Personen, die für ein Unternehmen tätig werden, das u.a. für Dopingagenturen bei Sportlern Dopingkontrollen (Trainings- und Wettkampfkontrollen) durchführen lässt, werden bei ihrer Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig. Vorgaben der Anti-Doping-Organisationen zur Durchführung der Kontrollen, die nach den Vereinbarungen in den jeweiligen Aufträgen der Doping-Kontrolleure streng zu beachten und umzusetzen sind, schlagen auf das Verhältnis zwischen diesen und dem Unternehmen durch und begründen eine Weisungsunterworfenheit.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. November 2022 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Berufungsverfahren, die diese selbst zu tragen haben.
Der Streitwert des Verfahrens wird endgültig auf 159.952,53 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen i.H.v. 159.952,53 €.
Die Klägerin, ein in der Form einer GmbH verfasstes, ISO zertifiziertes Unternehmen, führt für nationale Anti-Doping Organisationen, internationale und nationale Sportverbände sowie Sportveranstalter Dopingkontrollen im Leistungssport durch. Das Leistungsspektrum der Klägerin umfasst hierbei u.a. die Vorbereitung, Organisation und Koordination der Kontrollen, deren Durchführung vor Ort, die Bereitstellung von Kontrollmaterial, den Versand der Proben in Labore und die Übergabe der Kontrollpapiere an den jeweiligen Auftraggeber (https://g1.de/de/leistungen; recherchiert am 17. März 2025). Hierzu bedient sie sich neben fest angestellten Mitarbeitern auch freier Mitarbeiter (insg. nach Mitteilung der Klägerin 99 Kontrolleure; Stand März 2015), die auf Grundlage eines Rahmenvertrages über die freie Mitarbeit tätig werden. Dieser Vertrag lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 1 Vertragsverhältnis
Der freie Mitarbeiter übernimmt für die G1 jeweils nach Maßgabe gesondert erteilter Einzelaufträge weltweit die Durchführung von Dopingkontrollen innerhalb und außerhalb von Wettkämpfen im Rahmen seiner Beauftragung sowie deren Vor- und Nachbereitung.
Der freie Mitarbeiter ist in der Eingehung anderer Anstellungsverträge oder freiberuflicher und ehrenamtlicher Tätigkeiten durch diesen Vertrag nicht beschränkt.
…
§ 2 Auftragsausführung
Der freie Mitarbeiter ist in seiner Arbeitszeiteinteilung frei und nicht an bestimmte Arbeitszeiten gebunden. Er wird jedoch angenommene Aufträge entsprechend den Vereinbarungen zum Zeitpunkt der Dopingkontrolle wahrnehmen.
Der freie Mitarbeiter darf in Zusammenhang mit der Tätigkeit bei der G1 nicht für eigene oder fremde Zwecke Dienstleistungen oder Waren werben oder derartige Verträge abschließen.
Die strenge Beachtung und Umsetzung der Anti-Doping-Bestimmungen der die Kontrolle beauftragenden Anti-Doping-Organisation in der zum Zeitpunkt der Erteilung des Einzelauftrags gültigen und im Einzelauftrag wiedergegebenen Fassung, insbesondere WADA Code, NADA-Code, Standard for Testing, die Anti-Doping-Bestimmungen der die Kontrolle beauftragenden Anti-Doping-Organisation und Compliance-Richtlinien der G1 sind Bestandteil des vom freien Mitarbeiter zu erfüllenden Auftrages. Diese Durchführungsbestimmungen und Standards sind integraler Bestandteil dieses Vertrages.
Der freie Mitarbeiter ist verpflichtet, die übertragenen Aufgaben selbstständig und persönlich zu erledigen.
§ 3 Vergütung, Abrechnung der Vergütung, Spesen
Die Vergütung der freien Mitarbeiter für die Durchführung der Dopingkontrollen richtet sich nach den Vereinbarungen im Einzelauftrag.
…
§ 4 Keine Auftragsverpflichtung
G1 steht es frei, dem freien Mitarbeiter nach eigenem Ermessen Einzelaufträge anzubieten. Es besteht kein Anspruch auf Erteilung von Einzelaufträgen.
Der freie Mitarbeiter ist zur Übernahme der angebotenen Einzelaufträge nicht verpflichtet. Er muss jedoch unverzüglich anzeigen, wenn er einen Einzelauftrag nicht ausführen will oder diesen nicht oder nicht rechtzeitig ausführen kann.
§ 5 Vertraulichkeit und Eigentum
…
…
…
Alle Unterlagen sowie Anweisungen aller Art, die der freie Mitarbeiter im Rahmen seiner Tätigkeit für die G1 erhält, bleiben Eigentum von G1 und sind nach Beendigung des Vertragsverhältnisses oder nach Aufforderung durch G1 dieser zu übergeben oder zu vernichten.
Alle dem freien Mitarbeiter zur Verfügung gestellten Materialien bleiben Eigentum der G1 . …
§ 6 Versteuerung der Vergütung; Soziale Sicherung
Der freie Mitarbeiter ist verpflichtet, seine Einnahmen selbst zu versteuern. Ist der freie Mitarbeiter vorsteuerabzugsberechtigt, wird die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich gültigen Form an die freien Mitarbeiter bezahlt.
Der freie Mitarbeiter ist verpflichtet, für eine Krankenversicherung selbst zu sorgen.
Der freie Mitarbeiter hat keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
§ 7 Private oder geschäftliche Beziehungen
Dem freien Mitarbeiter ist es im Rahmen der Kontrolltätigkeit nicht gestattet, private oder geschäftliche Beziehungen aufzunehmen.“
In einer „Honorarvereinbarung für die Freie Mitarbeit“ zwischen der Klägerin und den jeweiligen Kontrolleuren ist des Weiteren vereinbart worden, dass das Honorar für eine „Wettkampfkontrolle Urin“ tagespauschal mit einem Honorar von 40,- € (Kontrolleur) bzw. 25,- € (Assistent) zzgl. einem Kontrollhonorar von 10,- €, für eine „Trainingskontrolle Urin“ tagespauschal mit einem Honorar von 30,- € (Kontrolleur) bzw. 12,50 € (Assistent), für eine „Trainingskontrolle Blut“ tagespauschal mit einem Honorar von 40,- € pro kontrolliertem Athlet, bei einem nicht erfolgreichen Kontrollversuch mit 20,- € und für eine „Trainingskontrolle Kombi (Blut und Urin)“ mit einem Honorar von 60,- € pro kontrolliertem Athlet, bei einem nicht erfolgreichen Kontrollversuch mit 20,- € zu vergüten war. Vereinbart waren ferner ein Zuschlag für Trainingskontrollen pro kontrolliertem Athlet im benachbarten Ausland von 15,- € und i.H.v. 25,- € im nicht benachbarten Ausland. Schließlich waren genehmigte Übernachtungen mit einer Pauschale von 20,- € und Fahrtkosten mit dem eigenen PKW mit 0,25 € pro km zu vergüten.
Ab dem 28. Januar 2015 führte die Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch. Die Beklagte hat im Zuge der Prüfung u.a. Kontrolleure zum Inhalt ihrer jeweiligen Tätigkeit befragt. Diese haben im Wesentlichen gleichlautend angegeben, dass sie kein unternehmerisches Risiko getragen hätten, dass der Ort der zu kontrollierenden Sportler und der Zeitpunkt der Kontrolle bei Wettkampfkontrollen durch die Dopingagentur bzw. bei Trainingskontrollen durch den Aufenthalt des Sportlers vorgegeben gewesen zu sei, im Übrigen jedoch keine Vorgaben hinsichtlich der Arbeitszeit gemacht worden seien. Während der Betriebsprüfung ist durch den Bevollmächtigten der Klägerin unter dem 7. August 2015 mitgeteilt worden, dass es nicht möglich sei, für die Jahre 2011 – 2014 festzustellen, welcher Mitarbeiter wie viel Honorar erhalten habe; eine Aufstellung aller Honorare liege ihr, der Klägerin, nicht vor.
