung des Urteils des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.07.2011 unter Az. S 18 (28, 5) AS 202/08 zur Zahlung der Haftpflichtversicherung.

 

Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

Mit Gerichtsbescheid vom 15.05.2024 hat das SG Düsseldorf die Klage als unbegründet abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

 

Gegen den ihnen am 23.05.2024 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger am 16.06.2024 Berufung eingelegt. Sie machen geltend, der Beklagte sei mehrfach verurteilt worden. Es stünden Nachberechnungen sowie Nachzahlungen ab 00000 aus. Die Untätigkeitsklage sei eine besondere Form der Verpflichtungsklage bzw. Leistungsklage. Diese könne auch bezüglich des Unterlassens einer Amtshandlung, hier der Vornahme von Nachberechnungen und Nachzahlungen, erhoben werden. Konkret würden Nachberechnungen und Nachzahlungen aufgrund der Urteile des SG Düsseldorf vom 24.08.2008 – S 29 SO 49/06 – 1/08 und vom 22.07.2011 – S 18 (28,5) AS 202/08 begehrt. Die Urteile würden auch für Folgejahre und nicht nur für den Zeitraum der Widerspruchsbescheide gelten.

 

Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß,

 

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.05.2024 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Schriftsätze vom 24.06.2015, vom 13.07.2015, vom 17.08.2015 und vom 09.03.2016 zu bescheiden und die Kosten der Haftpflicht- und Hausratversicherung aus dem Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.07.2011 unter dem Az. S 18 (28, 5) AS 202/08 zu erstatten.

 

Der Beklagte beantragt,

 

die Berufung zurückzuweisen.

 

Er hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.

 

Mit Schriftsatz vom 17.08.2024 haben die Kläger die Befangenheit des gesamten 19. Senats in der Besetzung aus der Vorsitzenden Richterin am LSG X., den Richter am LSG P., stellvertretender Vorsitzender, die Richterin am LSG H. und den Richter am SG C. gerügt.

 

Mit Beschluss vom 03.09.2024 hat der Senat die Befangenheitsanträge zur gemeinsamen Entscheidung unter dem Aktenzeichen L 19 SF 298/24 AB verbunden und die Anträge als unzulässig verworfen.

 

Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge hat der Senat mit Beschluss vom 23.09.2024 – L 19 SF 328/24 AB RG als unzulässig verworfen.

 

Mit Schriftsatz vom 05.11.2024 hat der Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 05.11.2024 betreffend die Widersprüche vom 02.05.2015 bzw. 15.12.2015 für den Leistungszeitraum Mai 0000 bis April 0000 übersandt, mit welchem der Widerspruch vom 02.05.2015 als unbegründet zurückgewiesen und der Widerspruch vom 15.12.2015 als unzulässig verworfen worden ist.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsakte des Beklagten und der beigezogenen Gerichtsakte des SG Düsseldorf S 23 AS 1519/16 ER Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der Beratung und der Entscheidungsfindung gewesen ist.

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Senat kann trotz des Fernbleibens der Kläger im Termin einseitig verhandeln und entscheiden, weil diese nach § 110 Abs. 1 SGG ordnungsgemäß mit Postzustellungsurkunde am 01.10.2024 geladen und über die Möglichkeit einer Entscheidung in ihrer Abwesenheit unterrichtet worden sind. Die Anträge der Kläger auf Terminsaufhebung hat die Vorsitzende mit Verfügung vom 31.01.2024 abgelehnt. Der bei Gericht eingegangene Schriftsatz der Kläger vom 07.11.2024, gerichtet an den Präsidenten des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, ist nach der mündlichen Verhandlung auf die Geschäftsstelle des Senats gelangt und daher bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt worden.

 

Die zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet.

 

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.05.2024, mit welchem die Klage auf Bescheidung der Schriftsätze vom 24.06.2015, vom 13.07.2015, vom 17.08.2015 und vom 09.03.2016 sowie auf Erstattung der Kosten der Haftpflicht- und Hausratversicherung ab 2008 abgewiesen worden ist.

 

Die Berufung ist unbegründet.

 

Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

 

Die Kläger sind nicht beschwert i.S.v. § 54 Abs. 2 SGG.

