S 12 AS 1821/22

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 12 AS 1821/22
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AS 1431/23
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

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Sozialgericht Düsseldorf

 

 

Az.: S 12 AS 1821/22

 

 

 

Verkündet am: 02.10.2023

 

Im Namen des Volkes

 

Urteil

 

In dem Rechtsstreit

 


Klägerin

Proz.-Bev.:
 

gegen


Beklagter

 

 

hat die 12. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 02.10.2023 durch den Vorsitzenden, den Richter ……, sowie den ehrenamtlichen Richter …… und den ehrenamtlichen Richter …… für Recht erkannt: 

 

 

Die Klage wird abgewiesen.

 

Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:

Die Klägerin begehrt eine Entscheidung des Beklagten über ihren Widerspruch vom 20.10.2020 gegen den Ablehnungsbescheid vom 23.09.2020.

 

Die Klägerin war zunächst in einer Aufnahmeeinrichtung in …… untergebracht. Für den Aufenthalt dort erhielt die Klägerin eine Kostenrechnung.

 

Unter dem 25.03.2020 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Übernahme der ihr in Rechnung gestellten Kosten.

 

Mit Bescheid vom 23.09.2020 lehnte der Beklagte die Kostenübernahme ab.

 

Die Klägerin widersprach mit anwaltlichem Schreiben vom 20.10.2020.

 

Mit als Widerspruchsbescheid vom 10.12.2020 bezeichnetem Schreiben wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Das Schreiben enthielt links oben auf der ersten Seite das Wort „Entwurf“. Dieses Schreiben stellte der Beklagte dem Klägerbevollmächtigten über den elektronischen Rechtsverkehr zu. Der Beklagte speicherte in der Verwaltungsakte eine Eingangsbestätigung und ein Beiblatt ab. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Dokumente Bezug genommen.

 

Dagegen erhob die Klägerin Klage. Das Klageverfahren wurde unter dem Aktenzeichen S 43 AS 811/22 in der 43. Kammer geführt. Die Klägerin begehrte die Übernahme der ihr in Rechnung gestellten Kosten für die Inanspruchnahme einer staatlichen Einrichtung in dem Zeitraum Juli 2017 bis Dezember 2018 unter Aufhebung des Bescheides vom 23.09.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2020. Die Klägerin nahm die Klage zurück.

 

Am 06.09.2022 hat die Klägerin eine Untätigkeitsklage erhoben. Dieses Verfahren ist zunächst fälschlich als Direktzuweisung unter dem Aktenzeichen S 43 AS 1697/22 in der 43. Kammer geführt worden und sodann über die Pool-Liste der 12. Kammer zugewiesen worden. Seitdem wird das Verfahren unter dem Aktenzeichen S 12 AS 1821/22 geführt.

 

Die Klägerin trägt nunmehr vor, der Beklagte habe über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 23.09.2020 nicht entschieden. Zwar habe der Beklagte einen Entwurf für einen Widerspruchsbescheid am 10.12.2020 versendet. Hierbei handele es sich aber nicht um einen Verwaltungsakt. Die Maßnahme sei nicht auf eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet. Es könne sein, dass die Bezeichnung „Entwurf“ versehentlich nicht vor dem Versenden von dem Beklagten entfernt worden sei. Ebenso gut könne es aber auch sein, dass versehentlich ein unfertiger Entwurf unbeabsichtigt versandt worden sei. Durch nachträgliche Erklärungen des Beklagten könne ein solcher Entwurf nicht die Wirkung des Verwaltungsakts erlangen, da dessen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Bekanntgabe vorliegen müssen, was hier nicht der Fall sei. Die Klage in dem Verfahren S 43 AS 811/22 sei versehentlich aufgrund einer Namensverwechslung zurückgenommen worden.

 

Die Klägerin beantragt,

 

den Beklagten zu verurteilen, den Widerspruch der Klägerin vom 20.10.2020 zu bescheiden.

 

Der Beklagte beantragt,

           

            die Klage abzuweisen.

 

Der Beklagte ist der Auffassung, der Widerspruch vom 20.10.2020 sei bereits beschieden. Die Kennzeichnung als Entwurf sei unschädlich. Aus dem Gesamtzusammenhang ergebe sich, dass sich die Klägerin nicht auf eine Untätigkeit des Beklagten berufen könne. Aus dem Beiblatt in der Verwaltungsakte folge, dass der Widerspruchsbescheid signiert worden und willentlich in den Rechtsverkehr gelangt sei.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die elektronisch geführte Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unzulässig.

