L 18 AS 78/25 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18.
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 39 AS 5055/24 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 78/25 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Bemerkung

L 18 AS 79/25 B ER PKH

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. Dezember 2024 geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. Juni 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2024 wird angeordnet, soweit der Antragsgegner bei der Leistungsfestsetzung geringere monatliche Kosten der Unterkunft und Heizung als 1.040,30 € berücksichtigt und insoweit den Bescheid vom 10. Juni 2024 aufgehoben hat.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Der Antragsgegner trägt ein Drittel der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im gesamten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

 

Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und das Verfahren bei dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Bevollmächtigten bewilligt.

 

 

Gründe

 

Die beim Sozialgericht (SG) am 13. Januar 2025 (Montag)  - und damit innerhalb der Rechtsmittelfrist auf den am 12. Dezember 2024 zugestellten Beschluss vom 10. Dezember 2024 – eingelegte (vgl § 173 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) Beschwerde ist im tenorierten Umfang begründet; im Übrigen ist sie nicht begründet und war zurückzuweisen.

 

Die Antragsteller begehren im Ergebnis höheres Bürgergeld für die Zeit ab Antragseingang beim SG (14. Oktober 2024). Da der Antragsgegner mit vorläufigem Bescheid vom 10. Juni 2024 für die Zeit von Juli bis Dezember 2024 Leistungen unter Berücksichtigung von KdUH iHv mtl 1.200,- € bewilligt hatte, wehren sich die Antragsteller somit in der Sache nach gegen die (Teil-)Aufhebung des vorläufigen Bescheides vom 10. Juni 2024 mWv 1. August 2024 durch den vorläufigen Bescheid vom 24. Juni 2024. Die Antragsteller begehren daher bei verständiger Würdigung ihres Begehrens (vgl § 103 SGG) nicht (nur) den Erlass einer Regelungsanordnung iSv § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG, sondern die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer gegen den Bescheid vom 24. Juni 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2024 eingelegten Klage (S 39 AS 4735/24) gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG, soweit der Antragsgegner nunmehr geringere KdUH als mtl 1.200,- € zugrunde legt. Ferner begehren sie im Wege einer gerichtlichen Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz SGG die Berücksichtigung weiterer KdUH iHv mtl 400,- €  (Gesamtbruttowarmmietzins iHv mtl 1.600,- €). Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 24. Juni 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2024 hat Erfolg, soweit der Antragsgegner (nur) noch geringere KdUH als mtl 1.040,30 € berücksichtigt hat; Rechtsgrundlage für die Auszahlung entsprechender weiterer Leistungen für die Zeit bis 31. Dezember 2024 bleibt insoweit der Bescheid vom 10. Juni 2024. Die beantragte Regelungsanordnung hat demgegenüber nicht zu ergehen.

 

Soweit die Antragsteller darüber hinausgehend auch eine Regelungsanordnung iSv § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG, gerichtet auf die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) für die Zeit ab 1. Januar 2025 geltend machen sollten, ist der Eilantrag bereits unzulässig. Zulässiger Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens und damit auch des Beschwerdeverfahrens kann ausgehend von dem Bewilligungsbescheid vom 24. Juni 2026 nur der Leistungszeitraum bis 31. Dezember 2024 sein. Sofern zwischenzeitlich eine Bewilligungsentscheidung des Antragsgegners auch für die Zeit ab 1. Januar 2025 verlautbart worden sein sollte, wären die Antragsteller gehalten, insoweit ggf erneut um einstweiligen Rechtsschutz beim SG nachzusuchen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der sich der Senat anschließt, folgt aus der abschnittsweisen Bewilligung von Leistungen eine zeitliche Zäsur, die eine entsprechende Begrenzung des Streitgegenstands bewirkt (vgl zB BSG, Beschluss vom 27. Oktober 2016 – B 4 AS 269/16 B - juris - Rn 5 mwN). Auf eben diesen Zeitraum bezieht sich (auch) die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu treffende gerichtliche Entscheidung. Bewilligungsbescheide für nachfolgende Leistungszeiträume werden demgemäß nicht Gegenstand des anhängigen sozialgerichtlichen Verfahrens, auch nicht in entsprechender Anwendung von § 96 SGG (vgl schon Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 59/06  R – juris- Rn 13 mwN).

