Auch für Opfer einer Gewalttat i.S.d. § 1 OEG gilt die Einschränkung der Dispositionsbefugnis bei der Aufforderung zur Stellung eines Antrags auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 51 Abs. 1 SGB V. Allein die Stellung als Opfer i.S.d. § 1 OEG führt nicht zu einem berechtigten Interesse an einer Rücknahme der Einschränkung der Dispositionsbefugnis.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 15.09.2023 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Zustimmung der Beklagten zur Rücknahme eines in einen Rentenantrag umgedeuteten Rehabilitationsantrags.
Die 1958 geborene Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Sie ist anerkanntes Opfer einer Gewalttat vom 17.08.2013 im Sinne des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG). Als Schädigungsfolgen sind psychoreaktive Störungen mit einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 20 anerkannt (Bescheid des Landratsamtes B1 vom 04.02.2016). Vom 16.05.2018 bis zur Aussteuerung am 20.05.2020 bezog sie bei seit dem 12.04.2018 ununterbrochen festgestellter Arbeitsunfähigkeit Krankengeld, wobei ihr Arbeitsverhältnis zum 15.05.2018 gekündigt worden war.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 06.09.2018 forderte die Beklagte die Klägerin aufgrund eines ärztlichen Berichts vom 22.05.2018 über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit und eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 22.08.2018 auf, beim beigeladenen Rentenversicherungsträger einen Antrag auf Rehabilitationsleistungen zu stellen. Dem kam die Klägerin am 15.11.2018 nach. Die Beigeladene deutete den Antrag in einen Rentenantrag um und bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 17.02.2021 ausgehend von einem Leistungsfall am 12.04.2018 rückwirkend ab dem 01.11.2018 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer.
Am 30.03.2020 hatte die Klägerin zudem selbst bei der Beigeladenen einen Antrag auf Gewährung von Erwerbsminderungsrente gestellt. Mit Schreiben vom 05.03.2021 beantragte sie bei der Beklagten die Rücknahme der Einschränkung des Gestaltungsrechts mit dem Ziel, den Antrag vom 30.03.2020 und nicht denjenigen vom 15.11.2018 als maßgeblichen Rentenantrag zu werten. Mit früherer Antragstellung käme es zu einer niedrigeren Rente. Dadurch werde die gesetzgeberische Wertung, wonach das Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs i.S.d. § 1 OEG eine finanzielle Kompensation erhalten solle, konterkariert.
Mit Bescheid vom 20.05.2021 lehnte die Beklagte den Antrag auf Rücknahme ab. Die höhere Rentenleistung bei späterer Beantragung einer Rente sei kein schützenswertes Interesse, so dass ein Einräumen des Gestaltungsrechts nicht möglich sei.
Dagegen legte der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 19.06.2021 Widerspruch ein. Neben der höheren Rente sei als Besonderheit die Stellung der Klägerin als Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs zu berücksichtigen, die nach der Wertung des Gesetzgebers finanziell bessergestellt werden sollten. Diese explizit gewollte privilegierte Stellung dürfe nicht an anderer Stelle neutralisiert werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.11.2021 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin erhalte keine Rente nach dem OEG, da kein GdS von mindestens 25 vorliege. Sie gehöre daher schon gar nicht zu dem vom OEG begünstigten Personenkreis. Zudem verfolgten das OEG mit der Kompensation erlittener Körperschäden und § 51 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) mit der Abgrenzung der Leistungszuständigkeit zwischen Krankenkasse und Rentenversicherungsträger unterschiedliche Zwecke. Die Leistungen der Krankenkasse seien vorübergehend, während die des Rentenversicherungsträgers auch auf Dauer angelegt seien. Bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Rente sei unabhängig von der Höhe der Leistung des jeweiligen Trägers die Rentengewährung vorrangig. Aus einer bei der Beigeladenen angeforderten Vergleichsberechnung ergebe sich bei Rentenbeginn ab 01.11.2018 eine Rente von 757,62 € monatlich. Bei Rentenbeginn ab 01.03.2020 ergebe sich eine Rente i.H.v. 825,45 €. Die Differenz von 67,83 € führe nicht zu einer erheblichen Verbesserung des Rentenanspruchs.
