Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt ¾ der Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1), die Beklagte ¼. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Feststellung der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung des Beigeladenen zu 1) aufgrund der Tätigkeit für die Klägerin.
Der 1954 geborene Beigeladene zu 1) ist polnischer Staatsangehöriger. Vom 4. Oktober 2005 bis 1. November 2011 hatte er bei der Gemeinde D-Stadt ein Gewerbe, unter anderem als Raumsanierer, Rollladen- und Jalousiebauer, zur Reinigung von Gebäuden, Räumen und Inventar, als Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Estrichleger und weiteres angemeldet.
Die Klägerin ist ein Handwerksbetrieb in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (AG Frankfurt a.M., HRB XXXXX), mit dem Zweck der Erbringung von Maurerarbeiten.
Der Beigeladene zu 1) war ausweislich vorliegender Rechnungen im Zeitraum 6. Februar 2008 bis 18. März 2011 für die Klägerin folgendermaßen tätig.
Es folgt eine Tabelle, die aus technischen Gründen nicht dargestellt werden kann (vorhanden unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de).
Dem Einkommensteuerbescheid des Beigeladenen zu 1) für das Jahr 2008 lagen Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer i.H.v. 12.350,- € zugrunde (Bl. 128 f. GA). Dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 lagen Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer i.H.v. 7.948,- € zugrunde (Bl. 133 f. GA). Dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 lagen Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer i.H.v. 8.523,- € zu Grunde (Bl. 138 f. GA).
Am 18. März 2011 erlitt der Beigeladene zu 1) während einer Tätigkeit für die Klägerin mittags einen Unfall. Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls mit Bescheid vom 3. Juli 2014 ab. Diesbezüglich ist ein Klageverfahren am Sozialgericht Frankfurt am Main (Az. S 23 U 55/16) anhängig.
Eine durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Hessen durchgeführte Betriebsprüfung am 30. Juni 2011 traf bezüglich des Versicherungsstatus des Beigeladenen zu 1) keine Entscheidung.
Mit am 14. August 2014 bei der Beklagten eingegangenem ausgefülltem Formular beantragte der Beigeladene zu 1) die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status. Hierbei gab er an, dass er 2010 noch für zwei andere Firmen ca. für drei Monate gearbeitet habe, im Übrigen ausschließlich für die Klägerin. Er beziehe nunmehr Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Seine Tätigkeit habe täglich um 7:30 Uhr begonnen und um ca. 17:00 Uhr geendet. Er habe Abbrucharbeiten, Maurertätigkeiten und Pflasterarbeiten ausgeübt. Hierbei sei er ständig durch die Mitarbeiter der Klägerin kontrolliert worden und habe genaue Anweisungen erhalten, was er zu welchem Zeitpunkt machen solle. Er sei auch aufgefordert worden, sonntags zu arbeiten. Ihm sei gedroht worden, dass, wenn er zu gewissen Zeiten nicht erscheine, er gar nicht mehr erscheinen müsse. Die Tätigkeit sei auf den Baustellen ausgeübt worden. Er habe keine eigene Werbung betrieben. Die Rechnungen bzw. das Gehalt seien von der Klägerin vorgegeben worden.
Vorgelegt wurden unterschiedliche Rechnungen, sowohl handschriftlich als auch maschinell geschrieben. Vorgelegt wurde zudem die Steuererklärung 2010, in welcher in der Einnahmen-Überschussrechnung Betriebseinnahmen i.H.v. 16.724,20 €, sowie Betriebsausgaben i.H.v. 7.963,15 € (doppelte Haushaltsführung, Reisekosten, Verpflegungsmehraufwand, Buchführungskosten, Bürobedarf) geltend gemacht wurden.
