Für eine Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG ist ein Hinweis auf konkrete Mitwirkungspflichten durch die nach dem AylbLG zuständige Behörde nicht erforderlich.
I. Die Beschwerde gegen Ziffer I. und II. des Beschlusses des Sozialgerichts Würzburg vom 10.12.2024 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
G r ü n d e :
I.
Streitig sind im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) im Zusammenhang mit einer Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG.
Der 1996 geborene Antragsteller, nach eigenen Angaben äthiopischer Staatsbürger, reiste im Juni 2016 erstmals in das Bundesgebiet ein und beantragte am 28.07.2016 Asyl. Den Antrag auf Asylanerkennung, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie auf subsidiären Schutz lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit Bescheid vom 27.09.2017 ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorlägen. Der Antragsteller wurde unter Abschiebungsandrohung nach Äthiopien zur Ausreise aufgefordert. Seine Klage gegen den Bescheid wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 23.05.2019 (Az.: W 3 K 18.31794) abgewiesen, der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26.08.2019 (Az.: 23 ZB 32900) abgelehnt. Seit 26.09.2019 ist der Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig. Ein Asylfolgeantrag vom 03.11.2020 wurde mit bestandskräftigem Bescheid des BAMF vom 04.12.2020 als unzulässig abgelehnt. Der Kläger besaß - ausweislich des Widerspruchsbescheides der Regierung von Unterfranken vom 06.09.2024 - seit 12.10.2020 durchgehend bis zum aktuellen Zeitpunkt Duldungen für Personen mit ungeklärter Identität nach § 60b AufenthG. Der Antragsteller wurde mit Bescheid der Regierung von Unterfranken - Regierungsaufnahmestelle - vom 09.06.2017 seit 14.06.2017 dem Landkreis A zugewiesen und lebt seitdem in der Gemeinschaftsunterkunft A/I.
Der Antragsteller wurde seitens der Zentralen Ausländerbehörde Unterfranken (ZAB) mehrfach aufgefordert, einen Pass oder Passersatz zu beschaffen bzw. Nachweise vorzulegen, die die Bemühungen um ein entsprechendes Dokument belegten (Schreiben vom 19.09.2019, 16.01.2020, 30.04.2021, 07.02.2022, 17.10.2022, 19.06.2023, 31.10.2023, 06.06.2024, 09.07.2024, 24.10.2024).
Bereits am 01.07.2023 beantragte der Antragsteller einen Pass bei der äthiopischen Botschaft. Am 02.11.2023 sowie mit E-Mails vom 29.02.2024, 23.05.2024 und 09.08.2024 wurde der Antragsteller von der ZAB aufgefordert, den aktuellen Sachstand der Passantragstellung mitzuteilen. Am 12.08.2024 legte er bei der ZAB ein auf den 06.08.2024 datierendes Schreiben der äthiopischen Botschaft vor, wonach die Ausstellung eines Passes aufgrund nicht vorliegender, aber notwendiger Identitätsdokumente, wie z.B. einer Geburtsurkunde, nicht möglich sei. Mit E-Mail vom 13.08.2024 forderte die ZAB den Antragsteller auf, einen Vertrauensanwalt in Äthiopien zu kontaktieren, mit dessen Hilfe die Geburtsurkunde in Äthiopien beschafft werden könne. Auf die Anfrage der ZAB vom 27.08.2024, was der Antragsteller zwischenzeitlich unternommen habe, um die Geburtsurkunde zu besorgen, teilte dieser mit E-Mail vom 28.08.2024 mit, er habe sich bereits in der Vergangenheit bei einem Botschaftsmitarbeiter erkundigt, wie man an eine Geburtsurkunde herankomme. Es dauere "einige Zeit". Er wolle nochmals nachfragen.
Der Antragsgegner bewilligte dem Antragsteller seit September 2020 - zuletzt für den Zeitraum vom 01.05.2024 bis 31.10.2024 - gekürzte Leistungen nach § 1a Abs. 3 AsylbLG. Mit Beschluss des Sozialgerichts Würzburg (SG) vom 22.12.2023 (Az.: S 9 AY 74/23 ER) wurde der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, für die Zeit vom 27.11.2023 bis 30.04.2024 Grundleistungen nach § 3 AsylbLG zu gewähren.
Am 06.09.2024 bat der Antragsgegner im Zusammenhang mit der Prüfung des Leistungsanspruchs ab 01.11.2024 die ZAB um Auskunft, ob der Antragsteller seine Mitwirkungspflichten erfülle, und erhielt von dort die Auskunft, dass der Antragsteller weiter nicht mitwirke. Er sei mehrfach darüber belehrt worden, welche Dokumente er zur Passbeschaffung zu besorgen habe und dass eine Botschaftsvorsprache ohne die erforderlichen Dokumente nicht ausreiche.
