Nicht in jedem Fall ist die Gewährung nur eingeschränkter Leistungen nach § 1a Abs 4 AsylbLG bei Weiterwanderung zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Betracht zu ziehen. So kann eine afghanische Großfamilie (Eltern und sieben minderjährige Kinder), die in Griechenland internationalen Schutz erhalten hat, gleichwohl aber nach Deutschland weitergereist ist und hier einen weiteren Asylantrag stellt, Anspruch auf Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG haben, wenn aufgrund konkreter Umstände zu befürchten ist, dass ihr bei einer Rückkehr nach Griechenland soziale Verelendung und Obdachlosigkeit droht.
I. Die Antragsgegnerin wird unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 8. November 2024 im Wege der einstweiligen Anordnung dazu verpflichtet, den Antragstellern ab dem 23. September 2024 bis zur Entscheidung in der Hauptsache ungekürzte Grundleistungen nach §§ 3, 3a Asylbewerberleistungsgesetz zu gewähren.
II. Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller für beide Rechtszüge dem Grunde nach zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller und Beschwerdeführer (im weiteren nur Antragsteller) begehren in einem Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes ungekürzte Leistungen nach §§ 3, 3a Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Der Antragsteller zu 1) ist 1977 geboren und die Antragstellerin zu 2) im Jahre 1981. Die übrigen Antragsteller sind ihre minderjährigen Kinder. Sie sind afghanische Staatsangehörige und haben einen Asylantrag in Deutschland gestellt, nachdem sie in Griechenland bereits internationalen Schutz erhalten haben.
Am 28. August 2024 wurden die Antragsteller gemäß § 50 Abs. 2, 4 und 6 Asylgesetz (AsylG) von der Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber des Landes Sachsen-Anhalt in S. der Stadt D. (Antragsgegnerin) zugewiesen. Am selben Tag beantragten die Antragsteller dort Leistungen nach dem AsylbLG. Die Antragsgegnerin vermerkte am 29. August 2024 nach Rücksprache mit der Ausländerbehörde, dass den Antragstellern Passdokumente in Griechenland ausgestellt worden waren. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hatte am 28. August 2024 festgestellt, dass die Antragsteller über einen Aufenthaltstitel in Griechenland verfügten, nachdem ihnen dort internationaler Schutz eingeräumt worden war.
Mit Bescheid vom 5. September 2024 lehnte die Antragsgegnerin die Bewilligung von Leistungen ab. Die Antragsteller hätten keinen Anspruch auf Leistungen nach § 1 Abs. 4 AsylbLG, da ihnen bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG gewährt worden sei (G.).
Die Antragsteller wiesen mit Schreiben vom 6. September 2024 darauf hin, dass sie im Besitz einer Aufenthaltsgestattung und daher nicht vollziehbar ausreisepflichtig seien. Am 12. September 2024 beantragte die Schwester des Antragstellers zu 1) auch im Namen der Antragsteller Überbrückungsleistungen gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 AsylbLG „aufgrund von Leistungsstreichungen“ und bat um Antwort spätestens bis zum 16. September 2024.
Am 13. September 2024 legten die Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom 5. September 2024 ein. Sie hätten Anspruch auf Leistungen gemäß § 3, 3a AsylbLG. Die Rückkehr nach Griechenland sei ihnen nicht zumutbar. Die Antragsteller hätten sich vom 3. Oktober 2023 bis zum 20. Februar 2024 in einer Flüchtlingsunterkunft auf der griechischen Insel Lesbos aufgehalten. Sozialleistungen hätten sie, abgesehen von Lebensmitteln, nicht erhalten. Ausweislich ihrer Erklärung vom 24. September 2024 verfügten sie weder über Einkommen noch Vermögen. Ihr menschenwürdiges Existenzminimum sei daher nicht gesichert.
Mit Bescheid vom 25. September 2024 bewilligte die Antragsgegnerin den Antragstellern ab dem 28. August 2024 abweichend von §§ 3, 3a AsylbLG nur eingeschränkte Leistungen nach § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG i.V.m. § 1a Abs. 1 AsylbLG i.H.v. 177,19 € für August sowie i.H.v. insgesamt 2.699,90 € für den Monat September 2024 sowie die Kosten der Unterkunft und Heizung als Sachleistung für sechs Monate. Die Antragsteller gehörten zum Kreis der Leistungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG. Allerdings erhielten Leistungsberechtigte, für deren Prüfung ihres Antrags auf internationalen Schutz ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union zuständig sei, nur Leistungen entsprechend § 1a Abs. 4 AsylbLG. Hier sei den Antragstellern im Rahmen des Asylverfahrens internationaler Schutz in Griechenland gewährt worden. Soweit im Einzelfall besondere Umstände vorlägen, könnten auch andere Leistungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG gewährt werden. Anhaltspunkte für ein Abweichen von dieser Regel seien im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Ein weitergehender, konkreter und unabweisbarer Bedarf sei nicht vorgetragen.
Am 23. September 2024 haben die Antragsteller beim Sozialgericht Dessau-Roßlau einen Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz gestellt. Die zunächst erfolgte Ablehnung von Leistungen nach dem AsylbLG sei ebenso rechtswidrig wie die nunmehr bewilligten eingeschränkten Leistungen, die das menschenwürdige Existenzminimum der Antragsteller nicht sicherten. Zwar sei ihnen in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden. Allerdings hätten sie daraufhin das Camp für Geflüchtete verlassen müssen und anschließend in einem Zelt ohne Strom und Licht übernachtet. Staatliche Hilfen seien nicht gewährt worden. Dann seien sie nach Deutschland ausgereist und hätten einen Asylantrag gestellt. Die Rückkehr nach Griechenland sei ihnen angesichts der konkreten Verhältnisse vor Ort nicht zuzumuten (Bezug auf Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. März 2020 - L 20 AY 20/20 B ER; Sozialgericht [SG] L., Beschluss vom 25. Mai 2021 - S 10 AY 18/21 ER; Verwaltungsgericht [VG] Gießen, Beschluss vom 7. September 2023 - 2 L 1520/23.GI.A). Angesichts der existenziellen Notlage bestehe auch ein Anordnungsgrund. Sie verfügten über keinerlei finanzielle Reserven.
