Ein Verzicht eines alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers einer Unternehmergesellschaft auf seine Vergütung ist für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unbeachtlich, wenn die Gesellschaft aufgrund eines Kontoguthabens ihre laufenden Betriebsausgaben weiterhin decken kann (Abgrenzung von LSG Hamburg v. 27.01.2022 - L 4 AS 23/20 - juris).
- Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren ab Antragstellung Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin B.... beigeordnet. Derzeit sind weder Raten noch Zahlungen aus dem Vermögen zu leisten.
- Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 23. Januar 2025 ab Mai 2025 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
- Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu 2/3 zu erstatten.
G r ü n d e :
I.
Im Streit sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Leistungen) für Januar bis Juni 2025.
Der 1968 geborene, nach eigenen Angaben ledige, Antragsteller ist Vater einer 2004 geborenen Tochter.
Der Antragsteller errichtete 2015 als alleiniger Gesellschafter eine GmbH unter der Firma „Y.... & Beratung UG (haftungsbeschränkt)“ (nachfolgend: Unternehmergesellschaft bzw. UG) mit Sitz in A...., einem Gegenstand des Unternehmens „Projektierung, … Verkauf und Service von Werkzeugmaschinen sowie Anwendungsberatung“, einem Stammkapital von 3.000,- € und bestellte sich zum - von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten - alleinigen Geschäftsführer (notarielle Urkunde v. 21.10.2015; vgl. weiterhin hierzu Gewerbe-Anmeldung v. 07.01.2016). Als Geschäftsführer erhielt der Antragsteller von der UG eine „monatliche Bruttovergütung“; die UG „führt keine Beiträge zu den Sozialversicherungen ab“ („Anstellungsvertrag für den Geschäftsführer“ v. 01.01.2016). Weiterhin gewährte ihm die UG einen Rechtsanspruch auf Versorgung im Alter als Versorgungsträger der betrieblichen Altersvorsorge (vgl. im Einzelnen „Pensionszusage“ v. 01.12.2017 und hierzu die undatierte „Teilwertermittlung für Pensionsrückstellungen … Bilanzstichtag 31.12.2023“: „Teilwert zum Bilanzstichtag … 85.045,62 €“, „aktuelle Rückstellung … 58.173,52 €“).
Die DRV Bund stellte fest, dass die Tätigkeit des Antragstellers als Gesellschafter-Geschäftsführer seit 01.01.2016 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird (Bescheid v. 23.10.2017).
Vom 01.05. bis 31.12.2020 verzichtete der Antragsteller gegenüber der UG auf seine „Gehaltsansprüche“ und verpflichtete sich, Leistungen zu beantragen („Abänderung am 30.5.2020 zum Anstellungsvertrag vom 1.1.2016“). Ab Juni 2023 ersetzte der Antragsteller mit der UG „im vollen Umfang den Vertrag vom 22.1.2016“ (vgl. im Einzelnen „Abänderung am 31.5.2023 zum Anstellungsvertrag vom 22.1.2016“, nachfolgend: Änderungsvertrag v. 31.05.2023). Für Juni 2024 erhielt er 2.690,97 € „Brutto-Bezüge“ und einen „Zahlbetrag“ von 1.350,- € (vgl. im Einzelnen „Entgeltabrechnung“ v. 30.06.2024). Seit Juli 2024 erfolgt „keine Auszahlung von Gehalt“ (für Juli bis Dezember 2024 vgl. „Abänderung am 30.6.2024 zum Anstellungsvertrag vom 30.5.2023 für den Geschäftsführer“ und „Gesellschafterbeschluss über die Massnahmen zum Gewinneinbruch sowie Einstellung der Gehaltszahlung an den Geschäftsführer“ v. 30.06.2024; für Januar bis Juni 2025 vgl. „Gesellschafterbeschluss über die Fortsetzung von Massnahmen zum Gewinneinbruch sowie Einstellung der Gehaltszahlung an den Geschäftsführer“ v. 27.12.2024).