Mit Schreiben vom 21.10.2024 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zur beabsichtigen weiteren Leistungseinschränkung für die Zeit vom 01.11.2024 bis 30.04.2025 an. Der Antragsteller komme seinen Mitwirkungspflichten nach § 48 Abs. 3 AufenthG bei der Passbeschaffung weiter nicht nach. Die Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG könne durch die Beschaffung eines Passes, Passersatzes oder ähnlicher amtlicher Ausweisdokumente abgewendet werden.
Mit Schreiben vom 25.10.2024 teilte die ZAB mit, am 24.10.2024 habe ein Termin stattgefunden, in welchem der Antragsteller keinerlei Nachweise vorgelegt habe, die seine Bemühungen um einen Pass oder einen Passersatz belegen könnten. Der Antragsteller habe sich geweigert, Anträge auf Passersatzpapiere auszufüllen und zu unterschreiben. Auch habe er sich geweigert, die PIN des eingezogenen Handys preiszugeben; die Auswertung des Handys sei daher beauftragt worden.
Im Rahmen einer Vorsprache beim Antragsgegner am 30.10.2024 übergab der Antragsteller ein Schreiben mit dem Briefkopf der äthiopischen Botschaft vom 29.10.2024, wonach das Passbearbeitungsprogramm wegen technischer Probleme seit einem Jahr zum Erliegen gekommen sei, die noch immer nicht behoben seien, weshalb den Antragsteller kein Verschulden treffe. Auf Nachfrage des Antragsgegners teilte die ZAB mit, die Echtheit des Schreibens werde bezweifelt, da aus anderen Fällen bekannt sei, dass im vergangenen Jahr äthiopische Pässe ausgestellt worden seien und auch aktuell ausgestellt würden.
Mit Bescheid vom 30.10.2024 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller für die Zeit vom 01.11.2024 bis 30.04.2025 gekürzte Leistungen nach § 1a Abs. 3 AsylbLG in Höhe von monatlich 228,00 € für Ernährung, Gesundheits- und Körperpflege auf Bezahlkarte. Leistungen für Unterkunft einschließlich Heizung wurden als Sachleistung gewährt. Der Antragsteller wirke nicht bei der Passbeschaffung mit. Es sei ihm objektiv und subjektiv zumutbar, einen Pass oder Passersatz zur beschaffen bzw. bei der Beschaffung mitzuwirken. Die fehlende Mitwirkung führe kausal zum rechtsmissbräuchlichen Aufenthalt in Deutschland. Den Widerspruch wies die Regierung von Unterfranken mit Widerspruchsbescheid vom 29.01.2025 zurück. Der Antragsteller hat hiergegen am 28.02.2025 Klage beim SG erhoben (Az.: S 18 AY 36/25).
Bereits am 10.11.2024 hat der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz beim SG beantragt, gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage gegen den Bescheid vom 30.10.2024 sowie auf eine Verpflichtung des Antragsgegners, ihm für den Zeitraum ab 10.11.2024 vorläufig Leistungen der Regelbedarfsstufe 1 gemäß §§ 3, 3a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG zu gewähren. Zugleich hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Die Regelung des § 1a AsylbLG sei evident verfassungswidrig. Überdies seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1a Abs. 3 AsylbLG vorliegend nicht erfüllt. Die fehlende Mitwirkung des Antragstellers sei nicht allein ursächlich dafür, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden könnten. Vielmehr hätten technische Probleme des Passprogramms der Ausstellung eines Passes entgegengestanden. Überdies fehle es seitens des Antragsgegners an einer ordnungsgemäßen Aufforderung des Antragstellers unter konkreter Bezeichnung der geforderten Mitwirkungshandlung und angemessener Fristsetzung. Die Regelung des § 3a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b AsylbLG verletze das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums und verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.
