Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 18. Juni 2021 aufgehoben und die Klage abgewiesen, soweit diese nicht durch das heutige Teilanerkenntnis der Beklagten erledigt worden ist.
Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5 zu tragen. Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Im Streit steht die Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung sowie Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt 68.530,38 € aufgrund der Tätigkeit der Beigeladenen zu 4) - 6) für den Kläger von 2012 bis 2015.
Der Kläger führt mit einem Einzelunternehmen im Bereich Sanitär/Heizung/Klima Bädersanierungen durch. Im streitgegenständlichen Zeitraum beauftragte er die Beigeladenen zu 4) - 6) mit der Durchführung von diesbezüglichen Arbeiten. Die Beklagte führte vom 18. Juli bis 27. September 2016 bei dem Kläger eine Betriebsprüfung nach § 28p Sozialgesetzbuch – Viertes Buch – (SGB IV) für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015 durch.
Dabei wurden auf den seitens der Beigeladenen zu 4) - 6) unterzeichneten Fragebögen „zur sozialversicherungsrechtlichen Feststellung“ Angaben zu deren Tätigkeit für den Kläger sowie weiterer Auftraggeber gemacht. Den Fragebögen waren Rechnungen der Beigeladenen zu 4) - 6) an die im Fragebogen genannten „Auftraggeber“ über im Einzelnen bezeichnete Tätigkeiten (wie z.B. Streicharbeiten an Balkongeländer und Balkonböden, Spachtel- und Malerarbeiten im Treppenhaus, Ausbesserungsarbeiten an Treppenhausgeländer, Sanierungsarbeiten an Balkondecke, Montage der Küchenmöbel, Tapezier- und Malerarbeiten, Fliesen- und Fugenreparaturarbeiten, Lackierarbeiten, Bodenfliesenarbeiten, Badsanierung) beigefügt. Bezüglich jeweils benannter Leistungszeiträume waren darin überwiegend Pauschalpreise - bei Rechnungen des Beigeladenen zu 5) zum Teil auch ein Stundenentgelte - in unterschiedlicher Höhe ausgewiesen. Weiterhin vorgelegt wurden Rechnungen der Beigeladenen zu 4) - 6) an den Kläger, wobei der darin angegebene Leistungszeitraum überwiegend jeweils einen Kalendermonat umfasst (z.B. „Oktober 2015“) und die aufgeführten Arbeiten sich jeweils auf die Benennung einzelner Gewerke (z.B. „Arbeitslohn für Trockenbau, Putz- und Fliesenarbeiten“ oder „Arbeitslohn für Badsanierung und Heizungsanlage“) auf bezeichneten Baustellen (…“Betreff: Objekt…“ gefolgt vom Namen des/der Bauherren bzw. deren Adresse) beschränken. In den Rechnungen der Beigeladenen zu 4) - 6) an den Kläger sind jeweils Pauschalbeträge („Anzahl 1,00 psch“) ausgewiesen. Die Rechnungen der Beigeladenen zu 4) - 6) waren in der Buchhaltung (Jahreskonto) des Klägers als „Fremdleistungen ohne Vorsteuer“ aufgeführt. Die in den Rechnungen aufgeführten „Steuernummern“ bzw. „Steuernummern DE“ weichen z.T. bei mehreren Rechnungen der gleichen Beigeladenen ab, z.T. sind diese bei Rechnungen der Beigeladenen 4) und 5) aber auch identisch.
Nach entsprechender Anhörung (Schreiben vom 31. Oktober 2016) setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom 21. November 2016 Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von 68.530,38 € fest, da der Kläger nach dem Ergebnis der Betriebsprüfung im Prüfzeitraum mit den Beigeladenen zu 4) - 6) in sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen gestanden habe. Für abhängige Beschäftigungsverhältnisse spreche überwiegend, dass das Arbeitsentgelt als Betriebsausgabe gebucht worden sei, der Beschäftigungsort vom Kläger vorgegeben worden sei, die ausgeübten Tätigkeiten nach dessen Vorgaben und damit weisungsgebunden ausgeübt worden seien, von den Beigeladenen keine eigenen Mitarbeiter eingesetzt worden seien, diese kein unternehmerisches Risiko besessen hätten (keine eigenen Geschäftsräume, kein Kapitaleinsatz, Entlohnung der eingesetzten Arbeitskraft nach pauschal vereinbartem Stundensatz) und nicht mit Werbung am Markt aufgetreten seien.
Der hiergegen gerichtete Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25. April 2017 zurückgewiesen, wogegen sich die am 11. Mai 2017 beim Sozialgericht Wiesbaden eingegangene Klage richtet.
Ein vom Kläger gestellter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist vom Sozialgericht mit Beschluss vom 14. Juni 2017 abgewiesen worden (S 22 R 416/16 R). Die hiergegen erhobene Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 4. Oktober 2017 zurückgewiesen (L 8 KR 276/17 B ER).
