L 2 SO 241/24

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
4.
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SO 1662/23
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 241/24
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 13. Dezember 2023 wird, soweit das Sozialgericht die Klage gegen den Bescheid vom 29. Juni 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2023 abgewiesen hat, zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.



Gründe

I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGBXII) ab dem 01.07.2023. Wegen der Aufhebung und Rückforderung von Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 01.01.2022 bis 30.06.2023 führt die Klägerin das (vom Senat abgetrennte) Berufungsverfahren L 2 SO 251/25.

Die 1960 geborene Klägerin ist mit J1 (im Folgenden: S.F.) verheiratet und lebt mit diesem gemeinsam in der im Rubrum genannten Wohnung. Bei ihr sind ein Grad der Behinderung (GdB) von 70 und das Merkzeichen G festgestellt (vgl. Bl. 79 VA). Sie bezieht seit 01.02.2016 von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Baden-Württemberg eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (vgl. Bescheid vom 03.08.2016, Bl. 124 VA). Diese wurde bis 31.05.2026 (Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze) bewilligt. Ab Juli 2023 zahlte die DRV der Klägerin die Erwerbsminderungsrente in Höhe von (i.H.v.) 883,88 € monatlich aus (Bl. 443, 464, 552 VA).

Bei dem 1955 in Ghana geborenen deutschen Staatsangehörige S.F. ist ein GdB von 30 festgestellt. Ihm wird seit 01.01.2021 von der DRV Baden-Württemberg eine Altersrente gewährt (vgl. Bescheid vom 24.11.2020, Bl. 144 VA). Ab Juli 2023 zahlte die DRV ihm die Altersrente i.H.v. 765,83 € monatlich aus (Bl. 465, 377, 553 VA). Zudem erhält S.F. von der Berufsgenossenschaft H1 aufgrund eines Arbeitsunfalls am 23.04.2009 seit dem 28.04.2010 eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 v.H. (vgl. Bescheide vom 24.06.2010 und 06.12.2011, Bl. 370/371 VA). Ab Juli 2023 wurde die Verletztenrente i.H.v. 479,08 € monatlich ausbezahlt (Bl. 463 VA).

Die Eheleute bewohnen eine Mietwohnung mit einer Wohnfläche von 78 m². Seit 01.12.2022 betragen die Kosten der Unterkunft hierfür 793,00 € monatlich (Kaltmiete 530,00 €, Nebenkosten 70,00 €, Heizkosten 193,00 €, vgl. Bl. 4, 8, 25, 269, 336 VA).

Die Klägerin hat bei der W1 (W1) für ihr Auto eine Kfz-Haftpflichtversicherung (Beitrag für 2022: 232,31 €), eine Teilkaskoversicherung (Beitrag 2022: 56,68 €) und einen Schutzbrief (Kosten für 2022: 10,00 €) abgeschlossen. Der Gesamtbeitrag i.H.v. 298,99 € wurde im Januar 2022 zur Zahlung fällig (Bl. 27 VA). Außerdem hat die Klägerin bei der W1 eine Privathaftpflicht-Familien-Versicherung (Beitrag für 2022: 65,00 €), eine Glasversicherung (Beitrag für 2022: 30,81 €), eine Hausratversicherung (Beitrag für 2022: 70,69 €) und eine Rechtsschutzversicherung (Beitrag 2022: 264,72 €) abgeschlossen, wobei der Gesamtbeitrag für diese Versicherungen i.H.v. 431,02 € ebenfalls im Januar 2022 zur Zahlung fällig war (Bl. 34 VA). Für das Beitragsjahr 2023 war ein Beitrag i.H.v. 274,05 € für die Kfz-Versicherung im Januar 2023 fällig (Bl. 444 VA). Außerdem ist die Klägerin Mitglied beim Sozialverband VdK, für den Sie im Januar 2023 25,00 € und im Februar 2023 72,00 € gezahlt hat (Bl. 458 f. VA). Im Januar 2024 war der Beitrag zu den W1-Versicherungen i.H.v. 480,18 € fällig (Kontoauszug C1bank Bl. 46 Senatsakte), wobei die Klägerin den entsprechenden Versicherungsschein nicht vorgelegt hat.

