I. Die Klage gegen den Bescheid vom 01.02.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.05.2021 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
T a t b e s t a n d :
Der Kläger begehrt mit seiner Klage maßgeblich einen früheren Rentenbeginn sowie eine höhere monatliche Altersrente.
Mit Beitragsbescheiden sowie Widerspruchsbescheiden hat die Beklagte bindend festgestellt, dass der 1952 geborene Kläger aufgrund einer seit April 2004 gepachteten Fläche von 5,73 ha Landwirtschaft sowie vorhandenen Reit- bzw. Gnadenbrotpferden als landwirtschaftlicher Unternehmer zu Beiträgen zur gesetzlichen landwirtschaftlichen Sozialversicherung veranlagt war. Mit Bescheid vom 05.12.2012 wurde zuletzt die Versicherungspflicht zur Land- und forstwirtschaftlichen Alterskasse mit Ablauf des 14.11.2012 beendet.
Mit rechtskräftigem Urteil vom 11.12.2019 unter dem Az.: S 13 LW 1/19 hat das Sozialgericht (SG) Augsburg eine frühere Klage wegen einer im Auftrag der Beklagten durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Schwaben durchgeführten Verrechnung aufgrund von Beitragsrückständen zur Land- und forstwirtschaftlichen Unfallversicherung sowie zur Land- und forstwirtschaftlichen Alterskasse abgewiesen. Aus der Verwaltungsakte der Beklagten ergibt sich, dass der Kläger durch eine Information zu Rentenansprüchen vom 01.06.2015 von der Beklagten u.a. darüber informiert wurde, dass im Jahr 1952 geborene Versicherte die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und sechs Monaten (also im April 2018) erreichen und auf Antrag eine Regelaltersrente erhalten, wenn sie die Regelaltersgrenze erreicht, die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt und das Unternehmen abgegeben haben. Darüber hinaus wurde der Kläger über die Voraussetzungen für einen Anspruch auf vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte informiert. Am 06.11.2019 hat ein Mitarbeiter des Bayerischen Bauernverbands (BBV) bei der Beklagten telefonisch Informationen zum Versicherungskonto des Klägers eingeholt und eine Rentenauskunft erbeten. Daraufhin hat die Beklagte bei der DRV Schwaben zur Prüfung von Rentenansprüchen nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) einen Versicherungsverlauf angefordert. Dieser ist bei der Beklagten am 18.11.2019 eingegangen. Laut Versicherungsverlauf sind bei der gesetzlichen Rentenversicherung für den Kläger Versicherungszeiten vom 02.09.1968 bis 30.04.2018 gespeichert. Ab dem 01.05.2018 bezieht der Kläger von dort Rentenleistungen. Nachdem die Beklagte bei der Abteilung Forderungseinzug eine Auskunft über gezahlte Beiträge zur Alterskasse eingeholt hat (tatsächlich gezahlte Beiträge für die Zeiträume vom 01.04.2004 bis 31.08.2004 sowie vom 01.12.2008 bis 31.03.2010), sandte sie dem Kläger mit Schreiben vom 27.11.2019 einen Antrag auf Gewährung einer Rentenleistung mit weiteren Anlagen zu, die dieser ausgefüllt und unterschrieben zurücksenden sollte. Aus der Rentenauskunft gleichem Datums war zu entnehmen, dass die Regelaltersrente ab dem 01.01.2020 aufgrund der bislang gezahlten Beiträge voraussichtlich 26,69 € monatlich abzüglich eventueller Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung betragen würde.
