L 9 AS 2509/23

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 1054/22
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 2509/23
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 7. August 2023 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.



Tatbestand

Zwischen den Beteiligten sind Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) streitig.

Die 1981 geborene Klägerin zu 1 und der 1954 geborene Bevollmächtigte der Klägerinnen und des Klägers (künftig: Bevollmächtigter) sind verheiratet und die Eltern der mit ihnen zusammenlebenden, 2006 geborenen Klägerin zu 2, 2009 geborenen Klägers zu 4 und der 2014 geborenen Klägerin zu 3. Die Klägerinnen und der Kläger stehen seit langem beim Beklagten im Grundsicherungsleistungsbezug nach dem SGB II. Der Bevollmächtigte ist als Bezieher einer Altersrente für Schwerbehinderte nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft.

Die Klägerin zu 1 nahm in der Zeit vom 11.09.2019 bis 28.07.2021 an einer Maßnahme zur Weiterbildung als Erzieherin teil. Ausweislich der zwischen ihr und dem Beklagten geschlossenen Eingliederungsvereinbarung förderte der Beklagte diese Teilnahme. So hieß es in Ziffer 4.: „Unterstützung durch das Jobcenter: Zur Unterstützung Ihrer beruflichen Weiterbildung fördert das Jobcenter Ihre Teilnahme an der von Ihnen ausgewählten Maßnahme Staatlich anerkannte Erzieherin 624/152/19 beim Träger R1 gGmbH, K1-anlage,  in H1 für die Zeit vom 11.09.2019 bis 28.07.2021. Mit der Teilnahme an dieser Maßnahme soll Ihr Weiterbildungsziel Erzieherin gefördert werden. Das Jobcenter übernimmt die notwendigen und angemessenen Fahrkosten und Kinderbetreuungskosten, die Ihnen durch die Teilnahme an der Maßnahme zusätzlich entstehen.“

Mit Bescheiden vom 26.01.2021 bewilligte der Beklagte den Klägerinnen zu 2 und 3 und dem Kläger zu 4 jeweils Leistungen zur Bildung und Teilhabe, u.a. als Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben nach § 28 Abs. 7 SGB II jeweils in Höhe von monatlich 15,00 Euro für die Zeit vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2021. Zur Leistungsauszahlung führte er aus, diese erfolge nach Vorlage der Rechnung.

Mit ihrem Weiterbewilligungsantrag vom 07.01.2022 beantragten die Kläger ausweislich des Begleitschreibens neben Leistungen zur Lebensunterhaltssicherung und der Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) u.a. auch die Übernahme der Kosten der Nachmittagsbetreuung für die Klägerin zu 3 in Höhe von monatlich 58,00 Euro. Mit vorläufigem Bewilligungsbescheid vom 17.01.2022 bewilligte der Beklagte ihnen für die Zeit vom 01.03.2022 bis 31.08.2022 vorläufig Grundsicherungsleistungen in Höhe von insgesamt 668,60 Euro.

Mit Bescheiden vom 26.01.2022 bewilligte der Beklagte den Klägerinnen zu 2 und 3 und dem Kläger zu 4 jeweils Leistungen zur Bildung und Teilhabe, u.a. für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in Höhe von monatlich 15,00 Euro für die Zeit vom 01.03.2022 bis zum 31.08.2022. Die Bewilligung erfolgte wie auch im Bewilligungsbescheid vom 17.01.2022 vorläufig.

Zur Begründung ihres gegen den Weiterbewilligungsbescheid vom 17.01.2022 am 01.02.2022 erhobenen Widerspruchs führten die Kläger u.a. aus, die Nachmittagsbetreuungskosten in Höhe von monatlich 58,00 Euro und eventuell das Schulgeld seien zu berücksichtigen. Die Klägerin zu 1 sei tagsüber berufsbedingt abwesend. Die Klägerin zu 3 habe ein Anrecht auf Betreuung in der Grundschule. Dies sei auch für die Sprachförderung wichtig.

