L 11 SF 225/24 EK AS PKH

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 19 AS 831/20
Datum
-
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 SF 225/24 EK AS PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe für beabsichtigte Klagen auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer des Gerichtsverfahrens vor dem Sozialgericht Detmold unter dem Aktenzeichen S 19 AS 831/20 bewilligt und Rechtsanwalt J. aus A. beigeordnet.

Gründe:

Der zulässige Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihre beabsichtigten Klagen auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer des Gerichtsverfahrens vor dem Sozialgericht Detmold – S 19 AS 831/20 – ist begründet.

 

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

 

Die Antragsteller können nach den persönlichen und glaubhaft gemachten wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung weder vollständig noch teilweise oder in Raten aufbringen.

 

Die Rechtsverfolgung ist nicht mutwillig. Ihr ist nach der gebotenen summarischen Prüfung auch eine hinreichende Erfolgsaussicht beizumessen. Eine Erfolgsaussicht in diesem Sinne erfordert, dass der Erfolg nicht gänzlich ausgeschlossen oder fernliegend sein darf, ohne dass es allerdings einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Erfolges bedarf (Schmidt, in: Meyer-Ladewig/ Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 73a Rn. 7a m.w.N.). Nach diesem Maßstab besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht. Ein (teilweiser) Erfolg der beabsichtigten, auf Entschädigung gerichteten Klagen gemäß § 198 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ist jedenfalls nicht gänzlich ausgeschlossen bzw. fernliegend. Selbst unter Abzug einer Überlegens- und Bedenkzeit von jeweils zwölf Monaten für eine Gerichtsinstanz (st. Rspr., vgl. etwa BSG, Urteil vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 1/16 R - BSGE 124, 136 ff., Rn. 33; BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R - BSGE 117, 21 ff., Rn. 43 ff.) ergäbe sich nach der im Prozesskostenhilfe-Bewilligungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung ein Entschädigungsanspruch.

 

Der hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Entschädigungsklagen der Antragsteller zu 2) und 3) steht nicht entgegen, dass über die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf die Antragstellerin zu 1) noch nicht familiengerichtlich rechtskräftig entschieden wurde. Die Rechtsverfolgung verspricht bereits dann hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wenn bei summarischer Prüfung für seinen Eintritt eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (BFH, Beschluss vom 24. September 2013 - III S 21/13 (PKH) – juris, Rn. 6). Dies ist hier der Fall. Nachdem das Amtsgericht S. durch Beschluss vom 31. Januar 2025 entschieden hat, die elterliche Sorge für die Antragsteller zu 2) und 3) der Antragstellerin zu 1) zu übertragen, ist bei summarischer Prüfung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese Entscheidung durch das Oberlandesgericht im Rahmen des – dem Senat zur Kenntnis gelangten – anhängigen familiengerichtlichen Beschwerdeverfahrens bestätigt wird. Auf den Inhalt des – im Übrigen durch Bekanntgabe gemäß § 40 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam gewordenen – Beschlusses vom 31. Januar 2025 wird insoweit verwiesen.  

 

Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erscheint wegen der nicht leicht zu überschauenden rechtlichen Problematik erforderlich, § 121 Abs. 2 ZPO.

 

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).

Rechtskraft
Aus
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