Nachdem die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 11. September 2015 dazu angehört hatte, dass beabsichtigt sei, für die Zeit vom 1. Januar 2011 – 31. Dezember 2014 eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen i.H.v. insg. 159.967,03 € zu erheben, die Klägerin hierzu mitgeteilt hatte, dass eine Gesamtschau der Tätigkeit der Mitarbeiter ergebe, dass die Dopingkontrolleure nicht fremdbestimmt tätig geworden und keinen Weisungen unterlegen seien, sie daher - als selbstständig Tätige - nicht der Sozialversicherungspflicht unterlägen, entschied die Beklagte mit Bescheid vom 3. Dezember 2015, dass die Dopingkontrolleure in der ausgeübten Tätigkeit seit dem 1. Januar 2011 eine abhängige Beschäftigung ausüben und aufgrund der Beschäftigung dem Grunde nach Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bestehe. Die sich aus der Prüfung ergebende Nachforderung betrage 159.967,03 €. Begründend führte die Beklagte aus, Versicherungspflicht bestehe, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. Merkmal eines solchen sei die Weisungsgebundenheit der Erwerbsperson und ihre betriebliche Eingliederung. Demgegenüber sei eine Person selbstständig, die unternehmerische Entscheidungsfreiheit genieße und ein unternehmerisches Risiko trage. Maßgeblich für die Abgrenzung sei eine Würdigung des Gesamtbildes der Tätigkeit. Vorliegend seien die einzelnen Dopingkontrolleure weisungsgebunden tätig geworden. Zwar seien die einzelnen Mitarbeiter frei gewesen, einen konkreten Auftrag anzunehmen oder abzulehnen, sobald sie jedoch einen Antrag angenommen hätten, seien sie inhaltlich gebunden gewesen. Dabei hätten sich der Mitarbeiter an die Durchführungsbestimmungen der jeweiligen Anti-Doping-Kommission und die fachlichen Weisungen der Klägerin halten müssen. Ein unternehmerisches Risiko für die Mitarbeiter hätte nicht bestanden. Die einzelnen Dopingkontrolleure erhielten eine Vergütung je kontrolliertem Athlet. Auch nicht erfolgreiche Kontrollversuche würden vergütet. Die Struktur der Vergütung lasse kein Gewinn- oder Verlustrisiko erkennen; ein typisches Unternehmerrisiko bestehe daher nicht. Dass die Tätigkeit außerhalb des Betriebssitzes der Klägerin erbracht werde, spreche nicht gegen eine abhängige Beschäftigung, sondern liege in der Natur der Sache. Dass kein Dienstplan bestehe, sei kein Beleg für eine selbstständige Tätigkeit. Insg. spreche mehr für eine abhängige Beschäftigung, als für eine selbstständige Tätigkeit. Die Klägerin habe, so die Beklagte weiter, die ihr obliegenden Aufzeichnungspflichten nur unzureichend erfüllt, weshalb die Versicherungs- und Beitragspflicht bzw. die Höhe der Beiträge nicht bzw. nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand einem Mitarbeiter hätten zugeordnet werden können. Die Beiträge (einschließlich des Beitragszuschusses für Kinderlose als Teil des Pflegeversicherungsbeitrages) und die Umlagen (nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz und die Insolvenzgeldzulage) seien daher anhand der Summe der in den Konten ersichtlichen Honorare und Reisekosten ermittelt worden.
Hiergegen erhob die Klägerin am 14. Dezember 2015 Widerspruch, mit dem sie vorbrachte, dass die Standards der Internationalen und Nationalen Dopingagenturen vorgegeben seien und dies kein Argument gegen eine selbstständige Tätigkeit sei. Die Kontrolleure seien, außerhalb von Wettkämpfen, weder hinsichtlich Ort noch Zeit der Kontrollen gebunden. Der Kontrolleur bestimme seine Tour selbst. Auch seien die Kontrolleure nicht verpflichtet, detaillierte Berichte über ihre Tätigkeit abzuliefern. Ein Unternehmerrisiko bestehe, weil der Kontrolleur auch weitere Materialien (Pkw, Stauschlauch, Tupfer, Pflaster, Pipetten usw.) benötige, für deren Entsorgung er die Kosten zu tragen habe. Auch bestehe im Falle einer nicht erfolgreichen Kontrolle nur ein verkürzter Vergütungsanspruch; der Kontrolleur erhalte in diesem Fall nur eine Vergütung für den Report des nicht erfolgreichen Kontrollversuchs, nicht jedoch für den Kontrollversuch selbst. Der Kontrolleur trage das Risiko eines Kontrollversuchs hierbei auch dann, wenn der Athlet seinen Aufenthaltsort nicht korrekt angegeben habe und die Kontrolle deshalb scheitere. Nach zutreffender Einschätzung seien die Dopingkontrolleure daher als selbstständig Tätige einzustufen und unterlägen daher nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 2. März 2018 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Begründend wiederholte sie im Wesentlichen ihre Ausführungen im Bescheid vom 3. Dezember 2015.
Hiergegen hat die Klägerin am 31. März 2018 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Zu deren Begründung hat sie vorgetragen, die Beklagte habe bei der Abwägung der Abgrenzungskriterien zwischen einer abhängigen Beschäftigung und einer selbstständigen Tätigkeit verkannt, dass die Kontrolleure berechtigt gewesen seien, einzelne Aufträge abzulehnen, neben ihrer Kontrolltätigkeit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden hätten und ihre Einsätze eigenständig koordiniert hätten. Eine individuelle Preisgestaltung sei den Kontrolleuren nicht möglich gewesen, weil sie, die Klägerin, die Vergütungen pauschalisiert habe. Ein unternehmerisches Risiko sei darin zu erblicken, dass die Kontrolleure (medizinische) Abfälle entsorgen hätten müssen. Auch hätten sie Desinfektionsmittel, Handschuhe und andere Gebrauchsmittel auf eigene Rechnung selbstständig erworben. Nur das eigentliche Kontrollmaterial, das sie, die Klägerin, selbst von zugelassenen Lieferanten erworben habe, werde den Kontrolleuren von ihr zur Verfügung gestellt. Auch der Umstand, dass im Falle eines „unsuccessful attempts“, d.h. in dem Fall, dass der zu kontrollierende Athlet nicht angetroffen werde, der jeweilige Kontrolleur keine Vergütung erhalte, spiegele das bestehende unternehmerische Risiko wider. Ergänzend macht sie geltend, dass völlig unberücksichtigt geblieben sei, dass die Bewertung der Tätigkeit der Doping-Kontrolleure nicht auf der Grundlage des Rahmenvertrages, sondern an den Bedingungen der Einzelverträge zu erfolgen habe. Insoweit bestehe schon deshalb keine Versicherungspflicht, weil es sich um geringfügige Beschäftigungen handele. Hierzu hat die Klägerin Übersichtslisten zum Honorar freiberuflicher Kontrolleure für das Jahr 2012 (insg. 73.448,19 €), das Jahr 2013 (insg. 97.625.50 €) und das Jahr 2014 (insg. 145.296,72 €) vorgelegt. Auch habe die Beklagte im Fall einer vergleichbaren GmbH, der P1, deren Verträge mit den dortigen Kontrolleuren denen im vorliegenden Verfahren entsprächen, entschieden, dass keine abhängige Beschäftigung vorliege. Die hiesige Entscheidung der Beklagte verstoße vor diesem Hintergrund daher gegen Art. 3 und Art. 14 des Grundgesetzes (GG).