Mit Schreiben vom 14.02.2022 teilte der Beklagte den Klägern mit, für das Jahr 2021 noch keine Leistungen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben abgerechnet zu haben, weshalb für die Klägerinnen zu 2 und 3 und den Kläger zu 4 noch je 180,00 Euro Teilhabeleistungen zur Verfügung stünden.

Mit Schreiben vom 02.03.2022, das mit „Leistungen für Bildung und Teilhabe“ überschrieben war, legten die Kläger eine Bescheinigung der Kosten für die russische Sprachschule für das Jahr 2021 in Höhe von 736,00 Euro vor und teilten mit, die Kosten für den Sportverein beliefen sich für das Jahr 2021 auf 540,00 Euro. Zudem erklärten sie, die monatlichen Betreuungskosten für die Klägerin zu 3 beliefen sich auf 58,00 Euro und die Kosten für die Sprachschule betrügen monatlich 85,00 Euro.

Mit Widerspruchsbescheid vom 08.03.2022 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 17.01.2022 zurück. Zur Begründung führte er u.a. aus, hinsichtlich der Betreuungskosten für die Klägerin zu 3 hätten die Kläger trotz Aufforderung nicht belegt, dass diese im Rahmen des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII) nicht übernommen würden. Auch handele es sich nicht um mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben (§ 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II), denn schließlich gebe es einen Vater, der zur Betreuung des Kindes in der Lage sei. Die deswegen zum Sozialgericht (SG) Mannheim erhobene Klage wurde durch Gerichtsbescheid vom 12.06.2022 abgewiesen.

Mit Bescheid vom 31.03.2022 lehnte der Beklagte den Antrag vom 02.03.2022 „auf Leistungen für Bildung und Teilhabe für Betreuungskosten“ für die Klägerin zu 3 und für die Sprachschulkosten für die Klägerinnen zu 2 und 3 und den Kläger zu 4 ab. Bei den beantragten Leistungen handele es sich nicht um Bedarfe für Bildung und Teilhabe.

Zur Begründung ihres hiergegen erhobenen Widerspruchs vom 20.04.2022 führten die Kläger im Wesentlichen aus, die Betreuungskosten seien in der Eingliederungsvereinbarung zugesagt. Auch sehe das Gesetz die Kostenübernahme vor. Ebenso seien die Kosten für sprachlichen Unterricht an einer Sprachschule im Rahmen von Bildung und Teilhabe zu übernehmen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23.05.2022 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Betreuungskosten seien nicht Gegenstand der Bedarfe für Bildung und Teilhabe. Soweit mit der Eingliederungsvereinbarung vom 09.09.2019 der Klägerin zu 1 eine Übernahme der notwendigen Kinderbetreuungskosten während der Teilnahme an einer Maßnahme zugesagt worden sei, führe dies nicht zu einem Anspruch in der Zeit vom 01.03.2022 bis zum 31.08.2022, nachdem die Klägerin zu 1
die Maßnahme am 28.07.2021 beendet habe. Ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II liege mangels Unabweisbarkeit offensichtlich nicht vor, da die Betreuungskosten vom SGB VIII-Träger übernommen werden könnten. Auch die mit Schreiben vom 02.03.2022 beantragte Übernahme der für das Jahr 2021 entstandenen, sowie fortlaufend anfallenden Kosten der Sprachkurse sei zu Recht abgelehnt worden. Sprachkurse oder Ähnliches dienten bereits begrifflich nicht der „Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft“, da sie dem individuellen Wissenserwerb und nicht der mit den Leistungen bezweckten Integration in Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen dienten. Sie seien daher bereits dem Grunde nach nicht im Rahmen von § 28 Abs. 7 SGB II zu übernehmen.

