L 13 EG 3/22

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 19 EG 2/20
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 13 EG 3/22
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 21.02.2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe endgültig festzusetzender Leistungen nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) und die Rechtmäßigkeit einer daraus resultierenden Erstattungsforderung in Höhe von 11.755,00 EUR.

 

Am 00.00.0000 wurde die Tochter des Klägers und seiner Lebensgefährtin, Frau Q., Y. geboren. Die Lebensgefährtin des Klägers bezog von der Beklagten Leistungen nach dem BEEG, die vorliegend nicht streitig sind. Am 09.01.2014 stellte auch der Kläger einen Antrag auf Gewährung von Elterngeld nach dem BEEG für den 2. bis 11. Lebensmonat der gemeinsamen, mit den Eltern im Haushalt lebenden Tochter.

 

Der Kläger war im maßgeblichen Zeitraum an mehreren Gesellschaften beteiligt. Zunächst ist er seit dem 31.05.2011 Geschäftsführer und Gesellschafter der im Handelsregister des Amtsgerichts (AG) Köln unter der Registernummer HRB N01 eingetragenen Z.-GmbH (im Folgenden: Beteiligungs-GmbH). Ein schriftlicher Geschäftsführervertrag besteht nicht. Ausweislich des § 2 des Gesellschaftsvertrages (GesV-Beteiligung) ist Gegenstand des Unternehmens die Beteiligung an Unternehmen, insbesondere die Beteiligung als persönlich haftender Gesellschafter und die Geschäftsführung bei der F. GmbH & Co Betriebs KG. Das Stammkapital beträgt 25.000,00 EUR (§ 3 GesV-Beteiligung). Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst (§ 6 Abs. 5 GesV-Beteiligung). Neben dem Kläger, der über einen Gesellschafteranteil von 6.250,00 EUR verfügt, sind an der Beteiligungs-GmbH noch die Herren C. und J. ebenfalls mit jeweils 6.250,00 EUR sowie die Herren H. und P. T. mit jeweils 3.125,00 EUR beteiligt. Im Übrigen wird auf den Gesellschaftervertrag Bezug genommen.

 

Die Beteiligungs-GmbH ist Komplementärin der F. GmbH & Co Betriebs KG (Betriebs-KG), welche unter HRA N02 in das Handelsregister des AG Köln eingetragen ist. Gegenstand der Gesellschaft ist die Bereitstellung, Inbetriebnahme, Wartung und kommerzielle Nutzung von stationären multifunktionalen Beachsportanlagen sowie der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen, des Event-Marketings, des Caterings und des Merchandisings sowie aller damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeitsbereiche einschließlich der Beratung anderer Unternehmen, § 2 des Gesellschaftsvertrages (GesV-Betriebs-KG). Ausweislich § 6 GesV-Betriebs-KG sind Kommanditisten der Betriebs-KG jeweils mit einer Kommanditeinlage von 1.000,00 EUR neben dem Kläger die Herren C. und J. sowie im streitrelevanten Zeitraum im Weg der Sonderrechtsnachfolge zudem die Herren H. T. und P. T. mit einer Kommanditeinlage von jeweils 500,00 EUR. Gemäß § 6 Abs. 1 GesV-Betriebs-KG ist zur Geschäftsführung und Vertretung allein die persönlich haftende Gesellschaft, mithin die Beteiligungs-GmbH berechtigt. Nach § 8 Abs. 5 GesV-Betriebs-KG werden Beschlüsse mit einer Mehrheit von drei Viertel aller Stimmen gefasst. Im schriftlichen Umlaufverfahren können Beschlüsse nur einstimmig getroffen werden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag der Betriebs-KG Bezug genommen. 

 

In einem unter dem Adresskopf der Betriebs-KG ausgestellten und auf den 30.12.2013 datierten Schriftstück mit dem Betreff: „Gesellschafterbeschluss zum Elterngeld-/zeit von V.“ wurde Folgendes bestimmt:

 

„V. wird ab dem 2. Lebensmonat seines Kindes Y. (00. 00.0000) bis zum 11. Lebensmonat seines Kindes (00.00.0000) in Elternzeit gehen. V. wird dem Unternehmen als Geschäftsführer weiter zur Verfügung stehen und wird wöchentlich 4 Stunden arbeiten. Für seine Tätigkeit erhält er seine Tätigkeitsvergütung in Höhe von 500,00 € pro Monat.“

 

Das Schriftstück ist in einer Fassung von dem Kläger, Herrn U. und Herrn P. T. – auch in Vertretung – für Herrn H. T. unterzeichnet. Die Unterschrift von Herrn C. fehlt. Eine zweite Fassung des Beschlusses trägt ausschließlich die Unterschrift des Kommanditisten H. T.. 

 

Seit dem 27.01.2014 ist der Kläger ferner Kommanditist der im Handelsregister des AG Köln unter HRA N03 eingetragenen S. (haftungsbeschränkt) & Co. KG (seit dem 19.02.2021 umfirmiert in S. GmbH & Co. KG). Gegenstand des Unternehmens ist die Ausstattung und der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen, die Herstellung und der Vertrieb von Kaffee und sonstigen Waren aus dem Bereich der Gastronomie, erlaubnisfreie Unternehmensberatung sowie Dienstleistungen einer Werbe- und Eventagentur, insbesondere im Bereich der Gastronomiebranche (§ 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages <GesV-S.>). Zum streitigen Zeitraum lagen die Kommanditeinlagen des Klägers sowie der weiteren Kommanditisten, der Herren G. L., B. K. und N. R., bei jeweils 5.000,00 EUR und einer in das Handelsregister einzutragenden Haftsumme von je 250,00 EUR. Die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft obliegt der persönlich haftenden Gesellschafterin, § 5 Abs. 1 GesV-S.. Persönlich haftende Gesellschafterin der S. (haftungsbeschränkt) & Co. KG ist die X. UG (haftungsbeschränkt) (AG Köln HRB 80316, seit dem 17.02.2021 umfirmiert in S. GmbH). Der Kläger ist seit dem Jahr 2014 Gesellschafter der X. UG (haftungsbeschränkt). Der Anteil beträgt 25% (250,00 EUR von 1.000,00 EUR <§ 4 des Gesellschaftsvertrages der X. UG>). Die weiteren Anteile sind jeweils zu 25% auf die Herren G. L., B. K. und N. Schmitz verteilt. Als Geschäftsführer der X. UG (haftungsbeschränkt) sind die Herren G. L. und B. K. sowie seit 2021 Herr N. R. bestellt. Auf den weiteren Inhalt der jeweiligen Gesellschafterverträge wird Bezug genommen.

 

Im Jahre 2014 erzielte der Kläger von der Beteiligungs-GmbH und der X. UG (haftungsbeschränkt) keine Einkünfte.

 

Auf das Konto N04 „Geschäftsführergehälter“ der Betriebs-KG wurden am 25.02.2014, 01.04.2014, 23.04.2014, 10.06.2014, 30.06.2014, 08.09.2014, 03.11.2014 und 30.11.2014 jeweils 500,00 EUR – unstreitig für den Kläger – verbucht (vgl. Kapitalkontoauszug Nr. N04). Ebenfalls unstreitig für den Kläger wurden auf das Konto N05 „Vergütg. Angestellte Mituntern. § 15 EStG“ der Betriebs-KG am 06.01.2014 5.000,00 EUR, am 13.01.2014 15.000,00 EUR, am 20.01.2014 20.000,00 EUR, am 25.11.2014 insgesamt 14.000,00 EUR (5.000,00 EUR und 9.000,00 EUR), am 15.12.2014 5.800,00 EUR und am 31.12.2014 weitere 1.200,00 EUR gebucht (vgl. Kapitalkontoauszug Nr. N05). Auch erhielt der Kläger Sachzuwendungen für die private Nutzung des ihm von der Betriebs-KG zur Verfügung gestellten PKW in Höhe von monatlich 662,45 EUR (Kapitalkontoauszug Nr. N06 – Dienstleistung angestellte Mitunternehmen. § 15 EStG).

 

Ausweislich des Einkommenssteuerbescheides vom 29.03.2018 für das Jahr 2014 erzielte der Kläger im Jahr 2014 bzgl. der S. (haftungsbeschränkt) & Co. KG Einkünfte in Form seines Gewinnanteils in Höhe von 7.396,46 EUR; dieser ist am 31.12.2014 seinem Gesellschaftsdarlehenskonto gutgeschrieben worden.