Mit Beschluss vom 8. November 2024 hat das Sozialgericht Dessau-Roßlau den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Die Antragsteller hätten keinen Anspruch auf uneingeschränkte Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG. G. habe den Antragstellern internationalen Schutz gewährt, der auch fortbestehe. Bei ihrer Rückkehr nach Griechenland drohe den Antragstellern auch keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Zutreffend sei zwar der Hinweis der Antragsteller, dass in der Vergangenheit mehrere Verwaltungsgerichte und auch Sozialgerichte angenommen hätten, dass Flüchtlinge trotz gewährten internationalen Schutzes bei einer Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt sein könnten. In der aktuellen Rechtsprechung werde das allerdings mittlerweile weit überwiegend verneint (Bezug auf Hessischer Verwaltungsgerichtshof [VGH], Urteil vom 6. August 2024 - 2 A 489/23.A; VG B., Beschluss vom 20. September 2024 - VG 9 L 542/24 A; VG Trier, Beschluss vom 6. August 2024 - 8 L 3201/24.TR; VG Augsburg, Urteil vom 23. Juli 2024 - Au 9 K 24.30562; VG Cottbus, Urteil vom 16. Mai 2024 - 5 K 22/19.A, alle zitiert nach juris).
Gegen den ihnen am 11. November 2024 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am nächsten Tag Beschwerde eingelegt und ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt. Ferner haben sie eine bis zum 22. April 2025 gültige Aufenthaltsgestattung vorgelegt. Die Entscheidung des BAMF über den Asylantrag stehe noch aus.
Die Antragsteller beantragen,
den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 8. November 2024 aufzuheben und ihnen ab dem 23. September 2024 bis zur Entscheidung in der Hauptsache ungekürzte Grundleistungen nach §§ 3, 3a Asylbewerberleistungsgesetz zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
Nach einem rechtlichen Hinweis des Senats vom 13. Dezember 2024 hat die Antragsgegnerin unter dem 18. Dezember 2024 ausgeführt: „Die Beschwerdegegnerin erklärt sich bereit, den minderjährigen Beschwerdeführern vorläufig Leistungen gem. §§ 3, 3a AsylbLG zu gewähren. Aufgrund des aktuellen Buchungsverlaufes kann ein Änderungsbescheid erst zum 8. Januar 2025 zugesichert werden.“
Im Weiteren hat sie aber keinen solchen Bescheid erlassen. Sie hat betont, dass den Antragstellern in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden sei. Die diesbezüglichen Dokumente gälten bis zum 20. November 2026, so dass eine entsprechende Rückführung bis zu diesem Datum problemlos möglich sei. Soweit den Beschwerdeführern bereits internationaler Schutz gewährt worden sei, gelte die Überstellungsfrist nach der Dublin-III-Verordnung nicht (Schriftsatz vom 16. Januar 2025).
Der Senat hat verschiedene Unterlagen zu der Situation von Flüchtlingen in Griechenland beigezogen und den Beteiligten zur Kenntnis gegeben (Schreiben vom 7. Februar 2025), darunter:
der Bericht der Deutschen Botschaft in Athen (Stand: Februar 2023) zur „Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in G. “ (im Weiteren: Bericht der Deutschen Botschaft von Februar 2023),
Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe „Fact-sheet G. - Update 2024“, Stand: Oktober 2024 (im Weiteren: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Fact-sheet G. ),
Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe „G. als sicherer Drittstaat, Juristische Analyse - Update 2024“ (im Weiteren: Schweizerische Flüchtlingshilfe, G. als sicherer Drittstaat, Juristische Analyse),
Informationen des Österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17. Dezember 2024 („Länderinformation der Staatendokumentation G. D. -Rückkehrer“, S. 6 ff. - im weiteren Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
II.
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsteller ist zulässig und begründet.
Bezüglich der Antragsteller zu 3-9) folgt dies bereits aus dem Teil-Anerkenntnis der Antragsgegnerin vom 18. Dezember 2024. Bei Prozesserklärungen (wie hier) ist entsprechend § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) das wirklich Gewollte zu ermitteln (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 12. Dezember 2023 - B 1 KR 17/22 R - juris Rn. 13; Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 163 Rn. 5b). Der Senat hat keine Zweifel, dass die Antragsgegnerin diesen Teil des Rechtsstreits insoweit im Sinne der Antragsteller beilegen wollte.
Zwar erledigt nach § 101 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nur das angenommene Anerkenntnis des mit der Klage (hier: Antrag) geltend gemachten Anspruchs den Rechtsstreit. Ein nicht angenommenes Anerkenntnis bleibt aber gleichfalls eine Prozesserklärung, wenngleich es als solches den Rechtsstreit nicht erledigt. Dennoch bindet das dem Gericht erklärte Anerkenntnis auch ohne seine Annahme den Erklärenden. Dementsprechend hat auch im sozialgerichtlichen Verfahren auf ein nicht angenommenes Anerkenntnis ein Anerkenntnisurteil (§ 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 307 Zivilprozessordnung [ZPO] zu ergehen (ständige Rechtsprechung BSG, Urteil vom 8. September 2015 - B 1 KR 1/15 R - juris Rn. 12 m.w.N.; Hessisches LSG, Urteil vom 22. Februar 2023 - L 4 SO 45/20 - juris Rn. 24; Haupt/Wehrhahn in: Fichte/Jüttner, SGG, 3. Auflage, § 101, Rn. 21).
