S 48 R 904/22

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
48
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 48 R 904/22
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 165/24
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

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Sozialgericht Düsseldorf

 

Az.: S 48 R 904/22

 

 

 

Verkündet am: 10.01.2024

 

 

 

 

 

 

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstrei

Kläger

gegen

Beklagte

Beigeladene

 

 

hat die 48. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 10.01.2024 durch die Vorsitzende, die Richterin am Sozialgericht ……, sowie den ehrenamtlichen Richter …… und die ehrenamtliche Richterin …… für Recht erkannt: 

 

           

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

 

 

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Fortsetzung des Klageverfahrens S 48 R 241/18.

 

Dieses wurde durch Urteil des erkennenden Gerichts vom 26.01.2022 abgeschlossen; mit dem Urteil wurde die am 15.2.2018 erhobene Klage des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 08.06.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2018 abgewiesen; auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils vom 26.01.2022 wird Bezug genommen.

 

Erstmals mit seinem unter dem 20.03.2022 gestellten und am 28.03.2022 bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen eingegangenen Schriftsatz  begehrt der Kläger in dem Verfahren S 48 R 241/18 die „ Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung“ und die Sache dem Sozialgericht Düsseldorf „zur eigenen Abhilfe zurückzuschicken“.

 

Der Kläger ist der Ansicht, dass das Verfahren S 48 R 241/18 noch gar nicht beendet worden sei; die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung sowie eine Beweiserhebung sei deshalb geboten.

 

Der Kläger beantragt,

 

            über die von dem Kläger in dem Verfahren Az.: S 48 R 241/18 sowie die in dem

            Verfahren S 48 R 904/22 gestellten Anträge zu entscheiden.

 

Die Beklagte beantragt,

 

            die Klage abzuweisen.

 

Betreffs des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie dem übrigen Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

 

 

Entscheidungsgründe:

Die Wiederaufnahmeklage (§ 123 Sozialgerichtsgesetz – SGG) des Klägers ist unzulässig.

Voraussetzung für die Zulässigkeit der Wiederaufnahme der Klage ist die schlüssige Darlegung eines Wiederaufnahmegrundes, wie sie in §§ 579, 580 Zivilprozessordnung (ZPO) aufgeführt sind (vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2014, B 14/B 14 AS 368/13 B, juris, Rn.9 sowie Bundessozialgericht, Beschluss vom 10.07.2012, B 13 R 53/12 B, juris, Rn. 10). Einen solchen Wiederaufnahmegrund hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt, insbesondere wird durch den Hinweis, dass das Gericht die  nach Ansicht des Klägers  gebotene Beweiserhebungen zu Unrecht unterlassen habe, kein Wiederaufnahmegrund nach §§ 579, 580 ZPO schlüssig dargelegt. Es wird lediglich eine fehlerhafte Entscheidung des Gerichtes geltend gemacht. Diese allein stellt jedoch keinen Wiederaufnahmegrund dar.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.

 

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim

 

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen

 

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

 

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem

 

Sozialgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf

 

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

 

Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

 

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

 

- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder

 

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

 

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.

 

Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.

 

Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Düsseldorf schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.

 

Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.

 

Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.

 

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).

 

 

 

 

 

Rechtskraft
Aus
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