S 35 AS 377/21

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
35
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 35 AS 377/21
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 6 AS 1299/22
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid

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Sozialgericht Düsseldorf

 

Az.: S 35 AS 377/21

 

 

 

Zugestellt am:

 

 

 

 

 

Im Namen des Volkes

 

Gerichtsbescheid

 

In dem RechtsstreitKlägerin

Proz.-Bev.:
gegen

Beklagter

 

hat die 35. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf am 10.08.2022

durch den Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht ……,

ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 105 SGG)

für Recht erkannt:

 

 

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen

Kosten der Klägerin zu 1/3.

 

 

 

 

 

Tatbestand:

 

Die Beteiligten streiten in einem Verfahren nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – SGB II – um einen Bescheid der Beklagten, mit dem die Klägerin aufgefordert wurde, einen Rentenantrag zu stellen.

 

Die 1988 geborene Klägerin erhielt für sich und ihre Töchter im fraglichen Zeitraum Leistungen von der Beklagten nach dem SGB II. Zuletzt wurden ihr mit Bewilligungsbescheid vom 04.10.2019 für den Zeitraum vom Oktober 2019 bis September 2020 Leistungen bewilligt.

 

Mit Bescheid vom 30.03.2020 forderte die Beklagte die Klägerin auf, eine Rente wegen Erwerbsminderung bei der Deutschen Rentenversicherung zu beantragen und dies bis zum 16.04.2020 nachzuweisen.

 

Unter dem 29.04.2020 teilte die Deutsche Rentenversicherung der Beklagten mit, dass für die Klägerin kein Rentenantrag vorliege. Daraufhin stellte die Beklagte mit Schreiben vom 05.05.2020 für die Klägerin einen Rentenantrag.

 

Mit Bescheid vom 29.07.2020 lehnte die Deutsche Rentenversicherung den Rentenantrag ab, da die Klägerin ihre Mitwirkungspflicht nicht erfüllt habe. Daraufhin versagte die Beklagte mit Bescheid vom 11.09.2020 die Leistungen ab dem 01.10.2020.

 

Unter dem 17.09.2020 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, dass sie ihrer Mitwirkungspflichten gegenüber dem Rentenversicherungsträger nicht verletzt habe. Sie habe keinerlei Aufforderung zur Mitwirkung erhalten. Nachdem die Klägerin eine Bestätigung der Rentenversicherung über einen Terminvereinbarung vorgelegt hatte, bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheiden vom 28.09.2020 weiterhin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum vom 01.10.2020 bis zum 30.09.2021. Außerdem hob die Beklagte den Bescheid vom 11.09.2020 auf.

 

Unter dem 24.09.2020 beantragte die Klägerin die Überprüfung des Bescheides der Beklagten vom 30.03.2020 nach § 44 SGB X. Sie trug vor, die Voraussetzungen für eine Aufforderung zur Beantragung einer Erwerbsminderungsrente hätten nicht vorgelegen. Außerdem habe die Beklagte ermessensfehlerhaft gehandelt.

 

Mit Bescheid vom 09.10.2020 lehnte die Beklagte den Antrag nach § 44 SGB X ab. Der Bescheid sei nicht zu beanstanden.

 

Dagegen erhob die Klägerin am 17.10.2020 Widerspruch.

 

Mit Widerspruchsbescheid vom 30.10.2020 verwarf die Beklagte den Widerspruch als unzulässig. Sie führte aus, die Klägerin habe kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, da ihr für die Zeit ab dem 01.10.2020 Leistungen bewilligt worden seien. Nachteile durch die unterlassene Rentenantragstellung habe die Klägerin nicht mehr zu befürchten.

 

Gegen den Widerspruchsbescheid richtet sich die am 12.02.21 beim Sozialgericht eingegangene Klage, mit der die Klägerin vorträgt, sie habe den Widerspruchsbescheid erstmals am 12.02.2021 erhalten.

 

Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,

 

den Beklagten kostenpflichtig zu verpflichten, den Überprüfungsbescheid vom 09.10.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2020 aufzuheben und über den Überprüfungsantrag vom 24.09.2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

 

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

 

                        die Klage abzuweisen.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Das Gericht kann vorliegend durch Gerichtsbescheid (§ 105 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG -) entscheiden, denn der Sachverhalt ist aufgeklärt und die der Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsfragen sind einfacher Natur.

 

Die form- und fristgerecht erhobene und daher ursprünglich zulässige Klage ist im Laufe des Klageverfahrens unzulässig geworden. Die Klägerin ist nunmehr durch die angefochtenen Bescheide nicht mehr beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG, denn die zur Überprüfung gestellten Bescheide der Beklagten haben sich insoweit erledigt, als diese Rechtswirkungen nicht mehr entfalten können. In seinem Beschluss vom 11.01.2022 zur Prozesskostenhilfe ist das Landessozialgericht NRW davon ausgegangen, dass das Rentenverfahren der Klägerin noch läuft. Diese Annahme war jedoch unzutreffend, denn der Rentenantrag der Klägerin ist mit Bescheid vom 12.10.2021 bestandskräftig abgelehnt worden. Damit haben sich die angefochtenen Bescheide endgültig erledigt. Auch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse besteht nicht mehr, da die Klägerin eine Ausbildung begonnen hat.

 

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt, dass die Klage – nach der im Kostenentscheidungsverfahren nur noch summarischen Prüfung – ursprünglich wohl zulässig und teilweise begründet war. Auf die Ausführungen des Landessozialgerichts in seinem Beschluss vom 11.01.2022 wird Bezug genommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden.

 

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides beim

 

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen

 

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

 

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem

 

Sozialgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf

 

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

 

Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

 

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

 

- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder

 

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

 

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.

 

Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.

 

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Absatz 4 Nummer 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).

 

 

 

Rechtskraft
Aus
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