Die Techniker Krankenkasse (TK) reduzierte die Beiträge für den Antragsteller als freiwillig versichertes Mitglied für August 2024 auf 198,77 € und ab September 2024 auf 226,24 € monatlich (Bescheid v. 21.08.2024).
Auf die UG ist seit August 2023 eine „Geländefz.Pers.bef. Kombilimousine“ der „Marke X....“ mit Erstzulassung im Juli 2021 zugelassen (Zulassungsbescheinigung Teil II v. 02.08.2023). Nach Angaben des Antragstellers wurde das „Betriebsfahrzeug … im Juli 2023 angeschafft, netto 55.840 EUR … ohne Finanzierung bzw. Leasing“ (vgl. Schreiben v. 23.12.2024, S. 2; vgl. indes Ziffer 5 der vom Antragsteller unter dem 30.06.2024 unterzeichneten Anlage zur Feststellung des zum Betrieb / zur Unternehmung gehörenden Vermögens [Betriebsvermögen]: „Finanzierung durch Darlehen“, „20.000 anteilig im 100.000er Darlehen“) und habe im September 2024 dessen „Ankaufspreis“ 43.450,- € betragen (vgl. E-Mail v. 16.09.2024 an den Verkäufer und dessen Antwort v. 18.09.2024).
Der Antragsteller mietete ab Oktober 2008 zunächst von einem Dritten die von ihm genutzte Zwei-Zimmer-Wohnung, incl. Stellplatz / Tiefgarage (unter dem 05.07./04.08.2008 unterzeichneter Mietvertrag), für die er ab November 2023 monatlich 710,90 € (379,50 € Grundmiete + 290,- € „BK-Vorausz“ + 41,40 € „Garage“) zu zahlen hatte (Betriebskostenabrechnung v. 10.10.2023, S. 2).
Die UG erhielt am 03.05.2024 ein Tilgungsdarlehen im Nennbetrag von 100.000,- € für den Zweck „Investition 2024/Objekterwerb“ bei einer jährlichen Tilgungsrate von 7.200,- € (vgl. im Einzelnen von der W.... Sparkasse A...., nachfolgend: Sparkasse, unter vorgenanntem Tag unterzeichnetes „Darlehen mit … gebundenem Sollzins“; Kontostand am 31.12.2024: -98.532,15 €, vgl. Jahreskontoauszug v. 06.01.2025), kaufte am 14.05.2024 das Wohnungs- und Teileigentum für vorgenannte Wohnung für einen Preis von 120.000,- € (not. Vertrag v. selben Tag) und vermietet sie seit dem 14.06.2024 an den Antragsteller für eine Gesamtmiete von 762,20 € (434,20 € Grundmiete + 290,- € Betriebskostenvorauszahlung + 38,- € Tiefgarage) monatlich (Mietvertrag v. selben Tag).
Am 29.08.2024 änderte der Antragsteller den Gegenstand des Unternehmens in „Erbringung von Unternehmensberatungsleistungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), insbesondere die Absatzwirtschaft / Marketing betreffend (Produktpolitik, Preispolitik, Distributionspolitik, Kommunikationspolitik) - ausgenommen der Steuer- und Rechtsberatung; Personaldienstleistung für Präsentation, Akquisition, Verhandlung und Vertragsgestaltung weltweit im deutschen und englischen Sprachraum; Erstellung und Verkauf von Printwerbung und visueller Digitalwerbemedien; Projektierung, Verkauf und Service von Werkzeugmaschinen nebst Fertigungstechnologien sowie Verwaltung von eigenem Vermögen.“ (§ 2 der not. beurkundeten Gesellschafterversammlung v. selben Tag; vgl. weiterhin Handelsregister B des Amtsgerichts A...., abrufbar unter www.handelsregister.de).