Für den Eilantrag der Antragsteller zu 1) und 2) besteht ein Rechtschutzbedürfnis. Der Leistungsantrag vom 28. August 2024 hat sich nicht durch eine Ausreise in das Ausland erledigt. Die Antragsteller haben das Bundesgebiet nicht verlassen. Sie sind am 9. September 2024 mit dem Zug nach F./M. und am nächsten Tag wieder zurückgefahren. Selbst die Ausreise aus dem Bundesgebiet bei fortbestehender Erreichbarkeit für die Gerichte lässt das Rechtsschutzbedürfnis für Zeiträume vor der Ausreise nicht entfallen (BSG, Urteil vom 24. Juni 2021 - B 7 AY 2/20 R - juris Rn. 12). Die von der Antragsgegnerin zunächst beabsichtigte (wohl rechtswidrige) Abmeldung der Antragsteller aus dem Leistungssystem ist tatsächlich unterblieben.
Der Antrag auf Überbrückungsleistungen vom 12. September 2024 ist entsprechend dem Grundsatz der Meistbegünstigung (dazu BSG, Urteil vom 24. Juni 2021 - B 7 AY 3/20 R - juris Rn. 11 m.w.N.) dahingehend zu verstehen, dass weiterhin Grundleistungen begehrt worden sind. Die Schwester des Antragstellers zu 1) hat ausdrücklich auf die „Leistungsstreichungen“ hingewiesen; dies deutet auf das Begehren nach ungekürzten Grundleistungen hin. Von einem „echten“ Folgeantrag ist daher nicht auszugehen.
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist diese Frage auch ohne Belang. An der grundsätzlichen Notlage der Antragsteller zu 1) und 2) und dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz ändert sich durch einen Folgeantrag nichts. Andernfalls wären die Antragsteller zu 1) und 2) entgegen Art. 1, 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) rechtschutzlos gestellt. Die letztgenannte Bestimmung garantiert nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Daher muss das Gericht das Verfahrensrecht in einer Weise auslegen und anwenden, die dem Gebot effektiven Rechtsschutzes Rechnung trägt. Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über den Randbereich hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist - erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptverfahren geltend gemachten Anspruchs - einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 4. Februar 2016 - 2 BvR 2223/15 - juris Rn. 100). Verfahrensnormen sind kein Selbstzweck, sondern dienen der Findung einer möglichst richtigen und gerechten Entscheidung, die den Rechtsfrieden wiederherstellen kann. Verfahrensrecht ist also dienendes Recht (Ulmer in: Hennig, SGG [Stand: Juni 2015], vor § 51 Rn. 3).
Die Antragsteller zu 1) und 2) haben einen Anspruch auf die beantragte einstweilige Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG. Nach dieser Norm kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich die Dringlichkeit des Rechtsschutzes voraus. Die Tatsachen, die den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch begründen sollen, sind darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Sinn und Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes liegen in der Sicherung der Entscheidungsfähigkeit und der prozessualen Lage, um eine endgültige Rechtsverwirklichung im Hauptsacheprozess zu ermöglichen. Es will nichts anderes als allein wegen der Zeitdimension der Rechtserkenntnis und der Rechtsdurchsetzung im Hauptsacheverfahren eine zukünftige oder gegenwärtige prozessuale Rechtsstellung vor zeitüberholenden Entwicklungen sichern und irreparable Folgen ausschließen und der Schaffung vollendeter Tatsachen vorbeugen, die auch dann nicht mehr rückgängig gemacht werden können, wenn sich die angefochtene Verwaltungsentscheidung im Nachhinein als rechtswidrig erweist. Hingegen dient das vorläufige Rechtsschutzverfahren nicht dazu, gleichsam unter Umgehung des für die Hauptsache zuständigen Gerichts und unter Abkürzung dieses Verfahrens, geltend gemachte materielle Rechtspositionen vorab zu realisieren. Bei der Auslegung und Anwendung der Regelungen des vorläufigen Rechtsschutzes sind die Gerichte gehalten, der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG verlangt grundsätzlich die Möglichkeit eines Eilverfahrens, wenn ohne sie dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1999 - 2 BvR 745/88 - BVerfGE 79, 69, 74; BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 - BVerfGE 93, 1, 14). Dies gilt sowohl für Anfechtungs- als auch für Vornahmesachen. Hierbei dürfen die Entscheidungen der Gerichte grundsätzlich auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen. Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht.
Gemessen daran ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begründet. Die Antragsteller zu 1) und 2) können sich sowohl auf einen Anordnungsanspruch als auch auf einen Anordnungsgrund berufen.
Es besteht ein Anordnungsanspruch. Die Voraussetzungen des Anspruchs auf Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG liegen nach summarischer Prüfung vor.
Die Antragsteller zu 1) und 2) gehören zum leistungsberechtigten Personenkreis des
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG. Sie sind Ausländer, halten sich tatsächlich im Bundesgebiet auf und besitzen eine Aufenthaltsgestattung nach dem AsylG. Die letztgenannte ausländerrechtliche Entscheidung entfaltet Tatbestandswirkung für die Frage nach der Zugehörigkeit zum leistungsberechtigten Personenkreis des § 1 AsylbLG (BSG, Urteil vom 25. Juli 2024 - B 8 AY 7/23 R - juris Rn. 18).
