1. Der - gerichtliche - Entzug der elterlichen Sorge bei Kindeswohlgefährdung sowie der Anordnung einer Vormundschaft an sich begründen ebenso wenig einen rechtswidrigen, tätlichen Angriff wie die danach erfolgte Unterbringung in einer Pflegefamilie.
2. Die - behauptete - Überschreitung des Erziehungsrechtes durch Pflegeeltern, hier die mit zunehmenden Lebensalter geforderte Mitwirkung bei Haushaltstätigkeiten, erfüllt nicht die Tatbestandsvoraussetzungen eines entschädigungsrelevanten Sachverhalts.
3. Aus dem jetzigen Gesundheitszustand kann kein Rückschluss auf schädigende Ereignisse in der Kindheit und Jugend gezogen werden.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 14. Februar 2024 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen nach dem Gesetz über die Entschädigung der Opfer von Gewalttaten (OEG) i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) aufgrund behaupteter Vernachlässigung und Misshandlung in der Kindheit und Jugend während Aufenthalten im Heim und bei Pflegeeltern.
Er ist 1971 geboren und ist seit seinem sechsten Lebensmonat in Heimen und bei Pflegeeltern aufgewachsen. Er hat die Hauptschule abgeschlossen und eine Lehre zum Landschaftsgärtner begonnen, ein Abschluss der Lehre ist nicht aktenkundig. Seit Juli 1989 hat er eine eigene Wohnung bezogen, war nach seinen Angaben gegenüber R1 zeitweise obdachlos und für fünf Jahre inhaftiert. Bei ihm ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 festgestellt. Er bezieht Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Am 23. Februar 2009 beantragte er bei dem Landratsamt H1 (LRA) erstmals die Gewährung von Beschädigtenversorgung wegen eines Vorfalls vom 25. November 2008.
Das LRA zog den Entlassungsbericht der S1-Kliniken über den stationären Aufenthalt des Klägers vom 25. November bis 4. Dezember 2008 bei, in dem eine Kieferhöhlenwand- wie eine Unterkieferfraktur rechts, eine Zahnluxation und eine Zahnfraktur beschrieben wurden. Mittels Computertomographie (CT) sei eine intracranielle Verletzung ausgeschlossen worden, im CT des Mittelgesichts hätten sich die genannten Verletzungen gezeigt. Bei Entlassung habe noch eine deutliche Schwellung der rechten Gesichtshälfte bestanden, der Kläger sei allseits orientiert.
Weiter wurden das Mitgliedschafts- und Vorerkrankungsverzeichnis der Krankenkasse (mhplus) wie die Akten des Amtsgerichts H1 (AG) das Strafverfahren gegen L1 (L.) wegen Körperverletzung betreffend beigezogen. Aus letzteren ergab sich folgendes:
Nach dem Polizeibericht vom 25. November 2008 befand sich der Kläger in der Wohnung des L.. nachdem die beiden zusammen eine halbe Flasche Whisky getrunken hatten, sei der L. ausgerastet und habe mit einem 500 g schweren Hammer auf den Kläger eingeschlagen. Dieser sei mehrfach am Kopf getroffen worden und habe eine Gehirnerschütterung, einen Kiefer- wie einen Jochbeinbruch, den Verlust von vier Zähnen, Prellungen und Platzwunden erlitten.
Aus einer weiteren Strafanzeige vom 11. Februar 2008 ergab sich, dass der L. nach einem Streit mit dem Kläger eine Gas-Patrone auf den Kläger verschoss, wodurch dieser aber nicht verletzt wurde. Der Kläger habe den L. zuvor tätlich angegriffen. Aufgrund einer schriftlichen Vorladung sei es am 25. November 2008 zu einer weiteren gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des Klägers gekommen.
Nach dem polizeilichen Ermittlungsbericht seien der Kläger und L. in der Gaststätte „C1“ in F1 wegen Frau C2 (Lebenspartnerin des L.) in Streit geraten. Zuhause bei der Frau C2 habe sich der Kläger unerlaubt Zutritt zu der Wohnung verschafft, der Streit sei weitergegangen und L. habe plötzliche einen Revolver aus seiner Jacke gezogen und einige Male auf den Kläger geschossen.
Mit Urteil vom 18. September 2009 verurteilte das AG den L. wegen gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlichem unerlaubten Führens einer Schusswaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten.
Mit Bescheid vom 27. April 2009 lehnte das LRA die Gewährung von Beschädigtenversorgung ab, da eine Entschädigung unbillig sei. Die strafrechtlichen Ermittlungen hätten ergeben, dass sich der Kläger bewusst und leichtfertig, d.h. grob fahrlässig durch sein Verhalten der Gefahr einer Straftat ausgesetzt und sich dadurch gefährdet habe, dass er sich am 25. November 2008 mit einer Flasche Whisky und zwei Flaschen Cola zur Wohnung des L. begeben habe, um dort mit diesem zu trinken, obwohl dem Kläger aufgrund des Vorfalls am 11. Februar 2008 bekannt gewesen sei, wie gefährlich die Handlungen des L. unter Alkoholeinfluss seien. Dadurch habe sich der Kläger schuldhaft in eine Gefahrensituation begeben und sich dem Risiko einer Schädigung ausgesetzt.
Gegen den Bescheid erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, dass sich am 11. Februar ein Vorfall im Treppenhaus ereignet habe, bei dem der L. mit einer Gaspistole geschossen, ihn – den Kläger – aber nicht verletzt habe. Angeblicher Anlass sei die Freundin des Klägers gewesen. Diesen Vorfall habe er am 25. November 2008 längst vergessen gehabt, zwischen ihm und dem L. habe sich ein freundschaftliches Verhältnis entwickelt gehabt, sodass die Aggressivität des L. völlig überraschend gewesen sei.
Den Widerspruch wies das Regierungspräsidium S2 mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2010 zurück. Das Vorbringen im Widerspruchsverfahren rechtfertige kein Abweichen von der bisherigen Beurteilung. L. habe seinerzeit viermal auf den Kläger geschossen, wobei sich erst beim vierten Abdrücken ein Schuss gelöst habe. Daraufhin habe der Kläger fluchtartig die Wohnung verlassen, der Revolver sei mit zwei Gaspatronen geladen gewesen. Dass der Vorfall „vergessen“ worden sein solle, sei daher nicht nachvollziehbar, zumal unmittelbar vor der Tat am 25. November 20008 über den Vorfall gesprochen worden sei. Außerdem habe dem Kläger bekannt sein müssen, dass der L. zuvor schon mehrfach wegen Gewaltdelikten aufgefallen sei.
Am 1. April 2019 beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Beschädigtenversorgung, diesmal wegen Vernachlässigung durch seine Mutter und häuslicher Gewalt durch die Eltern.
Das LRA zog Unterlagen aus dem Landesarchiv bei, aus denen sich ein bei dem Amtsgericht M1 im Jahr 1971 geführtes Verfahren bezüglich der elterlichen Sorge ergab. Der Vater des Klägers habe in die Türkei fahren und die Kinder mitnehmen wollen, sei wahrscheinlich am 13. September 1971 aber alleine in die Türkei gefahren und habe Frau und Kinder zurückgelassen. Bereits am 15. September 1971 habe das Polizeirevier F2 mitgeteilt, dass die Kinder – der Kläger und sein Bruder – unversorgt in der Wohnung seien und schrien, sodass die Nachbarn eine Meldung erstattet hätten. Die Mutter sei mit der Tochter beim Frisör angetroffen worden. Sie sei auf die unterlassene Sorgfaltspflicht hingewiesen, von Maßnahmen wäre aber abgesehen worden. Bei einer weiteren Meldung der Nachbarn sei die Herausnahme der Kinder erforderlich geworden. Es sei eine Unterbringung in einem Heim erfolgt.
Der Kläger sei aufgeschwemmt, was durch falsche Ernährung hervorgerufen sein dürfte und habe offene Wunden am Gesäß. Beide Kinder seien völlig verdreckt gewesen und hätten fürchterlich gestunken. Das Kind A1 – die Schwester des Klägers – sei nicht gefährdet, da die Mutter sie immer bei sich habe.
Mit Beschluss vom 24. September 1971 wurde das Sorgerecht für den Kläger auf das Jugendamt übertragen und mit Beschluss vom 30. Dezember 1971 eine Vormundschaft angeordnet. Der Zustand der Kinder sei vor allem auf das völlige Versagen der Mutter zurückzuführen.