Deswegen haben die Kläger am 30.05.2022 Klage zum SG Mannheim erhoben, mit der sie die Bewilligung der begehrten Leistungen weiterverfolgen. Unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens haben sie ergänzend ausgeführt, wenn die Eingliederungsvereinbarung nicht die tatsächliche Dauer der Ausbildung umfasse, dürfte sie nichtig sein. Der Bevollmächtigte sei nicht in der Lage, die Betreuung der Klägerin zu 3 zu übernehmen. Zur weiteren Begründung haben sie eine Schulbescheinigung für die Klägerin zu 3 mit folgendem Inhalt vorgelegt:
Im Rahmen des Konzeptes einer gebundenen Ganztagsschule sind die Kinder verpflichtet bis mindestens um 15.30 Uhr an der Schule zu bleiben und einen Tag „lang" zu nutzen. Am diesem „langen Tag" ist das Schulende dann um 16.45 Uhr. In der Verknüpfung von Leben und Lernen an der Schule finden im schulischen Nachmittagsbereich eine hausaufgabenersetzende Zeit sowie vielfältige Freizeitangebote statt. Der Nachmittagsbereich zwischen 12.45 Uhr und 15.30 Uhr plus dem mindestens einem langen Tag bis 16.45 Uhr muss von der Konzeption her wie beschrieben genutzt werden.“ Mit Schriftsatz vom 20.03.2023 hat der Bevollmächtigte zudem ausgeführt, es gehe in dem vorliegenden Rechtsstreit auch um die Übernahme der Schulgebühren für die Klägerin zu 2.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, es gebe in H1 drei öffentliche Ganztagsgrundschulen, die eine Ganztagsbetreuung ohne zusätzliche Kosten anböten. Daneben hätten alle 15 weiteren öffentlichen Grundschulen in H1 ein kostenpflichtiges ergänzendes Ganztagsbetreuungsangebot, dessen Kosten für einkommensschwache Familien auf Antrag und Nachweis von der Stadt übernommen würden. Wenn klägerseitig einer privaten Grundschule der Vorzug gegeben werde, dann seien auch die daraus resultierenden Nachteile in Kauf zu nehmen.

Mit Gerichtsbescheid vom 07.08.2023 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei, soweit sie die Kostenübernahme für die Nachmittagsbetreuung für das Jahr 2022 betreffe, unzulässig, weil die Ablehnung für das Jahr 2022 bereits durch Gerichtsbescheid vom 13.06.2022 (S 12 AS 341/22) und die Berufungszurückweisung mit Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 16.12.2022 (L 12 AS 1890/22) bestätigt worden sei. Die erneute Klage erweise sich insoweit bereits als unzulässig wegen anderweitiger rechtskräftiger Entscheidung bzw. anderweitiger Rechtshängigkeit, sofern - wie von den Klägern vorgetragen - insoweit noch ein Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht anhängig sei. Gehe man davon aus, dass der Beklagte mit den jetzt angefochtenen Bescheiden auch über den 31.12.2022 hinaus die Übernahme der Kosten der Nachmittagsbetreuung der Klägerin zu 3 abgelehnt habe und sich das klägerische Begehren dementsprechend auch auf einen Zeitraum beziehe, der noch nicht Gegenstand eines bereits anderweitig anhängigen bzw. anhängig gewesenen Verfahrens sei, so ergebe sich jedenfalls auch insoweit kein Anhaltspunkt für eine andere Beurteilung. Die geltend gemachten Kosten für die Nachmittagsbetreuung würden von den in § 28 SGB II geregelten Bedarfen für Bildung und Teilhabe nicht erfasst. Auch komme keine Übernahme als Mehrbedarf oder aufgrund der in der Vergangenheit abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung in Betracht. Soweit die Übernahme der Kosten für Russischkurse der Kläger zu 2 bis 4 geltend gemacht werde, bleibe es
dabei, dass Sprachkurse o. ä. bereits begrifflich nicht der „Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft“, sondern dem individuellen Wissenserwerb und damit nicht der mit diesen Leistungen bezweckten Integration in Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen dienten. Soweit zuletzt auch die Übernahme der Schulgebühren für den Besuch einer bilingualen Schule durch die Klägerin zu 2 geltend gemacht werde, habe der Beklagte über diesen Gegenstand mit den angefochtenen Bescheiden schon gar keine Entscheidung getroffen, sodass bereits aus diesem Grund dieses weitere Begehren nicht zulässigerweise zum Gegenstand der anhängigen Klage gemacht werden könne.

