Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem
Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.03.2022 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Klägerin verfolgt mit ihrer Beschwerde die Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 10.03.2022 (Az. S 4 R 1660/16) zur Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides.
Die 0000 geborene Klägerin bezog von der Beklagten eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (Bescheide vom 16.09.2013, 02.01.2014, 21.03.2014, 23.09.2014, 04.03.2015). Aus einer Tätigkeit im D. der Stadt O., die sie seit dem 01.01.2014 in einem (reduzierten) Umfang von täglich fünf Stunden ausübte, erhielt sie laufende Vergütungen sowie in jedem Jahr im November Weihnachtsgeld und im Dezember eine Leistungsprämie.
Im Rahmen einer Prüfung des Hinzuverdienstes für das Jahr 2015 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin die gesetzliche individuelle Hinzuverdienstgrenze in den Monaten Februar (Arbeitsentgelt von 2.133,97 Euro), November (Arbeitsentgelt 3.593,28 Euro) und Dezember (Arbeitsentgelt 2.636,79 Euro) überschritten hatte. Nach Anhörung hob sie den rentenbewilligenden Bescheid vom 04.03.2015 gem. § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) insoweit auf, als für Dezember 2015 kein Anspruch auf Rentenzahlung bestehe. Die maßgebende Hinzuverdienstgrenze dürfe gem. § 96a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nur in zwei Monaten im Laufe eines jeden Kalenderjahres überschritten werden. Im Dezember 2015 sei die Grenze zum dritten Mal überschritten worden. Soweit das Arbeitsentgelt eine vom Arbeitgeber erbrachte Jubiläumsprämie enthalte, handele es sich (auch) bei diesem Betrag um ein gem. § 96a SGB VI i.V.m. § 14 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt. Die entstandene Überzahlung der Rente für den Monat Dezember in Höhe von 546,00 Euro habe die Klägerin gem. § 50 SGB X zu erstatten (Bescheid vom 07.04.2016 und Widerspruchsbescheid vom 06.09.2016).
Zur Begründung ihrer am 06.10.2016 beim Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhobenen Klage hat die Klägerin die Auffassung vertreten, dass es sich bei der ihr zugeflossenen Jubiläumszuwendung nicht um Arbeitsentgelt i.S.v. § 96a SGB VI handele. Aber auch wenn man dies anders sähe, müsse die Jubiläumszuwendung auf die gesamte Dienstzeit verteilt werden, da sie an die Dauer der Betriebszugehörigkeit anknüpfe und kein unmittelbarer Bezug zu der im Jahr 2015 geleisteten Arbeit bestehe. Hilfsweise dürfe ein möglicher Erstattungsanspruch im Lichte verfassungskonformer Auslegung jedenfalls nicht höher ausfallen als die „in Höhe von 350 Euro brutto“ gewährte Jubiläumszuwendung selbst. Der Umstand, dass sich die Jubiläumszuwendung rentenrechtlich in irgendeiner Weise auswirken könne, sei ihr, der Klägerin, ferner weder bekannt noch sonst erkennbar gewesen. Einen etwaig überzahlten Betrag habe sie im Vertrauen auf die Richtigkeit des Rentenbescheides zeitnah ausgegeben. Auf Grund der Atypik der Umstände unterfalle die Rückforderung zudem nicht § 48 SGB X, sondern § 45 SGB X, dessen Voraussetzungen mangels Ermessenserwägungen nicht erfüllt seien.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid vom 07.04.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.09.2016 insoweit aufzuheben als von ihr noch ein Betrag von 546,00 Euro zurückgefordert wird, hilfsweise mehr als 350,00 Euro zurückgefordert werden.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 10.03.2022 als nicht begründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 07.04.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.09.2016 beschwere die Klägerin nicht, weil er nicht rechtswidrig sei. Die Beklagte habe zu Recht einen Betrag von 546,00 Euro zurückgefordert. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen werde gem. § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden Bezug genommen. Im Übrigen sei die Einlassung der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden und auch in den Schriftsätzen des hiesigen Klageverfahrens in jeder Hinsicht nachvollziehbar. Die Klägerin habe viel mehr verdient als rentenunschädlich gewesen wäre und vor allem in einem Kalenderjahr dreimal und nicht nur (wie zulässig) zweimal zu viel verdient. Aufgrund der bereits im ersten Rentenbescheid erfolgten Belehrung über die Hinzuverdienstgrenzen habe sie mit einer Rückforderung rechnen müssen. Soweit sich für sie bereits im Februar 2015 die Erhöhung ihres Verdienstes um die Jubiläumszuwendung ergeben habe, hätte sie sich bei etwaigen Zweifeln zu rentenschädlichen Auswirkungen eines Hinzuverdienstes kundig machen müssen. Es sei bereits im Februar 2015 absehbar gewesen, dass es bei einem nicht gekündigten Arbeitsverhältnis möglicherweise gegen Jahresende wegen Jahressonderzuwendungen wiederum zu Überschreitungen der Hinzuverdienstgrenzen kommen könne. Letztlich komme es auf das etwaige Vorliegen von grober Fahrlässigkeit aber auch nicht an, da eine Einkommensanrechnung gem. § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X kein Verschulden erfordere. Im Übrigen sei von der Klägerin mit 546,00 Euro weniger zurückgefordert worden, als die Überschreitung des Hinzuverdienstes im Dezember 2015 (561,77 Euro) betrage. Abschließend werde darauf hingewiesen, dass auch eine Sonderzuwendung für langjährige Betriebszugehörigkeit nach dem allgemeinen Zuflussprinzip immer in dem Kalenderjahr berücksichtigt werde, in dem sie dem begünstigten Arbeitnehmer zufließe und nicht etwa eine Aufteilung der Zuwendungssumme in die (Zeit-)Abschnitte erfolge, für die sie gezahlt worden sei. Anhaltspunkte, die einen Streitwert von 546,00 Euro betreffende Berufung in diesem Rechtsstreit zuzulassen, bestünden nicht.
Gegen das ihr am 29.03.2022 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 29.04.2022 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
Es bedürfe zunächst einer grundsätzlichen Klärung, ob es sich bei einer Jubiläumszuwendung für eine langjährige Betriebszugehörigkeit um Arbeitsentgelt „im Sinne von § 96a Abs. 2 S. 1 SGB VI“ handele.
Gehe man von Arbeitsentgelt aus, stelle sich im Lichte der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 06.09.2017 (B 13 R 33/16 R) die zusätzliche Frage, ob es unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten gerechtfertigt sein könne, diese Zuwendung auch als rentenschädlichen Hinzuverdienst zu behandeln, ggf. sogar mit der Folge, dass der Erhalt der Jubiläumszuwendung für den Arbeitnehmer auf Grund der durch sie ausgelösten Rentenrückforderung wirtschaftlich – wie bei der Klägerin – einem Einkommensverlust gleichkomme.
Weiter müsse geklärt werden, ob und ggf. zu welchem Zeitpunkt eine solche Jubiläumszuwendung als rentenschädlicher Hinzuverdienst zu berücksichtigen sei und wenn ja, zu welchem Zeitpunkt, d.h. verteilt auf den Zeitraum der Betriebszugehörigkeit oder im Zeitpunkt des Zuflusses der Zuwendung. Aus ihrer klägerischen Sicht stehe bei einer Jubiläumszuwendung anders als bei laufendem Arbeitsentgelt oder wiederkehrenden Sonderzahlungen (wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld und Boni) nicht die Entgeltfunktion im Vordergrund, sondern die Anerkennung für ein langjähriges Treueverhältnis.
Darüber hinaus sei die Frage zu klären, ob eine Rentenrückforderung, die aus einem für den Erwerbsminderungsrentner unvermeidbaren Hinzuverdienst resultiere, eine besondere Härte darstelle, wenn der Rückforderungsbetrag den Hinzuverdienst, der den Ausschlag für die Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze gegeben habe, deutlich übersteige und ob die Höhe der Rückforderung in einem solchen (Sonder-)Fall z.B. durch Deckelung beschränkt werden müsse.
Zu prüfen sei schließlich auch, ob bei einer derartigen Atypik nicht statt § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X die Vorschrift des § 45 SGB X Anwendung finde und – bejahendenfalls – ob es ausreichende Bezugspunkte für eine Bösgläubigkeit im Sinne letzterer Vorschrift gebe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Akte der Beklagten verwiesen. Dieser ist Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 Sozialgerichtsgesetz – SGG) ist statthaft und zulässig, jedoch nicht begründet.
1. Gem. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 SGG bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts (LSG), wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt und keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Dies ist vorliegend der Fall, da sich die Klägerin gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid mit einer für Dezember 2015 festgestellten Überzahlung in Höhe von 546,00 Euro wendet.
