Zu den Voraussetzungen der Verweisbarkeit eines Anlagenmechanikers im Bereich Heizung auf die Tätigkeit des Gerätezusammensetzers in der Metall- und Elektroindustrie.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 10. Mai 2022 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist noch die Bewilligung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) streitig.
Der am ... 1959 geborene Kläger absolvierte nach dem 10.-Klasse-Schulabschluss zunächst von September 1976 bis Juli 1978 erfolgreich eine Ausbildung zum Instandhaltungsmechaniker (Facharbeiterzeugnis vom 15. Juli 1978) im Braunkohlenkombinat B. (Pflichtbeitragszeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung) und war nach seinen Angaben bis 1982 und - nach Ableistung des Wehrdienstes bis 1984 - bis Juni 1990 im erlernten Beruf tätig. Von 1985 bis 1987 qualifizierte er sich erfolgreich zum Meister im Maschinenbau (Urkunde vom 31. Juli 1987). Er war bis zum 30. Juni 1990 als Meister in der Magnetbandfabrik D. tätig. Diese Tätigkeit gab er aufgrund der Schließung der Fabrik auf.
Vom 1. Juli 1990 an arbeitete der Kläger als Anlagenmechaniker bei der W. & S. GmbH - Heizung-Lüftung-Sanitär - in D.. Ausweislich der Arbeitgeberauskunft vom 2. September 2018 war der Kläger mit dem Aufbau von Heizungsanlagen und Wartungsarbeiten befasst. Dieser Tätigkeit habe die Ausbildung zum Instandhaltungsmechaniker zugrunde gelegen. Sofern eine ordentliche Ausbildung (hier: als Heizungsinstallateur) nicht durchlaufen worden sei, sei die Tätigkeit im Allgemeinen von Arbeitnehmern verrichtet worden, die eine längere betriebliche Anlernung erfahren hätten. Der Kläger habe ein Arbeitsentgelt von 12,00 €/Stunde erhalten. Eine tarifliche Einstufung bzw. Orientierung an einer tariflichen Entlohnung sei nicht erfolgt. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 38 bis 43 der Verwaltungsakte verwiesen. Ab dem 6. Juni 2017 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt, bezog dann Krankengeld, Übergangsgeld und bis zum 6. März 2021 Arbeitslosengeld. Danach erhielt er keine Sozialleistungen mehr. Seit dem 1. November 2022 bezieht der Kläger Altersrente für langjährig Versicherte.
Der Kläger verfügt über einen Führerschein und einen Pkw. Bei ihm ist nach seinen Angaben ein Grad der Behinderung von 30 anerkannt. Die von ihm angestrebte Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft, verbunden mit einem Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, ist bislang nicht erfolgt.
Der Kläger beantragte am 8. August 2018 bei der Beklagten die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung. Seit Januar 2017 leide er unter Bewegungseinschränkungen beim Gehen und beim Treppensteigen sowie unter Schmerzen der Achillessehne und im Beckenbereich. Deshalb könne er keinerlei Arbeiten mehr verrichten.
Die Beklagte zog zunächst den Rehabilitationsentlassungsbericht der R.-Klinik B. vom 15. Mai 2018 über die vom 24. April bis zum 15. Mai 2018 durchgeführte stationäre Rehabilitationsmaßnahme bei. Dort sind als Diagnosen aufgeführt:
Restbeschwerden lumbal nach Spondylodese L3-L5, Dekompressionsoperation wegen absoluter Spinalkanalstenose 10/2017.
Gonarthrose rechts mit Belastungsbeschwerden ohne Funktionseinschränkung.
Chronisches Vorhofflimmern normofrequent unter Amiodaronmedikation und Antikoagulationstherapie.
Adipositas Grad II BMI 36,2.
Anamnestisch PAVK linker Unterschenkel 1998.
In der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung werden leichte körperliche Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes im Gehen, Stehen und/oder Sitzen in allen Schichtformen ohne häufiges Bücken und Aufrichten, Tragen und Bewegen von schweren Lasten und einseitige körperliche Zwangshaltungen und ohne Dauerstehen-Gehen-Sitzen, am besten im Wechselrhythmus, sechs Stunden und mehr täglich für zumutbar erachtet. Als Heizungsmonteur im Kundendienst sei der Kläger nur noch unter drei Stunden täglich einsetzbar.