 

Im Rahmen seines Antrages auf Elterngeldgewährung vom 05.01.2014 gab der Kläger an, dass im Bezugszeitraum sein Einkommen 500,00 EUR monatlich betrage. Er arbeite an zwei Tagen in der Woche für jeweils zwei Stunden. Seine Tätigkeit beschränke sich auf Geschäftsführerentscheidungen und Controlling. Zudem erklärte er, in dem Zeitraum seiner Arbeitszeitreduzierung eine Ersatzkraft einzustellen. Zuvor habe er als Geschäftsführer 40 Wochenstunden gearbeitet. Seinem Antrag fügte er den Jahresabschluss der Betriebs-KG für das Geschäftsjahr 2012, den Bescheid für das Jahr 2012 über die Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag sowie Feststellung der Steuerermäßigung nach § 10a Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) vom 20.07.2013 mit ausgewiesenen Einkünften aus Beteiligungen in Höhe von 80.000,01 EUR und den o.g. „Gesellschafterbeschluss zum Elterngeld-/zeit von V.“ vom 30.12.2013 bei. Das durch den Kläger ausgefüllte Antragsformular enthielt unter F. 2. den Hinweis, dass eine Betriebseinnahmenaufstellung vorgelegt werden müsse, die mindestens den Anforderungen des § 4 Abs. 3 EStG entspreche.

 

Mit Bescheid vom 05.02.2014 bewilligte die Beklagte dem Kläger vorläufig gemäß § 8 Abs. 3 BEEG Elterngeld für den 2. bis 11. Lebensmonat (Zeitraum 00.00.0000 bis 00.00.0000) seiner Tochter in Höhe von 1.475,50 EUR monatlich. Dabei berücksichtigte sie Gewinneinkünfte vor der Geburt aus dem Kalenderjahr 2012 in Höhe von monatlich 4.693,63 EUR (6.666,67 EUR abzüglich Steuern und Abgaben in Höhe von 1.967,04 EUR) sowie Einkünfte während des Bezugszeitraums in Höhe von 500,00 EUR monatlich. Zugleich forderte sie den Kläger zur Klärung seiner Einkommensverhältnisse auf, einen Nachweis über die Einnahmen für die Zeit vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 einzusenden, der mindestens den Anforderungen des § 4 Abs. 3 EStG entspreche.

 

Mit Schreiben vom 25.09.2018 und 26.10.2018 erinnerte die Beklagte den Kläger an die Übermittlung einer den Anforderungen des § 4 Abs. 3 EStG entsprechende Einnahmen- und Ausgabenaufstellung für die Zeit vom 00.00.0000 bis 00.00.0000. Der Kläger legte daraufhin seinen auf den 29.03.2018 datierten Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2014 vor. Aus diesem ergeben sich Einkünfte in Höhe von 95.590,00 EUR (7.396,00 EUR laut gesonderter Feststellung und 88.194,00 EUR aus Beteiligungen). Auch übersandte er eine Bestätigung seines Steuerberaters, dass er im Bezugszeitraum keine Tätigkeitsvergütung von der Betriebs-KG erhalten habe. Den Ausführungen seines Steuerberaters aus den Schreiben vom 16.10.2018 und 10.12.2018 sei zu entnehmen, dass es der bilanzpflichtigen Betriebs-KG nicht möglich sei, die von der Beklagten geforderte Einnahmen-Überschussrechnung nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 EStG zu erstellen. Es sei nicht möglich, aus der handelsrechtlichen Jahresbuchhaltung der Betriebs-KG eine steuerliche Überschussrechnung für den Bezugszeitraum als Teilzeitraum abzuleiten. Auch habe er eine aus seiner Beteiligung hervorgehende Gewinngutschrift von der Betriebs-KG im Rahmen der Gewinnverteilung zum Jahresabschluss, aber nicht in der Zeit des Elterngeldbezuges erhalten.

 

Mit Bescheid vom 30.10.2019 setzte die Beklagte gemäß § 8 BEEG, § 328 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) i.V.m. § 26 Abs. 2 BEEG das Elterngeld für den 2. bis 11. Lebensmonat endgültig in Höhe von 300,00 EUR monatlich fest und forderte von dem Kläger die Erstattung der Überzahlung in Höhe von 11.755,00 EUR. Dabei legte sie unter Heranziehung des Einkommenssteuerbescheides für 2014 die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 95.590,00 EUR und monatliche Einkünfte im Bezugszeitraum in Höhe von 9.559,00 EUR brutto/6.193,73 EUR netto zugrunde.

 

Zur Begründung seines am 22.11.2019 eingelegten Widerspruchs führte der Kläger im Wesentlichen aus, dass die Beklagte entgegen § 2d Abs. 3 Satz 1 BEEG und in Divergenz zu der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes für den Bezugszeitraum auf die Werte aus dem Einkommenssteuerbescheid für 2014 abgestellt habe (Verweis auf BSG, Urteil vom 13.12.2018, B 10 EG 5/17 R). Allerdings sei auch auf dieser Grundlage die Berechnung seines Monatseinkommens fehlerhaft erfolgt, da die Beklagte die sich aus dem Steuerbescheid ergebenden Einkünfte nicht korrekt auf die Elterngeldbezugsmonate umgerechnet habe; 1/12 der in Ansatz gebrachten Einkünfte betrage lediglich 7.965,83 EUR brutto. Einen Nachweis nach § 4 Abs. 3 EStG könne er unter Bezugnahme auf die bereits übermittelten Erläuterungen seines Steuerberaters weiterhin nicht vorlegen. Im Bezugszeitraum habe er jedoch über die bereits berücksichtigte Tätigkeitsvergütung als Geschäftsführer der Beteiligungs-GmbH in Höhe von 500,00 EUR monatlich hinaus über keine weiteren Einkünfte im Sinne der elterngeldrechtlichen Vorschriften verfügt.

 

Ergänzend legte der Kläger mit Schreiben vom 02.12.2019 die Gewinn- und Verlustrechnung der Betriebs-KG für das Geschäftsjahr 2014 sowie Auszüge aus den nachfolgenden Kapitalkonten der Betriebs-KG für das Jahr 2014 vor: Nr. N04 – Geschäftsführergehalt; Nr. N05 – Vergütung angestellter Mitunternehmer § 15 EStG, Nr. N06 – Sachzuwendungen; Dienstleistung Mitunternehmer § 15 EStG; Nr. N07 – Gesellschafter-Darlehen Meyer. Auch übermittelte er einen Auszug aus dem Kapitalkonto Nr. N08 „Gewinnvortrag vor Verwendung“ der Betriebs-KG für das Jahr 2015. Aus den nunmehr vorgelegten Unterlagen ließe sich eine Tätigkeitsvergütung gemäß Gewinnverteilung im Jahr 2014 in Höhe von 72.859,40 EUR entnehmen, die sich aus seinem Geschäftsführergehalt von 4.000,00 EUR, der Vergütung für angestellte Mitunternehmer von 61.000,00 EUR sowie den Sachzuwendungen für die private PKW-Nutzung in Höhe von 7.589,40 EUR zusammensetzten. Der Jahresüberschuss für das Jahr 2014 sei erst im Jahre 2015 auf seinem Gesellschafterkonto gutgeschrieben worden.

 

Ebenfalls am 02.12.2019 stellte der Kläger beim Sozialgericht (SG) Köln einen Antrag auf gerichtlichen Eilrechtsschutz (SG Köln – S 19 EG 40/19 ER). Mit Beschluss vom 13.12.2019 lehnte das SG den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs mangels offensichtlicher Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides ab. Die gegen diesen Beschluss vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) erhobene Beschwerde hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 05.05.2022 (L 13 EG 23/19 B ER) zurückgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der vorliegende Sachverhalt im Vergleich zu dem der Entscheidung des BSG im Urteil vom 13.12.2018, B 10 EG 5/17 R zwar unterscheide. Dem Kläger obliege es indes, die Rechtswidrigkeit des endgültigen Festsetzungsbescheides durch die Vorlage einer den Anforderungen des § 4 Abs. 3 EStG entsprechenden Überschuss- bzw. Gewinn- und Verlustrechnung für den Bezugszeitraum darzulegen. Auf die weitere Begründung wird Bezug genommen.

 

Nach gerichtlicher Eilentscheidung durch das SG wies die Bezirksregierung O. mit Widerspruchsbescheid vom 07.01.2020 den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Auf die Begründung wird Bezug genommen.

