S 10 KO 700/24

Sozialgericht
SG Konstanz (BWB)
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 10 KO 700/24
Datum
2. Instanz
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Aktenzeichen
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Datum
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3. Instanz
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Aktenzeichen
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Datum
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Kategorie
 

Die Entschädigung der Antragstellerin für die Wahrnehmung des Erörterungstermins am 21.03.2024 wird auf 15,40 € festgesetzt.

 

Gründe

 

 

I.

 

Die Antragstellerin begehrt Verdienstausfall für die Wahrnehmung eines Erörterungstermins.

 

Die Antragstellerin nahm beim Sozialgericht Konstanz einen Erörterungstermin am 21.03.2024 um 10 Uhr wahr, bei welchem ihr persönliches Erscheinen angeordnet war. Die Ladung erfolgte bereits am 27.02.2024.

 

Die Antragstellerin betreibt einen Schönheitssalon und bietet laut ihrer Homepage insbesondere Behandlungen zur Wimpernverlängerung an. Nach dem Erörterungstermin beantragte die Antragstellerin u.a. Verdienstausfall in Höhe von 65,00 pro Stunde für 4 Stunden. Sie habe am 21.03.2024 um 10.30 Uhr einen Termin mit einer Neukundin ausgemacht gehabt, welchen sie habe absagen müssen. Es seien 4 Stunden vorgesehen gewesen. Darüber hinaus habe sie die Kundin durch die Terminabsage verloren.

 

Die Kostenbeamtin entschädigte mit Schreiben vom 26.04.2024 einen Betrag in Höhe von 15,40 € für Fahrtkosten. Den geltend gemachten Verdienstausfall lehnte sie ab. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine Verschiebung des Termins nicht möglich gewesen sei.

 

Die Antragstellerin stellte am 03.04.2024 einen Antrag auf richterliche Kostenfestsetzung. Es sei ihr nichts anderes übriggeblieben, als den Termin komplett abzusagen. Eine Verschiebung des Termins sei nicht möglich gewesen.

 

Auf nochmalige Nachfrage der Kostenrichterin, weshalb eine Verschiebung des Termins nicht möglich gewesen sei, antwortete die Antragstellerin, der festgelegte Termin sei für ein bestimmtes Event gewesen, welches kurz nach dem geplanten Behandlungstag angestanden sei. Eine Verschiebung sei folglich nicht möglich gewesen. Sie habe die Kundin daher für diese Behandlung wie auch als Kundin in ihrem Salon verloren.

 

 

 

II.

 

Der Antrag auf richterliche Festsetzung der Entschädigung ist nach § 4 Abs. 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) zulässig.

 

Nach § 191 Halbs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) werden einem Beteiligten, dessen persönliches Erscheinen angeordnet worden ist, auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet. Zeugen erhalten nach § 19 Abs. 1 Satz 1 JVEG u.a. als Entschädigung Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG), Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG), Entschädigung für sonstige Aufwendungen (§ 7 JVEG) sowie Entschädigung für Verdienstausfall (§ 22 JVEG). Soweit die Entschädigung nach Stunden zu bemessen ist, wird sie nach § 19 Abs. 2 JVEG für die gesamte Zeit der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten, jedoch nicht mehr als zehn Stunden je Tag gewährt (Satz 1); die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet (Satz 2).

 

Danach errechnet sich die Entschädigung wie folgt:

 

Fahrtkosten sind in Höhe von 15,40 Euro zu erstatten (44 km x 0,35 Euro).

 

Eine Entschädigung für Verdienstausfall nach § 22 JVEG ist nicht festzusetzen.

 

