Ein Verwaltungsakt, der erneut zeitlich unbegrenzt die Feststellung einer Berufskrankheit ablehnt, wird nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand einer zum Erlasszeitpunkt anhängigen, sich gegen eine zuvor verfügte Ablehnung einer Berufskrankheit erhobenen Klage.
Die Berufungen des Klägers gegen die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Bremen vom 14. April und 16. Dezember 2020 sowie 26. November 2021 werden zurückgewiesen. Die Klagen gegen den Bescheid vom 11. August 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2021 sowie den Bescheid vom 29. März 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2023 werden abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Feststellung einer Berufskrankheit (BK) Nr. 4103 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung sowie die Gewährung von Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, z.T. im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens.
Der H. geborene Kläger absolvierte in den Jahren 1965 und 1966 eine Ausbildung zum Schweißer. Anschließend war er bis Ende 1992 bei verschiedenen Unternehmen bzw. Werften als Schweißer im Schiffsbau tätig. Ab Februar 1993 bis zum Ende seiner beruflichen Tätigkeit mit März 1999 war er als Elektro- und MAG-Schweißer im Bereich Schiffssektionsbau und Schiffsreparatur beschäftigt. Ab April 1999 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt und arbeitslos. Seit dem 1. Oktober 1999 steht er im Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. Altersrente.
Mit Schreiben vom 2. November 1999 meldete die Krankenkasse des Klägers bei der Beklagten unter Angabe der Diagnose einer chronischen obstruktiven Bronchitis den Verdacht auf das Vorliegen einer BK an. Der Präventionsdienst der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden ebenfalls Beklagte) nahm am 14. März 2001 dahingehend Stellung, dass für die Beschäftigung des Klägers bei der Firma I. (August 1987 bis Dezember 1992) gelegentliche Asbestkontakte als Bystander anzunehmen sind. Am 11. Mai 2001 nahm der Pneumologe Dr. J. für die Beklagte dahingehend Stellung, dass eine Asbestose zwar nicht sicher ausgeschlossen werden kann, allerdings ergeben sich aus dem vorliegenden Befund der hochauflösenden Computertomographie (HRCT) keine Zeichen einer Asbestose. Mit Bescheid vom 15. Juni 2001 lehnte die Beklagte daraufhin die Feststellung der BK 4103 ab. Ein Anspruch auf Entschädigung wegen dieser Erkrankung bestehe nicht. Zwar sei bei der Tätigkeit des Klägers für die Firma I. ein gelegentlicher Asbestkontakt anzunehmen. Anhand eingeholter CT-Aufnahmen (HRCT) ließen sich jedoch – auch bei gelegentlichem Asbestkontakt – keine Zeichen einer Asbestose finden. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2002 als unbegründet zurück. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens holte die Beklagte ein Gutachten des Radiologen Prof. Dr. K. vom 26. September 2001 ein, wonach sich kein Nachweis von pleuralen oder parenchymatösen Veränderungen, die auf eine Asbestose hinweisen könnten, ergab. Die gegen den Widerspruchsbescheid erhobene Klage (S 2 U 32/02) nahm der Kläger zurück. Am 3. Juli 2003 erstatte Prof. Dr. K. ein weiteres Gutachten, wonach auf Grundlage einer HRCT sich vereinzelte Pleuraverkalkungen darstellten, die Ausdruck einer Asbestose ohne Nachweis asbestosetypischer Fibrosen sein können. Dr. J. nahm am 26. August 2003 dahingehend Stellung, dass bei nochmaliger Durchsicht der Aufnahmen der Thorax-CTs eine Asbestose nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststellbar ist.