Zur Begründung der Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass die Beigeladenen zu 4) - 6) nicht bei ihm sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen seien, vielmehr habe es sich um selbständige Subunternehmer gehandelt. Mit diesen habe er Werkverträge abgeschlossen, die von den Beigeladenen zu 4) - 6) auch eigenständig abgearbeitet worden seien. Weisungsgebundenheit und betriebliche Eingliederung habe bei den Beigeladenen zu 4) - 6) nicht vorgelegen. Diese seien auch im Übrigen nicht an den Kläger gebunden gewesen, seien am Markt aufgetreten und hätten sich weitere Auftraggeber gesucht.
Das Sozialgericht hat in der mündlichen Verhandlung am 18. Juni 2021 den Kläger sowie die Beigeladenen zu 4) und 5) persönlich angehört. Wegen deren Ausführungen wird auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 207 Gerichtsakte) Bezug genommen.
Mit Urteil vom 18. Juni 2021 hat das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2017 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Kammer habe sich nach Abwägung der für und gegen eine abhängige Beschäftigung sprechenden Gesichtspunkte nicht davon überzeugen können, dass die Voraussetzungen einer abhängigen Beschäftigung der Beigeladenen gegeben seien. Von entscheidender Bedeutung sei dabei, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die Beigeladenen weisungsgebunden und in den klägerischen Betrieb eingegliedert tätig gewesen seien. Nach den Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung seien zwischen Kläger und Beigeladenen jeweils werkvertragstypische Absprachen getroffen worden, die die eigenständige (d.h. ohne zu erteilender Einzelweisungen des Klägers) Bearbeitung von abgegrenzten Gewerken zum Gegenstand hatten. Diesbezüglich seien nur Pauschalpreise und Fertigstellungstermine vereinbart worden, woraus ein unternehmerisches Risiko der Beigeladenen resultiere. Demgegenüber hätten die Beigeladenen nicht bloß ihre Arbeitskraft gegen ein garantiertes, nach Zeit bemessenes Entgelt zur Verfügung gestellt; vielmehr hätten diese das Risiko getragen, sich zu verkalkulieren und für Mehrarbeit keine Vergütung zu erhalten. Auch eine Eingliederung in den klägerischen Betriebsablauf könne nicht festgestellt werden – jedenfalls nicht über das hinaus, was auch bei der Beauftragung eines (echten) Subunternehmers unbedingt erforderlich sei. So sei vorliegend niemand auf den Baustellen aufgetreten, der „als Chef“ die verschiedenen Tätigkeiten der Beigeladenen koordiniert habe; vielmehr hätten diese ihre Gewerke eigenständig erledigt. Das werde auch verdeutlicht durch die Vorgehensweise der Beigeladenen bei größeren Aufträgen, bei denen es diesen selbst überlassen gewesen sei, wie sie ihre Arbeit aufteilten und organisierten. Jedenfalls könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger die Arbeitsleistung der Beigeladenen im Einzelnen gesteuert habe. Soweit die Beklagte sich in diesem Zusammenhang darauf berufe, dass zulassungspflichtiges Handwerk ausgeübt worden sei, welches die Überwachung durch einen Meister voraussetze, ersetze dies nicht die Feststellung, dass eine solche Überwachung tatsächlich erfolgt sei. Die Kammer verkenne nicht, dass auch beachtliche Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung vorlägen. Dies betreffe in erster Linie das äußere Erscheinungsbild der hier zu beurteilenden Tätigkeiten, wie die Ausführung von Bautätigkeiten auf einer Baustelle ohne erkennbar eigenen betrieblichen Auftritt, „Rechnungen“, die sich bei verschiedenen Beteiligten in wesentlichen Punkten ähnelten und keine von einem ernsthaft betriebenen Unternehmen zu erwartende Dokumentation (Angebote, Verträge etc.). Auch die Tatsache, dass die Beigeladenen weit überwiegend für den Kläger tätig geworden seien, sei ein Indiz für eine abhängige Beschäftigung. Angesichts der Tatsache, dass Weisungsgebundenheit und betriebliche Eingliederung vorliegend nicht bejaht werden konnten und es sich hierbei um bei der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbständigkeit vom Gesetzgeber in § 7 Abs. 1 SGB IV hervorgehobene Merkmale handele, könnten diese Anhaltspunkte jedoch kein anderes Ergebnis rechtfertigen.
