L 12 U 1737/24

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
12.
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 8 U 1485/23
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 U 1737/24
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 10.04.2024 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.



Gründe

I.

Die Beteiligten streiten unter anderem um die Gewährung von Verletztengeld.

Der 1969 geborene türkische Kläger erlitt nach seinen Angaben während einer Fahrt von seinem damaligen und heutigen Wohnort in E1 Niederlande zu einer Betriebsstätte der Firma G1, im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als angestellter Geschäftsführer am 25.04.2020 in E1 einen Unfall, als er mit seinem Pkw auf ein anderes Fahrzeug auffuhr. Diesen Unfall meldete der niederländische Betreuer des Klägers der Beklagten am 31.05.2022.

Mit Bescheid vom 14.03.2023 erkannte die Beklagte den Unfall vom 25.04.2020 als Arbeitsunfall an. Ein Anspruch auf Leistungen der Berufsgenossenschaft, insbesondere auf Heilbehandlung, Verletztengeld, Pflegegeld, Hilfsmittel sowie Leistungen zur sozialen und beruflichen Teilhabe, bestehe über den 23.05.2020 hinaus nicht. Eine Halswirbelsäulen-Distorsion lasse sich anhand der übersandten ärztlichen Befunde nicht nachweisen. Auf ausdrückliche Nachfrage habe der Kläger bestätigt, dass die der Beklagten übersandten und von ihr übersetzten niederländischen ärztlichen Befunde vollständig seien. Es seien weder im Jahr 2020 unmittelbar nach dem Unfallereignis noch zu einem späteren Zeitpunkt Röntgenaufnahmen, Kernspintomographien oder Computertomographien angefertigt worden. Es sei keine Vorstellung bei einem Orthopäden oder Unfallchirurgen erfolgt und der Hausarzt habe am Unfalltag keine wirklichen Nackenschmerzen festgestellt. Am 15.11.2020 sei es zudem zu einem Treppensturz gekommen. Der Kläger habe bereits einen Verkehrsunfall mit anhaltenden Beschwerden im Jahr 2018 gehabt und es bestehe linksseitig eine schwere Schulterschädigung nach einem Unfall im Jahr 2016. Am 30.09.2020 habe sich wohl ein weiterer Verkehrsunfall ereignet. Darüber hinaus seien die diffusen Gesundheitsstörungen, selbst wenn eine unfallbedingte Halswirbelsäulen-Distorsion nachweisbar wäre, rechtlich nicht wesentlich auf diese zurückzuführen. Dies liege zum einen daran, dass nach den medizinischen Unterlagen kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang mit dem Auftreten der schweren Gesundheitsstörungen Ende 2020/2021 bestehe. Zum anderen bestünden erhebliche Vorschäden im Sinne einer Halswirbelsäulen-Distorsion im Jahr 2018, einer schweren Schulterschädigung links sowie einer fortbestehenden Depression, die dazu führten, dass eine zu unterstellende Halswirbelsäulen-Distorsion aus dem Arbeitsunfall vom 25.04.2020 nicht rechtlich wesentlich ursächlich für die festgestellten Gesundheitsschäden sei. Die Dauer der unfallbedingten Behandlungsbedürftigkeit aufgrund der sofort aufgetretenen Kopfschmerzen, Schwindel und Übelkeit sei mit maximal 4 Wochen anzusetzen.

Den dagegen vom Kläger erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.06.2023 zurück.

Mit seiner hiergegen am 25.07.2023 beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhobenen Klage hat der Kläger unter anderen Verletztengeld begehrt. Nach dem in Rede stehenden Unfallgeschehen sei er arbeitsunfähig erkrankt gewesen, und zwar nicht lediglich über einen Zeitraum von 4 Wochen, sondern fortlaufend bis heute. Die Beklagte hat bestritten, dass
nach dem Arbeitsunfall vom 25.04.2020 die Arbeitstätigkeit als Geschäftsführer nicht mehr aufgenommen worden sei. Es würden weder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen noch Eintragungen des Hausarztes über eine solche im zeitlichen Zusammenhang mit dem 25.04.2020 vorliegen. Vielmehr habe der Hausarzt mehrfach von belastenden Arbeitssituationen durch den Kläger nach dem Arbeitsunfall vom 25.04.2020 berichtet, so am 21.08.2020 („Er sagt, dass er Ruhe braucht, aber dass dies in Zusammenhang mit seiner Arbeit nicht zu bewerkstelligen ist.“), am 24.08.2020: („Hat eine Firma in den Niederlanden, der Türkei und Deutschland. Schwierigkeiten, alles unter einen Hut zu bringen. Setzt sich selbst unter Leistungsdruck, übernimmt sich.“) und am 02.11.2020 („Arbeitet noch viele Stunden; teilt mit, dass er es nicht langsamer angehen lassen kann.“).