Auf Anfrage der Beklagten führte der Beigeladene zu 1) weiter aus, dass es keine Verträge oder Auftragsbestätigungen in schriftlicher Form gebe. Er selbst verfüge weder über eine Schreibmaschine noch über einen PC. Die Rechnungen seien durch den Geschäftsführer der Klägerin handschriftlich vorgeschrieben und dann von seinem Steuerberater abgeschrieben und ausgedruckt worden. Der Erstkontakt sei über das Warten an der E-Straße in A-Stadt und die Anfahrt und das Ansprechen durch den Geschäftsführer der Klägerin erfolgt. Weitere Arbeitsaufträge seien dann per Handy erteilt worden. Er sei mit seinem Kumpel und den beiden Söhnen des Geschäftsführers der Klägerin in deren Firmenbus zur Arbeitsstelle gefahren und nach Arbeitsende wieder zurück. Sei ihm die Baustelle bekannt und diese nahe gewesen, sei er selbst dorthin gefahren und von dort aus nach Hause. Vorwiegend sei er als Abbruchhelfer, seltener als Bauhelfer eingesetzt worden. Vor Arbeitsbeginn sei ihm die jeweilige Aufgabe gezeigt worden. Die Arbeitsmittel und Werkzeuge seien ihm vom der Klägerin zur Verfügung gestellt worden. Arbeitskleidung habe er sich selbst kaufen müssen. Er habe die Arbeiten selbst ausgeführt und teilweise mit einem anderen polnischen Arbeiter und den Chefs zusammengearbeitet. Anweisungen habe er überwiegend von den Söhnen des Geschäftsführers der Klägerin erhalten. Das Letztentscheidungsrecht hätten auch diese gehabt. Er sei mehrmals am Tag kontrolliert worden. Mit der Arbeit habe er in der Regel um 7:30 Uhr begonnen und um 16:30 Uhr geendet. Grundsätzlich sei er nicht ausgefallen. Nachdem er einen Arbeitsunfall auf einer Baustelle 2010 gehabt hatte, sei ihm gedroht worden, dass es genügend Rumänen gebe, die den Arbeitsplatz einnehmen könnten. Deswegen sei er am nächsten Tag trotz seiner Handverletzung wieder zur Arbeit erschienen. Die Vergütung sei anhand einer Auflistung seiner geleisteten Arbeitsstunden, die kontrolliert und korrigiert worden sein, erfolgt. Aufgrund seiner fehlenden Deutschkenntnisse habe er Dritte auf der Baustelle immer darauf verwiesen, dass der „Chef“ nachmittags komme.
Mit zwei Schreiben vom 2. Dezember 2014 hörte die Beklagte die Klägerin sowie den Beigeladenen zu 1) dahingehend an, dass sie beabsichtige, einen Bescheid über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung zu erlassen und festzustellen, dass in der ausgeübten Beschäftigung Versicherungspflicht in der Kranken-, der Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Der Zugang der Anhörung wird von der Klägerin verneint.
Mit zwei Bescheiden vom 16. Januar 2015 stellte die Beklagte fest, dass in dem Beschäftigungsverhältnis vom 1. September 2008 bis 18. März 2011 Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden habe. Die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis würden die Merkmale für eine selbständige Tätigkeit überwiegen. Die Tätigkeit sei erstmals am 1. September 2008 nachgewiesen worden. Der Zugang des Bescheids wird von der Klägerin verneint.
Nachdem die Techniker Krankenkasse als Einzugsstelle von der Klägerin die Meldung des Beigeladenen zu 1) forderte, erhob die Klägerin mit am 6. August 2015 eingegangenem Schreiben Widerspruch. Sie sei vor Bescheiderlass nicht angehört worden, auch liege ihr der Bescheid nicht vor. Die Beklagte sandte der Klägerin daraufhin den Bescheid vom 16. Januar 2015 erneut zu.