Gegen das ihr am 11. August 2021 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 1. September 2021 Berufung vor dem Hessischen Landessozialgericht erhoben. Außer den von den Beigeladenen ausgestellten Rechnungen gebe es keine von einem ernsthaft betriebenen Unternehmen zu erwartende Dokumentation (Angebote und Verträge), was als Indiz gegen eine selbstständige Tätigkeit zu werten sei. Die Aufgabenverteilung sei mündlich erfolgt und hierbei die vergebenen Aufgaben fest in ihrem Umfang vorab festgelegt und derart fest umrissen worden, dass die Tätigkeit an sich keiner genauen Kontrolle und weiteren Weisung bedurft habe. Demnach könne aufgrund der kleinteiligen Auftragsvergabe von einer Weisungsgebundenheit sowie von einer betrieblichen Eingliederung ausgegangen werden. Eine Kontrollfunktion des Klägers habe sich auch aus der Tätigkeit an sich ergeben. Auch wenn die Parteien keine Regelungen bezüglich Abnahme, Mängel oder Gewährleistungsansprüche getroffen haben, müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger die Fertigstellung der Arbeiten ebenso wie deren Qualität geprüft habe, da er als Auftragnehmer gegenüber den Bauherren aufgetreten sei und aufgrund der allgemeinen Gewährleistungs- und Haftungsvorschriften gegenüber seinen Auftraggebern für eventuelle Mängel gehaftet habe. Für eine Integration in den Betrieb des Klägers spreche auch, dass die Beigeladenen nicht für die Materialbeschaffung zuständig gewesen seien, sondern ausweislich der erstellten Rechnungen regelmäßig das benötigte Material bereits auf der Baustelle vorhanden gewesen sei. Das Vorhandensein von Kleinwerkzeug könne demgegenüber nicht als maßgebliches Kriterium für die Annahme von einer selbstständigen Tätigkeit angenommen werden.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 20. Februar 2025 hat die Beklagte den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Erhebung von Säumniszuschlägen in Höhe von 15.181,50 € zurückgenommen. Der Kläger hat das Teilanerkenntnis der Beklagten angenommen und den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 11. August 2021 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die von der Beklagten vorgetragenen Argumente seien für die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung nicht maßgeblich. Das Sozialgericht habe in dem angefochtenen Urteil demgegenüber zu Recht festgestellt, dass im Vordergrund das Kriterium der Eingliederung in den Betrieb bzw. die Weisungsgebundenheit zu stehen habe. Diesbezüglich habe das Sozialgericht zutreffend festgestellt, dass vorliegend niemand „als Chef“ gegenüber den Beigeladenen aufgetreten sei und deren Tätigkeiten koordiniert habe. Einzelanweisungen des Klägers an die Beigeladenen habe es nicht gegeben, so dass nicht von einer Weisungsgebundenheit der Beigeladenen gegenüber dem Kläger ausgegangen werden könne.
Die Beigeladenen haben sich im Berufungsverfahren nicht zur Sache geäußert und keine Anträge gestellt.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, der Gegenstand der Entscheidung gewesen ist, wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die nach §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Urteil des Sozialgerichts kann keinen Bestand haben.
In dem nach dem angenommenen Teilanerkenntnis noch streitigen Umfang ist der Bescheid der Beklagten vom 21. November 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2017 nicht zu beanstanden und der Kläger hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt.
Rechtsgrundlagen der mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten Beitragsfestsetzung sind § 28p Abs. 1 Satz 1 und Satz 5 Sozialgesetzbuch Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) sowie §§ 1 und 7 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG). Danach erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung bei den Arbeitgebern Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung und die hieran anknüpfenden Umlagen einschließlich der Widerspruchsbescheide.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist formell rechtmäßig, insbesondere ist der Kläger vor seinem Erlass ordnungsgemäß schriftlich angehört worden (§ 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – SGB X).
Der angefochtene Bescheid ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger war als Arbeitgeber der Beigeladenen zu 4 bis 6) im streitgegenständlichen Zeitraum verpflichtet, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen (§ 28e Abs. 1 SGB IV). Für die Beigeladenen zu 4) - 6) bestand Sozialversicherungs- und Beitragspflicht, da sie aufgrund ihrer Tätigkeit für den Kläger in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis standen.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- und Beitragspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - SBG V -, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - SGB XI -, § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI -, § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Drittes Buch - Arbeitsförderung - SGB III - . Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der sich der Senat angeschlossen hat (etwa Hessisches Landessozialgericht - LSG -, Beschluss vom 30. August 2017 – L 8 KR 21/17), erfordert das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit sowie das Unternehmerrisiko gekennzeichnet (BSG, Urteil vom 29. August 2012 - B 12 KR 25/10 R -, juris).
Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus den rechtlich relevanten Umständen, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen wird. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, Urteil vom 29. August 2012 - B 12 KR 25/10 R, juris Rn. 16; stRspr.).
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Kriterien überwiegen im vorliegenden Fall die für eine abhängige Tätigkeit der Beigeladenen zu 4) - 6) sprechenden Umstände.