Sodann veranlasste die Beklagte die Begutachtung des Klägers durch die Fachärztin für u.a. Physikalische und Rehabilitative Medizin/Sozialmedizin Dr. K. Diese untersuchte den Kläger am 1. August 2018 ambulant und erstattete ihr Gutachten am 15. August 2018. Der Kläger habe angegeben, gemeinsam mit der Ehefrau ein Einfamilienhaus über zwei Etagen zu bewohnen. Die Haushaltsführung erfolge gemeinsam mit der Ehefrau. Der Kläger beteilige sich sowohl an den Verrichtungen der Hauswirtschaft als auch an der Grundstückspflege mit Rasenmähen (Fläche ca. 600 qm). Ein- bis zweimal wöchentlich gehe er für 1,5 Stunden zum Training ins Fitnesscenter. Einmal wöchentlich gehe er zum Schwimmen, wobei er Strecken von 800 bis 1000 m zurücklege. Gelegentlich fahre er Fahrrad. Zweimal täglich unternehme er Spaziergänge mit dem Hund über 1-2 km. Ein eigenes Auto sei vorhanden und werde regelmäßig eigenständig genutzt. Folgende leistungsrelevante Diagnosen seien zu berücksichtigen:
Minderbelastbarkeit der Lendenwirbelsäule (LWS) bei Zustand nach Spondylodese L3-L5, TLIF und Dekompression wegen absoluter Spinalkanalstenose am 1. Oktober 2017.
Minderbelastbarkeit rechtes Kniegelenk bei Gonarthrose.
Herzrhythmusstörungen: Permanentes Vorhofflimmern.
Adipositas, BMI 36,1.
Anamnestisch PAVK linker Unterschenkel, Ballondialation 1998.
Arterielle Hypertonie, medikamentös eingestellt.
Varikose beider Unterschenkel, links mehr als rechts.
Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien dem Kläger alle leichten bis gelegentlich mittelschweren körperlichen Tätigkeiten in wechselnden Körperhaltungen in allen Schichtformen sechs Stunden und mehr pro Tag zumutbar. Zu vermeiden seien häufiges und ständiges Gehen und Stehen, Tätigkeiten auf Leitern, Gerüsten, in unebenem Gelände und mit erhöhter Absturzgefahr, Wirbelsäulenzwangshaltungen wie Hocken und Bücken, Heben und Tragen von Lasten, äußere Einflüsse wie Kälte, Nässe und Zugluft, Vibrations- und Stauchungsbelastungen für den Rumpf sowie einseitige Körperhaltungen. Damit könne der Kläger seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Heizungsmonteur im Kundendienst dauerhaft nicht mehr ausüben. Auch die erlernte Tätigkeit als Instandhaltungsmechaniker sei nicht leidensgerecht. Die allgemeine Wegefähigkeit sei gegeben. Der Kläger sei in der Lage, viermal täglich 500 m in angemessener Zeit zu Fuß zurückzulegen bzw. Pkw und öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Die Verweisungstätigkeiten Musterprüfer im Wareneingang, Qualitäts- und Funktionskontrolleur, Prüfen und Justieren, Prüf- und Qualitätskontrolleur in der Metallindustrie (einfache Prüfplätze) und Registratur seien zumutbar.
Daraufhin lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 17. Oktober 2018 ab, da der Kläger die medizinischen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfülle. Den bisherigen Beruf als Anlagenmechaniker könne er nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Er könne jedoch als Prüfer und Justierer in der Metallindustrie arbeiten. Nachdem der Kläger mit seinem Widerspruch u.a. auf die erheblichen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und des rechten Kniegelenkes sowie die erforderliche Dauermedikation mit blutverdünnenden Mitteln im Hinblick auf das chronische Vorhofflimmern in Kombination mit einer peripheren arteriellen Verschlusserkrankung und auf die gesundheitliche Unzumutbarkeit der benannten Verweisungstätigkeit hingewiesen hatte, ließ die Beklagte ihn erneut durch ihren Sozialmedizinischen Dienst begutachten. Die Leitende Ärztin Dr. M. (Fachärztin für u.a. Innere Medizin/Sozialmedizin) sowie die Fachärztin für Anästhesiologie/Sozialmedizin E. untersuchten den Kläger am 11. März 2019 ambulant und erstatteten ihr Gutachten am 12. März 2019. Sie kamen zu dem Ergebnis, dass der Leistungseinschätzung im Rentengutachten vom 15. August 2018 gefolgt werden könne. Sowohl hinsichtlich des Leistungsbildes als auch bezüglich der infrage kommenden Verweisungstätigkeiten werde auf die dortige Stellungnahme verwiesen. Nicht nachvollziehbar sei, dass es sich bei der Tätigkeit eines Prüfers und Justierers in der Metallindustrie um keine zumutbare Verweisungstätigkeit handeln solle. Laut Tätigkeitsbeschreibung werde diese Arbeit als leichte körperliche Tätigkeit überwiegend im Sitzen verrichtet. Besondere Anforderungen würden nur an geistige Fähigkeiten im Sinne von Aufmerksamkeit gestellt. Ansonsten bestünden keine weiteren bewertungsrelevanten Belastungen. Insofern entspreche diese Tätigkeit dem Restleistungsvermögen des Klägers. In einer weiteren Stellungnahme vom 23. April 2019 stellten die Gutachterinnen klar, die Vermeidung einseitiger Arbeitshaltungen ohne Möglichkeit zum Ausgleich bedeute, dass der Kläger nicht ständig im Sitzen arbeiten solle, ohne die Möglichkeit zu haben, sich kurzzeitig auch mal zu erheben und wenige Schritte zu gehen. Letzteres sei jedoch bei der Verweisungstätigkeit als Prüfer und Justierer in der Metallindustrie gegeben.