Auf einen mit Schreiben vom 9. November 2006 gestellten Neufeststellungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22. März 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2007 eine Rücknahme des Bescheides vom 15. Juni 2001 nach § 44 SGB X ab. In dem Überprüfungsverfahren holte die Beklagte ein weiteres Gutachten von Prof. Dr. K. vom 2. März 2007 ein, wonach sich computertomographisch kein Nachweis asbesttypischer Veränderungen ergab. Der in der Voruntersuchung von 2003 geäußerte Verdacht auf asbestinduzierte Verkalkungen lasse sich bei verbesserter Bilddarstellung nicht reproduzieren. Es bestünden Bronchiektasien im rechten Oberlappen mit narbiger Verziehung. Der Befund sei unverändert zur Voruntersuchung von 2003. Dagegen erhob der Kläger beim Sozialgericht (SG) Bremen Klage (S 29 U 152/13). Im Rahmen des Klageverfahrens brachte die Beklagte ein Gutachten von Prof. Dr. L. vom 29. Januar 2013 bei, welches sie in einem weiteren Nachprüfungsverfahren (s.u.) eingeholt hatte. Danach sind bei dem Kläger die arbeitstechnischen und medizinischen Voraussetzungen einer BK 4103 erfüllt. Die Untersuchung ergebe Hinweise auf eine beginnende Störung des Gasaustausches unter Belastung, so dass ab dem 11. Juni 2012 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 10 v.H. anzunehmen sei. Es sei eine Nachuntersuchung in zwei Jahren angezeigt. Das SG holte sodann ein Gutachten von dem Arbeits- und Sozialmediziner Prof. Dr. M. vom 10. Oktober 2014 ein, wonach sich eine BK 4103 nicht hinreichend wahrscheinlich machen lässt. Auf Anforderung des SG nahm Prof. Dr. L. am 26. März 2015 dahingehend Stellung, dass der Lungenbefund nach der nunmehr vorliegenden sensitiveren und spezifischeren CT nach seiner Einschätzung nicht eindeutig i.S. einer Asbestose verändert ist. Mit Urteil vom 25. August 2015 wies das SG die Klage ab. Dagegen legte der Kläger Berufung (L 14 U 288/15) ein. Im Rahmen des Berufungsverfahrens holte der Senat auf Antrag des Klägers (§ 109 SGG) ein Gutachten des Arbeitsmediziners Prof. Dr. N. vom 3. Oktober 2016 ein. Danach ist die zunehmende restriktive Lungenerkrankung auf Traktionsnarben im rechten Lungenoberlappen und eine Teilatelektase des rechten Segmentbronchus durch ein bronchiales Neurom zurückzuführen. Die Lungenfunktionseinschränkungen seien nicht als Asbestinhalationsfolgen zu bewerten, so dass die Anerkennung einer BK 4103 nicht empfohlen werden könne. Regelmäßige Nachuntersuchungen seien anzuberaumen. Die Berufung wies der Senat mit Urteil vom 23. Mai 2017 zurück. Eine BK 4103 sei nicht anzuerkennen, da das Vorliegen einer Asbestose oder einer asbestbedingten Erkrankung der Pleura nicht im notwendigen Vollbeweis festzustellen sei. Dies ergebe sich aus den eingeholten Gutachten. Soweit Prof. Dr. L. in seinem Gutachten vom 29. Januar 2013 die Auffassung vertreten habe, dass bei dem Kläger Befunde vorlägen, die auf einen beginnenden fibrosierenden Umbau i.S. einer Asbestose schließen ließen, vermöge dies nicht zu überzeugen. Bereits das SG habe zutreffend ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der sog. Falkensteiner Empfehlungen [eigentlich Empfehlung für die Begutachtung asbestbedingter Berufskrankheiten – Falkensteiner Empfehlung –, Stand: Februar 2011] die von Prof. Dr. L. festgestellte vermehrte Lungengerüstzeichnung beidseits für eine solche Schlussfolgerung bereits nicht ausreichend sei. Zudem habe Prof. Dr. L. in seinem Gutachten auch ausdrücklich ausgeführt, dass sich radiologisch keine asbesttypischen Pleuraplaques objektivieren ließen. Weiterhin habe er seine Einschätzung im Rahmen der ergänzenden Stellungnahme vom 26. März 2015 unter Berücksichtigung der Befunde und Ergebnisse des Gutachtens von Prof. Dr. M. nochmals dahingehend relativiert, als er eingeräumt habe, dass nach dem jetzt vorliegenden sensitiveren und spezifischeren CT der Lungenbefund nicht eindeutig i.S. einer Asbestose verändert sei. Die benannten Gutachten würden im Übrigen auch durch das Gutachten von Prof. Dr. N. bestätigt.