Bei der Sparkasse verfügt die UG über ein Geschäftsgirokonto (Nr.: ….) mit einem Kontostand am 31.12.2024 von 1.830,75 € (vgl. Kontoauszug 12/2024 v. 01.01.2025) und Tagesgeldkonto (Nr.: ….) mit einem Kontostand am 30.12.2024 von 16.977,37 € (vgl. Kontoauszug 11/2024 v. 01.01.2025) sowie der Antragsteller über ein Privatgirokonto (Nr.: ….) mit einem Kontostand am 31.12.2024 von 67,19 € (vgl. Kontoauszug 12/2024 v. 01.01.2025).
Die UG „nimmt zur Buchführung und Jahresabschluss keinen Steuerberater in Anspruch“ (vgl. Schreiben v. 09.08.2024). Auf den Inhalt der vom Antragsteller vorgelegten „BWA für alle Buchungen in EUR“ für 2023 und April 2024 bis Dezember 2024 mit einem Betriebsergebnis von 5.672,30 € (2023), 1.971,75 € (04/2024), -3.160,89 € (05/2024), -2.615,13 € (06/2024), -2.414,22 € (07/2024), -3.035,82 € (08/2024), -2.250,20 € (09/2024), -2.382,21 € (10/2024), -525,14 € (11/2024), -2.523,16 € (12/2024), „Summen - und Saldenliste für alle Buchungen in EUR, 01.01.24-30.11.24“ vom 23.12.2024 und „Bilanz 31.12.2024“ wird Bezug genommen.
Nach abschließenden Angaben des Antragstellers beim Antragsgegner erzielte er von Juli bis Dezember 2024 als Geschäftsführer und Gesellschafter der UG keine Einnahmen (unter dem 10.01.2025 unterzeichnete Angaben zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit bzw. Kapitalvermögen). Für Januar bis Juni 2025 gab er für die UG Betriebseinnahmen von 4.572,- € (762,- € monatlich) und Betriebsausgaben von 6.294,- € (1.049,- € monatlich) an (am 03.12.2024 gesendete Anlage Einkommen aus Selbständigkeit).
Von Mai 2020 bis Januar 2022 bezogen der Antragsteller und seine Tochter vom Antragsgegner Leistungen (vgl. u.a. Bescheid v. 07.07.2020 für Mai bis Oktober 2020 sowie zuletzt Bescheid v. 04.03.2022 über die Versagung von Leistungen ab Februar 2022 und Bescheide v. 19.07.2022 über die abschließende Entscheidung für August 2021 bis Januar 2022 unter Festsetzung der zu erstattenden Leistungen).
Die vom Antragsteller für sich ab Juli 2024 beim Antragsgegner erneut beantragten Leistungen (Online-Antrag v. 01.07.2024) versagte dieser zunächst (Bescheid v. 12.08.2024, Abhilfebescheid v. 01.11.2024) und lehnte sie sodann mangels Hilfebedürftigkeit ab (Bescheid v. 03.09.2024; Widerspruchsbescheid v. 18.12.2024, W ….; Klageverfahren beim Sozialgericht A.... <SG> anhängig unter dem Az.: S 3 AS 1587/24).
Auf Antrag vom 03.10.2024 (Schreiben der Bevollmächtigten des Antragstellers v. selben Tag) verpflichtete das SG den Antragsgegner, dem Antragsteller vom 04.10.2024 bis 31.12.2024 vorläufig Leistungen von 1.325,- € monatlich zu gewähren (Beschluss v. 30.10.2024 i.d.F. des Beschlusses v. 07.11.2024 - S 49 AS 1240/24 ER). Der Antragsgegner führte diese einstweilige Anordnung aus (Schreiben v. 12.11.2024).
Vom 25.11.2024 bis 24.06.2025 wies der Antragsgegner den Antragsteller einer Maßnahme zur Eingliederung von Selbständigen zu („Angebot“ v. 15.11.2024). Nach zwei Terminen brach der Antragsteller die Maßnahme ab (vgl. Bericht des Maßnahmeträgers v. 19.12.2024).
