Die (bereits in einem Eingliederungsverwaltungsakt im Einzelnen gereglte) konkrete Zuweisung zu einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 16 SGB II iVm § 45 SGB III bemisst sich in ihrem Wert nach § 144 Abs 1 Satz 1 SGG.
Die Berufung wird verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Zuweisung zu einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung auf der Grundlage des § 16 Abs. 1 Nr. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II) i. V. m. § 45 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitsförderung - SGB III).
Mit Bescheid vom 24. April 2021 (in der Fassung der Änderungsbescheide vom 20. November und 25. Dezember 2021) bewilligte der Beklagte dem 1966 geborenen, alleinstehenden Kläger Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum von Mai 2021 bis April 2022.
Nach Erlass eines Eingliederungsverwaltungsakts am 19. Juli 2021 wies er den Kläger mit Bescheid vom 26. Juli 2021 auf der Grundlage von § 16 Abs. 1 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 45 SGB III der Maßnahme zur beruflichen Eingliederung „TAFF Training - Aktivierung - Förderung - Fortschritt“ für die Zeit vom 2. August 2021 bis 1. Februar 2022 zu.
Unter dem 29. Juli 2021 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Er lehne diese Maßnahme ab. Er könne keinerlei Sinn und Notwendigkeit erkennen. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2021 als unbegründet zurück. Die angebotene Maßnahme entspreche den gesetzlichen Vorschriften.
Mit der am 20. November 2021 beim Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage hat sich der Kläger gegen den Zuweisungsbescheid gewandt.
Zuvor hatte der Beklagte mit Bescheid vom 17. November 2021 festgestellt, dass wegen der Nichtteilnahme an der o.g. Maßnahme das Arbeitslosengeld II in den Monaten Dezember 2021 bis Februar 2022 um 30 Prozent des für den Kläger maßgeblichen Regelbedarfs gekürzt werde. Dies hat er mit Änderungsbescheid vom 20. November 2021 umgesetzt.
Den dagegen seitens des Klägers erhobenen Widerspruch hat der Beklagte nach erfolgter Anhörung mit Widerspruchsbescheid vom 1. März 2022 zurückgewiesen. Ein Klageverfahren ist beim Sozialgericht Magdeburg anhängig (S 11 AS 226/22).
Mit Bescheid vom 16. Dezember 2021 hat der Beklagte den Zuweisungsbescheid vom 26. Juli 2021 mit Wirkung zum 16. Dezember 2021 aufgehoben. Das Maßnahmeziel könne nicht mehr erreicht werden.
Mit Gerichtsbescheid vom 26. Februar 2024 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Im Wesentlichen hat es zur Begründung ausgeführt, die Zuweisung zur Maßnahme sei rechtmäßig gewesen. Dessen Ziel sei es gewesen, unterstützende Maßnahmen in Vorbereitung auf die Integration in den regulären Arbeitsmarkt durchzuführen und so die Teilnehmer an die Bedingungen des regulären Arbeitsmarktes heranzuführen. Im Hinblick auf den Ausbildungsstand des Klägers und den Umstand, dass er seit Jahren keine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr ausgeübt habe, sei die Maßnahme nach § 10 Abs. 3 SGB II i. V. m. § 10 Abs. 1 und 2 SGB II zumutbar gewesen.
Das Sozialgericht hat in seiner Rechtsmittelbelehrung unter Bezug auf eine Entscheidung des 2. Senats des Landessozialgerichts (LSG) Sachsen-Anhalt (L 2 AS 131/23 B) auf die Möglichkeit der Berufung hingewiesen.
Der Kläger hat am 14. März 2024 Berufung eingelegt.
Mit gerichtlichen Schreiben vom 12. Dezember 2024 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass die Berufung unzulässig sein dürfte, da der Wert des Streitgegenstands § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). nicht über 750 € liege. Er ist auf die Möglichkeit eines Antrags auf mündliche Verhandlung beim Sozialgericht sowie auf die beabsichtigte Verwerfung der Berufung durch Beschluss des Senats hingewiesen worden.
Der Kläger hat unter dem 9. Januar 2025 die Durchführung der mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht beantragt. Die Berufung nehme er nicht zurück.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beilegten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den der Verwaltungsakte des Beklagten ergänzend verwiesen.
II.
Der Senat hat von der Möglichkeit der Verwerfung der Berufung durch Beschluss nach § 158 SGG Gebrauch gemacht. Darauf sind die Beteiligten zuvor mit gerichtlichem Schreiben vom 12. Dezember 2024 hingewiesen worden.
