Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG Konstanz vom 8. Mai 2024 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird auf 25.500 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen eines geltend gemachten Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).
Die 1953 geborene Klägerin beantragte mit Schreiben vom 21. August 2019 beim Beklagten eine Auskunft nach Art. 15 DS-GVO. Den Antrag versandte die Klägerin am 29. August 2019 per Fax an den Beklagten.
Mit Schreiben vom 6. September 2019 erteilte der Beklagte der Klägerin allgemeine Auskünfte über die Verarbeitungszwecke, Kategorien personenbezogener Daten wie Stammdaten inkl. Kontaktdaten, Daten zur Leistungsgewährung, Daten zur Berufsberatung sowie zur Vermittlung/Integration in Arbeit, Gesundheitsdaten, Forschungsdaten (Befragungsdaten) und Statistikdaten, zu den Empfängern oder Kategorien von Empfängern und zur Speicherdauer. Der Beklagte gab außerdem Auskunft über die Betroffenenrechte wie Berichtigung/Vervollständigung, Löschung und das Beschwerderecht bei Aufsichtsbehörden. Des Weiteren wurde über die Herkunft der Daten und die automatisierte Entscheidungsfindung Auskunft erteilt. Der Klägerin wurde mitgeteilt, dass sie beim Beklagten persönlich in ihre Akten Einsicht nehmen könne. Hierzu sei ein Termin zu vereinbaren.
Am 16. September 2019 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben (wegen der Details des Verfahrensgangs des zwischenzeitlich ruhenden Verfahrens wird auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Gerichtsbescheid verwiesen). Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Beklagte habe ihr Auskunftsersuchen nicht fristgerecht beantwortet, so dass Schadensersatz fällig werde. Der Auskunftsanspruch sei auch nicht bloß auf „Stammdaten“ begrenzt, sondern umfasse auch Gesprächsvermerke oder Telefonnotizen. Es sei eine vollständige durchnummerierte Akte herauszugeben. Sie bestreite mit Nichtwissen, ein Schreiben vom 6. September 2019 übersandt bekommen zu haben. Hintergrund ihres Verlangens sei die Info einer Mitarbeiterin gewesen, dass der Personalausweis „auch nach mehreren Jahren nicht, gelöscht worden war.“ Die Klägerin hat vor dem SG außerdem zuletzt beantragt, ihr Schadensersatz iHv 500 € pro Monat seit 2018 zuzusprechen.
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2023 hat der Beklagte - nach vorherigen Hinweisen des SG - noch folgende Unterlagen zur Weiterleitung an die Klägerin durch das SG übersandt: Kopien aus der Handakte, Ausdruck der eAkte, Ausdrucke aus dem Programm „STEP“, Ausdrucke der Kategorien (Daten zum Bewerber, Integrationsbegleitung, Termine und Dokumentation, Vermittlung) inklusive der Vermerke der Kundenhistorie aus dem Programm „VERBIS“, Ausdrucke aus dem Buchhaltungsprogramm „ERP“. Diese hat das SG am 20. November 2023 an den damaligen Bevollmächtigten der Klägerin weitergeleitet.
Auf Nachfrage des SG, ob sich die Klage damit erledigt habe, hat die Klägerin nicht reagiert. Eine beantragte Akteneinsicht in die SG-Akten hat Klägerin nicht durchgeführt.