Am 03.12.2024 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner die Weiterbewilligung der Leistungen (Online-Antrag v. selben Tag). Der Antragsgegner lehnte Leistungen ab, da der Antragsteller unter Heranziehung des Betriebs- und Privatvermögens über verwertbares Vermögen von 79.256,20 € verfüge, welches Vermögensfreibeträge von 40.000,- € übersteige (Bescheid v. 10.01.2025). Die Vermögensberechnung zum 01.01.2025 (1.823,72 € „Geschäftskonto“ + 16.921,33 € „Geschäftskonto Tagesgeld“ + 1.720,59 € „privat Girokonto“ + 21.770,17 € „Eigentumswohnung“ + 35.161,64 € „X….“ + 1.858,75 € „Moped“ = 79.256,20 € „Gesamtvermögen“ - 40.000,- € „Freibetrag“ = 39.256,20 € „Anzurechnendes Vermögen“) sei „Bestandteil des Bescheids“ (unter dem 10.01.2025 unterzeichnete „Vermögensberechnung“). Dagegen erhob der Antragsteller am 16.01.2025 Widerspruch (Schreiben seiner Bevollmächtigten v. selben Tag; Az. des Antragsgegners: W …., vgl. Schreiben des Antragsgegners v. 17.01.2025). Darüber ist noch nicht entschieden.
Am 03.01.2025 hat der Antragsteller beim SG erneut einstweiligen Rechtsschutz beantragt (Schreiben seiner Bevollmächtigten v. selben Tag). Das SG hat den Antragsgegner verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Leistungen in Höhe von 1.325,20 € monatlich für die Zeit vom 03.01.2025 bis 30.06.2025 zu gewähren (Beschluss v. 23.01.2025 - S 3 AS 10/25 ER). Der Antragsgegner führt die einstweilige Anordnung „gemäß anliegendem Berechnungsbogen“ aus (Schreiben v. 27.01.2025 nebst Anlage: 1.281,02 € für Januar 2025 und 1.325,20 € monatlich für Februar bis Juni 2025).
Gegen den - ihm am 24.01.2025 zugestellten - Beschluss vom 23.01.2025 hat der Antragsgegner am 03.02.2025 beim erkennenden Gericht Beschwerde eingelegt (Schreiben v. selben Tag). Zum Vorbringen des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren wird auf dessen Schreiben vom 03.02.2025, 11.03.2025 und 04.04.2025 Bezug genommen.
Der Antragsgegner beantragt nach seinem Vorbringen (vgl. Schreiben v. 03.02.2025),
die Vollstreckung aus dem Beschluss vom 23.01.2025 auszusetzen, ihn aufzuheben und den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen.
Der Antragsteller beantragt nach seinem Vorbringen (vgl. Schreiben seiner Bevollmächtigten v. 26.01.2025),
den Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung abzulehnen, die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen sowie ihm Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seiner Bevollmächtigten zu bewilligen.
Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Wegen seines Vorbringens wird auf den Inhalt des Schreibens seiner Bevollmächtigten vom 03.03.2025 und 24.03.2025 Bezug genommen.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Einzelrichter erklärt (Schreiben v. 11./22.02.2025).
Dem Senat liegen neben beiden erstinstanzlichen Gerichtsakten (Az.: S 49 AS 1240/24 ER und S 3 AS 10/25 ER) die vom Antragsgegner in den gerichtlichen Verfahren mehrfach vorgelegten Teile der elektronisch geführten Leistungsakten (mehrere Unterordner im Umfang von zuletzt insgesamt ca. 1.320 Seiten).
II.
Die Bewilligung von PKH und Beiordnung der Bevollmächtigten des Antragstellers beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 119 Abs. 1, § 121 Abs. 2 Alt. 1 ZPO. Einkommen und Vermögen (§ 115 ZPO) sind derzeit nicht einzusetzen, da das zwischen den Beteiligten streitige Einkommen und Vermögen des Antragstellers insoweit nicht zu berücksichtigen (vgl. zum Vermögen z.B. BVerfG v. 03.03.2014 - 1 BvR 1671/13 - Rn. 17 f.) sowie anderes Einkommen oder Vermögen des Antragstellers weder angegeben noch ersichtlich ist.
III.