Den von der Klägerin und S.F. unterzeichneten Erstantrag auf Grundsicherungsleistungen stellten beide im Januar 2022. Dabei gaben sie die Verletztenrente nicht an. Im Rahmen eines Sozialdatenabgleichs im März 2023 erlangte der Beklagte Kenntnis von der Verletztenrente. Hieraufhin erließ er den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 28.07.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2023 betreffend den Zeitraum 01.01.2022 bis 30.06.2023.

Die Klägerin und S.F. stellten im Mai 2023 einen von beiden unterzeichneten Weitergewährungsantrag auf Grundsicherungsleistungen (Bl. 309 ff. VA), den der Beklagte mit an die Klägerin und S.F. adressierten Bescheid vom 29.06.2023 (Bl. 375/377 VA) wegen fehlender Hilfebedürftigkeit ablehnte. Bei der Bedarfsberechnung berücksichtigte der Beklagte bei der Klägerin und S.F. den jeweiligen Regelbedarf i.H.v. jeweils 451,00 €, bei der Klägerin einen Mehrbedarf wegen Erwerbsunfähigkeit gem. § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB
 XII i.H.v. 76,67 € und die tatsächlichen Kosten der Unterkunft i.H.v. 793,00 €, verteilt nach Kopfanteil (je 396,50 €) auf die Klägerin und S.F. (Bedarf Klägerin = 924,17 €; Bedarf S.F. = 847,50 €; Gesamtbedarf = 1.771,67 €). Demgegenüber rechnete sie bei der Klägerin das Einkommen aus Erwerbsminderungsrente i.H.v. 850,09 € abzüglich von Versicherungsbeiträgen i.H.v. 5,42 € und 5,87 € (Einkommen = 838,80 €) und bei S.F. Einkommen aus Altersrente i.H.v. 736,56 € und aus Verletztenrente i.H.v. 458,93 € (= 1.195,49 €) an. Den Einkommensüberschuss des S.F. (347,99 €), den dieser zur Deckung seines Bedarfs nicht benötigte, rechnete der Beklagte in Höhe des ungedeckten Bedarfs der Klägerin (85,37 €) bei dieser an. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass die Klägerin und S.F. den notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen decken könnten. Zum Einkommen gehörten gem. § 82 SGB XII mit Ausnahme bestimmter Leistungen wie Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), Mutterschaftsgeld und bestimmter Aufwandsentschädigungen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Die Verletztenrente von S.F. aus der gesetzlichen Unfallversicherung sei anzurechnendes Einkommen.

Mit Schreiben vom 02.07.2023 (Bl. 377/396 VA), das als Absender allein die Klägerin benannte und das allein von der Klägerin unterzeichnet war, erhob diese Widerspruch gegen den Bescheid mit der Begründung, dass die „Unfallrente“ eine Entschädigung und daher nicht zu berücksichtigen sei. Ihre Rente und die Renten von S.F. würden nicht für ihren Lebensunterhalt ausreichen.

Mit (allein) an die Klägerin adressiertem Widerspruchsbescheid vom 02.08.2023 (Bl. 414/416 VA) wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück.

Hiergegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 24.08.2023 (Eingang bei Gericht 25.08.2023) Klage zum Sozialgericht (SG) Reutlingen erhoben (S 4 SO 1662/23). Ihre Klageschrift enthielt als Absender (allein) ihren Namen und ihre Unterschrift.

Mit Schreiben vom 15.09.2023 (Eingang bei Gericht 18.09.2023) hat die Klägerin gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 28.07.2023/Widerspruchsbescheid vom 22.08.2023 betreffend den Zeitraum 01.01.2022 bis 30.06.2023 ebenfalls Klage zum SG Reutlingen erhoben (S 4 SO 1818/23).
Auch diese Klageschrift enthielt als Absender (allein) ihren Namen und ihre Unterschrift.