Ihre hiergegen am 30.08.2023 zum LSG Baden-Württemberg eingelegte Berufung haben die Kläger nicht weiter begründet.

Sie beantragen,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 7. August 2023 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 31. März 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2022 zu verurteilen, ihnen die Kosten der russischen Sprachschule für das Jahr 2021 in Höhe von 736,00 Euro zu erstatten, sowie ihnen für die Zeit vom 1. März 2022 bis zum 31. August 2022 weitere Leistungen in Höhe von monatlich 85,00 Euro für die russische Sprachschule und in Höhe von monatlich 58,00 Euro für die Nachmittagsbetreuung der Klägerin zu 3 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Der Senat hat die Akten der Verfahren L 12 AS 908/22 und L 12 AS 1890/22 beigezogen.

Mit Urteil vom heutigen Tag hat der erkennende Senat die Berufung (L 9 AS 1962/23), die den Bescheid vom 17.01.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2022 zum Gegenstand hatte, zurückgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten und auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die Akten der Verfahren L 12 AS 908/22 und L 12 AS 1890/22 und L 9 AS 1962/23 verwiesen.


Entscheidungsgründe

Die gem. §§ 143, 144 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Kläger ist nicht begründet.


Der Bevollmächtigte konnte die Klägerinnen und den Kläger als deren Ehemann bzw. Vater gem. § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGG wirksam in dem vorliegenden Rechtsstreit vertreten.

Streitgegenstand ist neben dem erstinstanzlichen Gerichtsbescheid vom 07.08.2023 der Bescheid der Beklagten vom 31.03.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2022, mit welchem der Beklagte die Erstattung der Kosten für die Sprachschule für die Kläger zu 2 bis 4 für das Jahr 2021 in Höhe von 736,00 Euro, die Bewilligung der Übernahme für die laufenden Kosten der Sprachschule und die Übernahme der Kosten für die Nachmittagsbetreuung der Klägerin zu 3 abgelehnt hat. In zeitlicher Hinsicht ist die Übernahme der Betreuungskosten vorliegend für die Zeit vom 01.03.2022 bis zum 31.08.2022 streitgegenständlich. Gleiches gilt für die Übernahme der laufenden Sprachschulkosten. Dies folgt aus § 41 Abs. 3 SGB II, wonach über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, wozu auch Leistungen zur Bildung und Teilhabe gehören (Leopold/Buchwald in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 28 Rn. 25), abschnittsweise für den jeweiligen Bewilligungszeitraum entschieden wird.