Der Senat hat die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung der Beigeladenen zu 4) - 6) durch den Kläger im Beschluss zur Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 4. Oktober 2017 mit folgenden Erwägungen bejaht und damit sowohl den dort angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts als auch die Entscheidung der Beklagten bestätigt:
„Das Sozialgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt, dass es nach dem Ergebnis der Ermittlungen der Antragsgegnerin und dem bisherigen Vorbringen des Antragstellers für die Annahme des Bestehens abhängiger Beschäftigungsverhältnisse spricht, dass die Herren D., C. und E. bei der Ausübung ihrer Tätigkeit für den Antragsteller in dessen Betriebsorganisation eingegliedert waren und hierbei keinem unternehmerischen Risiko unterlagen.
Das Sozialgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei den von Herrn D., C. und E. durchführten Tätigkeiten des Fliesenverlegens, Verputzens und Trockenbau- oder Abbrucharbeiten grundsätzlich um nicht zulassungspflichtige Handwerks- bzw. handwerksähnliche Tätigkeiten handelt, die regelmäßig als Zusatztätigkeiten bei den vom Antragsteller angebotenen Tätigkeiten im Heizungs- und Sanitärbereich anfallen können. Da es sich hierbei nach Angaben des Antragstellers um einfache, genau definierte Aufgaben handelte, die in unmittelbaren Zusammenhang mit den von ihm erbrachten Gewerken standen, hält es auch der Senat für überwiegend wahrscheinlich, dass die Herren D., C. und E. auf der Grundlage von Einzelanweisungen des Antragstellers tätig wurden. Dementsprechend wurde von dem Antragsteller zum Thema Mängelbeseitigung auch ausgeführt, dass kleinere Mängel sofort bei Besichtigung beseitigt worden seien und es ansonsten zu keinen Beanstandungen gekommen sei. Hierbei handelt es sich nicht um die im Verhältnis zwischen Generalunternehmer und Subunternehmer übliche rechtliche Auseinandersetzung über die ordnungsgemäße, vertragliche geschuldete Auftragserfüllung, welche typischerweise mit einer Fristsetzung zur Mängelbeseitigung einhergeht. Die „sofortige Beseitigung kleinerer Mängel bei Besichtigung“ deutet vielmehr darauf hin, dass die Herren D., C. und E. durch den Antragsteller einseitig angewiesen worden sind, nicht ordnungsgemäß erbrachte Bauleistungen sofort auszubessern.
Dem Sozialgericht ist weiterhin zuzustimmen, soweit es unter Verweis auf die Bestimmungen der Handwerksordnung darauf abstellt, dass die ebenfalls von den Herren D., C. und E. für den Antragsteller erbrachten Malerarbeiten, Arbeiten im Bereich Badsanierung- und Heizungsanlagen, Dämmarbeiten und Rohrleitungsmontagen zu den zulassungspflichtigen Handwerken gehören, deren Ausübung regelmäßig die Überwachung durch eine ausreichend qualifizierten Meister voraussetzt. Auch zur Überzeugung des Senats bedurfte es im erheblichen Umfang der Verzahnung und Abstimmung der vom Antragsteller durchgeführten Arbeiten im Sanitär- und Heizungsbereich mit den korrespondierenden Hilfstätigkeiten der Herren D., C. und E. Da im Verhältnis zwischen diesen und dem Antragsteller keine schriftlichen Regelungen getroffen wurden und die Herren D., C. und E. mangels Deutschkenntnissen auch nicht dazu in der Lage gewesen sein dürften, entsprechende planerische Vorgaben von Dritten (wie z.B. Architekten, Bauingenieuren oder den Bauherren) zu folgen, bestehen seitens des Senats keine Zweifel, dass deren Tätigkeit im Wesentlichen auf Vorgaben und Einzelweisungen des Antragstellers beruht haben dürften.
Das Sozialgericht hat auch nachvollziehbar aus den Ansätzen für Roh-, HiIfs- und Betriebsstoffe in dem vom Antragsteller vorgelegten Jahresabschluss 2015 sowie aufgrund mangelnder Rechnungsstellung durch die Herren D., C. und E. darauf geschlossen, dass die von diesen im Rahmen der streitigen Tätigkeiten benötigten Materialien auf Kosten des Antragstellers angeschafft und zur Verfügung gestellt worden sind. Von dem Antragsteller wurde dies in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Dies spricht auch zur Überzeugung des Senats in erheblichem Maße für die Eingliederung der Herren D., C. und E. in die betriebliche Organisation des Antragstellers.