Zur Begründung der Klagen hat die Klägerin unter Vorlage von Kontoauszügen und diversen Zahlungsbelegen und Rechnungen vorgetragen, sie würde zwei Mal für die gleiche Sache „verurteilt“. Sie hätte alles angegeben. Angesichts der explodierender Kosten (Miete, Strom, Telefon, Versicherungen, Benzin, TÜV und Reparatur Auto, Kfz-Steuer, GEZ seit 7/2023, Zuzahlung Medikamente und Hilfsmittel wie z.B. diabetische Schuhe und Einlagen, Reha-Sport) seien sie und S.F. weiterhin hilfe- und schutzbedürftig. Hinzu komme ein Mehrbedarf durch Krankheit der Klägerin. Bei der Bedarfsberechnung des Beklagten fehle der Mehrbedarf „wegen Schwerbehinderung“ der Klägerin. Es gebe Medikamente und Hilfsmittel, die man nicht auf Rezept bekomme. Auch unter Anrechnung der Verletztenrente reiche das Einkommen aus allen Renten nicht, um ihren Lebensunterhalt zu decken. Im Übrigen diene die Verletztenrente als Entschädigung dafür, dass sie im normalen Alltagsleben eingeschränkt seien.

Mit Beschluss vom 26.09.2023 hat das SG die Klagen unter dem Az. S 4 SO 1662/23 verbunden.
Mit Beschluss vom 24.10.2023 hat das SG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gem. § 73a Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abgelehnt, da die Klägerin Mitglied des VdK sei.

Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 13.12.2023 hat das SG die Klagen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es gehe davon aus, dass die Klägerin, die in ihren Schreiben im Widerspruchs- und Klageverfahren stets auch für ihren Ehemann gesprochen habe, auch für diesen jeweils Widerspruch und Klage erhoben habe, der Ehemann mithin als Kläger Verfahrensbeteiligter sei.
Die Klagen seien unbegründet. Der Klägerin und S.F. stehe ab Juli 2023 kein Anspruch auf Grundsicherung zu, damit sei der Ablehnungsbescheid vom 29.06.2023 rechtmäßig. Auch die Rücknahme der Leistungsbewilligungen für Januar 2022 bis Juni 2023 und die Geltendmachung der Erstattung der gewährten Leistungen erweise sich als rechtmäßig. Das SG folge für beide streitgegenständlichen Entscheidungen in vollem Umfang den ausführlichen und in jeglicher Hinsicht überzeugenden Ausführungen des Beklagten in den angefochtenen Bescheiden. Zur Vermeidung von Wiederholungen hat das SG darauf gemäß § 136 Abs. 3 SGG Bezug genommen. Dies gelte – so das SG – insbesondere hinsichtlich der vom Beklagten herangezogenen Rechtsgrundlagen und hinsichtlich der vom Beklagten in den Bescheiden dargelegten Berechnungen (soweit der Verletztenrentenzahlbetrag ab Juli 2023 zu gering angegeben worden sei, habe dies keine Auswirkungen zulasten der Klägerin und S.F.). Hinsichtlich der Einordnung der Verletztenrente des S.F. als Einkommen im Sinne des § 82 SGB XII sei noch zu ergänzen, dass dies der herrschenden Meinung in der Kommentarliteratur und der Rechtsprechung entspreche, der sich das SG anschließe (unter Verweis auf Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 06.12.2007 - B 14/7b AS 20/07 R -; Grube/Wahrendorf, SGB XII, 7. Aufl., § 82 Rn. 84; jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 82 Rn. 42; Hauck/Noftz, SGB XII, 5. EL 2023, § 82 Rn. 32c). Zum Vorbringen der Klägerin im Klageverfahren sei anzumerken: Ein zweimalige „Verurteilung“ in der gleichen Sache liege nicht vor. Natürlich liege den beiden streitgegenständlichen Entscheidungen des Beklagten ein einheitlich fortlaufender Lebenssachverhalt zugrunde. Gleichwohl sei hier vom Beklagten zweifellos getrennt über die Fortgewährung von Grundsicherung ab Juli 2023 und über die Rücknahme der Bewilligung von Grundsicherung in der Vergangenheit nebst Erstattung zu entscheiden gewesen. Auch das derzeit anhängige Strafverfahren sei gesondert von der leistungsrechtlichen Seite im hier vorliegenden Sozialgerichtsverfahren zu sehen. Nach den zutreffenden Berechnungen des Beklagten liege bei der Klägerin und S.F. keine Hilfebedürftigkeit vor. Maßgeblich seien die für alle Bezieher von Grundsicherungsleistungen anzusetzenden Bedarfe nebst angemessener Unterkunftskosten. Steigenden Lebenshaltungskosten würden jährlich durch Erhöhungen der Bedarfssätze Rechnung getragen.
Gegen das der Klägerin und S.F. mit Postzustellungsurkunde am 19.12.2023 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schreiben vom 15.01.2024 (Eingang bei Gericht 16.01.2024), das wiederum als Absender (allein) ihren Namen und ihre Unterschrift enthält, unter Wiederholung ihres Vorbringens Berufung zum SG eingelegt.