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat mitgeteilt, dass eine Überprüfung der Berechnungsunterlagen ergeben habe, dass ein Eingabefehler vorgelegen habe. Dies sei nunmehr korrigiert worden, die Nachforderungssumme belaufe sich nur auf 159.952,53 €. Hierzu legte die Beklagte ihren Bescheid vom 11. September 2018 vor, mit dem sie den Bescheid vom 3. Dezember 2015 (Widerspruchsbescheid vom 2. März 2018) hinsichtlich der Feststellungen für das Jahr 2014 mit der Beitragsforderung i.H.v. 7.755,42 € nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) aufgehoben und die Beitragsforderung aus einem zugrundeliegenden Entgelt i.H.v. 18.120,18 € nunmehr für das Jahr 2011 erhoben hat. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass dieser nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des anhängigen Verfahrens werde. Im Übrigen sei aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse und der vorliegenden Unterlagen davon auszugehen, dass die Merkmale, die für eine abhängige Beschäftigung der Dopingkontrolleure sprächen, die für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Umstände, überwögen.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2022 hat das SG den Geschäftsführer der Klägerin, Hrn. J1, persönlich angehört. Dieser hat u.a. angegeben, dass das Honorar der Kontrolleure aufgrund der Vereinbarung zunächst feststehe. Im Falle einer nicht erfolgreichen Kontrolle, wenn bspw. der Athlet nicht angetroffen werde, trage jedoch der Kontrolleur das Risiko des Mehraufwandes. Auch fänden die meisten Kontrollen „out of competition“ statt, bei denen das Risiko, den Athleten nicht anzutreffen, größer sei, als bei Wettkampfveranstaltungen. Eine interne Ermittlung habe ergeben, dass die Mitarbeiter erhaltene Aufträge in einem Umfang von 62 % abgelehnt hätten. Hieraus werde deutlich, dass kein Zwang bestanden habe, Einzelaufträge anzunehmen. Hinsichtlich der weiteren Angaben des Geschäftsführers wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2022 (Bl. 104 - 107 der SG-Akte) verwiesen.
Mit Urteil vom 22. November 2022 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 11. September 2018 aufgehoben. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, streitgegenständlich sei (nur) der Bescheid der Beklagten vom 11. September 2018, der nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden sei und den ursprünglich angefochtenen Bescheid ersetzt habe. Dieser Bescheid sei rechtswidrig. Die Beklagte sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die von der Klägerin ab dem 1. Januar 2011 eingesetzten Dopingkontrolleure für diese im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung tätig geworden seien. Im Rahmen der für die Abgrenzung zwischen einer abhängigen Beschäftigung und einer selbständigen Tätigkeit anzustellenden Gesamtbetrachtung sprächen die vertraglichen Vereinbarungen der Doping-Kontrolleure mit der Klägerin für eine selbstständige Tätigkeit. Dass die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit hiervon abgewichen sei, sei nicht ersichtlich. Eine Weisungsgebundenheit habe daher nur insoweit bestanden, dass Wettkampfkontrollen an einem bestimmten Tag hätten durchgeführt werden müssen. Zwar hätten die Kontrolleure gewisse Qualitätsmerkmale und Vorgaben, die letztlich von den Antidoping-Organisationen vorgegeben gewesen seien, einzuhalten gehabt, diese hätten jedoch nur Art und Umfang des Auftrags festgelegt, jedoch keine inhaltliche Weisungsgebundenheit begründet. Eine weitergehende Weisungsgebundenheit sei nicht ersichtlich. Die Kontrolleure seien zwar verpflichten gewesen, einen angenommenen Kontrollauftrag auch durchzuführen, damit habe die Einwirkungsbefugnis der Klägerin auf die einzelnen Kontrolleure jedoch geendet. Diese seien in der Ausgestaltung und Durchführung des einzelnen Auftrags völlig frei und nur im Rahmen der inhaltlichen Vorgaben der Dopingagentur beschränkt gewesen. Dementsprechend seien die einzelnen Kontrolleure von der Klägerin nicht wirtschaftlich abhängig gewesen. I.d.S. seien Aufträge, die für die eingesetzten Kontrolleure nicht lukrativ gewesen seien, von diesen abgelehnt worden. In diesem Fall sei die Klägerin gezwungen gewesen, Kontrollen durch eigene Mitarbeiter durchzuführen, wobei teilweise auch der Geschäftsführer selbst einzelne Kontrollen durchgeführt habe. Hieraus werde, so das SG, deutlich, dass die eingesetzten Kontrolleure eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt hätten. Dementsprechend habe der Geschäftsführer der Klägerin glaubhaft geschildert, dass insb. bei den „out-of-competition" Kontrollen ganz erhebliche Freiräume der Kontrolleure im Hinblick auf die zeitliche Planung, auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten bestanden hätten. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei auch davon auszugehen, dass die Kontrolleure ein nicht unerhebliches unternehmerisches Risiko getragen hätten. Zwar hätten diese für jede erfolgreiche Kontrolle eine bestimmte, feste Vergütung erhalten, andererseits hätten sie für nicht gelungene Kontrollen nur eine wesentlich niedrigere Aufwandsentschädigung, die sogar mit der Verpflichtung einen Bericht zu fertigen verbunden gewesen sei, erhalten. Gerade dieses Vergütungssystem begründe ein erhebliches unternehmerisches Risiko. Die Kontrolleure wüssten nicht, welchen Zeitaufwand sie für die Durchführung einer erfolgreichen Kontrolle ansetzen müssten. Der Geschäftsführer der Klägerin habe glaubhaft geschildert, dass es insoweit große Unterschiede gegeben habe: Kontrollen, die anlässlich bestimmter Sportwettkämpfe stattfänden, seien, weil dort der jeweils zur Kontrolle vorgesehene Athlet vor Ort sein müsse, relativ einfach. Bei Kontrollen, die außerhalb von Wettkämpfen stattfänden, müsse der Kontrolleur den jeweiligen Athleten hingegen zunächst ausfindig machen und erreichen. Dies könne einen erheblichen Zeitaufwand verursachen, weil sich der Athlet zu Hause, unterwegs, in einem Trainingslager oder an einem sonstigen Ort aufhalten könne und nicht alle Athleten verpflichtet seien, ihren jeweiligen Aufenthaltsort minutiös zu melden. In dieser Hinsicht bestehe für den Kontrolleur auch ein nicht unerhebliches zeitliches Risiko. Zusammenfassend gründe das unternehmerische Risiko des Kontrolleurs im Wesentlichen in dem Umstand, dass sich der jeweilige Zeitaufwand erheblich auf die Verdienstmöglichkeiten auswirke und dieser vom einzelnen Kontrolleur, jedenfalls im Hinblick auf Kontrollen, die außerhalb von Wettkämpfen stattfinden, kaum zu kalkulieren sei. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die einzelnen Kontrolleure nahezu alle benötigten Arbeitsmittel und Utensilien selbst und auf eigene Rechnung erwerben und nach Gebrauch entsorgen müssten. Lediglich bestimmte, sehr spezielle Testmaterialien, würden von der Klägerin zur Verfügung gestellt. Hierdurch würde durch die dabei entstehenden Kosten die Gewinnspanne der Kontrolleure gemindert. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung spreche daher mehr für eine selbstständige Tätigkeit als für eine abhängige Beschäftigung. Vor diesem Hintergrund könne es offenbleiben, ob die Voraussetzungen für den Erlass eines Summenbeitragsbescheids vorgelegen hätten.