In einem weiteren Nachprüfungsverfahren hinsichtlich der streitigen BK holte die Beklagte das bereits benannte Gutachten von Prof. Dr. L. vom 29. Januar 2013 ein. Eine auf Anforderung der Beklagten daraufhin durchgeführte MSCT des Thorax ergab im Vergleich zur Voruntersuchung von 2006 keine richtungweisende Befundveränderung (vgl. Bericht vom 18. April 2013. Mit Bescheid vom 21. Mai 2013 lehnte die Beklagte daraufhin u.a. erneut die Feststellung einer BK 4103 ab und wies den dagegen eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2013 als unbegründet zurück. Die dagegen erhobene Klage (S 29 U 134/15 WA) wies das SG mit Urteil vom 22. März 2016 unter Hinweis auf die bereits eingeholten Gutachten und Stellungnahmen ab. Die dagegen eingelegte Berufung (L 14 U 85/16) wies der Senat mit Urteil vom 23. Mai 2017 zurück. Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen seine Ausführungen aus dem Urteil in dem Verfahren L 14 U 288/15.
Mit Schreiben vom 12. Juli 2017 beantragte der Kläger erneut die Überprüfung des Bescheides vom 15. Juni 2001 und machte eine Verschlimmerung geltend. Prof. Dr. L. habe in seinem Gutachten von 29. Januar 2013 eine BK 4103 mit einer MdE von 10 v.H. festgestellt. Er [der Kläger] sei während seiner Tätigkeit bei der Firma I. Asbestexpositionen als Bystander ausgesetzt gewesen. Mit Bescheid vom 25. Juli 2017 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 15. Juni 2001 sowie die Feststellung einer Verschlimmerung ab. Der Kläger trage keine neuen Erkenntnisse vor, die eine Rücknahme des Bescheides rechtfertigten. Hinsichtlich der Verschlimmerung sei festzustellen, dass sich aus dem Gutachten von Prof. Dr. N. vom 24. August 2016 [gemeint dürfte der 3. Oktober 2016 sein] ergebe, dass die Voraussetzungen einer BK 4103 weiterhin nicht vorlägen. Den dagegen eingelegten Widerspruch [er bezieht sich wörtlich auf die BK 1315], den der Kläger erneut unter Hinweis auf das Gutachten von Prof. Dr. L. und die Asbestexposition begründete, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2017 als unbegründet zurück.
Dagegen hat der Kläger am 17. November 2017 Klage (S 2 U 130/17) beim Sozialgericht (SG) Bremen erhoben. Im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X hätten Verwaltung und Gerichte auch ohne neues Vorbringen zu prüfen, ob bei Erlass des bestandskräftigen Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt worden sei. Der Beweis des Vorliegens einer Asbestose sei durch ein unabhängiges arbeitsmedizinisches Sachverständigengutachten zu erbringen. Eine BK 4103 könne sich im Übrigen auch später entwickeln. Im Rahmen des Klageverfahrens brachte die Beklagte ein aufgrund einer weiteren Nachprüfung (s.u.) eingeholtes Gutachten von Prof. Dr. L. vom 7. Dezember 2018 bei. Danach liegen bei dem Kläger diskrete fibrotische Pleuraveränderungen beidseits vor, die derzeit nicht eindeutig das Vorliegen einer BK belegten. Da es sich bei den aktuell diskreten pleuralen Veränderungen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit um beginnende asbestbedingte Pleuraplaques handele, werde eine Nachbegutachtung in zwei Jahren empfohlen. Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 16. Dezember 2020 die Klage abgewiesen. Soweit der Kläger Verletztenrente geltend mache, sei die Klage bereits unzulässig, da die angefochtenen Bescheide ihn insoweit nicht beschwerten. Sowohl mit dem im Rahmen des Überprüfungsverfahrens angefochtenen Bescheid vom 15. Juni 2001 als auch mit demjenigen vom 25. Juli 2017 sei allein über die Anerkennung einer Asbestose als BK entschieden worden, nicht jedoch über Ansprüche auf konkrete Geld- und Sachleistungen im Zusammenhang mit der BK. Die Klage sei auch unbegründet, da weder zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 15. Juni 2001 noch aktuell die medizinischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK 4103 erfüllt seien. Es fehle an einer Asbestose oder einer durch Asbeststaub verursachten Erkrankung der Pleura im Vollbeweis. Dies ergebe sich aus den zahlreich eingeholten Gutachten, Stellungnahmen und Befunden. Das Gutachten von Prof. Dr. L. vom 29. Januar 2013 vermöge nicht zu überzeugen. Dieser sei in seinem Gutachten vom 7. Dezember 2018 von seiner damals vertretenen Auffassung abgerückt.
