Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 12.02.2025 wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Gründe:
1. Die zulässige Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt.
Auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts vom 12.02.2025 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen, § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens war ebenfalls abzulehnen, da dieses nicht der Rechtsverfolgung im Sinne von § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) dient. Prozesskostenhilfe kann aber nur für die Führung des Prozesses als solches verlangt werden (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 07.01.2014, L 1 KR 536/13 B, juris Rn. 13 m. w. N. und vom 15.11.2023, L 19 AS 1492/23 B sowie zu Nebenverfahren generell Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 02.07.2012, 2 BvR 2377/10).
3. Im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren sind außergerichtliche Kosten grundsätzlich nicht zu erstatten (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO).
4. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).