Das SG hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (Ziff. I. und II. des Tenors) und den Antrag auf PKH (Ziff. III des Tenors) mit Beschluss vom 10.12.2024 abgelehnt. Weder bestünden an der Rechtmäßigkeit des Bescheides des Antragsgegners vom 30.10.2024 ernstliche Zweifel, noch sei in Bezug auf die geltend gemachten ungekürzten Leistungen gemäß § 3 AsylbLG ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft. Nach summarischer Prüfung seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1a Abs. 3 AsylbLG erfüllt und die mit Bescheid vom 30.10.2024 vorgenommene Anspruchseinschränkung rechtmäßig. Eine Aufenthaltsbeendigung sei allein aus von dem Antragsteller zu vertretenden Umständen - der mangelnden Mitwirkung bei der Beschaffung von Passpapieren - nicht möglich. Der Antragsteller weigere sich seit Jahren, an der Identitätsfeststellung mitzuwirken. Sein am 01.07.2023 gestellter Passantrag sei von der äthiopischen Botschaft am 06.08.2024 abgelehnt worden, weil er keine beglaubigte Geburtsurkunde oder andere Nachweise zur Identitätsfeststellung vorgelegt habe. Der im August 2024 ergangenen Aufforderung, sich einen Vertrauensanwalt zu nehmen und sich über diesen eine Geburtsurkunde zu beschaffen, sei der Antragsteller nicht nachgekommen. Er habe sich zuletzt auch geweigert, einen Passersatzpapier-Antrag auszufüllen und zu unterschreiben. Die fehlende Mitwirkung des Antragstellers sei auch monokausal für den nicht möglichen Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen. Soweit der Antragsteller eine Bescheinigung der äthiopischen Botschaft vom 29.10.2024 vorgelegt habe, wonach aufgrund technischer Probleme im vergangenen Jahr keine Pässe hätten ausgestellt werden können, bestünden erhebliche Zweifel an deren Echtheit. Abgesehen davon sei - bei entsprechender Mitwirkung des Antragstellers - jedenfalls eine Passersatzpapier-Beschaffung möglich, der Antragsteller verweigere jedoch auch insoweit die Mitwirkung. Anderweitige Duldungsgründe lägen nicht vor. Rückführungen nach Äthiopien seien möglich. Verfassungsrechtliche Bedenken bezüglich der Anspruchseinschränkung des § 1a Abs. 3 AsylbLG bestünden nicht. Die gewährte Leistungshöhe entspreche dem im Gesetz geregelten Umfang, ebenso die sechsmonatige Befristung. Der Antragsteller sei mit Schreiben vom 21.10.2024 auch ordnungsgemäß zur beabsichtigten Leistungskürzung - unter Hinweis auf die fehlende Mitwirkung bei der Passbeschaffung - angehört worden, die Benennung einer konkreten Mitwirkungshandlung unter Fristsetzung sei nicht erforderlich gewesen. Der Antragsgegner habe ausführlich dargestellt, welche Mitwirkungshandlungen bisher erfolglos seitens der ZAB vom Antragsteller verlangt worden seien. Zudem sei der Hinweis erteilt worden, dass die Leistungskürzung durch Vorlage eines Passes oder Passersatzpapiers abgewendet werden könne.
Gegen Ziffer I. und II des Beschlusses des SG hat der Antragsteller am 13.01.2025 Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt und beantragt, unter Abänderung der Entscheidung des SG die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30.10.2024 anzuordnen und den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller für den Zeitraum vom 10.11.2024 bis 30.04.2025 vorläufig Leistungen gemäß §§ 3, 3a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG (Regelbedarfsstufe 1) zu bewilligen. Zudem hat er beantragt, ihm für das Beschwerdeverfahren PKH zu bewilligen. Zur Begründung hat er seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt.
Mit Bescheid vom 03.12.2024 hat der Antragsgegner den Bescheid vom 30.10.2024 für die Zeit vom 01.01.2025 bis 30.04.2025 unter Bezugnahme auf § 9 Abs. 4 Nr. 1 AsylbLG i.V.m. § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) teilweise aufgehoben und dem Antragsteller - unter Hinweis auf die ab 01.01.2025 geltenden Regelbedarfe - Leistungen nach § 1a Abs. 3 AsylbLG in Höhe von monatlich 219,00 € für Ernährung, Gesundheits- und Körperpflege gewährt.
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Akten des Antragsgegners sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig. Insbesondere überschreitet der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 €, denn der Antragsteller begehrt für einen Zeitraum von mehr als fünf Monaten (10.11.2024 bis 30.04.2025) vorläufig höhere Leistungen nach §§ 3, 3a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG als vom Antragsgegner mit Bescheid vom 30.10.2024 i.d.G. des Änderungsbescheides vom 03.12.2024 bewilligt.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das SG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass kein Anordnungsanspruch für höhere Leistungen besteht.
Streitgegenständlich ist vorliegend die mit Bescheid vom 30.10.2024 in der Fassung des gemäß § 86 SGG zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden Änderungsbescheides vom 03.12.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.01.2025 verfügte Leistungseinschränkung für die Zeit bis zum 30.04.2025.
Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage gegen den Bescheid vom 30.10.2024 begehrt, ist der Antrag unzulässig. Zwar ist grundsätzlich für eine Einschränkung der Leistungsansprüche nach den §§ 2, 3 und 6 AsylbLG aufgrund § 1a AsylbLG Voraussetzung, dass eine solche Anspruchseinschränkung durch Verwaltungsakt festgestellt wird (vgl. Oppermann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 1a AsylbLG Rn. 246; Bayerisches LSG, Beschluss vom 01.03.2018 - L 18 AY 2/18 B ER -juris, Rn. 30). Eine entsprechende Feststellung hat der Antragsgegner - wie sich der Begründung des Bescheides vom 30.10.2024 entnehmen lässt - auch getroffen. Gemäß § 11 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, mit dem eine Einschränkung des Leistungsanspruchs nach § 1a AsylbLG festgestellt wird, keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt gemäß § 11 Abs. 4 Nr. 1 AsylbLG auch für eine (teilweise) Aufhebung der Leistungsbewilligung. Allerdings erreicht der Antragsteller sein prozessuales Ziel - nämlich die vorläufige Gewährung ungekürzter Leistungen gemäß §§ 3, 3a AsylbLG - vorliegend nicht im Wege der Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch bzw. Klage nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG gegen die mit Bescheid vom 30.10.2024 getroffene Feststellung der Anspruchseinschränkung, sondern allein im Wege der Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG (vgl. Oppermann a.a.O., Rn. 258; Bayerisches LSG, Beschluss vom 13.09.2016 - L 8 AY 21/16 B ER - juris, Rn. 64; Sächsisches LSG, Beschluss vom 03.03.2021 - L 8 AY 8/20 B ER - juris, Rn. 20), denn der Antragsgegner hat mit dem Bescheid vom 30.10.2024 nicht eine bereits bestehende Leistungsbewilligung abgesenkt, sondern vielmehr dem Antragsteller Leistungen nach dem AsylbLG für die Zeit vom 01.11.2024 bis 30.04.2025 neu bewilligt. Daran ändert auch nichts, dass der Antragsgegner mit Änderungsbescheid vom 03.12.2024 den Bescheid vom 30.10.2024 für die Zeit vom 01.01.2025 bis 30.04.2025 unter Bezugnahme auf § 48 SGB X teilweise aufgehoben und dem Antragsteller - unter Hinweis auf die ab 01.01.2025 geltenden Regelbedarfe - Leistungen nach § 1a Abs. 3 AsylbLG in Höhe von nunmehr monatlich 219,00 € gewährt hat, denn in der Hauptsache ist nicht eine isolierte Anfechtungsklage, sondern vielmehr eine Anfechtungs- und Leistungsklage die statthafte Klageart. Dementsprechend ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht der Prüfungsmaßstab des § 86b Abs. 1 SGG, sondern vielmehr der Prüfungsmaßstab des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG maßgeblich (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage, § 86b SGG, Rn. 24; Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK, SGG, 2. Aufl., § 86b SGG, Rn. 315). Soweit der Antragsteller vorläufig höhere Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG (Regelbedarfsstufe 1) für die Zeit vom 10.12.2024 bis 30.04.2025 geltend macht, ist damit allein ein Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG statthaft.
Hiernach ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG, Beschluss vom 25.10.1998 - 2 BvR 745/88 -, Beschluss vom 19.10.1977 - 2 BvR 42/76 -, Beschluss vom 22.11.2002 - 2 BvR 745/88 - alle in juris). Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den das Begehren gestützt wird - voraus. Die Angaben hierzu müssen glaubhaft sein (§ 86b Abs. 2 Satz 2 und 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung -ZPO-; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage, § 86b Rn. 41). Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage in dem vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgegebenen Umfang (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - juris) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu.
Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen und deshalb eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in den Grundrechten droht, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, ist eine Versagung der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nur dann möglich, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13 - juris). Für eine Entscheidung aufgrund einer sorgfältigen und hinreichend substantiierten Folgenabwägung ist nur dann Raum, wenn eine - nach vorstehenden Maßstäben durchzuführende - Rechtmäßigkeitsprüfung auch unter Berücksichtigung der Kürze der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig zur Verfügung stehenden Zeit nicht verwirklicht werden kann, was vom zur Entscheidung berufenen Gericht erkennbar darzulegen ist (vgl. zum Ganzen auch: BVerfG, Beschluss vom 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13; Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -; weniger eindeutig: BVerfG, Beschluss vom 06.08.2014 - 1 BvR 1453/12 - juris).
Unter Anwendung dieser Maßstäbe bleibt der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ohne Erfolg. Hinsichtlich der geltend gemachten Leistungen für die Zeit ab 10.11.2024 bis zum aktuellen Zeitpunkt ermangelt es an der Darlegung eines Anordnungsgrundes. Im Rahmen einer Regelungsanordnung ist der Anordnungsgrund die Notwendigkeit, wesentliche Nachteile abzuwenden, um zu vermeiden, dass der Antragsteller vor vollendete Tatsachen gestellt wird, ehe er wirksamen Rechtsschutz erlangen kann (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl., § 86b Rn. 27a). Charakteristisch ist daher für den Anordnungsgrund die Dringlichkeit der Angelegenheit, die in aller Regel nur in die Zukunft wirkt. Es ist rechtlich zwar nicht auszuschließen, dass auch für vergangene Zeiträume diese Dringlichkeit angenommen werden kann; diese überholt sich jedoch regelmäßig durch Zeitablauf. Ein Anordnungsgrund für Zeiträume vor einer gerichtlichen Entscheidung ist daher nur ausnahmsweise anzunehmen, wenn ein noch gegenwärtig schwerer, irreparabler und unzumutbarer Nachteil glaubhaft gemacht wird und ein besonderer Nachholbedarf durch die Verweigerung der Leistungen in der Vergangenheit auch in der Zukunft noch fortwirkt oder ein Anspruch eindeutig besteht (vgl. Beschluss des Senats vom 12.08.2014 - L 11 AS 455/14 B PKH -juris). Beides ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Für die Zeit ab 10.11.2024 bis zum aktuellen Zeitpunkt stehen, ausgehend von der Entscheidung des Senats, lediglich Leistungen für die Vergangenheit im Raum. Ein eindeutig bestehender Anspruch auf höhere Leistungen nach dem AsylbLG für diesen Zeitraum ist ebenfalls nicht gegeben.