Die Klägerin führte weiter aus, dass der Beigeladene zu 1) für diverse Auftraggeber tätig gewesen sei, ein eigenständiges Büro unterhalten und nach Einheiten oder pauschal oder nach Aufwand abgerechnet habe. Er habe auch Mitarbeiter beschäftigt, die bei der Ausführung von Aufträgen der Klägerin zum Einsatz gekommen seien. Die Tätigkeit für die Klägerin sei untergeordnet gewesen, hauptsächlich habe der Beigeladene zu 1) für Möbelspeditionen oder Einzelhändler Möbel transportiert und montiert. Zudem habe er einen Hausmeister-Service gehabt. Der Beigeladene zu 1) sei selbständig zu den Baustellen gekommen. Er habe wohl selbst keinen Führerschein gehabt, sei jedoch von einem seiner Mitarbeiter regelmäßig gefahren worden. Das Werkzeug sei von der Klägerin mit Ausnahme einfachen Werkzeugs gestellt worden. Anweisungen seien keine erteilt worden, da die jeweiligen Leistungen bei Vertragsabschluss festgelegt worden seien. Zu den fehlenden Deutschkenntnissen sei zu sagen, dass der Beigeladene zu 1) sich auch unproblematisch in Bezug auf komplexere Sachverhalte auf deutsch artikulieren könne.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. Dezember 2015 als unbegründet zurück. Es verbleibe bei der Feststellung, dass die Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei. Es bleibe auch bei der Feststellung, dass die ausgeübten Beschäftigungen der Versicherungspflicht in der Kranken-, der Pflege- und der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegen habe. Weiterhin überwögen die Merkmale für eine abhängige Beschäftigung. Hinsichtlich der Arbeitszeit und dem Arbeitsort seien dem Beigeladenen zu 1) nur scheinbar Gestaltungsmöglichkeiten eingeräumt gewesen. Der Einsatzort sei bei Annahme des Auftrags festgelegt gewesen. Auch durch die Vorgabe der Fertigstellungsdaten sei die selbständige Festlegung der Arbeitszeit nicht möglich gewesen. Ein mit dem Einsatz eigenen Kapitals verbundenes erhebliches Unternehmerrisiko sei nicht ersichtlich. Die Arbeitskraft sei nicht mit ungewissem Erfolg eingesetzt worden. Dem Beigeladenen zu 1) seien untergeordnete Arbeiten übertragen worden.
Hiergegen hat die Klägerin am 1. Februar 2016 Klage am Sozialrecht Frankfurt am Main erhoben.
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung am 8. November 2021 den Bescheid vom 16. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Dezember 2015 dergestalt abgeändert, das die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung für die Zeiträume 1. bis 27. September 2008, 7. bis 29. Mai 2009, 4. Januar bis 9. September 2010 und 10. Januar bis 18. März 2011 festgestellt wurde. Die Feststellung, dass eine abhängige Beschäftigung vorgelegen habe, hat sie zudem zurückgenommen. Die Klägerin hat dieses Teilanerkenntnis angenommen.
Die Klägerin wiederholt ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren. Beispielhaft hat sie ausgeführt, dass der Beigeladene zu 1) bei einem Bauvorhaben in A-Stadt vom 1. bis 27. September 2008 selbst unter Mitwirkung eines seiner Arbeitnehmer Abbrucharbeiten vorgenommen habe. Sodann sei es zu einer erneuten Tätigkeit vom 7. bis 29. Mai 2009 gekommen. Im Zwischenzeitraum habe der Beigeladene zu 1) für die Klägerin keine Tätigkeiten ausgeübt. Sodann sei es erst im Zeitraum 8. bis 26. Januar 2010 erneut zu einer Tätigkeit gekommen. Eine erneute Beauftragung sei dann erst vom 8. bis 25. Februar 2010 erfolgt. Im März 2010 sei keine Tätigkeit ausgeübt worden, sondern erst vom 4. bis 26. April 2010 erneut. Weitere Abbrucharbeiten seien sodann vom 10. bis 26. Mai 2010 vorgenommen worden. Im Juni 2010 sei es zu keiner Beauftragung gekommen, sondern erstmals wieder vom 19. Juli bis 12. August 2010. Mit Unterbrechung sei es dann vom 6. bis 10. September 2010 zu einer erneuten Tätigkeit gekommen. Zu einer Zusammenarbeit sei es dann erst wieder im Januar 2011 gekommen. Es sei zutreffend, dass die Klägerin auf Anfrage des Beigeladenen zu 1) Vorgaben zur Rechnungsstellung gemacht habe, nachdem einzelne Rechnungen unbrauchbar und regelwidrig gewesen seien. Jeglicher Vortrag zu Äußerungen des Sohns des Geschäftsführers der Klägerin gegenüber dem Vermieter das Beigeladenen zu 1) seien grob unwahr und frei erfunden.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 16. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Dezember 2015 in der Fassung, die er durch heutiges Teilanerkenntnis erhalten hat, aufzuheben und festzustellen, dass der Beigeladene zu 1) aufgrund seiner Tätigkeit für die Klägerin in den bestimmten Zeiträumen nicht der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich hinsichtlich ihres Vortrags auf die Ausführungen im Bescheid und Widerspruchsbescheid.