Für die Eingliederung der Herren D., C. und E. in den Betrieb des Antragstellers spricht weiterhin, dass deren Rechnungen nach dem Vorbringen des Antragstellers von einem seiner Angestellten erstellt wurden, da diese mangels entsprechender Deutschkenntnisse hierzu nicht in der Lage gewesen seien. Für den Senat ergeben sich hieraus auch erhebliche Zweifel ob die Herren D., C. und E. überhaupt dazu in der Lage waren, ihre Dienstleistungen selbstständig am Markt anzubieten.
In Übereinstimmung mit dem Sozialgericht vermag der Senat schließlich auch das Vorliegen eines für eine selbständige Tätigkeit sprechenden unternehmerischen Risikos auf Seiten der Herren D., C. und E. nicht zu erkennen. Nach deren Angaben im Verwaltungsverfahren wurde deren Tätigkeit für den Antragsteller auf der Grundlage einer Stundenkalkulation zwischen 15 € und 20 € pro Stunde zuzüglich der Fahrtkosten abgerechnet. Anhaltspunkte dafür, dass die Entlohnung der Herren D., C. und E. von dem Erfolg ihrer Tätigkeit abhängig gemacht worden sein könnten, lassen sich dem Vorbringen des Antragstellers sowie dem Ergebnis der Ermittlungen der Antragsgegnerin nicht entnehmen. Dabei wurden von diesen lediglich kleinere Werkzeuge aus dem eigenen Besitz genutzt. Im Übrigen kann nach den vorstehenden Ausführungen und den Angaben des Antragstellers davon ausgegangen werden, dass sowohl kostenintensive größere Baumaschinen als auch die erforderlichen Materialien von diesem gestellt worden sind. Es ist daher nicht ersichtlich, dass von den Herren D., C. und E. im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Antragsteller eigenes Risikokapital oder die eigene Arbeitskraft mit der Gefahr eines Verlustes eingesetzt worden sein könnte.
Soweit von dem Antragsteller darauf verwiesen wurde, dass ihm von den Herren D., C. und E. bei der Auftragsvergabe jeweils eine Gewerbeanmeldung vorgelegt worden sei, aus der sich ergebe habe, dass von diesen jeweils Einzelunternehmen betrieben worden seien, lässt dies keine Rückschlüsse auf den sozialversicherungsrechtlichen Status zu. Die Gewerbeanmeldung ist für die Bewertung der Sozialversicherungspflicht grundsätzlich unerheblich. Für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit reicht es nicht aus, dass der Betreffende ein Gewerbe angemeldet hat. In der Gewerbeanmeldung zeigt sich lediglich der Wille die streitige Tätigkeit als eine selbstständige zu behandeln. Dieser Wille allein wandelt ein tatsächlich bestehendes Beschäftigungsverhältnis nicht in eine selbstständige Tätigkeit. Eine Gewerbeanmeldung und die Abführung von Mehrwertsteuer beim Fehlen eines Unternehmerrisikos genügen nicht, die Eigenschaft als Selbstständiger zu begründen (BSG, Urteil vom 4. Juni 1998 – B 12 KR 5/97 R –, juris).
Auch soweit der Antragsteller darauf hinweist, dass von den Herren D., C. und E. jeweils eidesstattlich versichert worden sei, für mehrere Auftraggeber und keinesfalls ausschließlich nur für ihn tätig gewesen zu sein, vermag dies keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsentscheidung der Antragsgegnerin zu begründen. Für die die der Beitragsforderung zu Grunde liegende Feststellung des jeweiligen sozialversicherungsrechtlichen Status kommt es allein auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und den Herren D., C. und E. im Zusammenhang mit der Ausübung der streitgegenständlichen Tätigkeiten an. Grundsätzlich ist es einem abhängig beschäftigten Arbeitnehmer unbenommen, neben dem Beschäftigungsverhältnis einen „Zweitjob“ auszuüben oder auch einer selbständigen Tätigkeit nachzugehen.“
Das Vorbringen der Beteiligten im erstinstanzlichen Verfahren nach Erlass des vorgenannten Beschlusses sowie im Berufungsverfahren gibt keine Veranlassung hiervon abzuweichen. Das gilt auch für das Ergebnis der Befragung des Klägers sowie der Beigeladenen zu 4) und 5) im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht.
Danach hat sich der Kläger für die Erbringung der von ihm gegenüber seinen Kunden werkvertraglich geschuldeten Bädersanierungen (gelegentlich auch andere Aufträge wie Dachsanierungen) der Dienste der Beigeladenen bedient, um verschiedene hierbei anfallende Arbeiten, wie z.B. Fliesenarbeiten, ausführen zu lassen. Nach den Angaben der vom Sozialgericht angehörten Beigeladenen zu 4) und 5) bekamen diese sowie auch der Beigeladene zu 6) jeweils vorab vom Kläger gesagt, welche Arbeiten auf den Baustellen zu machen sind. Der Kläger hat den Baufortschritt „vielleicht so zweimal die Woche“ angeschaut. Ansonsten stand auf den Baustellen regelmäßig ein polnisch sprechender Angestellter des Klägers als Ansprechpartner zur Verfügung, den die Beigeladenen zu 4) - 6) aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse zur Übersetzung benötigten. Durch diesen wurden den Beigeladenen zu 4) - 6) auch größere, im Besitz des Klägers befindliche Werkzeuge zur Verfügung gestellt, soweit diese für die durchzuführenden Arbeiten benötigt wurden. Die zu verbauenden, regelmäßig vorab bereits von den Kunden des Klägers erworbenen Materialien standen den Beigeladenen zu 4) - 6) vor Ort zur Verfügung.