Gegen das ihr am 14. Dezember 2022 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 28. Dezember 2022 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Zu deren Begründung bringt sie vor, mit dem Bescheid der Beklagten vom 3. Dezember 2015 (Widerspruchsbescheid vom 2. März 2018) und vom 11. September 2018 sei festgestellt worden, dass für die bei der Klägerin im Zeitraum vom 1. Januar 2012 - 31. Dezember 2014 beschäftigten Dopingkontrolleure sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse i.S.d. § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) bestanden hätten. Da die Klägerin ihre Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt habe, sei ein Summenbeitragsbescheid erlassen worden, mit dem eine Nachforderung für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 - 31. Dezember 2014 i.H.v. insg. 159.952,53 € erhoben worden sei. Das SG sei in seinem Urteil fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Dopingkontrolleure auf selbstständiger Basis für die Klägerin tätig geworden seien. Es habe verkannt, dass vorliegend die Merkmale, die für eine abhängige Beschäftigung sprächen, überwögen. Das SG habe bereits fehlerhaft angenommen, dass der Wille der Vertragsparteien, kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vereinbaren zu wollen, von entscheidender Bedeutung sei. Dem Willen komme jedoch nur indizielle Bedeutung zu, wenn dieser Wille den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspreche und er durch weitere Aspekte gestützt werde. Die Rahmenverträge und auch die den Verträgen beigefügten Honorarlisten seien für alle beauftragten Dopingkontrolleure identisch gewesen, was darauf schließen lasse, dass sie jeweils von der Klägerin gestellt worden seien. Eine individuelle Honorarvereinbarung oder -gestaltung, die die Besonderheiten einzelner Aufträge berücksichtigt hätte, sei nicht möglich gewesen. Dies deute auf ein Ungleichgewicht der Verhandlungspositionen der Beteiligten hin. Die Kontrolleure hätten daher nur die Entscheidungsmöglichkeit, ob sie zu den von der Klägerin vorgegebenen Konditionen für diese tätig werden wollten oder nicht. Dies sei typisch für einen Arbeitsvertrag. Auch sei eine Weisungsgebundenheit der Kontrolleuer anzunehmen. Ein Merkmal persönlicher Abhängigkeit sei das Weisungsrecht des Arbeitgebers, dem die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers gegenüberstehe. Weisungsgebundenheit könne insb. dann angenommen werden, wenn der Arbeitgeber befugt sei, Ort und Zeit der Arbeitsleistung zu bestimmen sowie arbeitsbegleitende Verhaltensregeln aufzustellen. Könnten einem Mitarbeiter fachliche Weisungen erteilt werden, so spreche dies i.d.R. für eine persönlich abhängige Tätigkeit. Eine im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit könne nur auf Selbstständigkeit hinweisen, wenn diese Freiheit tatsächlich Ausdruck eines fehlenden Weisungsrechts und nicht nur Folge der Übertragung größerer Eigenverantwortung bei der Aufgabenerledigung auf den einzelnen Arbeitnehmer bei ansonsten fortbestehender funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsprozess sei. Ein solcher Fall liege hier vor. Die Dopingkontrolleure würden nach Auftrag der Klägerin für diese tätig. Zum Unternehmenszweck der Klägerin gehöre es, Dopingkontrollen durchzuführen, sowohl bei Wettkämpfen als auch außerhalb dieser bei den Athleten vor Ort. Dafür bediene sie sich im streitgegenständlichen Zeitraum der Kontrolleure als Erfüllungsgehilfen. Dabei sei die Arbeit der Kontrolleure auch durch die Pflicht, einen Bericht zu fertigen, sowohl was die Qualitätsstandards als auch was die tatsächliche Durchführung betreffe, kontrolliert worden. Weitere Vorgaben bzw. Einzelanweisungen durch die Klägerin habe es bei der Durchführung nicht bedurft, da die Kontrolleure aufgrund einer vorherigen Schulung qualifiziert gewesen seien, die Kontrollen selbstständig durchzuführen. Zwar seien Ort und Zeit der Kontrollen, vor allem was Wettkämpfe angehe, nicht direkt von der Klägerin vorgegeben worden, jedoch hätten die Kontrolleure diese Vorgaben durch den Wettkampfveranstalter erhalten. Ein weiteres wichtiges Indiz für eine abhängige Beschäftigung sei das in den Rahmenverträgen vereinbarte Verbot für die Kontrolleure, ohne vorherige Zustimmung für Konkurrenzunternehmen der Klägerin tätig zu werden. Ein solches sei typisch für einen Arbeitsvertrag, jedoch nicht für einen Vertrag mit einem Selbstständigen, der dadurch in seiner unternehmerischen Freiheit beschränkt würde. Die Kontrolleure seien auch in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen. Die betriebliche Eingliederung äußere sich regelmäßig in der Integration des Beschäftigten in einen fremden Betrieb. Insofern müsse ein betriebsorganisatorischer Zusammenhang bestehen und der zu Beurteilende ein Glied eines für ihn fremden Betriebs sein. Dabei setze die Eingliederung nicht notwendig die Einordnung in eine Betriebsstätte voraus, sondern könne sich in der Ausübung einer dem Betriebszweck dienenden und ihm untergeordneten Tätigkeit erschöpfen. So seien die Kontrolleure nur aufgrund des Auftrages der Klägerin tätig geworden und hätten mit ihrer Tätigkeit auch dem Betriebszweck der Klägerin gedient. Die für bestimmte Kontrollen notwendigen Testmittel hätten die Kontrolleure von der Klägerin erhalten. Die Kontrolleure hätten insofern angeben müssen, was sie verwendet hatten. Somit hätten die Kontrolleure fremdbestimmte Tätigkeiten als dienende Mitglieder in einer fremden Betriebsorganisation verrichtet. Auch durch die Möglichkeit der Kontrolleure, einzelne Aufträge der Klägerin abzulehnen, entfalle die Einbindung in die betrieblichen Strukturen der Klägerin nicht. So seien im Rahmen abhängiger Beschäftigung insb. bei Abruf- oder Aushilfsbeschäftigungsverhältnissen Vertragsgestaltungen nicht unüblich, die es weitgehend dem Beschäftigten überließen, wie er im Anforderungsfall tätig werden wolle oder ob er eine Anfrage ablehne. Auch ein unternehmerisches Risiko sei, anders als das SG angenommen habe, nicht gegeben. Maßgebendes Kriterium für ein solches Risiko sei, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt werde, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel mithin ungewiss sei. Aus dem Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft nicht verwerten zu können, folge kein Unternehmerrisiko i.d.S. Auch der Umstand, dass ein Kontrolleur bei einem erfolglosen Testversuch nur ein geringeres Honorar erhalten habe, was das SG als wesentliches Indiz für ein unternehmerisches Risiko angesehen habe, führe nicht dazu, dass der Kontrolleur seine Arbeitskraft mit dem Risiko des Verlustes eingesetzt habe. Vielmehr sei die geringere Vergütung durch den geringeren Arbeitsaufwand gerechtfertigt gewesen. Zudem hätten die Kontrolleure keine Möglichkeit gehabt, ihren Gewinn zu erhöhen. Sie hätten ein pauschales, von der Klägerin festgelegtes Honorar erhalten, das für den Einzelfall nicht verhandelbar gewesen sei. Reisekosten etc. seien zudem erstattet worden, sodass auch hier kein Risiko eines Verlustes bestanden habe. Bezüglich der Zulässigkeit des Summenbeitragsbescheids verweist die Beklagte auf ihren Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. November 2022 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 3. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2018 in der Fassung des Bescheides vom 11. September 2018 abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrages bringt sie vor, das SG habe der Klage zu Recht stattgegeben. Das Urteil des SG sei, soweit dieses auf den Willen der Vertragsparteien abstelle, nicht zu beanstanden. Die Indizwirkung des Willens der vertragschließenden Parteien werde von der Rspr. des Bundessozialgerichts (BSG) nur dann verneint, wenn dieser in Widerspruch zu den festgestellten tatsächlichen Verhältnissen stehe. Dies sei vorliegend nicht anzunehmen. Insb. die Hypothese, die Kontrolleure hätten eine „schlechte Verhandlungsposition“ sei unrichtig. Die Kontrolleure hätten für ihre Tätigkeit gerade die sich aus dem Rahmenvertrag hervorgehende Freiheit, Einzelaufträge durchzuführen, wenn es zeitlich passe oder abzulehnen, wenn es nicht gehe, gewollt. Die von der Beklagten angenommene (vermeintliche) Weisungsgebundenheit verkenne, dass das Weisungsrecht sowohl auf der Ebene der Auftragsübernahme als auch auf der Ebene der Auftragsdurchführung zu thematisieren sei und dass die Kontrolleure gerade nicht verpflichtet gewesen seien, Aufträge durchzuführen. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten seien die Kontrolleure, anders als die festangestellten Mitarbeiter der Klägerin, auch nicht in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen. Die Beklagte verkenne auch, dass die Rechtsprechung zu Rahmenvereinbarungen mit Einsatz- oder Dienstplänen gerade nicht von einem Arbeitsverhältnis ausgehe. Lege man den Fokus auf den einzelnen Einsatzvertrag, liege weder eine Eingliederung der Kontrolleure in den Betrieb der Klägerin noch eine Weisungsabhängigkeit und auf gar keinen Fall eine persönliche Abhängigkeit vor. Das SG habe richtigerweise gesehen, dass die Kontrolleure ein unternehmerisches Risiko getragen hätten. Die Annahme eines gewissen Unternehmerrisikos sei insb. gerechtfertigt, weil die Kontrolleure im Zusammenhang mit der Verwertung ihrer Arbeitskraft bei der Durchführung der "Einsatzaufträge" das Risiko des Ausfalls ihres Verdienstes getragen hätten.