Im Entwicklungsbericht des V1-Heimes vom 15. Januar 1973 wurde dargelegt, dass sich der Kläger körperlich gut entwickelt habe, die Bewegungsarmut scheine überwunden, er laufe frei, bewege sich flink und gewandt. In seiner geistigen Entwicklung sei er noch zurück, besonders in der Sprache trete dies deutlich zu Tage. Er könne sich zwar mit Gestik und Mimik verständlich machen, jedoch beschränke sich sein Wortschatz auf circa sechs Worte. Am deutlichsten und besten könne er „nein“ sagen. Der Kläger spiele gerne allein, am liebsten mit Bausteinen und Autos, doch große Ausdauer zeige er dabei nicht. Er habe an Gruppenspielen Spaß und spiele lebhaft mit. Er befinde sich in der gleichen Gruppe wie sein Bruder T2. In seiner Gruppe sei er als Mitläufer einzustufen. Beide Kinder hätten ein sehr heftiges Temperament, wenn irgendetwas nicht funktioniere, reagierten sie sehr aggressiv. Zum Pflegepersonal bestehe ein gutes Verhältnis, Kontakt zu den Eltern sei keiner vorhanden.
Am 28. September 1973 wurde dem Jugendamt berichtet, dass der Kläger bei einer Größe von 88 cm 11 kg wiege. Er habe eine aufrechte Körperhaltung, die Stimmungslage sei heiter, der Bewegungsablauf flink, gewandt und lebendig. Die Gestik sei lebhaft, die Mimik aufgeschlossen, der Blick offen. Die Sprache sei hastig, der Sprachschatz bestehe nur aus einzelnen Worten. Sätze könnten keine gebildet werden. Das Verhalten bei der Körperpflege sei gut, der Kläger wasche sich gerne und putze sich alleine die Zähne. Er könne auch alleine Essen. Die Kontakte mit andern Kindern seien freundlich und gesellig, er sei sehr anhänglich. Das Verhalten beim Spiel sei konstruktiv, zum Heimpersonal bestehe ein guter Kontakt.
Der Bericht des Kinderheims W1 vom 22. April 1974 beschrieb den Kläger als lustig, manchmal kaum zu zügeln. Er werfe sich jedem entgegen, sei aber besser anzusprechen als sein Bruder.
Ab dem 20. August 1974 war der Kläger im Kinderdorf untergebracht. Im ersten Bericht wurde festgehalten, dass sich der Kläger weitgehend normal entwickelt habe und dass er nach und nach seine großen Nachholbedürfnisse sicherlich noch ausreichend befriedigen könne. Um diese Chance zu vergrößern, gehe er auch einmal in der Woche für eine Stunde zum Spielen zu der Dipl.-Psychologin. Man könne davon ausgehen, dass sich die auffälligen Verhaltensweisen im Laufe der Zeit legten.
Im Aktenvermerk über ein persönliches Gespräch des Jugendamtes mit den Betreuern im Kinderdorf wurden auffallende Symptome bei dem Kläger verneint. Wichtig sei eine Vorstellung beim Augenarzt wegen des leichten Schielens.
Nach dem Entwicklungsbericht vom 9. Januar 1976 war der Gesundheitszustand des Klägers gut, es sei eine starke Weitsichtigkeit festgestellt worden, weshalb eine Brille verschrieben worden sei. Diese Weitsichtigkeit sei höchstwahrscheinlich eine Folge der frühen Vernachlässigung. Das Verhalten sei altersgemäß, trotz der positiven Entwicklung seien noch einige Rückstände aufzuholen.
Im Entwicklungsbericht vom 17. Januar 1977 wurde über einen Fahrradunfall des Klägers berichtet, weshalb dieser an der Blase habe operiert werden und 10 Tage im Krankenhaus bleiben müssen. Spätfolgen dieses Unfalls seien nicht zu befürchten. Der Kläger sei sehr impulsiv und könne sehr wütend werden, wenn ihm etwas nicht passe. Er könne rasend werden, wenn sein ziemlich ausgeprägtes Gerechtigkeitsgefühl verletzt werde. Obwohl dem Kläger, wie allen anderen Kindern auch, mehrfach deutlich gemacht worden sei, dass sie – die Pflegeeltern – nicht seine leiblichen Eltern seien und er dies auf verschiedene Weise erfahre, habe der Kläger von sich aus durchgesetzt , dass sie – die Pflegeeltern – von den kleineren Kindern „Mami“ und „Papi“ genannt würden.
Am 17. Februar 1978 wurde angegeben, dass der Kläger nun nicht nur körperlich, sondern auch im Verhalten Schulkindreife zeige. Die Einschulung sei unproblematisch verlaufen und der Kläger könne die an ihn gestellten Forderungen gut erfüllen (Bericht vom 26. September 1978). Weiter gelangten die Schulberichte der Grundschule zur Akte.
Im Entwicklungsbericht vom 8. Oktober 1981 wurde beschrieben, dass der Kläger gerne und gut schwimme. Er spiele im Fußballverein intensiv mit und habe viele Freunde. Es bestehe nach wie vor ein inniges Verhältnis, der Kläger betrachte sie – die Pflegeeltern – wie selbstverständlich als seine Eltern und gebe an, dass er „-K1“ heiße.
Der Entwicklungsbericht vom 28. September 1982 beschrieb den Kläger als körperlich altersgerecht entwickelt, gesund und kräftig. Im Laufe der Jahre sei eine enge emotionale Bindung an die Pflegeeltern entstanden. Am 22. Mai 1984 wurde die körperliche Entwicklung weiter als völlig normal angegeben, der Kläger habe sich in der Schule einer Clique angeschlossen, deren Verhalten als weniger förderlich bezeichnet werden müsse. Ernstliche Erkrankungen hätten nicht bestanden, die über Jahre durchgeführte kieferorthopädische Behandlung habe im Mai 1984 erfolgreich beendet werden können.
Die G1 sah am 21. Februar 1985 eine körperlich altersgerechte Entwicklung des Klägers, er sei gesund und widerstandsfähig. Er sei gut in die Klassengemeinschaft integriert und habe auch außerhalb viele Kontakte zu seinen Klassenkameraden. In seinem Verhalten sei der Kläger ein ganz normaler Junge, sehr temperamentvoll und voller Tatendrang. Aufgrund seiner Pubertät komme es manchmal zu Konflikten, er probiere dann deutlich seinen Willen durchzusetzen. Auseinandersetzungen ließen sich aber schnell wieder beilegen. Es bestehe eine intensive emotionale Beziehung zu den Hauseltern. Im Bericht vom 21. März 1986 beschrieb G1 einen auffälligen Tatendrang und ein ungezügeltes Temperament des Klägers. Wohl mitbedingt durch die Pubertät komme es gelegentlich zu heftigen Auseinandersetzungen.
Zur Akte gelangt die Konfirmationsurkunde des Klägers vom 9. März 1986, in der als Name des Klägers „K1“ angegeben wurde, als Taufdatum der 27. Juli 1985. Im nachfolgenden Entwicklungsbericht vom 21. März 1986 gaben die Pflegeeltern an, dass der Kläger im Kreis seiner Kinderdorffamilie mit vielen Gästen seine Konfirmation gefeiert habe und sehr stolz sowie glücklich über die vielen Geschenke gewesen sei.
Aus Schreiben der Grund- und Hauptschule U1 ergab sich, dass der Kläger wegen seines Verhaltens im Religionsunterricht mehrfach vom Unterricht ausgeschlossen wurde. Die Hauptschule wurde am 23. Juni 1987 abgeschlossen.
Mit Urteil vom 21. Juli 1988 (Amtsgericht M1) wurde die Ehe der Eltern des Klägers geschieden und die elterliche Sorge für den Kläger auf einen Vormund übertragen.
Im Abschlussbericht des A2-Kinderdorfs von 6. September 1989 wurde dargelegt, dass der Kläger nicht ernsthaft krank gewesen sei. Er habe einen kräftigen Körperbau und sei insgesamt altersgemäß entwickelt. Der Kläger habe seine Ausbildungsstelle zum Landschaftsgärtner im zweiten Lehrjahr gewechselt und sich oft krankschreiben lassen, sodass er viel Berufsschulunterricht verpasst habe. In den letzten Monaten habe es zwischen dem Kläger und seinen langjährigen Hauseltern erhebliche Konflikte gegeben, er sei nicht mehr bereit gewesen, die normalen Regeln des Zusammenlebens zu akzeptieren. Es seien ständig Konflikte mit der Kinderdorfmutter provoziert worden. Während seines Auszugs in ein Zimmer bei seinem Arbeitgeber sei der Kläger kooperationsbereit gewesen.