 

Am 28.01.2020 hat sich der Kläger dagegen mit seiner Klage zum SG Köln gewandt. Zur Begründung hat er sein bisheriges Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren wiederholt und ergänzend ausgeführt, die Beklagte verkenne, dass die Betriebs-KG bilanzierungspflichtig sei, wenn sie eine Gewinnermittlung fordere, die mindestens den Anforderungen des § 4 Abs. 3 EStG entspreche. Es existierten keine Betriebseinnahmen, die unmittelbar einem Gesellschafter zuflössen. Auch habe ein Gesellschafter keinen direkten Zugriff auf die Betriebseinnahmen. Bei einer bilanzierenden Gesellschaft seien die Gewinne und Verluste durch einen Jahresabschluss zu ermitteln, der erst im darauffolgenden Jahr erstellt werden könne. So sei für die Betriebs-KG auch für das Jahr 2014 verfahren worden. Der handelsrechtliche Jahresüberschuss in Höhe von 33.674,88 EUR, der sich aus der Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2014 ergebe, sei nach Erstellung der Jahresbilanz am 24.09.2015 auf alle Gesellschafter verteilt worden. Sein Gewinnanteil von 25 v.H. sei in Höhe von 3.418,72 EUR dem Kapitalkonto Nr. N07 gutgeschrieben und mit 5.000,00 EUR in die Rücklage eingestellt worden. Die Gewinnermittlung für das Kalenderjahr 2014 habe für ihn einen laufenden steuerlichen Gewinn von 14.605,20 EUR dargestellt. Zur Berechnung der Elterngeldhöhe könne allerdings nur auf den Gewinn im Bezugszeitraum abgestellt werden; ein solcher sei ihm in dieser Zeit aber nicht zugeflossen. In dem Gesellschafterbeschluss vom 30.12.2013 über die monatliche Tätigkeitsvergütung in Höhe von 500,00 EUR sei mit den anderen Komplementären der Betriebs-KG zugleich ein Gewinnverzicht vereinbart worden. Neben dem ihm tatsächlich zugeflossenen und dem Kapitalkonto Nr. N04 zu entnehmenden Betrag von 3.500,00 EUR für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Beteiligungs-GmbH habe er im Bezugszeitraum keine weiteren Zahlungen von der Betriebs-KG erhalten; die Sachzuwendungen für die PKW-Nutzung stellten indes kein elterngeldrechtlich zu berücksichtigendes Einkommen dar. Unerheblich sei, dass er im Jahr des Elterngeldbezuges mehr Einkommen erzielt habe als im Vorjahr, da nur auf die Einkommenserzielung in den Bezugsmonaten abzustellen sei. Die von dem SG angeforderte unterjährige Bilanz der Betriebs-KG sei nicht aussagekräftig.

 

Der Kläger hat beantragt,

 

den Bescheid vom 30.10.2019 Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.01 2020 insoweit aufzuheben, als damit das Elterngeld für das am 00.00.0000 geborene Kind Y. auf Beträge festgesetzt worden sind, die geringer sind als die Beträge, die sich aus dem Bewilligungsbescheid vom 05.02.2014 ergeben und soweit die Erstattung von insgesamt 11.755,00 EUR gefordert worden ist.

 

Die Beklagte hat beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

Sie hält die endgültige Festsetzung des Elterngeldes auf die Höhe des Sockelelterngeldes von 300,00 EUR monatlich im Ergebnis für rechtmäßig. Der Kläger habe im Kalenderjahr 2014 trotz des zehnmonatigen Bezuges von Elterngeld deutlich mehr Einkommen versteuert als im Jahr des Bemessungszeitraums. Dem Kläger obliege es, den gesetzlich vorgesehenen Einkommensnachweis vorzulegen.

 

Mit Urteil vom 21.02.2022 hat das SG die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

 

Gegen das ihm am 11.03.2022 zugestellte Urteil hat sich der Kläger mit seiner am 08.04.2022 eingelegten Berufung gewandt. Zur Begründung vertieft er sein bisheriges Vorbringen. Soweit der Senat ihn auffordere, eine den Anforderungen des § 4 Abs. 3 EStG sprechende Überschussrechnung bzw. Gewinn- und Verlustrechnung für den Bezugszeitraum vorzulegen, verweise er auf das Schreiben seines Steuerberaters vom 03.11.2022. Dieses stelle in analoger Anwendung der Vorschrift des § 4 Abs. 3 EStG die Zu- und Abflüsse von Geldmitteln zwischen ihm und der Betriebs-KG im Bezugszeitraum in Höhe von siebenmalig 500,00 EUR dar. Die Gewinnbeteiligungen für das Jahres 2013 seien am 20.10.2014 in Höhe von 1.247,53 EUR dem Kapitalkonto N07 gutgeschrieben worden. Sein Steuerberater habe nochmals mitgeteilt, dass es nicht möglich sei, aus der handelsrechtlichen Buchhaltung der Betriebs-KG eine steuerliche Überschussrechnung für einen Teilzeitraum abzuleiten. Die von dem Senat zitierten Entscheidung des Landessozialgerichtes (LSG) Hamburg vom 17.11.2016, L 1 EG 3/15 sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Einkommen aus seiner Beteiligung bei der S. (haftungsbeschränkt) & Co. KG könne ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Eine Tätigkeitsvergütung habe er von dort nicht erhalten, die Gewinnanteile für das Jahr 2014 seien seinem Gesellschafterkonto am 31.12.2024 und damit außerhalb des Bezugszeitraums gutgeschrieben worden.

 

Vor Erlass der streitgegenständlichen Bescheide wäre die Beklagte im Übrigen zunächst verpflichtet gewesen, seine Mitwirkungspflicht mit Mitteln des Verwaltungszwangs durchzusetzen. Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten seinerseits bestünden nicht. So hätten sämtliche Gesellschafter die Gewinnverteilungen am 11.11.2013 für das Jahr 2012 bzw. am 20.10.2014 für das Jahr 2013 erhalten.

 

Der vorliegend entscheidungserheblichen Frage, in welcher Form der nach § 2d Abs. 3 Satz 1 BEEG vorzulegende Gewinnermittlung im Falle einer bilanzierenden Personengesellschaft nachgekommen werden müsse, komme grundsätzliche Bedeutung zu; eine Zurückweisung der Berufung würde in Divergenz zu der Entscheidung des BSG vom 13.12.2018, B 10 EG 5/17 R stehen.

 

Der Kläger beantragt,

 

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 21.02.2022 zu ändern und dem Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 30.10.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.01.2020 zu verpflichten, Elterngeld für das am 00.00.0000 geborene Kind Y. in Höhe der monatlichen Beträge der vorläufigen Bewilligung vom 05.02.2014 endgültig festzusetzen,

 

hilfsweise die Revision zum BSG zuzulassen.

 

Die Beklagte beantragt,

 

                        die Berufung zurückzuweisen.

 

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Als Geschäftsführer der Beteiligung-GmbH und Kommanditist der Betriebs-KG stünden dem Kläger unbestritten die gleichen anteiligen Gewinnzuteilungen zu wie den übrigen Mitgesellschaftern. Es sei somit weiterhin zu hinterfragen, weshalb im maßgeblichen Geschäftsjahr 2014 Auszahlungen in Höhe von 61.000,00 EUR außerhalb des Bezugszeitraums erfolgten. Das vom Kläger gewählte Abrechnungsverhalten sei rechtsmissbräuchlich.

 

Unter dem 15.08.2022 hat der Senat den Kläger zur Übersendung einer den Anforderungen des § 4 Abs. 3 EStG entsprechenden Gewinnermittlung für den Bezugszeitraum aufgefordert. Eine solche ist bis zur Entscheidung des Senats durch den Kläger für keine der genannten Gesellschaften vorgelegt worden. Auf ergänzende Anforderung des Senats hat der Kläger weitere Unterlagen vorgelegt, nämlich u.a. die Gesellschaftsverträge der Betriebs-KG, der Beteiligungs-GmbH und der S. (haftungsbeschränkt) & Co. KG, einen Handelsregisterauszug der Beteiligungs-GmbH, den – nur – die Unterschrift von H. T. enthaltenen Gesellschafterbeschluss der Betriebs-KG vom 30.12.2013, die bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten Auszüge der Kapitalkonten Nrn. N04, N05, N07 der Betriebs-KG für das Jahr 2014 sowie des Kapitalkontos Nr. N08 für das Jahr 2013, Auszüge der Gesellschafter-Darlehenskonten der Betriebs-KG für alle Kommanditisten für die Jahre 2012 bis 2020, die Gesellschafterbeschlüsse der Betriebs-KG vom 11.11.2013 und vom 20.10.2014, einen Auszug aus dem Kapitalkonto Nr. N09 der S. (haftungsbeschränkt) & Co. KG für das Jahr 2014, die Sonderbilanz des Klägers zur Bilanz zum 31.12.2014 der Betriebs-KG und die Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2014 der Beteiligungs-GmbH, der S. (haftungsbeschränkt) & Co. KG sowie der X. UG (haftungsbeschränkt) übermittelt. Der Senat hat zudem weitere Handelsregisterauszüge beigezogen. Hinsichtlich des Inhalts wird vollumfänglich auf die entsprechenden Unterlagen Bezug genommen.

 

In der mündlichen Verhandlung am 22.11.2024 hat der Senat den Kläger angehört und als Zeugen, Herrn D. M., den damals u.a. für den Kläger, die Beteiligungs-GmbH und die Betriebs-KG tätigen Steuerberater uneidlich vernommen. Hinsichtlich des Inhalts wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitsandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte im Verfahren L 13 EG 23/19 B ER sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen; diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

 

 

Entscheidungsgründe

 

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

 

A. Gegenstand des Verfahrens ist die mit Bescheid vom 30.10.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.01.2020 erfolgte endgültige Festsetzung des dem Kläger für die Lebensmonate 2. bis 11. seiner Tochter Y. bewilligten Elterngeldes auf den monatlichen Sockelbetrag von 300,00 EUR und das aus dem Vergleich zur vorläufigen Bewilligung vom 05.02.2014 errechnete Erstattungsverlangen in Höhe von 11.755,00 EUR.