Nachdem die Berufung an das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg weitergeleitet wurde, wurden zunächst die Klägerin und S.F im Rubrum als Kläger geführt.

Die Berichterstatterin hat die Beteiligten zu einem Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 29.04.2024 geladen. Hieraufhin hat die Klägerin mit Schreiben vom 05.03.2024 mitgeteilt, sie könne den Termin nicht wahrnehmen, weil die Krankheit den Alltag bestimme und sie schwerbehindert sei und Pflegestufe habe. Auch habe sie kein Geld. S.F. verstehe schlecht Deutsch. Außerdem hat sie diverse Unterlagen u.a. über die Zuzahlung zu Medikamenten und Hilfsmitteln übersandt (vgl. Bl. 33/69 Senatsakte).

Die Berichterstatterin hat die Klägerin und S.F. auf die Möglichkeit der Kostenerstattung bzgl. der Fahrtkosten und der Bestellung eines Dolmetschers hingewiesen. Hierauf hat die Klägerin mit Schreiben vom 18.03.2024 (Bl. 84 Senatsakte) mitgeteilt, es sei für sie „besser“, nach Aktenlage zu entscheiden; ihr Mann habe mit der Sache nichts zu tun, das sei allein ihre Sache, sie allein habe es „verbockt“, man solle ihren Mann „rauslassen“, sonst bekomme sie noch mit ihm Probleme. Da sie getrennte Konten hätten, habe sie – die Klägerin – die Unfallrente nicht angeben können, weil sie von der ja nichts habe. Im weiteren Verlauf hat die Klägerin weitere diverse Rechnungen, Zahlungsbelege für Medikamente etc., die sowohl auf sie als auch den Kläger ausgestellt sind, übersandt (Bl. 87/127, Bl. 163/198 Senatsakte).

Der Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage ist sodann von der Berichterstatterin aufgehoben worden.

Mit Beschluss vom 10.04.2024 hat der Senat die von der Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren abgelehnt.

Wegen eines weiteren (formlosen) Grundsicherungsantrags vom 17.05.2024, der mit Bescheid vom 01.07.2024/Widerspruchsbescheid vom 15.07.2024 wegen fehlender Hilfebedürftigkeit abgelehnt wurde, ist ein weiteres Klageverfahren beim SG Reutlingen (S 4 SO 1561/24) anhängig. Den dort gestellten Prozesskostenhilfeantrag hat das SG mit Beschluss vom 21.08.2024 abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 05.02.2025 (L
 2 SO 2667/24 B) abgelehnt.

Mit Beschluss vom 22.01.2025 hat der Senat das Berufungsverfahren, soweit im Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 13.12.2023 über die Klage gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 28.07.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2023 entschieden worden ist, gemäß § 113 Abs. 2 SGG vom Verfahren L 2 SO 241/24 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen L 2 SO 251/25 fortgeführt.