Weiter gelangten Ausbildungsnachweise zur Akte.
In der ärztlichen Bescheinigung der S3 vom 7. November 2018 wurde dargelegt, dass der Kläger wegen einer schweren Herzschwäche nicht belastbar sei. Schon normale Hausarbeiten wie Staubsaugen strengten ihn an, es bestehe eine Belastungsdyspnoe. Er habe ein Sauerstoffgerät zu Hause und werde mit Medikamenten behandelt. Sein Zustand sei im Wesentlichen auf eine idiopathische dilative Kardiomyopathie zurückzuführen, diese sei 2008 dekompensiert gewesen. Im Oktober 2010 sei es zu einer erneuten Dekompensation gekommen, mit hochgradig eingeschränkter Lungenfunktion.
Mit Bescheid vom 16. April 2019 lehnte das LRA den Antrag auf Beschädigtenversorgung ab. Eine Vernachlässigung durch die Mutter habe in gewissem Maße zwar vorgelegen, dieses habe aber nicht zu schweren gesundheitlichen Schädigungen geführt, die unter den Schutzbereich des OEG fielen. In den Schutzbereich seien nur solche „gewaltlose“ Handlungen einbezogen, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände in ihrer Gefährlichkeit und ihren Folgen mit besonders gelagerten Ausnahme- bzw. Einzelfällen vergleichbar seien. Nicht jede Vernachlässigung, die zum Entzug der elterlichen Sorge geführt habe, sei gleichzeitig eine strafrechtlich zu ahndende und nach dem OEG anzuerkennende Vernachlässigung.
Im Widerspruchsverfahren wurde der Befundbericht des R1 vorgelegt: Der Kläger befinde sich seit März 2019 in seiner Behandlung, dieser werde durch den sozialpsychiatrischen Dienst unterstützt. Die Lebensumstände seien schwierig, die Biographie von schweren Traumatisierungen geprägt. Seit 10 Jahren bestehe eine schwere Herz- und Lungenerkrankung. Der Kläger habe sich bezüglich seiner Persönlichkeit nur schwer entwickeln können.
Aufgrund von Hinweisen bezügliche Misshandlungen in den Kinderheimen holte das LRA die Auskunft der Stadt M1 vom 9. Juli 2019 ein, die mitteilte, dass der Kläger vom 21. September 1971 bis 19. November 1973 im V1-Haus, vom 20. November 1973 bis 19. August 1974 im Kinderheim W1 und vom 20. August 1974 bis zur Volljährigkeit im A2-Kinderdorf untergebracht gewesen sei. In einer eigenen Wohnung lebe er seit dem 14. Juli 1989. Es existierten noch Unterlagen aus dem A2-Kinderdorf, hierbei handele es sich um Anträge auf Kostenübernahme für Besuche beim Augen- und Zahnarzt, zu Ferien- bzw. Urlaubsfahrten wie Berufsausbildungsbeihilfen. Die pädagogische Akte liege im Archiv nicht mehr vor, sodass zu den Fragen einer möglichen Misshandlung keine Aussage getroffen werden könne. Weiter gelangte zur Akte die „Zusammenfassung der Akteninhalte“ durch den Fonds Heimerziehung vom 11. Oktober 2018.
Der W2 teilte in seinem Befundschein mit, den Kläger erst seit 2019 zu behandeln. Beim Erstkontakt habe er berichtet, dass er 18 Jahre lang im Heim schlecht behandelt worden sei. Weitere Angaben könne er nicht machen.
Die S3 gab an, dass die Praxisgemeinschaft ohne Nachfolger geschlossen worden sei, die Unterlagen habe man dem Kläger ausgehändigt.
Der S5 schilderte, den Kläger 2019 zweimal behandelt zu haben. Bekannt sei eine Kardiomyopathie mit hochgradiger Einschränkung der linksventrikulären Funktion, eine koronare Herzerkrankung, ein Diabetes mellitus und ein Nikotinabusus. Eine Koloskopie im Oktober 2016 sei unauffällig gewesen. Der Kläger habe von schweren Misshandlungen über 18 Jahre in einem Kinderheim berichtet.
Ergänzend wurde der Bericht des R1 vom 23. März 2018 vorgelegt. Danach habe der Kläger angegeben, seit 10 Jahren wegen dem Herz und der Lunge krank zu sein. 1973 sei er von den Eltern weggenommen und ins Kinderdorf gekommen. Dann habe er bei Pflegefamilie immer parieren müssen. Im jungen Erwachsenenalter sei er teilweise obdachlos gewesen, für insgesamt fünf Jahre ins Gefängnis gekommen. Seit 1997 habe er keine Konflikte mehr mit dem Gesetz gehabt. Der Kläger lebe von Hartz IV, halte seine Mietwohnung sauber, habe Kontakt mit anderen Personen und ziehe sich nicht vollständig zurück. Nach dem Besuch der Grund- und Hauptschule habe er lange als Landschaftsgärtner und auf dem Bau gearbeitet. Biographisch stehe die „broken-home“-Situation klar im Vordergrund.
Mit Bescheid vom 27. Juli 2020 lehnte das LRA die Gewährung von Beschädigtenversorgung erneut ab. Im Rahmen der Widerspruchsbegründung seien zusätzliche Tatsachen angegeben worden, die als weiterer Antrag zu werten seien. Es sei nicht erwiesen, dass der Kläger unverschuldet Opfer von vorsätzlichen, rechtswidrigen, tätlichen Angriffen geworden sei. Insbesondere könne nicht jede Vernachlässigung von Kindern und jede missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge als Gewalttat angesehen werden. Die körperliche Züchtigung eines Kindes stelle zwar eine auf den Körper eines Anderen zielende Einwirkung dar, müsse aber auch in feindseliger Willensrichtung und rechtswidrig gewesen sein, wobei es auf den Zeitpunkt der Tat ankomme und deshalb das bis 2000 geltende elterliche Züchtigungsrecht berücksichtigt werden müsse.
Gegen den Bescheid erhob der Kläger ebenfalls Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. September 2020 wies das Regierungspräsidium S2 den Widerspruch gegen den Bescheid vom 16. April 2019 zurück. Es werde daran festgehalten, dass es am Nachweis einer böswilligen Vernachlässigung im Sinne von § 225 Strafgesetzbuch (StGB) fehle. Eine Vernachlässigung aufgrund von Überforderung und Unvermögen der Eltern reiche hierfür nicht aus.
Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 28. September 2020 wies das Regierungspräsidium S2 den Widerspruch gegen den Bescheid vom 27. Juli 2020 zurück. Die Unterbringung im A2-Kinderdorf bis zur Volljährigkeit erfülle nicht die Voraussetzungen von § 1 OEG. Hinweise auf die geltend gemachte Überforderung der damaligen Hauseltern mit damit verbundenen tätlichen Übergriffen ergäben sich aus den Heimunterlagen nicht.
Am 22. Oktober 2020 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben und neben bereits aktenkundigen Unterlagen weiteren Schriftverkehr sowie Lichtbilder vorgelegt.
In der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2024 (vgl. Protokoll) hat der Kläger – anwaltlich vertreten – beantragt, bei
ihm Arbeitsunfähigkeit, Schlafstörungen, Herzkrankheit, eingeschränkte Lungenfunktionswerte und Zahnverlust als Folgen einer Schädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz festzustellen und ihm eine Grundrente deshalb zu gewähren.
Mit Urteil vom gleichen Tag hat das SG die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 27. Juli 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2020 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Zur Begründung hat es gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Widerspruchsbescheid verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass die konkreten Taten benannt und zeitlich eingeordnet werden müssten. Weiter komme das elterliche Züchtigungsrecht bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit von Taten zum Tragen.