Nach vorheriger Anhörung hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 8. Mai 2024 abgewiesen und den Beklagten verpflichtet, der Klägerin 1/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte habe das Recht der Kläger auf Erteilung einer Auskunft nach Art. 15 DS-GVO nicht verletzt. Der Beklagte habe die Anfrage der Klägerin vom 21. August 2019 in ausreichender Weise durch das Schreiben vom 6. September 2019, sowie durch Zurverfügungstellung der beim Beklagten gespeicherten Unterlagen im Rahmen des Klageverfahrens beantwortet. Die von der Klägerin im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens formulierten Fragen seien nicht Gegenstand der Anfrage vom 21. August 2019 gewesen. Zwar gebe die Klägerin an, das Schreiben vom 6. September 2019 nicht erhalten zu haben, dies sei jedoch eine bloße Schutzbehauptung. Die Klägerin habe auch in einem anderen Verfahren geltend gemacht, eine begehrte Auskunft nach Art. 15 DS-GVO einer anderen Behörde nicht erhalten zu haben. Genauso habe sie gegenüber dem Gericht regelmäßig geltend gemacht, Schreiben nicht erhalten zu haben, obwohl Rückläufer nicht zu verzeichnen waren. Die Klägerin habe zuletzt auch nicht mehr geltend gemacht, die Auskunft sei nicht umfassend erteilt worden, sondern nur noch angegeben, die Analyse habe gezeigt, dass ein unerlaubtes Einholen personenbezogener Daten, ein unerlaubtes Weitergeben personenbezogener Daten und ein Weiterverarbeiten/Speichern falscher personenbezogener Daten in schädigender Absicht vorgelegen habe. Konkretes habe sie insoweit nicht dargelegt. Auch konkrete Gründe für das Auskunftsersuchen habe die Klägerin nicht mitgeteilt, so dass auch insoweit nicht nachvollzogen werden könne, an welcher Stelle der Beklagte der Klägerin nicht ausreichend Auskunft über die gespeicherten und verarbeiteten Daten geliefert haben solle. Vielmehr habe die Klägerin, wie in mehreren Verfahren gegenüber verschiedenen Sozialleistungsträgern, ein standardisiertes Auskunftsersuchen mit extrem kurzer Frist gestellt und sodann eine, wie in mehreren Verfahren, standardisierte Klage erhoben mit unkonkreten Hinweisen auf mangelhafte Auskunftserteilung und der Geltendmachung einer Schadensersatzforderung. Im Hinblick auf diese Umstände sei der Beklagte hier nicht zu einer weiteren Auskunftserteilung verpflichtet gewesen. Ein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DS-GVO könne nicht bestehen. Durch die Klägerin sei ein konkreter materieller Schaden nicht dargelegt worden. Woraus sich für die Klägerin ein immaterieller Schaden ergeben solle, sei für das Gericht nicht ersichtlich. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Klägerin dieses und weitere Verfahren nur deshalb angestrengt habe, um Schadensersatzleistungen zu erhalten. Das Gericht sehe einen erheblichen Missbrauch des Rechts auf Auskunft nach Art. 15 DS-GVO durch die Klägerin.
Gegen diesen, ihrem damaligen Bevollmächtigten am 15. Mai 2024 zugestellten, Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 12. Juni 2024 Berufung eingelegt, die sie mit Schreiben vom 22. Juli 2024 und 23. Januar 2025 begründet hat. Sie hat u.a. ausgeführt, der Beklagte habe erst mit Schreiben vom 9. Oktober 2023 Unterlagen zur Weiterleitung an die Klägerin übersandt. Die Auskunft inklusive der Kopien sämtlicher Daten der Klägerin, die bei der Beklagten gespeichert seien, hätte diese aber bereits am 29. August 2019 vollständig erteilen müssen. Stattdessen seien nur rudimentäre Daten mitgeteilt worden. Es sei zu insgesamt 51 Monaten Verspätung gekommen. Besonders schwer wiege das vorsätzliche Verhalten des Beklagten, welches bei der Höhe der Geldentschädigung zu berücksichtigen sei. Nach ihrer Überzeugung habe die Beklagte die begehrte Auskunft bewusst und gewollt sowohl verspätet als auch unzureichend und intransparent erteilt. Hierfür verlange sie Geldentschädigung nach Art. 82 DS-GVO. Durch die verzögerte Auskunft des Beklagten habe sie Stress und Sorge gehabt und deswegen eine erhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes erfahren, insbesondere eine Lähmung beider Hände erlitten.
Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 8. Mai 2024 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 25.500 € immateriellen Schadensersatz aus Art. 82 DS-GVO wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts zu zahlen, hilfsweise ein „Vorabentscheidungsgesuch gem. Art. 267 AEUV beim EuGH Luxemburg zu stellen“.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er erachtet den Gerichtsbescheid des SG für zutreffend und hält an seiner Entscheidung fest. Der Beklagte hat in seiner Berufungserwiderung vom 30. September 2024 geltend gemacht, die Klägerin missbrauche das Rechtsystem und die Berufung sei daher bereits unzulässig.
Mit Beschluss vom 25. November 2024 hat der Senat der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren abgelehnt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Prozessakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat keinen Erfolg. Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zutreffend abgewiesen.
Die Klägerin begehrt im Berufungsverfahren nur noch die Zahlung von Schadenersatz nach Art. 82 DS-GVO wegen eines Verstoßes gegen die DS-GVO. Das erstinstanzlich noch verfolgte Auskunftsbegehren nach Art. 15 der DS-GVO verfolgt sie nach ihrem schriftlich gestellten Antrag (Schreiben vom 22. Juli 2025) nicht mehr weiter.
Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist eröffnet (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 17a Abs. 5 GVG; vgl. auch BSG, Urteil vom 6. März 2023 - B 1 SF 1/22 R - SozR 4-1300 § 81b Nr. 1).
Die mit Blick auf das Schadensersatzbegehren verfolgte echte Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) ist zulässig, aber nicht begründet (vgl. hierzu und zum Folgenden: BSG, Urteil vom 24. September 2024 - B 7 AS 15/23 R -, Rn. 14, juris).
Rechtsgrundlage eines möglichen Schadenersatzanspruchs ist Art. 82 DS-GVO. Nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese VO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Die Regelungen der DS-GVO sind auch auf den vorliegenden Fall anwendbar und im Verhältnis von klagendem Leistungsberechtigten und beklagtem Jobcenter kommt Art. 82 DS-GVO unmittelbare Geltung (Art 288 Abs. 2 AEUV) zu (BSG, Urteil vom 24. September 2024 - B 7 AS 15/23 R -, juris Rn. 16 ff mit umfangreichen weiteren Nachweisen).
Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gem. Art. 82 Abs. 1 DS-GVO sind jedoch nicht erfüllt. Art. 82 Abs. 1 DSG-VO ist nach eindeutiger Rechtsprechung des EuGH dahingehend auszulegen, dass der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung nicht ausreicht, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 - C-300/21 -, juris) und der in dieser Bestimmung vorgesehene Schadenersatzanspruch ausschließlich eine Ausgleichsfunktion erfüllt, da eine auf diese Bestimmung gestützte Entschädigung in Geld es ermöglichen soll, den erlittenen Schaden in vollem Umfang auszugleichen (EuGH, Urteil vom 20. Juni 2024 - C-182/22 und C-189/22 -, juris). Voraussetzung für die Entstehung des Schadenersatzanspruchs nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO ist daher kumulativ eine Verarbeitung personenbezogener Daten unter Verstoß gegen die Bestimmungen der VO und ein der betroffenen Person entstandener Schaden sowie ein Kausalzusammenhang zwischen der rechtswidrigen Verarbeitung und diesem Schaden (BSG, Urteil vom 24. September 2024 - B 7 AS 15/23 R -, juris Rn. 19, m.w.N.).
Der Senat kann offenlassen, ob der Beklagte, wie von der Klägerin geltend gemacht, die zu erteilende Auskunft nicht innerhalb der Frist des Art. 12 Abs. 3 DS-GVO erteilt hat und damit ein Verstoß gegen die DS-GVO vorliegt. Selbst wann man nämlich eine Fristverletzung und einen entsprechenden Verstoß als gegeben unterstellt, scheidet ein Schadensersatzanspruch aus, da der Klägerin jedenfalls kein ersatzfähiger Schaden entstanden ist (vgl. hierzu und zum Folgenden: BSG, Urteil vom 24. September 2024 - B 7 AS 15/23 R -, juris Rn. 26 ff und Rn. 30 ff m.w.N. zur Rechtsprechung des EuGHs). Der bloße Verstoß gegen die VO bei der Datenverarbeitung reicht nicht aus, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen. Vielmehr muss auch ein konkreter materieller oder immaterieller Schaden vorliegen. Der Eintritt eines Schadens wird nicht vermutet. Vielmehr trägt die Person, die auf der Grundlage von Art. 82 DS-GVO den Ersatz eines immateriellen Schadens verlangt, die objektive Beweislast, dass ihr durch den Verstoß gegen die VO ein solcher Schaden entstanden ist. Der Zweck der DS-GVO, ein hohes Niveau des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten, würde in sein Gegenteil verkehrt, wenn die pauschale Behauptung eines Nachteils ausreichen würde, um einen ersatzfähigen Schaden zu begründen (BSG, Urteil vom 24. September 2024 - B 7 AS 15/23 R -, juris Rn. 30 ff; LAG Düsseldorf, Urteil vom 28. November 2023 - 3 Sa 285/23 –, juris Rn. 49 ff; ähnlich LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Juli 2023 - 3 Sa 33/22 -, juris Rn. 8). Vorliegend hat die Klägerin Gesichtspunkte, die für die Feststellung des Vorliegens eines ersatzfähigen Schadens sprechen könnten, weder vorgetragen, noch sind solche ersichtlich. Die von der Klägerin eingeklagten Schadenssummen sind von dieser beliebig und offenbar rein aus Gewinnerzielungsabsicht bestimmt worden.