Aber auch für die Zeit vom 10.04.2025 bis 30.04.2025 ist dem Antragsteller einstweiliger Rechtsschutz nicht zu gewähren, denn ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft. Es bestehen keine Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 30.10.2024. Insbesondere ist der Antragsteller zur beabsichtigten Leistungseinschränkung - unter Hinweis auf die mangelnde Mitwirkung bei der Passbeschaffung - mit Schreiben vom 21.10.2024 ordnungsgemäß angehört worden. Eine vorherige Belehrung über das konkret geforderte pflichtgemäße Verhalten bzw. die Benennung einer konkreten Mitwirkungshandlung unter Fristsetzung durch den Antragsgegner sieht das Gesetz - anders als in § 66 Abs. 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) - nicht vor, eine solche ist auch nicht erforderlich (vgl. Cantzler, AsylbLG, § 1a Rn. 74; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 08.11.2018 - L 7 AY 4468/16 - m.w.N.; Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 03.03.2021- L 8 AY 8/20 B ER - m.w.N; a.A.: Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21.12.2016 - L 8 AY 31/16 B ER - alle zitiert nach juris), denn primär geht es bei § 1 a Abs. 3 AsylbLG nicht um die Nichterfüllung von Pflichten aus dem Leistungsverhältnis, sondern aus dem ausländerrechtlichen Verwaltungsverfahren und deren mittelbaren Auswirkungen auf den Leistungsbezug (vgl. Cantzler, a.a.O.). Über seine ausländerrechtlichen Pflichten wurde der Antragsteller mehrfach informiert (vgl. Schreiben der ZAB vom 19.09.2019, 16.01.2020, 30.04.2021, 07.02.2022, 17.10.2022, 19.06.2023, 31.10.2023, 06.06.2024, 09.07.2024, 24.10.2024).
Auch materiell-rechtlich bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anspruchseinschränkung. Rechtsgrundlage für die vorgenommene Einschränkung des Anspruchs des Antragstellers ist § 1a Abs. 3 Satz AsylbLG. Danach erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AsylbLG, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, ab dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung folgenden Tag nur Leistungen entsprechend § 1a Abs. 1 AsylbLG, d.h. ihnen werden bis zu ihrer Ausreise oder der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt (§ 1a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG). Der Antragsteller ist vollziehbar ausreisepflichtig, zählt damit zum leistungsberechtigten Personenkreis nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG und fällt in den persönlichen Anwendungsbereich des § 1a Abs. 3 AsylbLG (und nicht in den persönlichen Anwendungsbereich der ansonsten spezielleren Vorschrift des § 1a Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 AsylbLG). Dass er im Besitz einer Duldung nach § 60b AufenthG für Personen mit ungeklärter Identität ist, führt nicht zu einer Leistungsberechtigung nach § 1 Abs.1 Nr. 4 AsylbLG (vgl. in diesem Sinne: Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 30.10.2023 - L 8 AY33/23 B ER und vom 11.04.2022 - L 8 AY 27/22 B ER - beide zitiert nach juris; Hohm, GK-AsylbLG, Stand: Juni 2024, § 1 Rn. 135 ff. m.w.N.; a.A. etwa Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27.07.2021 - L 8 AY 11/21 B ER; Frerichs in: jurisPK-SGB XII, Stand: 19.06.2024, § 1 AsylbLG Rn. 148).
Dem Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen stehen auch Gründe entgegen, die der Antragsteller selbst zu vertreten hat. Die ZAB hat vorliegend mit E-Mails vom 29.02.2024, 23.05.2024 und 09.08.2024 (jeweils Anfragen zum aktuellen Sachstand der Passantragstellung) bzw. vom 13.08.2024 und 27.08.2024 (Aufforderung zur Beschaffung einer Geburtsurkunde) sowie der Vorladung des Antragstellers am 24.10.2024 und mit dem Hinweis- und Belehrungsschreiben zur vollziehbaren Ausreisepflicht vom 24.10.2024 ihren Vollstreckungswillen dokumentiert.