Dagegen hat der Kläger am 12. Januar 2021 Berufung eingelegt (L 14 U 6/21). Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat die Beklagte ein in einem weiteren Nachprüfungsverfahren (s.u.) eingeholtes Gutachten des Pneumologen O. vom 22. Juni 2021 beigebracht. Danach leidet der Kläger unter einer Belastungsdyspnoe. Es bestehe übersichtsradiologisch kein Hinweis auf eine Asbestose. Die antiobstruktive Therapie i.S. einer COPD-Behandlung sei nicht nachvollziehbar. Es ergäben sich keine Hinweise auf eine pleurale Asbestose. Das Vorliegen einer BK 4103 könne nicht festgestellt werden. Es sei eine Nachuntersuchung in zwei Jahren zu empfehlen.
Mit Schreiben vom 6. August 2018 wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte und teilte mit, dass nach entsprechender Asbestbelastung eine regelmäßige Nachuntersuchung geboten sei. Daraufhin holte die Beklagte das bereits benannte Gutachten von Prof. Dr. L. vom 7. Dezember 2018 ein. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine BK 4103 weiterhin nicht vorliegt. Den dagegen eingelegten Widerspruch, den der Kläger damit begründete, dass die Begutachtung durch Prof. Dr. L. eine Verschlechterung ergeben habe und sich dies auf die MdE auswirken müsse, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. April 2019 als unbegründet zurück.
Dagegen hat der Kläger am 9. Mai 2019 Klage beim SG erhoben (S 2 U 58/19). Zur Begründung hat er seinen bisherigen Vortrag wiederholt. Prof. Dr. L. habe mit seinem Gutachten vom 29. Januar 2013 eine BK 4103 mit einer MdE von 10 v.H. angenommen. Es sei ein unabhängiges Sachverständigengutachten einzuholen. Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 14. April 2020 die Klage abgewiesen. Soweit der Kläger eine Verletztenrente und Übergangsleistungen geltend mache, sei die Klage bereits unzulässig. Denn sie habe in den angefochtenen Bescheiden nicht über solche Leistungen entschieden. Im Übrigen werde auf den Widerspruchsbescheid verwiesen. Der Kläger habe nicht dargelegt, weshalb er – trotz des entgegenstehenden Gutachtens von Prof. Dr. L. – davon ausgehe, dass bei ihm eine BK 4103 vorliege.
Dagegen hat der Kläger am 4. Mai 2020 Berufung (L 14 U 124/20) eingelegt. Die Beklagte hat in dem Verfahren das in einem weiteren Nachprüfungsverfahren (s.u.) eingeholte Gutachten von Herrn O. vom 22. Juni 2021 beigebracht.
Im Rahmen einer weiteren Nachprüfung holte die Beklagte das bereits benannte Gutachten von Herrn O. vom 22. Juni 2021 ein. Mit Bescheid vom 11. August 2021 lehnte die Beklagte daraufhin erneut die Feststellung einer BK 4103 ab. Es sei keine Änderung gegenüber den Vorbefunden eingetreten. Den dagegen eingelegten Widerspruch, den der Kläger damit begründete, dass es nach stattgehabter Asbestexposition ausgeschlossen sei, dass keine Asbestfasern und keine Asbestkörperchen verblieben seien, und angeregt werde, eine Elementaranalyse auf Asbest durchzuführen, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. September 2021 unter Hinweis auf das Gutachten von Herrn O. als unbegründet zurück.
