Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. November 2022 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich in insgesamt vier Verfahren beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg gegen vier Urteile des Sozialgerichts (SG) Stuttgart vom 22.11.2022 (Az. LSG L 2 AS 3641/22 zu Az. SG S 15 AS 107/22, Az. LSG L 2 AS 3642/22 zu Az. SG S 15 AS 2649/21, Az. LSG L 2 AS 3643/22 zu Az. SG S 15 AS 2737/22 und Az. LSG L 2 AS 3644/22 zu Az. SG S 15 AS 1624/22)
Im hiesigen Verfahren (L 2 AS 3644/22; S 15 AS 1624/22) begehrt der Kläger für den Zeitraum Mai 2022 bis April 2023 höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter Berücksichtigung eines höheren Regelbedarfs und eines Mehrbedarfs wegen Mehraufwendungen in Folge der Covid-19-Pandemie sowie einen Mehrbedarf wegen der Kosten für eine Fernsicht- und eine Lesebrille.
Der 1960 geborene Kläger steht jedenfalls seit 2012 im laufenden Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II. Er bewohnt alleine eine Wohnung in der B1-straße in S1. Der Kläger arbeitet seit Beginn des Leistungsbezugs nicht. Er erzielt seitdem kein Einkommen und verfügt über kein Vermögen.
Am 11.03.2022 stellte der Kläger bei der Beklagten für die Zeit ab Mai 2022 einen Antrag auf Weiterbewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Seinem Weiterbewilligungsantrag war ein Antrag auf Kostenübernahme für eine Sehhilfe (Fernsicht- und Lesebrille, alternativ Gleitsichtbrille) beigefügt. Zur Begründung trug er vor, seine Glasstärke/Sehkorrektur betrage -2,5 Dioptrien. Beim Fall vom Balkon sei an seiner Fernsichtbrille der Bügel ab- bzw. das Glas gebrochen. Eigene Mittel seien nicht vorhanden. Nach Kostenzusage der Beklagten wolle er bei der Optikerkette F1 Kostenvoranschläge erfragen.
Den Antrag auf Kostenübernahme für eine Sehhilfe lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16.03.2022 ab, da es sich bei der beantragten Leistung um einen einmaligen Bedarf handele, der vom Regelbedarf umfasst sei.
Mit Bescheid vom 23.03.2022 gewährte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld II (Alg II) für den Zeitraum Mai 2022 bis April 2023 unter Berücksichtigung eines Regelbedarfs für Alleinstehende (449,00 €) und Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 1.067, 26 €.
Sowohl gegen den Bescheid vom 16.03.2022 als auch gegen den Bescheid vom 23.03.2022 erhob der Kläger am 04.04.2022 Widerspruch. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass die Krankenversicherung die Sehhilfe erst ab sechs Dioptrien übernehme. Diese lägen bei ihm nicht vor. Zur weiteren Begründung verweise er auf seinen Vortrag in weiteren vor dem SG Stuttgart geführten Verfahren (Az. S 15 AS 1032/21, S 15 AS 2649/21, S 15 AS 107/22).
Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 16.03.2022 hinsichtlich der Kostenübernahme für eine Sehhilfe wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.04.2022 zurück.
Den gegen den Bescheid vom 23.03.2022 gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.05.2022 zurück.
Am 16.05.2022 hat der Kläger Klage zum SG Stuttgart erhoben und die Kostenübernahme für eine Fernsicht- und Lesebrille (alternativ Gleitsichtbrille) begehrt. Seine Klage richtete sich ursprünglich auch gegen den Bewilligungsbescheid vom 23.03.2022, „soweit sein Widerspruch dagegen abgelehnt wird“ (vgl. Klageschrift vom 16.05.2022) und mit der der Kläger einen höheren Regelbedarf und Mehrbedarfe begehrt, weil er von der Verfassungswidrigkeit der entsprechenden gesetzlichen Grundlagen wegen Bedarfsunterdeckung des menschenwürdigen Existenzminimums ausgeht.
