L 10 SB 155/24

Land
Niedersachsen-Bremen
Sozialgericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Sachgebiet
Schwerbehindertenrecht
1. Instanz
SG Hildesheim (NSB)
Aktenzeichen
S 19 SB 35/22
Datum
2. Instanz
LSG Niedersachsen-Bremen
Aktenzeichen
L 10 SB 155/24
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Vertretungsberechtigte Verbände in sozialgerichtlichen Verfahren sind auch dann erst ab 2026 zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs verpflichtet, wenn diese einen für sie tätigen Syndikusrechtsanwalt für die Prozessvertretung einsetzen.

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 23. September 2024 aufgehoben.

Die Sache wird an das Sozialgericht Hildesheim zurückverwiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) sowie die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr).

Bei der 1955 geborenen Klägerin war zuletzt mit Bescheid vom 12. Dezember 2018 ein GdB von 50 festgestellt worden wegen der Funktionsbeeinträchtigungen:

  1. Totaler Haarausfall (Einzel-GdB 30)
  2. Asthma bronchiale (Einzel-GdB 20)
  3. Herzleiden (Einzel-GdB 20)
  4. Wirbelsäulenleiden, Bandscheibenschaden (Einzel-GdB 20).

Am 30. August 2021 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Feststellung eines höheren GdB sowie die Zuerkennung des Merkzeichens „G“. Nach Beiziehung medizinischer Unterlagen lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 4. Oktober 2021 den Antrag ab. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte nach Beiziehung weiterer medizinischer Unterlagen mit Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2022 als unbegründet zurück.

Dagegen hat die Klägerin mit am 2. März 2022 vorab per Fax und einen Tag später per Post eingegangenen Schriftsatz vom 1. März 2022 durch ihren Prozessvertreter, den Sozialverband Deutschland (SoVD), Klage beim Sozialgericht Hildesheim (SG) erhoben. Der Klageschriftsatz war unterzeichnet mit dem Namen der für den SoVD tätig gewordenen Sachbearbeiterin und dem Zusatz ihrer Berufsbezeichnung: Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin). Nach Gewährung von Akteneinsicht und Anforderung der Klagebegründung zog das SG zur weiteren Aufklärung des medizinischen Sachverhalts Befundberichte der behandelnden Ärzte der Klägerin bei.

Mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 wies das SG die Klägerin darauf hin, dass es die Klage mangels Formwirksamkeit für unzulässig halte. Seit Beginn des Jahres 2022 bestehe für Rechtsanwälte die Pflicht, Schriftsätze und Prozesserklärungen zwingend als elektronische Dokumente bei Gericht einzureichen. Die Klageschrift sei lediglich per Fax und anschließend auf dem Postweg bei Gericht eingegangen. Da die Unterzeichnerin eine Syndikusanwältin sei, hätte sie den elektronischen Übermittlungsweg wählen müssen.

Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2023 teilte die Klägerin, vertreten durch den SoVD, mit, sie teile die Rechtsauffassung des SG zur Unzulässigkeit der Klage nicht und erkläre ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid. Nachdem auch der Beklagte sein Einverständnis mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid mitgeteilt hatte, hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 23. September 2024 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unzulässig, da sie nicht formwirksam eingelegt worden sei. Die für den prozessbevollmächtigten Sozialverband tätige Syndikusrechtsanwältin sei verpflichtet gewesen, das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zu nutzen. Für seine Rechtsansicht hat sich das SG im Wesentlichen auf einen Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 23. Mai 2023 (10 AZB 18/22) sowie auf eine kritische Anmerkung von Müller (NZS 2024, 720) zu dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 5. Juni 2024 (L 2 R 78/24) gestützt.

Gegen diesen Gerichtsbescheid wendet sich die Klägerin mit ihrer am 24. September 2024 eingelegten Berufung. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachen-Bremen vom 5. Juni 2024, L 2 R 78/24, sowie auf das Urteil des erkennenden Senats vom 29. August 2024, L 10 SB 118/23, beide veröffentlicht in juris. Aus diesen Entscheidungen ergebe sich, dass die für den prozessbevollmächtigten Sozialverband tätige Syndikusrechtsanwältin seinerzeit nicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs verpflichtet gewesen sei.

Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen,

        1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 23. September 2024 sowie den Bescheid des Beklagten vom 4. Oktober 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2022 aufzuheben,
        1. den Beklagten zu verurteilen, bei ihr einen höheren Grad der Behinderung als 50 sowie das Merkzeichen „G“ festzustellen,

hilfsweise

die Sache an das Sozialgericht Hildesheim zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt schriftlich,

die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 23. September 2024 zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Verwaltungsvorgang des beklagten Landes Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

enTscheidungsgründe

Der Senat entscheidet in Anwendung von § 124 Abs. 2 SGG mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

Die zulässige Berufung hat mit der Maßgabe Erfolg, dass der Rechtsstreit an das Sozialgericht zurückzuverweisen ist.

1. Die am 2. März 2022 gegen den Bescheid des Beklagten vom 4. Oktober 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2022 fristgerecht eingegangene Klageschrift war formgerecht.

Nach § 90 SGG ist die Klage bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Im vorliegenden Fall ist die im Namen der Klägerin durch den bevollmächtigten SoVD erhobene Klage – unterzeichnet durch die beim Verband beschäftigte Syndikusrechtsanwältin – am 2. März 2022 schriftlich beim SG eingegangen. Der Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2022 ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin nach dessen unbestrittenem Vortrag am 4. Februar 2022 zugstellt worden (vgl. hierzu auch § 37 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)). Die einmonatige Klagefrist gemäß § 87 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 SGG ist damit gewahrt worden.

§ 65d Satz 1 SGG (in der hier maßgeblichen – bis 31. Dezember 2025 geltenden – Fassung des Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 5. Oktober 2021, BGBl. I, 4607) bestimmt, dass vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln sind. Gleiches gilt nach § 65d Satz 2 SGG für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig.

Die Klageschrift ist dem SG nicht als elektronisches, sondern als schriftliches Dokument (Telefax) übermittelt worden. Dies steht der formgerechten Klageerhebung jedoch nicht entgegen.

Die aktive Nutzungspflicht erfasst nach dem Gesetzeswortlaut Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse. Zu letzteren gehören die Sozialversicherungsträger. Für Rechtsanwälte muss die Bundesrechtsanwaltskammer zu diesem Zweck gemäß § 31 a Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ein sog. „besonderes elektronisches Anwaltspostfach“ (beA) i.S.d. § 65a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGG einrichten. Nicht erfasst von der aktiven Nutzungspflicht sind noch bis 31. Dezember 2025 die sonstigen Verfahrensbevollmächtigten nach § 73 Abs. 2 Nr. 3 bis 9 SGG. Hierzu gehören u.a. Rentenberater, Gewerkschaften und – wie der prozessbevollmächtigte Verband der Klägerin – Sozialverbände. Erst mit Wirkung vom 1. Januar 2026 gilt die aktive Nutzungspflicht grundsätzlich auch für alle vertretungsberechtigten Personen und Bevollmächtigte, denen ein „besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach“ (§ 65a Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGG; §§ 10-12 ERVV) zur Verfügung steht und damit für den hier bevollmächtigten SoVD (vgl. Artikel 13 des Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 5. Oktober 2021, BGBl. I, 4607, 4614).

Streitig ist die Frage nach der aktiven Nutzungspflicht bei den sogenannten Syndikusrechtsanwälten (vgl. dazu §§ 46 ff. BRAO), die als Rechtsanwälte dauerhaft bei einem Unternehmen oder einem Verband angestellt sind und für die die Bundesrechtsanwaltskammer gemäß § 31a Abs. 1 und 2 BRAO ebenfalls ein – und zwar für jeden Syndikusrechtsanwalt je ein (gesondertes) – beA einrichten muss. Ob mit der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt in jedem Einzelfall auch die aktive Nutzungspflicht nach § 65d SGG einhergeht, ist umstritten.

Eine Auffassung verweist auf die fehlende aktive Nutzungspflicht der Verbände vor 2026 sowie den Umstand, dass ein Syndikusrechtsanwalt unmittelbar für den Verband auftrete und nimmt dementsprechend keine Nutzungspflicht an (vgl. so im Ergebnis auch LSG Nds-Bremen, Urteil vom 5. Juni 2024, L 2 R 78/24).

Die Gegenauffassung stellt vorrangig auf die berufsrechtliche Stellung des Syndikusrechtsanwalts ab und nimmt dementsprechend eine umfassende Nutzungspflicht für alle Personen an, die als Syndikusrechtsanwalt zugelassen sind. So vertritt das BAG zu der im Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) geltenden Parallelvorschrift des § 65d SGG - § 46g ArbGG - die Ansicht, hinsichtlich der aktiven Nutzungspflicht komme es darauf an, wer zu identifizierender Urheber der Prozesserklärung, also Einreicher/Übermittler des elektronischen Dokuments sei; das BAG verlangt in diesem Zusammenhang von einem Verbandssyndikusrechtsanwalt, der entsprechend § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BRAO Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern erbringt und hierfür über ein separates beA verfügt, dass er bei Anträgen und Erklärungen gegenüber einem Gericht, die in Ausübung dieser Tätigkeiten vorgenommen werden, die für Rechtsanwälte geltenden Formerfordernisse wahrt (vgl. BAG, Beschluss vom 23. Mai 2023, 10 AZB 18/22, zitiert nach Juris). Dementsprechend hat das BAG in seiner Entscheidung eine Pflicht für Verbandssyndikusrechtsanwälte, den elektronischen Rechtsverkehr (ERV) aktiv zu nutzen, angenommen.

Nach Ansicht des erkennenden Senates ergibt sich aus § 65d SGG für den vorliegenden Fall der Klageeinlegung durch die Syndikusrechtsanwältin des SoVD am 2. März 2022 keine aktive Nutzungspflicht des ERV.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin und Arbeitgeber der tätig gewordenen Syndikusrechtsanwältin – der SoVD – ist im Rahmen seines satzungsmäßigen Aufgabenbereiches für seine Mitglieder zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, vgl. §§ 7, 8 des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz – RDG). Dabei gehört/e der SoVD nicht den in § 59 c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BRAO (weder in der vom 1. August 2022 bis 15. März 2023 geltenden Fassung vom 7. Juli 2021, noch in der seit dem 16. März 2023 geltenden Fassung vom 10. März 2023) genannten Berufen an. § 59 c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BRAO benennt (nur) die folgenden Berufe: Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und Buchprüfer. Hierzu zählt der SoVD nicht. Damit konnte bzw. kann der SoVD seine Rechtsdienstleistungen gegenüber der Klägerin zwar durch seine Syndikusrechtsanwältin erbringen (lassen); nach der ausdrücklichen Maßgabe des Gesetzes ist diese Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch die beim SoVD angestellte Syndikusrechtsanwältin aber keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO (gewesen), vgl. § 46 Abs. 6 BRAO (in der ab dem 1. August 2022 gültigen Fassung vom 7. Juli 2021). Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass vorliegend solche Rechtsdienstleistungen in Rede stehen, die nicht Rechtsanwältinnen und -anwälten vorbehalten sind, sondern auch durch andere qualifizierte Personen erbracht werden können, die nicht den anwaltlichen Grundpflichten unterliegen (vgl. BT-Drucksache 19/30516, Seite 47). Zwar ist die gesetzliche Neuregelung in § 46 BRAO durch Einfügung des Absatzes 6 vom Gesetzgeber mit dem Ziel veranlasst worden, die sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) zu § 46 BRAO a.F. ergebenden Zulassungsschwierigkeiten für Syndikusrechtsanwälte auszuräumen; Erwägungen, die im Zusammenhang mit der aktiven Nutzungspflicht des ERV stehen, finden sich in den Motiven zu § 46 Abs. 6 BRAO hingegen nicht. Dies ändert aber nichts daran, dass die gesetzliche Regelung eindeutig und vom Senat zu beachten ist: Bei der Erbringung von Rechtsdienstleitungen durch einen Syndikusrechtsanwalt im Rahmen von § 46 Abs. 6 Satz 1 BRAO liegt keine anwaltliche Tätigkeit im Sinn von § 46 Absatz 2 Satz 1 BRAO vor.

An diesem Ergebnis ändert sich auch dadurch nichts, dass die Klage vor dem SG am 2. März 2022 und damit vor dem Inkrafttreten des § 46 Abs. 6 BRAO erhoben worden ist. In der Neuregelung ist unklar geblieben, wie die Rechtslage vor dem 1. August 2022 (dem Inkrafttreten des Abs. 6) zu behandeln ist. Der Gesetzgeber hat mit der Einfügung des Absatzes allerdings keine neue Rechtslage schaffen, sondern lediglich derjenigen Regelung zur Geltung verhelfen wollen, die sich bereits vor dem 1. August 2022 aus § 46 Abse. 1- 5 BRAO nach herrschender Meinung ergeben hatte, allerdings seinerzeit vom BGH anders ausgelegt bzw. angewendet worden war. Handelt es sich bei § 46 Abs. 6 BRAO also um eine klarstellende Regelung, so ist ihm eine Vorwirkung zuzubilligen (im Ergebnis auch: Henssler/Prütting/Prütting, 6. Aufl. 2024, BRAO § 46 Rn. 45, zitiert nach beck-online).

2. Nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gegeben. Das Sozialgericht hat in dem angefochtenen Gerichtsbescheid die Klage aus Zulässigkeitsgründen abgewiesen und in der Sache das Begehren der Klägerin nicht geprüft. Von dem ihm eingeräumten Ermessen macht der Senat im vorliegenden Fall im Sinne der Zurückverweisung Gebrauch. Anderenfalls wäre die im vom Gesetz vorgesehene inhaltliche Prüfung des klägerischen Begehrens in zwei Tatsacheninstanzen nicht gewährleistet. Unter Berücksichtigung der beschleunigten Durchführung des vorliegenden Berufungsverfahrens verletzt die Zurückverweisung auch keine schutzwürdigen Interessen der Klägerin an der Gewährung zeitnahen Rechtsschutzes.

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des SG vorbehalten (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 159 SGG, Rn. 5f).

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.

 

Rechtskraft
Aus
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