 

Nach § 88 Abs. 2 i.V.m Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist eine Untätigkeitsklage zulässig, wenn über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden worden ist, wobei als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.

 

Bei der Klage nach § 88 Abs. 2 SGG muss der Kläger zunächst Widerspruch eingelegt haben. Das ist der Fall. Streitgegenständlich ist die Frage, ob der Beklagte den Widerspruch der Klägerin vom 20.10.2020 beschieden hat.

 

Es liegt bereits eine abschließende Entscheidung über das Widerspruchsverfahren vor.

 

Die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage setzt voraus, dass der Kläger nicht beschieden ist, die Behörde also keine abschließende Entscheidung zur Hauptsache getroffen hat (Bundessozialgericht, B 8 SO 11/09 R, juris, Rn. 14; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl., Rn. 4). Vorläufige Entscheidungen oder Zwischenbescheide sind nicht abschließend und führen nicht zur Unzulässigkeit der Untätigkeitsklage (Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl., Rn. 4).

 

Die abschließende Verwaltungsentscheidung liegt in dem Widerspruchsbescheid vom 10.12.2020. Darin wird der Widerspruch vom 20.10.2020 gegen den Bescheid vom 23.09.2020 insgesamt als unbegründet zurückgewiesen. Das Widerspruchsverfahren ist damit beendet.

 

Bei dem Widerspruchsbescheid handelt es sich um einen Verwaltungsakt gem. § 31 SGB X. Es liegt ein Regelungscharakter vor.

 

Ein Verwaltungsakt trifft eine Regelung, wenn er darauf gerichtet ist, eine Rechtsfolge zu setzen. Er muss ein subjektives Recht begründen oder beseitigen oder eine Pflicht begründen. Der Verwaltungsakt muss erkennen lassen, dass eine endgültige Regelung getroffen wird und welchen Inhalt sie hat. Eine Regelung setzt voraus, dass die Behörde auch den Willen hat, verbindlich festzulegen, was für den Einzelnen rechtens sein soll. Dies kennzeichnet den Verwaltungsakt als verwaltungsrechtliche Willenserklärung (Engelmann in Schütze, SGB X, 9. Aufl., § 31, Rn. 40).

Ob eine Regelung vorliegt, ist in Zweifelsfällen eine Frage der Auslegung. Hierbei ist nicht auf den inneren, sondern auf den erklärten Willen der Behörde abzustellen, wobei es auf den objektiven Sinngehalt der Erklärung ankommt, d.h. darauf, wie der Empfänger die Erklärung bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalles objektiv verstehen musste. Maßgeblich ist der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der in Kenntnis der tatsächlichen Zusammenhänge den wirklichen Willen der Behörde erkennen kann, nicht die Erklärung im buchstäblichen Sinne des Ausdrucks. Nicht verlangt werden kann für sich genommen vom Erklärungsadressaten, dass er die Erklärung in die Richtung einer rechtmäßigen Entscheidung deutet, wenn es hierfür im Übrigen nach den üblichen Grundsätzen keine ausreichenden Anhaltspunkte gibt. Grundsätzlich ist hierbei auf den Gesamtrahmen der behördlichen Erklärung abzustellen, mithin auch auf die äußere Form der Maßnahme wie etwa das Anfügen einer Rechtsbehelfsbelehrung oder die Bezeichnung als „Bescheid“. Auf die Stellung der Erklärung innerhalb des Behördenschreibens kommt es nicht entscheidend an; so kann die Regelung auch an anderen Stellen zum Ausdruck kommen oder sich sogar erst aus dem Gesamtzusammenhang des Schreibens ergeben (Engelmann in Schütze, SGB X, 9. Aufl., § 31, Rn. 42f.; Luthe in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 31 SGB X, Rn. 56 (Stand: 07.10.2021)). Verbleibende Zweifel gehen in Bezug auf behördliche Willenserklärungen zu Lasten der Behörde.

 

Die Voraussetzungen liegen vor. Davon geht die Kammer aus aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens, § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG.

 

In Auslegung des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2020 sprechen zwar Aspekte gegen das Vorliegen einer Regelung. Diese greifen in der Gesamtwürdigung allerdings nicht durch.