2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Berufung ist nicht nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, da es an einem Zulassungsgrund fehlt.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist eine Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
a. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine solche ist (nur) anzunehmen, wenn sich eine Rechtsfrage stellt, deren Klärung über den konkreten Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse erforderlich ist (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung auch durch das Berufungsgericht zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit) (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 21.03.2022 – L 8 BA 213/19 NZB – juris Rn. 20 m.w.N.). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn ihre Beantwortung nicht außer Zweifel steht, sich z.B. nicht unmittelbar und ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder nicht bereits höchstrichterlich entschieden (vgl. BSG Beschl. v. 06.01.2025 – B 5 R 105/24 B – juris Rn. 8 m.w.N.) bzw. so gut wie unbestritten oder präjudiziert ist (vgl. BSG Beschl. v. 06.12.2018 – B 10 ÜG 5/18 B – juris Rn. 6).
Keine der von der Klägerin aufgeworfenen Fragen erfüllt diese Anforderungen.
aa. Die von ihr gestellte Frage, ob eine aufgrund langjähriger Betriebszugehörigkeit gezahlte Jubiläumszuwendung als Arbeitsentgelt „i.S. von § 96a Abs. 2 S. 1 SGB VI“ bzw. – richtigerweise – i.S. von § 96a Abs. 1 S. 2 SGB VI in der im Streitraum geltenden Fassung des Gesetzes (im Folgenden: a.F.) zu klassifizieren ist, ist nicht klärungsbedürftig, sondern ergibt sich klar aus den gesetzlichen Bestimmungen und der hierzu bereits ergangenen Rechtsprechung.
Der Gesetzgeber nimmt mit dem in § 96a Abs. 1 S. 2 SGB VI a.F. verwendeten Begriff des Arbeitsentgelts auf § 14 SGB IV Bezug (vgl. z.B. BSG Urt. v. 12.03.2019 – B 13 R 35/17 R – juris Rn. 15; BSG Urt. v. 26.04.2018 – B 5 R 26/16 R – juris Rn. 19). Die Begriffsbestimmung des § 14 SGB IV wiederum ist nach der Rechtsprechung des BSG weit und umfasst alle Einnahmen, die dem Versicherten in ursächlichem Zusammenhang mit einer Beschäftigung zufließen (vgl. z.B. BSG Urt. v. 12.03.2019 – B 13 R 35/17 R – juris Rn. 15; Urt. v. 26.04.2018 – B 5 R 26/16 R – juris Rn. 22 m.w.N.). Ausdrücklich für Jubiläumszuwendungen ist bereits in unterschiedlichen sozialversicherungsrechtlichen Konstellationen entschieden, dass diese als Arbeitsentgelt im Sinn von § 14 SGB IV anzusehen sind (vgl. zB. BSG Urt. v. 05.12.2017 – B 12 KR 16/15 R – juris Rn. 18; Sächsisches LSG Urt. v. 06.11.2023 – L 7 R 392/23 ZV – juris Rn. 38; Urt. v. 08.09.2022 – L 7 R 31/22 ZV – juris Rn. 152; LSG NRW Urt. v. 16.03.2013 – L 8 R 121/11 – juris Rn. 28, 30). Darüber hinaus hat das BSG auch gerade schon im Fall einer Jubiläumszuwendung die Rechtmäßigkeit der Kürzung einer Berufsunfähigkeitsrente wegen dreimaligen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen nach § 96a SGB VI gebilligt (vgl. BSG Urt. v. 06.02.2007 – B 8 KN 3/06 R).
bb. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch die Frage, ob es unter Gleichheitsgesichtspunkten gerechtfertigt sein könne, die Jubiläumszuwendung nicht als rentenschädlichen Hinzuverdienst zu behandeln, nicht klärungsbedürftig.
