Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 02.02.2025 geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom 30.01.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.05.2024 angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 47.321,66 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen (SG) vom 02.02.2025 ist zulässig und begründet.
Gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, diese auf Antrag ganz oder teilweise anordnen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die - wie hier erfolgte - Entscheidung über Beitragspflichten und die Anforderung von Beiträgen sowie der darauf entfallenden Nebenkosten haben gem. § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Säumniszuschläge (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschl. v. 08.11.2024 – L 8 BA 130/24 B ER – juris Rn. 2; Beschl. v. 12.04.2021 – L 8 BA 130/20 B ER – juris Rn. 4).
Die Entscheidung, ob eine aufschiebende Wirkung ausnahmsweise gem. § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung des Suspensivinteresses des Antragstellers einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist in Anlehnung an § 86a Abs. 3 S. 2 SGG zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder ob die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Da § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden grundsätzlich auf den Adressaten verlagert, können nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein überwiegendes Suspensivinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlich erscheinen lassen. Hierfür reicht es nicht schon aus, dass im Rechtsbehelfsverfahren möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfeststellungen zu treffen sind. Maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschl. v. 18.12.2024 – L 8 BA 139/24 B ER – juris Rn. 2 ff. m.w.N.).
Nach diesen Maßstäben ist die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, da ihr nach dem aktenkundigen Sachstand überwiegend wahrscheinlich eine Erfolgsaussicht zukommt. Es spricht nach der im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung mehr dafür als dagegen, dass sich der von der Antragsgegnerin als Summen(schätz)bescheid erlassene Beitragsbescheid vom 30.01.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.05.2024, mit dem sie vom Antragsteller Beiträge und Umlagen für den Prüfzeitraum vom 01.11.2018 bis 30.04.2020 in Höhe von 127.973,65 Euro zzgl. Säumniszuschlägen von 61.313 Euro (insgesamt 189.286,65 Euro) nachfordert, im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen wird.
Rechtsgrundlage des aufgrund einer Betriebsprüfung ergangenen Bescheides und der darin festgesetzten Beitragsnachforderung einschließlich der Säumniszuschläge ist § 28p Abs. 1 S. 1 und S. 5 des Sozialgesetzbuches Viertes Buch (SGB IV). Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a SGB IV). Im Rahmen der Prüfung werden gegenüber den Arbeitgebern Verwaltungsakte (sog. Prüfbescheide) zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide erlassen.
Die Feststellung der Versicherungspflicht und Beitragshöhe ist grundsätzlich personenbezogen vorzunehmen. Hat ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt und können dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden, kann der Träger der Rentenversicherung den Beitrag in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung (ausnahmsweise) von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen (sog. Summenbescheid, vgl. § 28f Abs. 2 S. 1 SGB IV). Der Erlass eines Summenbescheides anstelle eines personenbezogenen Bescheides ist gem. § 28f Abs. 2 S. 2 SGB IV nicht zulässig, soweit ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand festgestellt werden kann, dass Beiträge nicht zu zahlen waren oder Arbeitsentgelt einem bestimmten Beschäftigten zugeordnet werden kann. Da der Verzicht auf die Personenbezogenheit der Feststellungen (vgl. BSG Urt. v. 16.12.2015 – B 12 R 11/14 R – juris Rn. 18) die Ausnahme zu bleiben hat (vgl. BSG Urt. v. 27.04.2021 – B 12 R 18/19 R – juris Rn. 39), kommt der Erlass eines Summenbescheides nur als „ultima ratio“ in Betracht (vgl. BSG Urt. v. 27.04.2021 – B 12 R 18/19 R – juris Rn. 39). Dessen Voraussetzungen sind im gerichtlichen Verfahren zur Wahrung der sozialen Belange der Beschäftigten (auch ohne explizite Rüge) voll zu überprüfen (vgl. BSG Urt. v. 07.02.2002 – B 12 KR 12/01 R – juris Rn. 28; Senatsbeschl. v. 12.04.2021 – L 8 BA 130/20 B ER – juris Rn. 10 m.w.N.).