 

Im Vergleich mit anderen Widerspruchsbescheiden des Beklagten fällt auf, dass normalerweise links oben keine groß geschriebene Kennzeichnung als „Entwurf“ angebracht ist. Der vorliegende Fehler trägt nicht dazu bei, dass die Klägerin den Widerspruchsbescheid als Regelung verstehen konnte. Mit Entwurf wird in der Regel ein unfertiger Zustand bezeichnet. In Kombination mit weiteren Elementen, kann ein Empfänger davon ausgehen, dass eine Regelung zunächst noch in Planung ist. Das ist im vorliegenden Einzelfall nicht gegeben. Denn es liegen Anhaltspunkte für einen Regelungswillen vor.

 

Zunächst hat der Beklagte im Verfahren S 43 AS 811/22 zum Ausdruck gebracht, dass der Widerspruchsbescheid eine Regelung enthalten soll. Denn bei dem Verfahren S 43 AS 811/22 war der Widerspruchsbescheid in materieller Hinsicht angefochten worden. Dagegen hat sich der Beklagte verteidigt. Auch die Klägerseite hat materiell vorgebracht, warum nach ihrer Auffassung der Widerspruchsbescheid rechtswidrig sein soll. In der dortigen Klageschrift hat sich die Klägerseite darauf bezogen, dass der Widerspruchsbescheid zwar als Entwurf gekennzeichnet sei, jedoch bekannt gegeben und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sei. Daher handele es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler.

 

Vor dem Hintergrund, dass die Klägerseite mitteilt, die Klage im Verfahren S 43 AS 811/22 sei versehentlich zurückgenommen worden, ist auch nicht von einer Untätigkeit auszugehen. Sinn und Zweck des § 88 SGG ist, dass Bürgerinnen und Bürger zu der beantragten Verwaltungsentscheidung kommen. Dies dient der Rechtssicherheit und der Möglichkeit, gegen eine Verwaltungsentscheidung gerichtlich vorzugehen (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG)). Die Vorschrift soll einem Rechtssuchenden allerdings keine weitere Möglichkeit zur materiellen Klageerhebung ermöglichen, um einen Fehler in einem vergangenen Klageverfahren zu heilen.  Die Kammer konnte sich insofern auch unter dem Eindruck der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugen, dass ein objektiver Dritter aufgrund des Vorgenannten von dem Nichterlass des Widerspruchsbescheides, mithin der Untätigkeit des Beklagten ausgehen konnte.

 

Der Widerspruchsbescheid hat den Bevollmächtigten auch in signierter Form erreicht. Der Widerspruchsbescheid ist durch die Widerspruchssachbearbeiterin am 10.12.2020 um 07:41:51 Uhr gültig signiert worden. Dies ergibt sich aus dem Beiblatt zu dem Widerspruchsbescheid (Bl 344b der Verwaltungsakte). Die Verwaltungsakte enthält zudem eine Eingangsbestätigung vom 10.12.2020, wonach der Widerspruchsbescheid an den Bevollmächtigten übersandt worden ist. Unter Dokumententyp (Name) wird „Bescheid“, unter TypBa wird „BESCHEID“ angegeben. Daraus folgt, dass für den Bevollmächtigten über sein System erkennbar war, dass der Beklagte eine Rechtsfolge setzen wollte. Denn es gibt keinen Grund dafür, warum der Beklagte einen Entwurf signieren und im Dokument als Bescheid bezeichnen würde, wenn er nicht mit Regelungswirkung in den Rechtsverkehr gelangen sollte.

 

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Kammer hat bei dem ihr zustehenden Ermessen hinsichtlich der Kosten davon abgesehen, dem Beklagten wegen der fehlerhaften Kennzeichnung teilweise die außergerichtlichen Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Denn die Klägerin hätte dieses Verfahren vermeiden können, indem sie das erste Verfahren S 43 AS 1697/22 nicht zurückgenommen oder ggf. umgestellt hätte.

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.

 

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim

 

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen

 

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

 

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem

 

Sozialgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf

 

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

 

Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

 

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

 

- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder

 

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

 

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.

 

Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.

 

Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Düsseldorf schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.

 

Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.

 

Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.

 

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches _  Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).

 

 

Rechtskraft
Aus
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