Soweit die Klägerin eine Ungleichbehandlung (allein) aus dem Urteil des BSG vom 06.09.2017 (B 13 R 33/16 R) ableiten will, verkennt sie die fehlende Vergleichbarkeit der Sachverhalte. Die dortige Entscheidung betrifft einen vom Arbeitgeber gezahlten Krankengeldzuschuss, dessen Berücksichtigung der Gesetzgeber – anders als bei der hier streitigen Jubiläumszuwendung – in § 23c Abs. 1 S. 1 SGB IV einer Sonderregelung unterworfen hat. Zudem weisen die Arbeitgeberzuschüsse zum Krankengeld einerseits und eine (hier) zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt gezahlte Jubiläumszulage andererseits auch in ihrer Zweckbestimmung erhebliche Unterschiede auf. Ein allgemeines verfassungsrechtliches Gebot, über den Sonderfall des Krankengeldzuschusses hinaus auch anderes Arbeitsentgelt beim Hinzuverdienst aus Gründen der „Unbilligkeit“ unberücksichtigt zu lassen, kann der von der Klägerin benannten Entscheidung des BSG nicht entnommen werden.
cc. Nicht klärungsbedürftig sind auch die von der Klägerin aufgeworfenen weiteren Fragen, wann eine (als Arbeitsentgelt qualifizierte) Jubiläumszuwendung zu berücksichtigen ist und ob diese (nicht) als Hinzuverdienst auf einen längeren Zeitraum aufgeteilt werden müsse. Vielmehr ergibt sich die – von der Beklagten zutreffend vorgenommene Berücksichtigung – (ebenfalls) bereits unmittelbar aus dem Gesetz und der hierzu ergangenen Rechtsprechung.
Für die (wie hier) einmalige Zahlung von Arbeitsentgelt bestimmt § 23a Abs. 1 S. 3 SGB IV, dass das Entgelt dem Abrechnungszeitraum zuzuordnen ist, in dem es gezahlt wird. Die Vorschrift bestätigend und weiter klarstellend hat das BSG dargelegt, dass es sich bei dieser gesetzlichen Regelung um eine pauschale Zuordnung handelt, die unabhängig davon gilt, für welchen (größeren) Zeitraum die Einmalzahlung geleistet wird (vgl. BSG Urt. v. 14.05.2002 – B 12 KR 15/01 R – juris Rn. 18) und dass die Berücksichtigung (wie hier von der Beklagten zutreffend vorgenommen) im Zeitpunkt der Entstehung stattfinde (vgl. BSG Urt. v. 26.04.2018 – B 5 R 26/16 R – juris Rn. 26).
dd. Auch für die von der Klägerin folgend aufgeworfene Frage, ob eine Rentenrückforderung jedenfalls dann eine besondere Härte darstelle, wenn sie deutlich höher als der Hinzuverdienst sei, der den Ausschlag für die Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze gegeben habe (hier: Zusatzverdienst von ca. 350 Euro brutto durch die Jubiläumszuwendung und Rückzahlungsforderung von 546 Euro), ist eine Klärungsbedürftigkeit über die bereits bestehende Rechtsprechung hinaus nicht ersichtlich. Im Übrigen geht der angestellte Vergleich aber auch fehl.
(1) Verfassungsgerichtlich ist in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass dem Gesetzgeber eine weitgehende Berechtigung zukommt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz oder sonstiges Verfassungsrecht zu verstoßen (vgl. z.B. BVerfG Beschl. v. 17.06.2020 – 1 BvR 1134/15 – juris Rn. 12). Diese Typisierungsbefugnis schließt es ein, sozialversicherungsrechtliche Grenzwerte zu schaffen (vgl. z.B. BVerfG Beschl. v. 22.05.2001 – 1 BvL 4/96 – juris Rn. 35). Besonders im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit ist für die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet (vgl. z.B. BVerfG Beschl. v. 06.07.2004 – 1 BvR 2515/95 – juris Rn. 29).
Eine Begründung dazu, dass und aus welchen konkreten Gründen dieses (weite) Gestaltungsrecht (in Konstellationen wie der vorliegenden) überschritten sein könnte, fehlt in der Beschwerde der Klägerin und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Gesetzgeber hat das ihm zukommende Regelungsrecht mit der Vorschrift des § 96a SGB VI bereits dahingehend ausgeübt, dass Einkommensschwankungen, die Einfluss auf den Rentenanspruch wegen Erwerbsminderung haben und zu Härten für die Versicherten führen können, Rechnung getragen wird. So bleibt nach § 96a Abs. 1 S. 2 SGB VI a.F. ein zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen des § 96a Abs. 2 SGB VI a.F. außer Betracht. Des Weiteren wird nach § 96a Abs. 1a Nr. 1 SGB VI a.F. eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung abhängig vom erzielten Hinzuverdienst entweder in voller oder (noch) in halber Höhe geleistet. Bei den Renten wegen voller Erwerbsminderung und den Renten für Bergleute sehen § 96a Abs. 1a Nr. 2 und 3 SGB VI a.F. weitere von der Höhe des Hinzuverdienstes abhängige Ausgestaltungen vor. Gründe dafür, den hier vorliegenden Fall einer, von den bereits differenzierten Gesetzesvorschriften abweichenden Regelung zuzuführen, sind nicht erkennbar. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 96a SGB VI bestehen nicht (vgl. z.B. BSG Urt. v. 06.02.2007 – B 8 KN 3/06 R – juris Rn. 41 m.w.N.).