Mit gerichtlicher Verfügung vom 28.01.2025 und vom 10.02.2025 hat die Berichterstatterin auf das Schreiben der Klägerin vom 18.03.2024 Bezug genommen und die Klägerin und den bis dahin im Rubrum als Kläger geführten S.F. um Klarstellung gebeten, ob die Verfahren ausschließlich im Namen der Klägerin oder auch im Namen des S.F. geführt werden. Zugleich hat sie darauf hingewiesen, dass die angefochtenen Bescheide für den Fall, dass die Verfahren ausschließlich im Namen der Klägerin geführt würden, gegenüber S.F. in Bestandskraft erwachsen, d.h. bindend würden und die Bescheide dann ausschließlich auf ihre Rechtmäßigkeit gegenüber der Klägerin überprüft würden. Hierauf hat die Klägerin mit Schreiben vom 15.02.2025 klargestellt, dass „alles“ auf ihren Namen geführt werden solle.

Die Klägerin beantragt (sachdienlich gefasst),

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Juni 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2023 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 1. Juli 2023 bis 30. April 2024 Leistungen der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.


Mit Schreiben vom 26.02.2025 sind die Beteiligten auf die Absicht des Senats hingewiesen worden, gemäß § 153 Abs. 4 SGG über die Berufung ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu entscheiden. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakte Bezug genommen.


II.

Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG die zulässige Berufung der Klägerin durch Beschluss zurückweisen können, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (vgl. § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).

1. Aufgrund des Trennungsbeschlusses vom 22.01.2025 ist Streitgegenstand des hiesigen Verfahrens L 2 SO 241/24 ausschließlich das Urteil des SG vom 13.12.2023, soweit das SG mit diesem über die Klage gegen den Bescheid vom 29.06.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.08.2023 bzgl. der Ablehnung von Grundsicherungsleistungen ab Juli 2023 entschieden hat.

Rechtsmittelführerin sowohl des Klage- als auch des Berufungsverfahrens war von Anfang an ausschließlich die Klägerin, nicht hingegen S.F. Dies ergibt bereits die Auslegung aller ausschließlich von der Klägerin persönlich verfassten Schreiben, die sowohl im Widerspruchs- als auch im Klage- und Berufungsverfahren – anders als die Grundsicherungsanträge – ausschließlich als Absender ihren Namen enthielten und auch ausschließlich von ihr unterzeichnet waren. Soweit die Klägerin in diesen Schreiben (auch) auf ihren Ehemann S.F. sowie dessen Verletztenrente und die Deckung ihres gemeinsamen Lebensunterhalts Bezug genommen hat, wäre zwar durchaus denkbar gewesen, dass die Klägerin als Haushaltsvorstand der aus den Eheleuten bestehenden Bedarfsgemeinschaft auch im Namen ihres Ehemanns S.F. Rechtsmittel eingelegt hat. Indes hat die Klägerin in ihrem Schreiben vom 18.03.2024 darauf hingewiesen, dass „es allein ihre Sache“ sei und auf Anfrage des Senats, der ausdrücklich auf die Rechtsfolgen hingewiesen hat, mit Schreiben vom 15.02.2025 klargestellt, dass die Verfahren ausschließlich von ihr geführt werden. Mithin war von Beginn des Klageverfahrens (im Übrigen auch des Widerspruchsverfahrens) an ausschließlich die Klägerin Rechtsmittelführerin, nicht hingegen (auch) S.F.

Dies hat zur Folge, dass der Bescheid vom 29.06.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.08.2023 mangels Klageerhebung durch S.F. hinsichtlich der dort ihm gegenüber geregelten (§ 31 SGB X) Ablehnung von Grundsicherungsleistungen in Bestandskraft erwachsen und daher bindend (§ 39 Abs.1, Abs. 2 SGB X) geworden ist. Diese Bestandkraft verwehrt dem Senat eine Überprüfung des Bescheides vom 29.06.2023/Widerspruchsbescheides vom 02.08.2023 bezüglich der Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Leistungsanspruchs gegenüber S.F. für die Zeit ab Juli 2023.


Hinsichtlich des von der Klägerin für sich geltend gemachten Grundsicherungsanspruchs ist ausschließlich der Zeitraum vom 01.07.2023 bis 30.04.2024 streitgegenständlich, nachdem die Klägerin im Mai 2024 beim Beklagten einen neuen Grundsicherungsantrag gestellt hat. Dieser bildet eine Zäsur für die Leistungsablehnung im Bescheid vom 29.06.2023 (vgl. dazu BSG, Urteil vom 06.06.2023 - B 4 AS 4/22 R -, juris Rn. 36 f.; Beschluss vom 05.07.2018 - B 88 SO 50/17 B -, juris Rn. 8).