 

I. Nicht streitgegenständlich ist der vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 05.02.2014. Der endgültige Festsetzungsbescheid ersetzt insoweit den vorläufigen Bewilligungsbescheid und führt zu dessen Erledigung im Sinne von § 26 Abs. 1 BEEG i.V.m § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (<SGB X>, stRspr: vgl. nur BSG, Urteil vom 28.03.2019, B 10 EG 6/18 R, juris, Rn. 13; BSG, Urteil vom 13.12.2018, B 10 EG 9/17 R, juris, Rn. 14, BSG, Urteil vom 05.04.2012, B 10 EG 10/11 R, juris, Rn. 22 m.w.N.).

 

II. Ebenfalls nicht streitrelevant ist eine höhere Bewilligung von Leistungen nach dem BEEG für den maßgeblichen Zeitraum als die bereits vorläufig bewilligten monatlichen Beträge von 1.475,50 EUR. Eine solche begehrt der Kläger ausdrücklich nicht, sondern wendet sich allein gegen die niedrigere endgültige Festsetzung und das daraus resultierende Erstattungsverlangen.

 

B. Die am 08.04.2022 elektronisch eingelegte Berufung des Klägers gegen das am 11.03.2022 zugestellte Urteil des SG Köln vom 21.02.2022 ist zulässig, insbesondere gemäß §§ 143, 144 SGG ohne gerichtliche Zulassung statthaft sowie im Weiteren form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 Abs. 1, Abs. 3; § 64 Abs. 1, Abs. 2; § 63, § 65d SGG).

 

C. Die Berufung des Klägers ist unbegründet, denn das SG hat zu Recht die zulässige (dazu unter I.) aber unbegründete Klage (dazu unter II.) abgewiesen.

 

I. Die form- und fristgerecht beim SG Köln am 28.01.2020 erhobene Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 56 SGG statthaft. Da der Kläger nicht nur die Aufhebung der streitigen Bescheide, sondern zudem die endgültige Festsetzung des Elterngeldes in identischer Höhe der bisher nur vorläufigen Bewilligung begehrt, bedarf es vorliegend zudem der Verpflichtungsklage, um das gewünschte Rechtsschutzziel entsprechend abzubilden (vgl. dazu std. Rspr. im SGB II-Bereich: BSG, Urteil vom 11.11.2021, B 14 AS 41/20 R, juris, Rn. 11; BSG, Urteil vom 08.02.2017, B 14 AS 22/16 R, juris, Rn. 10; zur Anfechtungsklage: BSG, Urteil vom 21.06.2016, B 10 EG 3/15, juris, Rn. 12; Senat, Urteil vom 12.10.2018, L 13 EG 27/17, juris, Rn. 20).

 

II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide nicht in seinen Rechten verletzt (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG), da sich die streitgegenständlichen Bescheide sowohl formell, als auch jedenfalls im Ergebnis materiell rechtmäßig erweisen.

 

1. Rechtsgrundlage für die mit streitgegenständlichen Bescheid vom 30.10.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.01.2020 erfolgte endgültige Festsetzung des Elterngeldes und der Erstattung ist § 26 Abs. 2 BEEG (in der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung <a.F.>, dazu sogleich) i.V.m. § 328 Abs. 3 SGB III.

 

2. Der Bescheid vom 30.10.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.01.2020 ist formell rechtmäßig. Die Beklagte war für den Erlass des streitgegenständlichen Bescheides als zuständige Behörde sowohl sachlich als, aufgrund des Wohnsitzes des Klägers, auch örtlich zuständig. Die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten Stellen bestimmen die für die Ausführung des BEEG zuständigen Behörden, § 12 Abs. 1 Satz 1 BEEG a.F. Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und nach dem Bundeskindergeldgesetz (i.d.F. vom 05.12.2006 – GV. NRW. S. 599 <Verordnung>) sind zuständige Behörden zur Ausführung der Abschnitte 1 bis 3 BEEG die Kreise und kreisfreien Städte. Örtlich zuständig ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt, in deren Bezirk die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, § 1 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung. Die Zuständigkeit der Bezirksregierung O. für die Entscheidung über den Widerspruch folgt aus § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (vgl. auch Senat, Urteil vom 12.10.2018, L 13 EG 27/17, juris, Rn.19).

 

3. Der Bescheid vom 30.10.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.01.2020 ist auch letztlich materiell rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Festsetzung von Elterngeld in Höhe der vorläufigen Bewilligung.

 

a) Unter Berücksichtigung, dass der Kläger sein Begehren im Rahmen der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage verfolgt, ist der vorliegende Rechtsstreit grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz zu beurteilen (zum Beurteilungszeitpunkt: Söhngen in: jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 54 Rn. 51). Der Anwendung der aktuellen elterngeldrechtlichen Regelungen steht allerdings die Übergangsregelung des § 27 BEEG entgegen. Nach § 27 Abs. 1 BEEG (i.d.F. vom 27.01.2015, BGBl. I S. 33) sind für die vor dem 01.01.2015 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder § 1 BEEG in der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für die vor dem 01.07.2015 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder sind die §§ 2 bis 22 BEEG in der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Satz 2 gilt nicht für § 2c Abs. 1 Satz 2 und § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; vgl. § 27 Abs. 1 Satz 2, 3 BEEG.

 

Die Tochter des Klägers ist am 00.00.0000 und damit zeitlich vor dem 01.01.2015 und dem 01.07.2015 geboren. Damit bestimmt sich der Elterngeldanspruch des Klägers nach den am 18.09.2012 in Kraft getretenen und bis 31.12.2014 geltenden Vorschriften des BEEG vom 10.09.2012 (BGBl I 1878) und deren Änderung durch das Gesetz vom 23.10.2012 (BGBl I 2246 <BEEG a.F.>), mit o.g. Ausnahmen für welche das neue BEEG gilt.

 

b) Nach § 26 Abs. 2 BEEG a.F. i.V.m. § 328 SGB III sind aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen auf die zustehende Leistung anzurechnen und zu erstatten, falls mit der abschließenden Entscheidung kein oder ein niedrigerer Leistungsanspruch zuerkannt wird. Sowohl die endgültige Festsetzung des Elterngeldes auf monatlich 300,00 EUR <dazu unter aa)> als auch die geforderte Erstattung in Höhe von 11.755,00 EUR <dazu unter bb)> halten einer rechtlichen Überprüfung durch den Senat im Ergebnis stand.

 

aa) (1) Der endgültigen Festsetzung ist zunächst eine vorläufige Bewilligung vorausgegangen. Kann das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt nicht ermittelt werden oder hat die berechtigte Person nach den Angaben im Antrag auf Elterngeld im Bezugszeitraum voraussichtlich Einkommen aus Erwerbstätigkeit, wird Elterngeld bis zum Nachweis des tatsächlich zu berücksichtigenden Einkommens aus Erwerbstätigkeit vorläufig unter Berücksichtigung des glaubhaft gemachten Einkommens aus Erwerbstätigkeit gezahlt, § 8 Abs. 3 Satz 1 BEEG a.F.

 

Dem Kläger ist mit Bescheid vom 05.02.2014 für die Lebensmonate 2 bis 11 (Zeitraum 00.00.0000 bis zum 00.00.0000) für seiner Tochter Y. von der Beklagten Elterngeld in Höhe von monatlich 1.475,50 EUR unter Berücksichtigung eines monatlichen Einkommens von 500,00 EUR bewilligt worden. In dem Bescheid führt die Beklagte unter Hinweis auf § 8 Abs. 3 BEEG ausdrücklich aus, dass es sich um eine vorläufige Bewilligung handelt und nach der endgültigen Klärung der Einkommensverhältnisse ein neuer Bescheid ergehen wird.

 

Die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Bewilligung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach hat der Senat nicht zu prüfen. Auch eine Bindungswirkung insbesondere hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen des § 1 BEEG ist durch den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 05.02.2014 nicht eingetreten. Einer vorläufigen Entscheidung kommt nach dem Sinn und Zweck allein die Funktion zu, eine (Zwischen-)Regelung bis zur endgültigen Klärung der Sach- und Rechtslage zu treffen, ohne das einzelne Bestandteile in Bestandkraft erwachsen oder ein besonderer Vertrauensschutz zu Gunsten des Leistungsempfängers greift (vgl. BSG, Urteil vom 18.03.2021, B 10 EG 3/20 R, juris, Rn. 14; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.12.2022, L 2 EG 3/21, juris, Rn 56; Senat, Urteil vom 21.05.2021, L 13 EG 14/20, juris, Rn. 23; Mutschler in: Tillmanns/Mutschler, MuSchG/BEEG, 2. Aufl., § 8 Rn. 27; a.A. Schmitt in: Brose/Weth/Volk, MuSchG/BEEG, 9. Aufl., § 8 Rn. 42).