Der Kläger hat die Antragsvordrucke nicht ausgefüllt an die Beklagte zurückgesandt, sondern mit Schreiben vom 15.12.2019 erneut Klage zum SG unter dem Az.: S 13 LW 7/19 erhoben. Zur Begründung gab er an, dass die Beklagte die gesetzliche Verpflichtung gehabt hätte, ihm unaufgefordert die Berechnungsgrundlagen, die Anspruchszeiten sowie den Rentenantrag mit ausreichender Vorlaufzeit zuzusenden. Da die Beklagte unmittelbar nach Rentenbeginn im Mai 2018 Ansprüche gegen ihn geltend gemacht habe, sei dieser bewusst gewesen, dass die Beitragszeiten erfüllt seien. Die Verletzung und Unterlassung der Mitteilungspflicht erfülle den Straftatbestand der Unterschlagung. Aufgrund seiner eingezahlten Beiträge bis Oktober 2019 habe sie somit eine Altersrente in Höhe von monatlich 77,57 € unterschlagen. Auch die Rentenpfändung durch die Beklagte seit November 2018 in Höhe von monatlich 50 € sei illegal und rechtswidrig und erfülle den Straftatbestand des "Vortäuschens von falschen Tatsachen".
Mit ihrer Klageerwiderung teilte die Beklagte hierzu mit, dass nach § 44 Abs. 1 ALG i.V.m. § 115 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) das Rentenverfahren mit dem Antrag beginne. Da der Kläger bei der Beklagten bislang keinen Antrag auf Gewährung einer Rentenleistung gestellt und von der Beklagten kein Verwaltungsakt in Gestalt eines rechtsmittelfähigen Bescheids, gegen den Widerspruch und Klage möglich gewesen wäre, erteilt habe, sei die Klage auf Rentenzahlung bereits unzulässig. Mit Urteil vom 11.12.2019 (Az.: S 13 LW 1/19) sei vom SG die Unzulässigkeit der Klage hinsichtlich der durchgeführten Verrechnung bereits festgestellt worden. Die Klageschrift vom 15.12.2019 werde somit als Antrag auf Gewährung einer Regelaltersrente gewertet, da trotz Aufforderung mit Schreiben vom 27.11.2019 noch kein Rentenantrag des Klägers vorliege. Eine entsprechende Verwaltungsentscheidung werde nach Bearbeitung durch den Leistungsbereich der Beklagten zur Kenntnis gegeben. Da der Kläger das Zugangsalter für eine vorzeitige Altersrente auf § 12 Abs. 2 i.V.m. § 87c ALG mit Vollendung des 63. Lebensjahres im Oktober 2015 erreicht habe, habe die Beklagte diesen mit Schreiben vom 01.06.2015 rechtzeitig vor Erreichen des frühestmöglichen Zugangsalters über sämtliche Altersrentenleistungen und deren Anspruchsvoraussetzungen ausführlich informiert und damit die allgemeine Auskunfts- und Beratungspflicht nach § 44 Abs. 2 ALG erfüllt.
Auf die gerichtliche Anfrage, ob der Rechtsstreit für erledigt erklärt werde, teilte der Kläger mit, dass er die Klage aufrecht erhalte. Es sei ihm unmöglich einen konkreten Rentenantrag zu stellen, da die Beklagte die Mitteilungspflicht der einbezahlten Beiträge zur Alterssicherung unterlasse und verschweige. Die Beklagte werde aufgefordert eine detaillierte Auflistung der gepfändeten Beiträge vorzulegen, damit nachvollzogen werden könne, wann und für welchen Zweck die gepfändeten Beiträge verwendet wurden. Erst dann sei es möglich, einen genauen/konkreten Rentenantrag einzureichen. Der Verweis der Beklagten auf die gesetzlichen Vorschriften sei nichts anderes als eine Lachnummer. Gleichzeitig wurde ein an die Staatsanwaltschaft Augsburg gerichteter Strafantrag gegen die Beklagte wegen Unterlassung, Unterschlagung und Betrug in Abdruck übersandt.