Dagegen hat der Kläger am 6. Oktober 2021 Klage beim SG erhoben (S 29 U 95/21), zu deren Begründung er im Wesentlichen seinen bisherigen Vortrag wiederholt und die Einholung eines Sachverständigengutachtens begehrt hat. Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 26. November 2021 abgewiesen. Soweit der Kläger Entschädigungsleistungen geltend mache, sei die Klage bereits unzulässig, da die Beklagte über solche mit den angefochtenen Bescheiden nicht entschieden habe. Im Übrigen sei die Klage unbegründet, da die Voraussetzungen für eine Anerkennung der BK 4103 nicht vorlägen. Es werde auf die Ausführungen in den Urteilen vom 25. August 2015 (S 29 U 152/13) und 22. März 2016 (S 29 U 134/15 WA) und das Gutachten von Prof. Dr. M. vom 10. Oktober 2014 verwiesen. Prof. Dr. N. habe dieses mit seinem Sachverständigengutachten vom 3. Oktober 2016 bestätigt. Des Weiteren werde zur Begründung auf die Ausführungen in den Senatsurteilen vom 23. Mai 2017 (L 14 U 288/15 und L 14 U 85/16) Bezug genommen. Neue Befunde oder medizinische Einschätzungen, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen oder eine geänderte Sachlage begründen könnten, lägen nicht vor. Vielmehr hätten die Gutachten von Prof. Dr. L. vom 7. Dezember 2018 und von Herrn O. vom 22. Juni 2021 fehlende asbestbedingte Veränderungen der Lunge oder Pleura bestätigt. Auf diese Gutachten werde ebenfalls verwiesen.
Gegen den Gerichtsbescheid hat der Kläger am 20. Dezember 2021 Berufung (L 14 U 186/21) eingelegt. Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat die Beklagte ein in einem weiteren Nachprüfungsverfahren in Auftrag gegebenes Gutachten der Pneumologen P. / Dr. Q. vom 17. Januar 2023 beigebracht, wonach eine BK 4103 i.S. asbestbedingter Pleuraplaques unter Einbeziehung des vorliegenden CT-Thoraxbefundes vom 26. Juli 2022 weiterhin nicht festzustellen ist. Eine Nachuntersuchung in zwei Jahren werde empfohlen.
Mit Beschluss vom 22. Januar 2025 hat der Senat die Verfahren L 14 U 124/20, L 14 U 6/21 und L 14 U 186/21 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Führend ist das Verfahren L 14 U 6/21.
Der Kläger verweist zur Begründung auf das Gutachten von Prof. Dr. L. vom 29. Januar 2013. Im Hinblick auf das Gutachten von Herrn O. werde darauf hingewiesen, dass nur eine Röntgenaufnahme angefertigt worden sei, obwohl sich zuletzt im CT ein Befund gezeigt habe, der den Verdacht einer pleuralen Asbestose nahe lege. Hinzu komme, dass die Untersuchung der Lungenfunktion nicht verwertbar sei. Es müssten weitere Ermittlungen von Amts wegen erfolgen. Es handele sich bei der Erkrankung um einen typischen Fall einer Asbestose mit entsprechend mittelschwerer restriktiver Ventilationsstörung.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
- die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Bremen vom 14. April und 16. Dezember 2020 sowie 26. November 2021 aufzuheben,
- die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2017 zu verpflichten, den Bescheid vom 15. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2002 zurückzunehmen,
- den Bescheid vom 20. Dezember 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2019 sowie den Bescheid vom 11. August 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2021 aufzuheben und
- die Beklagte zu verpflichten, die bei ihm bestehende Lungenerkrankung als Berufskrankheit Nr. 4103 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung festzustellen und insbesondere in Form der Verletztenrente und durch Übergangsleistungen zu entschädigen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Berufungen zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für rechtmäßig. Die Entscheidung, ob eine CT erforderlich sei, obliege dem Gutachter. Die lungenfunktionelle Diagnostik sei aufgrund fehlender Mitarbeit des Klägers nicht zu verwerten gewesen.
Mit Bescheid vom 29. März 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2023 hat die Beklagte nach Einholung des Gutachtens von Herrn P. und Dr. Q. (s.o.) erneut die Anerkennung einer BK 4103 abgelehnt. Dagegen hat der Kläger am 6. Oktober 2023 Klage beim SG (S 2 U 90/23) erhoben.
Mit Schriftsätzen vom 2. und 16. Dezember 2024 sowie 10. Januar 2025 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Rechtsstreits wird auf den Inhalt der Verwaltungs- sowie der (beigezogenen) Gerichtsakten verwiesen. Der Senat hat die Gerichtsakte L 14 U 85/16 sowie S 2 U 90/23 beigezogen.