Mit Urteil vom 10.04.2024 hat das SG die Klage abgewiesen.
Das auf das Einstehen der Beklagten für Verletzungsfolgen über den 23.05.2020 hinaus und damit letztlich allgemein auf eine Leistungspflicht und Leistungen der Beklagten gerichtete Klagebegehren sei bereits unzulässig. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Der anerkannte Arbeitsunfall vom 25.04.2020 rechtfertige nicht die Gewährung von Verletztengeld. Es sei bereits nicht ersichtlich, dass der Kläger infolge des Versicherungsfalls zumindest über den 23.05.2020 hinaus arbeitsunfähig gewesen sei oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben habe können, die zu einer vorliegend maßgeblichen unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit und Verletztengeldgewährung über den 23.05.2020 hinaus führen würde. So könne der Behandlungsdokumentation der S1 entnommen werden, dass der Kläger mehrfach von Arbeitssituationen nach dem Arbeitsunfall vom 25.04.2020 berichtet und dementsprechend auch nach dem Ereignis vom 25.04.2020 gearbeitet habe und dies auch gekonnt habe. Zudem würden unmittelbar nach dem Unfall am 25.04.2020 ausweislich der Behandlungsdokumentation lediglich Kopfschmerzen, Schwindel und Brechreiz vorliegen. Festgehalten sei überdies, dass keine echten Nackenschmerzen bestanden hätten. Im Weiteren habe der Kläger über weitere, teils erhebliche Unfälle vor und nach dem hier angeschuldigten Ereignis berichtet; so habe er vor langer Zeit einen schweren Unfall gehabt, der die Schulter betraf mit wiederkehrenden Beschwerden. Im Übrigen würden in der Behandlungsdokumentation für den 06.01.2020 psychische Beschwerden festgestellt, sodass psychische Beschwerden bereits vor dem streitgegenständlichen Unfall vorgelegen hätten. Somit hätten bereits vor dem Ereignis am 25.04.2020 erhebliche unfallunabhängige Vorerkrankungen bestanden und sich auch danach weitere Verkehrsunfälle ereignet, sodass ein kausaler Zusammenhang mit dem Ereignis vom 25.04.2020 und eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit zumindest über den 23.05.2020 hinaus nicht erkennbar sei, zumal auch zu einem anderen Ergebnis führende radiologische Aufnahmen nicht vorliegen würden.

Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 08.05.2024 zugestellte Urteil hat dieser am 06.06.2024 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt und zur Begründung das bisherige Vorbringen wiederholt und vertieft. Der Kläger sei vor dem in Rede stehenden Unfallgeschehen vollständig beschwerdefrei und ohne irgendwelche gesundheitlichen Einschränkungen gewesen und leide seit dem Unfall unter permanenten Schmerzen. Hierzu verweise man auf die in der Verwaltungsakte der Beklagten befindlichen umfangreichen ärztlichen Berichte.

Der Kläger hat weitere, teils bereits aktenkundige Unterlagen vorgelegt, unter anderem eine Stellungnahme des hausärztlichen Bereitschaftsdienstes über den fernmündlichen Kontakt mit dem Kläger am 25.04.2020.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,

dass die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Mannheim vom 10.04.2024 und des Bescheides vom 14.03.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2023 verurteilt wird, dem Kläger wegen der Folgen des Versicherungsfalls vom 25.04.2024 Verletztengeld nach den gesetzlichen Bestimmungen fortlaufend zeitlich bis zur gesetzlich vorgesehenen Höchstgrenze zu gewähren und für die Verletzungsfolgen über 23.05.2020 hinaus einzustehen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, es fehle der Nachweis eines strukturellen Gesundheitsschadens der Halswirbelsäule. Mehrfach habe der Kläger auf Nachfrage mitgeteilt, dass weder eine fachärztliche Untersuchung noch bildgebende Verfahren nach dem anerkannten Arbeitsunfall durchgeführt worden seien. Im Übrigen verweise man auf erhebliche unfallunabhängige Erkrankungen, Haushalts- und Verkehrsunfälle nach dem Arbeitsunfall sowie die dokumentierten Vorschäden. Es fehle der objektive Nachweis eines Gesundheitserstschadens über die bereits für 4 Wochen anerkannten Kopfschmerzen, Schwindel und Übelkeit hinaus. Solche unmittelbar nach dem Arbeitsunfall erhobenen objektiven Befunde würden nicht vorliegen. Dies ergebe sich aus der übersetzten Patientenakte des Hausarztes und den in der Vergangenheit an den Kläger gerichteten Nachfragen. Aus der Patientenakte ergebe sich auch, dass der Kläger vor dem Arbeitsunfall nicht beschwerdefrei gewesen sei, sondern an den Folgen einer Halswirbelsäule-Distorsion nach einem Verkehrsunfall im Jahr 2018 gelitten habe.