Mit Schreiben vom 17.05.2022 hat das SG dem Kläger mitgeteilt, dass hinsichtlich des Bescheides vom 23.03.2022 noch kein Widerspruchsbescheid von der Beklagten erlassen worden sei. Eine bedingte Klageerhebung für den Fall, dass der Widerspruch ablehnend entschieden werde, sei nicht möglich. Es weise daher erneut daraufhin, dass zunächst der Widerspruchsbescheid der Beklagten abgewartet werden müsse und gegen diesen dann ausdrücklich innerhalb der Frist Klage eingereicht werden müsse, sofern der Kläger mit diesem nicht einverstanden sei.
Mit Bescheid vom 29.06.2022 hat die Beklagte dem Kläger von Amts wegen die Covid-Einmalzahlung für Juli 2022 gem. § 73 SGB II gewährt. Hiergegen hat der Kläger wegen von ihm angenommener verfassungsrechtlicher Bedenken Widerspruch und nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2022 Klage zum SG Stuttgart (S 15 AS 2737/22) erhoben, die das SG mit Urteil vom 22.11.2022 abgewiesen hat. Die hiergegen vom Kläger erhobene Berufung wird beim Senat unter dem Az. L 2 AS 3643/22 geführt.
Das SG hat mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22.11.2022, in der der Kläger ausschließlich die Kostenübernahme für eine Fernsicht- und Lesebrille (alternativ Gleitsichtbrille) in Höhe von „120 € bis 130 €“ beantragt hat (vgl. die ausweislich des Protokolls zur mündlichen Verhandlung von den Beteiligten genehmigten Anträge), die vorliegende Klage (S 15 AS 1624/24) abgewiesen und ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Kostenübernahme für eine Sehhilfe habe.
Die Anspruchsvoraussetzungen gem. § 21 Abs. 6 SGB II lägen nicht vor. Danach werde im Rahmen der laufenden Bewilligung ein Mehrbedarf nur anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf bestehe. Der Mehrbedarf sei unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt sei und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweiche. Es fehle vorliegend bereits an einem laufenden Bedarf. Ein laufender Bedarf könne angenommen werden, wenn die Brille im Bewilligungsabschnitt nicht nur einmalig, sondern bei prognostischer Betrachtung voraussichtlich mehrfach auftrete (unter Verweis auf Behrend, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. Stand 14.10.2019, § 21 Rn. 82). Dies könne bei besonderen Augenerkrankungen der Fall sein. Die Kosten für die Versorgung des Klägers mit einer Brille fielen nach Überzeugung des Gerichts in einem Bewilligungsabschnitt von sechs oder zwölf Monaten nicht regelmäßig an. Hierzu habe der Kläger nichts vorgetragen und sei für das Gericht auch nicht ersichtlich.
Aus § 24 Abs. 3 Satz 2 SGB II ergebe sich ebenfalls kein Anspruch, da der einmalige Bedarf „Brille“ nicht in der abschließenden Aufzählung des § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB II enthalten sei. Der Gesetzgeber habe in seiner Gesetzesbegründung explizit das Beispiel der Brille als einen vom Leistungsempfänger selbst zu tragenden Mehrbedarf angeführt (BT-Drs. 17/1465, S. 9).
Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers teile die Kammer nicht. Der Leistungsempfänger sei zur Deckung des atypischen Mehrbedarfs vorrangig auf alle ihm verfügbaren Mittel zu verweisen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Regelleistung als pauschaler Gesamtbetrag gewährt werde, sei es dem Leistungsempfänger vorrangig zumutbar, einen höheren Bedarf in einem Lebensbereich durch geringere Ausgaben in einem anderen auszugleichen (BT-Drs. 17/1465, S 8. f., auch zum Nachfolgenden). Zu berücksichtigen seien weiterhin gewährte Leistungen anderer Leistungsträger als der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (z. B. Unterhaltsvorschuss, Leistungen der Kranken- und Pflegekassen), Zuwendungen Dritter (z. B. von Familienangehörigen). Zudem könnten einmalige oder kurzfristige Bedarfe durch ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II ausgeglichen werden. Ein solches habe der Kläger jedoch nicht beantragt bzw. ausdrücklich nicht begehrt.
