Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 31.07.2023 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Ereignisses vom 00.00.0000 als Arbeitsunfall.
Die 0000 geborene Klägerin ist als angestellte Lehrerin an der D.-schule in V. beschäftigt. Am 00.00.0000 fuhr sie nach Unterrichtsende mit ihrem Fahrrad von der Schule zu einem Corona-Test-Zentrum in der P. in V., als sie gegen 14.30 Uhr stürzte und sich eine Fraktur des rechten oberen Sprunggelenkes zuzog. Die Fraktur wurde operativ versorgt.
Im Durchgangsarztbericht vom 24.09.2020 wurde als Angabe der Klägerin vermerkt, sie hätte Schüler zu einer Corona-Testung begleiten sollen. Im Unfallfragebogen vom 00.00.0000 gab die Klägerin an, sie sei auf dem Weg zur Corona-Testung des Kollegiums gewesen. Auch in der Unfallanzeige der D.-schule wurde als Grund für die Fahrt der Klägerin mit dem Fahrrad eine Corona-Testung des Kollegiums angegeben.
Auf Nachfrage der Beklagten, wer diese Testung veranlasst habe, ob es sich um eine verpflichtende Testung gehandelt habe und wer Kostenträger für die Testung gewesen wäre, teilte die D.-schule mit, es habe sich um eine Corona-Testung für Kollegen, Schüler, Schulpersonal und Unterstützungskräfte gehandelt, wobei es sich um die Wahrnehmung eines Angebotes zur freiwilligen Testung der Stadt V. nach dem Fall eines positiv getesteten Schülers an der Schule gehandelt habe. Kostenträger sei die Stadt V. gewesen.
Mit Bescheid vom 05.11.2020 lehnte die Beklagte es ab, das Ereignis vom 00.00.0000 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Freiwillige Corona-Testungen von asymptomatischen Personen seien grundsätzlich dem unversicherten privaten Lebensbereich zuzuordnen. Eine Empfehlung für eine Corona-Testung stehe nicht schon deshalb mit der versicherten Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang, weil sie vom Unternehmen empfohlen und von diesem oder der Kommune finanziert werde. Nur wenn eine Testung auf ausdrückliche Weisung des Arbeitgebers angeordnet werde, bestehe ein ursächlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Die Testung am Unfalltag sei jedoch nicht auf Anordnung des Arbeitgebers erfolgt, sondern sei lediglich vom Arbeitgeber angeboten worden.
Mit Schreiben vom 18.11.2020 legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie habe am Wochenende vor der Testung eine Mail der Schulleitung erhalten, dass sie die Möglichkeit hätten, sich freiwillig zur Testung anzumelden, und die Schule einen Termin hierfür bekommen habe. Dies habe sie getan, da an der Schule Corona-Fälle aufgetreten seien und sie es als ihre Dienstpflicht angesehen habe, mögliche Ansteckungen auszuschließen. Durch die Entbindung von ihrer weiteren Dienstverpflichtung bis 15.00 Uhr an diesem Tage hätte sie den Eindruck gehabt, dass die Schulleitung ein begründetes Interesse an dieser Testung für möglichst viele Kollegen gehabt habe. Deshalb habe sie sich darauf verlassen, dass sie durch den Arbeitgeber rechtlich abgesichert gewesen sei. Die Schule habe einen Termin für das Kollegium zugeteilt erhalten. Dort hätten nur anlassbezogene Massentestungen stattgefunden. Privat hätte sie sich dort nicht testen lassen können und wäre auf dem direkten Heimweg gewesen.
Die Klägerin legte in der Folge eine Bestätigung ihrer Schule vom 07.12.2020 vor, demnach sie am 00.00.0000 ab 14.00 Uhr von Ihrer Dienstpflicht entbunden worden sei, um aufgrund eines positiven Falles an der Schule an einer freiwilligen Corona-Testung teilnehmen zu können. Weiterhin übersandte sie eine Schul-Mail des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30.11.2020, demnach die Landesregierung allen Beschäftigten an den Schulen in Nordrhein-Westfalen zwischen den Herbst- und Weihnachtsferien drei kostenlose Testungen anbiete und empfohlen werde, dass sich die an Schulen Beschäftigten bei auftretenden Symptomen anlassbezogen testen lassen sollten.
In einem Telefonat mit der Beklagten am 09.12.2020 gab die Klägerin an, Befreiung von der Dienstpflicht hätte bedeutet, dass für die gesamte Schule in der Woche ab 13.20 Uhr schulfrei gewesen wäre und sie aufgrund der Befreiung auch etwas anderes Privates hätte machen können, der Test sei freiwillig gewesen. Sie legte auszugsweise eine E-Mail der Schulleitung vom 18.09.2020 vor, in der mitgeteilt wurde, dass der Unterricht für die nächste Woche zunächst täglich bis zur 6. Stunde geplant sei, und für eine „kostenfreie, eventuelle Testung“ Hinweise gegeben wurden, wie dass die Versichertenkarte mitzubringen sei.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 27.01.2021 den Widerspruch als unbegründet zurück. Ähnlich wie bei Grippeschutzimpfungen habe auch die geplante Corona-Testung vom 00.00.0000 nicht deshalb in einem inneren Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit gestanden, weil die Schule die Möglichkeit geschaffen habe, das Angebot zur freiwilligen und kostenlosen Corona-Testung wahrzunehmen. Das Interesse der Regierung, dass sich Lehrpersonen testen lassen, begründe ebenfalls keinen Versicherungsschutz.
