S 35 AS 2506/23

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
35
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 35 AS 2506/23
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 826/24
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid

Bild entfernt.

 

Sozialgericht Düsseldorf

 

 

Az.: S 35 AS 2506/23

 

 

 

Zugestellt am:

 

 

 

 

 

 

Im Namen des Volkes

 

Gerichtsbescheid

 

In dem Rechtsstreit

 

 

1.        Klägerin

2.        Kläger

gegen


Beklagter

hat die 35. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf am 15.05.2024

durch den Vorsitzenden, den Richter am Sozialgericht ……,

- ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 105 SGG) –

für Recht erkannt:

 

 

 

Die Klage wird abgewiesen.

 

Kosten haben die Beteiligten

einander nicht zu erstatten.

 

Tatbestand:

 

Die Beteiligten streiten in einem Verfahren nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – SGB II – um eine Untätigkeit der Beklagten.

 

Mit Schreiben vom 20.04.2016 wandten sich die Kläger an das Sozialgericht Düsseldorf und erhoben Untätigkeitsklage und stellten gleichzeitig einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die 23. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf bearbeitet danach den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, nicht jedoch die von Klägern erhobene Untätigkeitsklage.

 

Unter dem 08.08.2021 erhoben die Kläger eine Klage und eine „erneute Untätigkeitsklage“ und wiesen darauf hin, dass die Untätigkeitsklage aus dem Jahr 2016 nicht bearbeitet worden sei.

 

Das Präsidium des Sozialgerichts Düsseldorf hat entschieden, dass die Kammer 35. für die nicht bearbeitete Untätigkeitsklage zuständig ist. Daraufhin ist die erneute Untätigkeitsklage von dem am 08.08.2021 anhängig gemachten Verfahren der Kläger unter dem hiesigen Aktenzeichen abgetrennt worden.

 

In dem ursprünglichen Verfahren S 23 AS 1519/16 ER hatten die Kläger beantragt,

 

                                               Verweigerung der Zahlung und bewusst gezielte Hinhaltung bzw.

                                               Nichtbearbeitung der nachfolgenden Schriftsätze:

 

  1.  Des Schriftsatzes vom 24.06.2015 bezüglich der Erstattung der Hausrat- und Haftpflichtversicherung mit Verweis auf das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24.08.2008 unter Az. S 29 SO 49/06 – 1/08.

 

  1.  Des Schriftsatzes vom 13.07.2015 bezüglich der Mahnung der Haftpflichtversicherung.

 

  1.  Des Schriftsatzes vom 17.08.2015 mit Verweis auf die letzte Mahnung der VHV-Versicherung bezüglich der Haftpflichtversicherung.

 

  1.  Des Schriftsatzes vom 09.03.2016 – nach über neun Monaten – bezüglich der Kündigung der Haftpflichtversicherung.

 

  1.  Ignorierung des Urteils des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.07.2011 unter Az. S 18 (28, 5) AS 202/08 zur Zahlung der Haftpflichtversicherung.

 

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

 

                        die Klage abzuweisen.

 

Wegen den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe:

 

Das Gericht kann vorliegend durch Gerichtsbescheid (§ 105 des Sozialgerichtsgesetzes) entscheiden, denn der Sachverhalt ist aufgeklärt und die der Entscheidung zugrundeliegenden Rechtsfragen sind einfacher Natur.

 

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

 

Nach § 88 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes ist eine Klage (Untätigkeitsklage), wenn ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden ist, nach Ablauf von sechs Monaten zulässig. Nach § 88 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes gilt insoweit eine Frist von drei Monaten, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist.

 

Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor.

 

Mit der Untätigkeitsklage kann nicht jede Untätigkeit oder jedes Versäumnis der Beklagten angegriffen werden, sondern die Untätigkeit der Beklagten muss sich auf den Erlass eines Verwaltungsaktes beziehen. Das Gericht hat keinen Verwaltungsakt oder Widerspruch in der Verwaltungsakte der Beklagten gefunden, der nicht beschieden worden ist. Soweit die Kläger Bescheide (z.B. vom 18.10.2013 und 22.10.2013 bzw. vom 24.04.2014 und 28.04.2014) benannt haben, sind hierzu inzwischen entsprechende Widerspruchsbescheide ergangen. Eine Untätigkeit ist nicht erkennbar. Das Gericht hat deswegen die Kläger mehrfach aufgefordert, die Bescheide, bezüglich derer eine Untätigkeit der Beklagten vorliegen soll, genau zu bezeichnen. Dem sind die Kläger nicht nachgekommen.

 

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden.

 

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides beim

 

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen

 

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

 

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem

 

Sozialgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf

 

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

 

Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

 

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

 

- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder

 

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

 

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.

 

Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.

 

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).

 

 

 

 

 

Rechtskraft
Aus
Saved