2. Die form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig (§ 143 SGG) und statthaft (§ 144 SGG).

3. Die Berufung der Klägerin ist jedoch unbegründet. Das SG hat deren statthafte kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und Abs. 4 SGG) zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 29.06.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.08.2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Denn der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.07.2023 bis 30.04.2024 nicht zu, da sie in diesem Zeitraum nicht hilfebedürftig war. Sie konnte vielmehr ihren Bedarf durch ihr Einkommen aus Erwerbsminderungsrente und durch das den notwendigen Lebensunterhalt ihres Ehemanns übersteigende Einkommen des Ehemanns decken.


Rechtsgrundlage für den begehrten Anspruch sind die §§ 19 Abs. 2, 41 ff. SGB XII.

Gem. § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ist Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

Gem. §§ 41, 44 SGB XII ist leistungsberechtigten Personen bei Vorliegen von Hilfebedürftigkeit auf Antrag Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu leisten. Gem. § 19 Abs. 2 SGB XII (in der seit 01.01.2020 geltenden Fassung) i.V.m. § 41 Abs. 1 SGB XII sind leistungsberechtigt Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 i.V.m. §§ 82 bis 84 und §§ 90 f. SGB XII bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen nach § 41 Abs. 2, 3 oder 3a SGB XII erfüllen. Nach § 41 Abs. 3 SGB XII sind leistungsberechtigt Personen wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

Die Klägerin zählt, dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig, zum leistungsberechtigen Personenkreis, da sie volljährig ist, ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten hat und im streitigen Zeitraum auf Dauer und unabhängig von der Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert war.

Gem. § 42 SGB XII (in der seit 01.01.2022 geltenden Fassung) umfassen die Bedarfe nach dem 4. Kapitel u.a. die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Abs. 3 und Abs. 4 ist anzuwenden (Nr. 1), zusätzliche Bedarfe nach dem 2. Abschnitt des 3. Kapitels sowie Bedarfe nach § 42 b (Nr. 2) und Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 42 a i.V.m. § 35 (Nr. 4). Nach § 42 b Abs. 1 SGB XII (in der seit 01.07.2021 geltenden Fassung) i.V.m. § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII (in der seit 01.01.2023 geltenden Fassung) wird darüber hinaus für Personen, die die maßgebliche (Regel-)Altersgrenze noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert sind und durch einen Bescheid der nach § 152 Abs. 4 des Neunten Buches (SGB IX) zuständigen Behörde oder einen Ausweis nach § 152 Abs. 5 SGB IX die Feststellung des Merkzeichens G nachweisen, ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert (v.H.) der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe waren für die Klägerin im streitigen Zeitraum folgende Bedarfe zu berücksichtigen:

07/2023 bis 12/2023 monatlich

 

Regelbedarf (Stufe 2: volljährige Ehegatten)

451,00 €

Mehrbedarf Mz. G

76,67 €

Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU/HK)

396,50 € (errechnet aus ½ aus 793,00 €)

Gesamtbedarf Klägerin monatlich

924,17 €

 

01/2024

 

Regelbedarf (Stufe 2)

506,00 €

Mehrbedarf Mz. G

86,02 €

KdU/HK

396,50 €

Nachzahlungsverpflichtung Nebenkostenabrg.

71,34 €(1/2 von 142,67 €)

Gesamtbedarf Klägerin monatlich

1.059,86 €

 

02/2024 bis 04/2024 monatlich

 

Regelbedarf (Stufe 2)

506,00 €

Mehrbedarf Mz. G

86,02 €

KdU/HK

396,50 €

Gesamtbedarf Klägerin monatlich

988,52 €


Dem Bedarf ist das monatlich zu berücksichtigende Einkommen gegenüberzustellen.