Am 03.12.2021 hat die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Gegen die Feststellung eines GdS von 20 sei Widerspruch eingelegt worden, so dass noch nicht abschließend feststehe, dass der Klägerin keine Rente nach dem OEG zustehe. Zudem gehöre sie dem Grunde nach zu einem Personenkreis, der nach der Intention des Gesetzgebers für das erlittene Unrecht kompensiert werden solle. Dies führe zu einem Verbot der Schlechterstellung aufgrund der mit der Schädigung einhergegangenen Gesundheitsfolgen. Eine nach dem OEG gewährte Privilegierung dürfe auch bei gleichzeitigem Rentenbezug nicht nivelliert werden. Die von der Beklagten durch die Nichtzustimmung verursachte, geringere Rentenhöhe führe zu einer Unterminierung der Privilegierung nach dem OEG. Die Entscheidung der Beklagten sei ermessensfehlerhaft, da sie diese Punkte nicht berücksichtigt habe.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Mit Beschluss vom 22.05.2023 hat das SG die Deutsche Rentenversicherung Bund zum Verfahren notwendig beigeladen.
Mit Urteil vom 15.09.2023 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe das ihr zustehende pflichtgemäße Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Es sei kein berechtigtes Interesse der Klägerin am Hinausschieben des Rentenbeginns zu erkennen. Die sich nach der Vergleichsberechnung der Beigeladenen ergebende Erhöhung des Rentenanspruchs betrage im Falle der Klägerin weniger als 10%. Dies stelle zur Überzeugung der Kammer (noch) keine erhebliche Verbesserung des Rentenanspruchs dar. Allein aus der Stellung der Klägerin als Opfer einer Gewalttat ergebe sich ebenfalls kein überwiegendes berechtigtes Interesse der Versicherten. Die von der bundessozialgerichtlichen Rechtsprechung hierzu herangezogenen Fallgestaltungen zur Annahme eines berechtigten Interesses beträfen ausschließlich objektivierbare finanzielle Umstände, während sich die Klägerin im Wesentlichen auf ihren (subjektiven) Status als anerkanntes Opfer einer Gewalttat berufe, welcher mit der streitgegenständlichen Höhe der Erwerbsminderungsrente aber in keinem erkennbaren tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang stehe. Die gesetzlichen Regelungen zur Opferentschädigung nach dem OEG einerseits und die Vorschriften der §§ 51 Abs. 1 SGB V und 116 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) andererseits verfolgten insoweit unterschiedliche Zwecke, als zum einen erlittene körperliche Schäden kompensiert und zum anderen eine Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Kranken- und Rentenversicherungsträgern getroffen werden solle. Das Recht der Opferentschädigung verfüge über einen eigenständigen Versorgungsanspruch, der bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen neben dem Bezug einer Erwerbsminderungsrente geltend gemacht werden könne. Die Notwendigkeit für eine darüberhinausgehende Privilegierung eines anerkannten Opfers einer Gewalttat dergestalt, allein aufgrund des hieraus abzuleitenden Status ein berechtigtes Interesse am Hinausschieben des Rentenbeginns anzunehmen, bestehe nicht.