Der Antragsteller ist seinen ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten, obwohl ihm diese zumutbar waren, nicht nachgekommen. Diese ergeben sich aus den Vorschriften des § 48 Abs. 3 AufenthG und § 49 Abs. 2 AufenthG. Eine fehlende Mitwirkung ist nicht nur dann gegeben, wenn jegliche Mitwirkung bei der Passbeschaffung verweigert wird, sondern auch dann, wenn der Ausländer über Jahre hinweg keine oder nur unzureichende Bemühungen zur Beschaffung von Heimreisedokumenten unternimmt (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 08.11.2018 - L 7 AY 4468/16 - juris, m.w.N.). Dass dem Antragsteller bislang kein Pass oder Passersatz ausgestellt worden ist, was eine Abschiebung, d.h. die Vollstreckung seiner vollziehbaren Ausreisepflicht, derzeit hindert, hat er selbst zu vertreten. Erforderlich, aber auch ausreichend hierfür ist, dass die den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen hindernden Gründe in den Verantwortungsbereich des Leistungsberechtigten fallen (Grube/Wahrendorf/Flint/Leopold, 8. Aufl., AsylbLG § 1a Rn. 75). Insoweit ist ein Fehlverhalten des Leistungsberechtigten zu verlangen, das seinem persönlichen Verantwortungsbereich zuzurechnen ist. Einerseits muss also ein dem Ausländer vorwerfbares Verhalten und andererseits die Ursächlichkeit zwischen dem vorwerfbaren Verhalten und der Nichtvollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen vorliegen (Grube/Wahrendorf/Flint/Leopold, a.a.O. Rn. 77). Zwar hat der Antragsteller am 01.07.2023 einen Pass bei der äthiopischen Botschaft beantragt. Nach Sachstandsanfragen der ZAB vom 02.11.2023, 29.02.2024, 23.05.2024 und 09.08.2024 hat er jedoch erst am 12.08.2024 ein auf den 06.08.2024 datierendes Schreiben der äthiopischen Botschaft vorgelegt, wonach die Ausstellung seines Passes aufgrund nicht vorliegender, aber notwendiger Identitätsdokumente - wie einer Geburtsurkunde - abgelehnt wurde. Der Aufforderung der ZAB vom 13.08.2024 und 27.08.2024, einen Vertrauensanwalt in Äthiopien zu kontaktieren, mit dessen Hilfe die Geburtsurkunde in Äthiopien beschafft werden könnte, ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Er hat sich auch nicht über - nach eigenen Angaben vorhandene - Verwandte in Äthiopien um die Beschaffung identitätsnachweisender Papiere bemüht. Stattdessen hat er mit E-Mail vom 28.08.2024 mitgeteilt, er habe sich bereits in der Vergangenheit bei einem Botschaftsmitarbeiter erkundigt, wie man an eine Geburtsurkunde herankomme. Es dauere "einige Zeit". Er wolle nochmals nachfragen. Anlässlich des Vorladungstermins bei der ZAB am 24.10.2024 konnte der Antragsteller aber wiederum keine Nachweise für etwaige Bemühungen um einen Pass oder einen Passersatz vorlegen. Zudem hat er sich am 24.10.2024 geweigert, einen Antrag auf Passersatzpapiere auszufüllen und zu unterschreiben sowie die PIN seines zur Identitätsklärung eingezogenen Handys preiszugeben.
Das Verhalten des Antragstellers ist auch monokausal für die Nichtvollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen. Zwar hat der Antragsteller eine Bescheinigung mit dem Briefkopf der äthiopischen Botschaft vom 29.10.2024 vorgelegt, worin darauf hingewiesen wird, dass im "vergangenen Jahr" aufgrund technischer Probleme mit dem Passprogramm keine Pässe hätten ausgestellt werden können. Insoweit bestehen jedoch erhebliche Zweifel an der Echtheit des Dokuments, denn es enthält sowohl sprachliche als auch logische Unstimmigkeiten. So hat die ZAB auf Nachfrage des Antragsgegners darauf hingewiesen, dass in anderen Fällen im vergangenen Jahr von der äthiopischen Botschaft Pässe ausgestellt worden seien und auch aktuell ausgestellt würden. Auch ist nicht nachvollziehbar, dass die Botschaft dem Antragsteller noch im August 2024 (vgl. Schreiben vom 06.08.2024) bescheinigt hat, ein Pass könne mangels Vorlage einer Geburtsurkunde nicht ausgestellt werden, ohne darauf hinzuweisen, dass eine Passausstellung wegen technischer Probleme ohnehin nicht möglich sei. Zudem ist im Schreiben vom 29.10.2024 von mehreren Personen ("both Persons", "their patience", "any fault on their part") die Rede, obwohl es sich beim Antragsteller um nur eine Person handelt. Darüber hinaus bestehen grafische und formale Unstimmigkeiten. Die Grafik in der Kopf- und Fußzeile ist horizontal ausgerichtet, während der Textblock schief zur Seitenausrichtung erscheint, was den Schluss nahelegt, dass es sich um zwei nachträglich zusammengefügte grafische Objekte handelt. Auch erscheint in der Kopfzeile die äthiopische Flagge in erheblich gestauchter Form, was für ein offizielles Schreiben unüblich ist. Unabhängig von der Echtheit des Schreibens und den darin bescheinigten technischen Problemen der Passausstellung wäre aber jedenfalls die Beschaffung eines Passersatzpapiers seitens der ZAB möglich, wenn der Antragsteller daran mitwirken würde. Der Antragsteller hat sich am 24.10.2024 jedoch geweigert, einen Antrag auf Passersatzpapiere auszufüllen und zu unterschreiben. Weitere Gründe, die ebenfalls die Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers hindern würden, sind vom anwaltlich vertretenen Antragsteller weder vorgetragen, glaubhaft gemacht noch ersichtlich.