Am 13. März 2024 hat der Kläger Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt, bereits aktenkundige Lichtbilder erneut vorgelegt, auf die mit erstinstanzlichen Schriftsatz vom 12. Februar 2024 (erneut vorgelegt) geschilderten Taten und auf seine – erfolglose – Petition beim Landtag von B1 (Petition 16/3211, Entscheidung in Kopie vorgelegt) verwiesen. Zuletzt hat er mit Schriftsatz vom 3. März 2025 nochmals Lichtbilder zur Akte gereicht und auf vermeintliches Fehlverhalten des Jugendamtes hingewiesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 14. Februar 2024 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Juli 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2020 Beschädigtenversorgung, insbesondere Beschädigtengrundrente, zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Er verweist auf die angefochtene Entscheidung. Soweit der Kläger vortrage, dass „das Jugendamt“ nachträglich für diverse Vergehen in die Pflicht genommen werden müsse, sei der Berufungsantrag nicht konkret genug, da konkrete Taten benannt und zeitlich eingeordnet werden müssten. Die Heimunterbringung im A2-Kinderdorf bis zur Volljährigkeit erfülle nicht die Voraussetzungen von § 1 OEG. Hinweise auf die vorgetragene Überforderung der damaligen Heimeltern mit damit verbundenen tätlichen Übergriffen ergäben sich aus den Heimunterlagen nicht.
Zur weiteren Sachaufklärung hat der Senat S6 zum gerichtlichen Sachverständigen ernannt, der dem Kläger einen Termin zur ambulanten Begutachtung für den 25. September 2024 (Schreiben vom 10. September 2024 – Terminsbestätigung binnen 1 Woche erbeten) mitgeteilt hat.
Mit am 24. September 2024 per Briefpost beim LSG eingegangenen Schreiben hat der Kläger geltend gemacht, dass aufgrund der Recherche und zahlreicher Belege der Sachverständige wegen Befangenheit nicht in der Lage sei, ein wertneutrales Gutachten zu erstellen.
Der Senat hat den Kläger darauf hingewiesen, dass der Begutachtungstermin aufrecht erhalten bleibe und das Auswahlrecht hinsichtlich des Sachverständigen nicht beim Kläger liege. Der Sachverständige hat auf telefonische Nachfrage erklärt, dass der Kläger per E-Mail bereits am 19. September 2024 mitgeteilt habe, seine Bestätigung zum Erscheinen zum Termin zurückzunehmen und nicht zum Termin zu erscheinen.
Der Senat hat daraufhin eine Begutachtung nach Aktenlage beauftragt und hat hieran nach dem weiteren Schriftsatz des Klägers, wonach er an einer Begutachtung teilnehmen werde, sich hierauf aber vorbereiten müssen, festgehalten.
Mit am 30. Oktober 2024 eingegangen Schreiben des N1 – Teilhabeberatung B1 e.V. – ist geltend gemacht worden, dass am 19. September 2024 ein Änderungsantrag an das LSG verfasst worden sei, in dem berechtigte Gründe dargelegt worden seien, warum Sorgen um den bestellten Gutachter bestünden. Die Sorgen hätten mit dem bisher Erlebten zu tun. Das Gericht habe dies abgelehnt. Der Kläger habe handschriftlich erklärt, den Gutachter um einen neuen Termin zu bitten. Des Weiteren sei im Änderungsantrag eine ausführliche Darstellung der Geschehnisse vorgelegt worden – „hat das das LSG zur Kenntnis genommen?“. Dem Kläger könnte kein Vorwurf gemacht werden, da das LSG mit der Antwort zu lange gebraucht habe und der Erstterminsvorschlag schon längst in der Vergangenheit gelegen habe. Der Gesundheitszustand erlaube es nicht, bis nach T1 zu fahren. Die Entscheidung vom 14. Oktober 2024 sei zu überdenken und ein neuer Termin bei S6 zu bewilligen. Weiter ist ein – ebenfalls bereits aktenkundiges – Schreiben des Landesarchivs B1 hinsichtlich der Vormundschaftsakte des Klägers vorgelegt worden.
S6 hat in seinem neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten nach Aktenlage vom 24. Oktober 2024 zur Aktenlage ausgeführt, dass sich dem Bericht der Abteilung Unfallchirurgie des Klinikums H1 über die stationäre Behandlung vom 25. November bis 4. Dezember 2008 weder neurologische noch psychische Auffälligkeiten entnehmen ließen, abgesehen von der Alkoholisierung des Klägers. Aus der Geschädigtenvernehmung vom 26. November 2008 ergäben sich keine Hinweise für eine psychische Traumatisierung. Die Diagnose „akzentuierte Persönlichkeit“, wie im psychiatrischen Bericht vom 23. März 2018 genannt, gebe es nicht. Der psychopathologische Befund lasse abgesehen von der Affektverflachung keine Auffälligkeiten erkennen. Insofern sei keine Diagnose zu stellen gewesen, Hinweise auf eine psychische Traumafolgestörung ergäben sich nicht. Die vom Kläger zuletzt vorgelegte Auflistung von Ereignissen enthalte keine Vorfälle, die geeignet seien, eine psychische Traumafolgestörung zu verursachen. Der psychologische Bericht vom 24. Mai 2020 beschreibe weder eine psychiatrische Anamnese, noch einen Befund.
Zwar würden in den Entwicklungsberichten zunächst bedeutsame Rückstände beschrieben, aber auch Fortschritte. Die schulischen Leistungen seien durchschnittlich gewesen. Er behaupte allerdings, in den Heimen Misshandlungen und Vernachlässigungen ausgesetzt gewesen zu sein und keine adäquate Förderung erhalten zu haben. Der Kläger habe den Hauptschulabschluss erworben, eine Berufsausbildung als Gärtner begonnen, aber offenbar nicht beendet. In den letzten Jahren seien schwere körperliche Erkrankungen wie eine Herzmuskelschwäche und seitens der Wirbelsäule hinzugekommen.
Der Kläger beschreibe eine Reihe von Ereignissen. Durch den Krankenhausbericht von 2008 sei ein Angriff mit einem Hammer belegt, Hinweise für die psychische Traumatisierung hieraus ergäben sich nicht, auch wenn das Ereignis grundsätzlich geeignet gewesen sei. Was es mit den Ereignissen im Kinderheim auf sich habe, lasse sich schwerlich beurteilen. Die Geschehnisse lägen lange zurück, insofern sei damit zu rechnen, dass schon aufgrund physiologischer Veränderungen der Gedächtnisinhalte die Schilderungen mehr oder weniger deutlich von den realen Vorgängen abwichen. Damit solle nicht gesagt werden, dass die Behauptungen unzutreffend seien, jedoch habe der Kläger eine Aufarbeitung der Ereignisse vorgenommen und es sei aus der Gedächtnispsychologie bekannt, dass eine solche „Aufarbeitung“ ebenfalls dazu beitrage, dass sich die biographischen Gedächtnisinhalte veränderten.
Selbst wenn die Schilderungen als zutreffend unterstellt würden, bestehe nur eine spärliche medizinische Dokumentation. Der Kläger möge zwar zeitweise Züge einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung gezeigt haben, die zu zwischenmenschlichen Konflikten, einer beeinträchtigten Affektregulation, sämtliche Lebensbereich betreffend, und ebenso im Rahmen einer Störung der Impulskontrolle einem unangemessenen Umgang mit Alkohol geführt habe. Ob dies tatsächlich so gewesen sei, sei nicht belegt.
Bei dem Kläger bestehe keine sicher festgestellte Gesundheitsstörung auf psychiatrischem Gebiet. Von den Ereignissen, die der Kläger benannt habe, komme lediglich der Angriff mit einem Hammer als Auslöser einer psychischen Traumafolgestörung in Betracht. Den damaligen Behandlungsberichten sei aber nicht zu entnehmen, dass tatsächlich eine psychische Traumatisierung eingetreten sei, ebenso wenig ergäben sich Hinweise auf eine psychische Traumafolgestörung. Was die Vernachlässigung und die behaupteten Misshandlungen angehe, so könne dadurch eine Beeinträchtigung der Reifung der Persönlichkeit eintreten, derartige Ereignisse verursachten aber keine psychischen Traumafolgestörungen und auch keine anderen überdauernden psychischen Erkrankungen.
Hierzu hat der Kläger geltend gemacht, dass es aufgrund einer Recherche zahlreiche Belege gebe, dass der benannte Gutachter wegen Befangenheit nicht in der Lage sei, ein wertneutrales Gutachten zu erstatten. Einige Passagen des Gutachtens seien höchst korrekturbedürftig, was vermieden worden wäre, wenn ein Termin zustande gekommen wäre. Es stelle sich die Frage, ob das LSG an einer wirklichen Aufklärung der Umstände wirklich interessiert sei.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungs- und Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist das Urteil des SG vom 14. Februar 2024, mit dem die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) auf Gewährung von Beschädigtenversorgung, insbesondere Beschädigtengrundrente, unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Juli 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides (§ 95 SGG) vom 28. September 2020 abgewiesen worden ist. Hinsichtlich des Bescheides vom 16. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. September 2020, mit dem der Beklagte die Gewährung von Beschädigtenversorgung aufgrund behaupteter Vernachlässigungen durch die – leiblichen – Eltern ablehnt hat, hat der Kläger bereits keine Klage erhoben und das SG hat hierüber folgerichtig nicht entschieden. Der Bescheid ist somit bestandskräftig geworden. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei dieser Klageart grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen (vgl. BSG, Urteil vom 2. September 2009 – B 6 KA 34/08 –, juris, Rz. 26; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Kommentar zum SGG, 14. Aufl. 2023, § 54 Rz. 34).
Die Unbegründetheit der Berufung folgt aus der Unbegründetheit der Klage. Der Bescheid vom 27. Juli 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG). Auch zur Überzeugung des Senats hat der Beklagte die Gewährung von Beschädigtenversorgung zu Recht abgelehnt, dies schon deshalb, weil es am Nachweis überdauernder, kausal auf schädigende Ereignisse im Sinne des § 1 OEG zurückzuführender, Gesundheitsstörungen mangelt, wie S6 überzeugend dargelegt hat. Das SG hat die Klage daher zu Recht abgewiesen.
Materiell-rechtlich sind die Vorschriften des BVG in seiner bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung anzuwenden. Gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV) in der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung erhalten Personen, deren Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das das Bundesversorgungsgesetz ganz oder teilweise für anwendbar erklärt, in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2023 bestandskräftig festgestellt sind, diese Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach dem Gesetz, das das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklärt, in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter, soweit dieses Kapitel nichts anderes bestimmt. Über einen bis zum 31. Dezember 2023 gestellten und nicht bestandskräftig entschiedenen Antrag auf Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das das Bundesversorgungsgesetz ganz oder teilweise für anwendbar erklärt, ist nach dem im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Recht zu entscheiden, § 142 Abs. 2 Satz 1 SGB XIV. Wird hierbei ein Anspruch auf Leistungen festgestellt, werden ebenfalls Leistungen nach Absatz 1 erbracht, § 142 Abs. 2 Satz 2 SGB XIV.
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1, § 30, § 31 BVG. Danach erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG, unter anderem auch Beschädigtengrundrente nach § 31 Abs. 1 BVG, wer im Geltungsbereich des OEG oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Die Versorgung umfasst nach dem insoweit entsprechend anwendbaren § 9 Abs. 1 Nr. 3 BVG die Beschädigtenrente (§§ 29 ff. BVG). Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 BVG ist der GdS - bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des BVG und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts vom 13. Dezember 2007 (BGBl I S. 2904) am 21. Dezember 2007 als Minderung der Erwerbsfähigkeit <MdE> bezeichnet - nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, welche durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der GdS ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer GdS wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst (§ 30 Abs. 1 Satz 2 BVG). Beschädigte erhalten gemäß § 31 Abs. 1 BVG eine monatliche Grundrente ab einem GdS von 30. Liegt der GdS unter 25 besteht kein Anspruch auf eine Rentenentschädigung (vgl. Senatsurteil vom 18. Dezember 2014 - L 6 VS 413/13 -, juris, Rz. 42; Dau, in: Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 2012, § 31 BVG, Rz. 2).
Für einen Anspruch auf Beschädigtenversorgung nach dem OEG in Verbindung mit dem BVG sind folgende rechtlichen Grundsätze maßgebend (vgl. BSG, Urteil vom 17. April 2013 – B 9 V 1/12 R –, BSGE 113, 205 <208 ff.>):
Ein Versorgungsanspruch setzt zunächst voraus, dass die allgemeinen Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG gegeben sind (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 23. April 2009 – B 9 VG 1/08 R –, juris, Rz. 27 m. w. N). Danach erhält eine natürliche Person („wer“), die im Geltungsbereich des OEG durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG. Somit besteht der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG aus drei Gliedern (tätlicher Angriff, Schädigung und Schädigungsfolgen), die durch einen Ursachenzusammenhang miteinander verbunden sind. In Altfällen, also bei Schädigungen zwischen dem Inkrafttreten des Grundgesetzes am 23. Mai 1949 und dem Inkrafttreten des OEG am 16. Mai 1976 (BGBl I S. 1181), müssen daneben noch die besonderen Voraussetzungen gemäß § 10 Satz 2 OEG in Verbindung mit § 10a Abs. 1 Satz 1 OEG erfüllt sein. Nach dieser Härteregelung erhalten Personen, die in diesem Zeitraum geschädigt worden sind, auf Antrag Versorgung, solange sie allein infolge dieser Schädigung schwerbeschädigt und bedürftig sind sowie im Geltungsbereich des OEG ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Eine Schwerbeschädigung liegt nach § 31 Abs. 2 BVG vor, wenn ein GdS von mindestens 50 festgestellt ist.
Nach der Rechtsprechung des BSG ist bei der Auslegung des Rechtsbegriffes „vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG entscheidend auf die Rechtsfeindlichkeit, vor allem verstanden als Feindlichkeit gegen das Strafgesetz, abzustellen; von subjektiven Merkmalen, wie etwa einer kämpferischen, feindseligen Absicht, hat sich die Auslegung insoweit weitestgehend gelöst (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 7. April 2011 – B 9 VG 2/10 R –, SozR 4-3800 § 1 Nr. 18, Rz. 32 m. w. N.). Dabei sind je nach Fallkonstellation unterschiedliche Schwerpunkte gesetzt und verschiedene Gesichtspunkte hervorgehoben worden. Leitlinie ist insoweit der sich aus dem Sinn und Zweck des OEG ergebende Gedanke des Opferschutzes. Das Vorliegen eines tätlichen Angriffes hat das BSG daher aus der Sicht von objektiven, vernünftigen Dritten beurteilt und insbesondere sozial angemessenes Verhalten ausgeschieden. Allgemein ist es in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass als tätlicher Angriff grundsätzlich eine in feindseliger oder rechtsfeindlicher Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung anzusehen ist, wobei die Angriffshandlung in aller Regel den Tatbestand einer - jedenfalls versuchten - vorsätzlichen Straftat gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit erfüllt (st. Rspr.; vgl. nur BSG, Urteil vom 29. April 2010 – B 9 VG 1/09 R –, SozR 4-3800 § 1 Nr. 17, Rz. 25 m. w. N.). Abweichend von dem im Strafrecht umstrittenen Gewaltbegriff im Sinne des § 240 Strafgesetzbuch (StGB) zeichnet sich der tätliche Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG durch eine körperliche Gewaltanwendung (Tätlichkeit) gegen eine Person aus, wirkt also körperlich (physisch) auf einen anderen ein (vgl. BSG, Urteil vom 7. April 2011 ‑ B 9 VG 2/10 R ‑, SozR 4 3800 § 1 Nr. 18, Rz. 36 m. w. N.). Ein solcher Angriff setzt eine unmittelbar auf den Körper einer anderen Person zielende, gewaltsame physische Einwirkung voraus; die bloße Drohung mit einer wenn auch erheblichen Gewaltanwendung oder Schädigung reicht hierfür demgegenüber nicht aus (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 ‑ B 9 V 1/13 R ‑, juris, Rz. 23 ff.).
In Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Sinne von § 176, § 176a StGB hat das BSG den Begriff des tätlichen Angriffes noch weiter verstanden. Danach kommt es nicht darauf an, welche innere Einstellung der Täter zu dem Opfer hatte und wie das Opfer die Tat empfunden hat. Es ist allein entscheidend, dass die Begehensweise, also eine sexuelle Handlung, eine Straftat war (vgl. BSG, Urteil vom 29. April 2010 ‑ B 9 VG 1/09 R ‑, SozR 4 3800 § 1 Nr. 17, Rz. 28 m. w. N.). Auch der „gewaltlose“ sexuelle Missbrauch eines Kindes kann demnach ein tätlicher Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG sein (BSG, Urteile vom 18. Oktober 1995 - 9 RVg 4/93 -, BSGE 77, 7, <8 f.> und - 9 RVg 7/93 -, BSGE 77, 11 <13>). Diese erweiternde Auslegung des Begriffes des tätlichen Angriffs ist speziell in Fällen eines sexuellen Missbrauchs von Kindern aus Gründen des sozialen und psychischen Schutzes der Opfer unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des OEG geboten.