Die Kostenrichterin konnte sich insoweit nicht die erforderliche Überzeugung verschaffen, dass der Antragstellerin durch die Wahrnehmung des Erörterungstermins am 21.03.2024 ein Verdienstausfall entstanden ist. Zwar dürfen nach der Rechtsprechung bei der Überzeugungsbildung, ob ein Verdienstausfall eingetreten ist, die Anforderungen an die Prüfpflicht der Kostenbeamten und Kostenrichter nicht überspannt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Mai 2020 – L 1 JVEG 73/20 –, juris). Deshalb reicht es aus, dass zur Gewissheit der Kostenrichterin feststeht, dass überhaupt ein Verdienstausfall entstanden ist. Dass die fehlende Möglichkeit bei Selbständigen die konkrete Höhe des entstandenen Verdienstausfalls zu beziffern, einer Entschädigung nicht entgegensteht, ergibt sich bereits aus der Konzeption des Gesetzes. Denn das JVEG eröffnet bezüglich des Verdienstausfalls keinen echten Schadensersatz, sondern sieht schon nach dem Wortlaut des § 22 JVEG nur eine Entschädigung vor. Dass kein echter Schadensersatz bezweckt wird, ergibt sich auch aus der Begrenzung der Entschädigung auf maximal 25,00 Euro pro Stunde. Darüber hinaus kann es bei Selbstständigen durchaus naheliegend sein, dass diese auf Grund der Möglichkeit, sich ihre Arbeitszeit frei einzuteilen, durch die Wahrnehmung eines Gerichtstermins überhaupt keinen Verdienstausfall erleiden, weil sie die von ihnen zu erbringenden Arbeiten auch an einem anderen Tag erledigen können und deshalb zum Beispiel keinen Auftrag ablehnen müssen. Daher hat sich das Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung eine Überzeugung davon zu verschaffen, ob der Selbständige durch die gerichtliche Heranziehung einen Verdienstausfall an sich erlitten hat. Die Erwerbsverhältnisse sind daher nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse und der regelmäßigen Erwerbstätigkeit des Berechtigten zu beurteilen. Allerdings können die geschilderten Beweisschwierigkeiten nicht dazu führen, dass der gesetzlich vorgegebene Vollbeweis nicht mehr zu beachten wäre, sondern nur dazu, dass im Rahmen der freien Beweiswürdigung sichergestellt werden muss, dass der gesetzlich vorgegebene Anspruch nicht faktisch bei Selbständigen leerläuft. Aufgrund dieser Beweisvorgaben muss daher auch ein selbständig tätiger Antragsteller mit für das Gericht an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachweisen, dass ihm überhaupt ein Verdienstausfall entstanden ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der selbständig tätige Antragsteller plausible Angaben macht. Welcher Art diese Angaben zu sein haben, hängt von Art und Umfang der ausgeübten Tätigkeit ab.

 

Vorliegend hat die Antragstellerin nicht plausibel dargelegt, weshalb eine Verschiebung des genannten Termins nicht möglich war. Auf die diesbezüglichen Fragen der Kostenbeamtin wie auch der Kostenrichterin teilte die Antragstellerin lediglich mit, eine Verschiebung des Termins sei nicht möglich gewesen, da die geplante Behandlung für ein bestimmtes Event gewesen sei, welches kurz nach dem geplanten Behandlungstag angestanden habe. Nähere Details zur Art der geplanten Behandlung oder zu dem anstehenden Event, welche den Vortrag der Antragstellerin für das Gericht nachvollziehbar hätten machen können, hat die Antragstellerin nicht genannt. Insbesondere leuchtet dem Gericht nicht ein, weshalb eine Verschiebung um 2 Stunden oder auf nachmittags nicht möglich gewesen sein soll. Aufgrund der Formulierung der Antragstellerin („kurz nach dem geplanten Behandlungstag“) liegt auch nahe, dass das genannte Event nicht am gleichen Tag stattfinden sollte, sodass auch eine Verschiebung auf den Folgetag grundsätzlich nicht abwegig erscheint. Insbesondere hat das Gericht hierbei berücksichtigt, dass die Ladung zum Termin am 21.03.2024 bereits am 27.02.2024 und damit über drei Wochen vor dem Termin erfolgte, sodass für eine Verschiebung des Termins noch reichlich Zeit blieb. Auch dass die Antragstellerin terminlich so ausgebucht ist, dass eine Verschiebung des Termins nicht möglich gewesen sein soll, hat die Antragstellerin weder vorgetragen noch nachgewiesen. 

 

Rein ergänzend war noch darauf hinzuweisen, dass die von der Antragstellerin geltend gemachten 65 € pro Stunden Verdienstausfall ohnehin nicht von der gesetzlichen Regelung gedeckt sind. Vorgesehen sind hier nach § 22 JVEG höchstens 25 € pro Stunde.

 

 

 

Rechtskraft
Aus
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