Der Kläger hat gegen das ihm mittels Postzustellungsurkunde am 26.11.2022 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 22.12.2022 am 27.12.2022 beim LSG Baden-Württemberg u.a. das Verfahren gegen das Urteil des SG Stuttgart vom 22.11.2022 - S 15 AS 1624/22 - anhängig gemacht und „Antrag auf Aussetzung und Berufung gegen die Urteile [Anm. des Senats: alle vom 22.11.2022] des SG Stuttgart (…) S 15 AS 1624/22 (…) bei Nichtaussetzung Antrag auf Eröffnung von Berufungsverfahren für vorgenannte Aktenzeichen“ gestellt.
Die Berichterstatterin hat mit Schreiben vom 26.06.2024 darauf hingewiesen, dass sie angesichts der Klageschrift davon ausgeht, dass der Bescheid vom 23.03.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2022 Gegenstand des Klageverfahrens gewesen ist, über den das SG nicht entschieden hat, weshalb das Heraufholen dieses Prozessrestes in das Berufungsverfahren mit Einverständnis der Beteiligten möglich sei. Hierauf hat der Kläger mit Schreiben vom 02.07.2024 mitgeteilt, dass Klageantrag die Übernahme überdurchschnittlich hoher Einmalkosten für eine Sehhilfe sei; es sei richtig, dass das SG in dem Verfahren S 15 AS 1624/22 nicht über den Widerspruchsbescheid vom 03.05.2022 entschieden habe, da sich der Klagevortrag zu diesem auf die Verfassungswidrigkeit „der Ausgestaltung und Bemessung des soziokulturellen Existenzminimums, der Nichtberücksichtigung des vom BVerfG verkündeten Gegenwärtigkeitsprinzips, auf die Verfassungswidrigkeit der § 70 SGB II Einmalzahlungen“ ausgerichtet sei. Dies sei Gegenstand des Verfahrens L 2 AS 3641/22.
Der Kläger beantragt (sachdienlich entsprechend seines Vorbringens vom 02.07.2024 und dem Antrag in der mündlichen Verhandlung vor dem SG ausgelegt),
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. November 2022 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. März 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2022 zu verurteilen, ihm für die Anschaffung einer Brille „120 € bis 130 €“ zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die angefochtene Entscheidung.
Mit Beschluss vom 04.07.2024 hat der Senat den PKH-Antrag des Klägers abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger Beschwerde erhoben, die vom Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 29.08.2024 (B 4 AS 111/24) als unzulässig verworfen worden ist. Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 29.09.2024 Anhörungsrüge zum BSG erhoben (B 4 AS 161/24 AR).
Die Beteiligten sind mit gerichtlichen Schreiben vom 20.09.2024 darauf hingewiesen worden, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte und der Senat beabsichtigt, gemäß § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Wege eines Beschlusses über die Berufung zu entscheiden und diese als unzulässig zu verwerfen.
Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten, insbesondere des Klägers, und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Die Berufung ist unstatthaft und daher gemäß § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen.
1. Die Entscheidung über die Verwerfung der Berufung kann nach § 158 Satz 2 SGG durch Beschluss ergehen. Die Verfahrensweise steht im Ermessen des Gerichts (Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 30.10.2019 - B 14 AS 7/19 B, juris Rn. 2). Der Senat übt das eingeräumte Ermessen vorliegend dahingehend aus, dass er über den Streitfall durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entscheidet. Der Kläger ist mit Schreiben des Senats vom 20.09.2024 hierzu angehört worden. Dabei ist er – wie schon im PKH-Beschluss des Senats vom 04.07.2024 – darauf hingewiesen worden, dass die Berufung unzulässig ist und dass eine Entscheidung durch Beschluss beabsichtigt ist. Ihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, von der er Gebrauch gemacht hat. Rechtliches Gehör ist damit gewährt worden (§ 62 SGG; vgl. zu den Anforderungen: BSG, Urteil vom 26.11.2020 - B14 AS 56/19 R -, juris Rn. 10; BSG, Beschluss vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 8/14 B -, juris, Rn. 17 m.w.N.; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 14. Aufl. 2023, § 158 Rn. 8 m.w.N.).