Die Beklagte wies sodann den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2019 als unbegründet zurück. Der Kläger werde noch für fähig erachtet, leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten überwiegend im Stehen, Gehen und Sitzen sechs Stunden und mehr täglich - unter Beachtung von im Einzelnen aufgeführten qualitativen Leistungseinschränkungen - zu verrichten. Zwar könne der Kläger nicht mehr in seinem bisherigen Beruf als Anlagenmechaniker mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein. Jedoch könne er unter Beachtung seiner beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten noch die Tätigkeit des Prüfers und Justierers in der Metallindustrie verrichten. Dabei handele es sich um eine leichte körperliche Tätigkeit, die überwiegend im Sitzen verrichtet werde. Besondere Anforderungen würden nur an geistige Fähigkeiten im Sinne von Aufmerksamkeit gestellt. Ansonsten bestünden keine weiteren bewertungsrelevanten Belastungen. Insofern sei diese Verweisungstätigkeit zumutbar und entspreche dem Restleistungsvermögen des Klägers.
Mit der am 7. Juni 2019 beim Sozialgericht Dessau-Roßlau erhobenen Klage hat der Kläger die Bewilligung der Rente wegen Erwerbsminderung weiterverfolgt. Er sei weder in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch als Prüfer und Justierer in der Metallindustrie mindestens sechs Stunden täglich zu arbeiten.
Das Sozialgericht hat zunächst Behandlungs- und Befundberichte von der praktischen Ärztin Dipl.-Med. D. vom 27. Mai 2020, von dem Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. R. und von Dres. Z. - jeweils vom 14. Oktober 2020 - eingeholt. Dipl.-Med. D. hat mitgeteilt, im Januar 2020 sei eine epidurale Lipomatose L5/S1 und L2/3 hinzugekommen. Dres. Z. haben berichtet, im Hinblick auf die massive epidurale Lipomatose eine Hiatus sakralis Umflutung am 7. Mai 2020 durchgeführt zu haben, die nach Angaben des Klägers wenig geholfen habe. Es bestünden weiterhin Schmerzen im dorsalen Ober- und Unterschenkel, vor allem bei längerem Laufen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 61 bis 87, 113 bis 137 und Blatt 138 bis 140 der Gerichtsakte verwiesen.
Sodann hat das Sozialgericht ein Gutachten von der Fachärztin für Arbeitsmedizin/Umweltmedizin, Oberärztin im Universitätsklinikum H. Dr. B. eingeholt. Diese hat den Kläger am 2. August 2021 ambulant untersucht und ihr Gutachten am 5. August 2021 erstattet. Der Kläger habe angegeben, im Vordergrund der Beschwerden stehe die Einschränkung der Gehfähigkeit. Beim Laufen würden die Waden hart und schmerzten (100 bis 150 m). Der Schmerz beginne am Gesäß, ziehe hinten am Bein bis in die Wade. Wenn er langsam laufe, werde es besser. Insgesamt schaffe er ca. 1 km. Er könne auch nicht lange sitzen und müsse zwischendurch immer mal aufstehen. Das Heben von schwereren Gegenständen führe zu Rückenschmerzen. Zudem habe er Schmerzen in den Knien sowohl beim Treppensteigen als auch manchmal beim Laufen. Zum Tagesablauf habe er angegeben, gegen 5:30 Uhr mit seiner Frau aufzustehen und dann noch einmal bis 8:00 Uhr zu schlafen. Nach dem Frühstück gehe er 30 Minuten mit dem Hund ins Gelände. Anschließend mache er Computerspiele, lese oder verrichte leichte Arbeiten im Haushalt. Er gieße mit dem Schlauch im Garten und kümmere sich um den Pool. Er fahre auch mal einkaufen oder seine Mutter zum Arzt. Morgens gehe er auch zum Schwimmen oder ins Fitnessstudio. Er besuche auch mal einen Freund, um Kaffee zu trinken. Nach dem Mittagessen lege er sich ca. zwei bis dreimal wöchentlich, wenn ihm der Rücken wehtue, eine Stunde hin. Um 22:30 Uhr gehe er ins Bett.