Der Beigeladene zu 1) beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, dass er als Arbeitnehmer für die Klägerin tätig gewesen sei. Die Behauptungen der Klägerin seien unzutreffend und frei erfunden. Er habe weder eigene Mitarbeiter, noch eigene Arbeits- oder Betriebsmittel. Weder habe er ein eigenes Fahrzeug noch eigenes Werkzeug besessen. Er habe feste, von der Klägerin vorgegebene Arbeitszeiten gehabt und habe auf den jeweiligen Baustellen klare Anweisungen erhalten. Er sei gar nicht in der Lage gewesen, eigenverantwortlich Bauleistungen durchzuführen, da ihm hierfür die erforderlichen Kenntnisse und das notwendige Werkzeug gefehlt hätten. Er habe Stundenzettel führen müssen, die der Klägerin zur Kontrolle und Korrektur hätten vorgelegt werden müssen. Die Leistungszeiträume, die die Klägerin behaupte, seien unzutreffend. Er habe beispielsweise im Jahr 2009 durchgehend vom 25. Februar bis 29. Mai gearbeitet. Er sei fast ausschließlich für die Klägerin tätig gewesen. Lediglich kurzzeitig habe er für andere Firmen gearbeitet. Bezüglich des Unfalls am 18. März 2011 habe der Sohn des Geschäftsführers der Klägerin den Vermieter des Beigeladenen zu 1) angerufen und darum gebeten, im Krankenhaus anzugeben, der Unfall habe sich im Garten des Anwesens des Vermieters ereignet. Dies sei vom Vermieter abgelehnt worden.
Der Beigeladene zu 1) hat weitere Stundenzettel sowie Rechnungen vorgelegt, unter anderem Rechnungen für Ausführungszeiträume 6. Februar 2008.
Die Beigeladene zu 2) stellt keinen Antrag.
Das Gericht hat den Büroservice, der die Rechnungen erstellt hat, mit Schreiben vom 12. November 2020 um Auskünfte gebeten. Die Fragen sind durch K. am 13. Januar 2021 beantwortet worden. Der Beigeladene zu 1) sei Kunde des Büroservice gewesen. Soweit sie sich erinnere, sei das Büro mit der Rechnungserstellung beauftragt worden. Die Rechnungserstellung sei aufgrund mündlicher Vorgaben der Mandanten erfolgt. Die Termine hierzu seien in der Regel auf Polnisch durchgeführt worden. Als Mandant sei er als Selbstständiger in den Daten geführt gewesen.
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung am 8. November 2021 Beweis erhoben und hierzu E. (Sohn des Geschäftsführers der Klägerin), F. (Sohn des Geschäftsführers der Klägerin), G. (gleichzeitig mit dem Beigeladenen zu 1) für die Klägerin tätige Person) und H. (ehemaliger Vermieter des Beigeladenen zu 1)) als Zeugen vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des der Sitzungsniederschrift verwiesen
Das Gericht hat den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 8. November 2021 Möglichkeit zur Stellungnahme zur beabsichtigen endgültigen Streitwertfestsetzung i.H.v. 5.000,- € gegeben.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beigeladenen zu 2) im Termin zur mündlichen Verhandlung am 8. November 2021 entscheiden, da sie auf diese Möglichkeit in der Ladung hingewiesen wurde, vgl. § 110 Abs. 1 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Streitgegenständlich ist der Bescheid vom 16. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Dezember 2015 in der Fassung, die er durch das am 8. November 2021 angenommene Teilanerkenntnis erhalten hat, den die Klägerin mit einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage nach §§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1, 56 SGG angreift.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 16. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Dezember 2015 in der Fassung, die er durch das am 8. November 2021 angenommene Teilanerkenntnis erhalten hat, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Es ist nicht festzustellen, dass der Beigeladene zu 1) in den Zeiträumen 1. bis 27. September 2008, 7. bis 29. Mai 2009, 4. Januar bis 9. September 2010 und 10. Januar bis 18. März 2011 nicht der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