 

In der Sache gilt Folgendes: Hinsichtlich des tenorierten Umfangs hat das öffentliche Vollzugsinteresse an der Vollziehung des Bescheides vom 24. Juni 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2024 zurückzutreten, weil die in dem genannten Bescheid verlautbarte Aufhebungsentscheidung jedenfalls insoweit nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich (nur) gebotenen summarischen Prüfung rechtswidrig ist. Der Antragsgegner war daher ungeachtet der hier nicht abschließend zu entscheidenden Rechtsfrage, ob die Korrektur vorläufiger Bewilligungen auf die allgemeinen Vorschriften der §§ 44 ff SGB X gestützt werden kann (vgl dazu BSG, Urteil vom 29. April 2015 – B 14 AS 31/14 R – juris – Rn 25 mwN), zur zukunftsgerichteten Aufhebung der Bewilligungsentscheidung vom 10. Juni 2024 allenfalls insoweit berechtigt, als er statt der zuvor berücksichtigten KdUH iHv mtl 1.200,- € nunmehr infolge des Umzugs im Juli 2024 ab 1. August 2024 noch KdUH iHv mtl 1.040,30 € zu berücksichtigen hatte. Die weitergehende Aufhebungsentscheidung ist nach summarischer Prüfung rechtswidrig.

 

Vorliegend ist zwar zu beachten, dass der Antragsgegner bislang die tatsächlichen KdUH in voller Höhe (mtl 1.200,- €) bis zu dem – erforderlichen – Umzug am 15. Juli 2024 berücksichtigt hatte (vgl vorläufiger Bewilligungsbescheid vom 10. Juni 2024, in dem der Antragsgegner bereits darauf hingewiesen hatte, dass schon die damalige Miethöhe die von ihm zugrunde gelegten Angemessenheitswerte übersteige), und zwar im Hinblick auf die in § 22 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB II geregelte Karenzzeit bis einschließlich Dezember 2024. Zeiten eines Leistungsbezugs bis zum 31. Dezember 2022 bleiben bei der Karenzzeit nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II unberücksichtigt (§ 65 Abs. 3 SGB II), so dass diese auch für Hilfebedürftige gilt, die – wie die Antragsteller – schon einmal in der Vergangenheit vor dem 1. Januar 2023 SGB II-Leistungen bezogen haben. Die seit 1. Januar 2023 geregelte (letztlich auf Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses <BT-Drucks 20/4600> vom 23. November 2022 auf ein Jahr verkürzte) Karenzzeit soll dem Hilfebedürftigen ermöglichen, sich auf die Arbeitsuche zu konzentrieren, statt zeitgleich mit dem Leistungsbezug eine neue Wohnung suchen zu müssen. Zugleich soll sie einen Anreiz bieten, die Hilfebedürftigkeit innerhalb des Karenzzeitraums zu überwinden, und der Rechtssicherheit dienen, weil die Beurteilung der Angemessenheit der KdUH „in der Praxis noch immer mit nicht unerheblicher Rechtsunsicherheit behaftet“ ist (vgl Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung zum Bürgergeld-Gesetz BT-Drucks 20/3873 S 3, 51, 89). Die Regelungen über die Karenzzeit bedeuten indes nicht, dass Bürgergeldbezieher während der Karenzzeit  jede beliebige Wohnung nach Größe und Preis anmieten und diese Kosten als Bedarf vom SGB II-Träger beanspruchen können. Dass der Gesetzgeber innerhalb der Karenzzeit nicht „unangemessenen Wohnraum für alle“ finanzieren will, hat er jedenfalls damit deutlich gemacht, dass nach § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II innerhalb der Karenzzeit nach einem Umzug höhere als angemessene KdUH-Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt werden, wenn der zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Mit dieser Norm reagierte der Gesetzgeber auf die uneinheitliche Rspr zu der pandemiebedingten Sonderregelung des § 67 Abs. 3 SGB II (Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl § 22 Rn 98d). Grundsätzlich entfällt aber mit einem Umzug innerhalb der Karenzzeit deren „Schutzzweck“. Wird vor dem Umzug keine Zusicherung eingeholt, ist die Anerkennung daher auf die angemessenen Kosten begrenzt. Die Regelung soll Mehrkosten durch Umzüge vermeiden, die unter Ausnutzung der Regelungen zur Karenzzeit erfolgen (vgl BT-Drucks 20/4360, S 35; BT-Drucks 20/3873, S 90). Das gegenteilige Ergebnis, das zur Folge hätte, dass jeder – auch derjenige, der bereits eine Wohnung zu angemessenen Kosten innehat – in der Karenzzeit jede Wohnung zu jedem Preis anmieten könnte und ggf dafür sogar noch Umzugs- und weitere Folgekosten beanspruchen könnte, widerspräche dem gesetzgeberischen Willen. Wer indes Fakten schafft und in Kenntnis der zu hohen Kosten gleichwohl eine zu teure Wohnung anmietet, kann sich deshalb nicht darauf berufen, er „verliere“ ggf diese neue Wohnung, wenn das Jobcenter die Kosten dafür nicht in voller Höhe übernehmen würde. Die Folgen eines derartigen Verhaltens hat dann grundsätzlich nicht die Allgemeinheit, sondern der oder die Betroffene selbst zu tragen..