Die Unzulässigkeit der Berufung ergibt sich bereits aus § 105 Abs. 3 SGG. Danach gilt der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts als nicht ergangen, wenn ein Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 105 Abs. 2 S. 2 SGG gestellt worden ist. Ein solcher Antrag ist nur möglich, soweit die Berufung nicht zulässig ist (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 31. Januar 2017, B 13 R 33/16 BH [18], juris).
Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Der Rechtsstreit ist mithin weiterhin beim Sozialgericht anhängig.
Die nach § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nicht statthaft.
Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts ist die Berufung nicht kraft Gesetzes zulässig. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der angegriffene Zuweisungsbescheid eine (regelnde) Zuweisung des Klägers zu einer Arbeitsgelegenheit beinhaltet hätte (vgl. BSG, Urteil vom 27. August 2011, B 4 AS 1/10 R [21]).
Diese Voraussetzung liegt jedoch nicht vor.
Die Regelung im Einzelnen für die verpflichtende Teilnahme des Klägers an der Maßnahme erfolgte bereits im Eingliederungsverwaltungsakt vom 19. Juli 2021. Dort heißt es unter Nr. 3:
Sie werden verpflichtet, alle Möglichkeiten zu nutzen, um Ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten und an allen Maßnahmen zur Eingliederung mitzuwirken. Darüber hinaus werden Sie verpflichtet, folgende konkrete Bemühungen zur Erreichung des unter Punkt 2 benannten Ziels zu unternehmen und nachzuweisen:
Regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme „TAFF – Training – Aktivierung – Förderung - Fortschritt“
• Die Teilnahme erfolgt bei freier Kapazität und nach Zuweisung gemäß Bescheid
• Träger der Maßnahme: O.... K..... Schule
• Inhalt der Maßnahme: Unterstützende Maßnahmen in Vorbereitung auf den Integrationsprozess
• Ziel der Maßnahme: Heranführung an die Bedingungen des regulären Arbeitsmarktes
• Maßnahmezeiten: sind nach erfolgter Zuweisung dem Bescheid zu entnehmen
• Die Maßnahme ist nach erfolgter Zuweisung anzutreten.
• Im Falle einer Erkrankung ist der Träger der Maßnahme unverzüglich zu informieren und
innerhalb von drei Arbeitstagen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Träger
vorzulegen.
• Sollte am Tag des Antritts der Maßnahme eine Arbeitsunfähigkeit vorliegen, ist die
Maßnahme am ersten Maßnahmetag nach Ablauf der Arbeitsunfähigkeit
anzutreten. In diesem Fall wirkt die unten genannte Rechtsfolgenbelehrung auf
den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit fort.
• Sie sind verpflichtet an der Maßnahme ohne unentschuldigte Fehlzeiten teilzunehmen“.
Es folgt die Rechtsfolgenbelehrung.
Der Zuweisungsbescheid vom 26. Juli 2021, gegen den sich der Kläger hier richtet, ist mithin kein regelnder Verwaltungsakt, sondern lediglich eine behördliche Vorbereitungshandlung (vgl. BSG, Urteil vom 27. August 2011, a.a.O.). Die Bedeutung erschöpft sich darin, im Falle der Verletzung der Teilnahmeobliegenheit Grundlage der Prüfung einer Sanktion nach § 31 SGB II zu sein (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 21. November 2022 [19] m.w.N., BSG, Beschluss vom 24. August 2017, B 4 AS 223/17 B [3], juris). Die Klage ist folglich auf eine betragsmäßig konkret berechenbare Geldleistung gerichtet, im Rahmen dessen die Zumutbarkeit der Maßnahme zu überprüfen ist.
Die Berufung ist mithin nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 750 € übersteigt.
Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Der wirtschaftliche Wert des Zuweisungsbescheids bemisst sich an der Höhe einer möglichen Sanktion. Der Beklagte hat mit Bescheid vom 17. November 2021 eine Kürzung des Regelsatzes um 30 Prozent festgestellt und mit Änderungsbescheid vom 20. November 2021 die Leistungen für die Monate Dezember 2021 bis Februar 2022 um monatlich 133,80 € gekürzt. Der wirtschaftliche Wert beläuft sich mithin auf insgesamt 401,40 € (133,80 € x 3 Monate). Dieser Wert liegt unter dem Berufungsstreitwert von 750 € nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.