 

Die Klage ist bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet

 

Anders als die Kläger meinen, ist der Gerichtsbescheid nicht in Ermangelung einer Anhörung nach § 105 Abs. 1 S. 2 SGG nichtig. Vielmehr sind die Beteiligten am 14.02.2024 unter Setzung einer ordnungsgemäßen Frist von drei Wochen zu der beabsichtigten Entscheidung per Gerichtsbescheid angehört worden. Dabei ist auch auf die beabsichtigte Klageabweisung hingewiesen worden. Zwar fehlt es an Zustellungsnachweisen für die Anhörung, jedoch haben beide Beteiligte auf die Anhörung mit Schriftsätzen vom 20.02.2024 und vom 28.02.2024 reagiert.

 

Für das durch den Senat nach §§ 106 Abs. 1 S. 1, 112 Abs. 2 S. 2, 123 SGG unter Beachtung des tatsächlich Gewollten sowie des Meistbegünstigungsgrundsatzes ermittelte Klagebegehren einer „erneuten Untätigkeitsklage“ gerichtet auf die Bescheidung der Nachberechnung und Nachzahlung betreffend die Erstattung der Beiträge zur Hausrats- und Haftpflichtversicherung ist die Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 1 und 2 SGG die statthafte Klageart.

 

Sofern die Kläger eine Bescheidung ihrer Schreiben/Anträge vom 24.06.2015, 13.07.2015, 17.08.2015 und 09.03.2016, gerichtet auf die Übernahme der im Jahr 0000 fälligen Beiträge zur Haft- und Hausratversicherung, einschließlich der Mahnkosten, begehren, so sind diese Gegenstand der Widerspruchsverfahren gegen die Bescheide vom 27.04.2015 und vom 29.11.2015 als Begründung der eingelegten Widersprüche vom 02.05.2015 und vom 15.12.2015 geworden. Diese Widersprüche hat der Beklagte mit den Widerspruchsbescheiden vom 05.11.2024 beschieden, sodass das Rechtsschutzbedürfnis für die Untätigkeitsklage entfallen ist.

 

Eine Umstellung der Untätigkeitsklage in eine Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 99 Abs. 1 SGG ist nicht erfolgt.

 

Soweit die Kläger darüber hinaus i.S.v. § 88 Abs. 1 SGG eine Bescheidung ihres Begehrens auf Nachzahlung von Versicherungsbeiträgen aus dem Urteil des SG Düsseldorf, vom 22.07.2011 – S 18 (28,5) AS 202/08 – begehren, so ist eine solche bereits mit dem bestandskräftigen Bescheid vom 16.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.08.2011 erfolgt.

 

Für das weitere Begehren der Kläger auf Erstattung der Versicherungsprämien für die Haftpflicht- und Hausratversicherung ab 2008, gestützt auf das Urteil des SG Düsseldorf vom 22.07.2011 – S 18 (28,5) AS 202/08 – und das Urteil des SG Düsseldorf vom 24.08.2008 – S 29 SO 49/06 – 1/08 –, ist die Klage jedenfalls unbegründet.

 

Der Tenor der angeführten Entscheidung des SG Düsseldorf, vom 22.07.2011 – S 18 (28,5) AS 202/08 – lautet wie folgt:

 

  1. Der Beklagte wird verurteilt, den Antrag der Kläger hinsichtlich der Übernahme der Versicherungsprämien für Hausrat und Haftpflicht vom 01.06.2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

Ein unmittelbarer Leistungsanspruch auf Erstattung bzw. Übernahme der Versicherungsprämien resultiert aus diesem Urteilstenor nicht. Der Verweis auf das Urteil des SG Düsseldorf vom 24.08.2008 – S 29 SO 49/06 – 1/08 – geht bereits im Ansatz fehl, weil dieses Verfahren nicht zwischen den Beteiligten geführt worden ist, mithin keine Ansprüche zwischen diesen zu begründen vermag.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt, trotz der Bescheidung der Widersprüche vom 02.05.2015 und vom 29.11.2015 erst im Laufe des Berufungsverfahrens, dem Umstand Rechnung, dass die Kläger zum einen bereits eine Bescheidung/Erstattung ab 2008 begehren und mit diesem Begehren unabhängig von der erfolgten Bescheidung nicht erfolgreich gewesen sind. Zum anderen haben die Kläger die Nichtbescheidung ihrer Widersprüche in Folge der Vielzahl an Schreiben, Dienstaufsichtsbeschwerden und Klagen sowie in Ermangelung einer wiederholt erbetenen Klarstellung veranlasst.

 

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor

Rechtskraft
Aus
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