Der in § 1a Abs. 3 AsylbLG normierte anspruchseinschränkende Tatbestand, mit dem die Verhinderung des Vollzugs aufenthaltsbeendender Maßnahmen sanktioniert wird, begegnet auch keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Aus dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ergibt sich kein von Mitwirkungsobliegenheiten und Eigenaktivitäten unabhängiger Anspruch. Wer rechtsmissbräuchlich Leistungen beansprucht, muss sich Einschränkungen gefallen lassen (Grube/Wahrendorf/Flint/Leopold, a.a.O. Rn. 33). Die Regelungen des § 1a AsylbLG sind in einen asyl- und aufenthaltsrechtlichen Kontext eingebunden. Die betroffenen Personen sind nicht von ihrer Verantwortung zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen freigestellt. Im Hinblick hierauf ist es daher verfassungsrechtlich hinnehmbar, die zu gewährenden Mittel grundsätzlich einzuschränken. Die Tatbestände der Anspruchseinschränkungen nach § 1a AsylbLG stellen damit kein unmittelbares, vor dem Prinzip der Menschenwürde nicht zu billigendes Beugemittel dar, auch und gerade dann, wenn die Einreise auf nicht asylrechtsrelevanten Motiven beruht (Grube/Wahrendorf/Flint/Leopold, a.a.O., Rn. 34).
Die dem Antragsteller gewährten Leistungen entsprechen dem im Gesetz geregelten Umfang (§ 1a Abs. 1 AsylbLG). Soweit der Antragsgegner mit Änderungsbescheid vom 03.12.2024 unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 30.10.2024 gemäß § 48 Abs. 1 Satz1 SGB X für die Zeit ab 01.01.2025 geringere Leistungen bewilligt hat, entspricht dies den gesetzlichen Vorgaben. Die Bekanntmachung der Bedarfssätze nach § 3a AsylbLG für das Jahr 2025 sieht eine Absenkung der Leistungen vor. Hintergrund ist, dass die Fortschreibung der Bedarfssätze nach § 3a Abs. 4 AsylbLG entsprechend der Veränderungsrate nach § 28a SGB XII i.V.m. der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach § 40 Satz 1 Nr. 1 SGB XII für das Jahr 2025 (BGBl. 2024 I Nr. 312 vom 23.10.2024) wegen der gesunkenen Inflation zu einer Verringerung der Leistungen führt. Eine Besitzschutz-Regelung wie § 28a Abs. 5 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch enthält das AsylbLG nicht (Frerichs in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 3a AsylbLG, Rn. 100.3).
Soweit verfassungsrechtliche Bedenken in Bezug auf die Höhe bzw. den Umfang der in § 1a Abs. 1 AsylbLG vorgesehenen Leistungseinschränkungen geäußert werden, ist dem mit einer verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift zu begegnen (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 26.02.2020 - L 4 AY 14/19 B ER -; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11.05.2022 - L 8 AY 27/22 B ER -; Beschluss vom 06.09.2022 - L 8 AY 73/22 B ER -; Beschluss vom 20.12.2023 - L 8 AY 45/23 B ER -; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.04.2023 - L 7 AY 335/23 ER-B -; Beschluss des Senates vom 11.06.2024 - L 11 AY 23/24 B PKH -, alle zitiert nach juris). § 1a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG sieht lediglich die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des physischen Existenzminimums vor (Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterbringung und Heizung, Körper- und Gesundheitspflege). Nur im Ausnahmefall ist die Gewährung weiterer Leistungen des notwendigen Bedarfs vorgesehen (§ 1a Abs. 1 Satz 3 AsylbLG). Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 12.05.2021 ausgeführt, dass das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums neben dem physischen auch das soziokulturelle Existenzminimum umfasst (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2021 - 1 BvR 2682/17 - juris). Der verfassungsrechtlich garantierte Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich auf die unbedingt erforderlichen Mittel als einheitliche Gewährleistung zur Sicherung sowohl der physischen Existenz als auch zur Sicherung eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben
(BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 -; Urteil vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - beide nach juris). § 1a Abs. 1 Satz 2 und 3 AsylbLG, der als Regelfall eine Unterdeckung des Existenzminimums insbesondere im Bereich der sozialen Teilhabe bewirkt, begegnet daher verfassungsrechtlichen Bedenken. Jedoch ist die Härtefallregelung des § 1a Abs. 1 Satz 3 AsylbLG wegen der dem Wortlaut nach bedarfsbezogenen Rechtsfolge dahingehend einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich, dass ergänzend die weiteren in §§ 3, 3a und 6 AsylbLG vorgesehenen Leistungen zu gewähren sind, allerdings nicht pauschaliert, sondern nur dann, wenn dies nach der Bedarfssituation des Antragstellers im Einzelfall geboten ist. Die Einzelfallregelung des § 1a Abs. 1 Satz 3 AsylbLG zur Berücksichtigung besonderer Umstände muss jeden Bedarfsfall des § 3 Abs. 1 AsylbLG und nicht nur den des Satz 1 erfassen (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11.05.2022; Beschluss des Senates vom 11.06.2024, beide a.a.O.). Dies hat zur Folge, dass der Antragsteller im Rahmen der Leistungseinschränkung des § 1a AsylbLG von dem pauschalierten Leistungsmodell der §§ 3, 3a AsylbLG auf die Anmeldung des individuellen Bedarfs insbesondere im Bereich der soziokulturellen Existenz verwiesen wird und im Falle der fehlenden Darlegung des Bedarfes auch nicht von der Pauschalierung profitieren kann (Bayerisches Landessozialgericht a.a.O.). Zur vorherigen Fassung des § 1a AsylbLG (§ 1a Nr. 2 AsylbLG in der vom 1. September 1998 bis zum 28. Februar 2015 geltenden Fassung), die eine Gewährung von "im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar gebotenen" Leistungen vorsah, hat das BVerfG festgestellt, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn der gesamte existenzsichernde Bedarf weiterhin zu decken ist, aber nun von der bedarfsorientierten Prüfung im Einzelfall abhängig gemacht wird (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2021 a.a.O.). Die beschriebene verfassungskonforme Auslegung entspricht damit im Ergebnis der vom BVerfG als noch verfassungsrechtlich zulässig erachteten Beschränkung von Leistungen nach dem AsylbLG auf das Maß des unabweisbar Gebotenen (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 20.12.2023 a.a.O.; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.04.2023 a.a.O.). Eine entsprechende individuelle Bedarfssituation ist aber von dem Antragsteller vorliegend nicht dargelegt worden und ist auch sonst nicht erkennbar.
Zuletzt steht auch § 14 AsylbLG einer Leistungseinschränkung vorliegend nicht entgegen. Der Antragsgegner hat die Leistungseinschränkung entsprechend der gesetzlichen Vorgaben auf sechs Monate befristet (§ 14 Abs. 1 AsylbLG). Zwar handelt es sich vorliegend um eine wiederholte Anspruchseinschränkung, diese ist jedoch entsprechend der Vorgaben des § 14 Abs. 2 AsylbLG - nach erneuter Überprüfung durch den Antragsgegner und bei fortbestehender Pflichtverletzung - zurecht fortgesetzt worden. Ein Ermessen hinsichtlich des "Ob" einer fortgesetzten Leistungseinschränkung ist dem Antragsgegner bei Vorliegen der Voraussetzungen - schon dem Wortlaut der Vorschrift nach - nicht eingeräumt (Grube/Wahrendorf/Flint/Leopold, 8. Aufl., AsylbLG § 14 Rn. 8). Soweit Fälle eines abänderbaren Verhaltens vorliegen, kann selbst eine dauerhaft fortgesetzte Anspruchseinschränkung geboten sein, wenn und weil die beabsichtigte Wirkung noch erzielt werden kann. Gegenüber anderen Leistungsberechtigten erscheint es schwer erklärlich, dass trotz Missachtung der nach dem AsylbLG bzw. dem Asyl- und Aufenthaltsrecht vorgesehenen Pflichten nach relativ kurzer Dauer dennoch die vollen Leistungen bezogen werden können. Eine Unverhältnismäßigkeit ist darin nicht zu erblicken, denn die von einer Anspruchseinschränkung betroffene Person hat es selbst in der Hand, das missbilligte Verhalten abzustellen (Grube/Wahrendorf/Flint/Leopold, a.a.O. Rn. 11; Cantzler, a.a.O. § 14 Rn. 21). Anhaltspunkte dafür, dass die Leistungseinschränkung vorliegend ungeeignet wäre, das gewünschte Verhalten bzw. Ergebnis zu erreichen oder dafür, dass andere Maßnahmen zielführender wären, sind nicht ersichtlich. Soweit das SG im Beschluss vom 22.12.2023 (Az.: S 9 AY 74/23 ER) noch eine mögliche Unverhältnismäßigkeit der weitergehenden Leistungseinschränkung betreffend die Zeit von November 2023 bis April 2024 im Hinblick auf die fehlende Berücksichtigung des vom Antragsteller gewünschten Umgangsrechts mit seiner im Februar 2022 geborenen Tochter gesehen hat, ist dies durch die im Januar 2024 vom Antragsgegner durchgeführte Ermittlungen widerlegt. Der Antragsteller hat kein Sorgerecht, eine Haushaltsgemeinschaft mit dem Kind wird nicht angestrebt; auch regelmäßige Besuchserlaubnisse wurden nicht beantragt.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Aus denselben Gründen war auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abzulehnen, denn es bestehen keine hinreichenden Erfolgsaussichten.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.