Gem. § 43 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (jeweils in den im Streitzeitraum geltenden Fassungen) gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme bestimmter, in § 82 Satz 2 Nr. 1 bis 9 SGB XII näher benannter Geldleistungen. Gem. § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB XII sind Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a übersteigen, zu berücksichtigen.

Gem. § 82 Abs. 2 SGB XII sind vom Einkommen abzusetzen auf das Einkommen entrichtete Steuern (Nr. 1), Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung (Nr. 2), Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten (Nr.
 3) und die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (Nr. 4).

Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben gilt Folgendes: Bei der Klägerin ist deren Einkommen aus Erwerbsminderungsrente abzgl. der Versicherungsbeiträge zu berücksichtigen. Soweit ihr Einkommen zur Deckung ihres Bedarfs nicht ausreicht, ist außerdem der Einkommensanteil des Ehemanns zu berücksichtigen, den dieser nicht zur Deckung seines eigenen Bedarfs benötigt. Wie das SG zutreffend unter Darlegung der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 06.12.2007 - B 14/7b AS 20/07 R -) ausgeführt hat, zählt zum berücksichtigungsfähigen Einkommen auch eine nach dem SGB VII gewährte Verletztenrente. Darüber hinaus weist der Senat darauf hin, dass gem. § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB XII die Verletztenrente nach dem SGB VII lediglich dann (teilweise) nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist, wenn sie auf Grund eines in Ausübung der Wehrpflicht bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erlittenen Gesundheitsschadens erbracht wird. Um eine solche Verletztenrente handelt es sich im Fall des S.F. offensichtlich nicht, da sie wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls aus dem Jahre 2009 gewährt wird.

Der Bedarf des S.F. belief sich im Zeitraum 07/2023 bis 12/2023 auf 847,50 € monatlich (Regelbedarf Stufe 2 451,00 €, KdU/HK 396,50 € [1/2 von 793,00 €]), im Monat 01/2024 auf 973,84 € (Regelbedarf Stufe 2 506,00 €, KdU/HK 396,50 €, 71,34 € Nebenkostennachzahlung [1/2 aus 142,67 €]) und im Zeitraum 02/2024 bis 04/2024 auf 902,50 € monatlich (Regelbedarf Stufe 2 506,00 €, KdU/HK 396,50 €). Demgegenüber stand sein Einkommen aus Altersrente und Verletztenrente im Zeitraum 07/2023 bis 04/2024 i.H.v. zusammen 1.244,91 € (765,83 € Altersrente, 479,08 € Verletztenrente). Vom Einkommen des S.F. sind keine Absetzbeträge nach § 82 Abs. 2 SGB XII zu berücksichtigen, da entsprechende Kosten nicht nachgewiesen wurden. Die Versicherungsbeiträge sind vielmehr vom Einkommen der Klägerin abzusetzen.
Im Zeitraum von 07/2023 bis 12/2023 verfügte S.F. unter Berücksichtigung eines Bedarfs von 847,50 € monatlich und eines anzurechnenden Einkommens von 1.244,91 € monatlich somit über übersteigendes Einkommen i.H.v. 397,41 €. Im Monat 01/2024 verfügte S.F. unter Berücksichtigung eines Bedarfs von 973,84 € und eines anzurechnenden Einkommens von 1.244,91 € monatlich somit über übersteigendes Einkommen i.H.v. 271,01 €. Im Zeitraum von 02/2024 bis 04/2024 verfügte S.F. unter Berücksichtigung eines Bedarfs von 902,50 € monatlich und eines anzurechnenden Einkommens von 1.244,91 € monatlich somit über übersteigendes Einkommen i.H.v. 342,41 €. Das übersteigende Einkommen war auf den Bedarf der Klägerin anzurechnen war, soweit ihr eigenes Einkommen nicht zur Bedarfsdeckung ausreichte.

Somit ergibt sich bei der Klägerin grundsätzlich folgendes (bislang um die Absetzbeträge nach § 82 Abs. 2 SGB XII noch nicht bereinigtes) Einkommen:

07/2023 bis 12/2023 monatlich

 

Erwerbsminderungsrente

883,88 €

Einkommensüberschuss S.F.