Mit Verfügung vom 27.01.2025 sind die Beteiligten zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört worden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und auf die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

II.

Der Senat konnte die Berufung des Klägers nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Gründe für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung liegen nicht vor.


Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) erhoben. Sie ist aber unbegründet.

Streitgegenständlich ist der Bescheid vom 14.03.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2023, soweit die Beklagte es darin abgelehnt hat, dem Kläger wegen der Folgen des Versicherungsfalls vom 25.04.2024 Verletztengeld zu gewähren; darüber hinaus begehrt der Kläger die Verpflichtung der Beklagten, „für die Verletzungsfolgen über [den] 23.05.2020 hinaus einzustehen“.

Das SG hat in der angefochtenen Entscheidung die rechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Verletztengeld genannt und ausführlich und zutreffend dargelegt, weshalb der Kläger danach keinen Anspruch auf Verletztengeld hat und die Klage im Übrigen, d.h., soweit unspezifisch ein Einstehen der Beklagten für die Verletzungsfolgen über den 23.05.2020 hinaus begehrt wird, unzulässig ist. Der Senat sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).

Auch das Berufungsvorbringen des Klägers und insbesondere die dort von ihm vorgelegten Unterlagen vermögen keine andere Beurteilung zu rechtfertigen, da weiterhin keine Gesundheitsschäden des Unfalls vom 25.04.2020 nachgewiesen sind, die eine Arbeitsunfähigkeit begründen könnten, und eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers im Anschluss an den Arbeitsunfall auch nicht nachgewiesen ist, sich insbesondere den ärztlichen Dokumentationen der behandelnden Ärzte des Klägers keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bzw. Eintragungen über Arbeitsunfähigkeit entnehmen lassen. Dieser hat vielmehr ausweislich der ärztlichen Dokumentationen in der Folgezeit uneingeschränkt gearbeitet. Als angestellter Geschäftsführer hatte der Kläger im übrigen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für 6 Wochen, weshalb ohnehin ein Anspruch erst nach Ablauf dieser Zeit in Betracht kommen würde.

Klarstellend ist im Hinblick auf die Berufungserwiderung der Beklagten festzuhalten, dass mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 14.03.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.06.2023 nur das Vorliegen eines Arbeitsunfalls anerkannt, aber keine Unfallfolgen festgestellt worden sind.

Es gibt zeitnah zum Auffahrunfall am 25.04.2020 weiterhin keine medizinischen Befunde oder Ähnliches über etwaige Unfallfolgen. Der Kläger hat vielmehr ausweislich der im Berufungsverfahren von ihm vorgelegten schriftlichen Bestätigung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes E1 am Abend desselben Tages mit dem ärztlichen Bereitschaftsdienst in E1 telefoniert. Ausweislich der hausärztlichen Patientendokumentation hat er dabei über seinen früheren Auffahrunfall vor anderthalb Jahren und dass er nun einen weiteren Auffahrunfall gehabt habe, berichtet. Dabei sei beim jetzigen Unfall der Airbag nicht ausgelöst worden. Der Kläger hat Kopfschmerzen, Schwindel und Brechreiz beklagt und echte Nackenschmerzen verneint; auf seinen Wunsch hin wurde ihm ein Tramadol-Rezept ausgestellt. Erst über 2 Monate später, am 01.07.2020, hat er sich wieder telefonisch beim hausärztlichen Dienst gemeldet und hat über Schmerzen im Nacken, vor allem links geklagt, weswegen er an Schlaflosigkeit leide. Die Hausärztin hat daraufhin Temazepan, ein Beruhigungsmittel, empfohlen, welches dem Kläger bereits in der Vergangenheit regelmäßig wegen seiner psychischen Beschwerden und seiner Schlaflosigkeit rezipiert worden ist. Bei einer seiner Vorsprachen wegen „Depression“, am 24.08.2020, hat der Kläger erstmalig wieder die Nackenschmerzen angesprochen und diese auf den Unfall von vor 2 Jahren zurückgeführt. Eine klinische Untersuchung der Nackenschmerzen oder gar eine Untersuchung mit bildgebenden Verfahren hat aber auch bei diesem Anlass wie auch in der Folgezeit nicht stattgefunden. Am 01.07.2020 hat sich der Kläger zwar bei einem Physiotherapeuten in E1 zur Behandlung der beklagten Kopf- und Nackenschmerzen vorgestellt, wobei er diese gegenüber dem Physiotherapeuten auf den Unfall vom 25.04.2020 zurückgeführt hat. Der Physiotherapeut hat in seinem Bericht vom 13.10.2020 vor allem aber über Depressionssymptome beim Kläger informiert, derentwegen er dem Kläger dringend eine Vorsprache bei der Hausärztin nahegelegt hat.

