S 23 SO 275/24 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 23 SO 275/24 ER
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Bild entfernt.

 

Sozialgericht Düsseldorf

 

Az.: S 23 SO 275/24 ER

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beschluss

 

In dem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes

 

 

1.        Antragsteller

2.        Antragstellerin

gegen

Antragsgegner

 

 

 

hat die 23. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf am 06.11.2024 durch die Vorsitzende, die Richterin am Sozialgericht ……, beschlossen:

 

 

Das Bundessozialgericht wird zur Bestimmung des örtlich zuständigen Sozialgerichts gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angerufen.

 

Gründe:

 

Die Anrufung des Bundessozialgerichts erfolgt gemäß § 58 Abs. 2 SGG, weil ein Fall des § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGG vorliegt.

 

Sowohl das Sozialgericht Düsseldorf (Beschluss vom 19.08.2024) als auch das Sozialgericht Nürnberg (Beschluss vom 05.09.2024) haben sich für unzuständig erklärt. Gleichwohl ist die Zuständigkeit des Sozialgerichts Nürnberg gegeben.

 

Das Sozialgericht Nürnberg hat – angesichts des Umstandes, dass die Antragsteller sich seit April bzw. Juli 2023 tatsächlich in Nürnberg aufhalten – unzutreffend die eigene örtliche Unzuständigkeit angenommen und sich ebenfalls unzutreffend als nicht an den Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.08.2024 gebunden gesehen.

 

Abgesehen davon, dass die Beteiligten zu den dortigen Ausführungen nicht angehört worden sind, stehen die vom Sozialgericht Nürnberg angeführten Gründe im Widerspruch zu den – aus den Akten ersichtlichen – tatsächlichen Gegebenheiten.

 

Die Antragsteller selbst gaben in der Antragsschrift vom 04.08.2024, beim Sozialgericht Düsseldorf am 05.08.2024 eingegangen an, dass sie ihren Wohnsitz in ….. haben. Sie erklärten jedoch, dass sie unter der deutschen Anschrift c/o …… ……, …… Straße XX, XXXXX …… erreichbar sind, da sie seit dem 03.07.2023 auf die Beendigung der Geiselnahme ihrer Kinder ……, …… …… …… und ……, …… …… warten. In einem Protokoll über eine persönliche Vorsprache der Frau …… …… am 25.09.2023 gab diese ebenfalls an, dass die Antragsteller bei ihr unter der o.g. Adresse wohnen und dort am 13.04.2023 eingezogen seien. Auch dem Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.09.2024 ist zu entnehmen, dass die Antragstellerin zu 1. bei Frau …… …… in …… laut eingeholter Melderegisterauskunft gemeldet ist.

 

Die Antragsteller stellten mit Schreiben vom 04.08.2024 Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz bei dreizehn Sozialgerichten in Deutschland. Die 11. Kammer des Sozialgerichts Nürnberg hat nach einer Verweisung des Sozialgerichts Bremen (Az. S 20 SO 134/24 ER) mit Beschluss vom 20.08.2024 (Az. S 11 SO 108/24 ER) den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz aufgrund sachlicher Unzulässigkeit abgelehnt. An der örtlichen Zuständigkeit hat die 11. Kammer des Sozialgerichts Nürnberg keine Zweifel geäußert.

 

Nach Auffassung des Gerichts liegt kein Ausnahmefall vor, welcher das SG Nürnberg von der Bindungswirkung nach § 98 Abs. 2 SGG iVm 17a Abs. 2 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) befreit. Anhaltspunkte dafür, dass der Verweisungsbeschluss des SG Düsseldorf offensichtlich unhaltbar oder unter Missachtung elementarer Verfahrensgrundsätze zustande gekommen ist (BSG Beschluss vom 08.08.2001 – B 7 SF 8/01 S –, SozR 3-1500 § 57 Nr. 1), sind nach Auffassung des Gerichts nicht ersichtlich. Eine Willkür kann in der Verweisung des Sozialgerichts Düsseldorf an das Sozialgericht Nürnberg nicht gesehen werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

 

 

 

Rechtskraft
Aus
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