Mit Beschluss vom 3. Dezember 2024 hat der Senat die Einzugsstelle, die IKK classic, und die Bundesagentur für Arbeit notwendig zum Verfahren beigeladen. Die Beigeladenen haben sich weder inhaltlich geäußert noch Anträge gestellt.
Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2024 hat die Beklagte, mit solchem vom 18. Juli 2024 die Klägerin und mit solchen vom 9. Dezember 2024 bzw. vom 31. Januar 2025 die Beigeladenen das Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insb. des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der Entscheidungsfindung geworden sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die statthafte (vgl. § 143, 144 Abs. 1 SGG), nach Maßgabe des § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht erhobene und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten führt für diese auch inhaltlich zum Erfolg.
Der Senat entscheidet dies nach dem erklärten Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG). Der Senat war auch nicht gehalten, dass von den Hauptbeteiligten erklärte Einverständnis mit einer solchen Entscheidung nach Erlass des Beiladungsbeschlusses vom 3. Dezember 2024 zu „erneuern“, da durch den Beschluss keine wesentliche Änderung der Prozesslage eingetreten ist und Hinweise darauf, dass die vor der Beschlussfassung erteilte Erklärung keine Gültigkeit mehr beanspruchen soll, nicht ersichtlich sind. Allein der zeitliche Abstand der jetzigen Entscheidung zu den jeweils erteilten Einverständniserklärungen bedingt keine Unwirksamkeit der Einverständniserklärung.
Das SG hat der Klage zu Unrecht stattgegeben.
Streitgegenständlich ist der Bescheid der Beklagten vom 3. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2018 in der Fassung des Bescheides vom 11. September 2018, mit dem die Beklagte entschieden hat, dass die von der Klägerin eingesetzten Dopingkontrolleure in der ausgeübten Tätigkeit seit dem 1. Januar 2011 eine abhängige Beschäftigung ausgeübt haben, aufgrund derer Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe und von der Klägerin Beiträge (nebst Umlagen) i.H.v. zunächst 159.967,03 € nachzufordern seien. Der Bescheid vom 11. September 2018, der nach § 96 SGG Gegenstand des (erstinstanzlichen) Verfahrens geworden ist, hat den Bescheid vom 3. Dezember 2015, anders als vom SG angenommen, nicht vollständig ersetzt. Dies ist nur dann anzunehmen, wenn der (neue) Bescheid eine vollständige Neuregelung beinhaltet. Da jedoch mit dem Bescheid vom 11. September 2018 lediglich eine Beitrags(teil)forderung i.H.v. 7.755,42 € nach § 44 SGB X aufgehoben und nunmehr dem Jahr 2011 zugeordnet und die gesamte Beitragsforderung auf 159.952,53 € reduziert worden ist, hat der Bescheid nur einen (geringfügigen) Teil des ursprünglichen Bescheides vom 3. Dezember 2015 (Widerspruchsbescheid vom 2. März 2018) neu geregelt. Außerhalb des Regelungsgegenstandes des Bescheides vom 11. September 2018 beansprucht der Bescheid vom 3. Dezember 2015 weiterhin Gültigkeit und ist daher Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung geblieben.
Die Entscheidung der Beklagten im Bescheid vom 3. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2018 in der Fassung des Bescheides vom 11. September 2018, aufgrund einer Sozialversicherungspflicht der für die Klägerin tätigen Dopingkontrolleure von dieser Beiträge zur Sozialversicherung nebst Umlagen i.H.v. (zuletzt) 159.952,53 € nachzufordern, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Die Beklagte ist nach § 28p Abs. 1 SGB IV für die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen zuständig. Die Klägerin wurde vor Erlass des Bescheides angehört. Die Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden den nachgeforderten Betrag beziffert und den zeitlichen Umfang der versicherungspflichtigen Beschäftigungen durch die Angabe des zeitlichen Rahmens, für den Beiträge nacherhoben werden, hinreichend deutlich bestimmt.
Die angefochtenen Bescheide beruhen auf § 28p Abs. 1 SGB IV. Hiernach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die in Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag entstehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insb. die Richtigkeit der Beitragszahlung und der Meldungen (§ 28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre. Im Rahmen der Prüfung erlassen die Träger der Rentenversicherung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern (§ 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV).
Für die Zahlung von Beiträgen von Versicherungspflichtigen aus Arbeitsentgelt zur gesetzlichen Krankenversicherung, gesetzlichen Rentenversicherung und sozialen Pflegeversicherung gelten nach § 253 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), § 174 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sowie § 60 Abs. 1 Satz 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d bis 28n und 28r SGB IV). Diese Vorschriften gelten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, § 348 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) auch für die Arbeitslosenversicherung bzw. Arbeitsförderung. Nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen. Als Gesamtsozialversicherungsbeitrag werden nach § 28d Satz 1 SGB IV die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden sowie der Beitrag des Arbeitnehmers und der Teil des Beitrags des Arbeitgebers zur Bundesagentur für Arbeit, der sich nach der Grundlage für die Bemessung des Beitrags des Arbeitnehmers richtet, gezahlt. Dies gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten (§ 28d Satz 2 SGB IV). Die Mittel zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen im Rahmen der Lohnfortzahlung werden nach § 7 Abs. 1 Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (AAG) durch eine Umlage von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern aufgebracht. Die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes werden nach § 358 Abs. 1 Satz 1 SGB III durch eine monatliche Umlage von den Arbeitgebern aufgebracht und sind nach § 359 Abs. 1 Satz 1 SGB III zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen.
Versicherungspflichtig sind in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, im Recht der Arbeitsförderung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III und in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV die nichtselbständige Arbeit, insb. in einem Arbeitsverhältnis. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Grundvoraussetzung für die Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen ist das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insb. in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (u.a. Urteil vom 29. August 2012, - B 12 KR 25/10 R -, vom 14. März 2018 - B 12 KR 13/17 R - und vom 12. Juni 2024 - B 12 BA 8/22 R -, jew. m.w.N., alle in juris) setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer von der Arbeitgeberin persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem nach Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht der Arbeitgeberin unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmensrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen.
Die anzustellende Abwägung erfolgt nicht (rein) schematisch, bspw. anhand einer zahlenmäßigen Gegenüberstellung von Indizien, es ist vielmehr zu berücksichtigen, dass manchen Umständen wertungsmäßig ein größeres Gewicht zukommen kann als anderen, weniger bedeutsam einzuschätzenden Indizien. Die Gesamtabwägung erfordert daher, dass alle nach Lage des Einzelfalls wesentlichen Indizien festgestellt, in ihrer Tragweite gewichtet, in die Gesamtschau eingestellt werden und in dieser Gesamtschau widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (so BSG, Urteile vom 24. Mai 2012, - B 12 KR 14/10 R - und - B 12 KR 24/10 R -, beide in juris).
Bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung ist regelmäßig vom tatsächlichen Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Auf der Grundlage des Inhalts der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen, wobei zu berücksichtigen ist, ob besondere (tatsächliche) Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2015, - B 12 KR 16/13 R -; Urteile vom 29. Juli 2015, - B 12 R 1/15 R - und - B 12 KR 23/13 R -, Urteil vom 14. März 2018 - B 12 KR 13/17 R - alle in juris). Diese wertende Zuordnung kann nicht mit bindender Wirkung für die Sozialversicherung durch die Vertragsparteien vorgegeben werden, indem sie z.B. vereinbaren, eine selbstständige Tätigkeit begründen zu wollen. Denn der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung schließt es aus, dass über die rechtliche Einordnung einer Person - als selbstständig oder beschäftigt - allein die Vertragsschließenden entscheiden. Über zwingende Normen kann nicht im Wege der Privatautonomie verfügt werden. Allenfalls wenn nach der Gesamtabwägung aller Umstände diese gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine abhängige Beschäftigung sprechen, kann im Einzelfall dem Willen der Vertragsparteien eine indizielle Bedeutung zukommen (BSG, Urteil vom 28. Juni 2022 - B 12 R 3/20 R - in juris).