 

Nach dem Umzug der Antragsteller am 15. Juli 2024 in eine (nochmals) deutlich teurere Wohnung (mtl 1.600,- €) sind somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr die tatsächlichen KdUH anzusetzen, hilfsweise auch nicht der bisherige KdUH-Bedarf iHv mtl 1.200,- €. Eine entsprechende Zusicherung des Antragsgegners iSv § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II liegt ersichtlich nicht vor. Innerhalb der Karenzzeit werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist im Übrigen zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Wohnung angemessen sind (§ 22 Abs. 4 Satz 3 SGB II). § 67 Abs. 3 SGB II ist auf den vorliegend streitbefangenen Leistungszeitraum wegen Ablaufs des zeitlichen Geltungsbereichs der pandemiebedingten Sonderregelung von vornherein nicht anwendbar. Der Antragsgegner wäre danach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch bei einem entsprechenden Antrag zur Erteilung einer Zusicherung zu den Aufwendungen der ab 15. Juli 2024 von den Antragstellern bewohnten Unterkunft nicht verpflichtet gewesen, diese Zusicherung zu erteilen, ohne dass der Senat abschließende Feststellungen zur abstrakten Angemessenheit der Bruttokaltmiete dieser Wohnung zu treffen in der Lage wäre, weil es hierzu mangels eines (jedenfalls bisher nicht ersichtlichen) schlüssigen Konzepts des Antragsgegners ggf weitergehender, im gerichtlichen Eilverfahren untunlicher Sachermittlungen insbesondere (auch) zur tatsächlichen Verfügbarkeit angemessenen Wohnraums bzw nach den Angemessenheitswerten des Antragsgegners verfügbaren Wohnraums für die Antragsteller bedürfte (vgl zum Ganzen zB BSG, Urteil vom 3. September 2020 – B 14 AS 37/19 R – juris – Rn 27,29).

Aufgrund der Erforderlichkeit des Umzugs, die nach dem Vorbringen der Antragsteller zu bejahen sein dürfte und im Übrigen zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist, kommt entgegen dem Vorbringen der Antragsteller in der Beschwerdebegründung auch die Berücksichtigung des bisherigen tatsächlichen KdUH-Bedarfs nach § 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II nicht in Betracht. Die letztgenannte Regelung findet im Übrigen ohnehin nur bei Auszug eines Leistungsberechtigten aus einer kostenangemessenen in eine grundsätzlich immer noch angemessene, aber teurere Wohnung Anwendung (vgl Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl § 22 Rn 164; Piepenstock/Senger in: Schlegel-Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl § 22 Rn 198 <Stand 17. Oktober 2024>; vgl auch zur inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II: BSG, Urteil vom 17. Februar 2016 – B 4 AS 12/15 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 88 – Rn 18), dh hierdurch soll der Ausschöpfung der Angemessenheitsgrenze entgegengewirkt werden (vgl BT-Druck 16/1410, S 23).  Bei summarischer Prüfung dürften indes auch die Kosten der zuvor innegehabten Wohnung der Antragsteller schon nicht angemessen gewesen sein. Die erneut in Bezug genommene Entscheidung des Sozialgerichts Bremen vom 30. März 2009 (S 23 AS 459/09 ER) betrifft eine tatsächlich andere Fallkonstellation und erging unter einer anderen Rechtslage. Die Antragsteller werden im Übrigen durch die Regelungen zur Karenzzeit auch nicht schlechter gestellt, als wenn sie außerhalb der Karenzzeit umgezogen wären. Denn auch außerhalb der Karenzzeit werden nach einem – erforderlichen - Umzug ohne vorherige Zusicherung nur die angemessenen KdUH übernommen (vgl Piepenstock/Senger in: Schlegel-Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl § 22 Rn 221 <Stand 17. Oktober 2024>).