Der Kläger habe sich in übergewichtigem (182 cm/121 kg; BMI 36) gutem Allgemein- und Kräftezustand vorgestellt. Das Lasègue-Zeichen sei negativ, die Bewegungen der Wirbelsäule, außer der Vorbeuge, seien nicht schmerzhaft gewesen. Die Kniegelenke seien annähernd frei beweglich mit deutlicher Krepitation beidseits. Während des Gesprächs und der Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf eine relevante Einschränkung der Merk- und Konzentrationsfähigkeit sowie auf eine depressive Verstimmung gezeigt. Beim Gehtest sei bei etwas verlangsamtem Lauftempo ein zweimaliges kurzes Pausieren wegen krampfartiger Schmerzen im rechten Bein notwendig gewesen. Das Gangbild habe sich sicher und ohne Fallneigung gezeigt. 554 m seien in 9:50 Minuten zurückgelegt worden. Dr. B. hat folgende Diagnosen gestellt:
Operative Versorgung einer Verengung des Wirbelkanals 2017.
Erneute Schmerzen mit Ausstrahlung in beide Beine.
Fortgeschrittene Arthrose der Kniegelenke beidseits, bisher mit moderaten Funktionseinschränkungen.
Arteriosklerotische Verengung der Schlagadern in den Beinen ohne relevante Verengung (PAVK).
Herzrhythmusstörung (Vorhofflimmern).
Bluthochdruck, medikamentös eingestellt.
Diabetes mellitus.
Schwerhörigkeit.
Fettleber bei Fettstoffwechselstörung.
Milzentfernung als Kind.
Nachdem beim Kläger 2017 eine Erweiterung des Wirbelkanals und eine Versteifung mehrerer Lendenwirbelkörper vorgenommen worden und es zunächst zu einer deutlichen Beschwerdebesserung gekommen sei, träten seit ca. einem Jahr erneut Schmerzen beim Laufen und längerem Sitzen und Stehen auf. Als Ursache dieser Beschwerden sei vom behandelnden Orthopäden eine neu aufgetretene Fetteinlagerung an der Wirbelsäule angenommen worden, die auf die Nervenwurzeln drücke. In der aktuellen Magnetresonanztomografie (MRT) von März 2021 habe sich eine korrekte Lage der Versteifung und keine Einengung des Spinalkanals oder der Nervenaustrittslöcher gezeigt. Die Fetteinlagerung aus dem Vorbefund werde jetzt nicht mehr beschrieben. Bei der klinischen Untersuchung habe sich auch kein Hinweis auf eine Nervenwurzelreizung ergeben. Von Seiten der Wirbelsäule sei der Kläger gut und mit wenig Schmerzen beweglich gewesen. Im Gehtest habe sich der beschriebene Schmerz/Krampf gezeigt. Der Kläger habe eine Gehstrecke von 500 m in ca. neun Minuten zurückgelegt. Er habe während der Befragung über eine Stunde mit zwischenzeitlichem kurzem Aufstehen sitzen können. Von Seiten der Wirbelsäule ergebe sich kein schwerwiegender Befund. Der Kläger sei allerdings nicht geeignet für wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten. Er könne nicht länger in einer Körperhaltung arbeiten, sondern müsse regelmäßig die Haltung wechseln können. Zwangshaltungen und schweres Heben müssten vermieden werden. Eine arteriosklerotische Verengung der Beingefäße als Ursache der Schmerzen habe ebenfalls ausgeschlossen werden können. Es bestehe zwar eine leichte PAVK, aber bisher ohne relevante Verengungen. In Bezug auf die im MRT von Februar 2021 an beiden Knien gezeigte fortgeschrittene Arthrose seien die funktionellen Einschränkungen bisher moderat. Die Pumpfunktion des Herzens sei im Hinblick auf die seit mehreren Jahren bestehende Herzrhythmusstörung leichtgradig eingeschränkt. Blutdruck und Diabetes mellitus seien medikamentös ausreichend gut behandelt.
Der Kläger könne unter Beachtung der - oben aufgeführten - qualitativen Leistungseinschränkungen körperlich leichte Tätigkeiten unter Vermeidung von Kälte, Zugluft und Nässe, von längerem Laufen und Stehen sowie Akkord- und/oder Fließbandarbeit und Nachtschicht sechs Stunden und mehr täglich arbeiten. Die Gebrauchsfähigkeit der Hände sei nicht eingeschränkt. Der Kläger sei durchschnittlichen Anforderungen an geistige und mnestische Fähigkeiten gewachsen. Die Gehfähigkeit des Klägers sei eingeschränkt. Er könne jedoch ohne unzumutbare Schmerzen auch viermal täglich Fußwege von 500 m zurücklegen. Zudem könne er einen Pkw und öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Die gerichtliche Sachverständige stimme mit der Einschätzung der Vorgutachter überein.
Der Kläger hat auf eine Verschlechterung seines Gehvermögens hingewiesen und darauf, dass er keine 500 m in 21 Minuten zurücklegen könne. Insoweit hat er auf den Befundbericht von Dres. Z. vom 8. September 2021, den Befund der angiologischen Diagnostik und den MRT-Befund vom 30. Dezember 2021 hingewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 226 bis 234 der Gerichtsakte Bezug genommen. Zudem hat er geltend gemacht, die Meisterschule als Meister für Maschinenbau am 30. Juni 1989 abgeschlossen zu haben. Damit sei er der Gruppe der Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion bzw. der besonders qualifizierten Facharbeiter zuzuordnen, mit der Folge, dass er nur auf Tätigkeiten der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters verwiesen werden könne. Somit sei ihm die von der Beklagten benannte Verweisungstätigkeit sozial nicht zumutbar.