 

(2) Eingedenk dessen bedarf es auch im Rahmen der endgültigen Festsetzung der Prüfung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BEEG

 

(a) Unzweifelhaft erfüllt der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BEEG. So hatte er im Bezugszeitraum seinen Wohnsitz in Aa. und damit in der Bundesrepublik Deutschland (Nr. 1). Er lebte mit seiner Tochter Y. zudem in einem Haushalt (Nr. 2). Auch bestehen weder nach dem Vortrag der Beteiligten noch nach der Aktenlage Zweifel daran, dass der Kläger seine Tochter während ihres 2. bis 11. Lebensmonats selbst betreut und erzogen hat (Nr. 3). Dabei ist nicht erforderlich, dass sich der Kläger in dieser Zeit ständig, ununterbrochen und alleine um seine Tochter gekümmert hat. Auch während des Bezugs von Elterngeld lässt eine Betreuung durch andere nahe Angehörige oder auch eine Kindertageseinrichtung einen Elterngeldanspruch nicht entfallen (Graue in: jurisPK-SGB Sozialrecht Besonderer Teil, 1. Auflage, Stand: 30.04.2024, § 1 BEEG Rn. 47).

 

(b) Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 6 BEEG hat zudem nur Anspruch auf Elterngeld, wer keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. Eine Person ist dann nicht voll erwerbstätig, wenn ihre Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt, sie eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausübt oder sie eine geeignete Tagespflegeperson im Sinne des § 23 des Sozialgesetzbuch Achtes Buch ist und nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreut.

 

Bei Antragstellung hat der Kläger angegeben, dass er ursprünglich eine Tätigkeit als Geschäftsführer in einem Ausmaß von 40 Wochenstunden ausgeübt habe. Unter Vorlage des Gesellschafterbeschlusses vom 30.12.2013 verwies er jedoch darauf, dass er diese Tätigkeit während des Elterngeldbezuges auf vier Stunden in der Woche (zwei Stunden an zwei Tagen) reduziert habe. Er werde die Aufgaben des Geschäftsführers und des Controllings wahrnehmen. Eine Ersatzkraft werde eingestellt.

 

Ein schriftlicher Geschäftsführerdienstvertrag, der entsprechend geändert worden ist, existiert nicht. Allerdings korrespondieren die Angaben des Klägers bei Antragstellung mit dem Inhalt des Gesellschafterbeschlusses der Betriebs-KG vom 30.12.2013. Es kann letztlich offenbleiben, ob dieser Beschluss unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat wirksam zustande gekommen ist. So bedarf es nach § 8 Abs. 5 GesV Betriebs-KG bei Beschlüssen im Umlaufverfahren der Einstimmigkeit, sonst der Mehrheit von drei Viertel der Stimmen. Diesbezüglich hat der Kläger allerdings erklärt, dass der Beschluss im Rahmen einer Gesellschafterversammlung gefasst worden ist. Die zwei Versionen des Beschlusses seien dahingehend zu erklären, dass er den Beschluss – trotz Bevollmächtigung des Herrn P. T. –  an dessen Bruder nach I. gesandt habe, der dort auch noch einmal unterzeichnet habe. Auch muss der Senat nicht darüber befinden, ob nicht stattdessen der o.g. Beschluss im Rahmen der Gesellschafterversammlung der Beteiligungs-GmbH hätte gefasst werden müssen, da diese zur Geschäftsführung und Vertretung der Betriebs-KG durch ihren Geschäftsführer berufen gewesen ist (vgl. § 6 Abs. 1 GesV-Betriebs-KG) oder ob die Beteiligungs-GmbH mit einem derart reduzierten zeitlichen Umfang ihres Geschäftsführers noch ihrer Verpflichtung zur Geschäftsführung und Vertretung der Betriebs-KG nachkommen konnte.

 

Diese Aspekte bedürfen keiner Klärung, da es keiner vertraglichen Regelung zur Reduzierung des Tätigkeitsumfangs oder eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses für eine wirksame Reduzierung der Erwerbstätigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 BEEG bedarf; ausreichend aber auch notwendig ist, wenn die Reduzierung der Tätigkeit tatsächlich umgesetzt und „gelebt“ worden ist (BSG, Urteil vom 29.08.2012, B 10 EG 7/11 R, juris, Rn. 36; BSG, Urteil vom 27.10.2022, B 10 EG 4/20 R, juris, Rn. 25).

 

Auch nach den Einlassungen im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestehen jedenfalls insoweit Zweifel, dass der Kläger während der Bezugszeit des Elterngeldes tatsächlich nur in einem Umfang von vier Stunden wöchentlich tätig geworden ist. Soweit der Kläger im Antragsformular noch angegeben hat, eine Ersatzkraft eingestellt zu haben, hat er später mitgeteilt, dass seine Aufgaben durch andere Mitgesellschafter oder Mitarbeiter übernommen worden sind und es im Hinblick auf seine Elternzeit keine Neueinstellung gegeben habe. Wenn er nicht vor Ort gewesen sei, sei er aber immer ansprechbar gewesen. Wie durch diese Mitarbeiter 90% der wöchentlichen Arbeitszeit übernommen worden sind, blieb letztlich in einigen Teilen unklar. So wurden auf die von dem Kläger benannten Mitarbeiter Aufgaben übertragen, nämlich Frau W., Frau E. und Herrn A.. Frau W. führte das Back-office, Frau E. war als Betriebsleiterin im Gastronomiebereich tätig und trug zusammen mit Herrn A., den der Kläger als seine rechte Hand bezeichnete, die Personalverantwortung während des Elterngeldzeitraumes; konkret war sie für die Personaleinteilung und er für die Personalentscheidungen zuständig. Darüberhinausgehende Zuständigkeits- und Bevollmächtigungszuwächse hat der Kläger demgegenüber nicht dargelegt. So bekam Herr A. erst nach dem entsprechenden Zeitraum Prokura erteilt. Zudem schilderte der Kläger das Beispiel einer – ohne seine Kenntnis – angeschafften Telefonanlage, die für ihn Anlass zur Nachfrage der entsprechenden Autorisierung gegeben hatte.

 

Ob und inwieweit eine Reduzierung der klägerischen Arbeitszeit jedoch tatsächlich „gelebt“ worden ist, kann der Senat indes gleichfalls dahinstehen lassen, so dass es letztlich auch keiner diesbezüglichen weitergehenden Ermittlungen von Amts wegen bedurfte. Denn selbst wenn der Senat zu der Ansicht gelangten würde, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum einen Tätigkeitsumfang von 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats überschritten hätte – darunter wäre auch eine Aufstockung in jedem Fall unschädlich –, würde damit der Elterngeldanspruch zwar im Grundsatz komplett entfallen. Da dem Senat indes eine Verböserung zulasten des Klägers verwehrt und diese auch durch die Beklagte nicht vorgenommen worden ist, fehlt es diesbezüglich an einer Beschwer (§ 77 i.V.m. § 123 SGG, vgl. BSG, Urteil vom 03.04.2014, B 2 U 26/12 R, juris, Rn. 15). Unter Berücksichtigung dessen tragen die nachfolgenden Erwägungen die Bescheide der Beklagten in dem Umfang, wie sie sie erlassen hat (dazu sogleich).

 

(3) Die Höhe des Elterngeldes bemisst sich sodann nach den §§ 2ff. BEEG. Dabei erfolgt die Anspruchsermittlung bei Selbstständigen unter Berücksichtigung des Bemessungszeitraumes nach dem Einkommenssteuerbescheid.

 

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1, 2 BEEG a.F. wird Elterngeld in Höhe von 67% des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes bis zu einem Höchstbetrag von 1.800,00 EUR monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f BEEG a.F. aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG sowie Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG, die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b BEEG a.F. oder in Monaten der Bezugszeit nach § 2 Abs. 3 BEEG a.F. hat. In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1.200,00 EUR war, sinkt der Prozentsatz von 67% um 0,1 Prozentpunkte für je 2,00 EUR, um die dieses Einkommen den Betrag von 1.200,00 EUR überschreitet, auf bis zu 65%, § 2 Abs. 2 Satz 2 BEEG a.F.