Der angegriffene Bescheid erging auf der Grundlage des § 7a Viertes Sozialgesetzbuch (SGB IV). Danach können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt. Über den Antrag entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund. Diese entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung vorliegt. Diese Entscheidung darf sich nicht darauf beschränken „eine abhängige Beschäftigung dem Grunde nach“ oder nur einzelne Elemente eines Versicherungstatbestandes zu prüfen (BSG Urt. v. 11.3.2009 – B 12 R 11/07 R). Es ist daher zunächst zu prüfen, ob die Tätigkeit als abhängige Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV zu betrachten ist und ob für die Beschäftigung Versicherungspflicht unterliegt bzw. ob ein Tatbestand der Versicherungsfreiheit einschlägig ist.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen grundsätzlich in der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht (§ 1 S. 1 Nr. 1 Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI), § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V), § 20 Abs. 1 Nr. 1 Elftes Sozialgesetzbuch (SGB XI), § 25 Abs. 1 Drittes Sozialgesetzbuch (SGB III)). Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Eine Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Ausgangspunkt für die Beurteilung ist demnach zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (st. Rspr., vgl. BSG Urt. v. 24.1.2007 – B 12 KR 31/06 R; Urt. v. 29.08.2012 – B 12 R 25/10 R m.w.N.).
Mangels schriftlicher Verträge zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) waren vorliegend lediglich die tatsächlich Umstände heranzuziehen, wie sie sich auf der Grundlage der schriftlichen Auskünfte, der Angaben der Beteiligten und nach der Vernehmung der Zeugen in der mündlichen Verhandlung am 8. November 2021 ergaben.
Danach steht für das Gericht fest, dass der Beigeladene zu 1) auf Baustellen für die Klägerin tätig war und dort Hilfs- und Zuarbeiten wie bspw. Mörtelanmischen, Steine anreichen, sowie Aufräumarbeiten (Schutttransport) wahrnahm. Die jeweilige Aufgaben waren nicht im vornherein durch Einzelaufträge vor Auftragsannahme durch den Beigeladenen zu 1) festgelegt. Vielmehr wurde zwischen dem Beigeladenen zu 1) und der Klägerin, zumeist vertreten durch den Geschäftsführer sowie durch seine Söhne, vereinbart, dass der Beigeladene zu 1) seine Zeit allgemein für jegliche Tätigkeiten zur Verfügung stellte. Auf den Baustellen erfolgten sodann Einzelanweisungen der Söhne des Geschäftsführers der Klägerin, die dort selbst Arbeiten ausführten. Teilweise wechselte der Beigeladene zu 1) mit den Mitarbeitern der Klägerin die Baustellen während eines Arbeitstages. Der Beigeladene zu 1) erschien nach außen zudem gegenüber den Endkunden der Klägerin nicht als selbständiger Werkerbringer, sondern vielmehr als Mitarbeiter der Klägerin. Denn er arbeitete mit den Söhnen des Geschäftsführers der Klägerin Hand in Hand. Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) erfolgte in den noch maßgeblichen Zeiträumen täglich regelmäßig, ausweislich der Rechnungen zudem an regelmäßigen Zeiten zwischen 7:30 und 16:30 Uhr, die durch die Klägerin vorgegeben waren und deren Einhaltung erwartet wurde. Die aufgewandten Stunden des Beigeladenen zu 1) wurden nicht durch diesen, sondern durch die Mitarbeiter der Klägerin dokumentiert und kontrolliert und dienten sodann der Rechnungserstellung. Hierzu gab die Klägerin den Inhalt vor, welcher sodann von dem Dienstleister, den der Beigeladene zu 1) beauftragt hatte, umgesetzt wurde. Der Beigeladene zu 1) war bereits mangels ausreichender Deutschkenntnisse grundsätzlich nicht in der Lage, ein eigenes Gewerbe im Sinne einer Auftragsbewerbung und –annahme zu führen, vielmehr war er u.a. bei der Rechnungserstellung absolut abhängig von der Klägerin. Der Beigeladene zu 1) brachte bei seiner Tätigkeit kein externes Fachwissen ein, sondern rein seine Arbeitskraft und Zeit. Eigenes Werkzeug über einfache Gegenstände