Die Klägerin hat gegen das ihrem Bevollmächtigten am 19.09.2023 zugestellte Urteil am 13.10.2023 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Die Beklagte und das SG seien fehlerhaft davon ausgegangen, dass ein berechtigtes Interesse dem Grunde nach ein erhebliches finanzielles Interesse voraussetze. Der durch Bescheid des zuständigen Versorgungsamtes objektiv festgestellte Opferstatus stehe in rechtlichem und tatsächlichem Zusammenhang mit der Höhe der Erwerbsminderungsrente. Die durch die Gewalttat erlittenen Gesundheitsschäden hätten zuerst zur Arbeitsunfähigkeit und sodann zur Erwerbsunfähigkeit der Klägerin geführt. Zwar sei es zutreffend, dass das OEG einerseits und § 51 SGB V andererseits unterschiedliche Zweckrichtungen hätten. Es erschließe sich jedoch nicht, inwiefern dies einen zwingenden Anhaltspunkt dafür darstellen solle, dass das von der Klägerin geltend gemachte (opfer-)statusspezifische Schlechterstellungsverbot kein berechtigtes Interesse darstellen könne. Es stelle sich daher die Frage, ob auch schwerwiegende persönliche Gründe, insbesondere die Entscheidung über den Beginn einer durch die erlittenen körperlichen Schädigungen der Gewalttat zustehenden Erwerbsminderungsrente, ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 51 SGB V sein könnten und ob die Anforderungen an die Erheblichkeit der mit späterem Rentenbeginn einhergehenden Verbesserung des Rentenanspruchs bei einem Opfer i.S.d. § 1 OEG niedriger anzusetzen sei, um die mit dem OEG intendierte Kompensation/Privilegierung an anderer Stelle nicht wieder zu unterminieren.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 15.09.2023 aufzuheben, und die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 20.05.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.11.2021 zu verurteilen, über den Antrag der Berufungsklägerin auf Zustimmung zur Rücknahme des fingierten Rentenantrages vom 01.12.2018 positiv, hilfsweise unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des SG für zutreffend.
Die beigeladene Rentenversicherung hat sich zur Sache nicht geäußert und auch keinen Antrag gestellt.
Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 05.02.2025 (Klägerin) und 06.02.2025 (Beklagte und Beigeladene) mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat gemäß § 124 Abs. 2 SGG mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und zulässig. Zwar lag bei der Entscheidung des SG keine Zustimmung der Beigeladenen zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung vor. Damit liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor. Eine Zurückverweisung scheidet nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG jedoch aus, da keine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist, so dass der Senat entscheiden konnte. Die Berufung ist aber nicht begründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 20.05.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.11.2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat die Zustimmung zur Rücknahme des fingierten Rentenantrages ermessensfehlerfrei versagt.
Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 SGB V kann die Krankenkasse Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben. Eine solche Aufforderung, bei der es sich um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 31 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) handelt, führt zu einer Einschränkung der Dispositionsbefugnis des Versicherten, d.h. ein Rehaantrag kann dann nur noch mit Zustimmung der Krankenkasse wirksam zurückgenommen oder beschränkt werden (st. Rspr., vgl. BSG, Urteil vom 26.06.2008 - B 13 R 141/07 R -, in juris Rn. 23, 25 m.w.N., Urteil vom 16.12.2014 - B 1 KR 31/13 R -, in juris Rn. 29). Diese Einschränkung gilt auch für die Fiktion nach § 116 Abs. 2 SGB VI, wonach ein Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation als Antrag auf Rente gilt, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig sind und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert haben (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.09.2023 - L 28 KR 432/21 -, in juris Rn. 46, LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 21.03.2024 - L 10 R 3453/22 -, in juris Rn. 46ff.).
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Rücknahme eines Reha- bzw. Rentenantrages hat die Beklagte nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung über die Zustimmung zur Rücknahme des fingierten Rentenantrages muss die Krankenkasse alle Umstände des Einzelfalles abwägen und die Belange des Versicherten beachten, wobei das Gesetz nach Auffassung des Bundessozialgerichts bei der Abwägung zwischen den Gestaltungsmöglichkeiten des Versicherten und den Befugnissen der Krankenkasse nach § 51 SGB V grundsätzlich letzteren den Vorrang einräumt (BSG, Urteil vom 07.12.2004 - B 1 KR 6/03 R -, in juris Rn. 32)
Kann der Versicherte jedoch ein berechtigtes Interesse am Hinausschieben des Rentenbeginns geltend machen, das die Belange der Krankenkasse überwiegt, muss die Kasse ihre Zustimmung erteilen. Ein solches berechtigtes Interesse des Versicherten kommt nach der Rechtsprechung vor allem in Betracht, wenn eine erhebliche Verbesserung des Rentenanspruchs erreicht werden kann, z.B. durch eine evtl. noch mögliche Erfüllung der Voraussetzungen für eine Erhöhung der Rentenbemessungsgrundlage. Mögliche Fallkonstellationen sind z.B., dass ein Rentenantrag nach tarifvertraglichen Regelungen automatisch zum Arbeitsplatzverlust führen würde, dass der Anspruch auf Betriebsrente durch einen frühzeitigen Rentenbeginn verloren ginge, dass eine qualifizierte Wartezeit noch erreicht werden kann oder dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner noch erfüllbar sind (BSG, Urteil vom 07.12.2004, a.a.O. Rn. 24, 35).