Die statthafte (§ 172 Abs. 1 SGG), da nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1, § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG ausgeschlossene, und auch im Übrigen zulässige (§ 173 Satz 1 f. SGG) Beschwerde des Antragsgegners gegen seine einstweilige Verpflichtung durch den erstinstanzlichen Beschluss vom 23.01.2025, dem Antragsteller vom 03.01.2025 bis 30.06.2025 Leistungen in Höhe von 1.325,20 € monatlich zu erbringen, ist für Zeiten der Leistungserbringung ab Mai 2025 begründet. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. Darüber konnte der Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden (§ 155 Abs. 3 f. SGG).
Gegenstand des Verfahrens ist neben der erstinstanzlichen Entscheidung vom 23.01.2025 der Bescheid vom 10.01.2025 über die Ablehnung der vom Antragsteller ab Januar 2025 beantragten Leistungen. Zeitlich ist der Streitgegenstand durch die erstinstanzliche Entscheidung bis zum 30.06.2025 begrenzt, da der Antragsteller dagegen keine Beschwerde eingelegt hat und dem Bescheid vom 10.01.2025 keine (weitergehende) zeitliche Einschränkung zu entnehmen ist (zum streitgegenständlichen Zeitraum bei einem leistungsablehnenden Bescheid ohne zeitliche Beschränkung vgl. z.B. BSG v. 06.06.2023 - B 4 AS 4/22 R - Rn. 36 ff.).
Die Beschwerde ist teilweise begründet, da der Antragsgegner ab Mai 2025 nicht mehr zu verpflichten ist, dem Antragsteller einstweilig Leistungen zu erbringen. Für Januar bis April 2025 ist die Beschwerde unbegründet.
Statthaft für das Antragsbegehren (§ 123 SGG) des Antragstellers ist einstweiliger Rechtsschutz nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Hierfür sind ein materiell-rechtlicher Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dabei dürfen aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) die Anforderungen an das Vorliegen von Anordnungsanspruch und -grund, gemessen an der drohenden Rechtsverletzung, nicht überspannt werden (vgl. ausführlich hierzu z.B. Burkiczak in: jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 86b Rn. 39 ff.). Ein Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG ist glaubhaft gemacht, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 letzter Halbs. SGG). Grundsätzlich sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund noch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Beschwerdeentscheidung glaubhaft zu machen, soweit der Anordnungsgrund - wie hier - nicht allein durch Umsetzung der vorinstanzlichen Entscheidung entfallen ist. Dann ist für den Anordnungsgrund auf den Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung abzustellen (vgl. zum Vorstehenden z.B. Senatsbeschluss v. 26.03.2024 - L 7 AS 13/24 B ER - juris Rn. 31).
Der Antragsteller hat ab Mai 2025 keinen Anordnungsanspruch für einstweilige Leistungen vom Antragsgegner glaubhaft gemacht (zur Glaubhaftmachung vgl. ausführlich z.B. Burkiczak, a.a.O., § 86b Rn. 481 ff.), da er nicht hilfebedürftig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 9 SGB II - das SGB II auch nachfolgend, soweit nicht anders angegeben - i.d.F. der Bekanntmachung v. 13.05.2011, BGBl. I S. 850) ist. Die von ihm glaubhaft gemachten Bedarfe sind bereits durch zu berücksichtigendes Einkommen gedeckt, ohne dass es auf zu berücksichtigendes Vermögen ankommt (§ 19 Abs. 3 Satz 1 SGB II).