Für die Leistungsgewährung ist die Antragsgegnerin zuständig. § 10 Satz 1 AsylbLG sieht diesbezüglich vor, dass die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten obersten Landesbehörden die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Kostenträger bestimmen; sie können Näheres zum Verfahren festlegen, soweit dies nicht durch Landesgesetz geregelt ist. Die danach zuständigen Behörden und Kostenträger können aufgrund näherer Bestimmung gemäß § 10 Satz 1 AsylbLG Aufgaben und Kostenträgerschaft auf andere Behörden übertragen (§ 10 Satz 2 AsylbLG). Dies ist im Land Sachsen-Anhalt erfolgt. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 Allgemeine Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht (vom 7. Mai 1994, zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Mai 2021, GVBl. LSA S. 284, 285) ergibt sich die Zuständigkeit der Antragsgegnerin als kreisfreie Stadt für die Durchführung des AsylbLG.
Der Senat hat durchgreifende Zweifel, ob die nach § 1a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AsylbLG geltenden Voraussetzungen für die Gewährung eingeschränkter Leistungen vorliegen.
Nach § 1a Abs. 4 Sätze 1, 2 AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nrn. 1, 1a AsylbLG, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz gewährt worden ist, nur reduzierte Leistungen gemäß § 1a Abs. 1 AsylbLG, wenn der internationale Schutz fortbesteht.
Der Sinn des § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG liegt in der Begrenzung der Sekundärmigration insbesondere aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Deutschland (Oppermann in: jurisPK-SGB XII, 4. Auflage, § 1a AsylbLG [Stand: 14. Januar 2025], Rn. 133). Nach dem Gesetzentwurf vom 31. Mai 2016 dient sie der Vervollständigung der Regelung nach § 1a Abs. 4 Satz 1 AsylbLG (BT-Drucksache 18/8615, S. 35), wonach eine Anspruchseinschränkung für bestimmte Fälle vorgesehen ist, in denen ein anderer Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Bereits im Gesetzgebungsverfahren zu § 1a Abs. 4 AsylbLG in der ab dem 24. Oktober 2015 geltenden Fassung war gefordert worden, dass eine Leistungseinschränkung auch („erst recht“) bei Personen erfolgt, deren Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat durch Gewährung eines Schutzstatus bereits positiv abgeschlossen worden ist (BR-Drucksache 446/1/15, S. 7).
Für das Asylverfahren bestimmt § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG für die gleiche Sachlage, dass ein Asylantrag unzulässig ist, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat.
§ 1a Abs. 4 AsylbLG ist im Wege einer teleologisch-systematischen Reduktion auf die Fälle zu beschränken, in denen dem Leistungsempfänger die Rückkehr in das schutzgewährende Land rechtlich und tatsächlich möglich und zumutbar ist (Bayerisches LSG, Beschluss vom 9. März 2023 - L 8 AY 110/22 - juris Rn. 52; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 7. Februar 2018 - L 8 AY 23/17 B ER - juris Rn. 16-18). Die Anwendung des § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG ist zweckwidrig und insgesamt nicht gerechtfertigt, wenn trotz Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen der Norm in der Bundesrepublik Deutschland eine Sachentscheidung über den Antrag auf Zuerkennung einer Flüchtlingseigenschaft zu treffen ist, wenn also § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht greift. In einem solchen Fall trifft den Leistungsberechtigten keine Obliegenheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu begeben, in dem ihm (subsidiärer) Schutz zuerkannt worden ist (so LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 7. Februar 2018 - L 8 AY 23/17 B ER - juris Rn. 18; Adolph in: Adolph, SGB II, SGB XII, AsylbLG [Stand: Juni 2024], § 1a AsylbLG, Rn. 103).
Zum Asylanspruch der Antragsteller zu 1) und 2) fehlt bis heute - soweit ersichtlich - eine Entscheidung des BAMF, die für den Senat wohl Tatbestandswirkung hätte (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juli 2024 - B 8 AY 7/23 R - juris Rn. 18).
Es ist allerdings unstreitig, dass das BAMF von der ihm eingeräumten Befugnis, einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem anderen Mitgliedstaat als unzulässig abzulehnen, keinen Gebrauch machen darf, wenn die Lebensverhältnisse in diesem Mitgliedstaat die Antragsteller zu 1) und 2) der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta) aussetzen würde. Dies folgt schon aus dem klaren Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (ausdrücklich auch Europäischer Gerichtshof [EuGH], Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753/22 - juris Rn. 52; Nuckelt in: BeckOK AuslR, 42. Auflage, Stand: 1. Juli 2024, AsylG § 29 Rn. 20, beck-online; siehe auch EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17, C-541/17 - beck-online).
Damit hat der Senat summarisch zu prüfen, ob unter den konkreten Umständen Gründe für die Annahme bestehen, dass die Antragsteller zu 1) und 2) in Griechenland der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt sein könnten (vgl. grundsätzlich EuGH, Urteil vom 5. April 2016 - C-404/15, C-659/15 PPU - juris Rn. 92, 94; BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18 - juris Rn. 46; bejahend konkret für Flüchtlinge in G. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Januar 2022 - A 4 S 2443/21 - juris Rn. 21; Oberverwaltungsgericht [OVG] des Saarlands, Urteil vom 15. November 2022 - 2 A 81/22 - juris Rn. 20; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. November 2021 - OVG 3 B 53.19 - juris Rn. 20-23; zuletzt SG Karlsruhe, Beschluss vom 25. September 2024 - S 12 AY 2449/24 ER - juris Rn. 7 - 8 m.w.N.). Zu bejahen ist eine solche Situation auch im Fall extremer materieller Not, die Menschen in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-63/17 - juris Rn. 92-93).