Die sich an diesen Maßstäben orientierende Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbstständigkeit ist nicht abstrakt für bestimmte Berufs- und Tätigkeitsbilder vorzunehmen. Es ist daher möglich, dass ein und derselbe Beruf - je nach konkreter Ausgestaltung der vertraglichen Grundlagen in ihrer gelebten Praxis - entweder als Beschäftigung oder als selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird (vgl. BSG, Urteil vom 31. März 2017, - B 12 R 7/15 R – in juris). Dem grundsätzlich nachvollziehbaren Bedürfnis nach Rechtssicherheit durch einzelfallüberschreitende Entscheidungen im Hinblick auf bestimmte Berufs- oder Tätigkeitsbilder kann im Rahmen von Statusentscheidungen nicht entsprochen werden. Vor diesem Hintergrund kommt dem Vorbringen der Klägerin, dass die Beklagte die Tätigkeit einer Dopingkontrolleurin für ein anderes Unternehmen, die P1 Gesellschaft für medizinische Testverfahren, als selbstständige Tätigkeit qualifiziert habe, für das vorliegende Verfahren keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu; ein Verstoß gegen Art. 3 bzw. Art. 14 GG liegt hierin nicht begründet.
In Anlegung dieser Maßstäbe gelangt der Senat unter Abwägung aller Indizien zu dem Ergeb-nis, dass die Dopingkontrolleure ihre Tätigkeit für die Klägerin im Rahmen abhängiger Beschäftigungsverhältnisse ausgeübt haben. Hierbei ist in der vorliegenden Gestaltung, in der die Übernahme einzelner Einsätze individuell vereinbart worden ist und insb. kein Dauerschuldverhältnis mit Leistungen auf Abruf vorliegt, für die Frage der Versicherungspflicht allein auf die Verhältnisse abzustellen, die während der Ausführung der jeweiligen Einzelaufträge bestanden haben. Die fehlende Verpflichtung der Kontrolleure, ihnen angebotene Einzelaufträge annehmen zu müssen (vgl. § 4 Abs. 2 des Rahmenvertrages) ist daher für die Frage der Weisungsgebundenheit oder der Eingliederung in den Betriebsablauf nach Annahme des Auftrags nicht entscheidend. Außerhalb der Einzeleinsätze liegt bereits deshalb keine die Versicherungspflicht begründende "entgeltliche" Beschäftigung i.S.d § 7 Abs. 1 SGB IV vor, weil keine latente Verpflichtung der Kontrolleure bestand, Tätigkeiten für die Klägerin auszuüben, und diese umgekehrt auch kein Entgelt zu leisten hatte (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2021 - B 12 R 17/19 R - in juris, dort Rn. 19 m.w.N.).
Der Inhalt der zwischen der Klägerin und den Dopingkontrolleuren geschlossenen inhaltsgleichen Rahmenverträge über die freie Mitarbeit, insb. die Inhalte zur freien Auftragsausführung (§ 2 des Vertrages), zur fehlenden Verpflichtung zur Auftragserteilung bzw. -durchführung (§ 4 des Vertrages) und zur Versteuerung der Vergütung und zur sozialen Sicherung (§ 6 des Vertrages), die Grundlage der einzelnen Einsätze war, spricht dafür, dass die Vertragspartner eine selbstständige Tätigkeit vereinbaren wollten. Wie bereits ausgeführt kann aber der Wille der Beteiligten weder die Beklagte noch die Gerichte für die nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 SGB IV vorzunehmende statusrechtliche Beurteilung binden. Der Wille der Beteiligten stellt lediglich ein Indiz für das Vorliegen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit dar, wenn dieser Wille den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine Beschäftigung sprechen. Nur unter diesen Voraussetzungen ist der in einem Vertrag dokumentierte Parteiwille überhaupt als ein auf Selbstständigkeit deutendes Indiz in die Gesamtabwägung einzustellen; hierdurch wird eine Selbstständigkeit jedoch nicht vorfestgelegt (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R -, in juris, dort Rn. 26).
Maßgebend für das Vorliegen von abhängiger Beschäftigung ist zur Überzeugung des Senats, dass die Dopingkontrolleure einem der Klägerin zuzurechnenden Weisungsrecht unterlagen und in einer ihre Tätigkeit prägenden Weise in deren Betriebsablauf eingegliedert waren. Die in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV genannten Anhaltspunkte der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung stehen hierbei weder in einem Rangverhältnis zueinander noch müssen sie stets kumulativ vorliegen.
Tatsächlich haben die Dopingkontrolleure Arbeitsleistungen erbracht, die der Klägerin zu Gute gekommen sind. Weisungsgebunden arbeitet hierbei, wer - im Umkehrschluss zu § 84 Abs. 1 Satz 2 Handelsgesetzbuch - nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die Doping-Kontrolleure in ihrer Tätigkeit in fachlicher/inhaltlicher bzw. zeitlicher Hinsicht keinen konkreten Einzelweisungen der Klägerin unterlegen sind. Jedoch kann eine (Dienst-)Leistung auch wenn das Weisungsrecht aufs Stärkste eingeschränkt ist, fremdbestimmt sein, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung des Betriebes erhält, in deren Dienst die Arbeit verrichtet wird (BSG, Urteil vom 19. Juni 2001 - B 12 KR 44/00 R -, in juris). I.d.S. ist das Weisungsrecht bei Diensten höherer Art zur „dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert (dazu BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001, - B 12 KR 10/01 R -, in juris). Hierbei sind für die statusrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit, wenn diese durch den Auftragnehmer - wie vorliegend - im Rahmen weiterer Vertragsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber, der Klägerin, und Dritten, den die Klägerin beauftragenden Dopingagenturen und Wettkampfveranstalter, erbracht wird, auch die (vertraglichen) Verpflichtungen des Auftraggebers gegenüber dem Dritten zu berücksichtigen (so ausdrücklich: BSG Urteil vom 14. März 2018 - B 12 KR 12/17 R - in juris, dort Rn. 33), weswegen auch die bestehenden zeitlichen und inhaltlichen Vorgaben der Dopingagenturen bei der Frage der Weisungsgebundenheit einzubeziehen sind.
Die konkrete Tätigkeit der Dopingkontrolleure war vorliegend sowohl in zeitlicher, als auch in inhaltlicher Hinsicht durch die Vorgaben der Klägerin bzw. derer Auftraggeber geprägt. In zeitlicher Hinsicht waren die Kontrolleure nach § 2 Abs. 1 des Rahmenvertrages verpflichtet, angenommene Aufträge entsprechend den Vereinbarungen zum Zeitpunkt der Dopingkontrolle wahrzunehmen. Diese waren bei Wettkampfkontrollen durch den Zeitpunkt des Wettkampfes bestimmt, in dessen Rahmen die Kontrollen durchzuführen waren. Im Fall von Trainingskontrollen war der Zeitpunkt der Tätigkeit durch die von den Dopingagenturen vorgegebenen Zeitraum der Kontrollen, die sich am vom Athleten gegenüber den Dopingagenturen mitzuteilenden Aufenthaltsort und -zeitraum bestimmt haben, vorgegeben. Dass es den Kontrolleuren möglich gewesen ist, eigene Aufträge und Aufträge für andere Mitarbeiter zu koordinieren und gemeinsame Touren zu organisieren, ändert an der zeitlichen Bindung der Kontrolleure nichts. Die inhaltlichen Anforderungen an die Kontrollen waren maßgeblich durch die Regularien der Dopingagenturen bestimmt, die die Kontrolleure nach § 2 Abs. 3 des Rahmenvertrages „streng“ zu beachten hatten. Die vorgegebenen Standards waren „integraler“ Bestandteil des von den Kontrolleuren zu erfüllenden Auftrages (vgl. § 2 Abs. 3 des Rahmenvertrages). Aus diesen zeitlichen und inhaltlichen Vorgaben der Klägerin an die Kontrolleure folgt deren Weisungsgebundenheit.