Die Beklagte hat die ihr vorliegende Tätigkeitsbeschreibung zu der benannten Verweisungstätigkeit als Prüfer und Justierer in der Metallindustrie übersandt, wegen der auf Blatt 99, 100 und 209 der Gerichtsakte verwiesen wird.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2022 abgewiesen. Der Kläger sei nicht erwerbsgemindert. Nach dem Ergebnis der durchgeführten medizinischen Ermittlungen sei dieser noch in der Lage, einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit in einem zeitlichen Umfang von sechs Stunden und mehr arbeitstäglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nachzugehen. Soweit das Leistungsvermögen des Klägers infolge von Erkrankungen eingeschränkt sei, werde dem durch die sozialmedizinisch benannten qualitativen Beschränkungen hinreichend Rechnung getragen. Die Kammer folge den überzeugenden Feststellungen im Entlassungsbericht der R. -Klinik B. vom 15. Mai 2018 sowie in den Gutachten von Dr. K. vom 15. August 2018, Dres. M. vom 12. März 2019 und Dr. B. vom 5. August 2021. Aus den vom Kläger überreichten Befunden ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine neu eingetretene überdauernde Leistungsminderung. Der Kläger sei auch nicht berufsunfähig. Er sei aufgrund seiner Ausbildung und seiner langjährigen Tätigkeit als Facharbeiter einzustufen. Auch wenn er diese Tätigkeit nach übereinstimmender ärztlicher Bewertung nicht mehr ausüben könne, sei er auf die von der Beklagten benannte Tätigkeit als Prüfer und Justierer in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie gesundheitlich und sozial zumutbar verweisbar. Nach den von der Beklagten überreichten Unterlagen handele es sich um eine leichte Tätigkeit, die im Sitzen verrichtet werde. Durch die heute vom Arbeitgeber ergonomisch zu gestaltenden Arbeitsplätze sei ein Haltungswechsel bei einem höhenverstellbaren Tisch ohne weiteres möglich, sodass den ärztlicherseits benannten körperlichen Einschränkungen des Klägers Rechnung getragen werden könne. Die Tätigkeit sei auch sozial zumutbar, da sie durch die Anlernzeit von einem Jahr der dritten Stufe zuzuordnen und damit als Verweisungstätigkeit für einen Facharbeiter geeignet sei. Diese Bewertung der Verweisungstätigkeit werde durch das online-Portal der Bundesagentur für Arbeit berufenet bestätigt. Der Kläger verfüge durch seine durchgehende berufliche Tätigkeit als Facharbeiter und seine Meisterqualifikation über die notwendigen Voraussetzungen, um sich in die benannte Verweisungstätigkeit binnen drei Monaten einzuarbeiten.
Gegen das ihm am 22. Juni 2022 zugestellte Urteil hat der Kläger am 8. Juli 2022 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und zuletzt noch ausschließlich den Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit weiterververfolgt. Zur Begründung hat er sein Vorbringen aus dem ersten Rechtszug wiederholt. Das Sozialgericht habe die von ihm nach der Erstellung des Gutachtens durch Dr. B. vorgelegten Befunde nicht hinreichend berücksichtigt. Er könne nicht schmerzfrei lange sitzen, stehen oder gehen. Auch resultiere aus der chronischen schmerzhaften Abnutzung des rechten Kniegelenkes eine erhebliche Kraftminderung der gesamten unteren Extremitäten. Das ständige Vorhofflimmern des Herzmuskels führe zu einer erheblich eingeschränkten Belastbarkeit des Herz-Kreislaufsystems mit permanenter Erschöpfung und Kurzatmigkeit. Die Adipositas verstärke den schnellen Erschöpfungszustand. Die Frage der fehlenden Wegefähigkeit sei nicht abschließend geklärt. Die benannte Verweisungstätigkeit sei ihm nicht zumutbar. Denn nach dem Anforderungsprofil der Verweisungstätigkeit als Prüfer und Justierer habe die Qualitätskontrolle überall da stattzufinden, wo die Materialien angenommen und weiterverarbeitet würden. Er sei somit unter anderem im Außendienst tätig. Er könne jedoch keine langen Strecken mehr fahren, da er trotz des operativen Eingriffs vom 3. Dezember 2021 wechselnde Schmerzen vom Gesäß entlang des hinteren Beines bis in die Waden habe. Auch habe Dr. B. eine Tätigkeit mit häufigem Wechsel der Körperhaltung empfohlen. Dies sei bei einer Außendiensttätigkeit, welche mit langen Autofahrten verbunden sei, nicht gegeben. Schließlich habe er nachts bis zu sechsmal Krämpfe. Aufgrund dessen sei er tagsüber in seiner Leistungs-/Konzentrationsfähigkeit beeinträchtigt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 10. Mai 2022 und den Bescheid der Beklagten vom 17. Oktober 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2019 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 1. August 2018 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 10. Mai 2022 insgesamt zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil und ihren Bescheid für zutreffend. Die Beklagte hat zudem darauf hingewiesen, dass es bei der Verweisungstätigkeit als Prüfer und Justierer üblicherweise keinen Außendienst gebe. Schließlich hat sie den Kläger auf die Tätigkeit des Gerätezusammensetzers in der Metall- und Elektroindustrie verwiesen und auf die berufskundlichen Ermittlungen in dem rechtskräftig vom Senat abgeschlossenen Berufungsverfahren L 3 R 344/15 (Urteil vom 27. Juni 2018) Bezug genommen. Sie hat eine Abschrift des Urteils zur Akte gereicht.