Das SG hat zutreffend dargelegt, dass ein berechtigtes Interesse der Klägerin am Herausschieben des Rentenantrages nicht erkennbar ist. Der Senat macht sich diesbezüglich die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils zu eigen und sieht insoweit von einer weiteren eingehenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist auszuführen, dass sich auch allein aus der Stellung der Klägerin als Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs nichts anderes ergibt. Diese Stellung räumt der Klägerin keine Dispositionsbefugnis über den Zeitpunkt der Rentenantragstellung ein.
Das OEG bzw. das seit dem 01.01.2024 geltende Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV) regelt die Entschädigung von Opfern ziviler Gewalt durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff. Charakteristisch für die Entschädigung ist, dass gegen die erlittene Schädigung eine Vorsorge nicht möglich oder nicht tunlich ist, und dass sie im Verantwortungsbereich der Allgemeinheit liegt. Leistungen der Sozialen Entschädigung sind steuerfinanziert und grundsätzlich bedürftigkeitsunabhängig (Karl in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XIV, 2. Aufl., § 1 SGB XIV Rn. 76, Stand: 16.12.2024). Leistungen der Kranken- und Rentenversicherung sind dagegen beitragsfinanziert. Demzufolge werden durch die Regelungen in §§ 50, 51 SGB V die Zuständigkeits- und Risikobereiche der Kranken- und Rentenversicherung konkretisiert und abgegrenzt (vgl. Wolfgang Noftz in: Hauck/Noftz SGB V, 2. Ergänzungslieferung 2025, § 51 SGB V).
Dem Status als Opfer i.S.d. OEG wird bereits dadurch genüge getan, dass entsprechende Leistungen in Form von Entschädigungszahlungen gewährt werden oder das Opfer bei einem durch die Schädigung erlittenen Einkommensverlusts unter den Voraussetzungen des § 89 OEG einen Berufsschadensausgleich erhält. Für eine zusätzliche Kompensation in der Form, dass die Klägerin durch eine Zustimmung der Beklagten selbst über den Antragszeitpunkt ihrer Erwerbsminderungsrente entscheiden kann, ist vorliegend kein Raum. Zudem führt eine Verschiebung des Antragszeitpunktes ausschließlich zu einer Änderung der Rentenhöhe in geringem Maße. Die klägerische Argumentation, es gehe bei der Entscheidung über den Antragsbeginn nicht ausschließlich um finanzielle Aspekte, sondern um persönliche Gründe, ist insoweit nicht nachvollziehbar, da keine weiteren persönlichen Gründe für eine spätere Antragstellung ersichtlich sind und diese vom klägerischen Bevollmächtigten auch nicht spezifiziert wurden. So hat die Klägerin im Schreiben vom 05.03.2021 den Antrag auf Rücknahme der Einschränkung des Gestaltungsrechts ausschließlich mit der höheren Rentenleistung bei späterer Antragstellung begründet.
Die Beklagte hat in ihrer Entscheidung das notwendige Ermessen ausgeübt und sämtliche vom Klägerbevollmächtigten vorgetragenen Punkte in ihrer Abwägung berücksichtigt. Ein Ermessensfehlgebrauch ist nach den obigen Ausführungen nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).