Kann der prüfende Träger der Rentenversicherung die Höhe der Arbeitsentgelte nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln, hat er diese (insoweit) zu schätzen (vgl. § 28f Abs. 2 S. 3 SGB IV). Eine Schätzung kann sowohl bei einem personenbezogenen Bescheid als auch bei einem Summenbescheid erfolgen (vgl. BSG Urt. v. 04.09.2018 – B 12 R 4/17 R – juris Rn. 19; Urt. v. 16.12.2015 – B 12 R 11/14 R – juris Rn. 52 f.). Im Grundsatz kommen damit – gestuft – insgesamt vier Arten von Festsetzungen in Betracht: (1.) Personenbezogene Bescheide, in denen die Beiträge (zu der bzw. zu den jeweiligen Person/en) konkret berechnet werden, als gesetzlicher „Regelfall“, dann (2.) personenbezogene Bescheide, in denen die Beiträge (zu der bzw. zu den jeweiligen Person/en) geschätzt werden („personenbezogener Schätzbescheid“, vgl. hierzu BSG Urt. v. 16.12.2015 – B 12 R 11/14 R – juris Rn. 52 f.) sowie unter den genannten erweiterten Voraussetzungen (3.) Summen(beitrags-)bescheide, in denen die Summe konkret berechnet wird und schließlich (4.) Summen(beitrags-)bescheide, in denen die Summe geschätzt wird („Summenschätzbescheid“). Je nach den Erkenntnissen bzw. Erkenntnismöglichkeiten des Rentenversicherungsträgers kann es erforderlich sein, verschiedene der genannten Festsetzungen miteinander zu kombinieren (vgl. z.B. BSG Urt. v. 16.12.2015 – B 12 R 11/14 R – juris Rn 47: teils personenbezogene Berechnung, teils personenbezogene Schätzung; Senatsbeschl. v. 01.08.2022 – L 8 BA 65/20 B ER – juris Rn. 9: teils personenbezogene Berechnung, teils Summenschätzung). Das Vorliegen der Voraussetzungen (allein) für eine Schätzung ermöglicht dem Rentenversicherungsträger nicht, unmittelbar einen Summen(schätz-)bescheid zu erlassen. Vielmehr ist wegen des genannten Vorrangs der personenbezogenen Feststellung zunächst zu prüfen, ob nicht – ggf. auch nur teilweise (vgl. Senatsbeschl. v. 01.08.2022 – L 8 BA 65/20 B ER – juris Rn. 8ff.) – ein personenbezogener Schätzbescheid erlassen werden muss (vgl. Senatsbeschl. v. 12.04.2021 – L 8 BA 130/20 B ER – juris Rn. 14).
Nach diesen Maßgaben erweist sich der mit der Klage angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung im Eilverfahren als rechtswidrig. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides (vgl. hierzu BSG Urt. v. 07.02.2002 – B 12 KR 12/01 R – juris Rn. 28) vom 28.05.2024 lagen die Voraussetzungen für den von der Beklagten vorgenommenen Erlass eines (alleinigen) Summenschätzbescheides nicht vor. Vielmehr war die Beklagte gehalten, weitere Ermittlungen zu möglichen – vorrangigen – personenbezogenen Festsetzungen durchzuführen (hierzu unter 1.). Ein unverhältnismäßig hoher Aufwand i.S.v. § 28f Abs. 2 S. 2 SGB IV war hiermit nicht verbunden (hierzu unter 2.).