Im Berufungsverfahren ist schließlich ein weiterer Befundbericht von Dipl.-Med. D. vom 30. Juni 2023 eingeholt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 306 f. der Gerichtsakten verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung beim Senat gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert i.S. von §§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Dem Kläger steht der zuletzt von ihm ausschließlich noch geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gegen die Beklagte nicht zu.
Nach § 43 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind.
Der Kläger ist vor dem maßgebenden Stichtag geboren, aber - in dem hier streitigen Zeitraum vom 1. August 2018 bis zum 31. Oktober 2022, dem Tag vor Beginn des Bezugs der Altersrente (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI) - nicht berufsunfähig gewesen. Ausgehend von seinem bisherigen Beruf als Anlagenmechaniker im Bereich Heizung war der Kläger zumindest auf die Tätigkeit als Gerätezusammensetzer in der Metallindustrie verweisbar.
Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 S. 1 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die der Versicherte durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden ist (Satz 3). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Satz 4).
Der Kläger war in seiner zuletzt auf Dauer verrichteten versicherungspflichtigen Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr einsetzbar. Nach seinen Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung gegenüber dem Senat, die mit der im Verwaltungsverfahren eingeholten Arbeitgeberauskunft übereinstimmen, war er mit dem Aufbau von Heizungsanlagen und mit Wartungsarbeiten an bestehenden Heizungsanlagen befasst. Damit waren regelmäßig mittelschwere Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten, Zwangshaltungen für die Wirbelsäule und ständige Arbeiten im Gehen und Stehen oder länger dauerndes Sitzen bei Fahrten zu den Kunden verbunden. Zudem war er auf den Baustellen und in den Kellerräumen teilweise Kälte, Nässe und Zugluft ausgesetzt. Der Kläger war jedoch im hier streitigen Zeitraum nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen, insbesondere des Gutachtens von Dr. B. vom 5. August 2021, nur noch in körperlich leichten Arbeiten unter Vermeidung von längeren einseitigen Körperhaltungen, insbesondere langem Stehen und Zwangshaltungen für die Wirbelsäule, sowie unter Vermeidung von Kälte, Zugluft und Nässe einsetzbar.
Kann der Versicherte seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben, ist zu prüfen, ob er einen Vergleichsberuf, der seinem bisherigen Beruf gleichwertig ist, noch vollwertig im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich verrichten kann.
Auf welche Berufstätigkeiten ein Versicherter nach seinem fachlichen und gesundheitlichen Leistungsvermögen noch zumutbar verwiesen werden kann, beurteilt das Bundessozialgericht (BSG) nach einem von ihm entwickelten Mehrstufenschema, das auch der Senat seinen Entscheidungen zugrunde legt. Dieses gliedert die Berufe hierarchisch in vier Gruppen mit verschiedenen Leitberufen. An oberster Stelle steht die Gruppe der Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion und der besonders qualifizierten Facharbeiter. Es folgen die Facharbeiter in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei bis drei Jahren, danach die angelernten Arbeiter mit einer Ausbildungszeit von bis zu zwei Jahren. Zuletzt folgen die so genannten Ungelernten, auch mit einer erforderlichen Einarbeitungs- oder Einweisungszeit von bis zu drei Monaten. Eine vom Versicherten vollschichtig ausübbare Tätigkeit ist ihm zumutbar im Sinne des § 240 SGB VI, wenn er irgendwelche Tätigkeiten der eigenen Qualifikationsstufe oder aber der nächst niedrigeren Stufe spätestens nach einer Einarbeitung und Einweisung von drei Monaten zum Erwerb der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vollwertig ausüben kann. Dabei muss dem Versicherten ein konkreter Verweisungsberuf benannt und zugeordnet werden können, anhand dessen sich die Zumutbarkeit seiner Ausübung beurteilen lässt. Kann ein anderer Beruf nicht konkret in Betracht gezogen werden, liegt bei der Unfähigkeit der Ausübung des bisherigen Berufs Berufsunfähigkeit vor. Eine Ausnahme vom Erfordernis der konkreten Benennung eines Verweisungsberufs besteht aber dann, wenn dem Versicherten fachlich-qualitativ ungelernte Tätigkeiten und jedenfalls leichte körperliche, seelische und geistige Belastungen zumutbar sind. Einem Versicherten ist die Ausübung einer ungelernten Arbeitstätigkeit grundsätzlich zuzumuten, wenn sein bisheriger Beruf entweder dem Leitberuf des angelernten Arbeiters oder dem des ungelernten Arbeiters zuzuordnen ist. Allerdings ist bei den angelernten Arbeitern weiter zu differenzieren: Angelernte mit einer Regelausbildungszeit von bis zu einem Jahr (sog. untere Angelernte) sind auf alle ungelernten Tätigkeiten verweisbar. Demgegenüber können Angelernte mit einer Regelausbildungszeit von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren (sog. obere Angelernte) nur auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch bestimmte Qualitätsmerkmale auszeichnen. Daher sind für Angelernte des oberen Bereichs Verweisungstätigkeiten konkret zu benennen (Nazarek in JurisPK, 3. Aufl. 2021, § 240 RdNr. 109 f m.w.N).