Neben dem Regelbedarf von 563,- € monatlich (§ 19 Abs. 1 Satz 3, § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II, § 2 RBSFV 2025 v. 18.10.2024, BGBl. I Nr. 312 v. 18.10.2024) hat der Antragsteller anzuerkennende Bedarfe für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 ff. SGB II i.d.F. des Gesetzes v. 16.12.2022, BGBl. I S. 2328) von insgesamt 762,20 € monatlich glaubhaft gemacht. Dabei wird mangels erkennbarer oder vorgetragener Tatsachen in diesem Verfahren unterstellt, dass die vom Antragsteller von der UG gemietete Zwei-Zimmer-Wohnung mit einer „Wohn-/Nutzfläche“ von 61,5 m² (§ 1 Mietvertrag v. 14.06.2024) über keine Räume zum (ausschließlichen) Zwecke der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der unter derselben Anschrift ansässigen UG verfügt und der „Mietvermietet(e) … Tiefgaragenstellplatz Nr. 3“ (vgl. a.a.O.) nicht gesondert angemietet wurde, sondern untrennbar zur (Eigentums-) Wohnung gehört (zur Zuordnung entsprechender Bestandteile von Aufwendungen zum Unterkunftsbedarf vgl. z.B. BSG v. 06.08.2014 - B 4 AS 37/13 R - Rn. 21).
Für die Anerkennung vorgenannter Bedarfe kann auch im Beschwerdeverfahren dahinstehen, ob statt der zwischen dem Antragsteller und der UG vereinbarten Miete die tatsächlichen Aufwendungen der UG für die Wohnung (vgl. u.a. Tilgungsplan zum Darlehen der UG bei der Sparkasse v. 03.05.2024 und Wirtschaftsplan 2025 der Hausverwaltung v. 28.10.2024 sowie zuletzt aktenkundig Geschäftsgirokonto bei der Sparkasse, Kontoauszug 12/2024 v. 01.02.2025: „Ausf. Dauerauftrag … Hausgeld“ am 02.12.2024: 456,66 € + „Buchung Darlehen … Sparkasse“ am 30.12.2024: 600,- €) maßgeblich sind, da diese selbst unter Außerachtlassung der Tilgungsraten (vgl. hierzu z.B. BSG v. 17.07.2024 - B 7 AS 7/23 R - Rn. 42 f.) mit insgesamt mindestens 821,09 € (ab Januar 2025 monatlich 449,64 € Hausgeld + Darlehenszins von 371,45 € für Juni 2025) monatlich die vom Antragsteller geltend gemachten Aufwendungen übersteigen.
Ob und inwieweit der Antragsgegner gegen den Antragsteller und / oder die UG Ansprüche aufgrund des - mindestens in Höhe von 20.000,- € nicht kreditfinanzierten (vgl. u.a. Darlehen v. 03.05.2024; § 3 Kaufvertrag mit Auflassung v. 14.05.2024; Geschäftsgirokonto, Kontoauszüge 5+6/2024 v. 01.06./01.07.2024: u.a. 100.000,- € „Darlehensvalut.“ am 24.05.2024, 1.208,30 € „Überweisung … Notar“ am 28.05.2024, 4.284,- € „Überweisung … Immobilien“ am 31.05.2024, 120.000,- € „Überweisung … Kaufpreis“ am 13.06.2024) - Erwerbs der Wohnung durch die UG kurz vor deren (erneutem) „nicht zu erwartenden Gewinneinbruchs“ und aufgrund der „Änderung des Angestelltenvertrags vom 31.5.2023“, wonach die UG bereits ab Juli 2024 dem Antragsteller „kein Gehalt aus(zahle)“ und er sich „verpflichtet … Grundsicherung nach SGB II sofort zu beantragen“, (vgl. Gesellschafterbeschluss v. 30.06.2024), geltend machen kann (vgl. insb. § 33 Abs. 1 Satz 1, § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II) hat, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Die vom Antragsteller glaubhaft gemachten Bedarfe von insgesamt 1.325,20 € monatlich (zur Kranken- und Pflegeversicherung vgl. sogleich) sind bereits durch zu berücksichtigendes Einkommen gedeckt (§ 19 Abs. 3 Satz 1 SGB II).
Zwar verzichtet der Antragsteller seit Juli 2024 auf seine Vergütung (zur Höhe vgl. § 2 Änderungsvertrag v. 31.05.2023: 2.000,- € „Gehaltsanteil“ + 367,50 € „Zuschuss Krankenversicherung“ + 80,01 € Zuschuss Rentenversicherung + 80,- € „Lohnsteuerpflichtige Sachbezüge“) für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der UG (vgl. „Abänderung am 30.6.2024 zum Anstellungsvertrag vom 30.5.2023 für den Geschäftsführer“ sowie UG-Beschlüsse v. 30.06.2024 und 27.12.2024).