Die von der Beklagten nochmals mit Schreiben vom 05.02.2020 zur Bearbeitung des Rentenantrags erforderlichen Vordrucke hat der Kläger mit dem Vermerk "Annahme verweigert Leckts mich am A..." unausgefüllt an die Beklagte zurückgesandt. Einen anschließenden gerichtlichen Hinweis sandte der Kläger zurück. Zudem übersandte er den Abdruck einer Strafanzeige an das Justizministerium in München zur Kenntnisnahme und teilte ergänzend mit, dass er im Hinblick auf das Strafverfahren keinerlei Anträge noch irgendwelche Formulare ausfüllen und schon gar nicht diese unterschreiben werde. Die Entscheidung im Verfahren S 13 LW 1/19 habe mit diesem Klageverfahren nichts zu tun. Der Vorsitzende Richter berufe sich darin auf eine Gesetzgebung vom vorigen Jahrhundert, die auch noch im Jahr 2004 Anwendung gefunden habe. Hier gehe es um die rechtswidrige Pfändung ab November 2018. Zudem werde die Beklagte aufgefordert, einen Beweis der Einzahlungen dem Gericht und eine Begründung für die Nachforderung von 5243,42 € vorzulegen, wenn nachweislich kein einziger Cent aus dem landwirtschaftlichen Betrieb erwirtschaftet worden sei. Auch errechne die Beklagte bei der Rentenberechnung lediglich 21 Versicherungsmonate, wogegen sich im Beratungsprotokoll des BBV 61 Monate Beitragszahlung errechnen. Die vom Gericht nochmals übersandten Antragsvordrucke schickte der Kläger zerrissen zurück.
Mit anschließendem Beschluss vom 28.07.2020 unter dem Az.: S 6 SF 99/20 AB wurde ein Befangenheitsantrag des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter zurückgewiesen, da dieser zum einen bereits unzulässig und zum anderen unbegründet sei. Mit Gerichtsbescheid vom 30.07.2020 wurde die Klage daraufhin abgewiesen, da ein rechtsmittelfähiger Bescheid, gegen den Widerspruch und Klage unmöglich gewesen sei, von der Beklagten nicht erteilt wurde. Ein Rentenverfahren beginne nach dem sog. Antragsprinzip gemäß § 44 Abs. 1 ALG i.V.m. § 115 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) mit dem Antrag. Trotz entsprechender Information durch die Beklagte mit Schreiben vom 01.06.2015, mit der bei Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ein frühestmöglicher Rentenanspruch bereits ab Oktober 2015 und spätestens mit Erreichen der Regelaltersgrenze im April 2018 mitgeteilt wurde, hat sich der Kläger erst durch eine telefonische Nachfrage eines von ihm beauftragten Beraters des BBV am 06.11.2019 wegen seiner Rentenangelegenheiten an die Beklagte gewandt. Trotz Rentenauskunft und Übersendung der erforderlichen Vordrucke zur Antragstellung habe er daraufhin keinen formellen Rentenantrag bei der Beklagten gestellt.
Unter dem Az.: L 1 LW 3/20 hat der Kläger im Erörterungstermin beim Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) am 02.12.2020 das anschließende Berufungsverfahren zur Vermeidung weiterer Kosten für erledigt erklärt. Im Termin wurde mit einem Schriftsatz des Klägers vom 29.11.2020 ein Antrag auf Gewährung einer Regelaltersrente, der ein Unterschriftsdatum vom 26.02.2018 enthält, an die Beklagte übergeben. Diese erklärte sich bereit, über diesen Rentenantrag mittels rechtsmittelfähigem Bescheid zu entscheiden. Da bei der Beklagten vor Übergabe des Rentenantrags im Erörterungstermin kein förmlicher Antrag eingegangen ist, erklärte sich der Kläger bereit zu prüfen, ob er einen Nachweis über die Absendung des Rentenantrags im Februar 2018 habe, verneinte aber bereits dessen Existenz.