Hinsichtlich der entscheidungserheblichen Tatsachen kennen das soziale Entschädigungsrecht und damit auch das OEG drei Beweismaßstäbe. Grundsätzlich bedürfen die drei Glieder der Kausalkette (schädigender Vorgang, Schädigung und Schädigungsfolgen) des Vollbeweises. Für die Kausalität selbst genügt gemäß § 1 Abs. 3 BVG die Wahrscheinlichkeit. Nach Maßgabe des § 15 Satz 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG), der gemäß § 6 Abs. 3 OEG anzuwenden ist, sind bei der Entscheidung die Angaben der Antragstellenden, die sich auf die mit der Schädigung, also insbesondere auch mit dem tätlichen Angriff im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, zugrunde zu legen, wenn sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen.
Für den Vollbeweis muss sich das Gericht die volle Überzeugung vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Tatsache verschaffen. Allerdings verlangt auch der Vollbeweis keine absolute Gewissheit, sondern lässt eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit ausreichen. Denn ein darüber hinausgehender Grad an Gewissheit ist so gut wie nie zu erlangen (vgl. Keller, a. a. O., § 128 Rz. 3b m. w. N.). Daraus folgt, dass auch dem Vollbeweis gewisse Zweifel innewohnen können, verbleibende Restzweifel mit anderen Worten bei der Überzeugungsbildung unschädlich sind, solange sie sich nicht zu gewichtigen Zweifeln verdichten (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 2010 - B 11 AL 35/09 R -, juris, Rz. 21). Eine Tatsache ist bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (vgl. Keller, a. a. O.).
Der Beweisgrad der Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BVG ist dann gegeben, wenn nach der geltenden wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. BSG, Beschluss vom 8. August 2001 – B 9 V 23/01 B –, SozR 3-3900 § 15 Nr. 4, S. 14 m. w. N.). Diese Definition ist der Fragestellung nach dem wesentlichen ursächlichen Zusammenhang (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 9 V 6/13 R -, juris, Rz. 18 ff.) angepasst, die nur entweder mit ja oder mit nein beantwortet werden kann. Es muss sich unter Würdigung des Beweisergebnisses ein solcher Grad von Wahrscheinlichkeit ergeben, dass ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Möglichkeit ausscheiden. Für die Wahrscheinlichkeit ist ein „deutliches" Übergewicht für eine der Möglichkeiten erforderlich. Sie entfällt, wenn eine andere Möglichkeit ebenfalls ernstlich in Betracht kommt.
Bei dem „Glaubhafterscheinen“ im Sinne des § 15 Satz 1 KOVVfG handelt es sich um den dritten, mildesten Beweismaßstab des Sozialrechts. Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. Keller, a. a. O., Rz. 3d m. w. N.), also der guten Möglichkeit, dass sich der Vorgang so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können (vgl. BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B -, SozR 3 3900 § 15 Nr. 4, S. 14 f. m. w. N.). Dieser Beweismaßstab ist durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die gute Möglichkeit aus, also es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist (vgl. Keller, a. a. O.), weil nach der Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht. Von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss einer den übrigen gegenüber ein gewisses, aber kein deutliches Übergewicht zukommen. Wie bei den beiden anderen Beweismaßstäben reicht die bloße Möglichkeit einer Tatsache nicht aus, um die Beweisanforderungen zu erfüllen. Das Tatsachengericht ist allerdings mit Blick auf die Freiheit der richterlichen Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG) im Einzelfall grundsätzlich darin nicht eingeengt, ob es die Beweisanforderungen als erfüllt ansieht (vgl. BSG, Beschluss vom 8. August 2001 ‑ B 9 V 23/01 B ‑, SozR 3-3900 § 15 Nr. 4, S. 15). Diese Grundsätze haben ihren Niederschlag auch in den „Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz“ in ihrer am 1. Oktober 1998 geltenden Fassung der Ausgabe 1996 (AHP 1996) und nachfolgend - seit Juli 2004 - den „Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)“ in ihrer jeweils geltenden Fassung (AHP 2005 und 2008) gefunden, welche zum 1. Januar 2009 durch die Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (Teil C, Nrn. 1 bis 3 und 12 der Anlage zu § 2 VersMedV; vgl. BR-Drucks 767/1/08 S. 3, 4) inhaltsgleich ersetzt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 ‑ B 9 V 6/13 R ‑, juris, Rz. 17).
Ausgehend von diesen Maßstäben sind zur Überzeugung des Senats schon schädigende Ereignisse nicht wenigstens glaubhaft gemacht, es besteht nicht mehr als eine bloße Möglichkeit, dass sich solche überhaupt ereignet haben.
Der Kläger verkennt, dass die gerichtlich angeordnete Entziehung der elterlichen Sorge und damit verbunden die Unterbringung zunächst in Kinderheimen und letztlich dann bis zur Volljährigkeit im Kinderdorf keine rechtswidrigen tätlichen Angriffe im Sinne des § 1 OEG darstellen und damit nicht entschädigungsrelevant sind. Dasselbe gilt dafür, dass nach relativ kurzer Zeit ein Wechsel des Kinderheimes erfolgt ist, was der Kläger als „Fehlplatzierung“ bezeichnet. Schon aus diesem Grund führen seine Darlegungen, wie zuletzt im Schriftsatz vom 3. März 2025, nicht weiter. Soweit den gerichtlichen Entscheidungen eine Vernachlässigung durch die Mutter, die die Herausnahme der Kinder aus dem häuslichen Umfeld notwendig gemacht hat, zu Grunde lag, hat der Beklagte ebenfalls zu Recht darauf hingewiesen, dass nicht jede Vernachlässigung entschädigungsrelevant ist. Dies kann aber schon deshalb dahinstehen, da der Beklagte hierüber mit gesonderten Bescheid entschieden hat, der nicht angegriffen wurde und damit bestandskräftig ist (vgl. oben). Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der 1971 geborene Kläger bereits seit dem 21. September 1971 im Heim untergebracht war und damit schon seit seinem sechsten Lebensmonat.
Unabhängig davon, dass es als gesteigertes Vorbringen zu werten ist, dass der Kläger fortlaufend neue vermeintlich schädigende Ereignisses benennt, die sich zugetragen haben sollen, sodass schon fraglich ist, ob diese Gegenstand der Verwaltungsentscheidung des Beklagten gewesen sind, finden diese Angaben keine Stütze in den aktenkundigen Entwicklungsberichten, die der Senat, wie sämtliche weitere Unterlagen, im Wege des Urkundsbeweises (§ 118 Abs. 1 SGG i. V. m. §§ 415 ff. Zivilprozessordnung [ZPO]) verwertet. Dort ist zwar vermerkt, dass bei dem Kläger zu Beginn des Aufenthaltes, insbesondere im Kinderdorf, ein gewisser Entwicklungsrückstand bestanden hat, er diesen aber hat aufholen können. Weiter ist er mehrfach als körperlich gesund beschrieben worden, sonstige Auffälligkeiten sind schon gar nicht dokumentiert. Solche ergeben sich aus den Schulzeugnissen ebenfalls nicht.
Dass der Kläger mit dem Fahrrad gestürzt ist und im Krankenhaus wegen einer Verletzung an der Blase behandelt werden musste, ist aktenkundig und von den Pflegeeltern damit mitgeteilt worden (vgl. den Entwicklungsbericht vom 17. Januar 1977, der zu befürchtende Spätfolgen ausdrücklich verneint). Wenn der Kläger nunmehr behauptet, nur deshalb gestürzt zu sein, weil vier Männer ihn am Vorbeifahren gehindert hätten, ist dies weder belegt, noch ein rechtswidriger tätlicher Angriff. Dasselbe gilt für die mehrfach behauptete Verletzung von Aufsichtspflichten.
Keiner Erörterung bedarf, dass die Mithilfe im Haushalt genau so wenig einen entschädigungsrelevanten Sacherhalt darstellt, wie die Tatsache, dass seitens des Jugendamtes zugestimmt worden ist, dass mit dem Pflegeeltern Reisen und Urlaube unternommen werden durften. Ebenso abwegig ist es, wenn der Kläger ein schädigendes Ereignis daraus herleiten will, dass mit ihm ein pädagogisches Gespräch geführt worden ist, nachdem er selbst einen anderen Jungen – gleich aus welchen Gründen – geschubst hatte. Vorstehendes spricht im Übrigen dagegen, dass es, wie der Kläger zuletzt behauptet hat (vgl. den Schriftsatz vom 3. März 2025), keine Kontrolle durch das Jugendamt gegeben habe.
Der Umstand, dass es zu einem Umzug mit der Pflegefamilie gekommen ist, begründet ebenso wenig einen rechtswidrigen tätlichen Angriff, wie die Tatsache, dass die Betreuung durch die Pflegefamilie nicht über das 18. Lebensjahr und damit die Volljährigkeit des Klägers hinaus stattgefunden hat. Wenn der Kläger meint, dafür Opferentschädigung beanspruchen zu können, dass für ihn von den Pflegeeltern keine Rücklagen gebildet worden sind, aus welchen Mitteln auch immer, ist dies genauso abwegig, wie seine Behauptung, dass ihm seine Glaubenskultur dadurch aberkannt worden sei, dass die Pflegeeltern ihn hätten adoptieren wollen und dabei durch einen evangelischen Pfarrer unterstützt worden seien.
Verletzungen durch einen Angriff mit einem Luftgewehr und Verbrennungen an den Händen sind schon gar nicht dokumentiert. Der Umstand, dass der Kläger seiner Meinung nach zu Unrecht von einem Lehrer beschuldigt worden sei, geraucht zu haben, begründet ebenfalls keinen Angriff. Daneben hat das SG bereits zu Recht darauf hingewiesen, dass bei der Beurteilung von vermeintlichen Angriffen durch die Eltern das damals noch geltende elterliche Züchtigungsrecht berücksichtigt werden muss, worauf es aber schon deshalb nicht ankommt, weil es an konkreten Angaben des Klägers ebenso mangelt, wie an dokumentierten Gesundheitsschäden hieraus. Dass ihm während Ausbildung Steine in den Weg gelegt worden sein sollen, ist auch nicht relevant.
Letztlich kommt es unter keinem Gesichtspunkt darauf an, was seine Geschwister oder andere Heimkinder erlebt haben mögen, da hieraus keine Rückschlüsse auf den Kläger gezogen werden können.
Ärztliche Befunde sind zwar keine dokumentiert, indessen hat die G1 Entwicklungsberichte über den Kläger gefertigt, in denen keinerlei psychische Auffälligkeiten des Klägers dokumentiert worden sind, welche diese aus fachlicher Sicht zumindest hätte erkennen können müssen. Hingewiesen wird nur darauf, dass es wegen der Pubertät des Klägers gelegentlich zu heftigen Auseinandersetzungen gekommen ist, was aber schon keinen pathologischen Befund darstellt. Bestätigt hat sie demgegenüber die Darstellung der Pflegeeltern, dass der Kläger eine enge emotionale Bindung zu diesen aufgebaut hat, was sich nicht mit seinen Anschuldigungen zu vermeintlichen Misshandlungen durch diese in Einklang bringen lässt, sodass sein Vorbringen schon deshalb nicht zu überzeugen vermag.
Soweit der Kläger moniert, dass er keine finanziellen Leistungen erhalten habe, ist dies schon vor diesem Hintergrund abwegig, dass er Leistungen der Jugendhilfe bezogen hat und seine Unterbringung in dem Kinderdorf auch finanziert worden ist. Sein wiederholter Verweis auf vermeintlich vorenthaltene Pflegeleistungen ist schon nicht nachvollziehbar. Welche Leistungen der Kläger hier meint beanspruchen zu können, ist nicht erkennbar. Abgesehen davon, dass er mehrfach als gesund beschrieben worden ist, lag seine Kindheit und Jugend zeitlich weit vor dem Inkrafttreten der Pflegeversicherung.
Im Übrigen hat der Petitionsausschuss des Landtags von B1 hinsichtlich der Vorwürfe des Klägers – nach Prüfung des Sachverhaltes – überzeugend dargelegt, dass die Jugendhilfeeinrichtung hat darlegen können, dass nur Erzieher mit einem sozialpädagogischen Bildungsabschluss eingesetzt wurden und nicht – wie der Kläger behauptet – unqualifiziertes Personal. Das Alkoholproblem des Kinderdorfvaters hat nur kurzzeitig bestanden und nach den einschlägigen Vorschriften ist ein entsprechendes Taschengeld an den Kläger ausgezahlt worden. Soweit der Petitionsausschuss von häufigen Urlaubsreisen des Klägers mit der Pflegefamilie ausgegangen ist, wird dies durch die entsprechenden Anträge in den Akten ebenfalls belegt, daneben trifft es nach dem Abschlussbericht zu, dass der Kläger bei Verlassen der Einrichtung als kräftig und gesund beschrieben worden ist, was auch zu der jedenfalls begonnenen Ausbildung als Landschaftsgärtner passt. Auch nicht relevant ist, ob zwischenzeitlich Akten vernichtet worden sind.
Letztlich ist Beschädigtenversorgung – die nach § 60 Abs. 1 BVG frühestens ab dem Monat der Antragstellung zu gewähren ist – aber auch deshalb nicht zu leisten, weil die vom Kläger geschilderten Ereignisse aus medizinischer Sicht nicht geeignet sind, eine Traumafolgestörung auszulösen, wie der Sachverständige S6 für den Senat überzeugend herausgearbeitet hat.
Dessen Sachverständigengutachten konnte der Senat uneingeschränkt verwerten, nachdem der Kläger schon keine auch nur im Ansatz geeigneten Gesichtspunkte aufgezeigt hat, die eine Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen zu begründen geeignet wären. Vielmehr stützt er sich nur pauschal auf Recherchen und zahlreiche Belege, die er schon nicht benennt, die angeblich belegen sollen, dass der Sachverständige nicht in der Lage sei, ein wertneutrales Gutachten zu erstellen. Daraus folgen schon nicht ansatzweise einzelfallbezogen Umstände, die eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten.
Der Sachverständige hat die Aktenlage fachkundig aus medizinischer Sicht ausgewertet und jeweils deutlich gemacht, welche Umstände anhand der durchgeführten Begutachtung nach Aktenlage nicht zu beurteilen sind. Er ist sich dem Umstand, dass es sich nur um eine Aktenlagebegutachtung gehandelt hat, somit bewusst gewesen und hat dies berücksichtigt. Auf dieser Basis ist er zu einem eindeutigen Ergebnis gelangt, ohne dass Umstände bestanden, die nur aufgrund einer persönlichen Untersuchung zu klären gewesen wären.
Es kommt somit nicht entscheidungserheblich an, dass der Kläger durch das Fernbleiben von der Untersuchung seine Mitwirkungspflichten verletzt hat. Tatsache ist nämlich, dass der Sachverständige bereits mit Schreiben vom 10. September 2024 den Begutachtungstermin mitgeteilt hatte und der Kläger – nach Auskunft des Sachverständigen – bereits am 19. September 2024 mitgeteilt hat, seine Zusage für den Termin zurückzunehmen und nicht zu erscheinen. Schlicht falsch ist die Behauptung, dass er rechtzeitig dem Senat tragende Gründe dafür mitgeteilt habe, nicht zu der Untersuchung zu gehen. Richtig ist vielmehr, dass der Schriftsatz des Klägers, der nur pauschale Behauptungen enthält, erst am 24. September 2024 und damit am Tag vor der geplanten Untersuchung eingegangen ist. Vor diesem Hintergrund ist es abwegig, wenn der Kläger behaupten lässt, der Senat habe zu spät über seinen Antrag entschieden. Abgesehen davon, dass der Kläger davon auszugehen hat, dass es bei dem Begutachtungstermin verbleibt, solange der Senat keine anderweitige Entscheidung mitgeteilt hat, hat er der Termin bereits eigenmächtig gegenüber dem Sachverständigen abgesagt, bevor der Senat damit überhaupt befasst worden ist. Im Übrigen wäre der Kläger gehalten gewesen, sich notfalls telefonisch bei der Geschäftsstelle des Senats zu informieren, ob und wie der Senat entschieden hat. Bei einem am Vortag der geplanten Begutachtung eingehenden Schreiben kann der Kläger nicht ernsthaft damit rechnen, noch rechtzeitig postalisch eine Antwort zu bekommen. Dass ihn die schriftliche Mitteilung per Briefpost erst nach dem geplanten Termin erreicht hat, liegt in der Natur der Sache und zudem – nach der Vorgeschichte – im Verantwortungsbereich des Klägers. Dass er keine Gründe mitgeteilt hat, die eine Nichtwahrnehmung des Termins rechtfertigen, ist bereits dargelegt worden. Medizinische Hinderungsgründe zu der Untersuchung zu erscheinen, sind im Nachhinein nur pauschal behauptet, aber keineswegs belegt worden, abgesehen davon, dass es widersprüchlich ist, zunächst zu behaupten, nicht zu der Untersuchung erscheinen zu können und dann einen neuen Termin bei dem Sachverständigen zu fordern. Vor diesem Hintergrund war der Gutachtensauftrag zu ändern und eine Begutachtung nach Aktenlage zu beauftragen, wobei es sich um das mildere Mittel gegenüber einer vollständigen Aufhebung des Gutachtensauftrages und einer Entscheidung rein nach Beweislastgesichtspunkten gehandelt hat. Eine solche Entscheidung ist nach den Darlegungen das Sachverständigen dann auch entbehrlich geworden.