Für die Frage, ob ein Versicherter berufsunfähig ist, ist sein „bisheriger Beruf" maßgebend. Wenn er diesen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, ist die Zumutbarkeit einer anderen Tätigkeit zu prüfen. Bisheriger Beruf im Sinne des § 240 SGB VI ist grundsätzlich die zuletzt ausgeübte und auf Dauer angelegte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Diese muss mit dem Ziel verrichtet werden, sie bis zur Erreichung der Altersgrenze auszuüben. Dieser Grundsatz gilt jedenfalls dann, wenn die Tätigkeit zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (vgl. z.B. Nazarek in JurisPK, a.a.O., § 240 RdNr. 35 m.w.N.).
Hier hat der Kläger sich aus anderen als gesundheitlichen Gründen von der höchstqualifiziertesten Tätigkeit in seinem Berufsleben, der des Meisters im Maschinenbau, gelöst. Die Hinwendung zu einem anderen Beruf aus anderen, insbesondere aus finanziellen Gründen, führt insoweit zur - beachtlichen - Lösung (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 26. April 2005 - B 5 RJ 27/04 R -, juris, RdNr. 21).
Im Hinblick auf die zuletzt verrichtete hier maßgebliche Tätigkeit als Anlagenmechaniker im Bereich Heizung ist der Kläger maximal der Gruppe der Facharbeiter zuzuordnen.
Dies ergibt sich aus der im Verwaltungsverfahren eingeholten Arbeitgeberauskunft. Danach war Grundlage der Tätigkeit die Ausbildung als Anlagenmechaniker. Die verrichteten Arbeiten „Aufbau von Heizungsanlagen, Wartungsarbeiten“ seien, wenn eine ordentliche Ausbildung (hier: als Heizungsinstallateur) nicht durchlaufen worden sei, im Allgemeinen von Arbeitnehmern verrichtet worden, die eine längere betriebliche Anlernung erfahren hätten. Der Meisterbrief des Klägers fand danach keine Berücksichtigung. Über einen einschlägigen Facharbeiterabschluss als ausgebildeter Heizungsinstallateur verfügt der Kläger nicht. Für den Arbeitgeber war jedoch nach dessen Angaben - wie oben dargelegt - die abgeschlossene Ausbildung als Instandhaltungsmechaniker maßgebend. Eine tarifliche Einstufung bzw. Orientierung an einer tariflichen Entlohnung insbesondere der eines Facharbeiters erfolgte auch nicht. Der Kläger erhielt ein Arbeitsentgelt von 12,00 €/Stunde, das jedoch - nach seinen glaubhaften Angaben im Verhandlungstermin beim Senat - eher dem oberen Bereich der Entlohnung der im Unternehmen beschäftigten Gesellen entsprach.
Nach dem oben dargestellten, vom BSG entwickelten Mehrstufenschema war der Kläger - im hier maßgeblichen Zeitraum - sozial zumutbar auf die - von der Beklagten benannte und in das Verfahren eingeführte - Tätigkeit des Gerätezusammensetzers in der Metall- und Elektroindustrie verweisbar, wobei hier insbesondere die Metallindustrie in den Blick zu nehmen ist. Gerätezusammensetzer wurden in der Metallindustrie nach der Lohngruppe 5 des einschlägigen Tarifvertrages - dies entspricht z.B. in Sachsen-Anhalt der Lohngruppe E 5 des Manteltarifvertrages für Arbeitnehmer in den Elektrohandwerken des Landes Sachsen-Anhalt (gültig ab 1. April 2011) - entlohnt. In diese Lohngruppe waren sowohl Mitarbeiter nach zweijähriger Anlernausbildung eingestuft als auch ausgebildete Gerätezusammensetzer mit mindestens sechs Monaten Berufspraxis in einem Metallberuf. Dies ergibt sich aus den vom Senat beigezogenen berufskundlichen Gutachten des Karl-Heinz Rohr vom 3. August 2014, 29. April 2015 und 16. Mai 2016, die bereits Grundlage der rechtskräftigen Entscheidung des Senats vom 27. Juni 2018 - L 3 R 344/15 - (juris, RdNr. 64) waren und Gegenstand der hier zu treffenden Entscheidung geworden sind.