Mit streitigem Bescheid vom 01.02.2021 bewilligte die Beklagte dem Kläger daraufhin Regelaltersrente gemäß § 11 ALG aufgrund eines Antrags vom 06.11.2019 mit Wirkung vom 01.11.2019. Die Rentenhöhe stellte sie aufgrund der gezahlten Pflichtbeitragszeiten als landwirtschaftlicher Unternehmer vom 01.04.2004 bis 31.10.2004 (7 Monate) und vom 01.12.2008 bis 31.03.2010 (16 Monate) unter Berücksichtigung der Steigerungszahl multipliziert mit dem Rentenartfaktor und dem allgemeinen Rentenwert vom 01.11.2019 bis 30.06.2020 in Höhe von monatlich 29,24 € und ab 01.07.2020 bis zur laufenden Zahlung mit Wirkung vom 01.02.2021 in Höhe von monatlich 30,25 € fest. Die letzte Anspruchsvoraussetzung (Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze) sei am 03.04.2018 erfüllt. Die Vorsprache beim BBV am 06.11.2019 zur Beratung hinsichtlich eines Anspruchs auf Regelaltersrente werde als formlose Rentenantragstellung gewertet, sodass die Regelaltersrente am 01.11.2019 beginne. Ein Nachweis für die Absendung eines früheren Rentenantrags vom 26.02.2018 aufgrund des im Erörterungstermin beim BayLSG vorgelegten Vordrucks habe nicht erbracht werden können. Aufgrund der Beweislastverteilung gehe dies zulasten des Klägers.
Hiergegen wurde vom Kläger mit einem bei der Beklagten am 02.03.2021 eingegangenen Schreiben vom 26.02.2021 Widerspruch eingelegt und mit einem weiteren Schreiben vom 08.03.2021, das beim SG am 23.03.2021 eingegangen ist, Klage erhoben. Die Rentenbewilligung widerspreche jeder gesetzlichen Grundlage. Die Beklagte berücksichtige nicht die Anspruchszeiten, die ihr durch Pfändung ab April 2020 in Höhe von 50 € monatlich zufließen. Aufgrund der von H vom BBV, der als Zeuge benannt werde, unter seiner Betriebsnummer abgerufenen Daten seien 61 Monate Anspruchszeiten anzurechnen. Hierdurch ergebe sich ab Mai 2018 eine Basisrente von 77,57 €. Es verstoße gegen geltendes Recht, den Eingang eines nicht per Einschreiben versandten Rentenantrags zu verneinen. Das Formular des Rentenantrags der SVLFG 34105 Kassel sei mit dem Stand 28.07.2017 versehen gewesen.
In ihrer Klageerwiderung teilte die Beklagte mit, dass eine Entscheidung über den Widerspruch des Klägers noch nicht erfolgt sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.05.2021 wies sie den Widerspruch anschließend zurück. Ein Rentenanspruch vor dem 01.11.2019 mit einer monatlichen Rentenhöhe von 29,24 € bzw. ab 01.07.2020 von monatlich 30,25 € bestehe nicht. Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 ALG i.V.m. § 99 Abs. 1 SGB VI werde eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung werde eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird. Eine Rentenantragstellung vor dem 06.11.2019 mit Vorsprache beim BBV sei nicht nachgewiesen. Ein Eingang des vor dem BayLSG in Kopie eingereichten Rentenantrags mit Unterschriftsdatum 26.02.2018 bei der Beklagten sei nicht nachgewiesen. Aufgrund der Beweislastverteilung gehe dies zulasten des Klägers. Zu beachten sei, dass das vorgelegte Antragsformular unter Punkt B.4. eine Wahlmöglichkeit zum Rentenbeginn bei vorzeitigen Altersrenten enthalte, die erst mit der Änderung des Antragsformulars im August 2020 eingefügt wurde und in den vorgehenden Fassungen nicht enthalten sei. Das vom Kläger verwendete Antragsformular könne somit erst nach dem 14.08.2020 ausgefüllt und unterschrieben worden sein, so dass die von ihm behauptete Antragstellung im Februar 2018 ausgeschlossen sei. Auch befinde sich in der Fußzeile auf der ersten Seite des vorgelegten Antragsformulars mit Angabe "Stand 28.07.2017" der Hinweis "Seite 2 von 2", der nicht zu dem vier Seiten umfassenden Antragsvordruck passe. Die vorhandenen deutlich erkennbaren Schattierungen seien Anzeichen dafür, dass an dem Antragsvordruck Veränderungen vorgenommen worden seien. Der Monatsbetrag der Rente ergebe sich gemäß § 23 Abs. 1 ALG aus der Vervielfältigung von Steigerungszahl, Rentenartfaktor und allgemeinem Rentenwert. Nur der Anteil der versicherungspflichtigen Zeiten als Landwirt im Sinne des ALG für den vom Kläger Beiträge tatsächlich gezahlt worden seien, könnten zur Berechnung von den insgesamt 61 Monaten Pflichtbeitragszeiten berücksichtigt werden. Daher könnten aufgrund der Verrechnung durch die DRV in Höhe von monatlich 50 € nur insgesamt 23 gezahlte Beitragsmonate berücksichtigt werden. Weitere Beiträge aufgrund der nach dem Beginn der Regelaltersrente weiterhin durchgeführten Verrechnung seien gemäß § 23 Abs. 2 Satz 6 ALG jeweils ab dem folgenden Kalenderjahr zu berücksichtigen. Hierüber erhalte der Kläger zu gegebener Zeit für die Folgejahre jeweils gesondert Bescheid. Die Rentenberechnung aufgrund der gespeicherten Versicherungszeiten, die dem BBV für Beratungszwecke zur Verfügung stehen, hänge somit davon ab, ob eine Beitragszahlung tatsächlich erfolgt sei. Dies ergebe sich auch aus dem vom Kläger vorgelegten handschriftlichen Vermerk, dass die Berechnung auf 61 Monate Beitragszahlung basiere.
Mit Bescheid vom 12.01.2022 wurde unter Berücksichtigung weiterer Pflichtbeitragszeiten für die zwischenzeitlich mittels weiterer Verrechnung durch die DRV Beiträge geleistet wurden eine Neuberechnung der Regelaltersrente ab dem 01.01.2022 durchgeführt, sodass sich die Rentenhöhe auf monatlich 34,20 € erhöhte.
Ein anschließender weiterer Befangenheitsantrag des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter wurde unter dem Az.: S 6 SF 202/21 AB mit Beschluss vom 10.02.2022 als unbegründet zurückgewiesen.
Nach vorübergehendem Auslandsaufenthalt teilte der Kläger mit, dass das Vorbringen der Beklagten völlig unverständlich, gelogen sowie substanzlos sei und von ihm zurückgewiesen werde. Er bestehe auf eine mündliche Verhandlung mit dem von ihm benannten Zeugen H. In den nächsten Wochen werde sich seine Anwältin melden.
Nachdem trotz gerichtlicher Erinnerung mit Fristsetzung weder ein Posteingang einer rechtsanwaltlichen Vertretung noch des Klägers erfolgte, hörte das Gericht die Beteiligten zur Absicht, durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden an. Die Beklagte hat sich hiermit einverstanden klärt. Der Kläger teilte mit Schreiben vom 12.07.2022 mit, dass die Absicht des Vorsitzenden Eufach0000000004s, die Zeugen nicht zu laden, klar und eindeutig "Betrug" sei. Dieser ignoriere rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien, Beweise, Belege und Schriftsätze. Fakt sei, dass die Beklagte trotz des Urteils im Herbst 2019, mit dem ein Rentenanspruch abgelehnt wurde, mittlerweile Rente bezahle. Durch sein Urteil trage der Richter die Verantwortung dafür, dass die Rente nicht ab Rentenbeginn Mai 2018 und nicht in vollem Umfang bezahlt werde. Die Zeugen H vom BBV sowie G von der Beklagten seien einzuvernehmen, andernfalls werde gegen den Richter Strafanzeige bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe wegen Betrug, Rechtsbeugung, Verletzung des Amtseids sowie der Verfassung gestellt. Ebenso werde der Kläger die kompletten Unterlagen dem Bundesverfassungsgericht zukommen lassen und versuchen, gegen den Richter ein Amtsenthebungsverfahren einzuleiten. Der kriminelle Richter werde weiterhin wegen Befangenheit abgelehnt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 01.02.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2021 aufzuheben und
1. Rente ab Mai 2018 zu gewähren
2. in Höhe einer Basisrente durch 61 Beitragsmonate von monatlich 77,57 €
3. eine Nachbesserung um den Faktor 0,0833 durch die Rentenpfändung ab April 2020 von 50 € monatlich, insgesamt 5243,42 € bis ins Jahr 2029 vorzunehmen
4. eine gesetzliche Anpassung der Rentenbeträge ab Juni (richtig: Juli) 2020 von 3,45 % vorzunehmen
5. Säumniszuschläge ab Mai 2018 in Höhe von 460,00 €, Gebühren und Aufwandsentschädigung durch mittlerweile drei Verfahren in Höhe von 234,00 €, Zinsen ab Mai 2018 in Höhe von 58,00 €, insgesamt ein Betrag von 752,00 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Beigezogen und Gegenstand der Entscheidung waren die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten zu den Az.: S 13 LW 1/19 und S 13 LW 7/19. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Unterlagen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die zu entscheidende Sache mit keinen besonderen Schwierigkeiten verbunden und der Sachverhalt hinlänglich geklärt ist. Die Rechte der Beteiligten wurden gemäß § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG gewahrt, da sie zur Absicht des Gerichts, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, gehört wurden.
Das SG Augsburg ist das für die Entscheidung örtlich und sachlich zuständige Gericht (§§ 51 Abs. 1 Nr. 1, 57 Abs. 1 Satz 1 SGG). Die gemäß §§ 87, 90, 92 SGG form- und fristgerecht erhobene Klage ist, nachdem das Vorverfahren nach Klageerhebung durch Erteilung des Widerspruchsverfahrens nachgeholt wurde, zulässig jedoch nicht begründet, da die Ausführungen der Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden sind.
Nach Überzeugung des Gerichts scheidet ein früherer Rentenanspruch vor dem 01.11.2019 sowie die vom Kläger geforderte Rentenhöhe aus. Das Gericht verzichtet darauf, auf die haltlosen Vorhaltungen des Klägers im Detail einzugehen. Zur Ergänzung des bisherigen Schriftverkehrs und zur Begründung der Klageabweisung werden lediglich abschließende Hinweise erteilt, da das Gericht davon ausgeht, dass der Kläger nicht willens oder in der Lage ist Folgendes zu verstehen:
1. Eine Antragstellung vor dem Datum des Beratungsgesprächs beim BBV am 06.11.2019, das von der Beklagten als maßgebliches Antragsdatum herangezogen wurde, ist nicht nachgewiesen. Nach dem Grundsatz der objektiven Beweislastverteilung geht dies zulasten des Klägers, der die anspruchsbegründenden Tatsachen im Rahmen des Vollbeweises nachzuweisen hat. Hinsichtlich des vom Kläger als Nachweis für eine frühere Antragstellung beim BayLSG vorgelegten Antragsvordrucks verweist das Gericht umfassend auf die Ausführungen hierzu durch die Beklagte. Aufgrund der konkreten Umstände ist äußerst zweifelhaft, dass der Kläger tatsächlich den vorgelegten Formblattantrag am 26.02.2018 ausgefüllt und unterschrieben haben kann. Vielmehr ergeben sich Hinweise dafür, dass durch den Kläger Veränderungen durch bewusste oder unbewusste Manipulationen vorgenommen wurden. Auch ist aus der vorgelegten Verwaltungsakte der Beklagten kein Eingang dieses Formblattantrags ersichtlich. Zu beachten ist darüber hinaus, dass der Kläger im früheren Verwaltungs- und auch Klageverfahren stets darauf hingewiesen hat, keinen Rentenantrag gestellt und unterschrieben zu haben.