1.) Die Antragsgegnerin hat den mit der Klage angefochtenen Summenbescheid auf die Erkenntnisse des Hauptzollamtes (HZA) gestützt. Das HZA wiederum ist – u.a. in seinem Schlussbericht vom 24.11.2023 – (im Wesentlichen) davon ausgegangen, dass die bei dem Einzelunternehmen des Antragstellers gemeldeten Beschäftigten mehr (Arbeits-)Stunden geleistet haben, als verbeitragt worden sind. So erschienen dem HZA im Rahmen einer Geschäftsunterlagenprüfung beim Antragsteller am 30.01.2019 die Stundenaufzeichnungen der von ihm gemeldeten Arbeitnehmer realitätsfern. Die für 12 Arbeitnehmer vorgelegten Aufzeichnungen der Jahre 2017 und 2018 seien entweder hinsichtlich starrer Arbeitszeiten für die Baubranche untypisch oder (hinsichtlich fünf Mitarbeitern) nicht glaubhaft, weil sie – bei teils weitem Anfahrtsweg – einen täglichen Arbeitseinsatz von lediglich ein bis drei Stunden ausgewiesen hätten (vgl. z.B. Bericht des HZA vom 15.02.2019). Die Auffälligkeiten verstärkten sich im Zusammenhang mit dem – im weiteren Ermittlungsverlauf erhärteten – Verdacht der Buchung sog. Abdeckrechnungen (vgl. z.B. Schreiben des HZA an die Staatsanwaltschaft Aachen vom 22.08.2019). Im Rahmen einer Durchsuchungsmaßnahme am 17.06.2020 wurden Stundenaufzeichnungen zu sieben Personen gefunden, von denen (lediglich) zwei nicht den zur Sozialversicherung gemeldeten Personen zugeordnet werden konnten. Ebenfalls wurden zu zwei Personen Stundenaufzeichnungen für einen Zeitraum aufgefunden, in dem sie noch nicht zur Sozialversicherung gemeldet waren. Bezüglich einer weiteren (zeitgerecht gemeldeten) Person ergab sich eine konkrete Differenz zwischen den tatsächlich geleisteten und den verbeitragten Arbeitsstunden. Die weitere Auswertung beschlagnahmter Asservate und die Auskunft eines der durch das HZA befragten Auftragnehmer des Antragstellers erbrachten hierfür zusätzliche Indizien. Auch auf Bilddateien des Mobiltelefons entdeckte höhere Stundenaufzeichnungen für konkret benannte Beschäftigte standen im Widerspruch zu den seitens des Antragstellers im Rahmen der Geschäftsunterlagenprüfung vorgelegten jeweiligen Arbeitszeitdokumentationen (vgl. Vermerke des HZA vom 25.08.2022 und 26.01.2023).
Ging die Beklagte (dem HZA folgend) davon aus, dass Schwarzlohn überwiegend an namentlich bekannte Arbeitnehmer gezahlt wurde, musste sich ihr (dementsprechend) eine personenbedingte Festsetzung aufdrängen. Wenn wenig aufwändige Ermittlungsansätze zu der Identifizierung von Beschäftigten vorliegen oder – wie hier – sogar konkrete Beschäftigte bekannt sind, die mehr Stunden als vom Arbeitgeber benannt, geleistet haben sollen, hat der Rentenversicherungsträger grundsätzlich den Versuch zu unternehmen, (auch) von diesen Personen Angaben und/oder Unterlagen zu erlangen, die eine personenbezogene Festsetzung zumindest in Form der Schätzung ermöglichen.
2.) Für eine personenbezogene Festsetzung der Beiträge war auch kein unverhältnismäßig großer Verwaltungsaufwand i.S.v. § 28f Abs. 2 S. 2 SGB IV erforderlich.
Die Prüfung, ob ein unverhältnismäßig großer Verwaltungsaufwand den Erlass eines Summenbescheides (ausnahmsweise) rechtfertigt, ist anhand einer Interessenabwägung zwischen dem erforderlichen Verwaltungsaufwand zur Feststellung der konkreten versicherungs- und beitragsrechtlichen Verhältnisse für jeden Arbeitnehmer mit den wahrscheinlichen Auswirkungen auf seine Sozialversicherungen, insbesondere in der gesetzlichen Rentenversicherung, vorzunehmen. Ein Ermessen steht dem Rentenversicherungsträger – anders als die Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid möglicherweise annimmt – dabei nicht zu (vgl. BSG Beschl. v. 04.04.2018 – B 12 R 38/17 B – juris Rn. 34 ff. m.w.N.). Je stärker die versicherungsrechtlichen Interessen des Betroffenen im Hinblick auf den in Rede stehenden Beitragsanspruch berührt sind, desto intensivere Bemühungen sind im Hinblick auf die Sachaufklärung des Rentenversicherungsträgers zu fordern. So spricht es gegen einen unverhältnismäßig großen Aufwand, wenn es wie in Fällen von Schwarzarbeit oder bei der Nichtentrichtung von Beiträgen in größerem Umfang um die Versicherungs- und Beitragspflicht von Beschäftigten überhaupt oder sonst um wesentliche versicherungsrechtliche Belange für jeden von ihnen geht. Anders liegt der Fall (nur) bei einer (unüberschaubaren) Vielzahl von betroffenen Personen, wenn die personenbezogene Beitragsbemessung für den einzelnen Beschäftigten versicherungsrechtlich geringe Bedeutung hätte (vgl. BSG Urt. v. 07.02.2002 – B 12 KR 12/01 R – juris Rn. 25; Senatsbeschl. v. 18.08.2021 – L 8 BA 41/20 B ER – juris Rn. 18f. m.w.N.; Beschl. v. 12.04.2021 – L 8 BA 130/20 B ER – juris Rn. 16 f.; Beschl. v. 21.10.2020 – L 8 BA 143/19 B ER – Rn. 15).
Nach diesem Maßstab lag ein unverhältnismäßig großer Verwaltungsaufwand nicht vor. Die Anzahl der vom Kläger bei ihm beschäftigt gemeldeten Arbeitnehmer war überschaubar und deren Daten aufgrund der Meldungen bekannt. Angesichts des Verdachtes erheblicher Beitragsrückstände für diese (im Wesentlichen) bekannten Arbeitnehmer, wäre der Antragsgegnerin (der Versuch) deren Befragung zum tatsächlichen Umfang der Beschäftigung und zur Höhe der Arbeitsentgelte (vgl. § 21 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 2, § 22 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – SGB X) zumutbar und dieser auch geboten gewesen. Im Hinblick darauf, dass sich an höhere Stundenzahlen der Beschäftigten und damit an eine höhere Beitragspflicht entsprechende leistungsrechtliche Ansprüche und Anwartschaften knüpfen, waren intensivierte Bemühungen der Antragsgegnerin zu fordern. Eine nur geringe versicherungsrechtliche Bedeutung ist nicht ersichtlich und von der Antragsgegnerin auch nicht dargelegt. Ebenso wenig lässt sich ein inhaltlich gesteigerter Schwierigkeitsgrad der personenbezogenen Zuordnung erkennen.
Ob die Festsetzung letztlich – nach (dem Versuch einer) Zeugenvernehmung der Beschäftigten – personenbedingt konkret oder – im Falle deren mangelnder Ergiebigkeit – auf dem Boden einer Schätzung (bzw. ggf. in einem weiteren abgegrenzten Teil durch Summenbescheid) vorzunehmen gewesen wäre, kann dahinstehen. Zumindest war der Erlass eines (alleinigen) Summenbeitragsbescheids auf der (lediglich) bekannten Ermittlungsgrundlage nicht zulässig, sondern stellte sich bei fehlenden konkreten Hinweisen auf die Unerreichbarkeit der Beschäftigten oder die Fruchtlosigkeit deren (weiterer) Heranziehung als unverhältnismäßig i.S.v. § 28f Abs. 2 S. 2 SGB IV dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 4, 52 Gerichtskostengesetz (GKG) und berücksichtigt, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die Beitragsangelegenheiten betreffen, regelmäßig nur ein Viertel des Wertes der Hauptsache einschließlich etwaiger Säumniszuschläge als Streitwert anzusetzen ist (st. Rspr. des Senats, z.B. Beschl. v. 18.12.2024 – L 8 BA 139/24 B ER – juris Rn. 20 m.w.N.).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).