Soweit die Klage die Übernahme der Kosten der Nachmittagsbetreuung betrifft, ist die Klage unzulässig. Der Statthaftigkeit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 1, 4 SGG steht entgegen, dass der Beklagte insoweit mit dem streitgegenständlichen Bescheid keine Regelung getroffen hat und mithin kein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X vorliegt. Vielmehr kommt dem Ausspruch der Ablehnung der Kostenübernahme für die Nachmittagsbetreuung in dem Bescheid vom 31.03.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2022 nur die Qualität einer wiederholenden Verfügung zu. Denn für den hier streitgegenständlichen Zeitraum hat der Beklagte die Betreuungskosten bereits mit Bescheid vom 17.01.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.03.2022 abgelehnt. Mit der erneuten Ablehnung in dem hier gegenständlichen Bescheid hat der Beklagte diese Ablehnung nur unter Nennung einer weiteren Begründung – nämlich, dass insoweit auch keine Leistungen für Bildung und Teilhabe in Betracht kommen – wiederholt. Allein durch die Ergänzung der Begründung des Bescheides vom 17.01.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.03.2022 bekommt der Ausspruch in dem hier gegenständlichen Bescheid keine Verwaltungsaktsqualität (Engelmann, in Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 31 Rn. 58). Einen Zweitbescheid, mit dem nach bestandskräftig abgeschlossenem Verwaltungsverfahren nach erneuter sachlicher Prüfung ein Antrag erneut abgelehnt wird (Engelmann, in Schütz, SGB X, 9. Aufl., § 31 Rn. 58), hat der Beklagte nicht erlassen. Vielmehr war bei Erlass des Bescheides vom 31.03.2022 das durch den Antrag vom 02.01.2022 eingeleitete Verwaltungsverfahren noch nicht bestandskräftig abgeschlossen
(zur Figur des Zweitbescheides vgl. auch BSG, Urteil vom 07.04.2016 - B 5 R 26/15 R -, juris Rn. 18). Der Statthaftigkeit einer Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG steht deren Subsidiarität entgegen, da die Kläger ihr Begehren einfacher mit der vorrangigen Anfechtungs- und Leistungsklage verfolgen können, wie sie bereits unter dem Az. L 9 AS 1962/23 anhängig ist.

Auch soweit die Klage die Kostenübernahme bzw. -erstattung für die Sprachschule betrifft, hat das SG die Klage zu Recht abgewiesen. Es handelt sich nicht um Bedarfe für Bildung und Teilhabe. Nach § 28 Abs. 7 Satz 1 SGB II werden u.a. für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit. Die von den Klägern zu 2 bis 4 belegten Sprachkurse unterfallen bereits begrifflich nicht der „Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft“, da sie dem individuellen Wissenserwerb und nicht der mit den Leistungen bezweckten Integration in Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen dienen. Sie sind daher bereits dem Grunde nach nicht im Rahmen des § 28 Abs. 7 SGB II zu übernehmen. Der Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen findet auch für Schülerinnen und Schüler im Leistungsbezug nach dem SGB II in den schulgeldfreien allgemeinbildenden Schulen statt; ergänzende Bedarfe für Bildung, konkret für Schulausflüge und Klassenfahrten, persönlichen Schulbedarf, Schülerbeförderung, ergänzende Lernförderung sowie gemeinschaftliche Mittagsverpflegung werden gemäß § 28 Abs. 2 bis 6 SGB II abgedeckt (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2022 - L 12 AS 908/22 - n.v., das den Anspruch der Kläger auf Kostenübernahme für die Sprachschule für das Jahr 2020 betraf).

Vor diesem Hintergrund kommt ein solcher Anspruch weder für die Zeit des vorliegend zugrunde liegenden Bewilligungszeitraums (01.03.2022 bis zum 31.08.2022) in Betracht noch können die Kläger zu 2 bis 4 die (anteilige) Zahlung für das Jahr 2021 auf Grundlage der Bescheide vom 26.01.2021, mit welchen der Beklagte den Klägern grundsätzlich die Kostenübernahme für Bedarfe im Rahmen der Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben nach § 28 Abs. 7 SGB II in Höhe von je 15,00 Euro monatlich bewilligt hat, die auf Nachweis ausgezahlt werden, verlangen, da es sich – wie ausgeführt – nicht um Bedarfe im Sinne von § 28 Abs. 7 SGB II handelt.

In Bezug auf die Klägerin zu 1 ist die auf Kostenübernahme für die Sprachschule ihrer Kinder gerichtete Klage bereits unzulässig, da es sich in Bezug auf ihre Person nicht um einen eigenen Anspruch handelt.

Soweit die Kläger schließlich im Klageverfahren ausgeführt haben, es gehe ihnen mit dem vorliegenden Rechtsstreit auch um die Übernahme der Schulgebühren für die Klägerin zu 2, handelt es sich hierbei, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, im vorliegenden Verfahren mangels vorheriger Verwaltungsentscheidung nicht um einen zulässigen Gegenstand.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG vorliegen.


 

Rechtskraft
Aus
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