wie Hammer und Kelle hinaus besaß er nicht, sondern verwendete kostenlos die Werkzeuge und Materialien der Klägerin. Der Beigeladene zu 1) besaß keinerlei Infrastruktur, um ein eigenständiges Gewerbe zu führen. Er war noch nicht einmal im Besitz eines PC, auch einen PKW oder einen Führerschein besaß er nicht. Er bewohnte lediglich eine private Wohnung, wobei er zur Teilfinanzierung der Miete zusätzlich den Garten seines Vermieters pflegte und die Straße säuberte, wofür er ein geringfügiges Entgelt erhielt. Aufgrund des mit der Klägerin vereinbarten Stundenlohns war es dem Beigeladenen zu 1) zudem nicht möglich, durch effektiveren Einsatz seiner Arbeitskraft sein Entgelt effektiv zu steigern, eine höhere Vergütung war für ihn nicht erreichbar ohne zusätzliche Arbeitszeit. Die Vergütung stellt sich ausweislich der Rechnungen zudem als regelmäßig dar und stellte unter Heranziehung der Einkommenssteuerbescheide des Beigeladenen zu 1) für die maßgeblichen Jahre die absolut wesentliche Einkommensquelle dar. Nach dem Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2008 hatte der Beigeladene zu 1) Einkünfte i.H.v. 12.350,- €, ausweislich der Rechnungen für die Klägerin erzielte er dort Einkünfte i.H.v. 12.157 €. Im Jahr 2009 wurden der Versteuerung 7.948,- € zugrunde gelegt, mit einer Rechnung machte der Beigeladene zu 1) gegenüber der Klägerin 5.500,- € geltend. Im Jahr 2010 wurden abschließend Einkünfte i.H.v. 16.724,20 € zugrunde gelegt, mit Rechnungen machte der Beigeladene zu 1) gegenüber der Klägerin 13.085,- € geltend. In diesem Jahr war der Beigeladene zu 1) für drei weitere Auftraggeber tätig. Diese wenigen weiteren Aufträge waren demgegenüber im Hinblick auf den zeitlichen Umfang und das erzielte Einkommen absolut nachrangig. Der Beigeladene zu 1) hatte zudem keine eigenen Mitarbeiter und hat solche auch für Tätigkeiten der Klägerin zu keinem Zeitpunkt eingesetzt. Einen Hausmeisterservice über die Tätigkeit für seinen Vermieter hinaus hat er auch nicht betrieben, Tätigkeiten für Möbelspediteure sind in den maßgeblichen Zeiträumen nicht ausgeübt worden.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Angaben der Klägerin sowie des Beigeladenen zu 1), sowie den glaubhaften Aussagen der Zeugen E. und F., sowie des Zeugen G. und des ehemaligen Vermieters H. in der mündlichen Verhandlung am 8. November 2021.
Die Söhne des Geschäftsführers der Klägerin haben anschaulich die Situation auf den Baustellen geschildet. Der Zeuge E. hat hierbei ausgeführt, dass und wie er mit dem Beigeladenen Hand in Hand zusammengearbeitet hat. Er hat ihn einen „Kollegen“ genannt. Der Beigeladenen zu 1) war nach seinen Angaben als Aushilfe auf den Baustellen tätig, indem er Zuarbeiten (Steiner zum Mauern anreichen; Mörtelanmischen) übernahm. Der Zeuge E. hat zudem von während des Tages wechselnden Aufgaben berichtet. Der Zeuge hat zudem die einfachen Deutschkenntnisse des Beigeladenen zu 1) bestätigt, zudem, dass er bei der Rechnungserstellung geholfen habe. Diese Angaben hat der weitere Zeuge F. bestätigt, wobei er zusätzlich angab, dass der Beigeladene zu 1) Arbeitszeiten einzuhalten hatte. Die Aussagen der Zeugen sind hierbei, da sie die Söhne des Geschäftsführers der Klägerin sind, als außerordentlich glaubhaft einzustufen. Sie stimmen miteinander überein und widersprechen sich nicht. Erinnerungslücken oder Unsicherheiten bzgl. Erinnerungen haben die Zeugen offen angegeben. Hierbei bestätigen sie zudem die Angaben des Beigeladenen zu 1). Zugleich zeigen sie, dass die Angaben der Klägerin im Widerspruchsverfahren offensichtlich nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprachen. Die Zeugen sind zudem glaubwürdig. Grundsätzlich dem Lager der Klägerin als Söhne deren Geschäftsführers zuzurechnen, hat sich aus den Aussagen keine Belastungstendenz gegenüber dem Beigeladenen zu 1) und keine Begünstigungstendenz gegenüber der Klägerin gezeigt.