(2) Im Übrigen ist auch der von der Klägerin zur Darlegung einer besonderen Härte herangezogene Vergleich zwischen dem ihr durch die Jubiläumszuwendung zugeflossenen Betrag („ca. 350 Euro brutto“) und der Rückforderung der Beklagten (546 Euro) nicht verwertbar. Bei der Heranziehung dieser zwei Werte lässt sie außer Acht, dass die Rückzahlungsverpflichtung keineswegs einzig auf der Zahlung der Jubiläumszuwendung begründet ist.
Allein im Dezember 2015 hat die Klägerin nach der im Bescheid dargelegten Berechnung der Beklagten einen Hinzuverdienst von 2.636,79 Euro erzielt. Die für die Rente in voller Höhe geltende Hinzuverdienstgrenze von 2.075,02 Euro überschritt sie entsprechend (bereits) in diesem Monat um 561,77 Euro, also um mehr als den Betrag der Rückforderung der Beklagten.
Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Klägerin im November 2015 mit einem Arbeitsentgelt von sogar 3.593,28 Euro – einen gem. 96a SGB VI a.F. noch rentenunschädlichen – Hinzuverdienst erzielt hat, der die genannte Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 1.518,26 Euro überstieg. Setzt man allein die genannten Gesamteinkünfte aus Arbeitsentgelt in Höhe von über 6.200 Euro aus November und Dezember 2015 mit einem grenzüberschreitenden Hinzuverdienst von 2.080,03 Euro, zu denen noch der – ebenfalls grenzüberschreitende – Hinzuverdienst aus Februar 2015 zu addieren wäre, in Relation zur Rückforderung von 546 Euro, ergibt sich – in der Betrachtung des gesamten Jahres, auf das sich die Hinzuverdienstregelung des § 96a SGB VI bezieht – eine vollständig andere Sicht auf die wirtschaftliche Beurteilung des Sachverhalts, als von der Klägerin dargestellt.
ee. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt (bereits), dass auch die weiter aufgeworfenen Fragen der Klägerin nicht klärungsbedürftig sind. Dies gilt sowohl für ihre Auffassung, es könne geboten sein, die Höhe der Rückforderung im Wege der Ausübung von Ermessen oder in sonstiger Weise zu beschränken, beispielsweise indem man den Betrag der Rückforderung auf den Betrag des unvermeidbaren Hinzuverdienstes deckelte, als auch für Ihre Überlegungen, eine besondere „Atypik“ des Falles könne die Anwendbarkeit von § 45 SGB X anstelle von § 48 SGB X auslösen. So liegt es grundsätzlich in der Natur der Sache, dass die Festlegung von Grenzbestimmungen (hier in § 96a SGB VI) auch bei einem geringfügigen Überschreiten zu einem Wegfall des Rentenanspruchs führen kann (vgl. BSG Urt. v. 23.03.1995 – 13 RJ 39/94 – juris Rn. 56). Besonderheiten, die es als klärungsbedürftig erscheinen lassen könnten, die Fallgestaltung der Klägerin als eine derart vom Normalfall abweichende Sonderkonstellation anzusehen, dass eine vom Gesetz bzw. der bisherigen Rechtsprechung abweichende Regelung erforderlich erscheinen könnte (vgl. dazu z.B. BSG Urt. v. 25.05.2018 – B 13 R 3/17 R – juris Rn. 20; BSG Urt. v. 30.06.2016 – B 5 RE 1/15 R – juris Rn. 26 m.w.N.), sind – wie dargestellt – nicht erkennbar.
b. Der Berufungszulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG (Divergenz) ist weder vorgetragen noch in irgendeiner Weise ersichtlich. Ebenso wenig liegt der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG vor. Die Klägerin hat keine der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmängel geltend gemacht, die vorliegen und auf denen das Urteil beruhen kann.
Mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde wird das Urteil des SG rechtskräftig.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).