Zwar kann eine betroffene Person einen konkreten immateriellen Schaden im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DS-GVO auch durch den Verlust der Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten erleiden, wie sich aus Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck des Art. 82 DS-GVO ergibt (EuGH, Urteil vom 25. Januar 2024 – C-687/21 –, juris). Unter einem Kontrollverlust versteht der EuGH dabei allerdings nur eine Situation, in der die betroffene Person die begründete Befürchtung hegt, dass einige ihrer personenbezogenen Daten künftig von Dritten weiterverbreitet oder missbräuchlich verwendet werden. Ein rein hypothetisches Risiko der missbräuchlichen Verwendung durch einen unbefugten Dritten genügt dafür nicht. Rein hypothetisch ist das Risiko beispielsweise dann, wenn kein Dritter die fraglichen personenbezogenen Daten zur Kenntnis genommen hat. Das Schadensverständnis der DS-GVO wird auch aus Erwägungsgrund 75 bzw. 85 Satz 1 deutlich. Als Regelbeispiele, die einen physischen, materiellen oder immateriellen Schaden begründen können, werden ua benannt, wenn die Verarbeitung zu einer Diskriminierung, einem Identitätsdiebstahl oder -betrug, einem finanziellen Verlust, einer Rufschädigung, einem Verlust der Vertraulichkeit von dem Berufsgeheimnis unterliegenden personenbezogenen Daten, der unbefugten Aufhebung der Pseudonymisierung oder anderen erheblichen wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Nachteilen führen kann, wenn die betroffenen Personen um ihre Rechte und Freiheiten gebracht oder daran gehindert werden, die sie betreffenden personenbezogenen Daten zu kontrollieren (vgl. zu alledem: BSG, Urteil vom 24. September 2024 - B 7 AS 15/23 R -, juris Rn. 31, m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass die vom Beklagten verarbeiteten Daten verordnungswidrig an einen Dritten gelangt sind oder dass eine der Situationen vorliegt, die den in den Erwägungsgründen regelbeispielhaft aufgeführten entspricht, trägt die Klägerin weder vor noch sind solche feststellbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG iVm § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Nach § 197a Abs. 1 Satz 1 Alt 1 SGG werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben, wenn weder die Klägerin noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört. So liegt der Fall hier. Insbesondere ist die Klägerin nicht in ihrer Eigenschaft als Leistungsempfängerin iS des § 183 SGG an dem Verfahren beteiligt (BSG, Urteil vom 24. September 2024 - B 7 AS 15/23 R -, juris Rn. 45), sondern begehrt als betroffene Person von dem Beklagten als Verantwortlichem für die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten Schadenersatz nach Art. 82 DS-GVO. Schadenersatz stellt keine "Leistung" dar. Zwar knüpft der Begriff des Leistungsempfängers in § 183 SGG nicht zwingend an Sozialleistungen im Sinne des § 11 SGB I an. Es müssen aber zumindest Leistungen mit ähnlicher oder vergleichbarer Funktion wie bei echten Sozialleistungen nach § 11 SGB I im Streit stehen (BSG, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - B 1 KR 5/05 B -, juris Rn.8 ff). Dem Schadenersatz fehlt eine einer Sozialleistung vergleichbare Funktion. Sozialleistungen dienen der Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit (§ 1 Abs. 1 Satz 1 SGB I), während dem Schadenersatzanspruch nach Art. 82 DS-GVO - wie ausgeführt - Ausgleichsfunktion für begangene Verstöße gegen die VO zukommt.
Die Kostenentscheidung des SG war entsprechend abzuändern. Hierbei hat der Senat berücksichtigt, dass die Klägerin das Verfahren auch noch nach der vor dem SG erteilten erweiterten Auskunft des Beklagten weitergeführt hat und ihr Bestreben ganz offenkundig von Anfang an auf das aussichtlose Ziel eines Schadensersatzes, ohne erlittenen Schaden gerichtet war. Der Klägerin sind daher die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Klage- und Berufungsverfahren durch den Senat beruht auf § 197a Abs. 1 SGG iVm § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 und § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Da der Antrag der Klägerin auf Zahlung von 25.500 € gerichtet ist, war der Streitwert auf diesen Betrag festzusetzen.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen ebenso wenig vor, wie Gründe für die von der Klägerin begehrte Einholung eines Vorabentscheidungsgesuchs beim EuGH.
Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1.
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 2 SF 30/22 DS
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 SF 1807/24 DS
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Rechtskraft
Aus
Saved