Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 29.01.2025 gegen die Urkundsbeamtin des 7. Senats wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Das erstinstanzliche Urteil des Sozialgerichts wurde dem Kläger lt. PZU am 04.12.2024 zugestellt.
Die Berufung per Fax hiergegen ging beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) nach der auf dem Fax ersichtlichen Angabe am 04.01.2025 ein. Der Eingang der Berufung wurde beim LSG mit Eingangsstempel vom 07.01.2025 erfasst, nachdem der 4.1.2025 ein Samstag war, der 05.01.2025 ein Sonntag, und Montag, der 06.01.2025, ein Feiertag war.
Nachdem der Beklagte in seiner Berufungserwiderung dahingehend Stellung genommen hatte, dass die Berufung möglicherweise verfristet sei, wurde dem Beklagten mit gerichtlichem Schreiben vom 22.01.2025 mitgeteilt, dass die Zustellung am 04.12.2024 erfolgt und der Eingang der Berufung beim LSG am 07.01.2025 dokumentiert sei. Der Kläger erhielt Abdruck dieses Schreibens.
Nach Erhalt des Abdrucks rief der Kläger am 25.01.2025 bei der Geschäftsstelle des Senats an und warf der Urkundsbeamtin des 7. Senats Falschbeurkundung vor. Sein Fax sei am 04.01.205 beim LSG eingegangen. Die Urkundsbeamtin versuchte dem Kläger am Telefon die Vorgehensweise bzgl Eingangsstempeln zu erläutern, was jedoch angesichts des im Gesprächsvermerk dokumentierten Verhaltens des Klägers nicht gelang. Die Urkundsbeamtin forderte abschließend den Kläger auf, sein Anliegen schriftlich vorzubringen.
Mit Schreiben vom 29.01.2025 - mit inhaltlich kaum verständlichen und inakzeptablen Vorwürfen und Formulierungen - stellte der Kläger Befangenheitsantrag. Die Urkundsbeamtin des 7. Senats habe im Telefonat zu erkennen gegeben, den Eingangsstempel nicht abändern zu wollen. Hierdurch habe sie eine Straftat begangen wie Personal, das er früher deshalb auch schon abgelehnt habe. Auch diesmal lehne er "sämtliche Personen mit gleichgearteten Ambitionen ab". Es sei beabsichtigt, durch falschen Eingangsstempel seine Berufung unzulässig zu machen.
Die Urkundsbeamtin hat in ihrer dienstlichen Stellungnahme vom 27.02.2025 dargelegt, dass sie den Eingangsstempel nicht abändern könne. Ohnehin sei der 04.01.2025 ein Samstag, der 05.01.2025 ein Sonntag, und der 06.01.2025 ein gesetzlicher Feiertag in Bayern gewesen. Sie habe den Kläger am Telefon aufgefordert, sein Anliegen schriftlich vorzubringen.
Den Beteiligten wurde die dienstliche Stellungnahme der Urkundsbeamtin mit Äußerungsfrist übersendet. Die Beteiligten haben innerhalb der Frist keine Stellungnahme abgegeben.
II.
Das Ablehnungsgesuch gegen die Urkundsbeamtin des 7. Senats wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Zuständigkeit des Senats für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gegen die Urkundsbeamtin ergibt sich aus § 60 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 49 Zivilprozessordnung (ZPO). Danach sind die Vorschriften über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen auch auf Urkundsbeamtinnen entsprechend anzuwenden (§ 49 Halbsatz 1 ZPO). Die Entscheidung ergeht durch das Gericht, bei dem sie angestellt ist (§ 49 Halbsatz 2 ZPO) und zwar durch den zuständigen Spruchkörper des Gerichts, dem die Urkundsbeamtin zugeordnet ist (vgl BVerfG, Beschluss vom 15.06.2007 - 1 BvR 1073/07 Rz 4; BFH, Beschluss vom 10.08.2023 - X S 9/23), vorliegend somit durch den erkennenden Senat.
Nach § 60 Abs. 1 SGG iVm §§ 49, 42 ZPO kann eine Urkundsbeamtin wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Urkundsbeamtin zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO).
Dabei kommt es darauf an, ob für einen Verfahrensbeteiligten berechtigter Anlass zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung der Urkundsbeamtin bei vernünftiger Würdigung aller Umstände besteht (vgl etwa BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 2017 - 2 BvR 865/17). Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen und Gedankengänge des Antragstellers reichen hingegen nicht aus, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl. 2017, § 60, Rn. 7 m.w.N.; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 42, Rn. 6).
Ebenso wenig begründen Fehler einer Urkundsbeamtin - sofern nicht besondere weitere Umstände hinzutreten - eine Besorgnis der Befangenheit (vgl. BFH, Beschlüsse vom 27.06.1996 - X B 84/96 - BFH/NV 1997, 122, juris; vom 29.08.2001 - IX B 3/01 - BFH/NV 2002, 64, juris). Es müssen vielmehr mit dem Ablehnungsgesuch Gründe dargetan werden, die dafürsprechen, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung auf einer unsachlichen Einstellung gegen den ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht (vgl. BFH, Beschluss vom 16.02.1989 - X B 99/88, BFH/NV 1989, 708, juris; BFH, Beschluss vom 27.06.1996 - X B 84/96 -, BFH/NV 1997, 122, juris).
Das Ablehnungsverfahren dient grundsätzlich nicht dazu, Entscheidungen im gerichtlichen Verfahren auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (BFH-Beschluss vom 25. Juli 1997 VI B 68/97, BFH/NV 1998, 61). Verfahrensverstöße oder sonstige Rechtsfehler bilden - selbst wenn sie vorliegen - grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund (BayLSG, Beschluss vom 03.01.2025 - L 16 SF 351/24 AB).
Eine Besorgnis der Befangenheit besteht hier schon deshalb nicht, weil die Urkundsbeamtin ohne Fehler gehandelt hat. Es fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich einer Urkundsbeamtin, den gerichtlichen Eingangsstempel auf einem Schriftstück anzubringen. Erst recht darf die Urkundsbeamtin einen Eingangsstempel nachträglich nicht abändern. Völlig zu Recht hat die Urkundsbeamtin daher den Kläger bei ihrem Telefonat gebeten, sein Anliegen betreffend den Eingangsstempel schriftlich vorzubringen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.