397,41 €

Einkommen gesamt monatlich

1.291,29 €

 

01/2024

 

Erwerbsminderungsrente

883, 88 €

Einkommensüberschuss S.F.

271,01 €

Einkommen gesamt monatlich

1.154,89 €

 

02/2024 bis 04/2024 monatlich

 

Erwerbsminderungsrente

883,88 €

Einkommensüberschuss S.F.

342,41 €,

Einkommen gesamt monatlich

1.226,29 €


Damit stehen sich monatlich folgender klägerischer Bedarf und folgendes (bislang um die Absetzbeträge nach § 82 Abs. 2 SGB XII unbereinigtes) Einkommen gegenüber:

monatlich

Bedarf Klägerin

unbereinigtes Einkommen
(s. Tabelle zuvor)

Überschuss
monatlich

07/2023 bis 12/2023

924,17 €

1.291,29 €

367,12 €

01/2024

1.059,86 €

1.154,89 €

95,03 €

02/2024 bis 04/2024

988,52 €

1.226,29 €

237,77 €


Dieser monatlichen Einkommensüberschuss ist noch um die Versicherungsbeiträge nach § 82 Abs. 2 SGB XII zu bereinigen. Die Jahresbeiträge sind dabei auf die Anzahl der Monate pro Jahr umzulegen (geteilt durch 12). Dabei kann der Senat vorliegend offen lassen, ob sämtliche von der Klägerin nachgewiesenen Versicherungsbeiträge – für die Kfz-Haftpflicht-, die Teilkasko-, die Hausrat-, die Glas- und die private Familienhaftpflichtversicherung – vom Einkommen abzusetzen sind (vgl. zur Kfz-Haftpflichtversicherung z.B. BSG, Urteil vom 04.04.2019 - B 8 SO 10/18 R -juris Rn. 24: keine Berücksichtigung der Kfz-Haftpflichtversicherung eines Sozialhilfeempfängers wegen der im dortigen Streitzeitraum nicht gesetzlich verankerten Privilegierung eines Kfz als Schonvermögen nach § 90 SG XII und BSG, Urteil vom 18.03.2008 - B 8/9b 11/06 R -, juris Rn. 22: Berücksichtigung der Kfz-Haftpflichtversicherung, wenn Kfz-Nutzung für sozialhilferechtlich anerkannte Zwecke genutzt wird, z.B., weil Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Fall von Krankheit oder Behinderung nicht möglich oder unzumutbar; vgl. auch § 90 Abs. 2 Nr. 10 SGB XII in der seit 01.01.2023 geltenden Fassung, wonach seitdem ein angemessenes Kfz zum Schonvermögen gehört). Denn ausweislich der für das Jahr 2023 und 2024 gezahlten Jahresbeiträge konnten diese – umgerechnet auf den Kalendermonat (geteilt durch 12) – in jedem Fall von diesem monatlichen Einkommensüberschuss abgesetzt werden, ohne dass es zu einer Bedarfsunterdeckung gekommen wäre.

Weder bei der Klägerin noch bei S.F. sind über die oben dargestellten Bedarfe weitere Bedarfe zu berücksichtigen. Auch sind keine weiteren Kosten vom Einkommen abzusetzen sind. Die Klägerin und S.F. haben die darüber hinaus geltend gemachten Bedarfe (Strom, Telefon, Autowerkstatt, Wäscherei E1, Drogerie, Kräuterhaus etc., vgl. Bl. 163 Senatsakte) aus dem Regelbedarf zu decken. Soweit Sie geltend gemacht hat, dass sie Zuzahlungen zu Medikamenten/Rezepten/Reha-Sport leisten muss, ist sie auf die Befreiung von der Zuzahlung durch die zuständige Krankenkasse zu verweisen.


Folglich konnte die Klägerin ihren nach dem 4. Kapitel des SGB XII zu berücksichtigenden Bedarf vollständig aus ihrem Einkommen und dem Einkommen ihres Ehegatten decken, so dass sie keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen hatte.

Aus den vorgenannten Gründen ist die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

5. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.


 

Rechtskraft
Aus
Saved