Die Klägerin hat am 19.02.2021 Klage beim Sozialgericht Dortmund erhoben. Zur Begründung hat sie ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 05.11.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2021 zu verurteilen, das Ereignis vom 00.00.0000 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat ihre Entscheidung für rechtmäßig gehalten.
Das Sozialgericht hat eine ergänzende Stellungnahme zur Frage der Befreiung von der Dienstpflicht am 00.00.0000 eingeholt. Mit Schreiben vom 09.06.2022 hat die D.-schule mitgeteilt, die in der E-Mail der Schule als vorläufig gekennzeichnete Verfügung habe bis einschließlich der 6. Stunde am 00.00.0000 gegolten und das gesamte Kollegium betroffen.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 31.07.2023 die Klage abgewiesen. Überragend gegen die Annahme, die Testung sei Bestandteil der Dienstausübung der Klägerin, spreche, dass die Klägerin aus ihrem Arbeitsverhältnis heraus nicht verpflichtet gewesen sei, sich testen zu lassen. Hinzu komme, dass die Testung außerhalb der Arbeitszeit der Lehrkräfte erfolgt sei. Der Unterricht habe am Unfalltag insgesamt nach der 6. Stunde geendet, und damit sowohl für testwillige als auch testunwillige Lehrkräfte. Im Übrigen spreche gegen den Versicherungsschutz § 2 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII).
Die Klägerin hat gegen das ihrem Bevollmächtigten am 15.08.2023 zugestellte Urteil am 14.09.2023 Berufung eingelegt. Sie verfolgt ihr Begehren auf Anerkennung des Ereignisses vom 00.00.0000 als Arbeitsunfall weiter.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 31.07.2023 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 05.11.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.01.2021 zu verurteilen, das Ereignis vom 00.00.0000 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist weiterhin der Auffassung, dass es sich bei dem Weg der Klägerin zur Teststation nicht um einen versicherten Weg gehandelt habe.
Der Senat hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19.11.2024 befragt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen. Ihr wesentlicher Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Das auf die Anerkennung des Ereignisses vom 00.00.0000 als Arbeitsunfall gerichtete Begehren ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig, jedoch nicht begründet. Der Bescheid vom 05.11.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2021 ist rechtmäßig und beschwert die Klägerin nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Ereignisses vom 00.00.0000 als Arbeitsunfall.
Nach § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb „Versicherter" ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang). Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; st. Rspr.; vgl. BSG, Urteil vom 30.03.2017 - B 2 U 15/15 R -, juris Rn. 14 m.w.N.; BSG, Urteil vom 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R -, juris Rn. 14 m.w.N.). Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt, dass die Merkmale „versicherte Tätigkeit", „Verrichtung zur Zeit des Unfalls", „Unfallereignis" sowie „Gesundheits(erst)schaden" im Wege des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen. Demgegenüber genügt für den Nachweis der wesentlichen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die Möglichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 02.04.2009 - B 2 U 30/07 R -, juris Rn. 16 m.w.N.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem Ereignis vom 00.00.0000 nicht um einen Arbeitsunfall. Die Klägerin ist zwar am 00.00.0000 auf dem Weg zur Corona-Teststation mit ihrem Fahrrad gestürzt und hat sich dabei einen Gesundheitsschaden in Form einer Fraktur des rechten Sprunggelenkes zugezogen, jedoch ging sie zum Zeitpunkt des Unfallereignisses nicht einer versicherten Tätigkeit nach. Teil der in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Tätigkeiten nach § 8 Abs. 1 SGB VII ist auch das Zurücklegen betrieblich bedingter Wege (sog. Betriebswege) sowie nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Die Klägerin hat jedoch zum Unfallzeitpunkt weder einen Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII erlitten, noch hat sie einen nach § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII versicherten Betriebsweg zurückgelegt.
1. Das Unfallereignis vom 00.00.0000 stellt keinen Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII dar, da die Klägerin sich zum Unfallzeitpunkt nicht auf dem unmittelbaren Weg vom Ort ihrer Tätigkeit, der D.-schule in V., nach Hause befand. Zum Zeitpunkt des Unfallereignisses war die Klägerin mit ihrem Fahrrad auf dem Weg von der D.-schule zu einer Corona-Teststation in der P. in V., um sich dort einer Corona-Testung zu unterziehen. Hieran hat der Senat aufgrund der Angaben der Klägerin, der Angaben der D.-schule zu Ort und Zeit des Testangebotes sowie des Unfallortes keine Zweifel. Der Unfallort liegt auf dem für Fahrradfahrer direkten Weg von der D.-schule zur P.. Der damalige Wohnort der Klägerin lag demgegenüber in entgegengesetzter Richtung, so dass die Klägerin sich nicht auf dem unmittelbaren Weg nach Hause befand.
2. Die Klägerin hat zum Unfallzeitpunkt auch keinen nach § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII versicherten Betriebsweg zurückgelegt.
Betriebswege sind Wege, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden, Teil der versicherten Tätigkeit sind und damit der Betriebsarbeit gleichstehen. Sie werden im unmittelbaren Betriebsinteresse unternommen und unterscheiden sich von Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII dadurch, dass sie der versicherten Tätigkeit nicht lediglich vorausgehen oder sich ihr anschließen (st. Rspr.; vgl BSG, Urteil vom 27.11.2018 - B 2 U 7/17 R -, juris Rn. 12). Sie sind nicht auf das Betriebsgelände beschränkt, sondern können auch außerhalb der Betriebsstätte anfallen (BSG, Urteil vom 28.02.1990 - 2 RU 34/89 -, juris Rn. 16).
Versicherungsschutz für das Zurücklegen des Weges von der Schule zur Corona-Teststation durch die Klägerin wäre demnach nur dann anzunehmen, wenn auch die von der Klägerin am Unfalltag beabsichtigte Teilnahme an der Corona-Testung Teil ihrer versicherten Tätigkeit als Lehrerin gewesen wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall.
a) Das Verhalten eines Versicherten, bei dem sich ein Unfall ereignet, ist der versicherten Tätigkeit nur dann zuzurechnen, wenn eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit besteht, der sog. innere Zusammenhang. Der innere bzw. sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (st. Rspr.; vgl. BSG, Urteil vom 27.11.2018 - B 2 U 7/17 R -, juris Rn. 11 m.w.N.; BSG, Urteil vom 30.03.2023 - B 2 U 1/21 R -, juris Rn. 19). Diese Wertentscheidung ist grundsätzlich anhand der objektivierten Handlungstendenz des Versicherten und ggf. mithilfe weiterer Kriterien zu treffen (vgl. BSG, Urteil vom 27.06.2024 - B 2 U 3/22 R -, juris Rn. 8.; BSG, Urteil vom 27.11.2018 - B 2 U 7/17 R -, juris Rn. 11, jeweils m.w.N.). Die tatsächlichen Grundlagen der Wertentscheidung müssen im Vollbeweis, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (st. Rspr.; vgl. BSG, Urteil vom 06.05.2021 - B 2 U 15/19 R -, juris Rn. 13 m.w.N.).
Danach lässt sich der sachliche Zusammenhang zwischen der abstrakt-generell versicherten Tätigkeit und der konkret-individuellen Verrichtung bejahen, wenn das objektiv beobachtbare Verhalten des Verletzten – aus seiner subjektiven Sicht – zumindest auch dem Unternehmen (§ 121 Abs. 1 S. 1 SGB VII) des Unternehmers (§ 136 Abs. 3 SGB VII) dienen, nutzen bzw. zu Gute kommen sollte, diese subjektive Ziel- und unternehmensdienliche Zweckrichtung in den realen Gegebenheiten eine Stütze findet, d. h. objektivierbar ist, und die schadenstiftende Verrichtung den objektiven Interessen des Unternehmers zumindest mutmaßlich entsprach. Unfallversicherungsschutz für Beschäftigte besteht demnach jedenfalls dann, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, oder der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder er unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (st. Rspr.; z. B. BSG, Urteil vom 28.06.2022 - B 2 U 8/20 R -, juris Rn. 13; BSG, Urteil vom 31.03.2022 - B 2 U 13/20 R -, juris Rn. 24).
b) Nach diesen Grundsätzen wäre die von der Klägerin am Unfalltag beabsichtigte Teilnahme an der Corona-Testung ihrer versicherten Tätigkeit als Lehrerin nicht zuzurechnen gewesen; es bestand kein innerer Zusammenhang zwischen der versicherten Beschäftigung und der beabsichtigten Teilnahme an der Corona-Testung.
aa) Für die Teilnahme an der Corona-Testung am Unfalltag bestand für die Klägerin weder eine objektive Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis, noch durfte die Klägerin davon ausgehen, dass sie aus dem Beschäftigungsverhältnis eine solche Pflicht treffen würde, und die Klägerin ist auch nicht vermeintlich von einer entsprechenden Pflicht ausgegangen. Die Klägerin hat weiterhin keine unternehmensbezogenen Rechte aus ihrem Beschäftigungsverhältnis ausgeübt.
Bei der Corona-Testung, an der die Klägerin am Unfalltag teilnehmen wollte, handelte es sich nicht um eine Maßnahme des Arbeitgebers der Klägerin, des Landes Nordrhein-Westfalen, und auch nicht um eine Maßnahme der Schule, sondern um eine von der Stadt V. organisierte und finanzierte Maßnahme, an der die Schüler und Lehrkräfte sowie sonstigen Beschäftigten der D.-schule teilnehmen konnten. Die Stadt V. wurde dabei in ihrer Funktion als für den Infektionsschutz zuständige Gesundheitsbehörde aufgrund der zuvor nachgewiesenen Corona-Infektion eines Schülers der D.-schule tätig. Die Schulleitung der D.-schule informierte die Schüler und Beschäftigten der D.-schule über dieses Angebot. Für die Klägerin – wie auch für die anderen Lehrkräfte und die Schüler – war die Teilnahme an der Testung freiwillig. Es bestand weder eine Verpflichtung zur Teilnahme aus dem Beschäftigungsverhältnis noch aufgrund gesetzlicher Regelungen. Die Freiwilligkeit der Teilnahme wurde von der Schulleitung entsprechend gegenüber den Lehrkräften kommuniziert. Die Klägerin hat in ihrem Schreiben an die Beklagte vom 18.11.2020 selbst ausgeführt, die Schulleitung habe per Mail mitgeteilt, dass die Lehrkräfte die Möglichkeit hätten, sich freiwillig für eine Testung anzumelden. Die Testung fand außerhalb des Schulgebäudes und außerhalb der Unterrichtszeit statt, und war somit weder örtlich noch zeitlich mit der eigentlichen Dienstausübung verbunden.
Auch wurde die Klägerin nicht gesondert von ihren Dienstpflichten freigestellt, um an dem Test teilnehmen zu können, sondern endete der Unterricht am Unfalltag für Schüler und Lehrkräfte, unabhängig davon, ob diese an der angebotenen Testung teilnahmen, nach der 6. Stunde. Dies hat die Schulleitung auf Anfrage des Sozialgerichts mit Schreiben vom 09.06.2022 bestätigt. Soweit die Schulleitung mit Schreiben vom 07.12.2020 der Beklagten mitgeteilt hatte, die Klägerin sei am 00.00.0000 ab 14 Uhr von ihrer Dienstpflicht entbunden worden, um an einer freiwilligen Corona-Testung teilzunehmen, ist dies zumindest missverständlich. Dass für testwillige Lehrkräfte eine gesonderte Entpflichtung vorgenommen wurde, kann der E-Mail der Schulleitung vom 18.09.2020 gerade nicht entnommen werden. In dieser wird vielmehr mitgeteilt, dass der Unterricht für die gesamte Woche ab dem 00.00.0000 nur bis zur 6. Stunde geplant war und somit für alle Lehrkräfte, unabhängig von einer Teilnahme an dem Corona-Test, nach der 6. Stunde unterrichtsfrei war. Aus diesem Grunde lässt sich auch nicht mit Sicherheit feststellen, dass die Schulleitung die Unterrichtszeit an dem Testangebot orientiert hat, denn eine Unterrichtszeit nur bis zur 6. Stunde war – jedenfalls zunächst – nicht nur für Montag, den 00.00.0000, geplant, sondern auch für den gesamten Rest der Woche. Es ist ebenso möglich, dass die Stadt V. in Absprache mit der Schulleitung das Testangebot an der Unterrichtszeit ausgerichtet hat.
Soweit die Klägerin vorgetragen hat, sie sei auch zur Beaufsichtigung von Schülern zu der Teststation gefahren, lässt sich eine entsprechende Verpflichtung der Klägerin zur Aufsicht aus ihrem Beschäftigungsverhältnis nicht feststellen. Die Teilnahme an der Testung war für die Schüler ebenfalls freiwillig. Die von der Schule an die Lehrkräfte bezüglich der Testung versandten Informationen enthalten keinerlei Hinweise auf eine von Lehrern vorzunehmende Aufsicht von Schülern im Testzentrum. Es wurde auch keine Rückmeldung hinsichtlich einer etwaigen Teilnahme erbeten.
Dass die Schulleitung Listen der Testfreiwilligen geführt oder sonstige Maßnahmen zur Organisation und Aufsicht der Testung vor Ort ergriffen hat, lässt sich nach den vorliegenden Unterlagen ebenfalls nicht im erforderlichen Vollbeweis feststellen. Zur Überzeugung des Senats hat sich die Tätigkeit der Schulleitung im Zusammenhang mit der angebotenen Testung auf die Abstimmung eines Termins mit dem Gesundheitsamt und die Weitergabe der Informationen der Stadt V. zu der angebotenen Testung an die Lehrkräfte und Schüler beschränkt. Die von der Schulleitung den Lehrkräften zur Testung zugeleiteten Informationen zeigen dabei deutlich, dass es sich um ein freiwilliges, von der Stadt V. organisiertes Testangebot handelt, und nicht um eine schulische Veranstaltung. Dies wird u. a. deutlich in der E-Mail der Schulleitung vom 18.09.2020 an die Lehrkräfte, in der von einer „kostenfreien, eventuellen Testung“ gesprochen und darauf hingewiesen wird, dass bei Teilnahme an der Testung die Krankenversichertenkarte mitzunehmen sei.
Nach den objektiven Umständen durfte die Klägerin daher auch nicht annehmen, sie treffe eine Pflicht aus ihrem Arbeitsverhältnis zur Teilnahme an der angebotenen Testung. Die Klägerin hat sogar selbst gegenüber der Beklagten in einem Telefonat angegeben, ihr sei bewusst gewesen, dass sie zur Teilnahme an dem Test nicht verpflichtet gewesen sei und sie die Zeit nach Unterrichtsende auch mit Privatem hätte verbringen können.
Die Klägerin hat im Übrigen durch die Teilnahme eines vollständig im Verantwortungs- und Organisationsbereich der Stadt V. liegenden Testangebotes auch kein unternehmensbezogenes Recht ausgeübt.
bb) Darüber hinaus liegen keine Umstände vor, die bei wertender Betrachtung die Zurechnung der Teilnahme an der Corona-Testung am Unfalltag zur versicherten Tätigkeit unabhängig von einer objektiven oder vermeintlichen Teilnahmepflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis rechtfertigen. Das Fehlen echter oder vermeintlicher Rechtspflichten schließt zwar eine versicherte Tätigkeit nicht grundsätzlich aus (vgl. BSG, Urteil vom 27 06.2024 - B 2 U 3/22 R -, juris Rn. 19), doch lässt sich vorliegend unter Berücksichtigung von Art und Zweck der angebotenen Corona-Testung sowie der Umstände ihrer Durchführung als auch der objektivierten Handlungstendenz der Klägerin der für einen Versicherungsschutz erforderliche innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit nicht feststellen.
(1) Versicherungsschutz für die Teilnahme der Klägerin an der Corona-Testung am Unfalltag ergibt sich nicht bereits aufgrund der Umstände der Durchführung der Corona-Testung und des Verhaltens des Arbeitgebers der Klägerin bzw. der Schulleitung. Eine Maßnahme des Gesundheitsschutzes kann zwar dem Versicherungsschutz unterliegen, wenn sie aus betrieblichen Zwecken während der Dienstzeit im Unternehmen angeboten wird (vgl. zu einer Impfung während der Dienstzeit BSG, Urteil vom 31.01.1974 - 2 RU 277/73 -, juris Rn. 22), jedoch wurde, wie bereits dargelegt, die angebotene Testung nicht vom Arbeitgeber bzw. der Schule der Klägerin durchgeführt und fand diese auch nicht während der Dienstzeit und nicht auf dem Schulgelände statt.
Darüber hinaus kann der Senat nicht feststellen, dass der Arbeitgeber der Klägerin Einfluss auf ihre Entscheidung über die Teilnahme an der Testung genommen hat. Dabei kann dahingestellt bleiben, unter welchen Voraussetzungen jenseits echter oder vermeintlicher Rechtspflichten die Einflussnahme des Arbeitgebers auf den Versicherten etwa in Form von weisungsähnlichem Druck, informell aufgestellter Anforderungen, Bitten und Appellen oder einer Erwartungshaltung Versicherungsschutz auslösen kann (vgl. BSG, Urteil vom 27.06.2024 - B 2 U 3/22 R -, juris Rn. 19). In jedem Fall liegen solche oder vergleichbare Umstände nicht vor.
Der vorliegenden Korrespondenz der Schulleitung zur Corona-Testung am Unfalltag ist nicht einmal eine Empfehlung zur Teilnahme oder entsprechende Bitte zu entnehmen. Die Schulleitung hat lediglich den Termin zur Testung bekannt gegeben. Allenfalls hat sie durch entsprechende Terminabsprache mit dem Gesundheitsamt die Teilnahme durch Lehrkräfte und Schüler an der Corona-Testung ermöglicht. Die vom Schulministerium zum Zeitpunkt des Unfallereignisses geltenden Hinweise zum Schulbetrieb enthielten lediglich eine Empfehlung zum Testen für Personen mit Symptomen (vgl. Ministerium für Schule und Bildung des Landes NRW, SchulMail vom 03.08.2020, Konzept zur Wiederaufnahme eines angepassten Schulbetriebes in Corona-Zeiten zu Beginn des Schuljahres 2020/2021, abrufbar unter https://www.schulministerium.nrw/03082020-konzept-fuer-einen-angepassten-schulbetrieb-corona-zeiten-zu-beginn-des-schuljahres-202021). Von dieser Empfehlung war die Klägerin, die zu keinem Zeitpunkt Symptome hatte, nicht erfasst.
Auch eine Erwartungshaltung auf Seiten des Arbeitgebers bzw. der Schulleitung lässt sich nicht objektivieren, zumal entgegen dem Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat keine Hinweise dafür bestehen, dass die Schulleitung Teilnahmelisten geführt oder anderweitig nachgehalten hat, wer tatsächlich von dem Testangebot Gebrauch gemacht hat. Im Übrigen hätten sich keinerlei Konsequenzen für die Beschäftigung der Klägerin ergeben, wenn sie an dem Test nicht teilgenommen hätte, da sie keine Symptome hatte. Der Senat bezweifelt zwar nicht, dass die Klägerin aufgrund ihres Verantwortungsbewusstseins eine Verpflichtung zur Teilnahme empfunden hat, doch ist eine entsprechende Veranlassung durch den Arbeitgeber nicht festzustellen.
(2) Versicherungsschutz für die von der Klägerin am Unfalltag beabsichtigte Teilnahme an der Corona-Testung scheidet darüber hinaus aus, da es an der erforderlichen Unternehmensdienlichkeit der Handlung fehlt. Die objektivierte Handlungstendenz der Klägerin zum Unfallzeitpunkt war nicht zumindest auch darauf gerichtet, betrieblichen Interessen zu dienen bzw. unmittelbare Vorteile für das Unternehmen, hier die Schule, zu erbringen.
(a) Wie bereits ausgeführt, handelte es sich bei der am Unfalltag angebotenen Corona-Testung für Lehrer und Schüler der D.-schule nicht um eine Maßnahme des Arbeitgebers der Klägerin, sondern um eine Maßnahme der Stadt V. als für den Infektionsschutz zuständige Gesundheitsbehörde aus Anlass einer nachgewiesenen Corona-Infektion eines Schülers der D.-schule. Auf Seiten der Infektionsschutzbehörden wurde die Gefahr gesehen, dass sich Corona effektiv unter Kindern und Jugendlichen in Betreuungseinrichtungen ausbreitet und dies aufgrund der verschiedenen Kontakte zu einem Multiplikatoreffekt mit Ausbreitung in den Familien und nachfolgend in der Bevölkerung führt. Zugleich wurde davon ausgegangen, dass Kinder häufig einen asymptomatischen oder sehr milden Verlauf haben und asymptomatische und präsymptomatische Übertragungen für das Infektionsgeschehen eine wichtige Rolle spielen (vgl. Robert Koch Institut, Epidemiologisches Bulletin 19/2020, 07.05.2020, S. 6 f., abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Aktuelles/Publikationen/Epidemiologisches-Bulletin/2020/19_20.pdf?__blob=publicationFile&v=1). Zweck des Testangebotes der Stadt V. war es daher, auch asymptomatische Personen aus dem Umfeld des infizierten Schülers zu testen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im September 2020 noch keine Bürgertests angeboten wurden und keine Antigen-Schnelltests zur Eigentestung zur Verfügung standen. Darüber hinaus wurden PCR-Tests regelmäßig nur bei Personen mit Symptomen und deren Angehörigen durchgeführt. Das an alle Lehrkräfte und Schüler der D.-schule gerichtete Testangebot der Stadt V. zielte darauf ab, weitere Infektionen beim Lehrpersonal und den Schülern frühzeitig zu erkennen. Damit sollten Infektionsketten unterbrochen und ein Weitertragen der Infektion aus der Schule heraus in die Bevölkerung und insbesondere in vulnerable Gruppen vermieden werden. Zweck der von der Stadt V. angebotenen Testung war somit der allgemeine Infektionsschutz der Bevölkerung. Die Maßnahme zielte nicht auf schulische Belange, wie z. B. die Aufrechterhaltung des Schulbetriebes, ab. Allein die Tatsache, dass Anlass für das Testangebot die Infektion eines Schülers war, ändert an der Zielrichtung der Maßnahme nichts.
(b) Die objektivierte Handlungstendenz der Klägerin zum Unfallzeitpunkt war zudem nicht auf betriebliche Belange gerichtet.
(aa) Das Ziel der Klägerin bestand darin, neben der Gewinnung von Klarheit über ihren eigenen Infektionszustand hinaus an einer dem allgemeinen Infektionsschutz dienenden Maßnahme teilzunehmen. Die Corona-Testung hat zwar anders als Maßnahmen zur Erhaltung der Gesundheit, wie das Impfen, keine eigenschützende Wirkung, da sie auf die Vermeidung einer Infizierung weiterer Personen abzielt und die Gesundheit des Getesteten allenfalls mittelbar durch das Eindämmen des Infektionsgeschehen schützt. Jedoch ist auch das auf den Schutz dritter Personen abzielende Verhalten grundsätzlich dem unversicherten Bereich zuzuordnen.
Ausgehend von den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ist der Senat davon überzeugt, dass auch bei der Klägerin die Motivation für die Testteilnahme darin bestand, jegliche Infektionen dritter Personen, also sowohl Infektionen im beruflichen als auch privaten Umfeld, zu vermeiden. Die Klägerin hat einerseits angegeben, dass es ihr bei der beabsichtigten Teilnahme an der Corona-Testung darum ging sicherzustellen, dass sie niemanden während des Unterrichts anstecke, andererseits hat sie jedoch auch ausgeführt, dass sie sich bei Infektionen grundsätzlich testet, um ihre Mitmenschen nicht anzustecken. Dies zeigt, dass aus menschlich naheliegender Sicht der Klägerin Infektionen im privaten und beruflichen Umfeld gleichermaßen vermieden werden sollten. Im Hinblick auf die (beabsichtigte) Teilnahme an der Corona-Testung handelte die Klägerin daher insoweit im Eigeninteresse, als dass sie Klarheit über eine etwaige eigene Infektion haben wollte, und im Interesse der Personen, mit denen sie privat und beruflich in Kontakt gekommen ist, da sie deren Ansteckung vermeiden wollte. Das allgemeine Interesse, eine Infektion nicht an Mitmenschen weiterzugeben, hat allerdings keinen spezifischen Unternehmensbezug, auch wenn es Kontaktpersonen im beruflichen Umfeld mitumfasst. Die von der Klägerin beabsichtigte Vermeidung weiterer Infektionen bei Lehrern und Schülern zielte auf die Erhaltung der Gesundheit dieser Personen und gereichte daher zu deren Vorteil. Eine Unternehmensdienlichkeit der von der Klägerin beabsichtigen Teilnahme an der Corona-Testung im Sinne einer schulischen Interessen dienenden Handlung ergibt sich hieraus nicht.
(bb) Soweit die Klägerin vorgetragen hat, dass die Schüler bei der Testung vor Ort durch sie geleitet und beaufsichtigt werden mussten, konnte der Senat eine entsprechende objektivierte Handlungstendenz der Klägerin nicht feststellen. Dass die Klägerin den Weg zur Corona-Testung am Unfalltag auch zurücklegte, um vor Ort die Schüler zu beaufsichtigen, lässt sich nicht objektivieren. Wie bereits ausgeführt, lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin von der Schulleitung mit einer Aufsicht während der Testung beauftragt wurde oder dies von ihr erwartet wurde. Die Klägerin hat darüber hinaus im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat selbst eingeräumt, dass es keine Weisung der Schulleitung gab, Schüler während der Testung zu beaufsichtigen. Allein daraus, dass die Klägerin, wie von ihr angegeben, gegebenenfalls tatsächlich bei Chaos vor Ort für Ordnung gesorgt hätte, ergibt sich für den Senat keine auf eine Aufsicht der Schüler gerichtete Handlungstendenz.
(c) An einer betrieblichen Interessen dienenden Handlung fehlt es auch dann, wenn davon ausgegangen wird, dass die Gesunderhaltung von Lehrkräften und Schülern ebenfalls im Interesse des Arbeitgebers der Klägerin und der Schulleitung liegt. Dieses aus der allgemeinen Fürsorgepflicht erwachsende Interesse ist für die Begründung von Versicherungsschutz jedoch nicht ausreichend, denn es ändert nichts daran, dass die auf Vermeiden von Infektionen gerichtete Handlung der Klägerin im Interesse der Schüler und ihrer Kollegen erfolgte und nicht spezifischen betrieblichen Interessen diente oder zum unmittelbaren Vorteil ihres Arbeitsgebers oder der Schule gereichen sollte (vgl. BSG, Urteil vom 27.06.2024 - B 2 U 3/22 R -, juris Rn. 22). Anders als bei Unternehmen des Gesundheitswesens, wie Krankenhäusern, ist Aufgabe der Schule weder die Wiederherstellung der Gesundheit noch die Gesundheitsprävention, und ergibt sich auch kein besonderes Interesse an der Vermeidung der Infektion von Beschäftigten vor dem Hintergrund des Schutzes vulnerabler Personen (vgl. zur Vorsorgeimpfung BSG, Urteil vom 27.06.2024 - B 2 U 3/22 R -, juris Rn. 22). Bei Kindern und Jugendlichen verlief eine Corona-Infektion im Regelfall milde und Schüler oder Lehrer mit einem erhöhten Gesundheitsrisiko bzw. einer relevanten Vorerkrankung konnten sich vom Präsenzunterricht befreien lassen (vgl. Ministerium für Schule und Bildung des Landes NRW, SchulMail vom 03.08.2020, Konzept zur Wiederaufnahme eines angepassten Schulbetriebes in Corona-Zeiten zu Beginn des Schuljahres 2020/2021, S. 5 und 10, abrufbar unter https://www.schulministerium.nrw/03082020-konzept-fuer-einen-angepassten-schulbetrieb-corona-zeiten-zu-beginn-des-schuljahres-202021). Lehrkräfte, die das 60. Lebensjahr vollendet hatten, wurden darüber hinaus nicht im Präsenzunterricht eingesetzt (vgl. Ministerium für Schule und Bildung des Landes NRW, SchulMail vom 18.04.2020, Umgang mit dem Corona-Virus an Schulen, abrufbar unter https://www.schulministerium.nrw/18042020-umgang-mit-dem-corona-virus-schulen-15-mail).
(d) Eine auf betriebliche Interessen abzielende Handlung der Klägerin kann der Senat auch nicht unter dem Gesichtspunkt etwaiger, durch das Infektionsgeschehen an der Schule bedingter Einschränkungen des Schulbetriebes feststellen. Der Senat verkennt dabei nicht, dass ein erhöhtes Infektionsgeschehen an der Schule zu Auswirkungen auf den Schulbetrieb, z. B. vermehrtem Distanzunterricht oder auch einer vorübergehenden Schulschließung, hätte führen können, und sich aus diesem Grunde ein Interesse auf Seiten der Schule an einem möglichst geringen Infektionsgeschehen bei Schülern und Lehrern und damit auch an der Teilnahme an präventiven Infektionsschutzmaßnahmen ergeben kann. Dies führt vorliegend jedoch ebenfalls nicht dazu, Versicherungsschutz für die beabsichtigte Teilnahme der Klägerin an der Corona-Testung am Unfalltag zu begründen.
Es ist zu beachten, dass infektionsbedingte Eingriffe in den Schulbetrieb wie die Anordnung von Quarantäne von Schülern und Lehrern sowie die Schließung von einzelnen Klassenverbänden oder einzelner Schulen in den Zuständigkeitsbereich der Gesundheitsämter fallen und somit von Seiten der Schule auf infektionsbedingte Einschränkungen des Schulbetriebes kein Einfluss genommen werden konnte (vgl. Ministerium für Schule und Bildung des Landes NRW, SchulMail vom 06.03.2020, Umgang mit dem Corona-Virus an Schulen, abrufbar unter https://www.schulministerium.nrw/06032020-umgang-mit-dem-corona-virus-schulen-2-mail, und Ministerium für Schule und Bildung des Landes NRW, SchulMail vom 03.08.2020, Konzept zur Wiederaufnahme eines angepassten Schulbetriebes in Corona-Zeiten zu Beginn des Schuljahres 2020/2021, S. 6, abrufbar unter https://www.schulministerium.nrw/03082020-konzept-fuer-einen-angepassten-schulbetrieb-corona-zeiten-zu-beginn-des-schuljahres-202021). Im Übrigen flossen in die Entscheidungen zu Einschränkungen des Schulbetriebes der Gesundheitsämter Kriterien ein, die von dem jeweiligen Infektionsgeschehen in der einzelnen Schule unabhängig waren, wie besondere Infektionsgeschehen in einer Gemeinde oder das Infektionsgeschehen in der Bevölkerung insgesamt. Grund für die flächendeckenden Schulschließungen im März 2020 und die Einschränkungen des Präsenzunterrichtes ab Dezember 2020 war nicht das Infektionsgeschehen an Schulen, sondern die Entwicklung der Infektionszahlen in der Gesamtbevölkerung (vgl. Ministerium für Schule und Bildung des Landes NRW, SchulMail vom 11.12.2020, Informationen zum angepassten Schulbetrieb in Corona-Zeiten, abrufbar unter https://www.schulministerium.nrw/11122020-informationen-zum-angepassten-schulbetrieb-corona-zeiten-hier-regelungen-fuer-die-kommende). Eine Teilnahme an einer Corona-Testung hatte somit weder unmittelbar Auswirkungen auf den Schulbetrieb noch hat sie sich mit Sicherheit günstig auf den Schulbetrieb ausgewirkt. Das betriebliche Interesse an der Teilnahme an der Corona-Testung hat somit gegenüber dem Interesse an dem allgemeinen Gesundheitsschutz der Lehrkräfte und Schüler allenfalls untergeordnete Bedeutung. Dieses rechtfertigt jedenfalls bei der vorzunehmenden wertenden Betrachtung nicht die Annahme einer versicherten Tätigkeit, da sich insbesondere aufgrund der Zweckrichtung der Corona-Testung als allgemeine Infektionsschutzmaßnahme, der Freiwilligkeit der Teilnahme, des Fehlens von örtlichem, zeitlichem und organisatorischem Bezug zur beruflichen Tätigkeit der Klägerin kein ausreichender Bezug zu ihrer versicherten Beschäftigung ergibt.
Darüber hinaus fehlt es für die Annahme von Versicherungsschutz auch an einer entsprechenden, auf die Aufrechterhaltung des Schulbetriebes gerichteten objektivierten Handlungstendenz der Klägerin. Die Klägerin hat zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, dass sie an der Corona-Testung zumindest auch mit dem Ziel, Einschränkungen des Schulbetriebes zu vermeiden, teilgenommen habe. Es ergaben sich auch auf Nachfrage des Senates in der mündlichen Verhandlung keine Hinweise darauf, dass die Klägerin entsprechende Überlegungen im Zusammenhang mit der Testung angestellt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 193, 183 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.