2. Streitgegenstand in dem Verfahren L 2 AS 3644/22 ist ausschließlich der Bescheid vom 16.03.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.04.2022 (Ablehnung Kostenübernahme Brille) und nicht auch der Bescheid vom 23.03.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2022 (Bewilligung Alg II von Mai 2022 bis April 2022), nachdem der Kläger – auf den schriftlichen Hinweis der Berichterstatterin vom 26.06.2024 – mit Schreiben vom 02.07.2024 ausdrücklich klargestellt hat, dass sich seine Klage S 15 AS 1624/22 ausschließlich auf die Kostenübernahme der Brille beziehe und das SG aus seiner Sicht auch richtigerweise daher nur über dieses Begehren entschieden habe. Ausschließlich dieses Begehren – Übernahme Einmalkosten Sehhilfe – verfolgt der Kläger mit dem Verfahren L 2 AS 3644/22 (noch) vor dem LSG.
Der Senat weist klarstellend darauf hin, dass soweit der Kläger die Verfassungswidrigkeit von Regelbedarf nach § 20 SGB II und Einmalzahlungen nach § 70 SGB II geltend gemacht hat, dieses Begehren Streitgegenstand des vor dem Senat geführten Verfahrens L 2 AS 3642/22 ist (vgl. dortigen Beschluss vom heutigen Tage). Soweit der Kläger davon ausgeht, dass dies Gegenstand des Verfahrens L 2 AS 3641/22 ist, verweist der Senat auf den in diesem Verfahren ebenfalls am heutigen Tage ergangenen Beschluss.
3. Die vorliegende, hier zu entscheidende Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Stuttgart vom 22.11.2022 ist nicht statthaft und damit unzulässig, da die Berufung der Zulassung bedurft hätte, sie aber weder vom SG im angefochtenen Urteil (in dem ausdrücklich in der Rechtsmittelbelehrung auf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung hingewiesen worden ist) noch vom LSG durch entsprechenden Beschluss zugelassen worden.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des LSG, wenn der Wert des Beschwerdegegen-standes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 € nicht übersteigt, es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr.
Der Kläger begehrt im Klage- und Berufungsverfahren die Gewährung von „120 bis 130 €“ (vgl. in der mündlichen Verhandlung vor dem SG gestellter Klageantrag) für die Anschaffung von Sehhilfe(n). Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt demnach nicht die Berufungssumme von 750,00 €.
Schließlich kann das Rechtsmittel des Klägers auch nicht als Nichtzulassungsbeschwerde ausgelegt oder in eine solche umgedeutet werden. Eine Umdeutung der eingelegten Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 SGG) kommt schon wegen der unterschiedlichen Zielrichtungen der beiden Rechtsmittel nicht in Betracht (vgl. BSG Urteil vom 20.05.2003 - B 1 KR 25/01 R -, juris Rn. 20; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 151 Rn. 11a m.w.N.).
Im Übrigen – wenn auch wegen der Unzulässigkeit der Berufung nicht entscheidungserheblich – besteht auch in der Sache kein Anspruch auf die Gewährung von Kosten zur Anschaffung von Sehhilfe(n). Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das SG hat in den Gründen der angefochtenen Entscheidung zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier begehrten Leistungen dargelegt und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG sowie der Kommentarliteratur und den Gesetzesmaterialien ebenso zutreffend ausgeführt und begründet, dass der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt. Der Senat schließt sich daher der Begründung des SG nach eigener Prüfung uneingeschränkt an.
Die Berufung des Klägers bleibt nach alledem ohne Erfolg.
4. Die beantragte Aussetzung des SG-Verfahrens S 15 AS 1624/22 kommt nicht in Betracht, da es durch Urteil des SG vom 22.11.2022 abgeschlossen worden ist. Für eine Aussetzung des Verfahrens vor dem LSG liegen die Voraussetzungen (§ 114 SGG) nicht vor. Ein Ruhen des Verfahrens vor dem LSG hält der Senat für nicht zweckmäßig. Eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 GG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Denn aus den dargelegten Gründen ist die Berufung bereits unzulässig.
5. Die Kostentscheidung beruht auf § 193 SGG.
6. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).
Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2.
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 1624/22
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 3644/22
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Rechtskraft
Aus
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