Indes ist dieser Verzicht auf Einnahmen in Geld (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.d.F. des Gesetzes v. 16.12.2022, BGBl. I S. 2328) - zu dem trotz „Gehaltsverzichts“ weiterhin gewährten geldwerten Vorteil für die Kfz-Nutzung (vgl. weiterhin § 6 „Abänderung am 31.5.2023 zum Anstellungsvertrag vom 22.1.2016“ und die bis Dezember 2024 vorlegten BWA unter „Verrechnete sonstige Sachbezüge aus Fahrzeug“) als Einnahmen in Geldeswert vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II (i.d.F. des Gesetzes v. 26.07.2016, BGBl. I S. 1824; s. hierzu z.B. BSG v. 05.08.2021 - B 4 AS 83/20 R - Rn. 20 ff., LSG Sachsen-Anhalt v. 23.05.2023 - L 2 AS 128/23 B ER - juris Rn. 32, LSG Sachsen-Anhalt v. 20.06.2024 – L 2 AS 596/20 - juris Rn. 30 ff. und Sieper in: jurisPR-SozR 3/2025 Anm. 1) - eine im SGB II unbeachtliche Verwendungsentscheidung (vgl. hierzu z.B. BSG v. 29.04.2015 - B 14 AS 10/14 R - Rn. 33, BSG v. 24.05.2017 - B 14 AS 32/16 R - Rn. 25, BSG v. 29.08.2019 – B 14 AS 42/18 R - Rn. 24, BSG v. 20.02.2020 - B 14 AS 52/18 R - Rn. 38 und BSG v. 05.08.2021 - B 4 AS 83/20 R - Rn. 23). Denn nach dem Vorbringen des Antragstellers ist die UG weiterhin weder zahlungsunfähig noch überschuldet (vgl. anderenfalls zur Pflicht, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, insb. § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO i.d.F. des Gesetzes v. 22.12.2020, BGBl. I S. 3256,) und verfüge sie auf dem „Geschäftskonto“ aktuell noch über ein Guthaben von ca. 13.000,- € (vgl. Schreiben seiner Bevollmächtigten v. 24.03.2025, S. 1 f.). Darüber kann der Antragsteller als alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der UG weiterhin verfügen, um (s)einen Vergütungsanspruch gegen die UG zu erfüllen (vgl. indes bei einem im Soll stehenden Geschäftskonto z.B. LSG Hamburg v. 27.01.2022 - L 4 AS 23/20 - juris insb. Rn. 2, 5, 31, 33).
Dass dies zumindest für die verbleibenden zwei Monate der hier streitigen Zeit zu einem Insolvenzgrund (vgl. neben den zur Antragstellung verpflichtenden Insolvenzgründen der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nach §§ 17, 19 InsO auch die drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO als Eröffnungsgrund) oder einer sonstigen wesentlichen Beeinträchtigung der Geschäftstätigkeit der UG führen würde, hat der Antragsteller in diesem Verfahren nicht glaubhaft gemacht. Am 30.12.2024 betrug der Kontostand des Tagesgeldkontos der UG bei der Sparkasse 16.977,37 € (vgl. Konto …., Kontoauszug 11/2024 v. 01.01.2025) und der des Geschäftsgirokontos 1.830,75 € (vgl. Konto …., Kontoauszug 12/2024 v. 01.01.2025). Knapp drei Monate sei auf dem „Geschäftskonto … noch ein Konto von ca. 13.000 EUR vorhanden“, welches ausreiche, „um die laufenden monatlichen Betriebskosten zu decken“ (vgl. Schreiben der Bevollmächtigten des Antragstellers v. 24.03.2025, S. 1 f). Als Betriebsausgaben der UG hat der Antragsteller für das erste Halbjahr 2025 monatlich 1.049,- € prognostiziert (vgl. am 03.12.2024 gesendete Anlage Einkommen aus Selbständigkeit). Selbst unter Berücksichtigung tatsächlich höherer Ausgaben (vgl. für Januar bis März 2025 die Differenz zwischen vorgenannten Kontoständen des Tagesgeldkontos oder sogar die bis Dezember 2024 vorgelegten „BWA für alle Buchungen“) verbleiben der UG ausreichend liquide Mittel, um den Vergütungsanspruch des Antragstellers für Mai und Juni 2020 zumindest bis zur Deckung dessen Bedarfs zu erfüllen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der von ihm ab Mai 2025 als bei der TK wieder freiwillig versichertes Mitglied selbst zu zahlenden Beiträge (vgl. Bescheid v. 21.08.2024 und zu deren Berücksichtigung § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II; zur erneuten Anmeldung bei der TK durch den Antragsgegner in Umsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung v. 23.01.2025 vgl. dessen Verfügung v. 27.01.2025, am selben Tag übermittelte Anmeldung bei der TK und am 04.02.2025 empfangene Rückmeldung sowie hierzu insb. § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB II, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a SGB XI, jeweils i.d.F. des Gesetzes v. 16.12.2022, BGBl. I S. 2328).
Nicht entscheidend ist, ob sich damit die Gefahr einer (drohenden) Zahlungsunfähigkeit der UG ab Juli 2025 verstärkt, da jedenfalls bei weiterhin - bereits seit Juli 2024 - vollständig ausbleibenden Einnahmen „aus regulärer Geschäftstätigkeit“ (vgl. hierzu zuletzt Schreiben der Bevollmächtigten des Antragstellers v. 24.03.2025, S. 2 f.) ohnehin über deren Auflösung (§ 60 GmbHG) zu entscheiden sein wird, wenn dem Antragsteller trotz seiner Bemühungen und Erwartungen (vgl. nur dessen Schreiben v. 19.07.2024 und E-Mail v. 03.12.2024 sowie zuletzt vorgenanntes Schreiben seiner Bevollmächtigten v. 24.03.2025, S. 2 ff., zur Erläuterung der „Situation zur Antragstellung“ bzw. aktuellen „Geschäftssituation“) die angestrebte „Neuorientierungsphase“ seines Unternehmens nicht gelingt. Denn Leistungen nach dem SGB II sollen keine Dauerleistungen sein, sondern lediglich der Überbrückung vorübergehender Notlagen dienen (vgl. nur BSG v. 28.11.2024 - B 4 AS 18/23 R - Rn. 37).
Auch unter Berücksichtigung des letztgenannten Umstands kann es für die Zeit bis April 2024 bei der erstinstanzlichen Entscheidung verbleiben, da sie nach dem Erkenntnisstand im Januar 2025 für eine prospektiv wirkende einstweilige Anordnung im Ergebnis gut vertretbar ist. Anderenfalls hätte sich vorgenannte Gefahr der Auflösung der UG bereits im streitigen Zeitraum im besonderen Maß aufgedrängt und wären beim Antragsteller unter Umständen unumkehrbar tatsächliche Verhältnisse eingetreten, deren einstweiligen Abwendung die erstinstanzliche Anordnung diente. Dies gilt im Ergebnis auch für die erstinstanzlich genannten und von den Beteiligten breit erörterten Fragen zur Berücksichtigung von Vermögen des Antragstellers. Darüber - insbesondere über die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Bürgergeld-Verordnung (i.d.F. der Verordnung v. 13.02.2023, BGBl. I Nr. 38 v. 15.02.2023) - ist im Hauptsachverfahren zu entscheiden, worauf das SG im Ergebnis zutreffend bereits hingewiesen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
IV.
Die Beschwerde gegen diesen Beschluss ist ausgeschlossen (§ 177 SGG).
V.
Mit der Zurückweisung der Beschwerde erledigt sich der Antrag des Antragsgegners auf Aussetzung der Vollziehung des erstinstanzlichen Beschlusses (§ 199 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 SGG).