In der Sache hat S6 weiter schlüssig herausgearbeitet, dass sich den aktenkundigen Unterlagen keine Hinweise auf eine Traumafolgestörung entnehmen lassen, sondern die Entwicklungsberichte auch aus fachlicher Sicht keine krankheitswertigen Auffälligkeiten beschreiben. Aus dem Vorerkrankungsverzeichnis der Krankenkasse ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür. Dies untermauert er in tatsächlicher Hinsicht damit, dass der Kläger die Grund- und Hauptschule hat abschließen können, also die Entwicklungsverzögerung hat aufholen können.
Soweit der Kläger meint, dass Gutachten deshalb angreifen zu können, weil sich der Sachverständige zu Unrecht mit dem Ereignis 2008 auseinandergesetzt habe, trifft dies nicht zu. S6 hat insofern lediglich aufgezeigt, dass das Ereignis 2008 – im Gegensatz zu allen sonstigen beschriebenen Ereignissen – zwar grundsätzlich geeignet gewesen ist, eine Traumafolgestörung auszulösen, im konkreten Fall des Klägers aber dennoch keine medizinischen Anknüpfungstatsachen hierfür gesichert sind. Wenn der Kläger weiter meint, dass er bei dem Ereignis nur drei Zähne verloren habe und es nicht sein könne, wenn das Jugendamt etwas von guter Zahnpflege schreibe, obwohl seine Geschwister und er mit 40 Jahren schon alle Zähne verloren hätten, verkennt er, dass es aus rechtlichen Gründen nicht darauf ankommt, Alternativursachen für einen Zahnverlust zu ermitteln. Vielmehr muss ein Zusammenhang mit entschädigungsrelevanten Einwirkungen bestehen, der sich vorliegend gerade nicht herstellen lässt. Aus den vorgelegten Unterlagen geht nämlich im Gegenteil hervor, dass der Kläger über längere Zeit in kieferorthopädischer Behandlung gestanden hat, die erfolgreich beendet werden konnte.
Wenn der Sachverständige darauf verweist, dass die medizinische Dokumentation spärlich ist, trifft dies zu, sodass seine Ausführungen nicht zu beanstanden sind. Dass der Kläger meint, darin ein Versagen des Jugendamtes in seiner Fürsorgepflicht erblicken zu können, ändert am tatsächlichen Sachverhalt – und nur den hat der Sachverständige beschrieben – nichts. Wenn der Kläger weiter moniert, dass der Sachverständige nicht darlegt habe, dass er als Heimkind bei den alkoholisierten Erziehungsberechtigten im Auto habe mitfahren müssen, fehlt es hierfür wiederum an jedem Nachweis, abgesehen davon, dass es sich wiederum nicht um einen rechtswidrigen tätlichen Angriff handelt. Es kann deshalb dahinstehen, dass schon nicht ersichtlich ist, welchen Unterlagen der Sachverständige diese Umstände überhaupt hätte entnehmen sollen. Letztlich stellt es die einzelfallbezogenen Schlussfolgerungen des medizinischen Sachverständigen nicht in Frage, wenn der Kläger aufgrund seiner eigenen medizinischen Beurteilung – für die ihm die Sachkunde fehlt – meint, die Schlussfolgerungen seien deshalb unzutreffend, weil es wissenschaftlich belegt sei, dass gravierende Ereignisse aus der Kinderzeit das ganze Erwachsenenleben entscheidend prägten.
Diese Ausführungen des Klägers führen schon deshalb nicht weiter, weil er verkennt, dass schädigende Ereignisse bei ihm gerade nicht im erforderlichen Beweismaßstab erwiesen sind. Er unterliegt einem Zirkelschluss, wenn er meint, nur Ereignisse behaupten zu müssen und hieraus dann Schlussfolgerungen hinsichtlich jetzt bestehender Erkrankungen ziehen zu können. Aus dem jetzigen Gesundheitszustand kann gerade kein Rückschluss auf schädigende Ereignisse in der Kindheit und Jugend gezogen werden. Es kann deshalb dahinstehen, dass nicht erkennbar ist, wie die beschriebene Herzleistungsschwäche und die Lungenfunktionseinschränkung auf Ereignisse in der Kindheit zurückzuführen sein soll, zumal die vom Kläger geschilderten Ereignisse schon gar nicht geeignet gewesen sind, eine psychische Störung auszulösen (vgl. oben), auf die weitere – körperliche – Schäden zurückgeführt werden könnten. Dementsprechend hat S6 das Bestehen von Schädigungsfolgen überzeugend verneint. Weiterer Ermittlungsbedarf hat daher nicht bestanden, der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist aufgeklärt.
Hinsichtlich des immer weiter ausgeweiteten Vorbringens des Klägers zu vermeintlich schädigenden Ereignissen hat S6 daneben aus fachlicher Sicht schlüssig dargelegt, dass bei lange zurückliegenden Ereignissen schon aufgrund physiologischer Veränderungen der Gedächtnisinhalte damit zu rechnen ist, dass die Schilderungen mehr oder weniger deutlich von den realen Vorgängen abweichen. Dafür spricht im Falle des Klägers, so S6 weiter, dass dieser eine Aufarbeitung der Ereignisse vorgenommen hat und aus der Gedächtnispsychologie bekannt ist, dass eine solche Aufarbeitung ebenfalls dazu beträgt, biographische Gedächtnisinhalte zu verändern. Korrespondierend hierzu ist den Entwicklungsberichten zu entnehmen, dass es der Kläger gewesen ist, der aufgrund seiner emotionalen Bindung zu den Pflegeeltern durchgesetzt hat, dass die jüngeren Kinder diese „Mami“ und „Papi“ nennen mussten (vgl. Entwicklungsbericht vom 17. Januar 1977) und dass der Kläger die Pflegeeltern wie selbstverständlich als seine leiblichen Eltern gesehen hat, obwohl ihm immer wieder deutlich gemacht wurde, dass dies nicht der Fall ist (vgl. Entwicklungsbericht vom 8. Oktober 1981). Dementsprechend wird in der Konfirmationsurkunde der Kläger mit Doppelnamen (K1) geführt und aus dieser ergibt sich weiter, dass der Kläger erst am 27. Juli 1985 getauft worden ist, also gut ein halbes Jahr vor der Konfirmation. Diese dokumentierten Umstände lassen sich nicht damit vereinbaren, dass der Kläger nunmehr behauptet, die Pflegeeltern hätten ihn adoptieren wollen und seien von einem evangelischen Pfarrer dabei unterstützt worden. Vielmehr wird deutlich, dass es der Kläger gewesen ist, der die Pflegeeltern als seine leiblichen Eltern verstanden hat, obwohl ihm das Gegenteil verdeutlich wurde.
Vor dem Hintergrund der Ausführungen des S6 kann es weiter nicht überzeugen, wenn R1, der die Behandlung des Klägers erst 2019 aufgenommen hat, pauschal von schweren Traumatisierungen des Klägers in dessen Biographie ausgeht, ohne diese überhaupt zu benennen oder sie erkennbar kritisch hinterfragt zu haben. So geht er (vgl. den Befundbericht vom 23. März 2018) davon aus, dass der Kläger erst 1973 von den Eltern weggenommen worden sei – was nicht zutrifft – und würdigt nicht, dass eine emotional enge Bindung zu den Pflegeeltern mehrfach aktenkundig ist. Dass die Befundberichte des R1 keinen auffälligen psychiatrischen Befund im Hinblick auf eine Traumafolgestörung beschreiben, hat S6 ausdrücklich dargelegt.
Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben und war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.