Der Zeuge G. hat geschildert, wie er und der Beigeladene zu 1) auf den Baustellen für die Klägerin gemeinsam Arbeiten, bspw. Maurerarbeiten durch Aufteilung einzelner Arbeitsschritte (Anreichen der Steine, Aufsetzen der Steine) erledigt haben. Er hat ebenso wie der Vermieter H. bestätigt, dass der Beigeladene zu 1) keinen Führerschein besaß und auf öffentliche Verkehrsmittel oder die Mitnahme durch die Mitarbeiter der Klägerin angewiesen war. Ebenso wie die Söhne des Geschäftsführers konnte er sich an keinen Einsatz von Mitarbeitern des Beigeladenen zu 1) auf den Baustellen erinnern. Er hat nachdrücklich geschildert, dass der Geschäftsführer der Klägerin dem Beigeladenen zu 1) auf den jeweiligen Baustellen Anweisungen zu Aufgaben und Ausführung gegeben hat. Die Aussage des Zeugen G. ist für das Gericht außerordentlich glaubhaft, da er selbst weiterhin in einem Arbeitsverhältnis mit der Klägerin steht und das Gericht die Gefahr sieht, dass der Zeuge durch seine Aussage damit seinem Arbeitgeber schadet, woraus sich u.U. persönliche Konsequenzen ergeben könnten. Zugleich hat das Gericht einbezogen, dass der Zeuge weiterhin Kontakt mit dem Beigeladenen zu 1) hat, sieht jedoch keinen Grund, weshalb der Zeuge unwahre Angaben für den Beigeladenen zu 1) machen sollte. Vielmehr besteht aufgrund des bestehenden Arbeitsverhältnisses die Besorgnis, dass der Zeuge im Sinne seiner Arbeitgeberin aussagt.
Die mangelnden Deutschkenntnisse, sowie, dass der Beigeladene zu 1) weder einen Führerschein, noch einen PKW oder ein eigenes eingerichtetes Gewerbe mit Infrastrukur hatte, bestätigte zuletzt der Zeuge H., der ehemalige Vermieter des Beigeladenen zu 1).
Zudem konnte sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung am 8. November 2021 einen eigenständigen Eindruck der Deutschkenntnisse des Beigeladenen zu 1) machen. Dieser benötigte eine Dolmetscherin, um der mündlichen Verhandlung folgen und zugleich Angaben machen zu können. Die regelmäßigen Arbeitszeiten sowie der regelmäßige Verdienst des Beigeladenen zu 1) ergaben sich zuletzt aus den vorliegenden Rechnungen und Stundenaufzeichnungen in der Akte.