Dabei hält der Senat eine Trennung der Eltern von ihren minderjährigen, teils sehr jungen Kindern nicht für zumutbar. Der Prognose, welche Gefahren einem Ausländer bei Rückkehr in den Drittstaat drohen, ist eine - zwar notwendig hypothetische, aber doch - realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen. Lebt der Ausländer auch in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie, ist hiernach - obwohl das nationale Recht keinen „Familienabschiebungsschutz“ kennt - für die Bildung der Prognose der hypothetische Aufenthalt des Ausländers im Drittstaat in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen (vgl. Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 24. April 2024 - 1 C 8/23 - juris Rn. 13). Art. 6 GG gewährt zwar keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt, enthält aber als wertentscheidende Grundsatznorm, dass der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, und gebietet die Berücksichtigung bestehender familiärer Bindungen bei staatlichen Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung. Bereits für die Bestimmung der voraussichtlichen Rückkehrsituation ist daher im Grundsatz davon auszugehen, dass ein nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK besonders schutzwürdiger Familienverband aus Eltern mit ihren minderjährigen Kindern nicht aufgelöst oder gar durch staatliche Maßnahmen zwangsweise getrennt wird. Die Mitglieder eines solchen Familienverbandes werden im Regelfall auch tatsächlich bestrebt sein, ihr - grundrechtlich geschütztes - familiäres Zusammenleben in einem Schutz- und Beistandsverband entweder im Bundesgebiet oder im Herkunftsland fortzusetzen. Diese Regelvermutung gemeinsamer Rückkehr als Grundlage der Prognose setzt eine familiäre Gemeinschaft voraus, die zwischen den Eltern und ihren minderjährigen Kindern (Kernfamilie) bereits im Bundesgebiet tatsächlich als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft (fort-)besteht und infolgedessen die Annahme rechtfertigt, sie werde bei einer Rückkehr in den Drittstaat dort fortgesetzt werden. Für eine in diesem Sinne „gelebte“ Kernfamilie reichen allein rechtliche Beziehungen, ein gemeinsames Sorgerecht oder eine reine Begegnungsgemeinschaft nicht aus. Maßgeblich ist für die typisierende Betrachtung im Rahmen der Rückkehrprognose nicht der - nicht auf Kernfamilien beschränkte - Schutzbereich des Art. 6 GG und des Art. 8 EMRK (BVerwG a.a.O., Rn. 13). Bestehende, von familiärer Verbundenheit geprägte enge Bindungen jenseits der Kernfamilie mögen ebenfalls durch nach Art. 6 GG schutzwürdige besondere Zuneigung und Nähe, familiäre Verantwortlichkeit füreinander, Rücksichtnahme- und Beistandsbereitschaft geprägt sein, rechtfertigen für sich allein aber nicht die typisierende Regelvermutung der gemeinsamen Rückkehr. Diese ist andererseits der Prognose auch dann zugrunde zu legen, wenn einzelnen Mitgliedern der Kernfamilie bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt worden ist (BVerwG a.a.O., Rn. 13). Dies ändert nichts daran, dass ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots eine individuelle Rechtsposition begründet, die nur auf Gefahren gestützt werden kann, die dem Ausländer selbst drohen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2004 - 1 C 27.03 - juris Rn. 9). Vielmehr geht es lediglich darum, die aus der Anwesenheit von Angehörigen der Kernfamilie und der anzunehmenden Erfüllung grundlegender familiärer Solidarpflichten resultierenden Folgen für die Existenzsicherung des Antragstellers selbst in die Gefahrenprognose einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 - juris Rn. 25 ff.).
Dieses von der Ausstrahlungswirkung der Grundrechte geprägte Verständnis ist bei der rechtlichen Beurteilung der bei einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1
Nr. 2 AsylG im Hinblick auf Art. 4 Grundrechtecharta drohenden Gefahrenlage zugrunde zu legen (BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 - 1 C 8/23 - juris Rn. 14). Angesichts der Wertungen, die Art. 6 GG und Art. 8 EMRK für die Interpretation der hier maßgeblichen nationalen und unionsrechtlichen Vorschriften vorgeben, ist für eine abweichende, nur die Situation der Antragsteller zu 1) und 2) berücksichtigende Prognosebasis grundsätzlich kein Raum, da sie nicht nur an der Lebenswirklichkeit, sondern auch an zwingenden verfassungsrechtlichen Vorgaben vorbeiginge (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 14).
Allerdings kann der an den Fortbestand der familiären Lebensgemeinschaft geknüpfte Regelfall einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverband insbesondere dann nicht mehr vorliegen, wenn - unter Beachtung der hierzu in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), des BVerfG und des BVerwG entwickelten Grundsätze - der Konventions- und Grundrechtsschutz familiärer Bindungen etwa aus Gründen der öffentlichen Sicherheit zurückzutreten hat und eine zur Trennung des Familienverbandes führende Abschiebung rechtlich zulässig wäre. Näherer Betrachtung mögen bei tatsachengestütztem Missbrauchsverdacht auch Fälle bedürfen, in denen die familiäre Lebensgemeinschaft nicht schon im Herkunftsland bestanden hat, sondern erst nach der Einreise begründet worden ist, oder es sich nicht um leibliche Kinder zumindest eines Ehegatten handelt (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 - juris Rn. 23). Hierfür bietet der Sachverhalt allerdings keinen Anhalt.
Die Antragsteller zu 3-9) sind minderjährige Kinder der Antragsteller zu 1) und 2); das jüngste Kind ist sechs Jahre alt. Hier ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich.
Auch in Bezug auf Art. 3 EMRK und Art. 4 Grundrechtecharta sind die Fachgerichte aufgrund der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes stets dazu verpflichtet, die Gewährleistungen der EMRK in der Auslegung des EGMR bei ihrer Rechtsanwendung im Rahmen des methodisch Vertretbaren zu berücksichtigen und - soweit möglich - der konventionsgemäßen Auslegung den Vorrang einzuräumen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - 2 BvR 1789/16 - juris Rn. 18; BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18 - juris Rn. 37).