Die Tätigkeit war auch in die betriebliche Organisation der Klägerin eingebettet (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 24. März 2016 - B 12 KR 20/14 R -, in juris). Die Zuweisung einer bei einem Athleten durchzuführenden Dopingkontrolle i.S. einer Anbahnung des Erstkontakts erfolgte (ausschließlich) über die Klägerin. Die Kontrolleure traten gegenüber den Athleten nicht als verantwortliche Stelle, sondern als ausführendes Organ der Dopingagenturen bzw. der von diesen beauftragten Klägerin auf. Da sie schließlich für die eigentliche Kontrolle auch auf die von der Klägerin beschafften Test-Kids zurückgegriffen haben, haben sich die Dopingkontrolleure der infrastrukturellen Gegebenheiten der Klägerin bedient; ihre Tätigkeit hat ihr Gepräge durch die Ordnung des Betriebes der Klägerin erhalten, sie war fremdbestimmt. Dass hierbei keine Dienstpläne o.ä. erstellt worden sind, die Kontrolleure jeweils nur auf Abruf tätig geworden sind und die Tätigkeit nicht am Betriebssitz der Klägerin ausgeübt werden musste tritt demgegenüber in den Hintergrund. Zusammenfassend war die Tätigkeit der Kontrolleure für die Klägerin maßgeblich durch die Vorgaben geprägt, die der Klägerin von den Dopingagenturen gemacht worden sind. Diese haben den Rahmen der konkreten Tätigkeit vorgegeben und den Kontrolleuren keinen nennenswerten Freiraum für die Gestaltung der Tätigkeit belassen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass, wenn für Kontrollen keine „freien“ Mitarbeiter zur Verfügung gestanden haben, die Klägerin die Kontrollen durch eigene Mitarbeiter hat durchführen lassen. Dass sich deren Tätigkeit von der der „freien Mitarbeiter“ inhaltlich unterschieden hat, ist weder vorgetragen, noch anderweitig ersichtlich.
Demgegenüber vermag der Senat kein maßgebliches, eine selbstständige Tätigkeit prägendes unternehmerisches Risiko der Dopingkontrolleure festzustellen. Das unternehmerische Risiko, das auch für den Senat ein besonders gewichtiges Entscheidungskriterium darstellt, wird (zuvorderst) dadurch bestimmt, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel mithin ungewiss ist. Abhängig Beschäftigte tragen demgegenüber das Arbeitsplatzrisiko, das in der Gefahr besteht, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens die Arbeitsstelle einzubüßen bzw. keine Entlohnung zu erhalten. Die Kontrolleure haben außerhalb der Beschaffung von Hilfsmaterialien kein eigenes (Wagnis-) Kapital im eigentlichen Sinne eingesetzt. Für sie bestand zwar nach der für sie geltenden Honorarvereinbarung für die freie Mitarbeit das Risiko, dass sie bei nicht erfolgreichen Kontrollversuchen nur ein reduziertes Honorar erhalten haben, auch haben sie Hilfsmaterialien auf eigene Kosten erwerben und entsorgen müssen. Sie haben jedoch ausweislich der Honorarvereinbarung für ihre Tätigkeit ein pauschales Honorar pro durchgeführter Kontrolle erhalten. Die Honorierung hat mithin keine Bestandteile einer (ggf. geringen) Gewinn- bzw. Umsatzbeteiligung enthalten. Sie erhielten die Vergütung auch unabhängig davon, welche Qualität die von ihnen durchgeführten Kontrollen hatten. Sie verfügten im Hinblick auf ihre Tätigkeit für die Klägerin auch nicht über eine eigene Betriebsstätte, sie nutzten vielmehr im Hinblick auf die Grundlage ihrer Tätigkeit, den Erhalt von Dopingaufträgen und den Erhalt der Test-Kits, die Infrastruktur der Klägerin, Der Senat kann im Ergebnis offenlassen, ob die hiernach bestehenden (geringen) finanziellen Risiken der Kontrolleure ein unternehmerisches Risiko zu begründen vermögen, da, was vom SG bei seiner Bewertung der Frage des Bestehens eines unternehmerischen Risikos nicht berücksichtigt worden ist, die Annahme eines solchen jedenfalls voraussetzt, dass dem Verlustrisiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 25. April 2012, - B 12 KR 24/10 R - in juris, dort Rn. 29; Urteil vom 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R - in juris, dort Rn. 25), wofür vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich sind. Dass die Kontrolleure auch für andere Auftraggeber Dopingkontrollen hätten durchführen können und dürfen, vermag eine unternehmerische Freiheit i.d.S. nicht zu begründen. Nach dem bei der Statusbeurteilung geltenden „Gebot der isolierten sozialversicherungsrechtlichen Betrachtung“ (BSG, Urteil vom 4. November 2009 - B 12 R 7/08 R -, in juris dort Rn. 19) sind bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung einer Tätigkeit, weitere Tätigkeiten des Tätigen für andere Auftraggeber unerheblich, weswegen die Möglichkeit, weitere Auftraggeber zu gewinnen, für die Beurteilung der in Streit stehenden Tätigkeit außer Betracht bleibt. Schließlich folgt auch aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft ggf. nicht verwerten zu können, kein Unternehmerrisiko wegen der einzelnen Einsätze (BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R -, in juris, dort Rn. 26), sodass auch der nicht bestehende Anspruch der Kontrolleure auf eine bestimmte Anzahl von Aufträgen (vgl. § 4 Abs. 1 des Rahmenvertrages) keine weitergehenden unternehmerischen Freiheiten zu begründen vermag.
Im Rahmen der Gesamtabwägung ist auch zu berücksichtigen, dass der Umstand, dass die Dopingkontrolleure nach den rahmenvertraglichen Regelungen verpflichtet waren, die ihnen übertragenen Aufgaben persönlich zu erbringen, gegen eine selbstständige Tätigkeit spricht. Ferner spricht auch die Vorenthaltung bzw. Nichtinanspruchnahme von gesetzlichen Rechten, bspw. die fehlende Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (vgl. § 6 Abs. 3 des Rahmenvertrages), nicht für eine selbstständige Tätigkeit, da sich die Rechtsfolgen einer Beschäftigung aus dem Gesetz ergeben und nicht abdingbar sind. Ungeachtet hiervon kommt solchen Vertragsklauseln bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R – in juris, dort Rn. 27).
Unerheblich für das Gesamtbild der von den Kontrolleuren für die Klägerin verrichteten Tätigkeit ist auch, dass diese ihre Honorare und Reisekosten durch Rechnungen geltend gemacht haben. Dies stellt eine formale Äußerlichkeit der Entgeltzahlung dar und ist für die materielle Einstufung des Entgelts als Arbeitsentgelt oder Unternehmervergütung nicht ausschlaggebend.
Unter Berücksichtigung der bestehenden Weisungsgebundenheit der Dopingkontrolleure und eines allenfalls geringfügigen unternehmerischen Risikos gelangt der Senat bei der anzustellenden Gesamtwürdigung zu der Überzeugung, dass die Tätigkeitsmerkmale, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen, die, die für eine selbstständige Tätigkeit einzustellen sind, überwiegen. Ausschlaggebend ist hierbei, dass die Dopingkontrolleure in einer ihre Tätigkeit prägenden Weise in die von der Klägerin vorgegebenen Arbeitsabläufe und Organisationsstrukturen zur Durchführung der Kontrollen eingegliedert waren, ohne auf diese nachhaltig unternehmerisch Einfluss nehmen zu können.
Die Tätigkeit der Kontrolleure für die Kläger im Zeittraum vom 1. Januar 2011 – 31. Dezember 2014 erfolgte mithin im Rahmen abhängiger Beschäftigungsverhältnisse.
Die Kontrolleure waren auch nicht versicherungsfrei. Sie übten ihre Tätigkeit insb. nicht im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung aus, die nach § 7 Abs. 1 Halbsatz 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI und § 27 Abs. 2 Halbsatz 1 SGB III zur Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung, sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung hätte führen können.
Nach § 8 Abs. 1 SGB IV in den im streitbefangenen Zeitraum geltenden Fassung lag eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn (1.) das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400,- € (bzw. ab dem 1. Januar 2013 450,- €) nicht überstiegen hat (Nr. 1), oder die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt war (Nr. 2), es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400,- € bzw. 450,- € im Monat übersteigt.