 

In nicht zu beanstandeter Weise ist die Beklagte davon ausgegangen, dass das Einkommen des Klägers im Jahre 2012 den nach § 2 Abs. 3 Satz 2 BEEG a.F. zu berücksichtigenden Höchstbetrag von 2.770.00 EUR mit 4.699,63 EUR deutlich überstieg (Einkommenssteuerbescheid für 2012: Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BEEG i.V.m. § 15 EStG 80.001,00 EUR/12 = 6.666,75 EUR mtl., abzgl. Steuern § 2e BEEG: 1.967,04 EUR = 4.699,71 EUR mtl.). Abzüge für Sozialabgaben waren nach § 2f BEEG nicht zu berücksichtigen; ein pauschaler Abzug für die Beiträge zu der privaten Kranken- und Pflegversicherung gemäß § 2f Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEEG in Höhe von jährlich 4.124,00 EUR und 216,00 EUR hatte nicht zu erfolgen, da nach den Angaben des Klägers keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung bestanden hat. Ein pauschaler Abzug für die gesetzliche Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung nach §§ 2f Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 BEEG a.F. hatte mangels Pflichtversicherung ebenfalls nicht zu erfolgen. Ungeachtet dessen verbliebe es auch dann bei einer Überschreitung des Grenzbetrages (Sozialabgaben § 2f BEEG 9% = 422,97 EUR KV/PV; 10% = 469,97 EUR RV und 2% = 93,99 EUR AV => gesamt 986,93 EUR verblieben 3.712,78 EUR). Da 65% des zu berücksichtigen Nettoeinkommens in Höhe von 4.699,71 EUR mit 3.054,82 EUR (bzw. 2.413,31 EUR) den Höchstbetrag von 1.800,00 EUR nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BEEG a.F. übersteigen, war das Elterngeld zunächst auf diesen Betrag zu begrenzen.

 

(4) Auf den so ermittelten grundsätzlichen Anspruch auf Elterngeld ist in einem weiteren Schritt das – nunmehr – während des Bezugszeitraums erwirtschaftete Einkommen aus Erwerbstätigkeit gemäß § 2d Abs. 3 BEEG a.F. anzurechnen. In Übereinstimmung mit den streitgegenständlichen Bescheiden war dem Kläger danach Elterngeld für den Zeitraum 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 nur maximal in Höhe des Mindestbetrags von monatlich 300,00 EUR endgültig zu bewilligen.

 

Zwar ist die von der Beklagten angewandte Berechnungsvariante anhand des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2014 nicht zulässig <dazu unter (a)>; stattdessen war der Kläger verpflichtet, entsprechend § 2d Abs. 3 BEEG zum Nachweis seines Einkommens auf den Bezugszeitraum bezogene Bilanzen vorzulegen und ist dem nicht nachgekommen <dazu unter (b)>. Gründe, von der Vorlage solcher Bilanzen abzusehen, sind für den Senat nicht ersichtlich <dazu unter (c)>. Der Senat geht von der Notwendigkeit entsprechender Bilanzen je Gesellschaft bezogen auf die streitigen Lebensmonate aus, wobei die konkrete Ausgestaltung letztlich mangels Vorlage etwaiger Zwischenbilanzen keiner abschließenden Entscheidung bedurfte <dazu unter (d)>. Die Beklagte musste auch nicht vorrangig im Wege des Versagungs- oder Entziehungsbescheides oder im Rahmen des Verwaltungszwangs gegen den beweisbelasteten Kläger vorgehen <dazu unter (e)>.

 

Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BEEG wird für Monate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat, das durchschnittlich geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, Elterngeld in Höhe des nach Abs. 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt ist dabei höchstens der Betrag von 2.770,00 EUR anzusetzen, § 2 Abs. 3 Satz 2 BEEG a.F. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 BEEG a.F. wird Elterngeld mindestens in Höhe von 300,00 EUR gezahlt.

 

Die Berechnung von Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit richtet sich nach § 2d BEEG a.F. Nach § 2d Abs. 3 Satz 1 BEEG a.F. ist Grundlage der Ermittlung der in den Bezugsmonaten zu berücksichtigenden Gewinneinkünfte eine Gewinnermittlung, die mindestens den Anforderungen des § 4 Abs. 3 EStG entspricht. Als Betriebsausgaben sind 25 Prozent der zugrunde gelegten Einnahmen oder auf Antrag die damit zusammenhängenden tatsächlichen Betriebsausgaben anzusetzen, § 2d Abs. 3 Satz 2 BEEG.

 

(a) Zutreffend verweist der Kläger zunächst darauf, dass die Berechnung des Einkommens während des Bezugszeitraums nicht auf der Grundlage der im Einkommenssteuerbescheid für das Kalenderjahr 2014 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Beteiligungen in Höhe von insgesamt 95.590,00 EUR erfolgen durfte. Unerheblich ist dabei im Ergebnis, dass der Beklagten bei der Berechnung des Einkommens auf der Grundlage des Einkommenssteuerbescheides zudem ein Rechenfehler unterlaufen ist, da sie die im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte nicht auf zwölf Monate, sondern lediglich auf zehn Monate und damit auf einen Betrag von monatlich 9.559,00 EUR umgerechnet hat.

 

(aa) Unabhängig davon widerspricht die von der Beklagten gewählte Gewinnermittlung auf Basis des Einkommenssteuerbescheides bereits dem Wortlaut von § 2d Abs. 3 BEEG a.F. So stellt § 2d Abs. 3 BEEG a.F. für die Ermittlung der zu berücksichtigenden Gewinneinkünfte ausdrücklich auf eine Gewinnermittlung, die mindestens den Anforderungen des § 4 Abs. 3 EStG entspricht, ab.

 

Auch die Gesetzesmaterialien stützen diese Sichtweise. So wird in der Beschlussempfehlung vom 29.05.2012 ausdrücklich ausgeführt, dass dort besondere Vorgaben für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit während der Bezugszeit bestimmt werden und der Steuerbescheid nicht als maßgeblicher Nachweis für das Einkommen im Bezugszeitraum herangezogen werden darf, da das auf den Bezugszeitraum anteilig umgerechnete Einkommen, das die elterngeldberechtigte Person im jeweiligen Veranlagungszeitraum hat, keine zuverlässigen Rückschlüsse auf das Einkommen im Bezugszeitraum erlaubt (in der Bundestags-Drucksache <BT-Drs. 17/9841> S. 23).

 

Entsprechendes spiegelt sich auch in der Systematik des Gesetzes wider. Anders als für die Ermittlung der im Bemessungszeitraum zu berücksichtigenden Gewinneinkünfte, bei denen nach § 2d Abs. 2 BEEG a.F. die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Gewinne anzusetzen sind, wird für die Ermittlung der in den Bezugsmonaten zu berücksichtigenden Gewinneinkünfte nach § 2d Abs. 3 BEEG a.F. gerade eine davon abweichende Ermittlungsregelung getroffen.

 

Dies ist insoweit konsequent, da bei der Berücksichtigung anteiliger monatlicher Gewinne aus dem Einkommenssteuerbescheid nicht zwangsläufig auf die berücksichtigenden Gewinneinkünfte im Bezugszeitraum geschlossen werden kann. Grundsätzlich wird im Rahmen der Ermittlung der Gewinneinkünfte in der Bezugszeit das steuerliche Zuflussprinzip zunächst insoweit modifiziert, dass nach der ausdrücklichen Regelung des § 2d Abs. 3 Satz 1 BEEG a.F. der Bezugszeitraum an die Stelle des Kalenderjahres tritt (BSG, Urteil vom 13.12.2018, B 10 EG 5/17 R, juris, Rn. 23). Diese erste Modifizierung und insbesondere die unterschiedliche Ermittlung von berücksichtigenden Gewinneinkünfte für den Bemessungszeitraum (§ 2d Abs. 2 BEEG a.F.) und den Bezugszeitraum (§ 2d Abs. 3 BEG a.F.) bei der Ermittlung von Gewinneinkünften entspricht dem gesetzgeberischen Willen.

 

Es besteht seitens des Senats auch keine Veranlassung von der eindeutigen gesetzlichen Regelung in § 2d Abs. 3 Satz 1 BEEG und der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 13.12.2018, B 10 EG 5/17 R) abzuweichen. Dabei verkennt der Senat nicht, dass der von dem BSG bereits entschiedene Sachverhalt Unterschiede zu dem vorliegend zu entscheidenden Sachverhalt aufweist; so war dort ein vorläufiger Bewilligungsbescheid streitgegenständlich und zudem ein Gewinnverzicht vereinbart, für den es vorliegend keinerlei Anhaltspunkte gibt (dazu sogleich). Unabhängig von dem jeweiligen Einzelfall hat das BSG sich auf den insoweit eindeutigen Wortlaut des § 2d Abs. 3 Satz 1 BEEG berufen (vgl. BSG, Urteil vom 13.12.2018, B 10 EG 5/17 R, juris, Rn. 22).

 

(bb) Soweit die Beklagte für die Berechnung der Einkommenshöhe für den Bezugszeitraum fehlerhaft auf das Einkommen in dem Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2014 abgestellt hat, handelt es sich um einen Begründungsfehler. Die Aufhebung der streitigen Bescheide und die begehrte endgültige Festsetzung von Elterngeld in Höhe der vorläufig bewilligten Höhe kann der Kläger daraus nicht herleiten. Da es sich bei den streitgegenständlichen Bescheiden um gebundene Verwaltungsakte handelt ist ein inhaltlicher Begründungsfehler grundsätzlich entscheidungsunerheblich, weil das Gericht die getroffene Regelung unter jedem rechtlich denkbaren Gesichtspunkt zu überprüfen hat (LSG NRW, Beschluss vom 09.02.2011, L 11 KA 91/10 B ER, juris, Rn. 133 unter Verweis auf BSG, Urteil vom 29.06.2000, B 11 AL 85/99 R, juris m.w.N.). Zudem kann die Begründung – wie vorliegend von der Beklagten – noch im Gerichtsverfahren nachgeholt, ergänzt oder geändert werden (vgl. § 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGB X sowie § 42 SGB X; vgl. auch LSG Hamburg, Urteil vom 17.11.2016, L 1 EG 3/15, juris: Vorlage der Unterlagen nach § 2d Abs. 3 BEEG im Berufungsverfahren).

 

(b) Eingedenk dessen bestand seitens des Klägers die Pflicht zum Nachweis seines Einkommens in der von § 2d Abs. 3 BEEG geforderten Form. Das Einkommen im Bezugszeitraum war damit anhand einer Gewinnermittlung darzulegen, die mindestens den Anforderungen des § 4 Abs. 3 EStG entspricht. Das galt sowohl bezogen auf die Beteiligungs-GmbH und die Betriebs-KG als auch für die S. (haftungsbeschränkt) & Co. KG und die X. UG (haftungsbeschränkt).

 

(aa) Der Kläger ist dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. Jahresbilanzen entsprechen nicht den Anforderungen des § 2d Abs. 3 BEEG, wie sich aus den Überlegungen, die gegen die Verwendung der Einkünfte aus dem Einkommenssteuerbescheid sprechen, bereits zeigt.

 

(aaa) Soweit der Kläger der Auffassung ist, seine Verpflichtung mittels des Schreibens seines Steuerberaters vom 03.11.2022 erfüllt zu haben, geht er fehl. Die im Berufungsverfahren isoliert für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Beteiligungs-GmbH übermittelte „analoge“ Einnahmen-Überschussrechnung genügt den Vorgaben des § 2d Abs. 3 Satz 1 BEEG ersichtlich nicht. Aufgrund des Verweises in § 4 Abs. 3 EStG wird zwingend die Vorlage einer vollständigen Gewinnermittlung der Gesellschaft und überdies aller betroffenen Gesellschaften gefordert.

 

(bbb) Auch die Vorlage von Gesellschafterkonten entspricht ersichtlich nicht den Anforderungen des § 2d Abs. 3 BEEG.

 

(ccc) Der Gesellschafterbeschluss vom 30.12.2013 stellt ferner keinen Nachweis dar, dass der Kläger im Bezugszeitraum keinen Gewinn erhalten hat. Ungeachtet seiner Wirksamkeit kann diesem jedenfalls kein Gewinnverzicht entnommen werden. So enthält der Beschluss keine ausdrückliche Regelung zu einem solchen, sondern nur eine Regelung zur Tätigkeitsvergütung (vgl. §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 2 GesV-Betriebs-KG) während der Elternzeit des Klägers. Es wird hingegen nicht deutlich, dass der Kläger während der Elternzeit für seine Tochter auf seinen Gewinnanteil von 25 Prozent als Kommanditist verzichtet und im Gegenzug z.B. von Verlusten freigestellt worden ist (vgl. Senat, Urteil vom 12.10.2018, L 13 EG 27/17, juris, Rn.34). Gegenteiliges wurde auch nicht substantiiert vorgetragen. Diese Annahme wird zudem dadurch gestützt, dass ein Gewinnverzicht auch nicht gelebt worden ist. So sind dem Konto N05 „Vergütung angestellte Mitunternehmer § 15 EStG von der Betriebs-KG“ insgesamt Gewinngutschriften in Höhe von 61.000,00 EUR zu entnehmen. Diese wurden lediglich außerhalb des Bezugszeitraums, gleichwohl aber im Jahre 2014 dem Kapitalkonto des Klägers gutgeschrieben und lassen gerade nicht auf einen Verzicht schließen lassen. Ausweislich § 11 GesV-Betriebs-KG sind die Entnahmezeitpunkte zudem Teil der Gewinnverteilungsabrede der Gesellschafter.

 

(bb) Des Weiteren ist unerheblich, dass der Kläger bei der S. (haftungsbeschränkt) & Co. KG nach seinem Vortrag keiner aktiven Tätigkeit nachgegangen ist, sondern im Jahre 2014 lediglich als Kommanditist beteiligt war. So sind Gewinnanteile eines Elterngeldberechtigten aus Unternehmensbeteiligungen auch dann als Einkünfte aus Gewerbetrieb im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 BEEG a.F. anzuerkennen, wenn keinerlei Tätigkeit erbracht worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 26.03.2014, B 10 EG 4/13 R, juris, Rn. 15, BSG, Urteil vom 21.06.2016, B 10 EG 3/15 R, juris, Rn. 21; Senat, Urteil vom 12.10.2018, L 13 EG 27/17, juris, Rn 31).

 

(cc) Soweit eingewandt wird, dass bei einer bilanzierungspflichtigen Gesellschaft die Vorlage von Einnahmen-Überschussrechnungen nicht möglich ist, trägt auch dieser Einwand nicht.

 

(aaa) Der Wortlaut des § 2d Abs. 3 Satz 1 BEEG („mindestens“) lässt den Elterngeldberechtigten die Wahl, ob eine Gewinnermittlung mittels einer Bilanz (§ 4 Abs. 1 EStG) oder einer Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) erfolgen soll; die gewählte Gewinnermittlungsmethode darf lediglich nicht hinter den steuerlichen Mindestanforderungen des § 4 Abs. 3 EStG zurückbleiben (Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, 120. Ergänzungslieferung, August 2024, § 2d BEEG Rn. 12, LSG Hamburg, Urteil vom 17.11.2016, L 1 EG 3/15, juris, Rn. 33; Schnell in: Tillmanns/Mutschler, § 2d BEEG, Rn. 14), was bei einer Bilanz nicht der Fall ist. Da es sich bei der KG, der GmbH und der UG (haftungsbeschränkt) um bilanzierungspflichtige Gesellschaften handelt (§ 241a Handelsgesetzbuch <HGB> für die KG, § 1 Abs. 1 HGB für die GmbH und § 5a Abs. 3 GmbHG für die UG <haftungsbeschränkt>) ist die Vorlage der Gewinnermittlungen in Übereinstimmung mit dem Kläger nur mittels einer Bilanz gemäß § 4 Abs. 1 EStG möglich.

 

(bbb) Der weitere Einwand durch die Verpflichtung zur Vorlage von Bilanzen könne das im BEEG herrschende Zuflussprinzip nicht gewahrt werden, weil sich ein Bilanzgewinn immer zeitlich später realisiere, führt ebenfalls nicht dazu, von den in § 2d Abs. 3 Satz 1 BEEG a.F. gesetzlich vorgesehen Vorgaben zur Gewinnermittlung abzusehen.

 

Zutreffend ist, dass in der vorliegenden Konstellation das Zuflussprinzip nicht gewahrt wird. Allerdings entspricht dies nach der Überzeugung des Senates dem Willen des Gesetzgebers. So ist davon auszugehen, dass dem Gesetzgeber bei Schaffung von § 2d Abs. 3 BEEG a.F. die Vielzahl der aufgrund Gesetz bilanzierungspflichtigen Gesellschaftsformen bewusst gewesen ist. Trotz dieser Kenntnis hat der Gesetzgeber in § 2d Abs. 3 BEEG a.F. mit der Formulierung „mindestens“ die Möglichkeit geschaffen, dass neben der in § 4 Abs. 3 EStG vorgesehenen Einnahmen-Überschussrechnung auch eine Gewinnermittlung mittels Bilanz möglich ist. Damit hat er aus Sicht des Senates bewusst eine Abweichung vom Zuflussprinzip bei bilanzierungspflichtigen Gesellschaften in Kauf genommen.

 

Diese Überlegung stützt sowohl die Systematik des Gesetzes als auch die Gesetzesmaterialien. So hat der Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 Satz 3 BEEG und in § 2 Abs. 3 Satz 1 BEEG den zuvor eher auf das Zuflussprinzip verweisenden Wortlaut „erzielt“ in „hat“ geändert und dazu ausgeführt (BT-Drs. 17/9841, S. 18):

 

„Auf den bisherigen Begriff der „Einkommenserzielung“ wird verzichtet, da das Wort „erzielt“ in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dahingehend ausgelegt wird, dass im Elterngeldrecht das elterngeldrechtsspezifische modifizierte Zuflussprinzip Anwendung findet (vergleiche BSG, Urteil vom 30. September 2010, B 10 EG 19/09 R, Rn. 23). Die Umformulierung dient der Klarstellung, dass das elterngeldrechtliche Einkommen auch hinsichtlich der zeitlichen Zuordnung von Einnahmen in Anlehnung an den steuerlichen Einkommensbegriff ermittelt wird. Dementsprechend sind die steuerlichen Grundsätze der zeitlichen Zuordnung von Einnahmen (Zufluss- und Realisationsprinzip, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von bereichsspezifischen Besonderheiten wie etwa im Lohnsteuerrecht), zu berücksichtigen. Die Anwendung dieser Grundsätze kann dabei dazu führen, dass in der Bezugszeit zufließendes Einkommen, das durch eine Erwerbstätigkeit in der Bemessungszeit erwirtschaftet wurde, als Einkommen während der Bezugszeit elterngeldmindernd zu berücksichtigen ist. Dies stellt sicher, dass den gesetzlich vorgesehenen Nachweisdokumenten (etwa Lohn- und Gehaltsbescheinigungen und Einkommensteuerbescheide) die gesetzgeberisch beabsichtigte Richtigkeits- und Vollständigkeitsvermutung beigemessen werden kann.“

 

Dass der Gesetzgeber hinsichtlich der zeitlichen Zuordnung des Einkommens nicht nur an das Zuflussprinzip, sondern an das im Steuerrecht geltende Realisationsprinzip angeknüpft hat, steht zudem in Übereinstimmung damit, dass neben der in § 4 Abs. 3 EStG normierten Einnahmen-Überschussrechnung der Gewinn im Sinne des § 2d Abs. 3 BEEG auch mittels einer Bilanz nachgewiesen werden kann (LSG Hamburg, Urteil vom 17.11.2016, L 1 EG 3/15, juris, Rn. 30).

 

(c) Gründe, von der Vorlage entsprechender, auf den Bezugszeitraum bezogener Bilanzen abzusehen, sind für den Senat nicht erkennbar.

 

Soweit der Kläger vorträgt, dass die Erstellung einer Bilanz für die einzelnen Elterngeldmonate oder auch für den Elterngeldbezugszeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 mit unzumutbarem Aufwand verbunden ist, ist für den Senat bereits nicht ersichtlich, dass der Aufwand zur Erstellung einer solchen Zwischenbilanz im Rahmen von § 2d Abs. 3 BEEG a.F. überhaupt zu berücksichtigen wäre. Aus dem Gesetzeswortlaut folgt dies nicht. Auch liegt kein Fall der tatsächlichen oder rechtlichen Unmöglichkeit vor. Überdies hat sich ein entsprechender klägerischer Aufwand für die Erstellung einer solchen Zwischen- oder Monatsbilanz nach Befragung des Zeugen auch nicht herausgestellt. Dieser hat für den Senat nachvollziehbar erläutert, dass ausgehend von der zu erstellenden Jahresbilanz die Erstellung von Monatsbilanzen für die entsprechenden Gesellschaften „auf Knopfdruck“ möglich sind, wenn im Vorfeld entsprechende Rechnungsabgrenzungsposten auch (annähernd) monatlich gesetzt werden. Da bereits im Antragsformular der Beklagten und in dem vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 05.02.2014 der Hinweis darauf enthalten war, dass der Kläger zur Klärung seiner Einkommensverhältnisse einen Nachweis vorlegen muss, der mindestens den Anforderungen des § 4 Abs. 3 EStG entspricht, hätten – bei Weiterleitung dieser Information – durch das Steuerberaterbüro entsprechende Vorkehrungen frühzeitig getroffen werden können. Das dies nicht geschehen ist, obliegt der Risikosphäre des Klägers. Zudem ist für den Senat auch ohne entsprechende Rechnungsabgrenzungsposten kein unzumutbarer Aufwand erkennbar. So war es auch dann noch nach den Angaben des Zeugen unzweifelhaft möglich, mit einem überschaubaren zeitlichen Aufwand, Monatsbilanzen zu erstellen. Für diese sind dann ein zeitlicher Umfang für die Betriebs-KG von einem halben Tag und für die Beteiligungs-GmbH von lediglich einer Stunde anzusetzen gewesen. Unter Berücksichtigung der Einlassung des Zeugen geht der Senat davon aus, dass auch bei der Erstellung einer Monatsbilanz für die S. (haftungsbeschränkt) & Co. KG und die X. UG (haftungsbeschränkt), an denen der Kläger im Jahre 2014 ebenfalls beteiligt gewesen ist, von einem ähnlichen zeitlichen Aufwand auszugehen ist. Gegenteiliges ist weder vorgetragen noch nach Aktenlage ersichtlich.

 

(d) Da der Kläger bis zu einer Entscheidung des Senats für keine der Gesellschaften, an denen er beteiligt war, eine auf den Bezugszeitraum bezogene (Zwischen-)Bilanz vorgelegt hat, muss sich der Senat nicht zur letztlich konkreten Ausgestaltung derselben verhalten. Zweifelhaft ist indes, ob es ausreichend ist, eine Anfangs- und Endbilanz für den Bezugszeitraum zur Gewinnermittlung nach § 2d Abs. 3 BEEG a.F. (00.00.0000 bis zum 00.00.0000) vorzulegen. Stattdessen dürfte eine für jeden Elterngeldbezugsmonat separat erstellte Monatsbilanz für die vier Gesellschaften vorzugswürdig sein. So ist die nach § 2d Abs. 3 BEEG geforderte Gewinnermittlung mittels Bilanz oder auch Einnahmen-Überschussrechnung monatsweise für die Lebensmonate des Kindes zu erstellen, in denen der Berechtigte Elterngeld bezieht (vgl. Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, 120. Ergänzungslieferung, August 2024, § 2d BEEG Rn. 12; LSG Hamburg Urteil vom 17.11.2016, L 1 EG 3/15, juris).

 

(e) Damit ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass bei dem für die Höhe seines Einkommens beweisbelasteten Kläger entsprechend § 2 Abs. 3 BEEG a.F. ein Einkommenshöchstbetrag im Bezugszeitraum von monatlich 2.770,00 EUR angesetzt und ihm entsprechend § 2 Abs. 4 BEEG nur das einkommens- und bedürftigkeitsunabhängige Mindestelterngeld in Höhe von 300,00 EUR monatlich endgültig bewilligt worden ist (Schnell in: Tillmanns/Mutschler, § 2 BEEG, Rn. 41), ohne dass es – wie bereits erläutert – weitergehender Ermittlungen von Amts wegen zum Elterngeldanspruch dem Grunde nach (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 BEEG) bedurft hätte (zur Beweislast bei endgültiger Festsetzung: LSG Hamburg, Urteil vom 15.01.2024, L 4 AS 159/23 D, juris, Rn. 65; BSG, Beschluss vom 12.10.2022, B 4 AS 87/22 B, juris; BSG, Beschluss vom 29.06.2021, B 4 AS 96/21 B, juris; LSG Hamburg, Urteil vom 22.06.2023, L 4 AS 157/22 D, juris; zum BEEG: BSG, Urteil vom 30.09.2010, B 10 EG 6/09 R, juris, Rn. 43; SG Osnabrück, Urteil vom 14.11.2018, S 26 EG 4/17, juris; SG Lüneburg, Urteil vom 26.11.2020, S 8 EG 1/19, juris, Rn. 18).

 

Auch war ist es hinsichtlich der Einkommensberücksichtigung möglich, auf die Grundsätze der Beweislast abzustellen, ohne zuvor nach §§ 66 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) einen Entziehungs- oder Versagungsbescheid zu erlassen. Die Grundsätze der Beweislast, die vorliegend den Kläger treffen, greifen unabhängig von dem Vorwurf eines Verstoßes gegen eine Mitwirkungsobliegenheit, wenn es – wie vorliegend – um in der Sphäre des Mitwirkungspflichtigen liegende Tatsachen geht, die der Leistungsträger in Ermangelung entsprechender Angaben des Antragstellers nicht kennt und nicht kennen muss (BSG, Urteil vom 29.06.2021, B 12 KR 2/20 R, juris, Rn. 33; BSG, Urteil vom 02.09.2004, B 7 AL 88/03 R, juris, Rn. 17; Voelzke in: jurisPK-SGB I, 3. Aufl., § 65 Rn. 65). So verhält es sich hier. Angesichts dessen besteht auch keine Veranlassung die Beklagte vorrangig auf die Mittel des Verwaltungszwanges zu verweisen.

 

bb) Bedenken gegen die Höhe der Erstattungsforderung bestehen nicht. Die von der Beklagten festgesetzte Erstattungsforderung besteht nach Maßgabe der §§ 26 Abs. 2 BEEG a.F. i.V.m. § 328 Abs. 3 SGB III in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem vorläufig bewilligten Elterngeld von (10x 1.475,50 EUR =) 14.755,00 EUR zu dem tatsächlich zustehenden Elterngeld von (10 x 300,00 EUR =) 3.000 EUR und wurde zutreffend mit 11.755,00 EUR ermittelt.

 

c) Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen gleichfalls nicht und worden auch nicht vorgetragen.

 

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 193 Abs. 1 Satz 1, 183 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache.

 

Die Revision war aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Die Gewinnermittlung von bilanzierungspflichtigen Gesellschaften zur Ermittlung der in den Bezugsmonaten zu berücksichtigten Gewinneinkünfte nach § 2d Abs. 3 SGG ist bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden.

Rechtskraft
Aus
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