Da das Verbot einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung absoluten Charakter hat, darf die vom Gericht vorzunehmende Prüfung der Lebensbedingungen nicht auf offensichtliche Unzulänglichkeiten beschränkt werden, sondern muss auf einer Gesamtwürdigung der maßgeblichen tatsächlichen Bedingungen beruhen (vgl. EuGH,
Urteil vom 15. Oktober 2019 - C-128/18 - juris Rn. 61 f.; BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18 - juris Rn. 46).
Der Senat ist aufgrund des Vortrags der Antragsteller sowie der beigezogenen Unterlagen zur aktuellen Situation Geflüchteter in G. nach summarischer Prüfung davon überzeugt, dass ihnen trotz internationalem Schutzstatus im Falle einer Rückkehr nach Griechenland tatsächlich mit hoher Wahrscheinlichkeit eine gegen Art. 3 EMRK und Art. 4 Grundrechtecharta verstoßende Behandlung droht. Die von ihnen geschilderten Lebensumstände in Griechenland, unter denen sie gelebt haben, sind glaubhaft, da sie den grundsätzlichen Darlegungen in den beigezogenen Unterlagen entsprechen. Es gibt keinen belastbaren Hinweis, dass dies nach ihrer Rückkehr nach Griechenland anders sein würde.
Nach der Gewährung von internationalem Schutz mussten die Antragsteller nach ihren Angaben das Asylbewerberzentrum verlassen. Dies stimmt mit dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Fact-sheet G. S. 3) überein, wonach Schutzberechtigte verpflichtet sind, die Asylbewerber-Unterkünfte spätestens 30 Tage nach Anerkennung zu verlassen.
Maßgeblich ist, dass die Antragsteller anschließend - soweit erkennbar - keine Möglichkeit hatten, selbst eine Wohnung anzumieten, sondern - auf sich gestellt und ohne staatliche Unterstützung - in einem Zelt ohne Strom leben mussten. Denn für die Anmietung einer Wohnung ist nach dem Bericht der Deutschen Botschaft in Athen von Februar 2023 eine Steuernummer (AFM) erforderlich, für die nach deren Darstellungen ein Adressennachweis erforderlich ist (genauso Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, S. 29, 32). Die legale Anmietung von Wohnraum ist international Schutzberechtigten damit faktisch versperrt (so schlüssig und nachvollziehbar: Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, G. als sicherer Drittstaat, Juristische Analyse, S. 9). Da keine andere staatliche oder private Institution den Antragstellern Unterkünfte bereitstellt (vgl. Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe „Fact-sheet G. “, S. 3), ist die anschließende Obdachlosigkeit der Antragsteller in einem Zelt ohne Strom und Licht glaubhaft.
Die AFM ist außerdem Voraussetzung für viele staatliche Leistungen und insbesondere für den Zugang zum Arbeitsmarkt (siehe Bericht der Deutschen Botschaft in Athen von Februar 2023, S. 2). Mangels der Möglichkeit, sich den notwendigsten Lebensunterhalt selbst zu erarbeiten, fehlt es damit systemisch und allgemein (zu diesen Begriffen EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 - juris Rn. 88) an den finanziellen Mitteln zur Anmietung einer Wohnung (und auch zum Erwerb von z. B. Lebensmitteln). Nachvollziehbar wird daher ausgeführt, aus anderen EU-Ländern abgeschobenen anerkannten Schutzberechtigten drohe „in der Regel die Obdachlosigkeit“ (Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, S. 9-10). Oft leben sie auch in prekären Verhältnissen in verlassenen Häusern ohne Elektrizität und fließendes Wasser (so Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, S. 10).
Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Situation von anerkannt Schutzberechtigten, die nach einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten in einem anderen EU-Staat nach G. zurückkehren, stark variiert und maßgeblich davon abhängt, ob die Person über die für den Zugang zu staatlichen Leistungen erforderlichen Registrierungen verfügt (Bericht der Deutschen Botschaft in Athen von Februar 2023, S. 1 ff.).
Welche Rechte die mit Schriftsatz vom 16. Januar 2025 übersandte „Residence permit“ für alle Antragsteller vermittelt, lässt sich nach Aktenlage nicht näher feststellen. Es ist angesichts der Bezeichnung, Datum, Ausstellungsort und -behörde (21. November 2023, „L. “ [L. ] und „Asylum Service“) zweifelhaft, ob es sich hier bereits um eine ADET (Aufenthaltserlaubnis) handelt. Das g. Recht differenziert zwischen dem ADET-Bescheid (durch den die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis angewiesen wird), der ADET und der Aufenthaltsgestattung (vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, S. 25). Hier ist eine Übersetzung der vorhandenen Dokumente schon deshalb notwendig, um festzustellen, ob die Antragsteller zu 3-9) tatsächlich internationalen Schutz in G. erhalten haben, wie es § 1a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AsylbLG in ihrer Person - und nicht nur der der Eltern - voraussetzt.
Zu berücksichtigen ist auch, dass zumindest die Antragsteller zu 1) und 2), soweit ersichtlich, Analphabeten sind. Sie haben besondere Probleme, eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, die mit der Anerkennung als Flüchtling nicht verbunden ist. Nach den vorliegenden Informationen lädt die zuständige Behörde wöchentlich auf ihrer Website eine Liste mit sechsstelligen Fallnummern mit dem Abholtermin hoch. Daher müssen die Antragssteller regelmäßig die wöchentlichen Listen auf der Website der zuständigen Stelle konsultieren (so Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, S. 26). Wie dies die vermutlich leseunkundigen Antragsteller tatsächlich im Falle einer Rückkehr z. B. in einem Zelt ohne Strom bewerkstelligen können, ist im Hauptsacheverfahren zu prüfen. Zu beachten ist auch, dass der Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis (ADET) für alle anerkannten Flüchtlinge sehr schwierig ist. Verschiedene Quellen berichten hier von Verzögerungen bei nahezu allen Verfahren, die von mehreren Monaten bis über ein Jahr reichen können (siehe Bericht der Deutschen Botschaft in Athen von Februar 2023, S. 2).