Anhand der (fehlenden) ärztlichen Befunde und Diagnosen kann ein konkreter Gesundheitserstschaden wie auch eine Unfallfolge nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden. Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt für die Beweiswürdigung, so zu Recht bereits das SG, dass die Gesundheitsschäden im Grad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen müssen. Dies ist allein aufgrund der Angaben des Klägers, die überdies widersprüchlich (so hat der Kläger seine Nackenschmerzen teilweise auch auf einen früheren Auffahrunfall zurückgeführt) bzw. offensichtlich unzutreffend sind (die Behauptung des Klägers, er sei vor dem Unfall völlig gesund gewesen, wird durch die Vielzahl an ärztlichen Konsultationen, unter anderem wegen dem Schleudertrauma 2018 und insbesondere im Winter 2019 und Frühjahr 2020 wegen offensichtlich funktioneller Herz-, Bauchbeschwerden etc. und psychischer Probleme, evident widerlegt), nicht möglich. Dabei ist ferner zu berücksichtigen, dass der Kläger (neben einer wohl bereits seit 10 Jahren stattfindenden psychologischen Behandlung bei einem T1) wieder seit Januar 2020 in der hausärztlichen Praxis wegen psychischen Gesundheitsstörungen behandelt worden ist, die ausweislich der umfangreichen Befunddokumentation der hausärztlichen Bereitschaftspraxis auf einem Gefühl der Einsamkeit in den Niederlanden und dem nicht erfüllbaren Wunsch der Rückkehr in die Türkei, Wut auf den niederländischen Staat, von dem er sich benachteiligt gefühlt hat, Arbeitsunzufriedenheit und ausgeprägtem Arbeitsstress, zunehmenden finanziellen Problemen und auf der Persönlichkeitsstruktur beruhten und sich zunehmend auch in körperlichen Symptomen (11.12.2020: „Bekommt Signale von seinem Körper, dass es zu viel ist, viel Stress. Stechen in der Brust nach oben“) geäußert haben. So hat sich der Kläger ab Ende Juli 2020 regelmäßig und im November und Dezember 2020 nahezu wöchentlich wegen „Depression“ in ärztliche Behandlung begeben.

Es kann daher nicht geklärt werden, ob und welche Gesundheitsfolgen sich der Kläger bei dem von der Beklagten als Arbeitsunfall anerkannten Unfallereignis am 25.04.2020 zugezogen hat. Da weder am Unfalltag noch in den folgenden Monaten eine klinische Untersuchung oder Untersuchung mit bildgebenden Verfahren stattgefunden hat, liegen auch keine Befunde als Anknüpfungstatsachen für eine Begutachtung nach Aktenlage vor und sind auch keine weiteren sonstigen Ansatzpunkte für Beweiserhebungen ersichtlich – unbeschadet dessen, dass im Übrigen sich den Dokumentationen der behandelnden Ärzte des Klägers ohnedies keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bzw. Eintragungen über Arbeitsunfähigkeit entnehmen lassen. Im Gegenteil sprechen die ärztlichen Dokumentationen, wie bereits das SG unter Bezugnahme auf die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, für eine uneingeschränkte Ausübung der Erwerbstätigkeit auch nach dem Unfall noch mindestens bis in den Spätherbst 2020 hinein.


Nach alledem bleibt die Berufung ohne Erfolg.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.




 

Rechtskraft
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