Die beiden Fallgruppen der Nr. 1 oder 2 des § 8 Abs. 1 SGB IV unterscheiden sich dadurch, dass entgeltgeringfügige Beschäftigungen (Nr. 1) regelmäßig und zeitgeringfügige Beschäftigungen (Nr. 2) nur gelegentlich ausgeübt werden (BSG, Urteil vom 11. Mai 1993 - 12 RK 23/91 - in juris) und nach ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus auf eine bestimmte Anzahl von Monaten oder Arbeitstagen im Kalenderjahr begrenzt sind. Als regelmäßig ist dabei eine Beschäftigung anzusehen, die bei vorausschauender Betrachtung (vgl. BT-Drucks 7/4122 S 43) von vornherein auf ständige Wiederholung gerichtet ist und über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll. Da der zwischen der Klägerin und den Dopingkontrolleuren geschlossene Rahmenvertrag jedoch keinerlei Regelung, die deren Einsatz für die Klägerin innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt hätte, beinhaltet, liegen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV nicht vor. Aus der Eigenart der Tätigkeit ergibt sich eine solche Begrenzung gleichermaßen nicht.
Dass die Entgeltgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV für die einzelnen Kontrolleure nicht überschritten sind, ist nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit belegt. Seitens der Klägerin ist bereits im Jahr 2015 mitgeteilt worden, dass prüffähige Entgeltunterlagen oder sonstige Unterlagen, die eine Zuordnung der gezahlten Honorare an einzelne Mitarbeiter und den Zeitpunkt der Zahlung ermöglichen, nicht vorliegen. Auch die klägerseits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Übersichtslisten zum Honorar freiberuflicher Kontrolleure für die Jahr 2012 – 2014 weisen keine monatlichen Honorare aus. Dies geht vorliegend zu Lasten der Klägerin, die insofern die Feststellungslast trägt. Für das Vorliegen der Regelmäßigkeit der Beschäftigung i.S.d. Entgeltgeringfügigkeit kommt es überdies nicht darauf an, ob die jeweiligen Arbeitseinsätze im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses von vornherein feststehen oder von Mal zu Mal vereinbart werden (vgl. BSG, Urteil vom 7. Mai 2014 - B 12 R 5/12 R - in juris), weswegen der klägerische Vortrag, die Frage der Geringfügigkeit habe bezogen auf Einzelverträge zu erfolgen und insofern bestehe für die einzelne Aufträge keine Versicherungspflicht, weil es sich um geringfügige Beschäftigungen gehandelt habe, fehl geht. Insofern wäre überdies § 8 Abs. 2 SGB VI und die dort normierte Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Tätigkeit zu beachten.
Eine unständige, in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfreie Tätigkeit nach § 27 Abs. 3 Nr. 1 SGB III lag ebenfalls nicht vor. Danach sind versicherungsfrei Personen in einer unständigen Beschäftigung, die sie berufsmäßig ausüben (Satz 1). Unständig ist eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche der Natur der Sache nach beschränkt zu sein pflegt oder im Voraus durch Arbeitsvertrag beschränkt ist (Satz 2). Eine solche Beschränkung auf weniger als eine Woche war nicht vereinbart. Der Rahmenvertrag zwischen der Klägerin und den Kontrolleuren enthält keine entsprechende Regelung. Auch aus der Natur der Sache ergab sich eine solche Begrenzung nicht.
Mithin unterlagen die Dopingkontrolleure für ihre Tätigkeiten bei der Klägerin der Sozialversicherungspflicht.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist auch hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Beiträge rechtmäßig. Der Umstand, dass die Beklagte den Mitarbeitern der Klägerin keine konkreten Beiträge zugeordnet hat, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides. § 28f Abs. 2 SGB IV bestimmt insofern, dass, wenn ein Arbeitsgeber die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt hat und dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden kann, der prüfende Träger der Rentenversicherung den Beitrag in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen kann. Dies gilt nach Satz 2 (a.a.O.) dann nicht, soweit ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand festgestellt werden kann, dass Beiträge nicht zu zahlen waren oder Arbeitsentgelt einem bestimmten Beschäftigten zugeordnet werden kann. Dabei geht § 28f Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB IV von dem - hier vorliegenden - Fall aus, dass zwar die Summe der gezahlten Entgelte bekannt ist, aber nicht einzelnen Beschäftigten zugeordnet werden kann, etwa weil Aufzeichnungen über die beschäftigten Personen fehlen, unvollständig oder offensichtlich unrichtig sind. Ob der prüfende Rentenversicherungsträger einen Summenbescheid erlassen darf, beurteilt sich nach den Verhältnissen bei Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides. Entscheidend ist, ob aufgrund einer Gesamtwürdigung der Erlass eines Summenbescheides verhältnismäßig ist. Die Verhältnismäßigkeit des Summenbescheides kann auch im gerichtlichen Verfahren überprüft werden, und zwar auch dann, wenn der Arbeitgeber den Erlass eines Summenbescheides nicht rügt. Für eine Beanstandung durch ein Gericht ist jedoch erforderlich, dass für den Zeitpunkt des Abschlusses des Widerspruchsverfahrens bei einer Gesamtwürdigung der Summenbescheid für die Beklagte als unverhältnismäßig erscheinen musste und deshalb eine personenbezogene Feststellung der Beiträge geboten war (BSG, Urteil vom 7. Februar 2002 – B 12 KR 12/01 R –, Rn. 28, juris). Unverhältnismäßigkeit liegt hierbei dann vor, wenn sich die Lohnsummen ohne großen Aufwand einzelnen Personen zuordnen ließen. Dies war vorliegend aber nicht der Fall, denn die Klägerin hat selbst gegenüber der Beklagten eingeräumt, dass prüffähige Entgeltunterlagen oder sonstige Unterlagen, die eine Zuordnung der gezahlten Honorare an einzelne Mitarbeiter ermöglichen, nicht vorliegen. Es war daher für die Beklagte nicht geboten, personenbezogene Feststellung der Beiträge zu verfügen. Gemäß § 10 AAG i.V.m. § 28f Abs. 2 S. 1 SGB IV kann der prüfende Rentenversicherungsträger auch den Umlagebeitrag von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen, wenn ein Arbeitgeber - wie hier - die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt hat und dadurch u.a. die Beitragshöhe nicht festgestellt werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 26. September 2017 - B 1 KR 31/16 R – in juris, dort Rn. 28.). Der Umstand, dass die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren Übersichtslisten zum Honorar freiberuflicher Kontrolleure für die Jahre 2012 – 2014 vorgelegt hat, ändert hieran nichts, da für die Frage der Befugnis zum Erlass eines Summenbescheides auf die Verhältnisse bei Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides abzustellen ist.
Eine fehlerhafte Berechnung der Summe der nachzuzahlenden Beiträge und Umlagen ist dem Senat nicht ersichtlich, insb. ist eine solche klägerseits nicht vorgetragen worden.
Auch soweit die Beklagte mit ihrem Bescheid vom 11. September 2018 den Bescheid vom 3. Dezember 2015 (Widerspruchsbescheid vom 2. März 2018) hinsichtlich der Feststellungen für das Jahr 2014 mit der Beitragsforderung nach § 44 SGB X aufgehoben und eine Beitragsforderung i.H.v. 7.755,42 € nunmehr für das Jahr 2011 erhoben hat, ist dies nicht zu beanstanden. Die Rücknahme ist insofern von § 44 SGB X und der dort normierten Möglichkeit, einen Verwaltungsakt im Falle einer unrichtigen Rechtsanwendung auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, gedeckt. Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung fehlerhaft ist, sind nicht ersichtlich, insb. ist derartiges nicht vorgebracht worden.
Der Bescheid der Beklagten vom 3. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2018 in der Fassung des Bescheides vom 11. September 2018 ist hiernach rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Auf die Berufung der Beklagten ist das klagestattgebende Urteil des SG vom 22. November 2022 daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen des Berufungsverfahrens aufzuerlegen entspricht nicht der Billigkeit, da diese im Berufungsverfahren Sachanträge nicht gestellt und damit ein Prozessrisiko nicht übernommen hat.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz.