Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitbefangen ist ein Anspruch des Klägers auf Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg.) ab 01.01.2021.
Der Kläger stand vom 00.00.2006 bis 00.00.2020 in einem Arbeitsverhältnis bei N. GmbH. Dieses endete durch Aufhebungsvertrag vom 00.00.2020 zum 00.00.2020 gegen Zahlung einer Abfindung. Am 00.00.2020 meldete sich der Kläger bei der Beklagten zum 01.01.2021 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Er gab an, seit 01.06.2019 in Erziehungszeit zu sein. Da seine Stelle neu besetzt worden sei, habe es für ihn keine Möglichkeit nach der Erziehungszeit gegeben, wieder zurückzukehren. Seine Frau habe im Juni 2019 eine Arbeitsstelle in A. gefunden. Da sie auch derzeit dort wohne, habe einer von ihnen seine Stelle aufgeben müssen, um die Erziehung der Kinder zu übernehmen. Ohne Aufhebungsvertrag wäre es zu einem späteren Zeitpunkt zu einer betrieblichen Kündigung gekommen. Das jüngste Kind, T. A. ist am 00.00.0000 geboren. Die Tochter I. A. wurde am 00.00.0000 geboren, Z. A. am 00.00.0000.
Mit Bescheid vom 14.01.2021 lehnte die Beklagte die Alg.-Gewährung ab, da der Kläger die Anwartschaftszeit nicht erfüllt habe.
Hiergegen legte der Kläger am 28.01.2021 Widerspruch ein und machte geltend, er sei vor der Arbeitslosigkeit die letzten neunzehn Monate seiner Anstellung bei N. GmbH in Elternzeit gewesen. Die Elternzeit werde drei Jahre lang als Anwart-schaftszeit für die Berechnung des Bezuges von Alg. gezählt, obwohl keine Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt würden. Es könne nicht sein, dass nur die Tatsache, dass das zu betreuende Kind in der Elternzeit achtzehn Monate zu alt gewesen sei, ihm den Anspruch auf Alg. verwehre. Er habe vorher siebzehn Jahre in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt. Die Betreuung des Kindes sei absolut notwendig gewesen, da seine Frau und er nicht gleichzeitig in Schicht arbeiten könnten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 01.02.2021, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 04.02.2021 Klage erhoben.
Er trägt im Wesentlichen vor, es müsse die Rahmenfrist in der ab 01.01.2020 geltenden Fassung greifen. Er habe in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden, sich nur lediglich in Elternzeit befunden. Innerhalb der Rahmenfrist vom 01.07.2018 bis 31.12.2020 sei er vom 01.07.2018 bis 31.05.2019 bei N., vom 01.06.2019 bis 22.06.2019 (Elternzeit) versicherungspflichtig gewesen. Vom 23.06.2019 bis 31.12.2020 sei das Arbeitsverhältnis bei N. auch noch nicht beendet gewesen. Da sein jüngstes Kind am 00.00.0000 geboren worden sei, würde demnach die versicherungspflichtige Zeit der Elternzeit mit Ablauf des 22.06.2019 enden. Da habe er aber noch in einem laufenden Arbeitsverhältnis bei N. gestanden. Auch wenn die Rahmenfrist von 30 Monaten hier nicht ausreichen sollte, könne es nicht sein, dass er aufgrund der Elternzeit nach dem 3. Geburtstag des Kindes den Alg.-Anspruch komplett verliere. Hier sei tatsächlich eine Nachbesserung erforderlich, da der Gesetzgeber die Inanspruchnahme der Elternzeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes ermögliche. Es könne zudem nicht Wille des Gesetzgebers sein, dass man für das Kinderkriegen derart benachteiligt werde.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.01.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.02.2021 zu verurteilen, dem Kläger Arbeitslosengeld nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält an der getroffenen Entscheidung unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid fest. Sie verweist ergänzend auf das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 30.08.2016 - L 1 AL 61/14. In dieser Entscheidung lege das LSG unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, Bundesverfassungsgerichts sowie weiterer Landessozialgerichte überzeugend dar, dass die Altersbegrenzung im § 26 Abs. 2 a SGB III nicht gegen höherrangiges Recht verstoße und deshalb die unterschiedliche Altersbegrenzung im SGB III und im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz gerechtfertigt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der Verwaltungsakte der Beklagten, die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.
II.
Gern. § 105 Abs.1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der angefochtene Bescheid vom 14.01.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.02.2021 ist nicht rechtswidrig und beschwert den Kläger nicht in seinen Rechten gern. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Die Beklagte lehnt es zurecht ab, dem Kläger Alg. ab 01.01.2021 zu gewähren.
Das Gericht verweist gern. § 105 Abs. 1 Satz 3 SGG i.V.m. § 136 Abs. 3 SGG auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 01.02.2021, denen sich das Gericht aufgrund eigener Überzeugung anschließt, sowie auf den Richterbrief vom 16.12.2021 und sieht von einer ausführlichen wiederholenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Nach allem konnte die Klage daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.