Der Kläger konnte die Tätigkeit eines Montierers bzw. Gerätezusammensetzers in der Metallindustrie auch nach einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten wettbewerbsfähig verrichten, denn er brachte aus seiner langjährigen Tätigkeit als Instandhaltungsmechaniker und Heizungsinstallateur verwertbare Kenntnisse mit. Auch ein Installateur arbeitet präzise nach Zeichnungen oder Bauplänen, er kennt Arbeiten mit Spezialwerkzeugen und Metallverbindungen. Aufgrund dieser Vorkenntnisse war es dem Kläger möglich, die benannte Verweisungstätigkeit in einer Einarbeitungszeit von weniger als drei Monaten vollwertig zu verrichten. Aus den vorgenannten berufskundlichen Gutachten ergibt sich schließlich, dass die Verweisungstätigkeit bundesweit in nennenswerter Zahl (laut Gutachten vom 3. August 2014 und 29. April 2015 mehr als 300) auch für externe betriebsfremde Bewerber zugänglich war.
Die vorgenannte Verweisungstätigkeit ließ sich im hier maßgebenden Zeitraum mit dem Restleistungsvermögen des Klägers vereinbaren. Denn die Tätigkeit des Gerätezusammensetzers wurde nach den Gutachten des berufskundlichen Sachverständigen überwiegend im Sitzen verrichtet, mit der Möglichkeit, bei Bedarf aufzustehen und sich „durchzubewegen". Ständige Zwangshaltungen entfielen. Üblich war auch die Benutzung von Sitzhockern. Gelegentliches Gehen wurde beim Heranholen von Materialien und Werkzeugen notwendig. In der Regel wurde in temperierten Fertigungs- und Montagehallen an hüfthohen Arbeitstischen gearbeitet. Knien, Hocken und Bücken entfiel. Eine normale Fingerfertigkeit und durchschnittliches Konzentrationsvermögen reichten aus. Viele Produktionsbetriebe arbeiteten ohne Nachtschicht- und Akkordarbeit. Insgesamt waren die zu verrichtenden Tätigkeiten als körperlich leicht einzustufen. Alle genannten qualitativen Einschränkungen des Klägers konnten eingehalten werden, so dass ihm die genannte Tätigkeit gesundheitlich zumutbar war.
Soweit der Kläger im Rahmen der Berufung darauf hinweist, dass nach der Begutachtung durch Dr. B. eine wesentliche Verschlechterung in seinem Gesundheitszustand eingetreten und vom Sozialgericht nicht berücksichtigt worden sei, wird dies durch die mit Schriftsatz vom 8. Februar 2022 vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht gestützt. Insbesondere aus der Beurteilung vom 30. Dezember 2021 hinsichtlich der MRT der LWS vom 17. Dezember 2021 ergibt sich eindeutig, dass im Vergleich zur Voraufnahme vom 9. März 2021 keine signifikante Änderung zu verzeichnen sei. Diese Voraufnahme vom 9. März 2021 hat Dr. B. vorgelegen und ist von ihr ausdrücklich ausgewertet worden. Im Hinblick auf die von ihr erhobenen klinischen Befunde, insbesondere die fehlenden Hinweise auf eine Nervenwurzelreizung und die ausreichend gute und wenig schmerzhafte Beweglichkeit, hat sie gut nachvollziehbar ausgeführt, dass sich von Seiten der Wirbelsäule kein schwerwiegender Befund ergibt. Die postinterventionelle angiologische Untersuchung am 6. Dezember 2021 hat - worauf der Kläger selbst hingewiesen hat - ein sehr gutes Interventionsergebnis mit subjektiv und objektiv deutlich verlängerter schmerzfreier Gehstrecke und jedenfalls keinem vaskulären Korrelat ergeben und damit ebenfalls die Beurteilung durch Dr. B. bestätigt. Damit konnte der Kläger im hier maßgebenden Zeitraum vom 1. August 2018 bis zum 31. Oktober 2022 dem oben genannten Anforderungsprofil der Verweisungstätigkeit des Gerätezusammensetzers insbesondere in der Metallindustrie gerecht werden.
Schließlich verfügte der Kläger über einen Führerschein und einen Pkw, den er regelmäßig nutzte und zum Erreichen eines Arbeitsplatzes einsetzen konnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.