Das in Griechenland (zumindest früher) bestehende HELIOS-Programm für Flüchtlinge setzt voraus, dass der Flüchtling bereits eine Wohnung und ein Bankkonto hat. Zugang zu diesem Hilfsprogramm haben auch nur Personen, deren Statusanerkennung nicht länger als ein Jahr zurückliegt (so der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Griechenland als sicherer Drittstaat, Juristische Analyse, S. 10). Damit fallen die Antragsteller bei einer potentiellen Rückkehr schon deshalb nicht mehr in dieses Hilfsprogramm, weil diese Frist bei ihnen verstrichen ist. Fraglich ist auch, ob dieses Programm überhaupt aktuell wieder läuft, nachdem es im Herbst letzten Jahres eingestellt wurde.
Darauf, dass die Antragsteller theoretisch griechischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, kommt es angesichts dieser Umstände nicht an. Der gewährte Schutz existiert lediglich auf dem Papier (so Schweizerische Flüchtlingshilfe, Fact-sheet Griechenland, S. 3). Es besteht eine große Wahrscheinlichkeit, dass sich die Situation für die Antragsteller im Falle einer Rückkehr nach Griechenland ähnlich wiederholt wie vor ihrer Flucht nach Deutschland. Dies ist nicht zumutbar und stellt für die Antragsteller eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK und Art. 4 Grundrechtecharta dar.
In der Hauptsache wird außerdem zu prüfen sein, wie sich die aktuelle Situation in Griechenland tatsächlich darstellt, da diese sich möglicherweise durch Inkrafttreten neuer Regelungen geändert haben könnte (siehe Bericht Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, S. 5). Weiter ist zu prüfen, ob die Antragsteller zu 3) und 4) möglicherweise einen besseren Zugang zu der griechischen Bürokratie haben als die wohl schreibunkundigen Antragsteller zu 1) und 2) und was ihnen in diesem Zusammenhang zumutbar ist.
Der Senat weicht - ohne dass es rechtlich darauf ankäme - nicht von dem Urteil des Hessischen VGH vom 6. August 2024 (2 A 489/23.A, juris) ab. Diese Entscheidung betraf ausdrücklich männliche, junge, gesunde und arbeitsfähige Schutzberechtigte. Dies gilt auch für alle übrigen vom Sozialgericht angeführten Gerichte, die eine Abschiebung nach Griechenland für zumutbar hielten (VG Trier, Beschluss vom 6. August 2024 - 8 L 3201/24.TR; VG Cottbus, Urteil vom 16. Mai 2024 - 5 K 22/19.A; VG Berlin, Beschluss vom 20. September 2024 - VG 9 L 542/24 A - Rn. 33; alle zitiert nach juris). Ob diese Bewertung der Lage in Griechenland für diese Personengruppe zutrifft, kann der Senat mangels Entscheidungserheblichkeit offen lassen. Denn wenn ein Betroffener besonders vulnerabel ist, kann nach allgemeiner Auffassung das Maß der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Einzelfall anders zu beurteilen sein als im Fall einer nicht vulnerablen - insbesondere einer gesunden und arbeitsfähigen alleinstehenden volljährigen - Person (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 - juris Rn. 90, 95; EGMR, Urteil vom 2. Juli 2020 - Nr. 28820/13 - NVwZ 2021, 1121; EGMR, Beschluss vom 13. Januar 2015 - Nr. 51428/10 - beck-online Rn. 34; BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 - 1 C 8/23 - juris Rn. 17). Der EGMR hat insbesondere eine besondere Schutzbedürftigkeit von Familien mit Kleinstkindern angenommen, da es sich um extrem verwundbare Personen handele (vgl. Urteil vom 4. November 2014 - Nr. 29217/12, - beck-online Rn. 105; so auch BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 2015 - 2 BvR 3024/14 - juris Rn. 7).
Eine genauere Prüfung ist unabdingbar (so auch konkret für Griechenland: Bundesverwaltungsgericht der Schweiz, Urteil vom 28. März 2022 - E-3427/2021 und E-3431/2021, wiedergegeben in Schweizerische Flüchtlingshilfe, G. als sicherer Drittstaat, Juristische Analyse, S. 16-17, 26-27). Eine Verletzung der grund- und europarechtlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern (BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2009 - 1 BvR 120/09 - NZS 2009, 674, 675). Der EGMR hat in der oben zitierten Entscheidung eine erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 MRK angenommen, wenn die Betroffenen monatelang mittellos auf der Straße leben müssen, wo sie der permanenten Angst unterliegen, überfallen und bestohlen zu werden, keinen Zugang zu Sanitäranlagen und keine Möglichkeit haben, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen - und dies in Kombination mit ausbleibender angemessener Reaktion durch die innerstaatlichen Behörden und Gerichte (Urteil vom 2. Juli 2020 - Nr. 28820/13 - beck-online Rn. 164). Hier dürfte eine vergleichbare Situation bestehen.