Das Gericht ist aufgrund dieses Sachverhalts überzeugt, dass der Beigeladene zu 1) von der Klägerin während der Tätigkeitszeiträume persönlich abhängig war. Er war weisungsabhängig und in den Betrieb der Klägerin eingegliedert. Dabei ist unter Betrieb die organisatorische Einheit zu verstehen, innerhalb derer mit Hilfe sächlicher oder sonstiger Mittel ein bestimmter arbeitstechnischer Zweck fortgesetzt verfolgt wird. Eine Eingliederung liegt unter anderem dann vor, wenn die Person mit Betriebsmitteln und in Räumen des Auftraggebers arbeitet und sie mit Personal des Auftraggebers zusammenarbeitet (Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 2. Aufl. 2019, § 25 SGB III, Rn. 21). Zu berücksichtigen ist, dass eine tatsächlich bestehende Eingliederung in den Betrieb des Dienstherrn nicht deshalb in ihrer Bedeutung zurücktritt, weil sie (auch) in der Eigenart der zu erbringenden Leistung begründet ist (BSG, Urteil vom 11.03.2009, B 12 LR 21/07 R; Hessisches LSG, Urteil vom 13.09.2018, L 1 KR 481/17: Vertreterin einer niedergelassenen HNO-Ärztin). Der Beigeladene zu 1) erhielt von der Klägerin vertreten durch den Geschäftsführer, sowie dessen Söhne, auf den Baustellen Einzelanweisungen. Dies war auch nötig, da keine konkreten Aufträge mit bestimmtem Leistungsumfang vorab vereinbart worden waren, sondern lediglich das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft und Zeit des Beigeladenen zu 1) auf Baustellen von Endkunden der Klägerin. Gegenüber den Endkunden war eine vermeintliche Selbständigkeit des Beigeladenen zu 1) aufgrund des gemeinsamen Arbeitens Hand in Hand nicht erkennbar, der Beigeladene zu 1) erschien vielmehr nach außen als Glied der Arbeitskette der Klägerin. Eigenes wirtschaftliches Unternehmerrisiko ist über das Risiko, eine erneute Beschäftigung zu erhalten, nicht ersichtlich. Wesentliches Kriterium für ein Unternehmerrisiko ist, ob eigenes Kapital auch unter Gefahr eines Verlustes eingesetzt wird, so dass der Erfolg des Einsatzes der Mittel ungewiss ist (BSG Urt. v. 28.5.2008 – B 12 KR 13/07). Der Beigeladene zu 1) hatte bis auf seiner Kleidung und einfache, im Gesamtpreis niedrig zu beurteilende Werkzeuge (Hammer, Kelle) keinerlei Materialien, die er mit der Gefahr des finanziellen Verlustes einsetzte. Die Verwendung der Materialien der Klägerin war für ihn zudem kostenlos.
Die Indizien für eine selbständige Tätigkeit, die Anmeldung eines Gewerbes sowie die steuerliche Verwertung der Einkünfte, können demgegenüber nicht überwiegen, da diesbezüglich keine Beurteilung der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit durch die jeweils zuständigen Stellen vorgenommen wird. Als weiteres Indiz kommt der Wille der Vertragspartner, eine selbständige Tätigkeit anzunehmen, hinzu, dass jedoch ebenfalls gegenüber den wesentlichen und schwerwiegenden Indizien für eine abhängige Beschäftigung zurücksteht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. §§ 154, 155 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Weder die Klägerin noch die Beklagte gehören zum Personenkreis des § 183 SGG, sodass eine gerichtskostenpflichtige Streitsache vorliegt. Es war eine Quote im Hinblick auf das angenommene Teilanerkenntnis sowie das Unterliegen der Klägerin im Übrigen zu bilden, dass die Kammer mit 1:3 bewertet. Die Kosten i.H.v. ¼ waren danach der Beklagten aufzuerlegen. Dies ergibt sich e contrario aus § 156 VwGO, wonach dem Kläger nur dann die Prozesskosten zur Last fallen, wenn der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt. Dies ist vorliegend nicht gegeben. Die Kostentragung der Klägerin wegen Unterliegens i.H.v. ¾ ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kostentragung der Klägerin bezüglich ¾ der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1) ergibt sich aus Billigkeitsgründen nach § 162 Abs. 3 VwGO, da sich dieser durch seine Antragstellung einem Kostenrisiko nach § 155 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat und mit diesem Antrag sodann teilweise, bezüglich der nach Teilanerkenntnis noch betroffenen Zeiten, obsiegt hat. Von einer Kostentragung der Klägerin hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) sieht das Gericht hingegen aus Billigkeitsgründen nach § 162 Abs. 3 VwGO, da diese mangels Antragsstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt war, vgl. § 155 Abs. 3 S. 1 VwGO. Eine wesentliche Förderung des Verfahrens kann die Kammer darüber hinaus nicht erkennen.
Das zulässige Rechtsmittel der Berufung folgt aus §§ 143 ff. SGG.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2 S. 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz. Mangels Anhaltspunkten des Klageinteresses ist der Auffangstreitwert zugrunde zu legen (vgl. LSG Hessen v. 6.9.2019 – L 1 BA 21/19 B).