Zur Überzeugung des Senats waren die Beigeladenen zu 4) - 6) damit in einer Weise und innerhalb von Rahmenbedingungen für den Kläger tätig, wie dies üblicherweise der abhängigen Beschäftigung von Bauarbeitern entspricht. Die Beigeladenen zu 4) - 6) bekamen von dem Kläger vor Verrichtung ihrer Tätigkeit auf den jeweiligen Baustellen Vorgaben zu den auszuübenden Arbeiten. Der Baufortschritt wurde von dem Kläger im Schnitt zweimal wöchentlich überprüft. Auch wenn sich dies nicht explizit aus den Angaben der Beigeladenen zu 4) - 6) entnehmen lässt, so bestehen für den Senat keine Zweifel, dass die Kontrollen auf der Baustelle für den Kläger auch Gelegenheit waren, Anweisungen zur Durchführung der Arbeiten zu erteilen. Der Kläger schuldete seinen Kunden die ordnungsgemäße Durchführung der Bauleistungen, zu deren Erbringung er sich der der Beigeladenen zu 4) - 6) bediente. Hierfür war es unerlässlich, ggf. auch korrigierend auf deren Tätigkeit einzuwirken, um die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber seinen Kunden einhalten zu können. Dass der Kläger keine rechtliche Handhabe gehabt haben könnte, anlässlich seiner Baustellenbesichtigung mit Anweisungen auf die Art der Ausführung der Arbeiten der Beigeladenen zu 4) - 6) einzuwirken und diese sich dann auf verpflichtet gesehen hätten, dem Folge zu leisten, wurde von dem Kläger nicht behauptet und würde für den Senat im Übrigen auch realitätsfremd erschienen.
Für das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses spricht auch, dass es offensichtlich zwischen dem Kläger und den Beigeladenen zu 4) - 6) keine schriftlichen vertraglichen Vereinbarungen gegeben hat, in welchen Einzelheiten der Leistungserbringung durch den Beigeladenen vor der Auftragsannahme geregelt wurden. Solche Einzelheiten ergeben sich auch nicht aus den vorliegenden Rechnungen, die von den Beigeladenen zu 4) - 6) an den Kläger gestellt worden sind. Diese bezeichnen überwiegend einzelne Gewerke (z.B. „Arbeitslohn für Trockenbau, Putz- und Fliesenarbeiten“ oder „Arbeitslohn für Badsanierung und Heizungsanlage“) auf bezeichneten Baustellen (…“Betreff: Objekt…“ gefolgt vom Namen des/der Bauherren bzw. deren Adresse) regelmäßig bezogen auf Kalendermonate und unterscheiden sich diesbezüglich von den Rechnungen, welche von den Beigeladenen zu 4) - 6) außerhalb ihrer Tätigkeit für den Kläger unmittelbar gegenüber einzelnen Bauherren gestellt worden sind. Dort wurden von den Beigeladenen zu 4) - 6) regelmäßig konkrete Werkleistungen beschrieben (wie z.B. Streicharbeiten an Balkongeländer und Balkonböden, Spachtel- und Malerarbeiten im Treppenhaus, Ausbesserungsarbeiten an Treppenhausgeländer, Sanierungsarbeiten an Balkondecke, Montage der Küchenmöbel). Damit bieten allein die Rechnungen der Beigeladenen zu 4) - 6) an die Bauherren Anknüpfungspunkte für etwaige Nachbesserungs- und Schadenersatzansprüche, nicht hingegen die von den Beigeladenen zu 4) - 6) an den Kläger gestellte Rechnungen. Diese weisen zudem erhebliche Unstimmigkeiten bezüglich der darin aufgeführten „Steuernummern“ bzw. „Steuernummern DE“ auf. Diese weichen z.T. bei mehreren Rechnungen der gleichen Beigeladenen ab, z.T. sind diese bei Rechnungen der Beigeladenen 4) und 5) aber auch identisch, was Zweifel begründet, ob diese tatsächlich von den Beigeladenen zu 4) - 6) zum Zwecke der Vergütung eigenständiger unternehmerischer Tätigkeiten erstellt worden sind.