Ein Verweis auf illegale Schwarzarbeit hält der Senat aufgrund des Grundsatzes der Einheit der Rechtsordnung und der Gefahr einer straf- oder ordnungsrechtlichen Verfolgung nicht für zulässig (so auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. August 2024 - 18a L 1299/24.A - juris Rn. 24 ff.; a.A. VG Berlin, Beschluss vom 20. September 2024 - VG 9 L 542/24 A - juris Rn. 33; VG Augsburg, Urteil vom 23. Juli 2024 - Au 9 K 24.30562, juris). Es widerspricht auch dem Grundsatz der völkerrechtsfreundlichen Auslegung des deutschen Rechts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - 2 BvR 1789/16 - juris; BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18 - juris Rn. 37), Drittstaatsangehörige nach Griechenland mit der Maßgabe abzuschieben, dort gegen geltende Gesetze zu verstoßen.
Offen ist auch, ob der Antragsteller zu 1) und eventuell die Antragstellerin zu 2) tatsächlich in der Lage sind, ein den Anforderungen des Art. 3 EMRK genügendes Existenzminimum auch unter Erbringung höherer Anstrengungen und durch Tagelohn- oder Hilfsarbeiten zu erwirtschaften. Die minderjährigen Antragsteller können nicht zumutbar zum Familienerwerb beitragen, sind aber hinsichtlich der Sicherung von Nahrung, Obdach und Hygiene als Minimum einer menschenwürdigen Existenz als besonders verletzliche Personen anzuerkennen. Vor diesem Hintergrund hat das VG Gelsenkirchen im Urteil vom 10. Januar 2025 (Az.:15a K 3284/22.A - juris Rn. 46-48) ausgeführt, dass eventuell erreichbare Hilfstätigkeiten oder ein unregelmäßig erreichbarer Tagelohnerwerb im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht zur Existenzsicherung der sechsköpfigen Klägerfamilie ausreiche. Die Situation der Antragsteller dürfte vergleichbar sein.
Ein auch nur in Ansätzen tragfähiges informelles Netzwerk der Antragsteller in Griechenland ist nicht ersichtlich oder behauptet. Grundsätzlich können Flüchtlinge bei Rückführungen in andere Mitgliedstaaten - anders als bei einer Rückführung in ihre Herkunftsländer - regelmäßig weder auf verwandtschaftliche Hilfe noch auf ein soziales Netzwerk bei der Suche nach einer Unterkunft für die Zeit unmittelbar nach ihrer Rückkehr zurückgreifen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 - juris Rn. 47, 94; BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 - juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 - 1 C 8/23 - juris Rn. 19).
Außerdem bedarf es einer näheren Prüfung, ob eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 4 AsylbLG über sechs Monate innerhalb eines Jahres gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt. Auch die Einschränkung der Leistungen um mehr als 50 Prozent gegenüber Empfängern von Bürgergeld erscheint unabhängig von der Zeitdauer verfassungsrechtlich bedenklich (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 16. Dezember 2021 - L 8 AY 8/21 B ER - juris Rn. 17; Sächsisches LSG, Beschluss vom 22. Februar 2021 - L 8 AY 9/20 B ER - juris Rn. 59; sehr kritisch auch Oppermann in: jurisPK-SGB XII, 4. Auflage, § 1a AsylbLG [Stand: 14. Januar 2025], Rn. 241 ff.; auch unter Hinweis auf erhebliche Zweifel bei erstinstanzlichen Gerichten Rn. 239 m.w.N.; siehe auch jüngst BSG, Vorlagebeschluss vom 26. September 2024 - B 8 AY 1/22 R - juris zu § 3a Abs. 1 Nr. 2b und § 3a Abs. 2 Nr. 2b AsylbLG; weiter BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2022 - 1 BvL 3/21 - juris zu § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG).
Hätte der Senat nicht bereits das Bestehen eines Anordnungsanspruchs angenommen, wäre dieser im Wege der Folgenabwägung zu bejahen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2024 - 1 BvR 392/24 - juris Rn. 4). Die Folgen, die im Falle der rechtwidrigen Leistungsverweigerung einträten, wiegen schwerer als die Folgen, die entstünden, wenn die Leistungen ohne Rechtsgrund erbracht würden (vgl. allgemein BVerfG, Beschluss vom 25. November 2021 - 2 BvR 2110/21 - juris Rn. 6).
Den Antragstellern droht im Falle einer rechtswidrigen Leistungsablehnung eine schwerwiegende Beeinträchtigung ihrer Grundrechte (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 - juris Rn. 120), während auf Seiten der Antragsgegnerin nur ein (unter Umständen sogar nur vorübergehender) finanzieller Verlust steht. Eine Verletzung der grundrechtlichen Gewährleistungen, auch wenn sie nur möglich oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern (BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2009 - 1 BvR 120/09 - NZS 2009, 674, 675).
Die Sache ist eilbedürftig, da die Antragsteller zu 1) und 2) glaubhaft gemacht haben, weder über Einkommen noch über Vermögenswerte zu verfügen. Die nach § 1a Abs. 4 i.V.m. § 1a Abs. 2 AsylbLG gekürzten Leistungen decken grundsätzlich nur einen Teil des notwendigen Bedarfs im Sinne von §§ 3, 3a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG ab. Damit ist grundsätzlich ihr verfassungsrechtlicher Anspruch auf Sicherung ihres menschenwürdigen Existenzminimums gefährdet (dazu BVerfG, Urteil vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 - juris Rn. 120). Das BSG geht davon aus, dass allenfalls monatliche Euro-Beträge im einstelligen Bereich und für einen nur kurzen streitigen Zeitraum von längstens sechs Monaten eine allenfalls durchschnittliche wirtschaftliche Bedeutung für einen Bezieher von Grundsicherungsleistungen haben (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R - juris Rn. 37). Diese Erwägungen sind auf Leistungen nach dem AsylbLG zu übertragen; zumal diese zielgerichtet niedriger ausgestaltet worden sind.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).