 

Als angemessene Kosten sind im Ergebnis vorläufig mtl ingesamt 1.040,30 € zu berücksichtigen. Liegt – wie hier nach Auffassung des Senats (vgl zum Ganzen zB Landessozialgericht Berlin-Brandenburg – L 10 AS 22896/18 – juris – Rn 55 ff mwN) – ein behördliches schlüssiges Konzept zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft nicht vor und ist auch der Senat selbst nicht imstande, abstrakte Angemessenheitswerte unter Wahrung der in der Rechtsprechung des BSG aufgestellten Anforderungen festzulegen, so sind mangels eines in rechtlich zulässiger Weise bestimmten Angemessenheitswerts jedenfalls im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, in dem weitergehende Ermittlungen zur individuellen konkreten Angemessenheit untunlich sind, die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft zugrunde zu legen, begrenzt durch die Werte nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10 % (vgl zum Ganzen zB BSG, Urteil vom 20. August 2009 – B 14 AS 65/08 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 26 – Rn 21; BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 24/18 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 101 – Rn 30). Dadurch soll den Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts zumindest ansatzweise gemäß gesetzgeberischer Entscheidung – wenn auch für einen anderen Personenkreis – durch eine „Angemessenheitsobergrenze“ Rechnung getragen werden, die die Finanzierung extrem hoher und per se unangemessener Mieten verhindert. Die „Grundmiete“, dh nach dem vorliegenden Mietvertrag die Nettokaltmiete der Antragsteller, iHv mtl 1.400,- € überschreitet die – bereits für die Bruttokaltmiete - anzusetzende Angemessenheitsgrenze des § 12 Abs. 1 WoGG iVm Anlage 1 zzgl eines Sicherheitszuschlags von 10 % (737,- € zzgl 10% = 810,70 €) auch bei Berücksichtigung der Klimakomponente des § 12 Abs. 7 WoGG (29,60 €) deutlich. Zu dem danach angemessenen Bruttokaltmietzins von 840,30 € mtl sind hier im Hinblick auf die Besonderheiten des gerichtlichen Eilverfahrens die Betriebs- und Heizkosten iHv mtl 200,- € zu addieren, von deren Angemessenheit der Senat bei vorläufiger Würdigung ausgeht; eine präzise Herausrechnung der innerhalb des geschuldeten Pauschalbetrags für „kalte und warme Betriebskosten“ iHv insgesamt 200,- € auf die kalten Betriebskosten entfallenden und damit bereits von der Angemessenheitsgrenze für die Bruttokaltmiete (vgl § 9 Abs. 1 WoGG) erfassten Beträge und der danach verbleibenden Kosten für Warmwasser und Heizung und deren Angemessenheitsprüfung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Hieraus errechnet sich ein angemessener Bruttowarmmietzins iHv mtl höchstens 1.040,30 €.

 

Soweit die Antragsteller die Berücksichtigung von mtl KdUH begehren, die noch über den Gesamtbetrag von 1.200.- € hinausgehen und insoweit den Erlass einer Regelungsanordnung iSv § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG geltend machen, fehlt es aus den dargelegten Erwägungen bereits an einem Anordnungsanspruch.

 

Im Hinblick auf die teilweise Erfolgsaussicht des Eilantrages war den Antragstellern für beide Instanzen Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihrer Bevollmächtigten zu gewähren (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung <ZPO>)

 

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Im PKH-Beschwerdeverfahren sind Kosten kraft Gesetzes nicht zu erstatten (vgl § 127 Abs. 4 ZPO).

 

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG).

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