Nach der Rechtsprechung stellt die Vereinbarung eines unbestimmten Vertragsgegenstandes, der einer Konkretisierung durch weitere Vorgaben des Auftraggebers oder einer Eingliederung in dessen Projektbetrieb erfordert, ein starkes Indiz für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung dar (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Februar 2012 - L 11 R 3007/11; SG Dresden, Urteil vom 16. Januar 2013 – S 25 KR 225/10; SG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 16. Januar 2015 – S 15 R 5324/12 –, juris Rn. 60). Werden die konkreten Arbeitsinhalte nicht durch den Vertrag selber geregelt, sondern ist die geschuldete Leistung derart unbestimmt, dass sie erst durch Weisungen konkretisiert wird, liegt eine Weisungsabhängigkeit vor, die regelmäßig ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis begründet (LSG Baden-Württemberg, a.a.O.).
Zur Überzeugung des Senats bestand die tatsächlich gelebte (Vertrags-) Beziehung der Beigeladenen zu 4) - 6) zu dem Kläger darin, dass sie dem Kläger ihre persönliche Arbeitskraft nach dessen Vorgaben und zur Erfüllung von dessen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber seinen Kunden zur Verfügung stellten. Wer in dieser Weise als Erfüllungsgehilfe eine Dienstleistung für einen Auftraggeber erbringt, die dieser einem Dritten vertraglich als Hauptleistungspflicht schuldet, ist nach allgemeinen Grundsätzen typischerweise als in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert zu betrachten (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. November 2021 – L 14 KR 474/16 –, Rn. 112; Urteil vom 17. Februar 2021 – L 14 KR 52/16 –; Urteil vom 28. Oktober 2020 – L 9 KR 352/17 –, Rn. 36 ff.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Juni 2020 – L 8 BA 78/18 –, Rn. 52; vgl. auch BSG, Urteil vom 14. März 2018 - B 12 KR 12/17 R -, Rn. 33; jeweils juris). Weisungen und Vorgaben der Kunden wirken dann gegenüber dem Erwerbstätigen, als ob sein Auftraggeber sie geäußert hätte; von den Kunden zur Verfügung gestellte Arbeits- und Betriebsmittel – wie hier den zu verbauenden Materialen – kommt die gleiche Bedeutung zu wie den unmittelbar vom Auftraggeber überlassenen (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juni 2022 – L 4 BA 52/18 –, juris Rn. 122). Von einer selbständigen Durchführung baulicher Aufträge im Rahmen einer Subunternehmerstellung oder gar einem wesentlichen eigenen unternehmerischen Gestaltungsspielraum kann demgegenüber nach dem tatsächlichen Erscheinungsbild ihrer Tätigkeit nicht die Rede sein.
Ein wesentliches Indiz für das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ergibt sich weiterhin aus der Eigenart der von den Beigeladenen zu 4) - 6) für den Kläger ausgeübten Tätigkeit. Es spricht für eine abhängige Beschäftigung, wenn der vermeintliche „Subunternehmer“ bei seiner Tätigkeit keine wesentlichen eigenen Entscheidungsbefugnisse hat und keine individuelle Arbeitsleistung mit Gestaltungsspielraum erbringt, wie sie für selbstständige Tätigkeiten typisch ist. Bei einfachen, typischen Arbeitnehmer-Verrichtungen, die der Beschäftigte im Wesentlichen ohne den Einsatz eigener Betriebsmittel im Einwirkungsbereich des Beschäftigenden ausübt, spricht die Vermutung für ein weisungsgebundenes Beschäftigungsverhältnis (BSG, Urteil vom 18. Mai 1983 – 12 RK 41/81 –, Rn. 20, juris; BSG, Urteil vom 25. April 2012 – B 12 KR 14/10 R – juris, Rn. 26; Sächsisches LSG, Urteil vom 4. März 2014 – L 5 R 425/12 –, juris; Bundesarbeitsgericht - BAG -, Urteil vom 26. Mai 1999 – 5 AZR 469/98 –, Rn. 33, juris). Denn der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt auch von der Eigenart und der Organisation der zu leistenden Tätigkeit ab (BAG, Urteil vom 26. Mai 1999 – 5 AZR 469/98 –, Rn. 33, juris). Art der Arbeit und Weisungsbefugnis des Auftraggebers stehen insofern in einem Wechselverhältnis zueinander, als bei einfachen Arbeiten schon organisatorische Dinge betreffende Anordnungen den Beschäftigten in der Ausführung der Arbeit festlegen und damit in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert erscheinen lassen (Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 24. Juli 1992 – VI R 126/88 –, BFHE 169, 154, BStBl II 1993, 155, Rn. 20, juris). Das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses kann also auch aus der Art der zu verrichtenden Tätigkeiten folgen (BAG, Urteil vom 16. März 1994 – 5 AZR 447/92 –, Rn. 52, juris). Bei den vom Beigeladenen zu 4) - 6) überwiegend durchgeführten Bauarbeiten handelt es sich um solche einfachen Verrichtungen, die typischerweise von Arbeitnehmer nach Zuweisung der zu bearbeitenden Flächen/Objekte und zur Verfügung-Stellung der benötigten Baustoffe ohne weitergehende Einzelanweisungen ausgeübt werden.