2. Eine höhere Rentenzahlung, wie vom Kläger in Höhe von monatlich 77,57 € gefordert wird, scheidet ebenso aus. Auf eine Einvernahme der vom Kläger benannten Zeugen hinsichtlich der Rentenhöhe konnte verzichtet werden. Das Gericht kann insofern keine weitere Klärungsbedürftigkeit erkennen, da der Inhalt des vom Kläger vorgelegten handschriftlichen Beratungsprotokolls vom 06.11.2019 des Beraters des BBV nicht in Zweifel gezogen wird. Das Gericht bestätigt ausdrücklich, dass die vorgelegte Beratung nicht angezweifelt wird. Aus dieser ergibt sich jedoch unmissverständlich - was vom Kläger anscheinend nicht verstanden wird - dass die Rentenhöhe durch H im Rahmen der Beratung aufgrund von 61 Beitragsmonaten berechnet wurde, für die Beiträge auch tatsächlich entrichtet sind. Dies wird von der Beklagten ebenso nicht bestritten. Der Kläger übersieht oder versteht aber offensichtlich nicht, dass lediglich Beitragszeiten als landwirtschaftlicher Unternehmer bei der Berechnung der Rentenhöhe berücksichtigt werden können, für die auch eine Beitragszahlung tatsächlich erfolgte. Gerade aufgrund der vom Kläger unterlassenen Beitragszahlung wird durch die DRV im Auftrag der Beklagten eine Verrechnung an der gesetzlichen Rente vorgenommen. Zum Zeitpunkt des Rentenbeginns am 01.11.2019 waren dadurch Beiträge für 23 Monate berücksichtigungsfähig gewesen. Hieraus ergibt sich aufgrund der dargestellten Berechnungsmethode die von der Beklagten zutreffend festgestellte Rentenhöhe. Eine monatliche Rentenhöhe von 77,57 €, abhängig von den sonstigen Berechnungsfaktoren, würde sich nur für den Fall ergeben, dass für alle 61 Monate Pflichtbeitragszeiten auch eine Beitragszahlung erfolgt wäre. Dies ist jedoch, wie ausgeführt, nicht der Fall. Mit Bescheid vom 12.01.2022 erfolgte eine Neuberechnung aufgrund weiterer durch Verrechnung der DRV geleisteter Beiträge, die aufgrund der weiteren Verrechnung zu Beginn der jeweils folgenden Jahre eine Neuberechnung mit weiteren berücksichtigungsfähigen Beitragsmonaten zur Folge haben werden. Insofern erklärt sich die Rentenzahlung aus den jeweils berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragsmonaten, sodass sich eine Einvernahme der benannten Zeugin G ebenso erübrigt.
3. Aufgrund der rechtmäßigen Bescheide der Beklagten bestehen somit auch keine Ansprüche des Klägers auf Säumniszuschläge, Aufwandsentschädigungen oder Verzinsung. Die jährlichen Rentenanpassungen zum 1. Juli jeden Jahres werden von der Beklagten von Amts wegen berücksichtigt.
Da das Gericht somit die erteilten Bescheide und umfassenden Stellungnahmen der Beklagten als zutreffend erachtet und auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers im Klageverfahren der Begründung der streitgegenständlichen Bescheide folgt, wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe im Hinblick auf § 105 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 136 Abs. 3 SGG abgesehen. Im Hinblick auf die vom Kläger wiederholt vorgetragene Ablehnung des Eufach0000000004s wegen Befangenheit wird auf den hierzu bereits erteilten zurückweisenden Beschluss vom 10.02.2022 verwiesen.
Die Bescheide der Beklagten waren somit rechtmäßig. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf einen Rentenbeginn vor dem 01.11.2019 noch auf eine höhere Regelaltersrente aus der landwirtschaftlichen Alterssicherung ab dem festgestellten Rentenbeginn. Die Klage ist daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.