L 5 P 102/24

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 3 P 254/23
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 5 P 102/24
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold von 21.05.2024 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Kostenübernahme für den Einbau einer Klimaanlage im Schlafzimmer als wohnumfeldverbessernde Maßnahme.

Die 0000 geborene, verheiratete Klägerin ist bei der Beklagten sozial pflegeversichert. Sie leidet an Gleichgewichtsstörungen und Schwindel nach Hirninfarkt, Mobilitäts- und Bewegungseinschränkungen bei Polyarthrose sowie Einschränkungen der Fein- und Grobmotorik bei degenerativen Veränderungen der Fingergelenke. Sie erhält seit März 0000 Leistungen nach dem Pflegegrad 4 durch die Beklagte. Bei ihr ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 anerkannt, die Merkzeichen G und aG sind zuerkannt.

Am 20.06.2023 beantragte die Klägerin unter Vorlage eines Kostenvoranschlages der Firma T. vom selben Tage die Übernahme der Kosten für den Einbau einer Klimaanlage i.H.v. 4.242,46 € als wohnumfeldverbessernde Maßnahme. Sie könne bei hohen Temperaturen auf Grund ihrer Erkrankung nachts nicht mehr schlafen.

Die Beklagte beauftragte den E. U. mit der Erstellung eines Gutachtens, das die Pflegefachkraft X. nach Aktenlage am 05.07.2023 erstattete. Sie gelangte zu dem Ergebnis, dass die Abkühlung von Räumen nicht zu den pflegerischen Maßnahmen gehöre. Die Ausstattung einer Wohnung mit einer Klimaanlage diene einem gehobenen Wohnkomfort, eine Kostenübernahme durch die Pflegekasse könne somit nicht empfohlen werden.

Mit Bescheid vom 06.07.2023 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin aus den vorgenannten Gründen ab.

Mit Widerspruch vom 09.07.2023 machte die Klägerin geltend, der Einbau einer Klimaanlage nur im Schlafzimmer diene nicht lediglich dem Wohnkomfort, sondern ihrer Gesundheit, weil sie nachts wieder schlafen könne. Derzeit schlafe sie bei hohen Temperaturen nachts im Auto, was eine Umweltsünde darstelle. Ihr Kreislauf sei in den letzten Wochen schon mehrfach zusammengebrochen.

Der daraufhin nochmals hinzugezogene E. verblieb nach erneuter Prüfung durch die Pflegefachkraft C. am 26.07.2023 bei seiner Einschätzung. Die Beklagte leitete daraufhin die Akten an den Widerspruchsausschuss weiter.

 

Am 08.08.2023 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Detmold Klage erhoben. Auch der derzeitige Bundesgesundheitsminister sehe den Einbau einer Klimaanlage als notwendig an. Eine Reha in Y. habe sie wegen der dort ausgefallenen Klimaanlage vorzeitig abbrechen müssen. Bei der Klimaanlage handele es sich daher um eine „wichtige gesundheitliche Förderung“. Die Beklagte habe zudem die Frist des § 40 Abs. 7 SGB XI nicht eingehalten.

 

Mit Widerspruchsbescheid vom 22.09.2023 hat der Widerspruchsausschuss der Beklagten schließlich den Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen.

 

Die Klägerin hat daher nach Auslegung des Sozialgerichts beantragt,

 

den Bescheid der Beklagten vom 06.07.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2023 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, über den Antrag auf Leistungen für eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme (Einbau einer Klimaanlage) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

 

Die Beklagte hat beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 40 Abs. 4 SGB XI seien nicht erfüllt, weil durch die Installation einer Klimaanlage weder die häusliche Pflege erst ermöglicht noch die häusliche Pflege dadurch erheblich erleichtert und eine Überforderung der Klägerin oder der Pflegeperson verhindert werde. Auch werde durch eine Klimaanlage eine möglichst selbstständige Lebensführung der Klägerin nicht wiederhergestellt, also ihre Abhängigkeit von personeller Unterstützung durch Pflegekräfte oder Pflegepersonen verringert. Offenkundig diene die Installation einer Klimaanlage ausschließlich der Herstellung eines gesteigerten Wohnkomforts im Sinne einer Luxusausstattung. Schließlich sei nicht ersichtlich, dass die derzeitige Bundesregierung eine gegenteilige Auffassung vertrete. Die von der Klägerin angestrebte „gesundheitliche Förderung“ falle zudem nicht in den Zuständigkeitsbereich der Pflegekasse.

 

Mit Gerichtsbescheid vom 21.05.2024 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 40 Abs. 4 S. 1 SGB XI seien nicht erfüllt. Es handele sich bereits nicht um eine Anpassung der konkreten Wohnumgebung an die besonderen Bedürfnisse der pflegebedürftigen Klägerin. Ein direkter Zusammenhang mit der Pflegebedürftigkeit bzw. den Behinderungen der Klägerin sei nicht erkennbar. Eine standardmäßige Nutzung der Wohnung sei bereits jetzt möglich. Die Klimaanlage müsse nicht speziell an die verbliebenen Fähigkeiten der Klägerin angepasst werden, sondern sie sei ein normaler Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Der Einbau diene auch nicht der Ermöglichung/Erleichterung der Pflege bzw. sei nicht zur Ermöglichung der selbstständigen Lebensführung der Klägerin erforderlich. Es sei weder ersichtlich, wie durch den Einbau einer Klimaanlage eine Überforderung der Pflegeperson vermieden werden solle, noch wie die Klägerin hierdurch größere Selbstständigkeit wiedererlangen könne. Maßgeblich sei im Übrigen ein üblicher und durchschnittlicher Wohnstandard. Der Einbau einer Klimaanlage zähle nicht zur Standardausrüstung von Häusern und Wohnungen. Die Maßnahme diene vielmehr der Herstellung eines gehobenen Wohnkomforts.

 

Gegen den der Klägerin am 23.05.2024 per Fax übermittelten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 23.06.2024 Berufung eingelegt. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.

 

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 30.01.2025 ist für die Klägerin niemand erschienen.

 

Nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen beantragt die Klägerin sinngemäß,

 

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 21.05.2025 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.07.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2023 zu verurteilen, ihren Antrag auf Leistungen für eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme (Einbau einer Klimaanlage) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

 

Die Beklagte beantragt,

 

die Berufung zurückzuweisen.

 

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

 

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Der Inhalt dieser Akten ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

 

 

Entscheidungsgründe

Rechtskraft
Aus
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