Soweit die Beigeladenen zu 4) – 6) die Möglichkeit hatten, Aufträge des Klägers abzulehnen, ist dies für die Frage der Weisungsgebundenheit oder der Eingliederung in den Betriebsablauf nicht entscheidend. Bei Vertragsgestaltungen, in denen die Übernahme einzelner Aufträge individuell vereinbart wird und insbesondere kein Dauerschuldverhältnis mit Leistungen auf Abruf vorliegt, ist für die Frage der Versicherungspflicht allein auf die Verhältnisse abzustellen, die während der Ausführung der jeweiligen Einzelaufträge bestehen. Außerhalb der Einzeleinsätze liegt schon deshalb keine die Versicherungspflicht begründende „entgeltliche“ Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV vor, weil keine latente Verpflichtung besteht, Tätigkeiten für den Auftraggeber auszuüben, und dieser umgekehrt auch kein Entgelt zu leisten hat (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2021 – B 12 KR 29/19 R -, juris, Rn. 14). Da Anknüpfungspunkt für eine mögliche die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung das einzelne angenommene Auftragsverhältnis ist, stellt die Freiheit zur Auftragsannahme oder -ablehnung kein maßgebliches Indiz für Selbständigkeit dar (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R -, juris, Rn. 28; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Mai 2024 – L 9 BA 20/21 –, juris Rn. 36). Die Beklagte hat dem Umstand einzelner, zeitlich begrenzter Auftrags- bzw. Beschäftigungsverhältnisse vorliegend Rechnung getragen, indem sie in dem angefochtenen Bescheid jeweils auf die Beschäftigungszeiträume abgestellt hat, die sich aus den Rechnungen der Beigeladenen zu 4) – 6) an den Kläger ergaben.
Darüber hinaus spricht gewichtig für abhängige Beschäftigungsverhältnisse, dass die Beigeladenen zu 4) – 6) in ihren Tätigkeiten für den Kläger keinem nennenswerten Unternehmerrisiko ausgesetzt waren. Allein der Umstand, dass keine Ansprüche bestanden, von dem Kläger nach Beendigung der Tätigkeit auf einer Baustelle weiter beauftragt zu werden, begründete ein solches Risiko nicht. Das Risiko, nicht wie gewünscht arbeiten zu können, weil kein Folgeauftrag angeboten wird, stellt kein spezifisches Unternehmerrisiko dar, sondern eines, das auch jeden Arbeitnehmer trifft, der nur Zeitverträge bekommt oder auf Abruf arbeitet und nach Stunden bezahlt wird oder unständig Beschäftigter ist. Auch sonst ist kein besonderes Gewinn- oder Verlustrisiko der Beigeladenen zu 4) – 6) ersichtlich. Von ihnen wurden lediglich kleinere eigene Werkzeuge eingesetzt. Demgegenüber wurden die von den Kunden des Klägers erworbenen, auf den Baustellen befindlichen Materialien verwendet, bei Bedarf größere Baumaschinen vom Kläger kostenfrei zur Verfügung gestellt und von den Beigeladenen zu 4) – 6) kein eigenes Personal beschäftigt oder eigene Gewerberäume unterhalten. Soweit die Beigeladene zu 4) – 6) das Risiko des Ausfalls ihrer Arbeitskraft zu tragen hatten und ihnen vom Kläger keine Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaub zuerkannt wurden handelt es sich nicht um Umstände, die den Inhalt des Arbeitsverhältnisses und der Tätigkeit prägen, sondern um solche, die sich als Rechtsfolge ergeben, wenn keine abhängige Beschäftigung ausgeübt werden soll.
Insgesamt überwiegen damit vorliegend die für das Bestehen abhängiger Beschäftigungsverhältnisse sprechenden Anhaltspunkte, so dass die Nachforderung der hieraus resultierenden Beitragsforderungen seitens der Beklagten keinen Bedenken begegnet.
Die korrekte Berechnung sowie insgesamt die Höhe der streitgegenständlichen Forderungen im Hinblick auf die festzusetzenden Sozialversicherungsbeiträge werden von dem Kläger nicht in Abrede gestellt. Diesbezüglich bestehen auch seitens des Senats keine Bedenken.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 155 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache. Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten, da diese weder einen Antrag gestellt noch ein Rechtsmittel eingelegt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO).
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.